Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebs: Tötung nach sexueller Abwehr des Opfers
KI-Zusammenfassung
Das LG Arnsberg hatte über die Strafbarkeit eines Angeklagten zu entscheiden, der eine junge Frau nach einem Schützenfest auf ihrem Elternhof tötete. Streitpunkt waren u.a. die Täterschaft nach widerrufenem Geständnis sowie Mordmerkmale und Schuldfähigkeit. Das Gericht hielt die richterlichen Geständnisse wegen ihrer Detailstimmigkeit und Übereinstimmung mit objektiven Spuren für glaubhaft und verurteilte wegen Mordes (§ 211 StGB). Ein Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebs bejahte die Kammer, da das Töten als Mittel zum anschließenden sexuellen Missbrauch eingesetzt wurde; verminderte Schuldfähigkeit wegen Alkohol oder Affekt lehnte sie ab.
Ausgang: Angeklagter wegen Mordes (§ 211 StGB) zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Mordmerkmal der Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs (§ 211 StGB) ist erfüllt, wenn der Täter das Töten als Mittel einsetzt, um anschließend ein sexuelles Handeln am Opfer zu ermöglichen; ein Vollzug der Befriedigung ist nicht erforderlich.
Ein in der Hauptverhandlung widerrufenes Geständnis kann der Verurteilung zugrunde gelegt werden, wenn es inhaltlich geschlossen, detailreich und mit objektiven Spuren- und Befundtatsachen in wesentlichen Punkten übereinstimmt.
Das Fehlen von Blutspuren an der Kleidung des Täters schließt eine Täterschaft nicht aus, wenn Tatposition und Spurenlage plausibel erklären, dass Blutbespritzungen nicht oder nur gering auftreten mussten.
Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit infolge Alkohol (§ 21 StGB) setzt eine tatzeitnahe erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit voraus; geordnetes Verhalten, zielgerichtete Handlungen und unauffällige Kommunikation sprechen gegen eine solche Beeinträchtigung.
Ein strafmildernder, krankhaft gesteigerter Affekt kommt nicht in Betracht, wenn der Täter das Tatgeschehen nach einem ersten Angriff konsequent und rational gesteuert fortsetzt und dadurch eine erhebliche Bewusstseinsbeeinträchtigung nicht feststellbar ist.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
- § 211 StGB –
Gründe
Der zur Tatzeit 25-Jahre alte, bisher nicht bestrafte Angeklagte ist im Elternhaus zusammen mit 5 Geschwistern aufgewachsen, besuchte in L. die Grund- und Hauptschule ohne Schwierigkeiten und begann nach seiner Schulentlassung im Jahre 1972 eine Ausbildung zum Postjungboten bei der Bundespost, wo er es bis zum Posthauptschaffner brachte. Er wohnte zunächst weiter im Elternhaus in C.. Zu seinen Eltern und zu seinen Geschwistern, die sämtlich verheiratet sind, hatte er ein gutes Verhältnis. Seine Mutter, an der er sehr hing, verstarb vor etwa 3 Jahren nach längerer Krankheit.
Ostern 1980 lernte der Angeklagte, der schon vorher sexuellen Kontakt mit anderen Mädchen gehabt hatte, in L. die damals 14 Jahre alte, bei ihren Eltern in H. bei G. wohnende N. U. kennen. Die beiden befreundeten sich und hatten nach etwa 4 Wochen den ersten Geschlechtsverkehr. Nachdem der Angeklagte N. in den ersten zwei Jahren regelmäßig in H. besuchte hatte – er hielt sich zuletzt mehr dort als zu Hause auf – zog er, als er die dienstliche Versetzung nach G. erreicht hatte, zu ihr, wo sich die beiden im Hause ihrer Eltern eine Wohnung einrichteten. Sie lebten dort wie in ehelicher Gemeinschaft zusammen, hatten regelmäßig sexuellen Verkehr und gingen ihrer Arbeit nach. Es kam jetzt allerdings häufiger zu Streitigkeiten, weil der Angeklagte es vorzog, abends vor dem Fernseher zu sitzen oder Karten zu spielen, während N. lieber ausging, insbesondere Tanzveranstaltungen besuchte.
