Beihilfe zum BtM-Handeltreiben: Elektrohilfe bei Cannabisplantagen, Bewährung, Wertersatzverfall
KI-Zusammenfassung
Das LG Arnsberg verurteilte den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge in sechs Fällen, weil er bei zwei professionellen Indoor-Plantagen wiederholt bei Elektroinstallationen unterstützte. Streitentscheidend war die Einordnung seines Tatbeitrags als Beihilfe und nicht als Mittäterschaft bzw. bandenmäßiges Handeln. Das Gericht nahm sechs selbständige Taten an, da mehrere Ernten aus getrennten Anbauvorgängen gewonnen und verkauft wurden. Es verhängte 2 Jahre Gesamtfreiheitsstrafe, setzte diese zur Bewährung aus und ordnete Wertersatzverfall über 30.000 € an.
Ausgang: Verurteilung wegen Beihilfe in 6 Fällen zu 2 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe (Bewährung) sowie Anordnung von Wertersatzverfall i.H.v. 30.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kann auch durch gewinngerichteten Anbau verwirklicht werden, wenn die Aufzucht auf die spätere Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel ausgerichtet ist.
Werden aus jeweils gesonderten Anbauvorgängen mehrere Ernten gewonnen und anschließend vermarktet, sind die einzelnen Ernten als selbständige Taten des Handeltreibens zu bewerten.
Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe bei der Mitwirkung an einer Betäubungsmittelproduktion richtet sich nach Art und Gewicht des Tatbeitrags, dem Grad des eigenen Interesses sowie der Willensrichtung des Handelnden.
Bandenmäßige Tatbegehung setzt den Willen zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer in einem Zusammenschluss von mehr als drei Personen voraus; bloße Unterstützungshandlungen zugunsten eines Bandenmitglieds genügen hierfür nicht.
Wer aus Betäubungsmitteldelikten Vermögenswerte erlangt, unterliegt dem Verfall von Wertersatz; der Umfang des Erlangten kann auf Grundlage verfügbarer Anknüpfungstatsachen geschätzt werden.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
In Höhe eines Betrages von 30.000 € wird der Verfall von Wertersatz in das Vermö-gen des Angeklagten angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten dieses Verfahrens.
Angewendete Strafvorschriften:
§§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG, 27, 53, 73, 73 a StGB.
Gründe
( abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO )
I.
1.
Der Angeklagte ist am XX.XX.XXXX in X./Deutschland geboren. Er besuchte bis zum 14. Lebensjahr die Volksschule und begann ca. 1960 eine Ausbildung als Betriebsschlosser bzw. Landmaschinenschlosser bei der Firma T. 1964 erhielt er eine Festanstellung bei der Firma U. in G. und arbeitete dort als Betriebsschlosser mit einem monatlichen Verdienst von ca. 3500,- DM. 1985 wechselte er den Arbeitgeber und war nun bei der Stadt G. als Betriebsschlosser angestellt. Er bildete sich dort weiter und erwarb ca. 1990 den Meister im Bereich Elektromechanik. Bis zu seinem Vorruhestand ca. im Jahr 2007 war er bei der Stadt G. für den Bereich U–Bahn und Straßenbahn als Elektromechaniker (Meister) tätig und verdiente zuletzt ca. 4000 Euro monatlich. Er erhält nunmehr eine Rente in Höhe von 1900,- Euro monatlich.
Der Angeklagte ist verheiratet und hat einen am XX.XX.XXXX geborenen Sohn, E. N. Er hat zwei Enkelkinder im Alter von 8 und 4 Jahren. Der Angeklagte ist in den Vorruhestand eingetreten, um seine erkrankte Ehefrau pflegen zu können. Diese leidet an Multipler Sklerose und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Zusätzlich wurde bei ihr ein Lungenkarzinom diagnostiziert.
2.
Der Angeklagte ist strafrechtlich noch nicht Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug vom 14. 09. 07 weist keine Eintragung auf.
II.
Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
1.
Der Angeklagte hatte über seinen Sohn – E. N. – Kontakt zu einer Gruppe mit teilweise noch unbekannten Personen, die sich zur Verübung fortgesetzter im Einzelnen noch ungewisser Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz durch das Anlegen von professionellen Cannabisplantagen (sogenannter Indoor-Plantagen) und zum anschließenden Gewinn bringenden Verkauf des abgeernteten Marihuanas im vierstelligen Kilobereich verbunden hatten.
Zu den bekannten Bandenmitgliedern gehören u. a. die inzwischen vom Landgericht Arnsberg rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilten H. F., T. L., U. T., G. I., E. L., K. L., U. L. sowie der Sohn des Angeklagten E. N.. Ferner gehörten zur Bande noch der flüchtige Bandenchef X. Y., E. E., C. Q. und N. K.
Eine Beteiligung des Angeklagten konnte bei zwei Plantagen, nämlich der in T.-I. sowie in S.-Jügesheim/Hessen, festgestellt werden.
