Doppelmord bei Kinderentführung: lebenslange Freiheitsstrafe und Maßregeln
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte überfiel die Großmutter und Urgroßmutter eines Kleinkinds, sperrte beide ein und tötete die Großmutter nach Entmaskierung, um erkannt zu werden zu verhindern. Anschließend entführte er das Kind, tötete es auf der Flucht aus Entdeckungsangst und betrieb danach telefonisch und schriftlich Lösegeldforderungen. Das Landgericht wertete beide Tötungen als Mord aus Habgier und zur Verdeckung anderer Straftaten und verurteilte wegen weiterer Delikte (u.a. Raub, Freiheitsberaubung, erpresserischer Menschenraub, versuchte räuberische Erpressung) zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe. Ein Geständnis wurde trotz Einwänden zu § 136a StPO als verwertbar angesehen; Schuldfähigkeit war nicht erheblich vermindert.
Ausgang: Anklagevorwurf im Wesentlichen bestätigt; Verurteilung zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe sowie Einziehung und Entziehung der Fahrerlaubnis.
Abstrakte Rechtssätze
Mord aus Habgier liegt vor, wenn das übermächtige Streben nach finanzieller Bereicherung das Tatgeschehen auch im Zeitpunkt der Tötung maßgeblich mitbestimmt.
Das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht ist erfüllt, wenn der Täter tötet, um eine drohende Entdeckung oder Identifizierung wegen bereits begangener Straftaten zu verhindern.
Wer Opfer unter Einsatz einer Schusswaffe bedroht, einschließt und zur Preisgabe einer Tresorkombination nötigt, verwirklicht tateinheitlich qualifizierten Raub und Freiheitsberaubung, wenn die Freiheitsentziehung durch Einsperren bzw. Fesseln erfolgt.
Erpresserischer Menschenraub ist gegeben, wenn sich der Täter eines Kindes bemächtigt, um die Sorge Dritter um dessen Wohl zu einer Erpressung auszunutzen; der Tod des Opfers kann dabei als (mindestens) leichtfertig verursacht zugerechnet werden.
Ein Geständnis ist nicht nach § 136a StPO unverwertbar, wenn keine unzulässige Drohung oder Täuschung über Verdachtslage bzw. Vorteile vorliegt und die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten trotz Belastungen der Festnahmesituation erhalten bleibt.
Tenor
Der Angeklagte ist des Mordes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und schwerem Raub und eines weiteren Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und versuchter räuberischer Erpressung schuldig.
Er wird zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.
Die sichergestellte Pistole Kal. 7,65 mm und 8 Patronen werden eingezogen.
Dem Angeklagten wird unter Einziehung seines Führescheins die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von 5 Jahren entzogen.
Er trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aus- lagen der Nebenkläger.
-§§ 211, 239 I und III, 239 a I und III, 249, 250 I Nr. 1, 253, 255, 22, 52, 53, 54, 69, 69a, 74 StGB.
Gründe
Der 33 Jahre alte Angeklagte ist mit einem älteren Bruder und einer jüngeren Schwester im Haushalt seiner Eltern in S. und später I. in geordneten Familienverhältnissen aufgewachsen. Der Angeklagte war ein guter Schüler. 1972 verließ er die Realschule mit dem Abschlusszeugnis der zehnten Klasse der sogenannten mittleren Reife. Seine anschließende Betonbauerlehre bei der Firma J. in A., bei der sein strebsamer Vater damals als Zimmermann und heute als Bauleiter beschäftigt ist, schloss er mit der Gesamtnote „gut“ ab. Nach kurzer Tätigkeit beim Bundesgrenzschutz arbeitete der Angeklagte gut zwei Jahre lang in seinem erlernten Beruf als Betonbauer und Maurer, ehe er das 1976 ein eigenes Baugeschäft gründete, das er im wesentlichen allein führte. Seine Selbstständigkeit endete, als er im Oktober 1983 inhaftiert wurde. Der Angeklagte hat hart gearbeitet und nach anfänglichen Startschwierigkeiten auch gut verdient. Von dem erarbeiteten Geld hat er ein Haus gekauft, renoviert und nach drei Jahren mit Gewinn weiterveräußert. Danach hatte er in V. ein komfortables Wohnhaus errichtet, das im Frühjahr 1983 infolge Brandstiftung stark beschädigt wurde. Die Brandversicherung zahlte ihm 400.000 DM.
Der Angeklagte hat als 20-jähriger zum ersten Mal geheiratet. Aus dieser Ehe ist ein jetzt zwölf Jahre altes Kind hervorgegangen, das seit 1979 bei seinen, des Angeklagten, Eltern lebt. Die Ehe wurde 1982 geschieden. Im Frühjahr 1983 heiratete der Angeklagte seine jetzige, aus Bayern stammende, Ehefrau Y. geborene Q., mit der er schon 1979 zusammengezogen war. Die beiden aus dieser zweiten Verbindung hervorgegangen Knaben sind inzwischen 8 und 6 Jahre alt. Sie leben bei der Mutter.
Der Angeklagte ist vorbestraft. Am 01.12.1983 verurteilte ihn das Landgericht A. - 108 KLs 181 Js 1124/83 - wegen Handels mit Betäubungsmitteln, Heroin und Haschisch zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Davon verbüßte er bis zum 18.11.1986 3 Jahre, zuletzt im offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt R..
Der Rest von 2 Jahren wurde im Gnadenwege mit einer Bewährungszeit von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Die Reststrafe wird zur Zeit, nach Widerruf der Strafaussetzung in Unterbrechung der Untersuchungshaft in vorliegender Sache, vollstreckt.
Nach seiner Haftentlassung im November 1986 ging der Angeklagte zu seiner Familie nach E. im O., wo seine Ehefrau schon zu Beginn seiner Haftzeit ein Haus erworben hatte. Dieses Haus ist noch mit 150.000 DM belastet. Der Angeklagte fand keine Arbeit und bezog Sozialhilfe und Krankengeld. 1986 hat er sich einer Bandscheibenoperation unterziehen müssen, die ihm danach noch lange Zeit sehr zu schaffen gemacht hat. Völlig wiederhergestellt ist er bis heute nicht.
Der Angeklagte ist leidenschaftlicher Spieler. Angefangen hat er damit vor etwa 11 Jahren als seine Ehe in die Brüche ging und er sich häufig in Gaststätten aufhielt. Bei Skat und Poker gewann oder verlor kleine, oder auch schon mal schon einmal etwas größere, aber noch überschaubare Beträge, die seine Existenz jahrelang nicht ernsthaft gefährden konnten. Lange Zeit hielten sich Gewinn und Verlust etwa die Waage. Das änderte sich erst im Jahre 1983, als der Angeklagte auch um höhere Beträge zu spielen begann. Als er eines Nachts 30.000 DM verspielt hatte und sich nicht getraute, dies seiner Frau einzugestehen, obwohl er die Spielschulden aus Ersparnissen hätte bezahlen können, ging es mit ihm bergab. Er kam über das Spiel zum Drogenhandel, an dessen Ende mit der Verurteilung zu 5 Jahren Freiheitsstrafe sein beruflicher und schließlich auch finanzieller Ruin stand.