Am Karnevalssamstag 1983 freundet sich N., die nach einem Streit allein ausgegangen war, mit einem anderen Jungen an und beendete das Verhältnis mit dem Angeklagten, der nach vergeblichen Versuchen, sie zurückzugewinnen, schließlich zu seinem Vater nach C. zurückging und dort bis zum Tattage ein Zimmer bewohnte. Eine neue Mädchenbekanntschaft knüpfte er, da ihm die Trennung von N. sehr nahe ging, nicht an.
Am Pfingstsonntag, dem 22.05.1983, hielt sich der Angeklagte nachmittags zu Hause auf, spielte im Kreise der Familie Doppelkopf, trank eine oder zwei Flaschen Pils und aß das Übliche zu Abend. Kurz nach 20.00 Uhr brach er zusammen mit seinem Bruder und dessen Frau zum Schützenfest nach J.. auf. Gegen 20.40 Uhr trafen sie in der Schützenhalle ein und gingen getrennt ihrem Vergnügen nach. Der Angeklagte begab sich zur Theke, traf dort Bekannte, und trank mit ihnen, und zwar den ganzen Abend über, ausschließlich Bier.
Gegen 23.00 Uhr wurde er auf Z. T. aus J.. aufmerksam, die das Pfingstwochenende bei ihren Eltern verbrachte. Sie war zusammen mit ihrem Bruder und deren Freundin zum Schützenfest gegangen, hatte sich jedoch in der Halle von ihnen getrennt und hielt sich ohne männliche Begleitung im Kreise ihrer Freundinnen und Bekannten auf. Der Angeklagte, der Z. von früheren Festen in J.. und Umgebung her kannte, forderte sie um Tanz auf, in der Absicht, sie „anzumachen“, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Er tanzte wiederholt mit ihr und gewann dabei den Eindruck, dass er ihr nicht unsympathisch war.
Zwischen 1.00 Uhr und 1.30 Uhr traf der Angeklagte auf der Toilette mit dem Zeugen F. OM.. zusammen. Es kam zwischen beiden zu einem etwa 10-15 Minuten dauernden Gespräch. Gesprächsgegenstand war die Stadt O.; der Zeuge studierte dort. Dieses Gespräch lief inhaltlich und formal geordnet ab. Der Angeklagte zeigte keine Auffälligkeiten, die auf Ausfälle durch eine das Bewusstsein beeinträchtigende Trunkenheit schließen ließen.
Vor dem letzten Tanz gegen 2.00 Uhr stand der Angeklagte in der Nähe der Theke zusammen Z. T., die auf einer Bank saß. Er sprach mit ihr. Die ihn dabei beobachtende Zeugin X. stellte keinerlei Auffälligkeiten im Verhalten des Angeklagten fest. Auch beim letzten Tanz, zu dem der Angeklagte Z. aufgefordert hatte, zeigte er keine Ausfallerscheinungen.
Nach dem letzten Tanz erbot sich der Angeklagte, Z. nach Hause zu bringen, worin sie einwilligte. Sie trafen sich vor der Halle wieder, nahmen jedoch nicht den direkten Weg zu Z Elternhof, der in der Mitte des Dorfes liegt, gingen vielmehr einen weiteren, teilweise nicht ausgebauten und ausgeleuchteten Weg, der praktisch um das bebaute Dorf herum führt. Unterwegs legte der Angeklagte seinen Arm um Z Schultern und erzählte ihr von seinen Problemen mit N.. An der Haustreppe angekommen setzen sie sich auf die Stufen, wobei Z. ihre Schuhe auszog. Sie unterhielten sich alsdann weiter und küssten sich. Hierbei wurde der Angeklagte geschlechtlich erregt. Er umfasste nun oberhalb der Kleidung an Z. Brüste mit dem Gedanken, zum Geschlechtsverkehr mit ihr zu kommen. In diesen Moment riss Z. sich los und stand mit den Worten auf: „Ich gehe ins Haus“. Der Angeklagte folgte ihr sofort und bat sie, doch draußen zu bleiben. Z. lehnte dies jedoch ab, nahm den Schlüssel und steckte ihn ins Türschloss. Der Angeklagte, dem durch den Kopf ging: „Schon wieder nichts erreicht“, versuchte, Z. umzudrehen. Z. setzte sich jedoch zur Wehr, wobei einige Scheiben in der Haustür zu Bruch gingen. Der Angeklagte ließ jedoch nicht von ihr ab, so dass Z. schließlich zu weinen begann. Der Angeklagte, der erkannte, dass er sein Ziel im Guten nicht erreichen konnte, geriet nun in große