Jugendstrafe wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes und Herstellung kinderpornographischer Inhalte
KI-Zusammenfassung
Das LG Arnsberg verurteilte einen Heranwachsenden (Anwendung von Jugendstrafrecht) wegen Herstellung kinderpornographischer Inhalte, mehrfachen sexuellen Missbrauchs eines 12‑Jährigen (u.a. Chat/Anbahnungsdelikte) sowie schweren sexuellen Missbrauchs durch Oralverkehr. Grundlage waren ein gesicherter WhatsApp-Chat, die Aussage des kindlichen Zeugen und ein Screenshot aus einer Videoaufnahme beim Urinieren. Eine sexuelle Nötigung wurde mangels sicher feststellbaren Finalzusammenhangs abgelehnt; einzelne Vorwürfe wurden nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Unter Einbeziehung einer Vorverurteilung wurde eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verhängt und das Tatmobiltelefon eingezogen; Kosten wurden nicht auferlegt.
Ausgang: Angeklagter verurteilt (Einheitsjugendstrafe 4 Jahre); Einziehung des Mobiltelefons; Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO und Ablehnung des § 177 StGB-Vorwurfs.
Abstrakte Rechtssätze
Die Herstellung kinderpornographischer Inhalte kann bereits im Fertigen und Speichern eines Screenshots liegen, wenn die Datei die Genitalien eines Kindes sexuell aufreizend und fokussiert wiedergibt.
Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt (§ 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB) kann durch wiederholte sexualisierte Kommunikation und Aufforderungen zur Übersendung von Genitalbildern erfüllt sein, wenn dadurch in vergleichbarer Weise wie durch pornographische Inhalte auf das Kind eingewirkt wird.
Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes (§ 176c Abs. 1 Nr. 2 a) StGB) setzt für das Eindringen in den Körper aus, dass das Geschlechtsteil des Kindes in die Mundhöhle des Täters eindringt; ein nur kurzzeitiger Oralverkehr genügt.
Eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung (§ 177 StGB) erfordert einen sicher feststellbaren Finalzusammenhang zwischen Drohung mit einem empfindlichen Übel und der Vornahme bzw. Duldung der sexuellen Handlung.
Bei Heranwachsenden ist Jugendstrafrecht nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG anzuwenden, wenn eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit eine jugendtypische Reifeverzögerung und Entwicklungsunreife ergibt; Jugendstrafe ist bei fortbestehenden schädlichen Neigungen (§ 17 Abs. 2 JGG) zu verhängen, wenn mildere Mittel nicht ausreichen.
Tenor
Der Angeklagte wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Soest vom 14.09.2021 (24 Ds 340 Js 432/20-162/20) wegen des Herstellens von kinderpornographischen Inhalten, des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit dem Sichverschaffen kinderpornographischer Inhalte, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und wegen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt.
Das sichergestellte Mobiltelefon P wird eingezogen.
Von einer Auferlegung der Kosten des Verfahrens und Auslagen wird abgesehen.
§§ 176 Abs. 1 Nr. 1, § 176a Abs. 1 Nr. 3, 176c Abs. 1 Nr. 2 a), 184b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 52, 53 StGB, §§ 1, 105 ff. JGG
Gründe
I.
Der Angeklagte N D wurde am 00.00.2002 in C geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger und ledig.
Der Angeklagte verbrachte die ersten drei Lebensjahre bei seiner Mutter, hat an diese Zeit allerdings keine konkrete Erinnerung mehr. Mutmaßlich aufgrund einer bestehenden Drogensucht seiner Mutter wurde der Angeklagte von der Schwester seiner Mutter und deren Ehemann aufgenommen, denen im Juni 2006 die Pflegschaft übertragen wurde. Der Angeklagte entwickelte eine starke familiäre Bindung an seine Tante und seinen Onkel und sieht diese als seine Eltern an. Der Angeklagte besuchte an seinem neuen Wohnort in H den Kindergarten und die Grundschule. Der Angeklagte leidet unter einer angeborenen Sehbehinderung, im Alter von sechs Jahren wurde er deswegen erstmals an den Augen operiert.
Nachdem es in der Pflegefamilie zu Spannungen und aggressivem Verhalten des Angeklagten gekommen war, erfolgte die Unterbringung in Jugendhilfeeinrichtungen, zunächst in einer Intensivwohngruppe in C1. Da sich das Verhalten des Angeklagten in der Wohngruppe besserte, konnte er in eine Regelwohngruppe wechseln. Er besuchte die Förderschule in C1 und erlangte den Hauptschulabschluss. Anschließend besuchte er ein Jahr lang die Berufsschule mit der Fachrichtung Küche.
Der Angeklagte kam als Jugendlicher nur geringfügig mit dem Gesetz in Konflikt: Am 14.06.2017 sah die Staatsanwaltschaft Osnabrück wegen des Vorwurfs einer versuchten Nötigung gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab, am 09.01.2019 erfolgte eine Verfahrenseinstellung durch das Amtsgericht Bersenbrück wegen Beleidigung in Tateinheit mit Nötigung, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes und Verleumdung gemäß § 47 JGG.
Das Jugendamt in C beabsichtigte zur weiteren beruflichen Integration des Angeklagten eine Angliederung an die Einrichtungen des Landschaftsverbandes X für Blinde und Sehbehinderte in T. Er wurde deswegen in einer Jugendwohngruppe der Jugendhilfe T in C2 aufgenommen. Die Erziehungsbeistandschaft nimmt der Zeuge U wahr. Nach einem Berufsvorbereitungsjahr konnte der Angeklagte eine Ausbildung zum Beikoch im M-Berufsbildungswerk beginnen. In den Jahren 2019 und 2020 erfolgten weitere Operationen zur Verbesserung der Sehkraft, eine weitere Untersuchung und Nachoperation ist dem Angeklagten empfohlen worden.
Der Angeklagte zeigte in den Jugendhilfeeinrichtungen erhebliche soziale Rückzugstendenzen. Er pflegte wenig Kontakt zu seinen Mitbewohnern. Eine psychologische oder psychiatrische Diagnostik konnte jedoch zunächst nicht erfolgen, da die Pflegeeltern dem skeptisch gegenüberstanden.
Im September 2020 wurde eine gesetzliche Betreuung für den Angeklagten mit den Aufgabenkreisen Behörden- und Versicherungsangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge und Wohnungsangelegenheiten eingerichtet, nachdem der Angeklagte sowohl seinen Ausbildungsplatz im M-BBZ als auch seinen Platz in der Jugendwohngruppe verloren hatte. Anlass hierfür war, dass der Angeklagte im Kreis anderer Auszubildender und gegenüber seinen Ausbildern nach Berichten über bundesweite Ermittlungen im Zusammenhang mit kinderpornographischen Inhalten sinngemäß geäußert hatte, er verstehe die Aufregung nicht, es sei doch normal, so etwas zu besitzen.
Der Angeklagte lebte etwa vier Monate in der Notunterkunft der Gemeinde C3 und bezog Sozialhilfe. Mit Unterstützung der Betreuerin gelang es ihm, eine Wohnung im S-Weg in T zu beziehen.
Zwischen dem 04.02.2021 und dem 19.02.2021 erfolgte eine stationäre Aufnahme des Angeklagten auf der verhaltensmedizinischen Station für junge Erwachsene der M-Klinik X1 mit dem Ziel einer Diagnostik und der Klärung etwaiger Behandlungsmöglichkeiten. Der Angeklagte benannte keinen subjektiven Leidensdruck, zeigte sich mit seinem Leben zufrieden und im Bezuge auf sein eigenes Problemverhalten unbedarft. Es entstand ein Eindruck andauernder überwiegender Indifferenz gegenüber einem Großteil dessen, was sein tägliches Leben betrifft; eine emotionale Beteiligung war nur bei ausgewählten Themen zu spüren. Im Umgang mit den anderen Patienten konnte oder wollte er sich nicht richtig integrieren, er war damit zufrieden, sich den ganzen Tag auf sein Zimmer zu begeben und Videospiele zu spielen, beschrieb sich als Einzelgänger. Diagnostiziert wurde der Verdacht auf eine schizoide Persönlichkeitsstörung. Auf die empfohlene ambulante Psychotherapie vermochte er sich nicht einzulassen, so dass diese bereits nach zwei oder drei probatorischen Sitzungen beendet wurde.
Im September 2021 nahm der Angeklagte eine Tätigkeit im Logistikzentrum der Fa. B in P1 an, gab die Arbeit jedoch nach wenigen Tagen wieder auf, da er den Anforderungen nicht gewachsen war.
Aufgrund seiner Äußerungen im M-BBZ war ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet worden. Das Amtsgericht Soest sprach den Angeklagten im einbezogenen Urteil vom 14.09.2021, Az. 24 Ds-340 Js 432/20-162/20 der vorsätzlichen Körperverletzung und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit dem Besitz jugendpornographischer Inhalt schuldig und setzte eine Geldauflage in Höhe von 900,- Euro an eine gemeinnützige Einrichtung fest.
Der Jugendrichter hat die folgenden Feststellungen zur Sache getroffen:
„1.
Am 22.09.2020 kam es gegen 20:00 Uhr in der Wohngruppe „B1“ zu einer Streitigkeit zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten M1, die in einer körperlichen Auseinandersetzung eskalierte. Dabei trat und schlug der Angeklagte die Geschädigte ohne rechtfertigende Gründe. Diese erlitt unter anderem Schwellungen im Bauchbereich.
2.