Während der Haft lernte er einen passionierten Spieler kennen, der ihn in die „Geheimnisse der Spielkunst“ eingeweihte. Fortan beschäftigte ihn mehr denn je der Gedanke, im Roulette das große Geld zu machen. Während mehrerer Hafturlaube besuchte ab August 1985, teils mit seiner Ehefrau, meist aber allein das Spielcasino in C. und verlor die ersten größeren Beträge. Nach seiner Haftentlassung im November 1986 suchte er diese Spielbank regelmäßig auf; ab Herbst 1987 zählte er dort zu den Stammkunden. Er erwarb statt Tages- oder Wochenendkarten vermehrt Wochenkarten schließlich sogar dreimal Monatskarten. Für die Zeit vom 25.02.1988 bis 27.04.1988 sind 30 Einzelbesuche des Angeklagten in der Spielbank C. notiert. Danach war er noch je zweimal im Mai und im Juni 1988 und zuletzt nochmals am 10.08.1988 in der Spielbank. Die Spielleidenschaft ist des Angeklagten hatte für ihn letztlich die bittere Konsequenz, daß er trotz zwischenzeitlicher Gewinne seine gesamten Ersparnisse, rund 250.000 DM, verlor. Auch sein Konto hatte er zuletzt mit 20.000 DM überzogen.
Fortan beschäftigte ihn, mit sich und der Welt unzufrieden, der Gedanke, auf andere Art und Weise als durch Glücksspiel oder Arbeit das große Geld zu machen. Nachdem er gesprächsweise erfahren hatte, dass die Familie K. in X. sehr vermögend sei und nachdem er ein wenig später beim Pilzesuchen zufällig auf das im Umbau befindliche Haus der Eheleute T. und W. K. gestoßen war, keimte ihn der Gedanke, sich das „große Geld“ bei der Familie K. zu „holen.“ Das Haus der Familie K. An der F.-straße in X., befindet sich an einem terrassenförmig abgestuften Steilhang oberhalb des Betriebsgeländes der Baustoffirma K.. Es liegt einsam zwischen hohen Fichten, mit denen der Hang bewachsen ist. Um sich mit den Örtlichkeiten näher bekannt zu machen, drang der Angeklagte etwa Ende September 1988 zum ersten Mal in das zu dieser Zeit noch unbewohnte Haus ein. Dabei entdeckte er auch den im Keller eingebauten Tresor. Bei späterer Gelegenheit - zu diesem Zeitpunkt war der Umbau des Hauses im wesentlichen abgeschlossen und das Haus wieder bewohnt – sah der Angeklagte, wie die Eheleute K. mit ihrem einjährigen Sohn das Haus verließen. Bald darauf entschloß er sich, das Kind zu entführen und für dessen Herausgabe ein Lösegeld zu verlangen.
In der Woche vor dem 12.11.1988, dem eigentlichen Tattage, fertigte der Angeklagte in seinem Hause in E. ein Erpresserschreiben. Aus verschiedenen Zeitungen und Zeitschriften schnitt er verschiedenfarbige Buchstaben, Wortteile und Ziffern aus, die er zu folgendem Text zusammenfügte:
„1,2 Millionen 500.000 in 100er
den Rest in 1000er keine Polizei und keine Verhandlungen Sie werden lückenlos überwacht.”
Die Einzelteile klebte er auf ein Stück Papier. Außerdem fertigte er aus einer schwarzen Stoffhose eine Gesichtsmaske, in die er Sehlöcher für die Augen einschnitt.
Am späten Nachmittag des 12.11.1988, einem Samstag, fuhr der Angeklagte mit dem auf den Namen seiner Ehefrau zugelassenen PKW der Marke Honda Accord EX mit dem amtlichen Kennzeichen N01 nach X.. Den PKW stellte er auf dem Gelände des Kurhauses nahe der P.-straße ab. Den etwa 1 km langen Weg zum Hause K. legte er zu Fuß zurück. Mit sich führte er den beschriebenen Erpresserbrief, die Gesichtsmaske, Handschuhe, seine mit 8 Schuss Munition geladene Selbstladepistole vom Typ Browning Kaliber 7,65 mm, Klebeband und 2 Schraubenzieher. Als Angeklagte am Hause K. ankam, brannte kein Licht. Er ging deshalb zutreffend davon aus, dass sich niemand im Hause aufhielt; er legte sich auf die Lauer. Die Eheleute T. und W. K. waren am Morgen dieses Tages zu einer kurzen Informationsreise nach D. geflogen. Für die Dauer ihrer Abwesenheit hatte die Mutter von Herrn K., die damals 56 Jahre alte Frau Z. K., die Betreuung ihres Enkelkindes B. K., geboren am 21.08.1987, übernommen. Sie hatte eine eigene Wohnung, ebenfalls in X.. Ihre in L. wohnende Mutter, die 77 Jahre alte Zeugin U., war bei ihr zu Besuch. Beide wollten die Nacht über in B. Nähe in dem großen Hause An der F.-straße bleiben.
Gegen 18:00 Uhr kamen die beiden Frauen von einer Spazierfahrt zurück und gingen in das Haus. Eine von beiden hatte das Kind auf dem Arm. Möglicherweise hat der Angeklagte von seinem Versteck aus die zweite Frau nicht bemerkt. Danach ließ der Angeklagte noch etwa eine Stunde verstreichen, wobei er das Haus weiter beobachtete. Als draußen alles ruhig blieb schritt er zur Tag. Er kletterte auf einen Baum und gelangte so auf das Flachdach der Garage. Von dort aus stieg er durch ein Kippfenster, das er mit einem der Schraubenzieher aufhebelte, in das im Obergeschoss des Hauses gelegenen Kinderzimmer ein. B. befand sich noch nicht in seinem Bettchen. Er war zu diesem Zeitpunkt in seinem Laufstall bei Frau U. unten im Essbereich des Wohnzimmers, während Frau Z. K. in der Küche nebenan das Essen bereitete. Nach kurzem Verweilen schlich der Angeklagte - es ist nicht bekannt, ob er von der Existenz einer oder zwei Frauen ausging - die Treppe herunter. Er war jetzt maskiert und hatte Handschuhe an. Er ging auf Frau K. zu , hielt die Pistole auf sie gerichtet und sagte etwa sinngemäß: „Überfall oder „dies ist ein Überfall. Völlig überrascht schrie Frau K. auf: „Wer sind Sie, was wollen Sie von mir. Durch die Geräusche aufmerksam geworden, kam Frau U. hinzu. Der Angeklagte bedrohte auch sie mit der Waffe und drängte die beiden Frauen in den auf der selben Etage gelegenen Vorratskeller, in dem sich, wie der Angeklagte ja wusste, der Tresor befand. Um sich den Inhalt des Tresors zuzueignen, forderte er, weiterhin unter Vorhalt der geladenen Waffe, die Frauen auf, ihm die Zahlenkombination des Tresors zu nennen. Die Frauen versicherten ihn immer wieder, dass sie die
Zahlenkombination nicht kennten. Nunmehr verließ der Angeklagte den Kellerraum und schloß die einzige zum Keller führende Tür von außen ab, indem er den im Schloß steckenden Schlüssel herumdrehte. Nachdem er auf diese Weise, die ihrer Freiheit beraubten Frauen ausgeschaltet hatte, ging er daran, das Haus nach mit- nehmenswerten Gegenständen zu durchsuchen. Im Schlafzimmer entdeckte er eine unverschlossene Schmuckschatulle, aus der er 3 Kettchen, die allerdings keinen besonderen Wert hatten an sich nahm. Schließlich legte er das vorbereitete Erpresserschreiben auf einen Tisch im Wohnzimmer, von einer Fernsehzeitung ganz oder teilweise verdeckt, ab; mit einem vorgefundenen Kugelschreiber hatte er handschriftlich hinzugesetzt:
„Montag, 22:00 Uhr. Er holte das Kind aus dem Laufstall und verließ das Haus durch die Eingangstür.