Wut und umfasste von hinten mit beiden Händen ihren Hals, in der Absicht, Z. zu töten, um alsdann zur geschlechtlichen Befriedigung zu kommen. Er drückte den Hals Z so fest zu, dass das Zungenbein brach und durch den großen Druck erhebliche Punkt- und Fleckblutungen in der Rachenschleimhaut, im Kehlkopfeingang und in der Kopfnickermuskulatur bis hin zur Halswirbelsäule verursacht wurden. Diese Gewalteinwirkung auf den Hals war so stark, dass sie allein den Tod Z. zur Folge hätte haben können. Z. fiel dem Angeklagten bewusstlos rückwärts in die Arme. Da die Treppe nur wenige Meter von der Straße entfernt war, schleppte der Angeklagte sie in die zurückgelegene, von der Straße und vom vorderen Teil des Hofes nicht einsehbare, unbeleuchtete und dunkle Wagenremise des Hofes. Dabei war er weiterhin sexuell erregt. Er legte Z. auf den Rücken, zog ihr die Hose und den Schlüpfer aus und zog die Oberbekleidung über die Brüste hinweg unter ihr Kinn. Z. lag bewegungslos und gab keinen Laut von sich. Der Angeklagte machte sich nun an ihrem Körper zu schaffen, biss in ihre rechte Brust, so dass die Brustwarze teilweise gelöst wurde, führte in seiner Wut und seiner sexuellen Erregung mit der linken vollen Hand derbe in ihre Scheide, wobei er ihr dort erhebliche Verletzungen zufügte, und brannte schließlich mit einem Feuerzeug ihre Schamhaare teilweise ab. Zuletzt nahm er einen in der Nähe an einem Türbogen lehnenden, 4 kg schweren Oberlenker und schlug damit – immer noch sexuell erregt – und in andauernder Tötungsabsicht – in dem er zwischen ihren Beinen oder neben ihnen stand oder kniete - mehrmals auf den Kopf des Opfers ein. Danach ließ er den Oberlenker fallen, der später zwischen den Beinen der Leiche aufgefunden wurde. Er betastete danach den Körper Z. und lief, als er etwas Warmes und Feuchtes spürte, davon.
Z. T. erlitt durch die Schläge mit dem Oberlenker schwere Gesichtsverletzungen und perforierende Hautverletzungen im Stirnbereich, an der rechten Schläfe und linken Wange. In Höhe der rechten Augenbraue befand sich eine ca. 1,5 x 2,2 cm große Hautverletzung in Form eines nach unten geöffneten U. Der Gesichtsschädel wurde deformiert, der Oberkiefer zerstört (Absprengung der Zähne). Die dadurch bedingten, ausgedehnten Schädelhöhlenblutungen hätten für sich gesehen ebenfalls den Tod Z. verursachen können.
In Höhe ihres Kopfes entstand auf dem gepflasterten Boden eine starke Blutlache, im Bereich hinter dem Kopf und seitlich davon wurden an den Wänden und angrenzenden Gegenständen bis zur Höhe von 1,80 m Blutspritzer festgestellt, während in Richtung Körper und seitlich davon nur wenige Blutspuren zu erkennen waren.
Der Angeklagte lief nach der Tat zurück zur Schützenhalle und nahm dabei denselben Weg, den er zuvor mit Z. gegangen war, um im Dorf von den heimgehenden Schützenfestbesuchern nicht gesehen zu werden. Im Fensterschein der Schützenhalle überprüfte er seine Kleidung auf Blut- und Schmutzanhaftungen und betrat, als er insoweit nichts erkennen konnte, die Halle, in der sich noch Gäste aufhielten. Es ging ihm darum, seine Abwesenheit zu verschleiern und ein Alibi für die Tatzeit aufzubauen. Er begab sich sogleich zur Herrentoilette und wusch sich die Hände. Sodann gesellte er sich zu den an der Theke befindlichen Gästen, winkte die Zeugin M. K. herbei und unterhielt sich eine Zeitlang mit ihr über seine frühere Freundin und über das Schützenfest. Dabei äußerte er auch, er werde am nächsten Tag wiederkommen, weil es ihm gut gefallen habe. Seine Ausführungen, auch über seine beendeten Beziehungen zur Zeugin U., waren sachlich und formal so geordnet, dass die Zeugin K. nicht den Eindruck hatte, mit einem Betrunkenen zu sprechen.
