Beihilfe zu schwerer räuberischer Erpressung: Schmiere stehen und Fluchtfahrt als Gehilfenbeitrag
KI-Zusammenfassung
Das LG Arnsberg hatte über die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Angeklagten zu entscheiden, der einen Haupttäter bei zwei Tankstellenüberfällen unterstützte. Streitentscheidend war insbesondere die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe sowie die Einordnung als (schwere) räuberische Erpressung unter Verwendung einer PTB-Waffe. Das Gericht verurteilte den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen, da er durch Schmierestehen und Abtransport die Taten förderte, ohne Tatherrschaft oder eigenen Tatplan. Die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wurde wegen günstiger Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt.
Ausgang: Verurteilung wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen; Gesamtfreiheitsstrafe 2 Jahre, zur Bewährung ausgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Räuberische Erpressung (§ 255 StGB) liegt vor, wenn das Opfer unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Herausgabe von Geld veranlasst wird und die Vermögensverfügung das äußere Erscheinungsbild der Tat prägt.
Für die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben genügt es, dass der Täter durch das Vorhalten auch einer objektiv ungefährlichen (z.B. ungeladenen) Waffe den Anschein einer ernstlichen Gefährdung hervorruft und das Opfer hierdurch eingeschüchtert wird.
Die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB ist erfüllt, wenn der Täter ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um einen möglichen Widerstand durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden; hierzu kann auch eine PTB-Waffe gehören, die zur Bedrohung eingesetzt wird.
Beihilfe (§ 27 StGB) kann insbesondere durch Schmierestehen und das anschließende Wegfahren vom Tatort geleistet werden, wenn diese Handlungen die Tatausführung oder Beutesicherung des Haupttäters fördern.
Mittäterschaft setzt über die bloße Förderung fremden Tuns hinaus ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mit (Mit‑)Tatherrschaft oder jedenfalls dem Willen zur Tatherrschaft voraus; fehlt ein Tatplan und bleibt der Beitrag randständig, liegt regelmäßig nur Beihilfe vor.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 253, 255, 27, 49 Abs. 1, 53 StGB
Gründe
I.
Der Angeklagte P1 ist am ######## in O1 geboren. Er hat eine ältere Schwester und ist im elterlichen Haushalt in O1 aufgewachsen. Nach der Grundschule besuchte er zunächst die Realschule. Dort litt er in den ersten Jahren unter einem Konzentrationsdefizit und war leicht ablenkbar; es wurde ein Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitätssyndrom diagnostiziert. Der Angeklagte wurde deswegen bis zu seinem 15. Lebensjahr mit Ritalin behandelt, wodurch sich die Beschwerden minderten. Wegen der Erkrankung wechselte er auf die Hauptschule, die er mit dem Hauptschulabschluss verließ. Eine zunächst begonnene Bäckerlehre brach der Angeklagte ab; nach einem Berufsfindungsjahr absolvierte er eine Ausbildung zum Maler und Lackierer. Im Anschluss fand er eine feste Anstellung. Derzeit ist er bei der Fa. F1 in O2 als Bauhelfer tätig. Er verdient dort monatlich 1.200 Euro netto. Von seinem Arbeitgeber wird er als fleißiger und verlässlicher Mitarbeiter geschätzt; er hat die Möglichkeit, seine Arbeit nach der Haftentlassung dort wieder aufzunehmen.
Bereits während der Schulzeit konsumierte der Angeklagte regelmäßig Cannabis und an den Wochenenden gelegentlich Pep, ohne jedoch eine Abhängigkeit zu entwickeln. In seiner Lebensführung war der Angeklagte durch den Betäubungsmittelkonsum nicht eingeschränkt. Allerdings führte diese Neigung zu zwei Vorstrafen wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln; am 21.10.2009 verurteilte das Amtsgericht Menden den Angeklagten wegen zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 14,00 Euro (Az. 262 Js 949/09 7 Cs 480/09), am 07.09.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Iserlohn zu einer weiteren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 Euro (Az. 200 Js 1693/11 17 Cs 552/11). Das Bundeszentralregister weist einen weiteren Strafbefehl des Amtsgerichts Menden vom 19.11.2010 wegen Vortäuschens einer Straftat mit einer festgesetzten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 Euro auf (Az. 120 Js 955/10 7 Cs 522/10).