Inzwischen hatte sich Frau Z. K. in den Lichtschacht des Kellers gezwängt und unter großen Anstrengungen, das darauf befindliche Schutzgitter beiseite geschoben. Der Lichtschacht befindet sich unmittelbar neben der Haustür.
Als Angeklagte sah, dass es Frau K. gelingen könnte, sich hochzuziehen und so aus eigener Kraft zu befreien, macht er sich daran, den Rost wieder auf den Lichtschacht zu legen. Dabei musste er sich bücken und kam ihr so nahe, dass sie ein Bein des Kindes ergreifen konnte. Sie bat und bettelte, ihr doch das Kind zu geben, was der Angeklagte notgedrungen schließlich auch tat, weil er durch die entstandenen Geräusche befürchtete, daß dritte Person außerhalb des Hauses auf die Situation vor dem Hause aufmerksam werden könnten. Außerdem konnte er nicht mehr sicher sein, dass sich Frau K. nach seinem Verschwinden nicht bald befreite. Er beschloß deshalb, in das Haus zurückzukehren und die beiden Frauen zu trennen. Er begab sich also wieder in das Haus und schaffte Frau K. aus dem Vorratskeller in das Eßzimmer neben der Küche. Das Kind beließ er zunächst auf dem Arm der Frau U. im Keller. Im Eßzimmer drückte er Frau K. auf einen Stuhl und fesselte sie. Mit dem mitgebrachten Isolierband bannt er ihre Hände und Füße an den Stuhl, so daß Frau K. mit diesem fest verbunden war. Als zusätzliches Fesselwerkzeug benutzte er ein Halstuch aus der Wohnung. Dann holte er Frau U. mit dem Kind aus dem Keller. Er forderte Frau U. auf, das Kind in den Laufstall zu legen, was diese nach einigem Zögern und auf
Geheiß ihrer gefesselten Tochter auch tat. Dann sperrte der Angeklagte Frau U. wieder im Keller ein. In ihrer Not versprach Frau K. dem Angeklagte, sie werde alles tun, was er verlange, wenn er nur das Kind nicht mitnehme. Sie werde auch die Polizei nicht verständigen und niemandem von dem Überfall berichten. Sie werde dafür sorgen, daß auch ihre Mutter nichts erzähle; er könne auch die 300,-- DM aus ihrem Portemonnaie mitnehmen, mehr Geld habe sie nicht. Der Angeklagte nahm die 300,-- DM an sich und sah sich noch einmal im Hause um. Das dauerte einige Minuten. In dieser Zeit war es Frau K., von dem Angeklagten zunächst unbemerkt, gelungen, mit ihrem Stuhl in die Küche zu rücken, dort ein Küchenmesser zu ergreifen und sich von ihren Fesseln zu befreien. Der Angeklagte bemerkte schließlich die Befreiungsaktion und lief zu Frau K., um ihr das Messer wegzunehmen. Das gelang auch ziemlich schnell; Frau K. musste das Messer fallen lassen. ES kam zu einem Handgemenge, bei dem Frau K. verschiedene Verletzungen leichterer Art davontrug. Die „Kampfhandlungen“ nahmen in der Küche ihren Ausgang und setzten sich in dem neben der Küche gelegenen Wirtschaftsraum fort. Obwohl Frau K. dabei zu Fall kam, gelang es ihr schließlich, dem Angeklagten die Stoffmaske vom Gesicht zu reißen. Daraufhin entschloß sich der Angeklagte, die Frau zu töten. Einerseits befürchtete er, später von Frau K. wiedererkannt zu werden, andererseits war er trotz der ursprünglich nicht einkalkulierten Schwierigkeiten bei der Tatausführung nicht bereit, ohne das Kind und damit ohne Lösegeld sein Unternehmen aufzugeben. Er umfasste den Hals von Frau K. mit beiden Händen und drückte minutenlang so kräftig zu, bis sie leblos zu Boden fiel. Der Angeklagte sah, dass sie tot war. Die spätere Obduktion der Leiche hat als Todesursache Erstickungstod durch Erwürgen nach Bruch des linken Schildknorpelhinterhornes mit begleitenden Blutungen des Kehlkopfgerüstes ergeben. Der Angeklagte hob den Ring, der Frau K. bei dem Handgemenge vom Finger gefallen war, auf und steckte ihn ein, außerdem noch einen zweiten Ring, der auf einer Ablage lag. Er riß alle Telefonschnüre aus den Wänden und wandte sich dann dem Kinde zu. Er ergriff das Kind und entfernte sich mit ihm durch die Haustür. Frau U. gelang es erst nach Stunden und vielen vergeblichen Bemühungen, mit einem Hammer ein Loch in die Tür zu schlagen und sich zu befreien.
Der Angeklagte wickelte B. in das Innenfutter eines Parkas, den er zuvor zu diesem Zweck in der Nähe des Hauses K. abgelegt hatte. Mit dem wimmernden Kind auf dem Arm rutschte er eine Böschung hinunter und lief dann weiter in Richtung Firmengelände. Währenddessen begann das Kind laut zu schreien. Der Angeklagte versuchte es zu beruhigen, was ihm jedoch nicht gelang. Als er in die Nähe bewohnter Häuser kam und die Gefahr drohte, Anwohner oder
Passanten könnten auf ihn und das schreiende Kind aufmerksam werden, hielt er B. zunächst mit einer und dann mit beiden Händen, Mund und Nase zu. Der Gedanke, das Kind zurückzubringen, kam ihm angesichts der Vorstellung, dass es dann auch kein Lösegeld geben werde, nicht. Weil das Schreien des Kindes durch Zuhalten des Mundes nicht verhindern konnte, entschloß er sich zu stärkeren Mitteln, um das Kind „ruhig zu stellen“: er tötete es. Er umfaßte mit einer oder mit beiden Händen breitflächig den Hals des Kindes, sodass die Luft und Sauerstoffzufuhr zum
Gehirn anhaltend unterbrochen wurde. Dies tat er, obwohl er wußte, dass seine Handlungsweise den baldigen Tod des Kindes herbeiführen werde. Er nahm den Tod in Kauf, weil die Gefahr des Entdecktwerdens mit dem fortdauernden Geschrei des Kindes immer größer wurde und er ein Fehlschlagen seines gesamten Erpressungsunternehmens unter keinen Umständen hinnehmen wollte. Deshalb würgte er das Kind fortdauernd so lange, bis der Körper schlapp wurde und der Tod eingetreten war. Bei der späteren Obduktion der Kindesleiche wurde eine Vielzahl von flohstichartigen Einblutungen im Gesichtsbereich, im Bereich der Augenlider und hinter den Ohren festgestellt. Todesursache ist ein Erwürgen des Kindes, verbunden mit einem nachhaltigen Sauerstoffentzug des Gehirns.