Kurz danach wurde das Fest beendet und der Angeklagte verließ mit den letzten Gästen die Schützenhalle. Er war bestrebt, den Kontakt zu ortsansässigen Zeugen nicht zu verlieren, um zur Wahrung des Alibis seinen Aufenthalt feststellbar zu machen. Deshalb wandte er sich vor der Halle an den Ehemann der Zeugin K. Als er von diesem erfuhr, dass er in J.. übernachten werde, bat er, ihm doch ebenfalls diese Gelegenheit zu verschaffen. Der Zeuge K., der als Gast im Elternhaus seiner Ehefrau übernachten wollte, verhielt sich verbindlich, ohne eine Zusage zu machen. Als K. ins Dorf ging, folgte ihm der Angeklagte und erreichte ihn auf dem Hof OM... Die dort bereits eingetroffene Zeugin K. entsprach schließlich der Bitte des Angeklagten und ließ ihn auf dem Sofa im Wohnzimmer ihrer Eltern übernachten. Dort wurde der Angeklagte am anderen Morgen gegen 08.00 Uhr von dem Vater der Zeugin gestört, der die Wohnstube betrat. Der Angeklagte stand nun auf und verließ das Haus. Aus der Telefonzelle rief er seine Schwägerin an, die in seinem Elternhaus in C. wohnt. Sie holte ihn von J.. mit dem PKW ab. Dabei vermied es der Angeklagte, an der inzwischen eingetroffenen Polizei, die er im Dorf bemerkt hatte, vorbeifahren zu müssen. Zu Hause frühstückte er in der Wohnung seines Bruders. Als er kurz darauf von der Polizei zu Hause überprüft und angehört wurde, konnten Spuren an seiner Kleidung, die er zu diesem Zeitpunkt trug, nicht festgestellt werden.
Am Nachmittag begab er sich in die Gaststätte D. in L. und bändelte dort mit der 15-jährigen Zeugin S. aus V. an, die an diesem Tag auf eigene Faust und ohne Wissen ihrer Eltern nach L. gefahren war. Mit ihr verbrachte der Angeklagte den Nachmittag, wobei es zunächst während eines Spazierganges im Wald und später beim Angeklagten zu Hause zum Geschlechtsverkehr kam.
Am 01.06.1983 wurde der Angeklagte von der Kriminalpolizei festgenommen, am selben Tag von den Kriminalbeamten E. und R. vernommen, der Richterin am Amtsgericht A. vorgeführt und schließlich am 02.06.1983 erneut polizeilich und anschließend vom Haftrichter in P. zur Sache vernommen. Von den Zeugen R. und E. wurde der Angeklagte zur Polizeistation W. gebracht. Zunächst suchte der Zeuge E. in einem Vorgespräch eine Vertrauensbasis herzustellen. Der Zeuge hatte bald den Eindruck, dass der Angeklagte zu einer Aussage bereit war. Er verließ das Vernehmungszimmer, um auf Wunsch des Angeklagten ein Getränk zu holen. Den nunmehr eintreffenden Zeugen R. erklärt der Angeklagte spontan: „Ich war so heiß. Wenn sie mich nicht so heiß gemacht hätte, wäre das nicht passiert. Sie wollte weg. An der Tür habe ich sie gepackt. Das darf nicht wahr sein!“
Diese Feststellungen beruhen auf den Aussagen der Zeugen J.. I., Y. SZ., XE. OM.., XE. TM., VQ. TM., SF., SZ., PI., KI. OM.., Frau X., Herr X., FF., OO., XZ.., TO.. jun., SH. K., LW., M. K., Herr K., F. OM.., U., S., AT., TO.. sen., BI., OG. OM.., YQ., E., R., TX. OM.. und Dr. FU. sowie auf dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. KS., des psychiatrischen Gutachters Dr. med. FU. und des Dipl.-Psychologen RG..