Bis zu seiner Festnahme in dieser Sache am 26.10.2011 lebte der Angeklagte wieder bei seinen Eltern, nachdem zuvor die anderthalb Jahre währende Beziehung zu seiner Freundin P2 zerbrochen war, mit der er zeitweilig eine gemeinsame Wohnung hatte. Der Angeklagte kann in den elterlichen Haushalt zurückkehren und dort kostenlos wohnen. Auch die Beziehung zu seiner Freundin P2 hat sich zwischenzeitlich wieder stabilisiert.
Der Angeklagte befand sich vom 27.10.2011 bis zum Tag der Hauptverhandlung in Untersuchungshaft in der JVA Hamm aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Menden vom 27.10.2011, Az. 7 Gs 188/11.
II.
Am Vormittag des 21.10.2011, einem Freitag, unterzog sich der Angeklagte einer umfangreichen Behandlung bei seinem Zahnarzt. Er hatte sich deswegen bei der Arbeit einen Tag freigenommen. Nach der Zahnbehandlung fuhr der Angeklagte aus Langeweile mit seinem Opel Astra in O1 herum, in der Hoffnung, dort auf Bekannte zu treffen, mit denen er etwas unternehmen könnte.
Gegen 15.00 Uhr traf er am Rathaus auf den gesondert Verfolgten P3, der ihm aus der Schulzeit flüchtig bekannt war. Der Angeklagte wusste zu diesem Zeitpunkt noch nicht, dass dieser von der Polizei gesucht wurde, weil er im Verdacht stand, in den Tagen zuvor eine Serie von Raubüberfällen auf Spielhallen und Ladengeschäfte verübt zu haben. Der gesondert Verfolgte P3 stieg zu dem Angeklagten ins Auto; die beiden fuhren weiter herum und verbrachten zunächst den Nachmittag miteinander, wobei sie auch Alkohol, Haschisch und Amphetamine in nicht mehr feststellbaren Mengen konsumierten. Der gesondert Verfolgte P3 prahlte vor dem Angeklagten mit seinen Raubtaten. Insbesondere erzählte er, eine Spielhalle in O1 überfallen zu haben.
1.
Der Angeklagte und der gesondert Verfolgte P3 fuhren am Abend weiter in der Gegend herum, wobei P3 ohne das Wissen des Angeklagten Ausschau nach Tatobjekten für Raubüberfälle hielt. Schließlich forderte P3 den Angeklagten auf, vor der X-Tankstelle in O3, X-Straße ##, anzuhalten. Auf die Frage des Angeklagten nach dem Grund für den Halt gab P3 an, er wolle jetzt eine Tankstelle machen. Auf den zunächst erfolgenden Protest des Angeklagten, er sei doch verrückt, beschwichtigte P3 ihn mit den Worten, er solle doch kein Mädchen sein, es sei alles ganz leicht; er, der P3, mache jetzt die Tankstelle und der Angeklagte müsse nur mitkommen. Letztlich gab der Angeklagte dem Drängen nach. Wie der Überfall im einzelnen ablaufen sollte, wurde weiter nicht besprochen.