Der Angeklagte ging mit dem toten Kinde, in dem Parka eingewickelt, zu seinem PKW, legte es in den Fußraum vor dem Beifahrersitz ab und fuhr zunächst zu seinem Hause in E.. Er holte einen Sparten und verscharrte die Kindesleiche anschließend in einem Waldstück nahe der Kreisstraße zwischen den Gemeinden H. und M.. Nach Hause zurückgekehrt, versteckteer seine eigene bei der Tat getragene Kleidung einschließlich Handschuhe, Maske und verbrannte alles am anderen Morgen in einem Ofen. Die erbeuteten Schmuckstücke versteckte er auf seinem Grundstück außerhalb des Hauses . Seinen einmal gefaßten Plan, von den Eltern des Kindes B. K. Lösegeld zu fordern, hat er zu keiner Zeit aufgegeben und tat dies auch jetzt nicht.
In den nächsten Tagen rief er immer wieder in der Wohnung der verstorbenen Frau Z. K. in X. an, wahrscheinlich deshalb hier, weil er im Hause der Eheleute K. die Telefonschnüre aus der Wand gerissen hatte und das Haus nach dem Umbau eine neue Telefonnummer erhalten hatte, die noch nicht im Telefonbuch verzeichnet war. Er forderte unter Bezugnahme auf das am Tatort zurückgelassene Schreiben und unter der Androhung, er werde andernfalls das entführte Kind umbringen, das verlangte Lösegeld. Außerdem fertigte er 3 neue Tatschreiben, in dem er wiederum aus Zeitungen und Zeitschriften Wörter, Wortteile und Buchstaben ausschnitt und auf weiße Papierbögen aufklebte.
Der erste Anruf am Vormittag des 14.11.1988 wurde von der Zeugin G. K. entgegengenommen. Der Angeklagte bestand auf seiner Forderung, Zahlung von 1,2 Mio. DM am Abend um 22:00 Uhr, Herr K. solle selbst fahren und das Lösegeld überbringen.
Das erste neu gefertigte Schreiben enthielt die Aufforderung, über X. in Richtung EX. zu fahren, sowie den Hinweis, daß sich auf der Höhe zwischen
LY. und BH. an den dort befindlichen drei Verkehrsschildern eine Nachricht befinde. Das zweite Tatschreiben enthielt die Aufforderung, in Richtung EX. zu fahren, nach 200 m links und nach weiteren 400 m rechts abzubiegen, wo an dem dort befindlichen Kreuz ein neuer Hinweis sei. Das dritte Tatschreiben hatte folgenden Wortlaut:
„Stellen Sie das Geld ab und fahren Sie nach Haus.
Nach einer Stunde erhalten Sie Nachricht vom Kind“
Am Abend des 14.11.1988 brachte der Angeklagte das erste Tatschreiben während der Dunkelheit mit seinem PKW zur sogenannten „Madonna der Straße“, einem Bildstock an der Bundesstraße 55 zwischen SW. und LE., während er das zweite Tatschreiben an dem bezeichnen Wegekreuz ablegte.
Um 21:46 Uhr rief er dann bei der Familie K. an - die Eheleute K. waren am Vortage aus XW. nach Hause zurückgekehrt- und erklärte, dem Kind geht es gut, Frau K. solle zur „Madonna der Straße“ fahren, dort befinde sich eine Nachricht. Anstelle der Eheleute K. unternahm der Kriminalbeamte der Sonderkommission, der Zeuge PB., die erste und auch die nachfolgenden Fahrten. Obwohl der Angeklagte sich in der Nähe der Stelle, die er als Geldübergabeort angegeben hatte, versteckt hielt, nahm er das niedergelegte Behältnis nicht auf. Stattdessen fertigte er in den nächsten Tagen etliche neue Tat- schreiben, wozu er nun aber normales weißes Papier benutzte, welches er mittels in Schablonen in meist großen Druckbuchstaben beschrieb. Zwischendurch meldete er sich noch weitere dreimal telefonisch unter der Nummer der Frau Z. K.. Am Abend des 15.11.1988 erklärte er etwa sinngemäß:
„Hören Sie genau zu. Gab,äh, Frau K. fährt allein mit dem Geld. Dem Kind geht es gut; keine Polizei. Frau K. soll zu Madonna der Straße fahren. Dahinter findet sie sie Nachricht.
Der Angeklagte versteckte sich zwar am letzten Ablageort, wagte es aber nicht, das Behältnis aufzunehmen. Am Vormittag des nächsten Tages fertigte erneut 5 Tat schreiben. Dazu benutzt er wieder normales weißes Papier, welches er mittels einer Schablone mit Bleistift beschrieb. Die Tatschreiben, von denen eines folgenden Wortlaut hatte:
„Der letzte Versuch auch für das Kind,“
Legte er an auffälligen Stellen ab, wobei er wiederum seinen PKW benutzte. Um 21:00 Uhr rief er dann aus einer öffentlichen Telefonzelle in SY. erneut in der Wohnung von Frau K. in X. an. Der Anruf wurde von dem Zeugen PB., der sich als ein guter Bekannter der Familie K. ausgab, entgegengenommen. Der Angeklagte erklärte unter anderem:
„Hören Sie genau zu- wenn Sie Ihr Kind wiederhaben wollen, dann machen Sie
nicht mit der Polizei - gar nichts, wir beobachten Sie genau! – -Fahren Sie die IH.-straße bis ca. -80 Meter vor ZM. Ortsschild”.
-
Der Zeuge PB. vor daraufhin erneut zu den von den Angeklagten angegebenen Ablageorten. An der für die Bereitstellung des Lösegeldes bestimmten Stelle hinterlegte er einen Koffer, der folgende schriftliche Mitteilung enthielt:
„Haben Sie bitte Verständnis, daß ich für meinen Freund komme. Herr T. K. ist völlig verzweifelt und bittet Sie um ein Lebenszeichen seines Sohnes. Rufen Sie bitte noch einmal 1505 an.
LP.“
Der Angeklagte, der das Abstellen des Koffers beobachtet hatte, nahm diesen nach einiger Zeit an sich. Er warf ihn weg, als er feststellte, daß sich kein Geld darin befand. Am 18. 11.1988 fertigte er dann mittels einer Schablone und eines Filzstiftes eine weitere Tatschrift. Diese lautete wie folgt:
„Letzte Aufforderung, daß B. sich in unserer Gewalt befindet, steht außer
Zweifel! Unsere Forderungen wurden bisher missachtet. Hätte die Polizei
Montag abend nicht auf dem Lösegeld „gesessen“, wäre Ihr Sohn bereits bei
Ihnen. B. ist erkrankt, Arzt holen unmöglich. Entweder Se erfüllen unsere
Forderung ohne Polizei, oder es ist aus! Sollten Sie einverstanden sein, geben Sie eine Mitteilung an die Presse.”
Gegen Abend rief der Angeklagte erneut in der Wohnung von Frau K. an. Dabei gab er lediglich die Anweisung:
„Schauen Sie bei den YF. hinter der Mülltonne nach.“
An dieser Stelle fand der Zeuge PB. das im Wortlaut mitgeteilte Tatschreiben in einer Plastiktüte vor. Am 20.11.1988 erfolgte ein neuer Anruf des Angeklagten in der Wohnung K.. Bei dem Anruf gab er sinngemäß die Anweisung, auf der IH.-straße in Richtung HC. zu fahren. Hinter HC. sei links ein Parkplatz, an der dort befindlichen Mülltonne sei eine Nachricht. Ferner bemerkte er, daß “es dem Jungen gut gehe und das Fieber wieder runter sei“. Der Zeuge PB. fuhr daraufhin zu den angegeben Stellen, fand jedoch kein weiteres Schreiben.
