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Landgericht Arnsberg·2 KLs-412 Js 717/22-4/23·25.04.2023

Besetzungsrüge wegen fehlerhafter Heranziehung einer Hilfsschöffin - Hauptverhandlung ausgesetzt

VerfahrensrechtStrafprozessrechtGerichtsverfassungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Verteidigung rügt die Besetzung der Jugendkammer wegen Mitwirkung der Schöffin I N E nach mehrfacher Ablösung anderer Schöffinnen. Das Gericht stellt fest, dass vor Heranziehung von I N E keine richterliche Entscheidung über die Verhinderung der zuvor in Betracht kommenden Schöffin H G getroffen wurde. Mangels solcher Entscheidung ist die Kammer nicht ordnungsgemäß besetzt; die Hauptverhandlung wird ausgesetzt. Das bloße Vortragen einer früheren, nicht verfahrensbezogenen Verhinderungsmitteilung ersetzt keine richterliche Feststellung.

Ausgang: Besetzungsrüge gegen Mitwirkung der Schöffin I N E als begründet festgestellt; Hauptverhandlung ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Besetzungsrüge ist zulässig, wenn sie fristgerecht nach Mitteilung der Kammerbesetzung erhoben wird.

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Vor Heranziehung einer nachrückenden Hilfsschöffin muss über die Verhinderung oder Heranziehung der vorhergehenden Schöffin eine richterliche Entscheidung vorliegen.

3

Eine frühere, ohne Bezug auf ein konkretes Verfahren erfolgte Mitteilung einer Schöffin über mögliche Verhinderungen begründet nicht von selbst deren Feststellung als verhindert.

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Fehlt eine richterliche Entscheidung über die Heranziehung oder Verhinderung einer Schöffin und wurde daher nicht ermessensgerecht gehandelt, liegt ein erheblicher Besetzungsfehler vor, der zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen kann.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Kammer in der laufenden Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß besetzt ist.

Die Hauptverhandlung wird ausgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Gegen den Angeklagten findet derzeit die Hauptverhandlung vor der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Arnsberg als Jugendkammer statt. In der Hauptverhandlung vom 25.04.2023 erhob die Verteidigung Einwände gegen die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts hinsichtlich der beisitzenden Schöffin I N E.

4

Der Heranziehung dieser Schöffin lag folgender Sachverhalt zugrunde:

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Gem. Verfügung des Vorsitzenden vom 20.03.2023 handelte es sich bei der Hauptverhandlung um die vorgezogene Sitzung vom 19.04.2023. Tatsächlicher Beginn der Hauptverhandlung war der 18.04.2023.

6

Die für diesen Hauptverhandlungstermin ausgeloste Hauptschöffin C F teilte am 23.03.2023 mit, dass sie infolge einer bereits gebuchten Reise an einem Teil der Hauptverhandlungstermine verhindert sei. Mit Verfügung vom 24.03.2023 veranlasste der Vorsitzende daraufhin, dass die Hauptschöffin abgeladen und die nächste Hilfsschöffin geladen wird. Dabei handelte es sich um die Hilfsschöffin L Q. Diese teilte wiederum am 11.04.2023 mit, dass sie ebenfalls wegen eines Urlaubs im Ausland an der Terminswahrnehmung gehindert sei.

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Erneut verfügte der Vorsitzende, dass die Schöffin abzuladen und die nächste Hilfsschöffin zu laden sei. Durch die Geschäftsstelle wurde sodann die Hilfsschöffin I N E geladen.

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II.

9

Die Besetzungsrüge ist zulässig, insbesondere fristgerecht nach Mitteilung der Kammerbesetzung erhoben worden.

10

Sie ist auch begründet. Die Kammer ist hinsichtlich der Schöffin I N E nicht ordnungsgemäß besetzt.

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Keine Bedenken bestehen hinsichtlich der Annahme der Verhinderung der Schöffinnen F und Q. Zum Zeitpunkt der Mitteilung der Schöffin Q bzgl. ihrer Verhinderung wäre allerdings nicht die Schöffin I N E als nächste auf der Liste zu laden gewesen, sondern die Schöffin H G. Dies ist offensichtlich deshalb nicht geschehen, weil die Schöffin H G bereits zu einem früheren Zeitpunkt ohne Bezug auf eine konkrete Terminsladung mitgeteilt hatte, zu bestimmten Zeitpunkten verhindert zu sein. Die Geschäftsstelle ist somit von ihrer Verhinderung ausgegangen und hat die nächste auf der Hilfsschöffinnenliste aufgeführte Schöffin geladen, Frau E.

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Es fehlt jedoch an einer richterlichen Entscheidung über die Heranziehung oder auch die Verhinderung der Schöffin H G. Diese steht auch nicht ohne weiteres aufgrund der früheren, ohne Bezug auf ein konkretes Verfahren erfolgten Mitteilung fest, die dem Vorsitzenden auch nicht bekannt war. Denkbar wäre z. B., dass die früher mitgeteilte Verhinderung zwischenzeitlich entfallen war oder der vorgebrachte Verhinderungsgrund aus Sicht des Vorsitzenden nicht als durchgreifend angesehen worden wäre.

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Dementsprechend fehlt es an einer richterlichen Entscheidung über die Frage, ob die Schöffin H G heranzuziehen gewesen oder als verhindert anzusehen wäre. Erst nach einer solchen Entscheidung wäre gegebenenfalls die Schöffin I N E heranzuziehen gewesen.

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Nicht jeder Fehler bei der Heranziehung von Hilfsschöffen kann mit der Besetzungsrüge erfolgreich geltend gemacht werden. Zudem steht dem Vorsitzenden bei der Entscheidung über die Heranziehung von Schöffen und angegebene Verhinderungsgründe ein Ermessensspielraum zu. Da eine Entscheidung des Vorsitzenden über die Heranziehung oder Verhinderung der Schöffin H G vollständig fehlt, handelt es sich hier jedoch um einen erheblichen Fehler und es wurde gerade gar kein Ermessen ausgeübt.