Gegen 21:48 Uhr betraten die beiden mit Mützen und Schals vermummt das Tankstellengebäude, in dem die Zeugin P4 als Kassiererin arbeitete. Diese war gerade mit Aufräumarbeiten beschäftigt. Der Angeklagte blieb in der Nähe der Tür vor dem Zeitschriftenregal zurück, während P3 zügig auf den Kassentresen zuging. Der Angeklagte konnte erkennen, dass P3 auf dem Weg dorthin einen Gegenstand, der aussah wie eine Waffe, aus dem Hosenbund zog. Hierbei handelte es sich um eine PTB-Waffe der Marke F3, die er zuvor im Hosenbund versteckt getragen hatte. Während P3 auf die Zeugin P4 zuging, zog er demonstrativ den Schlitten der Waffe zurück. Mit der Bewegung, die zum Laden dieser Waffe erforderlich ist, wollte er den Eindruck, es handele sich um eine gefährliche Waffe, unterstreichen. Ob sich tatsächlich Munition in der Waffe befand, konnte die Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Sodann hielt P3 der Zeugin, die von der Situation völlig überfordert war, die Waffe horizontal vor und forderte sie auf, das Bargeld aus der Kasse herauszugeben. Die Zeugin steckte 414,81 Euro aus der Kasse in eine Brötchentüte, die sie an P3 aushändigte. Der Angeklagte hielt sich währenddessen weiter im Hintergrund. Er drehte sich immer wieder zur Tür um und beobachtete, ob jemand die Tankstelle betreten würde und die Tat entdeckt werden könnte.
Der Angeklagte und P3 fuhren anschließend in eine Spielhalle nach Iserlohn, wo sie das erbeutete Geld verspielten. Die Kammer hat nicht sicher feststellen können, ob der Angeklagte dabei einen Teil der Beute zur eigenen Verfügung erhielt.
Die Zeugin P4 leidet noch immer unter der Tat. Anfangs litt sie unter Schlafstörungen. Sie ist zwar in der Lage, weiterhin in der Tankstelle zu arbeiten, lässt sich aber seit dem Überfall immer von ihrem Freund abholen und geht im Dunkeln nicht mehr alleine hinaus.
Auf die nach Verlassen der Tankstelle gestellte Frage des Angeklagten, ob die Waffe gefährlich sei, beschwichtigte der gesondert Verfolgte P3 ihn mit den Worten, die Waffe sei nicht echt, er solle sich keine Sorgen machen, das sei alles ganz harmlos.
2.
Der Angeklagte verbrachte das Wochenende weiter zusammen mit dem gesondert Verfolgten P3. In den Nächten von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag schliefen sie nicht.
Am frühen Morgen des 23.10.2011 fuhren die beiden in O5 herum, wo sie gegen 6 Uhr die Y-Tankstelle an der A-Straße ## erreichten. Dort hatte der Zeuge P5 gerade die Frühschicht als Kassierer begonnen. P3 gab dem Angeklagten erneut zu verstehen, vor der Tankstelle anzuhalten. Der Angeklagte weigerte sich zunächst, erneut eine Tankstelle zu überfallen. Der gesondert Verfolgte P3 wurde deswegen aggressiv und bedrohte den Angeklagten. Er habe nichts mehr zu verlieren und wisse, wo der Angeklagte wohne. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte dem Drängen des P3 auch aus Angst nachgab. Der Ablauf des Überfalls wurde nicht besprochen.