Im Rahmen einer Durchsuchung der Wohnräume des Angeklagten in C3 und H am 25.09.2020 und 26.09.2020 konnten ein Laptop Marke Acer mit Speicherkarte Intenso und angeschlossener Festplatte Toshiba sowie drei Mobiltelefone sichergestellt werden, auf denen der Angeklagte insgesamt 27 kinderpornographische Bilddateien, eine kinderpornographische Videodatei und ein jugendpornographische Bilddatei gespeichert hatte.
Auf dem Laptop bzw. der Speicherkarte und der externen Festplatte waren neun, teilweise identische kinderpornographische Bilddateien gespeichert. Diese zeigen männliche Kleinkinder, die die Hose heruntergelassen haben und teilweise urinieren, wobei der Fokus der Bilder auf dem entblößten Penis liegt. Ein Bild zeigt ein männliches Kleinkind mit unbekleidetem Unterkörper, das von einer erwachsenen Person unter Fokussierung auf das Geschlechtsteil des Kindes vor die Kamera gehalten wird.
Auf dem Mobiltelefon Samsung Galaxy befand sich ein auch auf dem Laptop vorhandenes Bild, das ein Kleinkind mit entblößten Glied beim Urinieren zeigt. Auf dem Mobiltelefon Huawei hatte der Angeschuldigte ebenfalls eines der Bilder eines Kleinkindes beim Urinieren gespeichert. Zudem fand sich [ein] weiteres kinderpornographisches Bild, das ein ca. fünf- bis sechsjähriges, unbekleidet auf dem Rücken liegendes Mädchen zeigt, dem der Penis eines erwachsenen Mannes vaginal eingeführt wird.
Das Mobiltelefon Xiaomi Redmi enthielt 15 kinderpornographische Bilddateien mit vergleichbaren und teilweise identischen Inhalten, eine kinderpornographische Videodatei und eine jugendpornographische Bilddatei, die ein auf dem Rücken liegendes, ca. 15-jähriges Mädchen mit entblößten Geschlechtsteil zeigt.“
Die Vollstreckung aus dem vorgenannten Urteil ist noch nicht erledigt.
Der Angeklagte interessiert sich besonders für das Thema Eisenbahn. Zeitweise erwog er, eine Ausbildung zum Verkehrskaufmann bei der Deutschen Bahn AG zu beginnen, bekam jedoch keinen Ausbildungsplatz. Zwischen Oktober 2021 und Februar 2022 war er für ein beauftragtes Unternehmen bei der Fahrgasterhebung eingesetzt, die Tätigkeit war jedoch befristet. Der Angeklagte nutzte die ihm eingeräumte Freifahrtmöglichkeit zu Ausflügen an den Wochenenden. In seiner Freizeit geht er dem sog. „Trainspotting“ nach. Zudem beschäftigte er sich mit Videospielen, insbesondere Eisenbahnsimulatoren, aber auch anderen Spielen wie etwa Minecraft.
Zuletzt war der Angeklagte ab März 2022 bis zu seiner Festnahme in dieser Sache am 14.04.2022 als Aushilfe in Vollzeit für eine Imbisskette tätig, unter anderem in der Filiale am Hauptbahnhof E.
Der Angeklagte befindet sich seit dem 14.04.2022 in dieser Sache in ununterbrochener Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Arnsberg vom 13.04.2022, 5 Gs 820/22, zunächst in der JVA Iserlohn, nunmehr aufgrund einer Änderung der Zuständigkeiten in der JVA Wuppertal-Ronsdorf.
Der Angeklagte lebt auch in der Haft sozial sehr isoliert. Sowohl er als auch die Mitgefangenen zeigen kein Interesse aneinander. Im Umgang mit den Bediensteten ist er stets freundlich. Die Angebote von angeleiteten pädagogischen Freizeitmaßnahmen und des Umschlusses nimmt er nicht wahr.
II.
Die Kammer hat den folgenden Sachverhalt festgestellt:
(a)
Über das gemeinsame Hobby Trainspotting kam der Angeklagte etwa Ende Februar oder Anfang März 2022 mit dem am 00.00.2009 geborenen Zeugen K aus E1 in Kontakt. K verfügte über ein Freizeitticket zu seiner Schülerfahrkarte, mit dem er den Tarifraum N1 mit Bus und Bahn bereisen konnte. Seine Eltern erlaubten ihm grundsätzlich, in der Freizeit und am Wochenende Ausflüge zwischen E1 und N2 zu unternehmen, um Fotoaufnahmen von Zügen anzufertigen. Der Angeklagte, der auch selbst Eisenbahnvideos über das Internet mit anderen Nutzern teilte, war über die Videoplattform Tiktok, auf der Ks Bahnvideos aus dem N1 einstellte, auf ihn aufmerksam geworden. Nach einem ersten Anschreiben über das Messenger-System von Tiktok am 01.03.2022 tauschten der Angeklagte und K am 05.03.2022 ihre Handynummern aus, um ihren Chat über den Dienst WhatsApp fortsetzen zu können. Daneben nutzten der Angeklagte und K noch weitere Möglichkeiten zum Austausch von Nachrichten, so etwa die Chat-Funktion der Spielekonsole bzw. der zugehörigen App X-Box. Außerdem führten sie Telefongespräche. Relativ bald, jedenfalls noch vor dem 15.03.2022, teilte K dem Angeklagten im Laufe der Kommunikation mit, dass er 12 Jahre alt ist.
Der Angeklagte und K verabredeten sich in der Folgezeit mehrfach zu gemeinsamen Bahnfahrten am Wochenende, um auf Fotosafari zu gehen. Dabei verabredeten sie ein Treffen an einem Bahnhof im N1. Der Angeklagte verfügte im Rahmen seines Abonnements über eine Mitnahmeregelung für andere Personen am Wochenende, auf der K Zugfahrten auch außerhalb des N1 ermöglichen konnte, etwa in das östliche S1 und an den Wohnort des Angeklagten nach T. Bei den Touren trafen der Angeklagte und K zeitweilig auf andere mit dem Angeklagten bekannte bahnbegeisterte Kinder und Jugendliche, die sie auf Teilstrecken begleiteten.
Am 11.03.2022 fand eine erste gemeinsame Tour im Bereich N1, P2 und S2 statt.
1.
(Tat Nr. 1 der Anklageschrift)
Am 15.03.2022 waren der Angeklagte und der Zeuge K erneut gemeinsam unterwegs, um Foto- und Videoaufnahmen von Zügen zu machen. Der Angeklagte filmte den Zeugen K gegen 17:28 Uhr beim Urinieren. Dabei fokussierte er für einige Sekunden Penis des Zeugen K. Am 17.03.2022 gegen 23:07 Uhr erstellte der Angeklagte einen Screenshot von der Aufnahme, welche den Penis des Zeugen K zeigt.
2.
(Tat Nr. 2 der Anklageschrift)
Zwischen dem 06.03.2022 und dem 11.04.2022 führte der Angeklagte unter Nutzung seines Mobiltelefons P mit der Mobilfunknummer 01 mit dem Zeugen K per WhatsApp einen Chat-Verkehr, der von Beginn an einen sexualisierten Inhalt hatte. Am 21.03.2022 um 20:07 Uhr schrieb der Angeklagte dem Zeugen: „Also wenn du willst würde ich dir ein Minute ein Lutschen und den Rest mit Hand machen wie wäre es nur so unter Freunde.“ Zudem bat der Angeklagte um 21:35 Uhr um den Austausch von Bildern. Als der Zeuge antwortete „Joa gleich vllt“, fragte der Angeschuldigte: „Oki steif oder schlapp“. Im weiteren schrieb der Angeklagte gegen 21:39 Uhr: „Wenn ich dir einen lutschen sollte habe ich eine Bitte an dich … Mir nicht in den Mund pissen“. Zudem forderte er den Zeugen mehrfach auf, Bilder von seinem erigierten Penis zu übersenden.
3.
(Tat Nr. 3 der Anklageschrift)
Im Verlauf des vorgenannten Chats forderte der Angeklagte am 22.03.2022 um 19:42 Uhr und 20:02 Uhr von dem Zeugen K erneut die Übersendung von Bildern seines steifen Gliedes. Um 20:04 Uhr übersandte der Angeklagte dem Zeugen ein Bild, auf dem eine männliche Person – vermutlich der Angeklagte – seinen erigierten Penis zur Schau stellt. Dazu schrieb der Angeklagte um 20:13 Uhr: „Wäre meine Größe perfekt für dich zum jaxxen?“ Als K mitteilte, dass er nun duschen würde, kommentierte der Angeklagte dies gegen 21:40 Uhr mit den Worten: „Dann mach doch da nen Bild“ und „machst du dann mit Vorhaut?“ Ein durch den Zeugen gegen 21:11 Uhr übersandtes Bild seines entblößten Geschlechtsteils kommentierte der Angeklagte um 21:14 Uhr mit den Worten: „Den würde ich irgendwie schon gerne mal in meiner Hand haben wenn du nichts dagegen hast und dir vielleicht ein lutschen“. Zudem schrieb der Angeklagte im weiteren Kommunikationsverlauf am 23.03.2022 um 7:37 Uhr: „Wenn ich dir mal ein Blasen sollte willst du dann eig auch in den Mund spritzen? Wenn hätte ich ne Idee wie man es machen könnte“.
4. und 5.