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger wie folgt eingelassen:
Er widerrufe sein Geständnis vollinhaltlich. Er bestreite allerdings nicht, dass er mit Z. T. die Schützenhalle verlassen und sie bis in die Nähe ihres elterlichen Hofs begleitet habe. An der Scheune hinter dem Gehöft habe er sich jedoch von ihr getrennt und sei zur Schützenhalle zurückgegangen.
Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte Z. T. getötet hat. Seine Täterschaft folgt einerseits aus seinem wiederholten richterlichen Geständnis. Am 01.06.1983 hat er vor der Richterin in A. gestanden, Z. T. getötet zu haben. Dieses Protokoll ist nach den Bekundungen der Zeugin AT. (vernehmende Richterin) von ihr selbst vorgelesen und vom Angeklagten genehmigt worden. Auch vor dem Haftrichter des Amtsgerichts P. hat er am 02.06.1983 ohne Einschränkung die Tat gestanden.
Dieses zweimalige Geständnis ist nach Überzeugung der Kammer richtig. Es ist zwar nicht ungewöhnlich, dass jemand sich selbst zu Unrecht einer Straftat bezichtigt. Aber abgesehen davon, dass dies in Fällen der vorliegenden Art selten vorkommt, gehört der Angeklagte nicht zu denen, die ihrer Veranlagung und Persönlichkeitsstruktur nach zu einer unwahren Selbstbezichtigung neigen. Dies haben die Gutachter Dr. FU. und RG. übereinstimmend ausgeführt. Zweifel ergeben sich auch nicht aus den Angaben des Angeklagten vor der Kriminalpolizei, die durch die Vernehmung der Vernehmungspersonen in der Hauptverhandlung eingeführt worden sind, vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Die Schilderungen des Tatgeschehens, die der Angeklagte an zwei verschiedenen Tagen den Zeugen E. und R. gegeben hat, waren, wie sich aus deren Bekundungen in der Hauptverhandlung ergibt, in sich geschlossen, konsequent und in der teilweise wörtlich wiedergegebenen Ausdrucksweise originell.
Sie deckte sich in den Einzelheiten mit den objektiven Funden am Tatort, beispielsweise dem Auffinden der Schuhe und dem Zustand der Leiche (Biss in die Brustwarze, Abtrennen der Schamhaare, Verletzungen des Schädels des Opfers und dem Auffinden des Oberlenkers). Dass alle diese Einzelheiten von der Polizei suggestiv in den Angeklagten hineingefragt worden sind, kann ausgeschlossen werden; denn der Angeklagte hätte sich an zwei verschiedenen Tagen sicherlich nicht auf eine derartige Befragungsmethode eingelassen. Nach den Bekundungen des Zeugen KD. hat er die Protokolle jeweils gründlich durchgelesen, wie sich auch aus dem letzten Absatz der Vernehmung vom 01.06.1983 (Bl. 126 Bd. 1 d. A) ergibt. Er hat während dieser Vernehmung selbst eine Handskizze über den Weg, den er mit Z. gegangen ist, angefertigt und bei beiden Vernehmungen Erleichterung darüber bekundet, die schwere Last nun von sich geladen zu haben. Letztendlich decken sich aber auch die vom Sachverständigen Dr. CZ. festgestellten Verletzungsfolgen mit dem vom Angeklagten geschilderten Verletzungs- und Tötungshandlungen (die Würgemale, die Verletzungen durch den Würgemechanismus, die schweren Kopfverletzungen).
Das von den Kontaktpersonen nach der Tat und von der Polizei am anderen Morgen an der Kleidung des Angeklagten keine Blutspuren entdeckt worden sind, besagt nicht viel. Aus der Lage des Opfers und der Art ihrer Verletzungen ist zu schließen, dass der Angeklagte die Schläge mit dem Oberlenker aus einer Stellung zwischen den Beinen oder direkt neben den Beinen des Opfers geführt hat. Hierauf deutet nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. KS. auch die U-förmige Verletzung über der rechten Augenbraue des Opfers hin, die zwanglos einer solchen Position des Täters zuzuordnen ist. Bei einer solchen Tatposition brauchten aber Blutbespritzungen an der Kleidung des Täters nicht einzutreten. Ein Abspritzen des Blutes in Richtung Beine des Opfers wurde durch die über die Brüste des Opfers geschobene Kleidung und auch durch den vor dem Kopf des Opfers liegenden Armen weitgehend verhindert. Das erklärt, warum die wesentlichen Blutspuren im Kopfbereich des Opfers gefunden wurden.