Am 21.11.1988 erfolgte dann ein weiterer Anruf des Angeklagten. Er bemerkte darin sinngemäß:
„ Gestern war eine Panne. Damit Sie uns glauben, haben wir einen Ring der Mutter dazu getan.
SW., vom Ortsausgangsschild 1,8 km rechte Seite, Meilenstein, da sind Anweisung. Beeilen Sie sich.“
Der Zeuge PB. fuhr daraufhin gegen 22:10 Uhr zum beschriebenen Ablageort, der sich kurz hinter der Ortschaft YG. an der rechten Fahrbahnseite der IH.-straße befindet.
In einem Graben hinter dem bezeichneten Meilenstein war eine weitere Nachricht des Angeklagten deponiert. An dieser Stelle war ein weiterer Ablageort am Ortseingang von SS. bezeichnet. Auf der Rückseite des Blattes war mit einem Tesaklebestreifen der goldene Ring der Frau Z. K. befestigt. Der Zeuge PB. fuhr daraufhin zu dem bezeichneten Ablageort. Hier fand er folgende Mitteilung:
„Richtung EX., nach 3,5 km rechts grüner Elektrokasten. Dahinter neue
Instruktionen.“
An dieser Stelle fand der Zeuge eine weitere Mitteilung volle Inhalts:
„Wenn Sie B. heute noch haben wollen, stellen Sie das Geld ab und fahren Sie nach Hause“.
Gegen 22:45 Uhr an diesem 21.11.1988 deponierte der Zeuge PB. an der vom
Angeklagten angegebenen Stelle eine mit einem Sprengkörper versehene Segeltuchtasche. Während der Zeuge PB. sich entfernte, blieben die Zeugen JS. und VH. mit einem Polizeihund, vom Angeklagten unbemerkt, im Unterholz versteckt zurück. Gegen 23:00 Uhr wollte der Angeklagte das Behältnis mit dem Lösegeld an der Landstraße zwischen EX. und SS. aufnehmen. Seine geladene Pistole trug er entsichert bei sich. Bei der Aufnahme des Behältnisses wurde er von den Zeugen JS. und VH. überrumpelt und festgenommen. Auf energisches Befragen, insbesondere nach dem Aufenthalt des Kindes, erklärte der Angeklagte, er habe im Auftrage eines ihm aus dem Spielcasino in GC. bekannten Mannes die Erpresserbriefe geschrieben und die Telefonate geführt. Er habe Spielschulden, das Kind sei in GG.. Der Angeklagte wurde kurz darauf ärztlich versorgt und alsdann der Polizeiwache in UU. zugeführt. Bei der anschließenden Befragung und Vernehmung blieb der Angeklagte zunächst bei seinen anfangs gemachten Angaben, die er dabei dahin ergänzte, daß er den Hintermann nur unter dem Namen „„Zitat wurde entfernt“ „kenne. Schließlich legte der Angeklagte jedoch ein umfassendes Geständnis in dem Sinne ab, daß er die gesamte Tat einschließlich der Tötung der Frau K. und des Kindes B. allein begangen habe. Bevor seine Aussage protokolliert wurde, führte er die Ermittlungsbeamten zu der Stelle, wo er das Kind vergraben hatte. Er gab auch das Versteck der bei dem Überfall erbeuteten Kettchen preis. Diese Schmuckstücke wurden in einem abgedichteten Überlaufrohr auf seinem Grundstück in E. vorgefunden. Auch die beide zur Tat benutzten Schraubenzieher konnten nach den Angaben des Angeklagten in der Nähe des Hauses K. in X. aufgefunden werden.
Der Angeklagte ist für sein Tun, insbesondere auch für die Tötungshandlungen, strafrechtlich voll verantwortlich. Seine Schuldfähigkeit war zu keinem Zeitpunkt während der Tatplanung und Tatbegehung erheblich eingeschränkt.
Obwohl der Angeklagte in der Hauptverhandlung Erklärungen weder zur Sache noch zur Person abgegeben hat, ist der oben festgestellte Sachverhalt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ohne jeden Zweifel erwiesen.
Der Angeklagte ist bei der Aufnahme des Lösegeldbehältnisses und damit quasi auf frischer Tat von den Zeugen JS. und VH. betroffen und gestellt worden. Er hat sofort, noch während der Festnahme, ein Teilgeständnis in dem Sinne abgelegt, daß er die Durchsetzung der Lösegeldforderung betrieben habe. Die von Anfang an wenig überzeugende Schutzbehauptung von der Existenz eines Hintermannes, der der eigentliche Planer und Täter der Gewalttaten gewesen sei, hat er offenbar in der richtigen Erkenntnis, daß sie ihm so nicht abgenommen werde, alsbald fallen gelassen, und er hat noch in derselben Nacht bzw. in den Morgenstunden des Tages gegenüber dem Zeugen AC. ein umfassendes Geständnis abgelegt, wonach es einen Tatkomplizen oder auch nur Mitwisser der Tat nicht gab. Danach können Zweifel an der Alleintäterschaft des Angeklagten nicht aufkommen. Der Angeklagte hat die Ermittlungsbeamten zum Grab des entführten und getöteten Kindes geführt und sogar den an anderer Stelle weggeworfenen, zur Aufhebung des Waldbodens benutzten Spaten wiedergefunden. Er hat den Ablageort der geraubten Ketten auf seinem Hausgrundstück in E. preisgegeben und die Stelle, an der er die Schraubenzieher in unmittelbarer Nähe des Hauses K. weggeworfen hatte, richtig bezeichnet. Die Schraubenzieher konnten an der bezeichneten Stelle aufgefunden werden. Die Angaben des Angeklagten darüber, wie er Frau K. und B. getötet habe, stimme mit den Obduktionsbefunden überein. Eine Falschbezichtigung, für die ohnehin keinerlei Motivation erkennbar ist, ist ausgeschlossen. Auch die Aussage der einzigen lebenden Tatzeugin, Frau U., weist auf den Angeklagten als Täter hin, wenngleich sie ihn letztlich wegen der Maskierung nicht als solchen hat identifizieren können. Aus ihrer Aussage ergibt sich aber kein Anhaltspunkt für die Annahme, der Angeklagte könne nicht der Täter gewesen sein.
Das Tatgeständnis des Angeklagten vom 22.11.1988, das der Zeuge AC. meist frei, teils auf Vorhalt der protokollierten Aussage des Angeklagten wiedergegeben hat, ist nicht nur glaubhaft, es ist auch verwertbar. Verbotene Vernehmungsmethoden sind von Seiten der Ermittlungsbehörden nicht angewendet worden. Dies hat die Kammer bereits in ihrem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß mit näherer Begründung dargelegt. Die Gründe des Beschlusses lauten wie folgt:
„Nach den Aussagen der Zeugen JS., VH., ZQ., GB., AC. und UF. hat sich bei und nach der Festnahme des Angeklagten folgendes zugetragen:
Am 21.11.1988 gegen 23:00 Uhr wollte der Angeklagte das Behältnis mit dem Lösegeld an der Landstraße zwischen EX. und SS. aufnehmen. Er war bewaffnet. Dabei wurde er von dem Sonderkommando der Polizei - JS. und VH.- überrumpelt und festgenommen. Beim Anheben des Behältnisses detonierte ein Sprengkörper. Kurz darauf verbiß sich der abgerichtete Polizeihund im linken Unterarm des Angeklagten. Er versuchte vergeblich, ihn abzuschütteln. Mit einigen Fausthieben wurde der Angeklagte zu Boden gestreckt, dort fixiert und mit einer Waffe in Schach gehalten.