(Taten Nr. 4-7 der Anklageschrift)
Der Angeklagte hatte gelegentlich der gemeinsamen Ausflüge Auslagen für den Zeugen K getätigt. So hatte er ihm eine Fahrkarte gekauft, Speisen und Getränke bei McDonald’s finanziert und K zunächst ein kleines Stativ für seine Handykamera ausgeliehen. Der Angeklagte nutzte diesen Umstand nunmehr, um durch die Rückforderung des Geldes Druck auf K auszuüben, um diesen zu weitergehenden sexuellen Handlungen zu bewegen.
Am 31.03.2022 schrieb der Angeklagte um 11:02 Uhr per WhatsApp an K: „Ich will heute mein Stativ sowie das Geld für das Ticket ich habe auf so eine scheiße Kein Bock mehr…..“
Der Angeklagte und K verabreden am 02.04.2022 einen Besuch von K in T am nächsten Tag. Am Abend des 02.04.2022 schrieb der Angeklagte an K, oder sie machten „das mit dem Jaxxen und dann Neuanfang“, worauf K schrieb: „Ohne Jaxxen?“ – „Also ich gebe Geld“.
Am Sonntag, den 03.04.2022 trafen sich der Angeklagte und K in N2, um gemeinsam mit Bus und Bahn zur Wohnung des Angeklagten zu fahren, um dort Computerspiele zu spielen. Darüber hinaus wird aus dem vorangegangenen Chat aber auch deutlich, dass der Angeklagte „Jaxxen“, die gegenseitige manuelle Befriedigung durch Stimulation des Penis, möchte.
Während der Angeklagte und K am Computer spielten, begann der Angeklagte zunächst, K an der Hose zu berühren und im Bereich der Hoden anzufassen. Obwohl K sagte, dass er das eher ungern machen würde, bettelte der Angeklagte unter dem Hinweis darauf, dass sie doch darüber geschrieben hätten, darum, K am Penis anfassen zu dürfen. Schließlich gab K dem Drängen nach und begab sich auf das Bett. Nachdem K seine Hose und Unterhose ein Stück herunter gezogen hatte, manipulierte der Angeklagte einige Minuten am Penis von K bis zum Samenerguss.
Nachdem der Angeklagte und K erneut das Computerspiel gespielt hatten, rieb der Angeklagte erneut mehrere Minuten lang am Penis von K. Die Kammer konnte insoweit nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der Angeklagte K drohte, er werde ihn anderenfalls nicht mehr zum Bahnhof bringen oder bis nach I begleiten, um ihn zur Duldung der sexuellen Handlungen zu bewegen.
Soweit dem Angeklagten darüber hinaus vorgeworfen worden ist (Nr. 5 und 7 der Anklageschrift), am 03.04.2022 zwei weitere Male für mehrere Minuten manuell am Penis des Kindes bis zum Samenerguss manipuliert zu haben, davon in einem Fall, nachdem er das Kind unter Druck gesetzt und geäußert habe, er werde K ansonsten nicht mehr zum Bahnhof bringen, hat die Kammer das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
7. und 8.
(Taten Nr. 8-10 der Anklageschrift)
In den folgenden Tagen tauschten sich der Angeklagte und der Zeuge K weiter über WhatsApp aus. Der Angeklagte verband seine sexuellen Fantasien weiterhin mit den (vermeintlichen) Schulden des Zeugen. So schrieb er am 04.04.2022 um 19:33 Uhr: „Vllt feucht Wixen und evtl sperma probieren und dann Erlass ich dir erst Mal 15 Euro und ne neue Chance“, um 19:36 Uhr: „Einmal jaxxen gleich 2,50 € Erlass“, am 07.04.2022 forderte er K auf, ihm nach Feierabend 35,- Euro zu geben. In der Folge planten beide einen erneuten Besuch Ks für den 09.04.2022 in Soest, wobei der Angeklagte seine Wünsche für das Treffen am 08.04.2022 um 19:29 Uhr wie folgt formulierte: „Vllt zu erst das feucht jaxxen da du es ja nicht gern mach’s dann bisschen Netflix oder so dann nochmal jaxxen dann ihrgenwann das mit auf Hand pissen und ja dann evtl vor gehen nochmal jaxxen vllt mit Mund“.
Am Samstag, den 09.04.2022, trafen sich der Angeklagte und K zunächst in I, fuhren mit dem Zug nach T und begaben sich in die Wohnung des Angeklagten, wobei sie unterwegs noch Verpflegung für den Tag in einem Supermarkt kauften.
Nachdem der Angeklagte und K gegessen und getrunken hatten, saßen sie auf dem Bett im Schlafzimmer, um dort ein Videospiel zu spielen. Der Angeklagte fragte K, ob er seinen Penis anfassen dürfe. Nachdem K seine Hose und Unterhose heruntergezogen hatte, manipulierte der Angeklagte für einige Minuten am Penis von K bis zum Samenerguss. Anschließend setzten die beiden das Computerspiel fort.
Der Angeklagte bestand im weiteren Verlauf darauf, den Penis des Zeugen K wie im Chat geschrieben in den Mund zu nehmen. Schließlich konnte er K dazu bringen, auf dem Bett noch einmal seinen Intimbereich zu entblößen. Der Angeklagte rieb zunächst mit der Hand am Penis des Kindes. Allerdings äußerte K Vorbehalte gegen eine orale Befriedigung, weil er sich davor ekelte. Der Angeklagte schlug K deswegen vor, sich die auf dem Bett befindliche blaue Tagesdecke über den Kopf zu ziehen, um nicht hinschauen zu können. Nachdem K sich die Decke über den Kopf gezogen hatte, nahm der Angeklagte seinen Penis in den Mund, um den Oralverkehr zu vollziehen. Da es K unter der Decke zu warm wurde, nahm er diese herunter. Dabei erblickte er den Kopf des Angeklagten, der sich erneut über seinen Intimbereich beugte und den Penis von K in den Mund nahm. K gab nunmehr vor, einen Samenerguss gehabt zu haben und bat den Angeklagten, mit der Stimulation aufzuhören. Der Angeklagte kam dem nach.
Soweit dem Angeklagten darüber hinaus vorgeworfen worden ist (Nr. 9 der Anklageschrift), am 09.04.2022 ein weiteres Mal für mehrere Minuten manuell am Penis des Kindes bis zum Samenerguss manipuliert zu haben, hat die Kammer das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
(b)
Der Angeklagte beabsichtigte nunmehr, K zu seiner Übernachtung in seiner Wohnung zu bewegen, was aber an einem von dessen Eltern ausgesprochenen Verbot scheiterte. Die beiden verließen daher die Wohnung und der Angeklagte begleitete K schließlich für dessen Rückfahrt mit dem Zug über V nach N2.
Nachdem K und der Angeklagte sich an dem Tag getrennt hatten, schrieb dieser ihm am 09.04.2022 um 16:23 Uhr über WhatsApp: „Das mit dem lutschen war rein freundschaftlich nur das du es weißt nicht daß es heißt ich bin nen Pedo oder so…“
Am Sonntag, den 10.04.2022, kam es zu einem letzten Treffen des Angeklagten mit K auf dem Bahnhof in N2. Der Angeklagte versuchte, K unter Hinweis auf seine „Schulden“, erneut dazu zu bewegen, bei ihm zu übernachten. Es gelang K jedoch, aus der Situation zu entkommen, in dem er schnell in einen Zug nach E1 stieg.
Am Abend des 10.04.2022 offenbarte sich K seinem Vater, dem Zeugen K1, nachdem der Angeklagte mehrfach versucht hatte, K telefonisch zu erreichen und dabei auch an den Zeugen K1 geraten war, der einen Anruf am Handy seines Sohnes entgegengenommen hatte. Am Morgen des 11.04.2022 erstattete der Zeuge K1 gemeinsam mit K Strafanzeige bei der Polizei in E1.
Nachdem der Angeklagte davon erfahren hatte, versuchte er über Internet-Suchanfragen herauszufinden, wie man Chatverläufe löscht, ob die Polizei diese wiederherstellen könne und suchte am 13.04.2020 Rat bei einem Online-Anwalt wegen des Austausches von Penisbildern mit einem 12jährigen.
Nach seiner vorläufigen Festnahme am Donnerstag, den 14.04.2022 äußerte der über sein Schweigerecht belehrte Angeklagte während des Transports zur Eröffnung des Haftbefehls gegenüber den Polizeibeamtinnen D1 und X2, er habe „Scheiße gebaut“, er fühle sich zu 12jährigen hingezogen.
(c)
Der Zeuge K stand während des Tatzeitraums aufgrund des Einflusses des Angeklagten unter hohem psychischen Druck, da er sich seinen Eltern zunächst nicht anvertrauen wollte. Er fühlte sich von dem Angeklagten, der sein Geld zurückverlangte, unter hohen Druck gesetzt und herumkommandiert. Durch die langen Tagestouren war er erschöpft und gereizt. Weil der Angeklagte versuchte, auf K Einfluss dahin zu nehmen, er müsse sich von seinen Eltern abgrenzen, kam es in den Wochen vor dem 10.04.2022 auch zu familiären Spannungen.
Nach der Offenbarung des Geschehens schlief K für zwei Wochen im Bett der Eltern und begleitete seinen Vater zur Arbeit; am 11.04.2022 begannen die zweiwöchigen Osterferien in Nordrhein-Westfalen.
Auf den Erhalt der gerichtlichen Ladung reagierte K mit Beklemmungen. Im Gespräch mit seinem Vater äußerte er Bedenken gegenüber einer Aussage vor Gericht und wünschte sich, eine solche könne unterbleiben.
K führte in einer Traumaambulanz ein Gespräch mit einer Psychologin, die den Eindruck hatte, K habe das Geschehen gut verkraftet.
