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Landgericht Arnsberg·2 KLs-263 Js 72/17-11/17·03.07.2017

Taxifahrerüberfälle mit Messer: § 316a StGB bei Kassiersituation nicht erfüllt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVerkehrsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Arnsberg verurteilte einen Studenten wegen zweier Überfälle auf Taxifahrer (einmal mit Vorhalten, einmal mit Mitführen eines Küchenmessers) sowie eines weiteren Portemonnaie-Diebstahls. Streitentscheidend war u.a., ob der zweite Überfall als räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer (§ 316a StGB) zu werten ist. Dies verneinte die Kammer, weil die Taxifahrerin beim nicht verkehrsbedingten Halt ihre Aufmerksamkeit auf das Kassieren richtete und keine verkehrsspezifische Abwehrbeeinträchtigung vorlag. Es wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verhängt; ein minderschwerer Fall wurde nur für die erste Tat nach § 250 Abs. 3 StGB angenommen.

Ausgang: Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, schweren Raubes und schweren Diebstahls zu 4 Jahren 9 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe; § 316a StGB verneint.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer (§ 316a StGB) setzt voraus, dass der Täter die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs zur Erleichterung des Angriffs ausnutzt; ein bloßes Ausnutzen der Enge des Fahrzeuginnenraums genügt nicht.

2

Bei einem nicht verkehrsbedingten Halt liegt ein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs nur vor, wenn zusätzliche verkehrsspezifische Umstände die Abwehrmöglichkeiten des Fahrzeugführers gerade aufgrund der Fahrzeugbeherrschung oder Verkehrsbewältigung mindern.

3

Führt ein Täter bei einem Raub ein Messer als gefährliches Werkzeug bei sich, erfüllt dies regelmäßig die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB; wird das Messer zur Drohung eingesetzt, kommt § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Betracht.

4

Eine tateinheitliche Körperverletzung tritt hinter den Raub zurück, wenn die Verletzungshandlung sich in der raubtypischen Gewaltanwendung erschöpft und keine darüber hinausgehende eigenständige Rechtsgutverletzung festzustellen ist.

5

Eine Wegnahme durch ruckartiges Entreißen eines Gegenstands aus der Hand ist als Diebstahl einzuordnen, wenn die Tatausführung durch Schnelligkeit geprägt ist und nicht durch ein Brechen geleisteten oder erwarteten Widerstands; gewerbsmäßiges Handeln kann einen besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB begründen.

Relevante Normen
§ 242 StGB§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB§ 249 StGB§ 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 253 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, schweren Raubes und Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

§§ 242, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 53 StGB.

Gründe

2

I.

3

Der noch 27-jährige Angeklagte ist ledig und h-ischer Staatsangehöriger.

4

Er wurde in U/H geboren und ist mit seinen Eltern und sechs Schwestern aufgewachsen. Der Angeklagte besuchte die Schule und begann ein Studium. Auch seine jüngste Schwester studiert. Nachdem im Jahr 2013 der Vater des Angeklagten gestorben ist, hatte die Familie finanzielle Schwierigkeiten. Der Angeklagte importierte in H Elektrogeräte aus D und verkaufte diese weiter. Aufgrund wirtschaftlicher Probleme ist sein Geschäft Pleite gegangen. Danach entschloss er sich, sein Studium in E fortzusetzen.

5

Der Angeklagte hat mit seiner Lebensgefährtin zwei Kinder im Alter von vier Jahren und neun Monaten. Seine Lebensgefährtin und seine Kinder sind weiterhin in H. Die Lebensgefährtin arbeitet Teilzeit. Da der Angeklagte mit seiner Lebensgefährtin nicht verheiratet ist, gibt es deswegen Spannungen zwischen ihm und seiner Mutter.

6

Der Angeklagte hat einen befristeten Aufenthaltstitel als Student mit der Erlaubnis, einer studentischen Nebentätigkeit im Umfang von 120 Tagen nachzugehen.

7

Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 14.06.2017 bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

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Der Angeklagte wurde am 09.02.2017 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts T vom 10.02.2017, Az.: 20 Gs 52/17, seit dem gleichen Tag in Untersuchungshaft in der JVA I. Er verdient in der JVA derzeit zwischen 150 € und 200 € im Monat.

9

II.

10

Der Angeklagte reiste im März 2016 in die Bundesrepublik ein und kam nach T, um dort sein Studium der Wirtschaftsinformatik an der G fortzusetzen. Er stieg im zweiten Semester ein. Von seiner weiter in H lebenden Mutter erhielt er monatlich 670 € als Unterstützung. Der Angeklagte fand zunächst keine Wohnung, so dass er für zwei Monate im Hotel wohnte. Ab Mai 2016 bewohnte er ein 1-Zimmer-Appartment in einem privat geführten Studentenwohnheim im X x in T. Die Miete betrug 370 € monatlich. Daneben zahlte er monatlich 100 € für seine Krankenversicherung. Da er sich nicht auskannte, schloss er einen für ihn unvorteilhaften Mobilfunkvertrag mit monatlichen Kosten von 100 € ab. Um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, arbeitete der Angeklagte zunächst für zwei bis drei Monate im Rahmen eines sog. Minijobs als Reinigungskraft in einem Hotel in T. Da diese Tätigkeit sein Studium beeinträchtigte, gab er sie auf. Für ca. einen Monat arbeitete über eine Zeitarbeitsfirma in einem Supermarkt in T. Der Angeklagte fühlt sich um seinen Verdienst betrogen. Nach seinen Angaben soll ein monatlicher Verdienst von 1.600 € vereinbart worden sein. Tatsächlich erhielt er eine Zahlung über 800 €. Über eine weitere Zeitarbeitsfirma ergab sich die Möglichkeit einer Beschäftigung bei der F in V. Diese Beschäftigung gab er zum Ende der Sommersemesterferien auf, um sich auf sein Studium konzentrieren zu können. Seine Suche nach einer Beschäftigung an den Wochenenden blieb erfolglos. Im September 2016 zog er in eine günstigere Wohnung in der O xx in T, für die er 180 € Miete zahlen musste.