Mit Kapuzen und Schals verhüllt betraten die beiden gegen 6.05 Uhr das Kassengebäude. Der Zeuge P5 dachte sich noch nichts dabei, da insbesondere bei der kalten Witterung auch Kunden häufiger vermummt die Tankstelle betreten. Der Angeklagte hielt sich zunächst wie bei dem ersten Überfall im Hintergrund. Er schaute wiederholt nach draußen, um rechtzeitig sehen zu können, ob sich jemand anderes der Tankstelle näherte und der Überfall entdeckt werden könnte, während P3 in Richtung der Kassentheke schritt. Ca. 3-4 m vor der Theke zog er die PTB-Waffe und zog wiederum den Schlitten nach hinten, um den Anschein der Gefährlichkeit zu verstärken. Sodann bedrohte er den Zeugen P5 mit der Waffe und forderte ihn zur Herausgabe des Geldes auf. Der Zeuge P5 versuchte zunächst, die Herausgabe des Geldes zu verzögern, weil er hoffte, der Überfall würde durch hinzukommende Tankstellenkunden entdeckt und so vereitelt werden. Auf die Antwort des Zeugen P5, es sei kein Geld da, befahl P3 ihm, die Kasse zu öffnen. Dem Angeklagten P1, der sich bei der Sache nicht wohl fühlte und diese schnell beendet wissen wollte, dauerte dies zu lange, so dass er ebenfalls nach vorne an den Kassentresen ging und dort forderte, es solle schneller gehen. Nachdem der Zeuge P5 nunmehr die Kasse geöffnet und die als Wechselgeld vorgehaltenen Scheine im Wert von insgesamt 265,00 Euro entnommen hatte, griffen P3 und der Angeklagte über den Tresen und nahmen jeweils einen Teil des Geldes an sich. Sodann verließen der Angeklagte und P3 das Tankstellengebäude. Auf dem Weg zum Fahrzeug des Angeklagten, das sie um die Ecke abgestellt hatten, begegneten sie zwei neuen Tankstellenkunden, den Zeugen P6 und P7.
P3 verlangte das erbeutete Geld von dem Angeklagten heraus und steckte es in seine Hosentasche. In der Folge brachte der Angeklagte den P3 auf dessen Wunsch zum Bahnhof in O6.
Die Kammer hat nicht feststellen können, dass zu den jeweiligen Tatzeitpunkten die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch den Konsum von Alkohol, Betäubungsmitteln und Amphetaminen erheblich eingeschränkt gewesen wäre.
III.
Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, soweit die Kammer dieser zu folgen vermochte sowie auf der durchgeführten Beweisaufnahme. Der Angeklagte hat das Tatgeschehen wie unter II. festgestellt glaubhaft geschildert; die Einlassung deckt sich insoweit mit den übrigen Ermittlungsergebnissen, insbesondere auch mit den Schilderungen des Tatgeschehens durch die geschädigten Tankstellenangestellten, die Zeugen P4 und P5. Die Angaben des Angeklagten zu den konsumierten Mengen Alkohol, Betäubungsmittel und Amphetamine wertet die Kammer hingegen größtenteils als Schutzbehauptung. Dem Angeklagten kann nicht darin gefolgt werden, er habe gemeinsam mit P3 am Nachmittag eine halbe Kiste Bier getrunken, die er im Auto gehabt habe, und im weiteren Verlauf eine Flache Jägermeister und ungefähr zwei Sixpacks Bier erworben, die ebenfalls geteilt worden seien. Diese Darstellung des Angeklagten ist nicht glaubhaft. Auffällig ist insoweit, dass die konsumierten Mengen im Laufe des Verfahrens in den Aussagen des Angeklagten immer weiter zunahmen. In der ersten polizeilichen Vernehmung hat der Angeklagte keinen Konsum angegeben, in der Nachvernehmung in der JVA O7 Alkohol und Cannabis eingeräumt und angegeben, unsicher im Hinblick auf die Menge der aufgenommenen Amphetamine zu sein. In der Exploration durch den Sachverständigen P8 hat er schließlich, ähnlich wie in der Hauptverhandlung, erhebliche Trinkmengen Bier und Jägermeister sowie einen kontinuierlichern Pep-Konsum angegeben. Dieser Teil der Einlassung steht insbesondere im Gegensatz zu der Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen P8, er trinke lediglich geringfügig Alkohol. Auch der gesondert Verfolgte P3 hat einen übermäßigen Alkoholkonsum nicht bestätigt. Dieser hat ausgesagt, er trinke allenfalls geringe Mengen Bier. Der Angeklagte will jedoch sämtliche alkoholischen Getränke hälftig geteilt haben. Zudem hat der Angeklagte im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wie der weitere Alkohol beschafft worden sein soll. Die Annahme einer lediglich geringen Alkoholisierung passt auch zur Selbstwahrnehmung des Angeklagten, der schilderte, er habe bei beiden Taten sicher stehen und gehen können. Auch die Zeugen P4, P5, P6 und P7 haben bei dem Angeklagten keinerlei Ausfallerscheinungen wahrgenommen.