III.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, wegen deren Umfang und Förmlichkeiten auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen wird.
Der Angeklagte schilderte seinen bisherigen Lebensweg glaubhaft wie unter I. dargestellt. Die Kammer hat ergänzend den Zeugen U als zuständigen Jugendbeistand und Leiter der Jugendwohngruppe „B1“ gehört, der die Angaben des Angeklagten bestätigte und hinsichtlich des Verhaltens des Angeklagten in der Wohngruppe und der festgestellten Auffälligkeiten ergänzte. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Angeklagten in der M-Klinik X1, seinem Verhalten dort und der gestellten Diagnose ergeben sich aus dem in der Hauptverhandlung in den entsprechenden Auszügen verlesenen Epikrise der M-Klinik X1 vom 19.02.2021 (Bl. 35-41 der beigezogenen Akte 5 XVII 328/20 C AG Soest). Die Feststellungen zu den Voreintragungen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung erörterten Auszug aus dem Bundeszentral- und Erziehungsregister. Das einbezogene Urteil des Amtsgerichts Soest ist mit den Feststellungen zur Sache verlesen worden. Die Ausführungen über das Verhalten des Angeklagten in der Untersuchungshaft ergeben sich aus dem verlesenen Bericht des Leiters der Justizvollzugsanstalt Wuppertal-Ronsdorf vom 05.10.2022.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der teilweise geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer ihr zu folgen vermochte; im Übrigen ergeben sie sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme.
1.
Der Angeklagte hat eingeräumt, zwischen dem 06.03.2022 bis zum 11.04.2022 mit dem Zeugen K über WhatsApp einen Chat mit sexualisierten Inhalten geführt zu haben, in dessen Verlauf er darüber geschrieben habe, K mit der Hand und mit dem Mund befriedigen zu wollen, um die Übersendung von Penisbildern gebeten und Penisbilder mit K ausgetauscht zu haben. Es treffe auch zu, dass er bei einem Ausflug ein Video erstellt habe, das K beim Pinkeln zeige, und er später hieraus eine Aufnahme von Ks Penis als Screenshot-Bilddatei erstellt und gespeichert habe.
Die Eisenbahnfotografie sei sein Hobby, seit er etwa 14 Jahre alt sei. Dabei lerne er Leute kennen, nicht nur Kinder. Auf K sei er über dessen Videos auf Tiktok aufmerksam geworden. Nach der ersten Kontaktaufnahme über die Nachrichtenfunktion hätten sie ihre WhatsApp Nummern ausgetauscht. Sie hätten sich dann dort weiter geschrieben. K habe in einem Telefonat einmal gesagt, er sei 14 Jahre alt. Am 11.03.2022 habe er sich mit K am Bahnhof in N2 getroffen. Dann habe man gemeinsam eine Tour über I1, T1, S2 und P2 unternommen. K habe das Problem gehabt, dass er einen Zug verpasst habe, weil dieser Zug früher abgefahren sei. Ein anderes Mal habe er sich mit K in P3 getroffen. An diesem Tag hätten sie auch zwei weitere Jugendliche Trainspotter mit den Vornamen O und G getroffen. Eine weitere Tour habe sie unter anderem auf Wunsch von K nach I2 geführt, über E seien sie zurück nach N2 gefahren.
Es sei ihm aber wichtig, darauf hinzuweisen, dass der Chat-Verkehr insgesamt einen sehr viel größeren Inhalt gehabt habe, als die vorgelegten verfahrensrelevanten Auszüge. Insbesondere sei es nicht nur über sexuelle Dinge, sondern auch um das gemeinsame Hobby gegangen. Die Kommunikation sei nicht nur über WhatsApp, sondern auch über andere Messengerdienste erfolgt. Soweit er eine Filmaufnahme des Zeugen K beim Urinieren angefertigt habe, handele es sich um ein Nebenprodukt beim Trainspotting.
Soweit ihm sexuelle Übergriffe anlässlich der Besuche von K in seiner Wohnung vorgeworfen würden, sei es zu insgesamt vier sexuellen Kontakten gekommen, und zwar jeweils zwei am 03.04.2022 und am 09.04.2022. Es habe bei diesen sexuellen Kontakten jedoch keinen Oralverkehr gegeben. Dies sei zwar besprochen, aber nicht durchgeführt worden. Er habe K jeweils nur mit der Hand an den Penis gefasst. K habe bei dem als Oralverkehr angeklagten Vorgang eine Decke über dem Kopf gehabt, und nicht sehen können, was passiert. Tatsächlich habe er, der Angeklagte, K mit der nassen Hand stimuliert.
Zu den Besuchen sei es gekommen, weil K ihn danach gefragt habe, um an seinem PC mit dem Eisenbahnsimulator zu fahren. Die Initiative zu den sexualisierten Handlungen sei jedoch von K ausgegangen. Dieser habe gefragt, ob er, der Angeklagte, ernst meine, was er geschrieben habe. Als er abgewiegelt habe, habe K mit „schade“ reagiert. Am 03.04.2022 sei K zum ersten Mal bei ihm in T gewesen. K habe ihn gefragt, ob er das bei ihm machen würde. Dabei habe er sich die Hose heruntergezogen. Weil er davon ausgegangen sei, dass K 14 sei, habe er das gemacht. Er, der Angeklagte, habe irgendwann gesagt, jetzt reiche es, weil sein Arm geschmerzt habe.
Am 09.04.2022 sei K noch einmal bei ihm zu Besuch gewesen. K habe ihn dazu überredet. Während K am PC gespielt habe, habe er mit O telefoniert. Zuvor hätten sie bei Rewe etwas zu Essen gekauft. Beim Betreten der Wohnung habe K gefragt, ob er das nochmal machen würde. Er habe dann gesagt, K wolle doch am PC spielen. Dann habe K noch einmal gefragt. Zwischendurch habe er, der Angeklagte, im Internet nach einer Paris Reise recherchiert, die er mit seiner Freundin habe unternehmen wollen. Das Gespräch sei dann auf Oralverkehr gekommen. K habe gefragt, ob er das machen würde, er habe wissen wollen, wie das so wäre. Das seinem Schlafzimmer auf dem Bett gewesen. K habe gefragt, ob er ihm „einen lutschen“ würde. K habe gesagt, er würde auch nicht hingucken. K habe eine blaue Tagesdecke über dem Kopf gehabt.
Der Angeklagte gab weiter an, er sei davon ausgegangen, dass es sich bei K nicht um ein Kind, sondern um einen 14 jährigen handele. Das habe ihm K auch so mitgeteilt. Er habe erst später herausgefunden, dass K tatsächlich als zwölf Jahre alt gewesen sei. K sei ihm sehr reif vorgekommen. Auch der Umstand, dass K alleine unterwegs sein durfte, habe dafür gesprochen, dass er kein Kind mehr gewesen sei.
Der Angeklagte stellte in Abrede, gegenüber den ermittelnden Polizeibeamtinnen D1 und X2 geäußert zu haben, er fühle sich zu 12jährigen Kindern hingezogen, das sei auch nicht der Fall.
2.
Die Kammer vermochte dieser Einlassung nicht in vollem Umfang zu folgen, wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt.
a)
Soweit der Angeklagte sich geständig hinsichtlich des mit K geführten WhatsApp-Chats, des Austausch von Penisbildern und des Anfertigen und Speichern einer Aufnahme des Penis von K eingelassen hat, sind seine Angaben in vollem Umfang glaubhaft und geeignet, eine Verurteilung des Angeklagten zu tragen.
Die Kammer ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Angaben des Angeklagten insoweit zutreffen, und der Angeklagte sich insbesondere nicht zu Unrecht selbst belastet.
Diese Überzeugung beruht insbesondere auf dem Inhalt des im Selbstleseverfahren eingeführten Auszuges aus dem WhatsApp-Chat.
Dieser enthält die in den Feststellungen zur Sache wiedergegebenen Nachrichten. Im Verlauf des Chats ist zudem eine Steigerung der sexualisierten Inhalte erkennbar.
So entwickeln sich die Vorstellungen und Wünsche des Angeklagten zunächst ausgehend von einem Austausch von Penisbildern hin zu einem Anfassen und münden schließlich in der Fantasie und Planung eines Oralverkehrs.
Beispielhaft wird dies bereits aus der Kommunikation vom 21.03.2022, an dem es zum Austausch von Penisbildern kam, und insbesondere noch einmal aus den Tagen vor den Besuchen von K in T deutlich.
So schreibt der Angeklagte am 21.03.2022 um 19:18:11 Uhr, er wolle K erst einmal „mit Hose an den Penis“ fassen, um zu schauen ob es gefällt; um 20:07:32 Uhr, wenn K wolle, würde er ihm „eine Minute ein Lutschen und den Rest mit der Hand machen, und er formuliert etwa zehn Minuten später: „Ja wenn du Mal bei mir bis(t)“.
Gut eine Stunde später fordert der Angeklagten K zum Austausch von Penisbildern auf, dieser äußert jedoch er habe „kein Bock auf Latte zu machen“. Am 22.03.2022 fragt der Angeklagte dann, wo K „es machen“ würde, wenn es nicht zu einem Besuch bei dem Angeklagten komme, draußen? Anschließend fragt der Angeklagte weiterhin intensiv nach Penisbildern, und äußert Wünsche zum Motiv (mit Vorhaut, unter Dusche). Nachdem K dem Angeklagten ein Bild seines Penis übersandt hat, tauscht sich der Angeklagte mit ihm über Masturbation und wechselseitige Befriedigung aus. Er teilt K mit, er würde „den“ gerne in der Hand haben und lutschen, wenn K nicht dagegen hätte. Am 23.03.2022 fragt er, ob K in den Mund spritzen wolle, wenn er ihm einen blase. Am 24.03.2022 fordert er K auf, ein Masturbationsvideo zu schicken, um zu sehen, wieviel rauskomme.