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Da der Angeklagte Schulden hatte und diese stiegen, kam er auf die Idee, das ihm verbliebene Geld durch Glückspiel im Casino zu mehren. Dafür fuhr er regelmäßig mit dem Zug zur W in J. Er legte sich bei jedem Casinobesuch Geld für die Rückfahrt und auch eine Taxifahrt nach Hause zurück. Der Angeklagte gewann gelegentlich, verlor aber öfter als er gewann. Er nahm bei den Fahrten zum Casino ein Messer mit, um sich für den Fall, dass er Geld gewann, selbst zu schützen. Dies hatte er sich auch schon in H zur Gewohnheit gemacht, wenn er die Tageseinnahmen seines Geschäfts nach Hause brachte. Bei dem Messer handelte es sich um ein Küchenmesser mit einer Gesamtlänge von ca. 20 cm, einer Klingenlänge von ca. 10 cm, einem Holzgriff und einem feinen Wellenschliff (sog. Tomatenmesser). Wegen der konkreten Beschaffenheit des Messers wird auf das in Augenschein genommenen Lichtbild (Bl. 764 d.A.) Bezug genommen.

12

Am späten Abend des 18.12.2016 kam der Angeklagte mit dem Zug vom Casino, wo er Geld verloren hatte. Er hatte das Küchenmesser dabei und stieg gegen 23:30 Uhr am Ter Bahnhof in das Taxi des Zeugen C. Der Angeklagte gab als Zieladresse die G an. Während der Fahrt änderte der Angeklagte das Fahrtziel und lotste den Zeugen C, nachdem das Fahrzeug bereits an seiner Wohnanschrift vorbeigefahren war, zu einem Wendehammer am Ende des N in T. Dieser grenzt an die S an und liegt ca. 400 m Fußweg von der Wohnanschrift des Angeklagten entfernt. Die Verbindung zur S ist nur für Fußgänger und Radfahrer möglich. Am Wendehammer liegen eine Grund- und eine Hauptschule sowie etwas entfernt Wohnbebauung. Nachdem der Angeklagte dem Zeugen C Stopp signalisierte, hielt dieser im Wendehammer an. Zu dieser Zeit war es dunkel und es gab kein Verkehrs- oder Fußgängeraufkommen. Wie der Zeuge dies immer beim Kassiervorgang macht, lief der Motor, aber das Automatikgetriebe war auf Parken gestellt. Der Angeklagte stieg aus, ging um das Fahrzeug herum und machte die Fahrertür auf. Er hielt dem auf dem Fahrersitz sitzenden Zeugen das von ihm mitgeführte Messer auf Höhe der Taille vor und forderte Geld und ein Handy. Nachdem der Zeuge C ihm aus Angst sein Portemonnaie gegeben und der Angeklagte den Inhalt kontrolliert hatte, durchsuchte der Angeklagte die Hosentaschen des Zeugen vorne und hinten in grober Art und Weise. Dabei zerriss eine Hosentasche des Zeugen. Der Angeklagte nahm den privaten Autoschlüssel des Zeugen aus einer Tasche. Im Anschluss beugte er sich über den Zeugen herüber und öffnete die Mittelkonsole des Fahrzeugs. Dort hinein hatte der Zeuge sein Mobiltelefon und einen Teil der bisherigen Einnahmen in Höhe von 200 € gelegt. Der Angeklagte nahm sich das Bargeld und das Mobiltelefon. Danach flüchtete er zu Fuß in Richtung S. Er hatte das Portemonnaie und das Mobiltelefon des Zeugen sowie insgesamt ca. 450 € Bargeld mitgenommen. Den mitgenommenen Autoschlüssel warf er auf die Straße, wo ihn der Zeuge C später fand.

13

Der seit elf Jahren immer Nachtschichten fahrende angestellte Zeuge C fährt weiterhin Taxi. Er hatte sich nach dem Vorfall am 18.12.2016 nicht krankgemeldet, da er sich dies finanziell nicht leisten konnte. Bis heute hat der Zeuge C ein ungutes Gefühl und Angstgefühle bei jedem Dienstantritt und während seiner Tätigkeit. Er versucht sich, so gut es geht, durch Betätigung der automatischen Verriegelung und Beobachten der zusteigenden Fahrgäste zu schützen.