Die Einlassung des Angeklagten, er habe die PTB-Waffe erstmals bei dem Überfall in der Star-Tankstelle wahrgenommen, ist durch die Aussage des gesondert Verfolgten P3 nicht widerlegt. Dieser konnte nicht sagen, ob der Angeklagte die Waffe vor dem Überfall gesehen hat oder ob über die Waffe gesprochen worden ist. Die Kammer konnte aufgrund der Aussage des gesondert Verfolgten P3 auch nicht feststellen, dass die PTB-Waffe mit Munition bestückt und somit geladen war. Denn alleine das Zurückziehen des Schlittens lässt diesen Schluss nicht zu; der gesondert Verfolgte P3 hat ausgesagt, er wisse nicht, ob in der Waffe Munition gewesen sei. Ein Zurückziehen des Schlittens sei auch ohne Patronen möglich. Er habe befürchtet, dass die Waffe nicht echt genug aussehe und deshalb mit der Ladebewegung auf die Zeugen den Eindruck erhöhter Gefährlichkeit machen wollen.
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen P8. Dieser hat plausibel, verständlich und nachvollziehbar dargelegt, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt beider Taten nicht i.S.v. § 21 StGB eingeschränkt war.
Eine mögliche Substanzwirkung von Alkohol, Cannabinoiden und Amphetaminen hat bei beiden Taten nicht die Schwelle der forensischen Relevanz erreicht. Denn Veränderungen durch die Wirkung psychotroper Substanzen sind klinisch nicht manifest geworden. Es lagen nach den sachverständigen Feststellungen keine Anzeichen für eine koordinative Störung vor. Die Zeugen haben keinerlei Ausfallerscheinungen wahrgenommen, die auf den Überwachungsvideos dokumentierten Taten zeigen keine Auffälligkeiten; der Angeklagte war bei beiden Taten in der Lage, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen, was nach der Einschätzung des Sachverständigen ein relativ „hartes“ Indiz darstellt.
IV.
Der Angeklagte hat sich wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen gemäß §§ 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 27 Abs. 1, 53 StGB strafbar gemacht. Er hat dem gesondert Verfolgten P3 zu dessen rechtswidrigen Taten, nämlich zwei schweren räuberischen Erpressungen gemäß §§ 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB, vorsätzlich Hilfe geleistet.
Der gesondert Verfolgte P3 hat die Zeugen P4 und P5 durch das Vorhalten der PTB-Waffe mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben bedroht. Hierzu reicht grundsätzlich auch das Vorhalten einer ungeladenen, also objektiv ungefährlichen Waffe aus, wenn hierdurch beim Opfer der Anschein der Ernstlichkeit erweckt werden soll. Der gesondert Verfolgte P3 wollte zumindest diesen Eindruck bei den Zeugen P4 und P5 schaffen, indem er demonstrativ eine Ladebewegung an der Waffe durchführte, um der Drohung Nachdruck zu verleihen. Mit dieser Bedrohung hat P3 den Zeugen jeweils eine Vermögensverfügung, nämlich die Herausgabe des Kassenbestandes in Höhe von 414,81 Euro bzw. 265,00 Euro, abgenötigt und dadurch das Vermögen der Tankstelleninhaber in der Absicht geschädigt, sich die Beträge zuzueignen. Da nach dem äußeren Erscheinungsbild keine Wegnahme des Geldes durch den Täter, sondern eine Herausgabe durch die Opfer vorliegt, ist die Tat als räuberische Erpressung gemäß § 255 StGB zu werten. Der gesondert verfolgte P3 hat dabei den Qualifikationstatbestand der schweren räuberischen Erpressung gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB erfüllt. Mit der PTB-Waffe hat er ein sonstiges Werkzeug oder Mittel mit sich geführt, mit dem er den möglichen Widerstand der Zeugen P4 und P5 durch Drohung mit Gewalt verhindern oder brechen wollte.
