Erinnerung (§56 RVG) - Festsetzung zusätzlicher Verteidigervergütung 1.336,71 €
KI-Zusammenfassung
Der Verteidiger legte Erinnerung gegen die Festsetzung seiner Vergütung nach einem wiederaufgenommenen Strafverfahren ein. Das Landgericht gab der Erinnerung statt und setzte weitere Gebühren und Fahrtkosten fest, weil Tätigkeiten zur Begründetheit des Wiederaufnahmeverfahrens erbracht und eine konkludente Beiordnung zum Pflichtverteidiger vorlag. Die Vergütung wurde insgesamt auf 1.336,71 € festgesetzt.
Ausgang: Erinnerung nach §56 RVG stattgegeben; weitere Gebühren und Fahrtkosten zugesprochen, Gesamtvergütung auf 1.336,71 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Gebühr Nr. 4138 VV RVG entsteht, wenn der Verteidiger im Wiederaufnahmeverfahren tätig geworden ist, um die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags mitzuprüfen; hierzu reicht auch eine Stellungnahme zu vor Erlass des Wiederaufnahmeantrags durchgeführter Beweisaufnahme, sofern Zulässigkeits- und Begründetheitsentscheidung zusammengefasst werden.
Eine konkludente Beiordnung zum Pflichtverteidiger kommt in Betracht, wenn der Verteidiger durch Zustellung eines Übernahmebeschlusses und durch die Inanspruchnahme in der Hauptverhandlung vom Gericht in Anspruch genommen wird und ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt.
Für die Berechnung der Vergütung ist auf die zum Zeitpunkt der jeweiligen Beiordnung geltende Fassung des RVG abzustellen; verschiedene Verfahrensabschnitte können als voneinander verschiedene Angelegenheiten i.S.v. § 17 Nr. 13 RVG zu unterschiedlichen RVG-Fassungen führen.
Fahrtkosten und der Ansatz von Kilometern sind nach den Voraussetzungen des RVG erstattungsfähig; erhebliche Fahrtstrecken und eine entsprechende Abwesenheitsdauer rechtfertigen die Geltendmachung von Kilometern und Pauschalen.
Tenor
Auf die Erinnerung vom 25.08.2014 wird die Verteidigervergütung des Rechtsanwalts O auf insgesamt 1.336,71 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Rubrum
Gründe
I.
Im Verfahren vor dem Amtsgericht T, AZ: 445 Ls – 15 Js 209/11 – 38/11, wurde der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt. Im dortigen Verfahren war Rechtsanwalt O als Pflichtverteidiger beigeordnet. Der Angeklagte wurde mit Urteil des Landgerichts T vom 28.11.2012, rechtskräftig seit dem 20.12.2012, in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Im Hinblick auf das im Verfahren vor dem Landgericht T erstattete Schuldfähigkeitsgutachten beantragte der dortige Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt M, im Januar 2013 Beiordnung zur Durchführung des Wiederaufnahmeverfahrens bezüglich des Verfahrens Amtsgericht T, AZ: 445 Ls – 15 Js 209/11 – 38/11, wegen möglicher Schuldunfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt. Die im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Staatsanwaltschaft Arnsberg beauftragte den Sachverständigen Dr. N unter dem 02.04.2013 mit der Erstattung eines Gutachten zu der Frage der Schuldfähigkeit. Aufgrund der fortbestehenden Pflichtverteidigerbestellung legte Rechtsanwalt M das Mandat nieder und Rechtsanwalt O wurde seit dem 05.06.2013 im Wiederaufnahmeverfahren tätig. Der Sachverständige Dr. N erstattete am 09.07.201 sein Gutachten. Unter dem 06.08.2013 beantragte die Staatsanwaltschaft Arnsberg die Wiederaufnahme des Verfahrens. Rechtsanwalt O nahm zum Antrag und zum übersandten Gutachten am 17.09.2013 Stellung. Mit Beschluss vom 20.09.2013 sah das Amtsgericht B das Wiederaufnahmeverfahren als zulässig und gleichzeitig begründet an, ordnete die erneute Hauptverhandlung an und gab das Verfahren an das Landgericht B ab, da eine Unterbringung nach § 63 StGB in Betracht kam. Das Landgericht hat das Verfahren übernommen. Rechtsanwalt O wurde im Verfahren vor dem Landgericht als Verteidiger geführt. Ihm wurde der Übernahmebeschluss zugestellt und er wurde zur Hauptverhandlung als Verteidiger geladen. Eine Anzeige eines Wahlmandats erfolgte nicht. Die Hauptverhandlung wurde am 24.01.2014 unter Teilnahme von Rechtsanwalt O als Verteidiger durchgeführt. Im Urteil der Kammer wurden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
Rechtsanwalt O beantragte am 21.02.2014 Festsetzung der Vergütung. Mit Beschluss vom 14.08.2014 sind die Gebührentatbestände 4137, 7000, 7002 und 7008 VV RVG nebst Aktenversendungspauschale zugesprochen und die Vergütung auf insgesamt 259,42 € festgesetzt worden. Die Festsetzung der Gebührentatbestände 4138, 4113, 4115, 7003 und 7005 VV RVG nebst anteiliger Mehrwertsteuer und nochmaliger Auslagenpauschale sind abgelehnt worden, da eine Tätigkeit im Begründetheitsverfahren des Wiederaufnahmeverfahrens nicht entfaltet worden und der Antragsteller im wiederaufgenommenen Verfahren nicht als Pflichtverteidiger bestellt gewesen sei. Dagegen richtet sich das unter dem 25.08.2014 eingelegte Rechtsmittel. Die zuständige Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der zuständigen Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Das als Erinnerung nach § 56 RVG auszulegende Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
Dem Antragsteller stehen neben den bereits festgesetzten Gebühren auch die weiteren Gebühren in Höhe von 1.077,29 € zu.