14

In den Nachtstunden des 22.01.2017 bestieg der Angeklagte in der Q in der Ter Innenstadt gegen 02:45 Uhr das Taxi der Zeugin K. Er war zuvor erneut im Casino gewesen und hatte Geld verloren. Auch in dieser Nacht hatte er das Küchenmesser in seiner rechten äußeren Jackentasche. Da der Angeklagte auf der Rückbank hinter dem Fahrersitz eingestiegen war, bat die Zeugin ihn, sich hinter den Beifahrersitz zu setzen, was der Angeklagte tat. Er gab der Zeugin als Fahrtziel die Anschrift O xx an. Auch während dieser Fahrt änderte er das Fahrtziel und lotste die Zeugin, nachdem das Fahrzeug bereits an seiner Wohnanschrift vorbeigefahren war, durch Anweisungen, abzubiegen, in Richtung des Wendehammers am N. Der Zeugin war dies schon nicht geheuer, so dass sie den sog. „stillen Alarm“ anschaltete. Dadurch leuchteten rote Leuchten am Taxischild auf, was ein Signal an andere Verkehrsteilnehmer ist, die Polizei zu rufen. Da die Zeugin von dem Vorfall am 18.12.2016 wusste und sie sich während des Weiterlotsens keine tatsächliche Wohnanschrift des Angeklagten erklären konnte, bog die Zeugin von der Y rechts in den N ein, weigerte sich aber, weiter in Richtung des Wendehammers zu fahren, und blieb unmittelbar danach auf der rechten Fahrbahnseite stehen. Sie forderte den Angeklagten auf, auszusteigen. Dabei kam es ihr nicht aus das Abkassieren der Fahrt an. Sie wollte vielmehr allein, dass der Angeklagte aussteigt. Als der Angeklagte nach dem Aussteigen hinten um das Fahrzeug herumging, zur Fahrertür kam und sein Portemonnaie aus der Hosentasche zog, dachte die Zeugin erleichtert, die Situation sei harmlos und der Angeklagte wolle die Fahrt bezahlen. Daher griff sie nach rechts unten neben den Fahrersitz und holte ihr Portemonnaie hervor. Zu diesem Zeitpunkt lief der Motor des Fahrzeugs, das Automatikgetriebe war auf Dauerbetrieb eingestellt und die Zeugin betätigte mit dem Fuß das Bremspedal. Die Zeugin lässt bei jedem von ihr vorgenommenen Kassiervorgang den Motor laufen, das Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb eingestellt und den Fuß auf dem Bremspedal. Nachdem die Zeugin ihr Portemonnaie hervor geholt hatte, riss der Angeklagte die Fahrertür auf und versuchte, nach dem Portemonnaie zu greifen. Die Zeugin warf das Portemonnaie in Richtung des Beifahrersitzes. Um dennoch an das Portemonnaie zu kommen, beugte der Angeklagte sich über die Zeugin herüber, wobei er sie mit dem Ellenbogen an den hinteren linken Rippen und der Faust im Nacken nach vorne auf das Lenkrad drückte. Da die Zeugin ihre Arme schützend über den Kopf hob und sich wehrte, entstand ein Gerangel. Durch die Rangelei rutschte die Zeugin mit dem Fuß von dem Bremspedal ab. Das Fahrzeug setzte sich in Bewegung und rollte schräg über die Straße bis es an der gegenüberliegenden Straßenseite an eine Mauer stieß. Während des Rollens war der Angeklagte weiterhin über die Zeugin gebeugt. Nachdem das Fahrzeug wieder stand, richtete sich der Angeklagte auf, ging um das Fahrzeug herum und öffnete die Beifahrertür des Fahrzeugs. Aus dem Beifahrerraum nahm er das Portemonnaie der Zeugin und lief in Richtung S davon. Im Portemonnaie befanden sich ungefähr 400 €, davon ca. 200 € Wechselgeld der Zeugin und im Übrigen die Einnahmen des Abends.

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Seit dem Zeitpunkt, als der Angeklagte versucht hatte, nach dem Portemonnaie zu greifen, schaltete die Zeugin den sog. „großen Alarm“, also Hupe und Warnblinklicht, an. Zu diesem Zeitpunkt war es dunkel und es gab kein Verkehrs- oder Fußgängeraufkommen. Auch Anwohner erschienen trotz des sog. „großen Alarms“ nicht.

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Die Zeugin erlitt eine leichte Prellmarke am linken seitlichen Rücken und eine kleine Beule am Kopf. Sie erlitt ferner eine ca. vier cm lange Schnittwunde durch das vom Angeklagten mitgeführte Messer an der Innenseite des rechten Unterarms, wobei nicht geklärt werden konnte, wie die Verletzung entstand. Das von dem Angeklagten mitgeführte Messer konnte im Fußraum auf der Beifahrerseite aufgefunden werden. Bei der Zeugin ist eine Narbe zurückgeblieben. Durch den Verlust ihres Wechselgeldes musste sich die Zeugin in ihrer Lebensführung zeitweise einschränken. Darüber hinaus ist an dem Taxi ein Sachschaden in Höhe von ca. 2.000 € entstanden.