Der Angeklagte hat ihm zu diesen Taten Hilfe geleistet. Er hat die Haupttaten des P3 dadurch gefördert, dass er bei den beiden Überfällen Schmiere gestanden hat, um P3 rechtzeitig vor möglichen Komplikationen warnen zu können. Zudem hat er P3 dadurch unterstützt, dass er ihn nach den Überfällen im Auto vom Tatort weggefahren hat und ihm so die Beutesicherung erleichterte. Diese Beihilfehandlungen waren vom einem entsprechenden Gehilfenvorsatz des Angeklagten getragen. Dabei muss sich der Angeklagte im ersten Fall ebenfalls die von ihm erkannte Verwendung der ungeladenen PTB-Waffe zurechnen lassen. Denn er erkannte diese bereits, bevor der gesondert Verfolgte P3 die Zeugin P4 damit bedrohte, nahm aber gleichwohl nicht von einem weiteren Hilfeleisten durch das Schmierestehen und den Fahrdienst Abstand, so dass er die Verwendung des sonstigen Werkzeugs bei der Haupttat in seinen Gehilfenvorsatz aufnahm.
Soweit in der Anklage eine Mittäterschaft des Angeklagten an den Überfällen angenommen worden ist, hat sich dieser Vorwurf in der Hauptverhandlung nicht bestätigt.
Mittäterschaft ist gegeben, wenn ein Tatbeteiligter mit seinem Beitrag nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern dieser Beitrag Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muss der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat haben will, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (BGH NStZ 1988, 406).
Ein solches bewusstes und gewolltes Zusammenwirken ist in den Beiträgen des Angeklagten nicht zu erkennen. Dabei ist die Kammer von der nicht widerlegbaren Einlassung ausgegangen, dass es einen genauen, vorbesprochenen Tatplan nicht gegeben hat. Der Tatbeitrag des Angeklagten erschöpfte sich während der ersten Tat schon im Schmierestehen. Auch bei der zweiten Tat lassen sich die Voraussetzungen der Mittäterschaft nicht feststellen. Der Angeklagte erscheint auch hier nicht als Zentralgestalt, sondern als Randfigur des vom gesondert Verfolgten P3 dominierten Tatgeschehens. Etwas anderes folgt nach Auffassung der Kammer auch nicht daraus, dass der Angeklagte im Verlauf des Überfalls ebenfalls an die Kasse trat, zur Eile drängte und einen Teil der Geldscheine entgegennahm. In diesen Handlungen liegen ebenfalls nur Handlungen, mit denen der Angeklagte die fremde Tat des P3 fördern wollte. Der Angeklagte hatte kein Interesse an den Taten als eigene Taten. Er verfügte über ein gesichertes und ausreichendes Einkommen, im Gegensatz zum gesondert verfolgten P3, der mit der Beute aus seinen Taten seinen Lebensunterhalt bestritt und erhebliche Summen verspielte. Dieser hat in seiner Zeugenvernehmung selbst angegeben, dass er immer dann, wenn er Geld hatte, ins Casino gegangen ist und es dort verspielt hat, was auch mit der Tatbeute zumindest des ersten Tankstellenüberfalls geschehen sein soll. Die Kammer ist zudem der Auffassung, dass der Angeklagte bei beiden Taten keine Tatherrschaft hatte. Es ist nicht zu erkennen, dass der Angeklagte das jeweilige Geschehen planvoll in den Händen gehalten hat. Vielmehr hatte er auf die Tatausführung durch den gesondert verfolgten P3, der nach den Feststellungen der Kammer jeweils fest entschlossen war, die Tankstellen zu überfallen, keinerlei Einflussmöglichkeit, insbesondere hätte er diesen nicht von der weiteren Tatausführung abhalten können. Alle objektiven Merkmale des gesetzlichen Tatbestands der schweren räuberischen Erpressung sind in beiden Fällen vollständig in der Person des P3 erfüllt. Dieses erhebliche Beteiligungsminus wird auch nicht durch einen mitplanenden und mitgestaltenden Willen hinsichtlich des Ob und Wie der Tat ausgeglichen, so dass das Kriterium der „eigenen“ Tatherrschaft an Gewicht verlöre. Dem Angeklagten kam bei beiden Taten nicht die Rolle des gleichberechtigten Partners zu.