1. Ihm steht die Gebühr 4138 VV RVG zu. Zwar führt der Festsetzungsbeschluss zutreffend aus, dass die Gebühr 4138 VV RVG erst mit einer Tätigkeit Begründetheitsverfahren im Wiederaufnahmeverfahren ausgelöst wird. Im Wiederaufnahmeverfahren hat grundsätzlich auch zunächst eine Entscheidung zur Frage der Zulässigkeit und nach Durchführung der Beweisaufnahme eine Entscheidung zur Begründetheit des Wiederaufnahmeersuchen zu erfolgen (§§ 368 – 370 StPO). Eine Zusammenfassung der Zulässigkeits- und Begründetheitsentscheidung ist allerdings möglich (vgl. Meyer-Goßner StPO 54. Aufl., § 370, Rz. 2). Vorliegend erfolgte die Beweisaufnahme zur Frage der Begründetheit bereits vor dem Antrag auf Wiederaufnahme und wegen der bereits erfolgten Beweisaufnahme ein zeitgleicher Beschluss zur Frage der Zulässigkeit und Begründetheit. Der Antragsteller hat zu der vor Erlass des Beschlusses durchgeführten Beweisaufnahme Stellung genommen. Damit hat er im Rahmen der Frage der Begründetheit des Wiederaufnahmeverfahrens anwaltliche Tätigkeit entfaltet. Die Gebühr des 4138 VV RVG ist demnach entstanden. Es kann dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen, dass die Beweisaufnahme vor Antrag auf Wiederaufnahme durchgeführt und die Entscheidungen zusammengefasst wurden.
Die Gebühren richten sich nach dem RVG in der Fassung bis zum 31.07.2013, da die Beiordnung zuvor erfolgte.
2. Der Antragsteller kann auch die Gebühren für das wiederaufgenommene Verfahren vor dem Landgericht B geltend machen, da er in diesem Verfahren als Pflichtverteidiger tätig wurde. Zwar erfolgte die Beiordnung als Pflichtverteidiger nicht ausdrücklich, aber konkludent. Von einer Bestellung durch schlüssiges Verhalten ist auszugehen, wenn der Verteidiger durch das Gericht in Anspruch genommen wurde und ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt (vgl. saarländ. OLG NJW 2007, 309; Meyer-Goßner StPO 54. Aufl., § 141, Rz. 7). Die konkludente Bestellung zum Pflichtverteidiger ergibt sich vorliegend schon aus der Zustellung des Übernahmebeschlusses. Ferner wurde der Antragsteller als Verteidiger durch das Gericht in der durchgeführten Hauptverhandlung in Anspruch genommen. Es liegt auch ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO vor. Es ist auch nicht von einer Tätigkeit als Wahlverteidiger auszugehen, da der Antragsteller sich im wiederaufgenommenen Verfahren nicht als Wahlverteidiger gemeldet hat und auch keine Beauftragung durch den Angeklagten ersichtlich ist.
Die konkludente Bestellung erfolgte am 02.10.2013.
Die Vergütung für das wiederaufgenommene Verfahren richtet sich nach dem RVG in der Fassung ab dem 01.08.2013, da die Beiordnung nach der Gesetzesänderung erfolgte und es sich nach § 17 Nr. 13 RVG um eine zum Wiederaufnahmeverfahren verschiedene Angelegenheit handelt.
Die entstandene Verfahrens- und Terminsgebühr ist jeweils mit Zuschlag entstanden, da der Angeklagte zum Zeitpunkt des wiederaufgenommenen Verfahrens geschlossen untergebracht war.
Für die Besprechungsfahrt am 17.01.2014 können die geltend gemachten 308 km abgerechnet werden. Für die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins ist eine Fahrtstrecke vom Kanzleisitz bis zum Landgericht von insgesamt 286 km gerechtfertigt. Bei beiden Terminen ist im Hinblick auf die erforderliche Fahrzeit und die jeweilige Terminslänge eine Abwesenheit zwischen 4 und 8 Stunden entstanden.
3. Insgesamt ergeben sich die folgenden Gebühren:
| Verfahren | Gebührentatbestand | Vergütung |
| Wiederaufnahmeverfahren | 4137 | 137,00 € |
| 4138 | 137,00 € | |
| 7002 | 20,00 € | |
| Wiederaufgenommenes Verfahren | 4113 | 180,00 € |
| 4115 | 312,00 € | |
| 7000 | 49,00 € | |
| 7002 | 20,00 € | |
| 7003 (594 km à 0,30 €) | 178,20 € | |
| 7005 (2 x) | 80,00 € | |
| 7008 | 211,51 € | |
| Versendungsentgelt | 12,00 € | |
| Gesamt | 1.336,71 € |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 und 3. RVG.