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Die seit 13 Jahren als Taxifahrerin tätige Zeugin ist derzeit angestellt und macht als Aushilfe ausschließlich Nachtfahrten. Unmittelbar nach dem Vorfall hatte die Zeugin erhebliche Angst, da der Angeklagte ihr Portemonnaie mit ihrem Personalausweis und Führerschein mitgenommen hatte und daher ihre Wohnanschrift kannte. Um sich nicht in eine Angst hineinzusteigern, war sie schon zwei Tage nach dem Vorfall wieder als Taxifahrerin tätig, wobei sie bei jedem neuen Fahrtantritt weiterhin Angst hatte. In der ersten Zeit traute sie sich auch nicht, nach Schichtende unmittelbar auszusteigen und zu ihrem Privatfahrzeug zu gehen. Dazu musste sie sich erst überwinden. Bis heute hat sie in Ausübung ihres Berufs ein mulmiges Gefühl. Wenn farbige Fahrgäste, die sie nicht kennt, einsteigen wollen, kriegt sie in Erinnerung an den Vorfall vom 22.01.2017 bis heute panische Angst und verweigert die Beförderung.

18

In der Nacht des 06.02.2017 bestieg der Angeklagte gegen 02:10 Uhr das Taxi des Taxifahrers L und gab als Zielort den X x in T an. Dabei handelt es sich um seine ehemalige Wohnanschrift, die ca. 1,1 km Fußweg von seiner aktuellen Anschrift entfernt liegt. Er war zuvor erneut im Casino gewesen und hatte Geld verloren. An diesem Abend hatte er kein Messer dabei, nachdem er beim Vorfall am 22.01.2017 das Küchenmesser im Taxi der Zeugin K verloren hatte. Nachdem der Taxifahrer L ihn zum Zielort gebracht hatte, stieg der Angeklagte erneut aus und ging um das Fahrzeug herum. Er hatte in der Hand einen 10-€-Schein, was zur Bezahlung der Fahrt ausreichend gewesen wäre. Als der Taxifahrer L sein Portemonnaie in die Hand nahm, riss der Angeklagte dem Taxifahrer L das Portemonnaie mit einer ruckartigen Bewegung aus der Hand und flüchtete in Richtung S. In dem Portemonnaie befanden sich 120 €.

19

In der Nacht des 08.02.2017 verbrannte der Angeklagte die von ihm erbeuteten Portemonnaies mit den sich darin befindenden Ausweispapieren.

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Mit anwaltlichem Schreiben von Anfang Juni 2017 entschuldigte sich der Angeklagte bei den Geschädigten C, K und L und bot eine Zahlung von jeweils 250 € als teilweise Wiedergutmachung an. Dabei ging er davon aus, nach einer von ihm behaupteten Auskunft des Finanzamts, eine Steuerrückerstattung zwischen 2.000 € und 3.000 € für das Jahr 2016 zu erhalten. Im Einkommenssteuerbescheid aus März 2017 ist eine Rückerstattung in Höhe von 1 € ausgewiesen. Den Bescheid hat der Angeklagte angefochten.

21

III.

22

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeit sich aus dem Protokoll ergibt.

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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaften Angaben und dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregisterauszug.

24

Die Feststellung zur Situation des Angeklagten nach Einreise in die Bundesrepublik stützt die Kammer auf die ebenfalls glaubhaften Angaben des Angeklagten.

25

Den Feststellungen zu den angeklagten Taten legt die Kammer zunächst die geständige Einlassung des Angeklagten zugrunde, die durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen C und K sowie die in Augenschein genommenen Lichtbildern gestützt werden.

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Soweit der Angeklagte zum Vorfall am 22.01.2017 abweichend zur Aussage der Zeugin K schilderte, er habe bereits im Fahrzeug das Portemonnaie der Zeugin gefangen und lediglich sein von ihm bemerktes Mobiltelefon vom Rücksitz durch Öffnen der hinteren linken Fahrzeugtür geholt, folgt die Kammer der Aussage der Zeugin K. Diese sagte dazu aus, als der Angeklagte versuchte, nach ihrem Portemonnaie zu greifen, habe sie dieses in den Beifahrerraum geworfen. Daraufhin habe der Angeklagte sich über sie gebeugt und sie niedergedrückt. Nachdem das Taxi vor die Mauer gerollt sei, sei der Angeklagte aus dem Fahrzeug raus, hinten um das Fahrzeug herum gelaufen und habe die Beifahrertür aufgerissen. Da habe er ihr Portemonnaie gegriffen. Eine der hinteren Türen habe er nicht geöffnet. Die Aussage der Zeugin war glaubhaft. Sie schilderte den gesamten Ablauf der Tat detailliert, nachvollziehbar und aufgrund ihrer Persönlichkeit authentisch. Dabei waren keine Be- oder Entlastungstendenzen zu erkennen. Sie räumte offen ein, wenn sie sich an Einzelheiten nicht erinnern konnte oder was sie nicht wahrgenommen hat.