Am 28.03.2022 geht es in der Unterhaltung auch darum, bei einer gemeinsamen Trainspotting-Tour sexuelle Handlungen vorzunehmen, etwa beim Ablaufen der Strecke an den leeren Gebäuden zu jaxxen. Dabei thematisiert K insbesondere seine damit verbundene Unsicherheit. Am 29.03.2022 wird angesprochen, etwas auf der Toilette von McDonalds zu machen, „jaxxen und wixxen“. Am 31.03.2022 wird eine Tour gemeinsam mit weiteren Trainspottern besprochen. Beide „G“ wollten mitkommen, sie könnten auch zu viert jaxxen. Einer der G traue sich jedoch nicht. Der Angeklagte verabredet mit K, morgen „Durstlöscher“ mitzubringen, „dass man feucht machen kann“.
Am 02.04.2022 verabreden sich der Angeklagte und K zu einem Besuch am nächsten Tag in T: „Also morgen zu mir.“
Der Chat enthält überdies Hinweise darauf, dass der Angeklagte die sexuellen Handlungen, die er gerne mit K vornehmen möchte, in Verbindung mit einem „Schuldenerlass“ bringt. So reagiert K auf den Vorschlag: „Jaxxen und dann Neuanfang“ mit der Antwort: „Ohne Jaxxen?“, also er „gebe das Geld“.
Auch nach dem ersten Besuch am 03.04.2022 signalisiert der Angeklagte K weiterhin, dass er seine Schulden mit sexuellen Handlungen abtragen könne. So fordert der Angeklagte am 04.04.2022 erneut, morgen sein Geld haben zu wollen. Darüber hinaus bietet er K an: „Vielleicht feucht wixxen und evtl. Sperma probieren und dann erlasse er erst Mal 15 Euro und ne neue Chance“, „Einmal jaxxen gleich 2,50 € Erlass“, und zwar solange, bis sich K wieder daneben benehme.
Drei Tage später äußert der Angeklagte erneut, er möchte nach der Arbeit um 20 Uhr seine 35 Euro. K „will sein Glück versuchen“. In der Folge geht es um Pläne für Ks zweiten Besuch: „Lass mal Sonntag kekswixxen“ , „Pissen mit feuchtwixxen, normal wixxen, mit Messbecher gucken wieviel in die Blase passt.“ Der Angeklagte weist K noch einmal darauf hin, es gehe um die 35 Euro. Er verlangt, dass K die mitbringt, ansonsten habe er einen Vorschlag gemacht. K antwortet: „also wixxen ja, aber Mund vielleicht nur“. Am 08.04.2022 schreibt der Angeklagte K, ob es vorhin für ihn „schlimm gewesen sei mit dem Pissen“. Es geht dann wieder um den nächsten Tag: „zuerst feucht jaxxen, dann Netflix, nochmal jaxxen, irgendwann das mit auf Hand pissen, dann nochmal jaxxen vielleicht mit Mund.“
Schließlich schreibt der Angeklagte am 09.04.2022 in der letzten Nachricht, das mit dem Lutschen sei rein freundschaftlich gewesen, nicht dass K denke, er sei ein „Pedo“ oder so.
Es steht auch zur richterlichen Überzeugung fest, dass der Chatverlauf mit den obigen Inhalten zwischen dem Angeklagten und K so geführt worden ist. Zu dieser Überzeugung ist die Kammer aufgrund der Vernehmung des Auswertebeamten des Polizeipräsidiums E, des Zeugen X3, gelangt. Der Zeuge X3 erläuterte die von ihm durchgeführten Datensicherungsmaßnahmen und den Ablauf und den Umfang der vorgenommenen Auswertung.
Der Zeuge X3 gab an, den Chatverlauf auf dem der Polizei übergebenen Samsung-Handy des Zeugen K gesichert zu haben. Dabei schilderte der Zeuge, aufgrund des Umfangs des Chats (das letzte Blatt des Ausdrucks trägt die Seitenzahl 2.500) eine Auswahl der Inhalte vorgenommen zu haben. Er habe die Inhalte zusammengestellt, die er für verfahrensrelevant gehalten habe. Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen X3 hat die Kammer nicht.
b)
Ebenso haben sich die Angaben des Angeklagten, er habe K bei dessen Besuchen am 03.04.2022 und 09.04.2022 in seiner Wohnung jeweils zwei Mal mit der Hand sexuell befriedigt, in vollem Umfang bestätigt.
Denn die Einlassung des Angeklagten steht im Einklang mit den glaubhaften Angaben des Zeugen K, der ebenfalls schilderte, der Angeklagte habe bei jedem seiner zwei Besuche jedenfalls an seinem Penis „gerubbelt“. Wie sogleich dargelegt werden wird, ist die Kammer davon überzeugt, dass die Aussage des kindlichen Zeugen K auf eigenem Erleben beruht und inhaltlich zutreffend ist.
c)
In den folgenden Punkten vermochte die Kammer der Einlassung des Angeklagten nach der Überprüfung durch die Beweisaufnahme nicht zu folgen:
(aa)
Soweit sich der Angeklagte dahin eingelassen hat, K habe ihn über sein wahres Alter getäuscht, so dass er davon ausgegangen sei, K sei 14 Jahre alt, und die Initiative zu sexuellen Handlungen sei stets von K ausgegangen, ist die Einlassung zur Überzeugung der Kammer widerlegt.
Die Einlassung steht im Widerspruch zu den Bekundungen des Zeugen K in der Hauptverhandlung. K hat in seiner Vernehmung angegeben, das Alter habe sie wirklich nicht viel interessiert, sie hätten einmal darüber geschrieben, das sei ganz am Anfang gewesen. Der Angeklagte habe ihn gefragt, wie alt er sei, dann jedoch zuerst sein Alter mit 20 benannt, er habe dem Angeklagten geschrieben, er sei 12 Jahre alt, da sei er sich sicher. Er habe die Zahlen 1 und 2 getippt. Der Angeklagte habe hierauf mit Lachemojis reagiert.
Die Schilderung des Zeugen K ist plausibel. Der Zeuge erinnerte sich nicht nur daran, dem Angeklagten relativ zu Beginn sein Alter mit 12 Jahren mitgeteilt zu haben, sondern auch an die konkrete Situation, nämlich die Eingabe der beiden Ziffern im Rahmen eines Chats.
Der Richtigkeit dieser Aussage steht nicht entgegen, dass ein entsprechender Chatinhalt nicht mehr aufgefunden werden konnte. Soweit der Zeuge K es für möglich hielt, die Altersangabe bereits im anfänglichen Chat über Tiktok gemacht zu haben, hat sich dies nicht bestätigen lassen. Der Auswertebeamte, der Zeuge X3, hat in seiner ergänzenden Vernehmung zu dieser Frage im Termin am 08.11.2022 mitgeteilt, auch bei einer erneuten Durchsicht der Chatverläufe und in dem auf die gerichtliche Anfrage ergänzend ausgewertetem Tiktok-Chat keine entsprechenden Angaben gefunden zu haben. Der in der Hauptverhandlung verlesene Tiktok-Chat vom 01.03.2022 bis zum 05.03.2022 beinhaltet im Wesentlichen lediglich eine gegenseitige Kontaktaufnahme, die Anfrage des K nach der WhatsApp-Nummer seines Chatpartners, weil das günstiger sei, und die Übersendung seiner Handynummer und seines Namens „N“ durch den Angeklagten, worauf K mitteilt, ihn in die Chatgruppe eingeladen zu haben.
Ebenso wenig konnte ein Chatverlauf aufgefunden worden, in dem K vorgegeben hätte, 14 Jahre alt zu sein.
Die Kammer hat jedoch festgestellt, dass der Angeklagte und K weitere Kommunikationskanäle nutzten, deren Inhalte nicht auf den verwendeten Endgeräten, sondern evtl. auf Servern des Anbieters oder gar nicht gespeichert worden sind, so etwa der Austausch über die Chat-Funktion der X-Box. Der Zeuge X3 erklärte hierzu, Inhalte der über X-Box geführten Chats seien auf den von ihm ausgewerteten Endgeräten nicht gespeichert gewesen. Bei den von ihm gesicherten (und in das Verfahren eingeführten) X-Box-Chat-Inhalten handele es sich um Screenshots der Chatverläufe, welche der Angeklagte gefertigt und gespeichert habe. Hinzu kommt die Aussage des Zeugen K, nach dem Kennenlernen mit dem Angeklagten über eine Online-Verbindung des Spiel „Minecraft“ gespielt zu haben, wobei sie sich über die Chatfunktion ausgetauscht hätten. Sie hätten gemeinsam eine Stadt gebaut und im Laufe des Spiels auch miteinander telefoniert.
Nach dem persönlichen Eindruck der Kammer in der Hauptverhandlung von dem inzwischen 13 Jahre alten Zeugen K hat dieser ein offensichtlich kindliches Erscheinungsbild; keinesfalls ist aufgrund seines Aussehens davon auszugehen oder läge die Vermutung nahe, dass es sich um einen mindestens 14jährigen Jugendlichen handeln könnte.
(bb)
Die Initiative zu sexualisierten Inhalten und auch zur Vornahme gemeinsamer sexueller Handlungen ging nicht von K, sondern von dem Angeklagten aus.