V.
Bei der Bemessung der Einzelstrafen für jede der beiden Taten hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Der Strafrahmen aus § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB, der eine Freiheitsstrafe von drei bis fünfzehn Jahren androht, war jeweils gemäß §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, so dass sich ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe ergibt.
Zugunsten des Angeklagten konnte die Kammer dessen vollumfängliches Geständnis werten. Zudem ist der Angeklagte nicht einschlägig vorbestraft. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung insbesondere bei der geschädigten P4 entschuldigt. Die Kammer hat den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte die Tat ernsthaft und aufrichtig bereut. Der Angeklagte war bei Begehung der Taten außerdem durch den Konsum von Alkohol und Amphetaminen enthemmt.
Bei der ersten Tat musste die Kammer jedoch zu Lasten des Angeklagten berücksichtigen, dass der Überfall für die Zeugin P4 eine erhebliche Belastung darstellt, unter der sie noch immer zu leiden hat.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer für diese erste Tat
für tat- und schuldangemessen.
Hinsichtlich der zweiten Tat war zu Lasten des Angeklagten einzubeziehen, dass er diese Tat nur in einem relativ kurzen Abstand zur ersten Tat, nämlich nur 32 Stunden später, begangen hat.
Für diese Tat hält die Kammer unter Abwägung aller Umstände
eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monate
für tat- und schuldangemessen.
Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer aus diesen Einzelstrafen unter Erhöhung der für die zweite Tat verhängten Einsatzstrafe gemäß §§ 53, 54 StGB eine tat- und schuldangemessene
gebildet.
Die Kammer hat diese Strafe gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Denn es liegen besondere Umstände vor, von der sofortigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe abzusehen und dem Angeklagten die Chance einzuräumen, sich zu bewähren. Der Angeklagte ist erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hat in dieser Sache viereinhalb Monate Untersuchungshaft verbüßt. Der Angeklagte war als Erstverbüßer besonders haftempfindlich. Die Erfahrung der Untersuchungshaft hat ihn nachhaltig beeindruckt. Es ist zu erwarten, dass er sich auch deswegen schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird.
Die Kammer kann für den Angeklagten eine äußerst günstige Sozial- und Legalprognose feststellen. Der Angeklagte hat einen stabilen sozialen Empfangsraum; er kann wieder in den häuslichen Rahmen seiner Eltern zurückkehren, die ihn nach Kräften dabei unterstützen wollen, ein straffreies Leben zu führen. Weiteren Halt kann er in der wieder stabilisierten Beziehung zu seiner Freundin finden, die ihm sehr viel bedeutet. Dem Angeklagten ist bewusst, dass er diese Beziehung durch weitere Straftaten aufs Spiel setzen würde. Schließlich geht der Angeklagte einer geregelten Tätigkeit als Maler und Lackierer nach.
Die Kammer ist der Auffassung, dass in diesem Fall die Versagung der Strafaussetzung dem Zweck der Strafvollstreckung, eine Resozialisierung des Angeklagten zu ermöglichen, geradezu zuwider laufen würde. Zudem ist der Angeklagte auch durch das Strafverfahren hinreichend beeindruckt.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.