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Soweit der Angeklagte sich dahingehend einließ, die von ihm gewählten Tatorte lägen auf dem Weg nach Hause, folgt die Kammer dieser Einlassung aufgrund eigener Ortskenntnisse und der Schilderungen der Zeugen C und K zu der von ihnen gewählten Fahrtroute nicht. Der bei den ersten beiden Taten gewählte Wendehammer liegt zwar in der Nähe seiner Wohnanschrift, aber nicht auf dem durch die Taxen befahrenden Weg. In beiden Fällen kamen die Taxen vielmehr erst an der Wohnanschrift des Angeklagten vorbei, als der Angeklagte sie weiter stadtauswärts lotste, um zu dem abgelegeneren Wendehammer zu kommen. Der recht kurze Fußweg ergibt sich daraus, dass der Durchgang für Fußgänger und Radfahrer möglich ist, für Fahrzeuge dagegen nicht. Bei dem Fahrtziel der Tat vom 06.02.2017 handelte es sich um seine bis Ende August 2016 bewohnte Anschrift, die noch ein Stück weiter von seiner zur Tatzeit aktuellen Anschrift entfernt ist. Der Angeklagte kannte auch die örtlichen Verhältnisse, da die Tatorte zwischen seiner vorherigen und aktuellen Wohnanschrift und in unmittelbarer Nähe der von ihm besuchten Fachhochschule liegen.

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Die Feststellungen zu den konkreten Tatfolgen für die Betroffenen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen C und K.

29

Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen stützt die Kammer auf die glaubhaften Angaben des Angeklagten.

30

IV.

31

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, schweren Raubes und Diebstahls in einem besonders schweren Fall strafbar gemacht.

32

1.

33

Mit der Tat vom 18.12.2016 hat der Angeklagte den Tatbestand der besonders schweren räuberischen Erpressung nach §§ 255, 253, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht. Er nötigte durch Vorhalten des Messers und das Fordern von Geld und einem Mobiltelefon den Zeugen C zur Herausgabe seines Portemonnaies, um sich zulasten des Vermögens des Zeugen und dessen Arbeitgebers selbst rechtswidrig zu bereichern. Durch Vorhalten des Messers drohte er mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben des Zeugen. Bei dem Messer handelt es sich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, das er zur Drohung tatsächlich verwendete. Der Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Konkrete Anhaltspunkte, die auf eine Aufhebung oder erhebliche Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit hindeuten, ergaben sich nicht. Die Tatsache, dass der Angeklagte häufiger dem Glückspiel nachging, lässt nicht den Schluss auf eine schuldrelevante Spielsucht zu. Der Angeklagte ging nach eigenen Angaben dem Glückspiel allein nach, um seine finanzielle Situation zu verbessern.

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Mit der Wegnahme des Autoschlüssels, des Mobiltelefons und des weiteren Geldes aus der Mittelkonsole hat der Angeklagte auch den Tatbestand des besonders schweren Raubes nach §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht. Diesbezüglich hat die Staatsanwaltschaft Arnsberg die Strafverfolgung nach § 154a StPO beschränkt.

35

2.

36

Durch die Tat vom 22.01.2017 hat der Angeklagte den Tatbestand des schweren Raubes nach §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB verwirklicht.

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Der Angeklagte nahm das Portemonnaie der Zeugin K in der Absicht weg, sich dieses rechtswidrig zuzueignen. Durch Niederdrücken des Zeugin K wendete er ihr gegenüber Gewalt an, um die Wegnahme des Portemonnaies zu ermöglichen. Dabei führte er mit dem Küchenmesser in seiner Jackentasche ein gefährliches Werkzeug bei sich. Der Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

38

Der Angeklagte hat auch durch das Hinunterdrücken der Zeugin K auf das Lenkrad den Tatbestand einer vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 StGB verwirklicht. Er hat sie durch das Hinunterdrücken körperlich misshandelt und durch Verursachen der leichten Prellung und Beule an der Gesundheit geschädigt. Die Verwirklichung der vorsätzlichen Körperverletzung erfolgte aber allein durch die den Tatbestand des Raubes erfüllende Gewaltanwendung. Eine darüber hinausgehende Rechtsverletzung ist nicht eingetreten, so dass die vorsätzliche Körperverletzung in diesem Fall auf Konkurrenzebene zurücktritt.