Auf energisches Befragen, insbesondere nach dem Aufenthalt/Verbleib des Kindes erklärte der Angeklagte, er habe im Auftrage eines ihm aus dem Spielcasino in GC. bekannten Mannes die Erpresserbriefe geschrieben und die Telefonate geführt, er habe Spielschulden, das Kind sei in GG..
Nach etwa 10 Minuten wurde die stark blutende Bißwunde von dem Polizeiarzt ZQ verbunden. Der Arm war frei beweglich; Sensibilität der Hand war gegeben; keine Knochenverletzung.
Danach wurde der Angeklagte der Polizeiwache in UU. zugeführt. Hier erhielt er mit seiner Zustimmung eine Injektion gegen Wundstarrkrampf. Der Verband wurde überprüft. Bei der anschließenden Befragung durch den Zeugen GB. blieb der Angeklagte nach Belehrung über seine Rechte, wobei er selbst darauf hinwies, daß er diese kenne, bei seinen zuvor gemachten Angaben und erklärte, den Hintermann kenne er nur unter dem Namen „„Zitat wurde entfernt“.“
Sein linkes Auge zeigte nun, von einem der Faustschläge herrührend, ein Monokelhämatom.
Bei der weiteren Vernehmung erfuhr der Angeklagte, daß sich auf einen der Erpresserschreiben eine Fingerspur befand, die seiner Ehefrau, die inzwischen ebenfalls vorläufig festgenommen und zur Vernehmung nach UU. gebracht worden war, zugeordnet werden könnte. Der Angeklagte erklärte, seine Frau habe mit der ganzen „Sache“ nichts zu tun.
Gegen 4:30 Uhr übernahm der Zeuge AC. die weitere Befragung des Angeklagten. Auf Vorhalt, daß seine Angaben offensichtlich lückenhaft und abenteuerlich seien, erklärte der Angeklagte plötzlich:
„Wenn sie mir eine schriftliche Erklärung von dem zuständigen Staatsanwalt vorliegen, daß gegen meine Ehefrau keine weiteren Ermittlungen geführt werden, sagte ich ihnen alles.“
Auf Nachfrage, was er mit „alles“ meine, gab der Angeklagte zu verstehen, daß er sagen werde, wo das Kind sei.
Daraufhin wurde - gegen 5:00 Uhr- der sachbearbeitende Staatsanwalt UF. hinzugezogen, dem gegenüber der Angeklagte seine Forderung auf Freilassung der Ehefrau wiederholte, dabei zu erkennen gab, daß er „die Tat“- ohne diese zu beschreiben- allein begangen habe. Der Staatsanwalt, der noch immer hoffte, das Kind lebend aufzufinden, ließ ein Schreiben mit folgendem Wortlaut aufsetzen:
„Staatsanwaltschaft UU., 22.11.1988 Vermerk:
Nach dem augenblicklichen Stand der Ermittlungen läßt sich eine Tatbeteiligung der Ehefrau QW. nicht nachweisen. Die Einlassung des Herrn QW., seine Ehefrau habe nur zufällig das Erpresserschreiben angefaßt, ohne das sie von der Bedeutung dieses Schreibens wußte, ist zur Zeit nicht zu widerlegen, zumal diese Angabe von der Ehefrau QW. bestätigt werden.
Sie ist daher sofort auf freien Fuß zu setzen, wenn die Polizei das Kind gefunden hat. UF.
Staatsanwalt „
Nach Erhalt dieses Schreibens machte der Angeklagte Angaben zum Tathergang, führte die Beamten zum Grab des Kindes und machte anschließend, entsprechend seiner Ankündigung, eine umfassende Aussage zur Sache, die im Laufe des Vormittags protokolliert wurde. Die mit dem Angeklagten befaßten Beamten hatten zu keinem Zeitpunkt den Eindruck, daß er betäubt, benommen, verwirrt oder übermüdet war. Im Gegenteil: Selbst bei seiner Sistierung war der Angeklagte, verletzt am Boden liegend, geistesgegenwärtig und gab, seiner Situation angemessen, vernünftige Erklärungen ab.
Er zu keiner Zeit über starke Schmerzen geklagt. Er hat lediglich einmal im Laufe der Nacht erklärt, sein Arm schmerze. Das angebotene Schmerzmittel hat er jetzt wie anfangs auch abgelehnt.
Nach diesen von der Kammer getroffenen Feststellungen ist die Annahme der Verteidigung, es seien verbotene Vernehmungsmethoden im Sinne des § 136a StPO angewendet worden, in keiner Weise gerechtfertigt. Dabei ist zunächst für die Entscheidung ohne Belang, ob das Zerbersten des Sprengkörpers nur mit einem lauten Knall oder auch mit einer kurzzeitigen Blendwirkung für den Angeklagten verbunden war. Jedenfalls hat die dadurch hervorgerufene unbeabsichtigte Beeinträchtigung der Reaktionsfähigkeit des Angeklagten nicht über den Augenblick hinaus angedauert. Der Angeklagte war nicht betäubt oder verwirrt, was sich schon daraus ergibt, daß er trotz seiner mißlichen Lage nach der „Fixierung“ wohldurchdachte Antworten und Erklärungen abgab.
Die wegen des fehlenden Schlafes eingetretene Ermüdung des Angeklagten, die sich jedoch in Grenzen hielt, und die von der Bißverletzung ausgehenden Schmerzen werden nach aller Lebenserfahrung eine gewisse Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens des Angeklagten bewirkt haben; doch hat diese Beeinträchtigung mit Sicherheit nicht ein solches Maß erreicht, daß der Angeklagte nicht mehr frei über seine Aussage, ihren Umfang und ihren Inhalt hätte entscheiden können. Von einer rechtswidrigen Ausnutzung der beeinträchtigten Entscheidungsfreiheit kann vollen nicht die Rede sein. Das gilt insbesondere für seine Aussage, die er bis zur Auffindung der Leiche des Kindes B. gemacht hat. Dem Angeklagten ist die ihm zukommende Versorgung zuteil geworden. Weitere Hilfen hat er nicht verlangt und waren objektiv auch nicht notwendig, jedenfalls nicht vorrangig.
Über die gegen seine Ehefrau vorliegenden Verdachtsmomente ist der Angeklagte nicht getäuscht worden. Ihm ist wahrheitsgemäß bekannt gegeben worden, daß die auf einem der Erpresserbriefe gefundenen Fingerspuren von seiner Ehefrau stammen könnten. Immerhin hatte die daktyloskopische Untersuchung ergeben, daß zwei anatomische Merkmale übereinstimmten und drei weitere die Urheberschaft der Ehefrau nicht ausgeschlossen. Über den Indizwert dieser Fingerspuren sind in dem Angeklagten keine falschen Vorstellungen erweckt worden.
