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Landgericht Arnsberg·2 KLs-362 Js 729/08-11/09·18.05.2009

Sexueller Missbrauch von Kindern und heimliche Bildaufnahmen: Freiheitsstrafe und § 63 StGB

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafvollzugsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Arnsberg verurteilte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in weiteren elf Fällen, teils tateinheitlich mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Die Taten betrafen u. a. sexuelle Handlungen an einem befreundeten Kind sowie das Fotografieren narkotisierter Kinder auf einer Krankenhaus-Intensivstation und heimliche Aufnahmen in Duschsituationen. Das Gericht nahm erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) wegen homoerotischer Pädophilie an und verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten. Wegen eines dauerhaften Zustands und hoher Rückfallwahrscheinlichkeit ordnete es die Unterbringung nach § 63 StGB an; Sicherungsverwahrung lehnte es ab.

Ausgang: Angeklagter verurteilt (Gesamtfreiheitsstrafe 5 Jahre 8 Monate) und Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Oralverkehr stellt eine beischlafähnliche Handlung dar und erfüllt bei Eindringen in den Körper den Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern; unerheblich ist, ob in den Körper des Opfers oder des Täters eingedrungen wird.

2

Für den sexuellen Missbrauch von Kindern genügt die Vornahme objektiv sexualbezogener Handlungen am Kind oder durch das Kind am Täter; bei Kindern sind an die Erheblichkeitsschwelle geringere Anforderungen zu stellen.

3

Sexuelle Handlungen an einem schlafenden Kind sind tatbestandsmäßig und können den sexuellen Missbrauch von Kindern erfüllen.

4

Wer unbefugt Bildaufnahmen von Personen in gegen Einblicke besonders geschützten Räumen (z. B. Duschkabinen oder medizinische Aufwachräume) fertigt, verwirklicht den Tatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a Abs. 1 StGB).

5

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) setzt voraus, dass die Anlasstaten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen wurden und aufgrund eines dauerhaften Zustands mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind; bei Fehlen eines „Hanges“ kommt Sicherungsverwahrung nicht in Betracht bzw. tritt gemäß § 72 StGB hinter § 63 StGB zurück.

Relevante Normen
§ 63 StGB§ 176 Abs. 1 StGB§ 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 201a Abs. 1 StGB§ 205 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 4 Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in weiteren 11 Fällen und in 4 Fällen hiermit tateinheitlich, sowie in weiteren 2 Fällen wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten

verurteilt.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB wird angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu 1) und zu 2).

Angewandte Vorschriften:

§§ 176 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, 176 a Abs. 2 Nr. 1, 201 a Abs. 1, 205, 21, 52, 53, 63, 74 StGB.

Gründe

2

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

3

Der Angeklagte wurde am XX.XX.XXXX als zweiter von insgesamt 3 Brüdern in T. geboren. Nach dem Besuch eines Kindergartens und der Grundschule in T. absolvierte er die Hauptschule bis zur neunten Klasse und erwarb den Hauptschulabschluss. Anschließend wechselte er nach U. zur Fachoberschule mit Schwerpunkt Elektrotechnik und erwarb die Fachoberschulreife. Da er keinen Ausbildungsplatz erhielt, absolvierte er ein Jahr Berufsgrundschule mit dem Schwerpunkt Holztechnik. Die Ausbildung zum Schreiner schloss er erfolgreich ab. Anschließend leistete er seinen 15-monatigen Wehrdienst bei der Bundeswehr. Eine Arbeitsstelle in einem holzverarbeitenden Betrieb konnte er infolge einer Allergie gegen Holzstaub nicht fortführen. Im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme (1988 – 1991) absolvierte er erfolgreich eine Ausbildung zum Krankenpfleger. Er arbeitete zunächst als Krankenpfleger in X. in der Psychiatrie, anschließend wechselte er ins Krankenhaus N. in X. in die Abteilung Chirurgie. Nach ca. 3 Jahren wechselte er in den OP–Bereich und nach weiteren vier Jahren in die Sterilisationsabteilung des Krankenhauses N., wo er bis zur Anordnung der Untersuchungshaft arbeitete. Das Arbeitsverhältnis ist wegen der angeordneten Untersuchungshaft gekündigt worden.

4

Der Angeklagte heiratete im Jahre 1995 seine Ehefrau V. G., die eine Tochter – K. – mit in die Ehe brachte. Im gleichen Jahr wurde der gemeinsame Sohn L. geboren. Bereits im Jahre 2000 kam es erstmals zu einer Trennung. Zuletzt trennte man sich im Jahre 2005. Die Ehe ist inzwischen geschieden.