39

Der Tatbestand des räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer nach § 316a Abs. 1 StGB ist durch die Tat dagegen nicht verwirklicht. Zwar war die Zeugin K zum Zeitpunkt des Angriffs des Angeklagten Führerin eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 316a Abs. 1 StGB, da sie bei laufendem Motor und eingelegtem Gang das Bremspedal betätigte. Die Tat geschah aber nicht unter Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs. Das Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ist objektiv der Fall, wenn der Kraftfahrzeugführer im Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er gerade deswegen leichter zum Angriffsobjekt eines Überfall werden kann (st. Rspr. vgl. BGH NStZ 2016, 607 m.w.N.). Bei einem nicht verkehrsbedingten Halt müssen weitere verkehrsspezifische Umstände hinzutreten, die zu einer Beeinträchtigung der Abwehrmöglichkeit des angegriffenen Fahrzeugführers führen (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 185). Solche verkehrsspezifischen Umstände können grundsätzlich angenommen werden, wenn der Fahrer das Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb lässt und mit dem Fuß auf der Bremse bleibt, um ein Weiterrollen des Fahrzeugs zu verhindern, oder wenn sich das Fahrzeug bei laufendem Motor während der heftigen Gegenwehr des Fahrzeugführers plötzlich in Bewegung setzt (vgl. jeweils BGH NStZ 2005, 638 m.w.N.). Eine Erschwerung der Gegenwehr gerade infolge der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs kann aber dann nicht angenommen werden, wenn der Kraftfahrzeugführer, wie etwa ein Taxifahrer beim Kassieren des Fahrpreises, seine Aufmerksamkeit nicht in erster Linie auf das Führen des Fahrzeugs, sondern auf andere Tätigkeiten richtet (vgl. BGH NStZ 2005, 638). So liegt der Fall hier. Bei dem Anhalten des Fahrzeugs handelt es sich nicht um einen verkehrsbedingten Halt. Verkehrsspezifische Umstände liegen nicht vor. Der Kammer ist zwar bewusst, dass die Entscheidung des BGH, veröffentlicht in NStZ 2005, 638 das Vorliegen verkehrsspezifischer Umstände für den Fall verneint hat, dass der Angriff bei laufendem Motor ohne eingelegten Gang und bei angezogener Handbremse erfolgt. Die Kammer geht hier aber, obwohl die Zeugin das Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb ließ und mit dem Fuß auf der Bremse blieb, aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls davon aus, dass die Gegenwehr der Zeugin nicht gerade infolge der Beherrschung ihres Kraftfahrzeugs oder infolge der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beeinträchtigt war. Die Aufmerksamkeit der Zeugin richtete sich in der Tatsituation vielmehr auf die Tätigkeit des Kassierens des Fahrpreises. Nach ihrer Aussage ging sie in der Situation, als der Angeklagte zur Fahrertür kam und sein Portemonnaie aus der Tasche holte, davon aus, dass der Angeklagte bezahlen wollte. Das Belassen des Automatikgetriebes auf Dauerbetrieb und das Belassen ihres Fuß auf dem Bremspedal war auch nicht der vorhergehenden besonderen Situation geschuldet, dass der Zeugin die Situation nicht geheuer war und sie den Angeklagten einfach nur aussteigen lassen wollte. Sie schilderte vielmehr, dass sie bei jedem Kassiervorgang das Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb und den Fuß auf der Bremse lässt. Aufgrund dieser von der Zeugin geschilderten Gewohnheit geht die Kammer davon aus, dass sich die Aufmerksamkeit der Zeugin alleine auf die Tätigkeit des Kassierens des Fahrpreises richtete. Ihre Gegenwehr war daher nicht gerade infolge der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs, sondern allein aufgrund des Ausnutzens der beengten Verhältnisse im Fahrzeug beeinträchtigt. Dies allein ist aber nicht von § 316a StGB erfasst. Im Vergleich zur Tat am 18.12.2016 wäre es auch nur dem Zufall geschuldet, die Umstände als Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs zu werten. Der Zeuge C hatte nämlich beim Kassiervorgang das Automatikgetriebe auf Parken eingestellt. Die Kammer hat bei der Wertung ebenfalls berücksichtigt, dass die Verkehrssituation auch nicht in anderer Weise die Aufmerksamkeit der Zeugin forderte (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 185). Zum Tatzeitpunkt gab es kein Verkehrs- oder Fußgängeraufkommen. Die Straßen waren fahrzeug- und menschenleer.

40

Durch das Tatgeschehen am 22.01.2017 hat sich der Angeklagte dagegen nicht auch wegen einer fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 StGB strafbar gemacht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte die Kammer nicht feststellen, wie die Schnittverletzung der Zeugin K entstanden ist. Nach der nicht zu widerlegenden Einlassung des Angeklagten hatte er das Messer in seiner rechten äußeren Jackentasche. Die auf dem Fahrersitz sitzende Zeugin wurde an der Innenseite des rechten Unterarms verletzt. Ein Messer hatte sie nicht gesehen. Nach der Tat wurde das Messer im Fußraum unter dem Beifahrersitz aufgefunden. Wie beim Herüberbeugen über die Zeugin die Verletzung an der Innenseite des rechten Unterarms entstanden sein soll, ließ sich nicht plausibel klären. Welche dem Angeklagten zurechenbare konkrete Handlung zu der Körperverletzung der Zeugin geführt hat, konnte die Kammer daher nicht feststellen.

41

3.

42

Indem der Angeklagte dem Taxifahrer L dessen Portemonnaie mit einer ruckartigen Bewegung aus der Hand riss, verwirklichte er vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft einen Diebstahl im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB. Eine den Diebstahl zum Raub qualifizierende Gewaltanwendung lag nicht vor, da die Tat hier durch die Schnelligkeit der Wegnahmehandlung und nicht durch das Brechen eines Widerstandes gegen die Wegnahme geprägt war. Es liegt allerdings ein besonders schwerer Fall des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB vor. Der Angeklagte handelte bei der Tat gewerbsmäßig, da er in der Absicht handelte, sich aus wiederholten Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einkommensquelle zu verschaffen. Der Angeklagte beabsichtigte durch Diebstahls- und Qualifikationstaten wie Raub und räuberischer Erpressung sein Einkommen zu verbessern.

43

V.

44

1.

45

Bei der Strafzumessung ist die Kammer für die Tat vom 18.12.2016 von dem Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht.