Zu dieser Überzeugung ist die Kammer aufgrund der Vernehmung der Zeugen K und K1 sowie unter Bewertung des WhatsApp-Chatverlaufs gelangt.
Der Zeuge K schilderte in seiner Vernehmung, die Ideen zu sexuellen Handlungen seien von dem Angeklagten gekommen. So berichtete er etwa von Aufforderungen des Angeklagten bei den Besuchen, komm mal zu mir, können wir auf die Couch, er wolle jaxxen, also am Penis rubbeln; das sei irgendwie so gekommen und er habe das dann mitgemacht, auch wenn er das selbst eigentlich nicht gewollt habe. Er habe beim ersten Mal gesagt, eher ungern, der Angeklagte habe jedoch „darum gebettelt“, sie hätten doch schon darüber geschrieben.
Der Zeuge gab weiter an, er habe die sexuellen Inhalte zunächst nicht so ernst genommen, und sich eher darauf eingelassen, weil er zunächst von einem Spaß ausgegangen sei. Dabei schilderte der kindliche Zeuge stets eine gewisse Unsicherheit im Umgang mit sexuellen Themen, seine ablehnende Haltung und seinen inneren Ekel gegenüber der Vornahme sexueller Handlungen, konnte aber auch erklären, warum er sich zur Duldung der Handlungen habe bewegen lassen. Dem Zeugen K war nämlich daran gelegen, es sich mit dem Angeklagten, der sich eine gewisse Machtposition über ihn geschaffen hatte, nicht zu verscherzen. So sei ihm bei seinen Besuchen in T bewusst gewesen, dass er ohne die Hilfe des Angeklagten nicht alleine zurück nach Hause kommen würde, da er weder über Ortskenntnisse in T, noch über eine Fahrkarte verfügte. Andererseits beschrieb der Zeuge anschaulich und nachvollziehbar seine innere Zwickmühle, entweder seinen Eltern von seiner Bekanntschaft zu einem 20jährigen, gemeinsamen Unternehmungen und seiner finanziellen Abhängigkeit zu erzählen, oder die Handlungen hinzunehmen.
Diese Schilderungen des kindlichen Zeugen sind in vollem Umfang glaubhaft. Denn sie sind mit dem Vorstellungsbild eines 12jährigen Kindes zwanglos zu vereinbaren. Sie stehen auch im Einklang mit dem persönlichen Bild, dass sich die Kammer von K verschaffen konnte. Es war dem Zeugen sichtlich unangenehm und schambesetzt, über intime Dinge zu sprechen. Auch aus der Aussage seines Vaters, des Zeugen K1 ergibt sich, dass der Zeuge K zwar grundsätzlich über sexuelle Vorgänge aufgeklärt war, aber noch kein etwa besonderes pubertäres Interesse an derlei Dingen zeigte.
Bestätigt wird dies auch durch den WhatsApp-Chatverlauf. Die Vorstellungen, was sie zusammen machen könnten, rühren vom Angeklagten her, der auch insoweit Handlungen einfordert. Schließlich ist es der Angeklagte, der die finanzielle Abhängigkeit des K bei den gemeinsamen Unternehmungen zur Durchführung sexueller Handlungen auszunutzen versucht, während ein eigenes Interesse des K nicht erkennbar ist. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass K durchaus auf die Vorschläge des Angeklagten eingeht und reagiert; dabei ist jedoch seine innere Einstellung, diese zunächst nicht ganz ernst genommen zu haben, zu beachten. Es kann sich insoweit auch um eine kindliche/präpubertäre Neugier und ein verbales sich Brüsten „unter Jungs“ handeln. Auch mag die Motivation des K, es sich mit dem Angeklagten möglichst nicht zu verderben, eine Rolle spielen. Gründe hierfür sind zum einen, dass der Angeklagte K einen wesentlich größeren Aktionsradius für sein Hobby eröffnete, K ihn durchaus als Freund ansah, und er ihn im Hinblick auf die Geldforderungen gnädig stimmen wollte.
(cc)
Ebenso steht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte bei der letzten Tat am 09.04.2022 K nicht nur mit der Hand befriedigte, sondern den Penis des Kindes zumindest kurzzeitig in den Mund nahm, um Oralverkehr an ihm durchzuführen.
Diese Überzeugung begründet die Kammer in der Gesamtschau insbesondere der Aussage des Geschädigten K sowie des zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen geführten Chatverlauf.
Der Zeuge K berichtete in seiner Vernehmung, der Angeklagte habe bei dem letzten Geschehen am 09.04.2022 seinen Penis nicht nur angefasst, sondern auch in den Mund genommen. Er hat hierzu ausgeführt, der Angeklagte habe zuvor wiederum darauf verwiesen, dass sie doch darüber geschrieben hätten, und sie sollten das jetzt endlich machen. Auf seinen Einwand, das sei doch gar nicht ernst gemeint gewesen, sondern er sei im Scherz darauf eingegangen, habe der Angeklagte gesagt, er habe das doch geschrieben, also solle er das auch machen. Dabei war dem Zeugen zunächst nicht die gesamten Situation erinnerlich, so konnte er sich etwa erst auf Vorhalt wieder daran erinnern, sich eine Decke über den Kopf gezogen zu haben. Hierzu erläuterte der Zeuge dann, er habe nicht wirklich sehen wollen, wie der Angeklagte das mache, er habe das ein bisschen ekelhaft gefunden. Er habe dann die Decke heruntergenommen, weil ihm so warm gewesen sei. Er meine, er habe gesehen, wie der Angeklagte den Penis in den Mund genommen habe. Er habe aber jedenfalls gesehen, dass der Angeklagte sich, nachdem er die Decke beiseite genommen hatte, mit seinem Kopf zu seinem Intimbereich gebeugt habe. Der Kopf des Angeklagten sei erst oben gewesen und dann heruntergegangen. Der Zeuge fuhr fort, er habe dann vorgegeben, einen Samenerguss gehabt zu haben, weil er erreichen wollte, dass der Angeklagte damit aufhöre. Der Angeklagte habe dann aufgehört. Der Zeuge setzte diese Geschehen in den Zusammenhang mit den vorherigen, oben bereits dargestellten Chatinhalten. Auf den Vorhalt der Einlassung des Angeklagten, dieser habe ihn mit der nassen Hand befriedigt, reagierte der Zeuge mit Verwunderung: Er könne sich nicht erklären, wie der Angeklagte auf einmal eine nasse Hand gehabt haben solle, da er zwischendurch nicht das Bett verlassen habe.
Die Kammer kommt unabhängig von der Frage, ob der Zeuge tatsächlich gesehen hat, wie der Angeklagte seinen Penis mit dem Mund umschließt, zu der Überzeugung, dass der Angeklagte tatsächlich kurzzeitig den Oralverkehr ausgeführt hat. Denn der Zeuge hat jedenfalls eine entsprechende Kopfposition des Angeklagten wahrgenommen. Als weiteres Beweisanzeichen kommen die Inhalte des Chatverlaufs hinzu, und zwar in mehrfacher Hinsicht. Zum einen schrieb der Angeklagte im Vorfeld des Treffens immer wieder von seinem Wunsch, Ks Penis in den Mund nehmen zu wollen, es war auch die Rede davon, dass er eventuell Sperma probieren wollte. Dabei ist zu vergegenwärtigen, dass der Angeklagte auch seine bisherigen im Chat besprochenen Handlungen in die Realität umsetzte. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er von seinem ursprünglichen Plan Abstand genommen und K lediglich mit einer nassen Hand befriedigt haben sollte. Darüber hinaus hatte er nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen K auch keine Gelegenheit, zwischendurch die Hand zu befeuchten. Auch die zeitnah nach der Tat übersandte Chatnachricht spricht für stattgehabten Oralverkehr. Denn es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Angeklagte K sonst schreiben sollte, das mit dem Lutschen sei nur freundschaftlich gewesen. Vielmehr hätte es, wenn der Angeklagte in dem Glauben gewesen wäre, K gehe fälschlicherweise davon aus, dass er dessen Penis in den Mund genommen habe, nahegelegen, diesen Irrtum auszuräumen, indem er etwa das Geschehen in der Nachricht richtig gestellt hätte.
(dd)
Die Kammer hat die Aussage des kindlichen Zeugen K einer besonders sorgfältigen Überprüfung unterzogen, insbesondere soweit sich Abweichungen von der Einlassung des Angeklagten ergeben haben. Dabei liegt hier keine reine Konstellation Einlassung gegen Aussage vor, sondern dem Gericht stand mit dem sichergestellten Chatverlauf ein außerhalb der Aussagen liegendes Beweisanzeichen zur Verfügung.
Die Aussage des Zeugen K hält einer Überprüfung auf Glaubhaftigkeitsmerkmale und Realitätskennzeichen stand. Hiernach kann die Hypothese, dass die Aussage nicht auf einem eigenen Erleben des Zeugen beruht, zurückgewiesen werden.
Für den überwiegenden Teil der Aussage des Zeugen folgt dies schon daraus, dass die Schilderungen des Geschehens mit der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten übereinstimmen.
Aber auch isoliert betrachtet vermochte der K der Kammer in einer ereignisspezifischen Repräsentation über seine Erlebnisse berichten. Seine Erinnerung enthält räumliche und zeitliche Lokalisationen sowie eigene Sinneseindrücke und eigenes Empfinden in der jeweiligen Situation.