5

Betäubungsmittel konsumierte der Angeklagte nach eigenen Angaben nicht. Alkohol trank er nach eigenen Angaben in normalen Mengen, nach der endgültigen Trennung von seiner Ehefrau zeitweise auch vermehrt, ca. 2 – 3 Flaschen Wein pro Tag. Entzugserscheinungen traten während der angeordneten Untersuchungshaft nicht auf.

6

Der Angeklagte war sozial in T. engagiert. Er spielte bis 2003 im Musikverein Trompete, wirkte bei den Pfadpfindern im Bereich Jugendarbeit mit und war in der Feuerwehr als Unterbrandmeister tätig.

7

Der Angeklagte ist strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

8

II.

9

1. – 7.

10

Der Angeklagte war seit längerer Zeit mit der Familie R., die ebenfalls in X. – T. wohnhaft ist, befreundet. Im Rahmen wechselseitiger Besuche, auch nach der Trennung von seiner Ehefrau im Jahre 2005, kam es des Öfteren dazu, dass der Angeklagte auf den am XX.XX. 2000 geborenen Sohn S. aufpasste. Während dieser Besuche kam es zu sexuellen Übergriffen zum Nachteil des S., wobei der Angeklagte in mehreren Fällen Bildaufnahmen fertigte und diese auf seinem PC und anderen Datenträgern speicherte.

11

Im Einzelnen kam es in der Zeit von Dezember 2004 bis zum 9. 10. 2008 in X. zu folgenden Übergriffen:

12

1.

13

Während eines Besuches des Zeugen S. in der Wohnung des Angeklagten kam es in der Küche zu sexuellen Handlungen. Beide entkleideten sich. Der Angeklagte kniete sich vor den Zeugen und nahm dessen Penis in den Mund.

14

2. – 4.

15

Der Zeuge S. führte in mindestens drei Fällen den Oralverkehr an dem Angeklagten durch, wobei der Angeklagte mit einem Handy oder einer Digitalkamera Aufnahmen fertigte und diese später auf seinem PC und einer Speicherkarte abspeicherte, um sie betrachten zu können. Bei der Durchsuchung seines Wohnwagens auf dem Campingplatz in I. wurde ein Notebook sichergestellt, auf dem sich mindestens drei nicht gelöschte Aufnahmen des Zeugen R. befanden. Zudem hatte er Bilder auf einem PC gespeichert, den er im Jahre 2007 an seine Ehefrau übergeben hatte.

16

5. Während eines weiteren Besuchs des Zeugen S. in der Wohnung des Angeklagten entkleideten sich beide und legten sich auf das Bett des Angeklagten. Dieser leckte an dem Penis des Zeugen und forderte den Zeugen auf, ihn ebenfalls am Penis zu lecken, was der Zeuge jedoch ablehnte. Der Angeklagte manipulierte daraufhin selbst an seinem Penis oder ließ den Zeugen seinen Penis streicheln.

17

6. Ein anderes Mal besuchte der Angeklagte die Familie R., um auf den S. aufzupassen. Er begab sich mit dem Zeugen in dessen Zimmer. Dort entkleideten sich wiederum beide und der Angeklagte leckte an dem Penis des Zeugen. Dabei manipulierte er bis zum Samenerguss an seinem Penis.

18

7. Während eines anderen Treffens setzte sich der Zeuge S. auf den entblößten Schoß des Angeklagten, glitt auf dessen Penis hin und her und manipulierte mit der Hand am Penis. Zudem rieb der Angeklagte seinen Penis an dem Penis des Zeugen. Diese Handlungen nahm der Angeklagte auf und speicherte sie anschließend auf einem PC ab, um sie später ansehen zu können.

19

8. bis 12.

20

In der Zeit vom 08. 03. 2005 bis zum 20. 04. 2005 begab sich der Angeklagte an fünf Tagen während seiner Arbeitszeit im Krankenhaus N. auf die dortige Intensivstation, obwohl er keine Zugangsberechtigung hatte. Er fertigte mit einer Digitalkamera oder mit einem Fotohandy Lichtbilder von insgesamt fünf Kindern, die nach einer Operation dort noch narkotisiert zum Aufwachen untergebracht waren, nachdem er sie am Unterleib entblößt, bei den Jungen den Penis zurechtgelegt und teilweise die Vorhaut zurückgezogen hatte.

21

Im Einzelnen kam es zu folgenden Übergriffen:

22

8.