46

Es war nach Ansicht der Kammer ein minderschwerer Fall nach § 250 Abs. 3 StGB anzunehmen. Ein minderschwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn bei der Tat nach der Gesamtwürdigung aller Umstände unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Täters, der Tat und ihrer Folgen ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren vorliegt, so dass die Tat im Unrechts- und Schuldgehalt wesentlich vom Regeltatbild nach unten abweicht und die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht mehr angemessen erscheint (vgl. Fischer StGB 63. Aufl., § 46, Rz. 85 m.w.N.).

47

Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände hat die Kammer als mildernde Faktoren gewertet, dass der Angeklagte vollumfänglich geständig war, sich reuig gezeigt und bei den Geschädigten entschuldigt hat. Er ist darüber hinaus um Schadenswiedergutmachung bemüht, wobei die Bemühungen nicht realistisch wirken. Ferner ist der Angeklagte bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit dem zu überfallenden Taxi hat der Angeklagte sich ein Tatobjekt ausgesucht, das nur eine geringe Beute versprach (vgl. Fischer StGB 63. Aufl., § 250, Rz. 29 m.w.N.). Die Höhe der Beute war mit ca. 450 € Bargeld und dem Mobiltelefon des Zeugen C im Vergleich zu anderen räuberischen Erpressungen auch tatsächlich gering. Der Angeklagte verwirklichte die Tat auch nicht durch Gewaltanwendung, sondern lediglich durch Drohung, so dass die Tat für den geschädigten Zeugen C keine körperlichen Schäden zu Folge hatte. Im Hinblick auf die Qualifikation zum besonders schweren Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB war ferner mildernd zu berücksichtigen, dass es sich bei dem verwendeten gefährlichen Gegenstand um einen Haushaltsgegenstand handelt. Die Erhöhung der Mindeststrafe auf fünf Jahre erscheint im Hinblick auf die Verwendung eines Gebrauchsgegenstandes unangemessen. Die Kammer hat ferner die angespannte finanzielle Lage des Angeklagten berücksichtigt. Darüber hinaus hat die Kammer im Rahmen der Gesamtwürdigung mildernd bewertet, dass es sich um die erste Tat handelte und der Angeklagte sich spontan entschlossen hat. Strafschärfend war dagegen zu bewerten, dass der Angeklagte auch den Zeugen und das Auto noch durchsucht hat und dabei grob vorgegangen ist. Zudem ist der Zeuge C durch die Tat psychisch noch nachhaltig in seiner Berufsausübung beeinträchtigt. Ferner hat der Angeklagte den Zeugen nach Ansicht der Kammer gezielt zu einem WendeIer geführt, um eine Verfolgung durch den Zeugen zu verhindern. In der Gesamtwürdigung wiegen die strafschärfenden Aspekte die Strafmildernden nicht auf. Die strafmildernden Umstände überwiegen vielmehr beträchtlich.

48

Hinsichtlich der Tat vom 22.01.2017 hat die Kammer den Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der einen Strafrahmen zwischen drei und 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht.

49

Einen minderschweren Fall hat die Kammer nicht angenommen. Zwar zeigte sich der Angeklagte auch in Bezug auf diese Tat geständig, reuig und entschuldigte sich. Ebenso war das Tatobjekt das Gleiche, die Tatbeute gering und der Angeklagte befand sich in einer finanziell angespannten Situation. Bei der Tat hat der Angeklagte aber tatsächlich Gewalt angewendet und die Folgen der Tat sind für die Geschädigte K ungleich gravierender, da vergleichbare Situationen bei ihr noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung panische Angst hervorrufen. Allein ihren couragierten Bemühungen, sich nicht durch die tatbedingte Angst unterkriegen zu lassen, ist es zu verdanken, dass sie ihrer Beschäftigung weiter nachgeht. Zudem wurde die Zeugin K – wenn auch nur gering – körperlich verletzt. Daneben ist bei der Tat ein Sachschaden an dem Taxi entstanden. Strafschärfend ist bei dieser Tat auch zu bewerten, dass es sich um die zweite Tat handelt und der Angeklagte nach der erfolgreichen Tat am 18.12.2016 gezielt den gleichen Tatort wählte, was ihm die Tatausführung erleichterte. Im Hinblick auf die Verwirklichung des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 StGB war bei dieser Tat nicht gesondert mildernd zu berücksichtigen, dass der Strafrahmen des besonders schweren Raubes im Hinblick auf einen Gebrauchsgegenstand unangemessen erscheint. Das hier bei-sich-geführte Messer, dessen tatsächliche Einsatzmöglichkeit ihm aufgrund der Tat vom 18.12.2016 bewusst war, rechtfertigt nach Ansicht der Kammer die maßvoller erhöhte Mindeststrafe des § 250 Abs. 1 StGB. In der vorgenommenen Gesamtwürdigung kann die Kammer kein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren annehmen.

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In Bezug auf die Tat vom 06.02.2017 hat die Kammer den Strafrahmen des § 243 Abs. 1 S. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.