Die Tatsache, dass an der Kleidung des Angeklagten keine Blutspuren erkennbar waren, kann deshalb Zweifel an der Richtigkeit seiner richterlichen Geständnisse oder seiner polizeilichen Angaben nicht begründen.
Der Angeklagte handelte von vornherein mit Tötungsvorsatz. Angesichts der festgestellten schweren Verletzungen im Halsbereich des Opfers (Bruch des Zungenbeins, erhebliche Einblutungen) hat der Angeklagte nach den sachkundigen Erläuterungen des Gerichtsmediziners Dr. KS. kraftvoll zugedrückt und dies nach den Angaben des Angeklagten bei der polizeilichen Vernehmung auch durchgeführt, bis Z. ruhig war und nach hinten zurücksackte. Wenn der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung erklärt hat, er habe zugepackt und zugedrückt, weil er Panik wegen ihres Schreiens gehabt habe, so kann gleichwohl im Hinblick auf die Intensität der Gewalteinwirkung und die Verletzungsfolgen an dem Tötungswillen nicht gezweifelt werden.
Der Angeklagte hat Z. T. zur Befriedigung des Geschlechtstriebes getötet (§ 211 StGB). Dieses Mordmerkmal erfüllt, wer das Töten als ein Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung benützt (vgl. BGH NJW 1982 S. 2565 m. w. N.), wobei es ausreicht, dass er tötet, um das Opfer geschlechtlich zu missbrauchen. Diese Voraussetzungen sieht die Kammer hier als gegeben an. Seine Erkenntnis, schon wieder nichts erreicht zu haben und die konsequente Abwehr Z. ließen den Angeklagten zu dem Entschluss kommen, nunmehr durch Töten des Opfers zum Ziel zu gelangen. Dabei war sein geschlechtliches Begehren alleiniges Motiv zum Handeln. Dies ergibt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. FU., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, zwanglos aus dem weiteren Geschehensablauf. Der Angeklagte war auch nach dem ersten Angriff weiterhin in starker sexueller Erregung. Er schleppte sein Opfer in die dunkle Remise und nahm an ihm verschiedene sexuelle Handlungen vor. Dass es dabei nicht zum Geschlechtsverkehr und zur geschlechtlichen Befriedigung des Angeklagten gekommen ist, ist unschädlich; denn das Gesetz verlangt lediglich ein Handeln mit der entsprechenden Zielrichtung, die Zweckerfüllung ist demgegenüber nicht erforderlich (vgl. BGH a. a. O.)
Der Angeklagte ist für die Mordtat strafrechtlich voll verantwortlich. Die Untersuchungen des Angeklagten durch die Sachverständigen Dr. FU. und Dipl.-Psychologen RG. haben keine Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, einen Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit (§ 20 StGB) ergeben. Bei dem Angeklagten handelt es sich um eine Persönlichkeit im Bereich der Norm ohne ausgeprägte krankhafte oder abnorme Züge. Ein alkoholbedingter Vollrausch hat zur Tatzeit ebenfalls nicht vorgelegen.
Aber auch die Frage einer erheblichen alkoholischen Enthemmung des Angeklagten i. S. des § 21 StGB muss nach den getroffenen Feststellungen verneint werden. Die Angaben des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung, er habe – grob geschätzt – 20-40 Gläser Bier in der Halle getrunken, sind nicht nachprüfbar. Es kann deshalb nur anhand der Zeugenaussagen und der übrigen Umstände überprüft werden, ob der Angeklagte erheblich vermindert schuldfähig i. S. des § 21 StGB zur Tatzeit war. Gegen diese Annahme sprechen folgende Umstände:
Keinem der Zeugen, die den Angeklagten in der Zeit seit etwa 1.00 Uhr gesehen oder gesprochen haben, ist eine erhebliche Alkoholisierung bei ihm aufgefallen. Vielmehr haben alle Zeugen sein Benehmen als normal und, soweit sie ihn gesprochen haben, sein Gespräch als folgerichtig empfunden.