23

Am 08. 03. 2005 zum Nachteil des A. W., geb. am XX.XX.1997.

24

9.

25

Am 21. 03. 2005 zum Nachteil des B. M., geb. am XX.XX.1992.

26

10.

27

Am 12. 04. 2005 zum Nachteil des O. P., geb. am XX.XX.2000.

28

11.

29

Am 20. 04. 2005 zum Nachteil des C. D., geb. am XX.XX.2000.

30

12.

31

Im gleichen Zeitraum zum Nachteil eines nicht identifizierten Mädchens.

32

Die insgesamt mindestens 41 Lichtbilder speicherte er später u. a. auf einer Speicherkarte, um sie nachträglich betrachten zu können. Eines der Bilder hatte er noch am 23. 08. 2008 auf dem sichergestellten Notebook in zwei Ordnern neu bearbeitet oder abgespeichert.

33

13.

34

An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag in der Zeit von April 2005 bis Mai 2006 veranlasste der Angeklagte während eines Aufenthaltes auf dem Campingplatz in I. den am XX.XX.2001 geborenen Zeugen E. F. H. im Duschraum dazu, seinen erigierten Penis in die Hand zu nehmen und mit dem Mund zu berühren, wobei er mindestens 14 Lichtbilder fertigte, die er später auf einer Speicherkarte abspeicherte. Zudem veranlasste er den Zeugen dazu, seine Hose herunter zu ziehen und fotografierte seinen Penis und Po.

35

14.

36

In der Zeit von April 2006 bis Oktober 2008 veranlasste er in seinem Campingwagen in I. die am 23. 03. 2004 geborene J. Q. dazu, sich zu entkleiden. Er fertigte mit einem Fotohandy oder einer Digitalkamera Lichtbilder von der Zeugin, die sich unbekleidet mit angezogenen Beinen hinlegte, insbesondere Nahaufnahmen von ihrer Scheide.

37

15.

38

An einem weiteren nicht genau feststellbaren Tag im Frühjahr / Sommer 2008 während eines Aufenthaltes auf dem Campingplatz in I. forderte er einen unbekannten Jungen auf, mit ihm zu duschen. Er fertigte während des Duschens Fotos mit seinem Handy, wobei er an seinem erigierten Penis manipulierte.

39

16.

40

An einem Tag im Frühjahr oder Sommer 2006 hielt sich der Angeklagte im Duschraum des Campingplatzes auf, während der am XX.XX.1998 geborene Zeuge D. G. in einer abgeschlossenen Einzelkabine duschte. Er hielt sein Fotohandy unter die Duschwand und nahm den unbekleideten Zeugen ohne Erlaubnis auf.

41

17.

42

Am 09. 10. 2008 gegen 18. 00 Uhr beobachtete der Angeklagte über eine selbst installierte Videokamera, die auf Aufzeichnung eingestellt war, die Kinder U. H., geboren am XX.XX.1999, K. E. geb. am XX.XX.1996 und S. H., geb. am XX.XX.1995 , die in einer abgeschlossenen Duschkabine des Duschraumes auf dem Campingplatz I. nackt duschten. Eine Erlaubnis zu der Aufnahme besaß er nicht.

43

Der Angeklagte handelte bei der Begehung sämtlicher vorstehender Taten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit. Die Steuerungsmöglichkeiten des Angeklagten waren wegen einer Störung der Sexualpräferenz in Form einer homoerotischen Pädophilie ( ICD 10: F 65. 4 ) erheblich vermindert.

44

Soweit dem Angeklagten unter Punkt 1 d) der Anklageschrift vorgeworfen wurde, an einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im Tatzeitraum seinen Penis an den Po des Zeugen S. gehalten zu haben und zumindest mit der Penisspitze in den After des Zeugen eingedrungen zu sein, hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

45

III.

46

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeiten sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben.

47

Die Feststellungen zur Person beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister.

48

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten. Dieser hat die ihm zur Last gelegten Taten glaubhaft eingeräumt. Zudem ergaben sich die Mehrzahl der ihm zur Last gelegten Taten auch auf der Grundlage der in Augenschein genommenen Lichtbilder, die die Taten abbilden.