Die Aussage weist eine Vielzahl von Realkennzeichen auf, die für ein tatsächliches Erleben sprechen. Sie ist logisch konsistent und enthält ein Mindestmaß an geschilderten Details. Die Aussage zum Kerngeschehen ist in eine größere Handlungsebene eingebettet; der Zeuge berichtete nicht nur über den Tatablauf an sich, sondern über das Kennenlernen, das gemeinsame Hobby, genaue Einzelheiten der unternommenen Touren wie etwa Zugverbindungen. Auch außerhalb des Tatgeschehens war die Aussage von sehr vielen Details geprägt. Der Zeuge berichtete auch nicht immer in der strengen zeitlichen Abfolge und war auf Nachfragen in der Lage, zu bestimmten Stellen im Zeitablauf vor- oder zurückzuspringen. Für Falschaussagende ist es hingegen ausgesprochen schwierig, eine Aussage unstrukturiert zu gestalten und hierbei den Überblick nicht zu verlieren, erst Recht im Hinblick auf das noch kindliche Alter des Zeugen. Immer wieder kehrte der Zeuge zu seinen inneren Empfindungen zurück zu seiner Abneigung, seinem Ekel, seinem Unverständnis, weil er die Vorschläge als nicht ernst gemeint aufgefasst habe. Die Aussage enthält etwa mit dem Umstand, dass der Angeklagte bei der manuellen Befriedigung die Hand habe wechseln müssen, weil er Schmerzen im Arm gehabt habe, ein originelles Detail, nicht unbedingt erwartbares Detail, welches darüber hinaus auch der Angeklagte in seiner Einlassung erwähnte.
Die Kammer hat im Rahmen des Strukturvergleichs die Angaben des Zeugen zum Tatgeschehen, insbesondere zu dem Oralverkehr, mit dessen nicht tatbezogenen Aussagen verglichen. Der Zeuge berichtete zu Beginn der Vernehmung zunächst von seinen persönlichen Verhältnissen, seiner Familie, der Schule und Freizeitbeschäftigungen. Dabei wiesen die nicht tatbezogenen und die tatspezifischen Elemente der Aussage einen ähnlichen Berichtsstil und einen vergleichbaren Detailreichtum auf. Innerhalb der tatbezogenen Aussage des Zeugen gilt dies auch im Vergleich der Teile, die sich zu dem Oralverkehr enthalten, mit den übrigen Angaben zu den Taten.
Die Aussage ist auch konstant. Der Zeuge K berichtete stets, dass der Angeklagte seinen Penis auch einmal im Mund gehabt habe, so in der Offenbarung gegenüber seinem Vater am 10.04.2022, bei der Anzeigenaufnahme gegenüber dem Zeugen C4 und in der audiovisuellen Vernehmung durch die Kriminalbeamtin L.
Der Zeuge K1 gab hierzu an, K habe am Abend nur kurz angedeutet, was passiert sein soll. Er habe etwas mit Penis und Anfassen geäußert, aber auch gesagt, dass der Angeklagte seinen Penis im Mund gehabt habe. Deswegen sei auch Entschluss zur Anzeige erfolgt. Erst in der polizeilichen Vernehmung habe er von K die Einzelheiten erfahren.
Die Kammer hat die polizeiliche Aussage bei der Anzeigenerstattung am 11.04.2022 eingeführt durch die Vernehmung des erstvernehmenden Beamten C4. Nach dessen Aussage schilderte K zwei Besuche in der Wohnung des Angeklagten, bei denen es zu sexuelle Handlungen des Angeklagten an K gekommen sei. Dieser habe K am Penis gerieben bis zum Samenerguss, beim zweiten Treffen habe N auch den Penis in den Mund genommen, wobei K gesagt habe, das sei ihm unangenehm gewesen.
Auch aus der Niederschrift über die audiovisuelle Vernehmung vom 12.04.2022 durch die Polizeibeamtin L ergeben sich zwei Besuche in der Wohnung.
Beim ersten Mal habe der Angeklagte zwei Mal am Penis rumgespielt. Beim zweiten Mal habe er es auch mit dem Mund gemacht, erstmal wieder mit der Hand und dann sei er mit dem Mund dran gegangen.
Diese Konstanz zieht sich auch im Übrigen durch die gesamte Aussage des Zeugen K, etwa in der Schilderung der unternommenen Touren, der Begleiter, seines Motivs, den Angeklagten zu besuchen, um bei ihm zu „zocken“, in der Beschreibung seiner inneren Abneigung, der Samenergüsse, aber auch des Umstands, dass der Angeklagte auf Bitten mit den Handlungen aufgehört habe.
Der Aussageverlauf enthält keine Hinweise auf eine Anreichung des Geschehens, welche ein Hinweis auf eine Lüge sein könnte; vielmehr enthält sie tatsächlich eine Ausdünnung, welche mit dem Zeitablauf zu erwarten ist.
Die Kammer schließt eine Falschaussage aufgrund suggestiver Einflüsse aus. Hinweise auf derartige Einflüsse haben sich nicht ergeben. Vielmehr schilderte der Zeuge K1, in der ersten Offenbarung nicht näher nachgefragt, sondern Einzelheiten erst in der polizeilichen Vernehmung erfahren zu haben.
Eine Motivation für eine Falschbezichtigung nicht ersichtlich.
Die erste Offenbarung gegenüber seinem Vater erfolgte, nachdem diesem nicht nur das veränderte Verhalten Ks in den letzten Wochen aufgefallen war, sondern der Vater selbst mitbekommen hatte, dass der Angeklagte mehrfach versuchte, K zu erreichen und in einem fordernden Ton verlangte, mit ihm zu sprechen.
Darüber hinaus wäre bei einer Falschbezichtigung auch nicht zu erwarten, dass K den Angeklagten über die Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt hätte. Ks Aussage enthält keine überschießende Belastungstendenz. So gab er stets an, der Angeklagte habe aufgehört, wenn er darum gebeten habe. Dem Zeugen war anzumerken, dass er auch bei sich selbst nach Gründen für das Geschehen suchte. In der audiovisuellen Vernehmung äußerte er zunächst spontan, er wolle eigentlich nicht, dass der N dafür bestraft werde, auch wenn er es falsch finde, was N getan habe. Sein Vater habe wohl gesagt, der gehöre für immer weggesperrt; erst nach Erklärungen durch die Vernehmungsbeamtin fand er, dass der Angeklagte eigentlich schon zu bestrafen sei. Der Zeuge räumte Unsicherheiten und Erinnerungslücken ein.
Zudem verfügt K allenfalls über ein geringes Allgemeinwissen und nicht über kognitive Schemata über sexuelles Verhalten, auf die er für eine Lüge hätte zurückgreifen können.
IV.
Der Angeklagte hat sich wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht.
Indem der Angeklagte einen Screenshot vom Penis des Zeugen K fertigte, hat er rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand des Herstellens von kinderpornographischen Inhalten gemäß § 184 b Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt. Es handelt sich bei der Bilddatei um die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien eines Kindes, welche im Fokus der Aufnahme steht.
Der Angeklagte ist wegen der Inhalte des WhatsApp-Chatverlaufs des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind (§ 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB) in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich (§ 52 StGB) mit dem Sichverschaffen kinderpornographischer Inhalte (§ 184b Abs. 3 StGB) schuldig. Am 21.03.2022 und am 22.03.2022 wirkte er jeweils durch einen pornografischen Inhalt oder entsprechende Rede auf den Zeugen K ein. Die Aufforderungen an den Zeugen, dem Angeklagten Bilder von seinem erigierten Penis zu übersenden, gehen auf über einen bloß sexualbezogenen Inhalt hinaus. Durch die wiederholte Aufforderung liegt auch eine psychische Einflussnahme tiefergehender Art vor, um so auf die Psyche des Kindes einzuwirken, um ein nicht altersgerechtes sexuelles Interesse zu wecken (BGH NStZ-RR 2018, 313). Dabei handelt es sich auch um eine mit einem pornographischen Inhalt vergleichbare Kommunikation. Denn mit Fixierung des Angeklagten auf das Übersenden von Penisbildern und seinem Angebot, sexuelle Handlungen an dem Kind vorzunehmen, wird sexuelles Verhalten unter weitgehender Ausklammerung emotional-individualisierter Bezüge vergröbernd dargestellt, und der Mensch zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung gemacht. Der Angeklagte erlangte am 22.03.2022 durch die Übersendung und Speicherung auf seinem Mobiltelefon Besitz an dem von dem Zeugen K übersandten Bild seines entblößten Geschlechtsteils.
Der Angeklagte hat sich ferner wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 53 StGB) und wegen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 176c Abs. 1 Nr. 2 a), § 53 StGB) strafbar gemacht.
Am 03.04.2022 nahm er in zwei Fällen sexuelle Handlungen an einem Kind vor, am 09.04. 2022 ebenfalls in zwei Fällen, wobei es sich bei dem festgestellten Oralverkehr um einen besonders schweren Fall des sexuellen Missbrauchs handelt, da dieser mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist. Zur Erfüllung des Tatbestandes reicht es aus, dass das Geschlechtsteil des geschädigten Kindes in den Körper des Angeklagten, hier die Mundhöhle, eingedrungen ist.
Die Kammer geht entgegen dem Anklagevorwurf bezüglich des Geschehens am 03.04.2022 in der Wohnung des Angeklagten nicht von einer sexuellen Nötigung aus (§ 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB). Denn sie vermochte nicht mit der notwendigen Sicherheit festzustellen, dass der Angeklagte den Zeugen K zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat. Hierzu bedarf es eines Finalzusammenhangs zwischen Nötigung und sexueller Handlung. Der Zeuge K schilderte in seiner Vernehmung zwar, dass er ohne den Angeklagten nicht aus T weggekommen wäre, nicht jedoch, dass der Angeklagte seine Rückkehr nach Hause von der Duldung sexueller Handlungen abhängig machte.