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Die Kammer hat davon abgesehen, die Strafrahmen nach §§ 46a i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Zwar hat der Angeklagte den Geschädigten jeweils eine Zahlung in Höhe von 250 € als Teil einer Wiedergutmachung angeboten. Nach Ansicht der Kammer stellt dies aber kein ernsthaftes Erstreben einer ausreichenden teilweisen Wiedergutmachung dar. Der Angeklagte ist wirtschaftlich nicht in der Lage, auch die angesichts der Tatfolgen für die Zeugen C und K nur geringe angebotene Zahlung tatsächlich zu leisten. Sein Verdienst in der JVA ist mit 150 € bis 200 € im Monat nur geringfügig. Eine von ihm angenommene Steuerrückerstattung in einer Größenordnung zwischen 2.000 bis 3.000 € ist im Hinblick auf seine festgestellten tatsächlichen Einnahmen unrealistisch. Die Kammer konnte lediglich feststellen, dass der Angeklagte 800 € für seine Tätigkeit im Supermarkt erhielt. Davor war der Angeklagte ca. zwei bis drei Monate geringfügig beschäftigt. Konkrete Angaben zu seinem Verdienst über die Leiharbeitsfirma bei F hat der Angeklagte nicht gemacht. Soweit er schilderte, ihm sei vom Finanzamt mitgeteilt worden, wenn sein Jahreseinkommen über 8.500 € läge, könne er mit einer Rückerstattung zwischen 2.000 bis 3.000 € rechnen, kann die Kammer schon ein Jahreseinkommen über 8.500 € nicht feststellen. Tatsächlich ist der Betrag einer Rückerstattung auf 1 € festgesetzt worden.

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2.

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Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer folgende Aspekte berücksichtigt:

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Zugunsten des Angeklagten war seine vollumfänglich geständige Einlassung zu bewerten, die zur Abkürzung der Beweisaufnahme geführt hat. Strafmildernd war ferner zu berücksichtigen, dass er aufrichtige Reue zeigte und sich bei den Geschädigten entschuldigte. Er ist darüber hinaus um Schadenswiedergutmachung bemüht, wobei die Bemühungen nicht realistisch wirken. Ebenfalls bewertet die Kammer zugunsten des Angeklagten, dass er sich zur Tatzeit in einer schwierigen finanziellen Situation befand. Bei allen Taten war ferner mildernd zu berücksichtigen, dass die Beute jeweils objektiv gering war, auch wenn der Kammer bewusst ist, dass der finanzielle Schaden für die betroffenen Taxifahrer subjektiv höher zu bewerten ist. Die Taten geschahen in einem engen zeitlichen Zusammenhang. Ferner hat die Kammer zugunsten des Angeklagten die voraussichtlichen ausländerrechtlichen Folgen der Taten gewertet.

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Bei der angeklagten Tat vom 18.12.2016 hat die Kammer darüber hinaus strafmildernd berücksichtigt, dass es sich um die erste Tat handelte und lediglich konkludent eine Drohung ausgesprochen wurde.

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In Bezug auf die angeklagte Tat vom 22.01.2017 hat die Kammer gesondert zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Gewaltanwendung verhältnismäßig gering waren.

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Strafschärfend war dagegen bei allen Taten zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Tatorte gezielt ausgesucht hat, um schnell entkommen zu können bzw. eine Entdeckung zu erschweren. Zu Lasten des Angeklagten war bei den Taten vom 18.12.2016 und 22.01.2017 zu werten, dass angesichts des gezielt ausgesuchten Tatorts des abgelegenen Wendehammers die Zeugen C und K nicht mit der Hilfe anderer rechnen konnten und die beiden Taten für die Zeugen C und K weiter anhaltende psychische Folgen haben.

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Bei der Tat vom 18.12.2016 war ferner strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte den Zeugen und das Auto in grober Art und Weise nach weiterer Beute durchsuchte.

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Bei der Tat vom 22.01.2017 waren daneben die körperlichen Verletzungen und der verursachte Sachschaden zu Lasten des Angeklagten zu bewerten. Die erlittene Schnittverletzung war dabei nicht mit einzubeziehen, da ihre konkrete Verursachung nicht festgestellt werden konnte.

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Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer im Rahmen der anzuwendenden Strafrahmen

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für die angeklagte Tat vom 18.12.2016 eine Einzelstrafe von

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                            Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten,

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für die angeklagte Tat vom 22.01.2017 eine Einzelstrafe von

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Freiheitsstrafe von vier Jahren

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und für die angeklagte Tat vom 06.02.2017 eine Einzelstrafe von

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                            Freiheitsstrafe von einem Jahr

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für jeweils tat- und schuldangemessen erachtet.

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Aus den in Tatmehrheit zueinander stehenden Einzelstrafen war gemäß § 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer bei einer zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Taten die Persönlichkeit des Angeklagten und die einzelnen Taten nicht als bloße Summe, sondern in einer Gesamtschau beurteilt. Dabei hat die Kammer einerseits die grundsätzliche Gleichartigkeit des jeweils verletzten Rechtsguts und andererseits den engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang berücksichtigt.

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Nach nochmaliger umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer bei angemessener Erhöhung der höchsten verhängten Einzelstrafe eine

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Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten

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für erforderlich, aber auch ausreichend, um dem begangenen Unrecht Rechnung zu tragen.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.