Letztlich ist der Angeklagte auch nicht mit einer unzulässigen Maßnahme bedroht worden (z.B. Inhaftierung der Ehefrau), und es sind ihm keine gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteile versprochen worden. Der Inhalt des dem Angeklagten übergebenen Schreibens des Staatsanwaltes entsprach dem Ermittlungsstand. Insoweit ist zunächst festzustellen, daß der Angeklagte von sich aus angeboten hat, er werde eine umfassende Aussage machen und den Aufenthaltsort des Kindes angeben, wenn seine Frau entlassen werde und die Ermittlungen gegen sie eingestellt würden. Daß die Ermittlungsbehörde dieses Angebot aufgegriffen hat, war angesichts der ungewissen Situation, ob das Kind noch lebte, durchaus legitim. Ging es doch darum, nicht nur ein Kapitalverbrechen aufzuklären, sondern vorrangig vor allem darum, Leben zu retten, so dies möglich war. Die Interessenabwägung verlangte nicht nur ein schnelles Handeln, sondern machte ein Eingehen auf das Angebot des Angeklagten gerade notwendig.
Dem vorrangigen Ziel, das Kind zu retten und weiteren Schaden von ihm abzuwenden, hatten sich alle anderen Belange unterzuordnen, auch und gerade die des Angeklagten.
Die Ansicht der Verteidigung, die Entlassung und Freistellung der Ehefrau des Angeklagten und dessen Aussagebereitschaft hätten nicht miteinander verquickt und zum Gegenstand von Zusagen gemacht werden dürfen, läßt außer Betracht, daß der dem Angeklagten für seine Aussage - nicht eine bestimmte!- versprochene Vorteile äußerst gering war und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es deshalb hier verbietet, das Verhalten der Staatsanwaltschaft als verbotene Vernehmungsmethoden zu charakterisieren.“
Eine Überprüfung der Gründe dieses Beschlusses seitens der Kammer anhand der Ausführungen des Verteidigers und seiner Hilfsbeweisanträge hat zu keinem anderen Ergebnis geführt. Richtig ist, daß die Ehefrau des Angeklagten nach dessen Festnahme in ihrer Wohnung aufgesucht und zu ihrer Vernehmung nach UU. gebracht worden ist, daß danach daktyloskopische Vergleichsproben von ihr herbeigeschafft und vergleichende Untersuchungen durchgeführt worden sind, mit dem Ergebnis, daß sie als Spurenlegerin auf einem der Tatschreiben in Betracht kommt. Soweit einer der Vernehmungsbeamten GB. oder AC., oder beide von einem Fingerabdruck gesprochen haben, so war doch nach der anfänglichen Bezeichnung der Spur als Fragment und der näheren Beschreibung des Fragments auch dem Angeklagten klar, daß der Spur nur sehr begrenzter Beweiswert zukam. Er ist insoweit nicht getäuscht worden. Auf die Frage, ob die Ehefrau des Angeklagten schon in ihrer Wohnung vorläufig festgenommen worden ist oder ob die vorläufige Festnahme erst später in UU. nach Durchführung der daktyloskopischen Vergleichsuntersuchungen ausgesprochen worden ist, kommt es hier nicht an. Ergänzend ist noch festzustellen, daß der Angeklagte nach der Protokollierung seiner polizeilichen Aussage am Mittag des 22.11.1988 von dem Polizeiarzt Dr. ZK. ärztlich nachversorgt worden ist und daß er auch jetzt noch keinen übermüdeten Eindruck machte. Dr. ZK. bestätigte die Haftfähigkeit des Angeklagten.
Nach Ansicht der Kammer zerfällt das gesamte Tatgeschehen in zwei real- konkurrierende Tatkomplexe.
Der erste Tatkomplex umfaßt die Gewalthandlungen, die sich gegen Frau Z. K. und Frau U. richten, der zweite Tatkomplex umfaßt die gegen B. K. und seine Eltern gerichteten Handlungen.
Danach hat der Angeklagte durch ein und dieselbe Handlung (§ 52 StGB)
a) Frau K. und Frau U. beraubt, wobei er eine Schußwaffe bei sich führte (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB),
b) Frau K. und Frau U. widerrechtlich eingesperrt, Frau K. auch durch Fessselung des Gebrauchs der persönlichen Freiheit beraubt, wobei durch die ihr während der Freiheitsberaubung widerfahrene Behandlung ihr Tod verursacht worden ist (§ 239 Abs. 1 und 3 StGB), und
c) Frau K. vorsätzlich aus Habgier und zur Verdeckung anderer Straftaten- Hausfriedensbruch, Raub, Freiheitsberaubung- getötet (§ 211 Abs. 2 StGB).
Der Angeklagte hat durch die zweite selbstständige Handlung wiederum tateinheitlich a) sich des Kindes B. K. bemächtigt, um die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen, wobei er bedingt vorsätzlich und damit auch leichtfertig dessen Tod verursacht hat (§ 239a Abs.
1 und 2 StGB),
b) das Kind B. K. vorsätzlich aus Habgier und zur Verdeckung anderer
Straftaten- Mord an Frau K., Raub und Freiheitsberaubung- getötet (§
211 Abs. 2 StGB) und
c) versucht, die Eltern bzw. Angehörigen des Kindes unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu erpressen (§ 253,
255, 22 StGB).
Die genannten Mordmerkmale ergibt sich, soweit der Angeklagte sie bei seiner polizeilichen Vernehmung nicht ausdrücklich eingeräumt hat, aus dem gesamten Tatgeschehen.
Nach seinen glaubhaften polizeilichen Eingeständnis hat der Angeklagte Frau K. zu Boden geworfen, nachdem und weil sie ihm die Maske vom Gesicht gerissen hatte, woraufhin er sie in seine Angst erwürgt hat. Er fürchtete also seine Entdeckung und hat sich deshalb zur Tötung der Frau entschlossen.
Entsprechendes gilt für die Tötung des Kindes B.. Ihn hat er umgebracht, weil er schrie und nicht zu beruhigen war, obwohl er sich bewohnten Häusern näherte. Danach steht für die Kammer fest, daß B. sterben mußte, weil der Angeklagte Entdeckung fürchtete. Er hat also auch hier getötet, um die zuvor von ihm begangenen schweren Straftaten zu verdecken.
In beiden Fällen war das Tun des Angeklagten auch bestimmt von seinem übermächtigen Verlangen nach dem großen Geld. Entführung und Erpressung beherrschten all seine Überlegungen. Dieses Ziel hat er zu keinem Zeitpunkt aus den Augen verloren. Auch nicht in dem Moment, als er sich zu den Tötungen entschloß und sie mit allen Konsequenzen durchführte. So hat der Angeklagte denn bezeichnenderweise, kaum daß Frau K. unter seinen Händen gestorben war, sogleich nach dem Ring gegriffen, der ihr bei den Kampfhandlungen vom Finger geglitten war, und hat er einen anderen Ring im nächsten Augenblick von der Ablage genommen und eingesteckt. Dieses Verhalten des Angeklagten beweist mit allen übrigen voraufgegangenen und nachfolgenden Handlungen mit aller Deutlichkeit, was den Angeklagten auch im Augenblick der Tötung bewegt hat, nämlich Bereicherung um jeden Preis. Folgerichtig hat er auch nach der Tötung der Frau K. keine Gedanken daran verschwendet, das kriminelle Unternehmen für gescheitert zu betrachten. Er hat sich des Kindes bemächtigt und auch dieses, jetzt mit bedingtem Vorsatz handelnd, umgebracht, als sich Gefahren für das Gelingen seines Unternehmens auftraten. Das Kind mußte sterben, weil sein Schrei ihn verraten konnte und weil mit der Entdeckung auch die Möglichkeit, an das große Geld heranzukommen, entfallen wäre. Das Gelingen seines auf Geldbeschaffung gerichteten Tatplans war die Triebfeder seines Tuns auch in diesem Teilakt seines Gesamtkonzeptes. Die Tötung des Kindes war auch und mitbeherrschend von dem Motiv der Habgier bestimmt.