Der Zeuge F. OM.., der nach eigenen Angaben nur wenig getrunken hatte, hat sich zwischen 1.00 Uhr und 1.30 Uhr auf der Toilette mit dem Angeklagten eine geraume Zeit über die Stadt O. und die Berufsausbildung des Zeugen unterhalten. Dabei hat der Zeuge im Benehmen und in der Sprache des Angeklagten nichts Besonderes festgestellt.
Die Zeugin Frau X., die ebenfalls nur wenig getrunken hatte, hat den Angeklagten gegen 2.00 Uhr in der Nähe der Theke von Z. T., die auf einer Bank saß, stehend gesehen. Kurz darauf hat sie die beiden beim Tanz beobachtet, auch ihr ist nicht aufgefallen, dass der Angeklagte stark alkoholisiert war. Ihrem Ehemann, der den Angeklagten beim Verlassen der Schützenhalle bemerkt hat, ist ebenfalls ein auffälliges Benehmen des Angeklagten, das auf übermäßigen Alkoholgenuss hätte schließen lassen, nicht in Erinnerung. Allerdings ist dieser Aussage nur eingeschränkter Wert beizumessen, da der Zeuge selbst an diesem Abend etwa 20 Glas Bier getrunken hatte.
Der Zeuge F. I., Vorstandsmitglied des Schützenvereins, hat den Angeklagten gegen Ende des Festes bei den letzten Gästen an der Theke und ihn schließlich in Richtung Ausgang gehen sehen. Auch ihm ist ein alkoholisiertes Benehmen des Angeklagten nicht aufgefallen. Dass der Zeuge infolge Alkoholgenusses selbst nicht in der Lage war, insoweit sichere Beobachtungen zu machen, kann nicht angenommen werden, weil er für den Ablauf des Festes an diesem Abend verantwortlich war und schon deshalb – auch nach eigenen Angaben – nur mäßig Alkohol getrunken hatte.
Die Zeugin M. K., die mit dem Angeklagten nach der Tat ein längeres Gespräch geführt hat, hatte ebenfalls nicht den Eindruck, dass der Angeklagte betrunken war. Er habe, so die Zeugin, ruhig und sachlich über seine Beziehungen zu N. U. und über das Schützenfest gesprochen, und sie habe in gut verstehen können. Sie selbst habe nur wenig Alkohol an diesem Abend getrunken.
Auch das Verhalten des Angeklagten unmittelbar nach der Tat spricht für sich. In dem Bestreben, von den heimgehenden Schützenfestbesuchern nicht gesehen zu werden, lief er denselben erheblich weiteren und dunklen Weg zur Schützenhalle zurück, ordnete und überprüfte dort im Lichtschein der Fenster seine Kleidung, wusch seine Hände auf der Toilette und begab sich gleich zur Theke, wo er mit M. K. ein Gespräch anknüpfte. Dies alles geschah mit dem Ziel, ein Alibi aufzubauen, wie er es bei seiner polizeilichen Vernehmung nach den Bekundungen des Zeugen E. auch zum Ausdruck gebracht hat.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Kammer deshalb mit dem Sachverständigen Dr. FU. überzeugt, dass der Angeklagte zwar durch den Alkoholgenuss etwas enthemmt war, dass diese Enthemmung aber keinesfalls den Grad einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit i. S. des § 21 StGB erreicht hatte.
Die Voraussetzungen eines krankhaft gesteigerten Affekts müssen nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. FU. ebenfalls verneint werden. Der Angeklagte hat sich zwar in einer starken Gefühlserregung befunden, als er sah, dass er sein Ziel im Guten nicht erreichen konnte. Diese Situation war jedoch nicht so ausgeprägt, dass sein Bewusstsein erheblich beeinträchtigt war. Dies wird nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen dadurch deutlich, dass der Angeklagte nach dem Würgegriff sein Vorhaben konsequent und überlegt weiterführte, sein Handeln demnach rational bestimmt war.
Der zur Tatzeit strafrechtlich voll verantwortliche Angeklagte hat vorsätzlich zur Befriedigung des Geschlechtstriebs einen Menschen getötet und musste deshalb nach § 211 StGB wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.