V.
Die Strafzumessung beruht auf den folgenden Erwägungen:
Der Angeklagte war bei Begehung der Taten 20 Jahre und 2 Monate alt, also Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. In Übereinstimmung mit der Einschätzung der Jugendgerichtshilfe und aller anderen Verfahrensbeteiligten ist die Kammer hier davon ausgegangen, dass auf ihn Jugendstrafrecht anzuwenden ist, da die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG).
Dabei ist das Jugendalter als Entwicklungsabschnitt nicht durch Altersgrenzen bestimmt, ein bestimmter, sicher abgrenzbarer Typ des Jugendlichen zwischen vierzehn und achtzehn Jahren, mit dem der Heranwachsende verglichen werden kann, ist nicht feststellbar. Maßgebend ist vielmehr, ob sich der einzelne Heranwachsende noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befindet, es sich bei ihm um einen noch ungefestigten, in der Entwicklung stehenden, auch noch prägbaren Menschen handelt, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind. Die Persönlichkeit des Angeklagten lässt insbesondere eine gewisse Lebensplanung, die Fähigkeit zu selbständigem Urteilen und Entscheiden, eine ernsthafte Einstellung zur Arbeit, gewisse Eigenständigkeit zu anderen Menschen vermissen. Der Angeklagte ist zu einer eigenständigen Lebensführung, wie sie für einen Erwachsenen typisch ist, nicht in der Lage. Es sind aufgrund seiner Biografie gravierende Reifeverzögerungen feststellbar. Er benötigt in vielen Lebensbereichen noch Unterstützung durch seinen gesetzlichen Betreuer und Maßnahmen der Jugendhilfe.
Im vorliegenden Fall war Jugendstrafe zu verhängen, da bei dem Angeklagten schädliche Neigungen festzustellen sind, die in der Tat hervorgetreten sind (§ 17 Abs. 2 JGG).
Unter schädlichen Neigungen sind erhebliche Persönlichkeitsmängel zu verstehen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben. Die Bejahung schädlicher Neigungen setzt hiernach dreierlei voraus: erhebliche Persönlichkeitsmängel, eine Rückfallgefahr sowie die Notwendigkeit einer längeren Gesamterziehung.
Erhebliche Persönlichkeitsmängel sind ungünstige Prädispositionen des Täters, die sich etwa aus Bildungs- oder Sozialisationsdefiziten ergeben können und die sich bereits verfestigt haben. Die Feststellung derartiger Mängel stützt die Kammer vorliegend auf die folgenden Umstände:
Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sind nicht durch stabile Familienverhältnisse geprägt. Bereits im Kindesalter war die Unterbringung in Jugendwohngruppen zur Erziehung des Angeklagten erforderlich. Die Pflegeeltern ließen ihm nicht immer die notwendige Fürsorge angedeihen, so standen sie etwa einer psychiatrischen bzw. psychologischen Diagnostik des Angeklagten ablehnend gegenüber, wenn auch in vermeintlich guter Absicht. Auch in den Jugendgruppen gelang es nicht, den Angeklagten in die Gemeinschaften zu integrieren. Zu einer sozialen Interaktion mit Gleichaltrigen ist er kaum in der Lage. Der Angeklagte ist beruflich nicht integriert. Er ist einschlägig wegen des Besitzes von kinderpornographischen Inhalten vorbestraft. Aufgrund dieses Delikts verlor er seinen Ausbildungsplatzes und seinen Wohngruppenplatz. Zeitweilig kam er in einer Notunterkunft unter. Verbesserungen durch den Umzug in eine eigene Wohnung erreichte er nicht aus eigener Kraft, sondern nur mit Unterstützung durch die durch Jugendhilfe und seiner gesetzlichen Betreuerin, auf deren Hilfe er zur Regelung eigener Angelegenheiten immer noch angewiesen ist. Sein Verhältnis zu den abgeurteilten Taten ist geprägt davon, die Verantwortung für den Missbrauch auf das kindliche Tatopfer abzuschieben. Der Angeklagte ist offenbar auch unfähig, (sexuelle) Beziehungen zu Gleichaltrigen aufzubauen.
Aufgrund dieser erheblichen Persönlichkeitsmängel besteht die begründete Gefahr, dass der Angeklagte auch in Zukunft erhebliche Straftaten begeht. Es besteht die Gefahr, dass der der Angeklagte ohne eine erzieherische Einwirkung gleichgelagerte Taten begehen wird. Eine von der M-Klinik X1 im Februar 2021 für erforderlich gehaltene ambulante Psychotherapie scheiterte mangels Mitwirkungsbereitschaft des Angeklagten. Er beging die Taten etwa ein halbes Jahr nach der Verurteilung wegen Besitzes von kinderpornographischen Inhalten.
Schließlich setzt die Annahme schädlicher Neigungen die Erforderlichkeit einer längeren Gesamterziehung und damit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus. Die festgestellten Persönlichkeitsmängel haben ein solches besonderes Ausmaß erreicht, dass Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel als weniger eingriffsintensive Maßnahmen zur Erziehung nicht mehr ausreichen, Rückfälle zu vermeiden. Die schädlichen Neigungen bestehen fort.
Der Strafrahmen für die Jugendstrafe liegt gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 105 Abs. 3 S. 1 JGG bei sechs Monaten bis zehn Jahren. Gemäß § 18 Abs. 2 JGG ist die Jugendstrafe in erster Linie an erzieherischen Aspekten auszurichten. Dabei gewinnen die im allgemeinen Strafrecht anzustellenden Zumessungserwägungen jedoch umso mehr an Bedeutung, je älter ein heranwachsender Angeklagter ist.
Bei der Bestimmung der einzeltatbezogenen Schuld hat das Amtsgericht Soest in dem einbezogenen Urteil zugunsten des Angeklagten bedacht, dass er sich teilweise geständig eingelassen hat und die Verletzungen der Frau M1 relativ gering waren.
Die Kammer hat für die abgeurteilten Taten die folgenden konkreten Strafzumessungsgedanken des allgemeinen Strafrechts zugunsten des Angeklagten herangezogen:
Die Kammer hat keine Hinweise auf eine eingeschränkte oder aufgehobene Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB bei Begehung der Taten gefunden. Dabei verkennt die Kammer nicht die von dem Zeugen U geschilderten Auffälligkeiten im Kinder- und Jugendalter sowie das Ergebnis der Diagnostik in der M-Klinik X1 im Februar. Insoweit bedurfte es einer weiteren Aufklärung nicht. Denn die Verdachtsdiagnose der M-Klinik X1 auf eine schizoide Persönlichkeitsstörung beruht auf dem sozialen Rückzug des Angeklagten. Von einer derartigen Störung Betroffene bevorzugen es, alleine zu sein und wählen Aktivitäten und Hobbies, die keine Interaktion mit anderen erfordern. Sexuelle Aktivität mit anderen ist allenfalls von geringem Interesse. Anhaltspunkte für eine Einschränkung oder Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ergeben sich damit aus der Verdachtsdiagnose nicht.
Der Angeklagte hat sich weitgehend geständig eingelassen, mit Ausnahme des Oralverkehrs hat er die äußeren Geschehensabläufe eingeräumt. Er hat dem Zeugen K eine Entschuldigung ausrichten lassen. Der Oralverkehr war nur von kurzer Dauer. Der Angeklagte hat den Oralverkehr auf die Aufforderung des Zeugen K beendet. Die Folgen der Taten wiegen für den Zeugen K nicht besonders schwer, nach dem Eindruck der Kammer hat er das Erlebte gut verarbeiten können.
Zulasten des Angeklagten fällt ins Gewicht, dass er erst im September 2021, mithin ein halbes Jahr vor den festgestellten Taten, einschlägig verurteilt worden ist, er zur Begehung der Taten zum einen die Gutgläubigkeit und das Vertrauen des kindlichen Zeugen ausgenutzt, und zum anderen einen latente Drohkulisse aufgebaut hat.
In der Gesamtbewertung der Taten zur Bildung einer Einheitsjugendstrafe war der enge zeitliche und situative Zusammenhang der Taten, die sich nicht gegen verschiedene Tatopfer richteten, mildernd zu berücksichtigen.
Bei der Beurteilung des konkreten Erziehungsbedürfnisses und der zu erwartenden Wirkungen der Strafe auf den verurteilten Heranwachsenden hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte sich zum ersten Mal im Jugendstrafvollzug befindet und die Untersuchungshaft einen gewissen Eindruck hinterlassen hat; andererseits vermag die Kammer aber auf der Grundlage des Führungsberichtes noch keine durch die Vollziehung der Untersuchungshaft eingetretene erzieherische Wirkung feststellen, welche die Festsetzung einer niedrigeren Jugendstrafe rechtfertigen könnte.
Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Zumessungsgesichtspunkte und unter besondere Berücksichtigung des erheblichen Erziehungsbedarfs, der sich über nahezu alle Lebensbereiche des Angeklagten erstreckt, hält die Kammer unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Soest vom 14.09.2021 (24 Ds-340 Js 432/20-162/20) die Verhängung einer
Einheitsjugendstrafe von vier Jahren
zur Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich.
VI.
Das Mobiltelefon des Angeklagten der Marke P, unterliegt als Tatmittel der Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 StGB.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 109 Abs. 2, 74 JGG.