Der Angeklagte hat die rechtswidrigen Taten nicht nur vorsätzlich, sondern auch schuldhaft begangen. Dies steht nach den ausführlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. med. VO., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, und Dipl. Psych. RZ., die den Angeklagten vor der Hauptverhandlung an mehreren Tagen eingehend exploriert und die der gesamten Beweisaufnahme während der Hauptverhandlung beigewohnt haben, zur Überzeugung der Kammer zweifelsfrei fest. Der Angeklagte hat sich anläßlich der Exploration eingehend mit den Sachverständigen unterhalten, alle testpsychologischen Untersuchungen interessiert mitgestaltet und sich auch im übrigen in jeder Weise kooperativ gezeigt. Dementsprechend beruhen auch die Feststellungen zur Person des Angeklagten weitgehend auf den Angaben des Angeklagten gegenüber den Sachverständigen.
Der Angeklagte ist ein nüchtern und realistisch denkender Mann von überdurchschnittlicher Intelligenz - IQ von 118 nach Hamburg/Wechsler-Intelligenztest - , der einerseits hart zu arbeiten gelernt hat, andererseits aber auch die andere Welt mit ihren Glanz, ihren Müßiggang und ihrem Wohlleben zu schätzen weiß. Sein Denken, Wahrnehmen und Erleben zeigt keine Störungen. Hinweise auf psychotische Erlebnisse oder Symptome einer hirnorganischen Beeinträchtigung fanden sich nicht. Seine Gedächtnisleistungen waren überdurchschnittlich, Wahrnehmungsstörungen waren nicht exploriert war. Es fällt dem Angeklagten schwer, zwischenmenschliche Beziehungen aufzubauen; mit seiner Frau verstand er sich allerdings aufs ganze gesehen recht gut, auch zu seinen Kindern hatte ein gutes Verhältnis.
Sein einziges Laster war das Spielen, mit dem er schon vor 11 Jahren begonnen und das bei ihm zu suchtartigen Verhaltensweisen geführt hatte. Das Glücksspiel hatte ihn fasziniert; insbesondere das Roulette in Verbindung mit dem Flair der Spielbanken hatte es ihm angetan. Das Spiel hat dann schließlich auch im Jahre 1988 seine finanziellen Ruin herbeigeführt. Angesichts der hohen Spielverluste hat der Angeklagte zuerst mit dem Gedanken an kriminelle Geldbeschaffung gespielt und dann nach und nach den Tatplan zu diesem groß angelegten Verbrechen entwickelt. Dabei ging es ihm darum, die Verluste auszugleichen und den Lebensstil zu sichern, den er sich bis zu seiner Inhaftierung im Jahre 1983 erarbeitet hatte und nun nicht mehr länger missen wollte. Diese von den Sachverständigen nachvollziehbar dargelegte Situation und Motivationslage des Angeklagten ist jedoch nicht die Annahme zu, der Angeklagte könne möglicherweise nicht mehr ganz Herr seiner Entschlüsse gewesen sein und die Fähigkeit zu verantwortungsbewußtem Handeln ganz oder teilweise verloren haben. Dagegen spricht nicht so sehr das rationale Vorgehen während der Planung des Verbrechens und der Tatausführung, sondern sein abstinentes Verhalten nach den Verlusten der Barmittel im Sommer 1988. Er war in der Lage, über Wochen und Monate auf das Spiel zu verzichten. Der Verzicht hat bei ihm nicht zu einem Kontroll- und Realitätsverlust geführt. Er war an vielen Dingen des Lebens außerhalb des Spiels interessiert und hat sich damit beschäftigt. Vegetative oder neurotische Störungen oder psychische Entzugserscheinungen sind bei ihm nicht aufgetreten. Der Angeklagte hat nach dem letzten Spielbankbesuch am 10.08.1988 im Kreise seiner Familie und seiner Umgebung sozial unauffällig gelebt. Das alles wäre einem unter einem krankhaften Spielzwang handelnden Spieler unmöglich gewesen. Ein solcher Spieler hätte schon weit früher Geldbeschaffungsmaßnahmen legaler oder illegaler Art ergriffen.
Dies alles zeigt, daß ein Zwang zum Spielen von ihm steuerbar war. Er war durchaus in der Lage, seine verbrecherischen Absichten als solche zu bewerten, sowie sich für die Durchführung dieser Absichten zu entscheiden. Wenn ihn auch der Gedanke beherrschte, sich selbst um des hohen Preises schwerer Verbrechen Geld zu beschaffen, stand er dabei nicht unter nicht beherrschbaren Zwängen. Sein sucht artiges Spielverhalten hatte seine sonst gesunde Persönlichkeitsstruktur nicht krankhaft verändert.
Dieses suchtartige Spielverhalten hatte auf die festgestellten Taten keinen derartigen Einfluß, daß dadurch seine Schuldfähigkeit aus den in den §§ 20, 21 StGB bezeichneten Gründen erheblich eingeschränkt gewesen ist.
Auch sonstige Gründe für eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit liegen nicht vor.
Dies gilt auch und besonders für die Momente, als er die ursprünglich nicht eingeplanten Tötungsdelikte beging. Der Entschluss des Angeklagten zu töten und die Notwendigkeit hierzu aus seiner Sicht der Dinge haben sich aus der jeweiligen Situation heraus ergeben. Affekte werden sein Tun begleitet haben, wovon bei Tötungsdelikten in aller Regel auszugehen ist. Anhaltspunkte für eine nennenswerte Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit liegen jedoch nicht vor. Die Affekte haben die Tat nicht überdauert. Im Ergebnis besteht nach alledem nicht der geringste Zweifel, daß der Angeklagte als voll schuldfähiger gehandelt hat. Er mußte entsprechend bestraft werden.
Nach § 211 Abs. 1 StGB wird der Mörder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Der Angeklagte hat jeweils tateinheitlich mit anderen Delikten zwei Morde begangen und mußte deshalb zweimal zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt werden. Gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 StGB war im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen, daß es sich bei der lebenslangen Freiheitsstrafe um eine Gesamtstrafe handelt. Diese Strafe entspricht der Schuld des Angeklagten. Der Angeklagte hat entsprechend seinem Tatplan zur Ausführung der Tat ein Kraftfahrzeug benutzt und damit seine Fahrerlaubnis mißbraucht und verwirkt. Er hat gezeigt, daß ihm die charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in hohem Maße fehlt.
Ihm musste deshalb gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden. Die Sperre für die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis hat die Kammer in Anwendung des § 69a StGB auf 5 Jahre bemessen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 74 StGB und §§ 465 Abs. I, 472 Abs. I S. 1 StPO.