49

Die Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Begehung der Taten beruhen auf den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. N. Diese hat ausgeführt, dass sich bei dem Beschuldigten eine Störung der Sexualpräferenz ab der Jugendzeit entwickelt hat. Es besteht bei dem Angeklagten eine Störung der Sexualpräferenz in Form der homoerotischen Pädophilie ( ICD 10 : F 65. 4 ). Diese homoerotische Pädophilie hat eine schwere Ausprägung, wobei die Impulse zunächst lange Zeit vom Angeklagten kontrolliert werden konnten. Allerdings haben sich die Sexualpraktiken nach und nach zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone entwickelt mit einer gedanklichen Einengung auf diese Praktiken. Die Triebstörung ist nach den Feststellungen der Sachverständigen – denen sich die Kammer nach Überprüfung anschließt – derart ausgeprägt, dass der Angeklagte selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte dem Trieb nicht mehr zu widerstehen vermochte und von diesem beherrscht war. Infolge dieser Störung war das Steuerungsvermögen des Angeklagten bei Begehung der Taten deutlich herabgesetzt.

50

Die Sachverständige hat ausgeführt, dass es sich bei der Störung um einen dauerhaften Zustand handelt und – ohne Behandlung - auch zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit mit vergleichbaren Straftaten zu rechnen ist. Die Störung ist nur im Rahmen einer länger andauernden psychiatrischen Unterbringung zu behandeln, wobei wegen der hohen Therapiemotivation, der früher gut greifenden Kompensationsmöglichkeiten und der guten Reflexions– und Introspektionsfähigkeiten des Angeklagten eine günstige Prognose hinsichtlich des Erfolges einer Therapie gestellt werden kann.

51

IV.

52

1)

53

Der Angeklagte hat sich wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 4 Fällen gemäß § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB zum Nachteil des S. strafbar gemacht. Dazu gehören die unter II. 1 – 4) genannten Taten, nämlich um die Durchführung des Oralverkehrs des Zeugen S. an dem Angeklagten, sowie des Oralverkehrs des Angeklagten an dem Zeugen S. Bei der Durchführung des Oralverkehrs handelt es sich um eine beischlafähnliche Handlung, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden ist. Dabei ist das Merkmal der Beischlafähnlichkeit als Erheblichkeit zu verstehen, an der bei der Durchführung des Oralverkehrs nicht zu zweifeln ist. Gleichgültig ist dabei, ob das Eindringen in den Körper des Opfers oder des Täters erfolgt (BGH 45, 131).

54

2) Der Angeklagte hat sich zudem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 11 Fällen und zwar gem. § 176 Abs. 1 StGB in 10 Fällen und gem. § 176 Abs. 4 Nr. 1 in einem weiteren Fall strafbar gemacht.

55

a)

56

Bei den sexuellen Missbrauchsfällen gem. § 176 Abs. 1 StGB ist es ausreichend, dass objektiv sexualbezogene Handlungen des Täters an einem Kind oder des Kindes am Täter vorgenommen werden, wobei bei Kindern grundsätzlich geringere Anforderungen an die Erheblichkeitsschwelle gestellt werden. Der Angeklagte hat solche Handlungen bei den zu Ziff. II 5) 6) und 7) genannten Taten zum Nachteil des S.. sowie zu Ziff. II 8 – 12) genannten Taten auf der Aufwachstation des N. Krankenhauses zum Nachteil des A. W., des B. M., des O. P., des C. D. und zum Nachteil eines nicht identifizierten Mädchens ausgeführt. Dabei können auch bei einem schlafenden Kind sexuelle Handlungen ausgeführt werden (BGH, NStZ 2004, 440). Zudem hat der Angeklagte den Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB bei den Taten gem. Ziff. II. 13 zum Nachteil des E. F. H. und der Tat zu Ziff II. 14) zum Nachteil der J. Q. verwirklicht.

57

b)

58

Der Angeklagte hat sich zudem gem. § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB (Vornahme von sexuellen Handlungen vor einem Kind ) strafbar gemacht, indem er einen unbekannten Jungen aufforderte, mit ihm zu duschen und der Angeklagte während des Duschens an seinem erigierten Penis manipulierte.

59

3)

60

Der Angeklagte hat zudem tateinheitlich in 4 Fällen (Ziff. II 8, 9, 10, 11) sowie in weiteren 2 Fällen (Ziff. II 16 und 17) den Straftatbestand des § 201 a Abs. 1 StGB verwirklicht.

61

a)

62

Der Angeklagte fertigte nämlich Lichtbilder der im Aufwachraum des N. Krankenhauses befindlichen Kinder A. W., B. M., O. P. und C. D., obwohl sie sich in einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum befanden, welchen der Angeklagte unbefugt betreten hat. Insoweit hat er tateinheitlich in vier Fällen den Straftatbestand des § 201 a Abs. 1 StGB verwirklicht.

