Beschluss: Aufhebung des Haftbefehls des LG Arnsberg (16.08.2019)
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Arnsberg hat mit Beschluss vom 22.05.2020 den Haftbefehl des Gerichts vom 16.08.2019 aufgehoben. Der Tenor lautet ausschließlich, dass der Haftbefehl aufgehoben wird; im vorliegenden Auszug sind keine Entscheidungsgründe wiedergegeben. Die Aufhebung führt dazu, dass der Haftbefehl nicht mehr vollstreckbar ist.
Ausgang: Haftbefehl vom 16.08.2019 durch das Landgericht Arnsberg aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Haftbefehl kann durch Beschluss des zuständigen Gerichts aufgehoben werden.
Die Aufhebung eines Haftbefehls beendet dessen Vollstreckbarkeit gegenüber dem Betroffenen.
Die Aufhebung ist in einem formellen Tenor festzustellen; aus dem Tenor ist die aufhebende Wirkung der Entscheidung unmittelbar zu entnehmen.
Die Fortdauer von Untersuchungshaft oder der Vollstreckung eines Haftbefehls setzt das Fortbestehen der gesetzlichen Haftgründe voraus; entfallen diese, ist Aufhebung geboten.
Tenor
Der Haftbefehl des Landgerichts Arnsberg vom 16.08.2019, Az.: II-2 KLs-360 Js 156/18-19/19 wird aufgehoben.
Rubrum
Der Haftbefehl des Landgerichts Arnsberg vom 16.08.2019, Az.: II-2 KLs-360 Js 156/18-19/19 wird aufgehoben.