63

b)

64

Der Angeklagte hat sich zudem gem. § 201 a Abs. 1 StGB in zwei Fällen strafbar gemacht, indem er den Zeugen D. G. mit einem Fotohandy fotografierte, als dieser in einer abgeschlossenen Einzelkabine duschte und indem er über eine selbst installierte Videokamera die Kinder U. H., K. E. und S. H. beobachtete, als diese in einer abgeschlossenen Duschkabine des Duschraumes auf dem Campingplatz I. nackt duschten, ohne eine Erlaubnis zur Aufnahme zu besitzen.

65

4)

66

Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

67

a)

68

Die Schuldfähigkeit war zwar nicht gem. § 20 StGB ausgeschlossen, da sich Hinweise auf eine endogene Psychose wie eine Schizophrenie oder eine manisch depressive Erkrankung oder auf eine hirnorganische Störung nicht ergeben haben. Auch eine schwere Persönlichkeitsstörung oder schwere neurotische Störung liegen nicht vor.

69

b)

70

Der Angeklagte ist aber wegen einer Störung der Sexualpräferenz in Form einer homoerotischen Pädophilie (ICD 10 : F 65. 4) in seinen Steuerungsmöglichkeiten im Hinblick auf die ihm zur Last gelegten Straftaten erheblich eingeschränkt und damit aufgrund einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nur vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB.

71

V.

72

1)

73

Im Rahmen der abstrakten Strafzumessung hat die Kammer bei den 4 Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern den gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB zugrunde gelegt, der einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu ¾ des angedrohten Höchstmaßes von 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht.

74

2)

75

Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 176 a Abs. 4 StGB lag bei den vorgenannten Taten ohne Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB nicht vor. Weder gehen die Taten auf die Initiative eines Kindes zurück, noch sind psychische Schäden des Geschädigten S. nicht zu erwarten. Vielmehr zeigt er bereits jetzt Verhaltensauffälligkeiten, sodass ein minder schwerer Fall nicht in Betracht kommt. Zwar könnte ein minder schwerer Fall im Zusammenhang mit dem vertypten Milderungsgrund des § 21 StGB angenommen werden. Dann wäre allerdings die Milderungsmöglichkeit gem. § 49 Abs. 1, 21 StGB verbraucht (§ 50 StGB). Der gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB ist jedoch zumindest im unteren Bereich, in dem sich die Kammer bei der Bemessung der Einzelstrafen bewegt, für den Angeklagten günstiger. Die Kammer hält daher im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung diesen im unteren Bereich milderen Strafrahmen für angemessen. Im Zweifel ist zudem der für den Angeklagten günstigere Strafrahmen zu wählen (Tröndle/Fischer, StGB, 53. Auflage, § 50 StGB, Rn. 5 m.w.N.).

76

In weiteren 10 Fällen (Ziff. II 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14) hat die Kammer den Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB zugrundegelegt, den die Kammer gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Der Strafrahmen sieht eine Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 3/4 des angedrohten Höchstmaßes von 10 Jahren vor.

77

Der weiterhin in einem Fall (Ziff. II 15) verwirklichte Straftatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vor. Die Kammer hat auch hier die Strafrahmenverschiebung gem. § 21, 49 StGB auf 1 Monat bis zu ¾ von 5 Jahren berücksichtigt.

78

Der gem. §§ 21, 49 Abs. 1 gemilderte Strafrahmen des § 201 a Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 9 Monaten oder Geldstrafe vor.

79

Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Die Kammer hat weiterhin zu seinen Gunsten gewertet, dass er die ihm zur Last gelegten Taten gestanden hat und damit den geschädigten Kindern eine Aussage vor der Kammer erspart hat. Strafmildernd hat sich weiter ausgewirkt, dass der Angeklagte die Taten nach dem Eindruck der Kammer bereut. Bei den Taten zu Lasten des F. H. und der J. Q. hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass die Kinder sich an die Vorfälle nicht mehr erinnern können und daher keine bleibenden Schäden erlitten haben. Gleiches gilt für die Taten zu Lasten der schlafenden Kinder im Aufwachraum.

80

Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer demgegenüber gewertet, dass er die Taten zu Lasten des S. unter Ausnutzung des Vertrauensverhältnisses der befreundeten Familie begangen hat und dieser bereits psychische Störungen in Form von Verhaltensauffälligkeiten zeigt und in psychologischer Behandlung ist. Zudem hat die Kammer die Länge des Tatzeitraums zu seinen Lasten berücksichtigt. Soweit der Angeklagte tateinheitlich zusätzlich in vier Fällen den Straftatbestand des § 201 a Abs. 1 StGB verwirklicht hat, hat die Kammer dies straferschwerend berücksichtigt.

81

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer folgende Einsatzstrafen für angemessen:

82

Taten zu Ziff. II 1- 4 (schwerer sexueller Missbrauch von Kindern) :

83

jeweils 2 Jahre und 3 Monat Freiheitsstrafe

84

Taten zu Ziff. II. 5, 6, 7, 13, 14 (sexueller Missbrauch von Kindern) :

85

jeweils 1 Jahr und 2 Monate Freiheitsstrafe

86

Taten zu Ziff. II. 8 – 12 (sexueller Missbrauch von Kindern, Aufwachstation):

87

jeweils 1 Jahr Freiheitsstrafe

88

Tat zu Ziff. II 15 (Vornahme von sexuellen Handlungen vor einem Kind)

89

5 Monate Freiheitsstrafe

90

Taten zu Ziff. II 16, 17

91

jeweils 2 Monate Freiheitsstrafe.

92

Soweit die Kammer eine Einzelstrafe unter sechs Monaten Freiheitsstrafe verhängt hat, war die Verhängung zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich (§ 47 StGB).

93

Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer aus den vorgenannten Einzelstrafen durch angemessene Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von

94

5 Jahren und 8 Monaten

95

gebildet, welche tat – und schuldangemessen ist.

96

VI.

97

Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB war anzuordnen.

98

1)

99

Der Angeklagte hat rechtswidrige Taten – wie erörtert - im Zustand der sicher festgestellten erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen.

100

2)

101

Die Gefährlichkeitsprognose ergibt, dass von dem Angeklagten infolge seines dauerhaften Zustands weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind. Die Sachverständige Dr. N. hat dazu ausgeführt, dass weitere Taten, die den hier aufgeführten Taten vergleichbar sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, wenn nicht vorgebeugt wird. Bei den Taten, die zu erwarten sind, handelt es sich um Straftaten mindestens im Bereich der mittleren Kriminalität, da diesem Bereich die Straftaten gem. § 176 Abs. 1 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern) und

102

- erst recht - die Straftaten gem. § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB zuzuordnen sind.

103

3)

104

Der Angeklagte ist aufgrund seines Zustandes für die Allgemeinheit gefährlich. Die zu erwartenden Taten sind geeignet, den Rechtsfrieden der Allgemeinheit nicht ganz unerheblich zu stören, denn sie richten sich gegen Kinder, die in besonderem Maße schutzbedürftig und –würdig sind.

105

4)

106

Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gem. § 62 StGB kommt nur die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB in Betracht. Nach den Ausführungen der Sachverständigen ist die schwere Störung der Sexualpräferenz nur im Rahmen einer langandauernden stationären psychotherapeutischen Behandlung möglich, die der Angeklagte im Übrigen auch selbst befürwortet. Eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung ist gemäß § 67 b Abs. 1 S. 2 StGB ausgeschlossen.

107

5)

108

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherungsverwahrung gem. § 66 StGB lagen nicht vor. Der allein in Betracht kommende § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, durch die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, für die Allgemeinheit gefährlich ist. Hang ist nach ständiger Rechtsprechung eine auf charakterlicher Anlage beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung zu Rechtsbrüchen, die den Täter immer wieder straffällig werden lässt, wenn sich die Gelegenheit bietet. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines Hanges nicht gegeben seien, da keine Integration in eine kriminelle Subkultur vorläge, keine Psychopathie und kein Reizhunger festgestellt werden könne. Mit einer erhöhten Rückfallgefahr sei nur wegen der Schwere der Sexualstörung zu rechnen. Letztlich kann dahinstehen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Hanges bestehen. Jedenfalls würde der Hang ausschließlich auf der psychischen Störung beruhen, die auch Grundlage der Maßregel nach § 63 StGB ist. Dann hat gem. § 72 StGB die Unterbringung gem. § 63 StGB Vorrang vor der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem. § 66 StGB (vgl. BGH, NStZ 03, 310). Zudem hat der Angeklagte eine hohe Therapiemotivation und Therapievoraussetzung ( gute Reflektionsfähigkeit, gute intellektuelle Ausstattung), sodass die Anordnung der Sicherungsverwahrung auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht in Betracht kommt.

109

VlI.

110

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu 1) und zu 2) folgt aus §§ 465, 472 StPO.