2.
Hinsichtlich der Plantagen in T. – I. und S. - Jügesheim konnte die Kammer nach der durchgeführten Hauptverhandlung folgende Feststellungen treffen:
a) Plantage in T.: -Fallakte 01- ( Taten Nr. 1 – 3 ) Im Sommer 2006 fand der Sohn des Angeklagten, E. N., ein ca. 3. 500 qm großes Objekt der ehemaligen M-Fabrik in der T.-Straße X in T –I.. Gegenüber der Eigentümerin des Grundstücks trat E. N. als Verhandlungspartner auf und unterschrieb einen Mietvertrag beginnend mit dem 01. 08. 2006 für zunächst 2 Jahre. Es wurde ein monatlicher Mietzins von 3000,- Euro vereinbart, der für ein Jahr im Voraus in bar entrichtet wurde. Die Bandenmitglieder T. L., E. N. und E. L., der sich allerdings bei Aufbauarbeiten ein Bein brach, fungierten als Betreiber der Halle. H. F. wurde als Wächter von der Bande eingesetzt und war über längere Zeitabschnitte regelmäßig in der Halle. K. L. und N. K. waren für die Installation der Belüftungsanlage verantwortlich. Für die Elektroinstallationen war das Bandenmitglied E. N. zuständig. Der Angeklagte wurde jeweils aufgrund seiner Ausbildung und Tätigkeit als Elektromechaniker von seinem Sohn, E. N., hinzugezogen, wenn es Probleme bei den umfangreichen Elek-troinstallationen gab, die sein Sohn, E. N., nicht lösen konnte.
In einer hinteren Halle des Gewerbeobjektes wurden etwa 2000 Cannabis–Pflanzen auf Steinwollematten angebaut. Ende 2006 konnte das erste Mal geerntet werden.
Während des Betriebes dieser Plantage bis zu ihrer Entdeckung fanden - unter Berücksichtigung einer Wachstumszeit von 90 Tagen - jeweils mindestens 3 Ernten von Cannabispflanzen mit anschließendem Gewinn bringendem Verkauf statt. Dabei ist pro Ernte eine Erntemenge von 100 kg Marihuana erzielt worden. Dies entspricht bei drei Ernten einer Gesamtmenge von 300 kg Marihuana. Dabei kamen sogenannte "Cannacutter" zum Einsatz, die die reine Erntemenge etwas verringerten und zu erhöhtem Abfall führten.
Neben der Ernte von Cannabiskraut (Marihuana) wurden sogenannte Pollinate (Cannabiskonzentrat nach Pollination) gewonnen. Dazu entwickelten die Beteiligten der Plantage in T. einen Pollinator mit einem Fassungsvermögen von 1 cbm. Hauptverantwortlicher war H. F.
Der Verkauf des Marihuanas an W. P. erfolgte durch U. T.
Am 22.08.2007 wurde durch die Feuerwehr in T.-I. im Zuge einer Überschwemmungshilfsmaßnahme auch die Lagerhalle der ehemaligen M.-Fabrik in der T-Straße X in T. geöffnet und betreten. Grund hierfür war die unmittelbare Nähe des über die Ufer getretenen Flüsschens S., das aus der U-Talsperre gespeist wird. Die Feuerwehrleute fanden dort - auf einer großen Plane ausgebreitet - Cannabispflanzen, die zum Trocknen ausgelegt waren. Angesichts der Ausrüstung handelte es sich bei dieser Aufzucht um eine sogenannte "Profi-Marihuanaplantage", d. h. eine Plantage, welche unter professionellen Bedingungen ausgebaut, betrieben und abgeerntet worden war, wobei erhebliche Gewinnspannen durch den Verkauf des Marihuanas, das dort auch verkaufsfertig verpackt worden war, erzielt wurde.
Insgesamt konnten noch 154,2 kg Marihuana, abgepackt in schwarzen Müllsäcken, aufgefunden und sichergestellt werden. In schwarzen Kunststoffkübeln konnten darüber hinaus noch weitere ca. 50 Kilo, bestehend aus nassen Marihuanaresten, aufgefunden werden.
b) Plantage in S.: -Fallakte 02- ( Taten Nr. 4 – 6 ) Der Bandenchef X. Y. entschied sich im Juli 2005, eine Marihuana - Plantage in der P.-Straße X in K.im dortigen Industriegebiet aufzubauen. Diese Örtlichkeit war von der Bande von Juli 2005 bis zum 01.09.2007 zunächst ohne schriftlichen Vertrag genutzt, danach war ein Vertrag über 8.000,00 Euro Pachtzins monatlich vereinbart worden. Als Mieter trat G. I. auf. Die Pacht von Juli 2005 bis zum 01.09.2007 war zum Teil erlassen worden, da die Bande vor der Fabrikhalle ein Transformatorenhaus im Wert von ca. 120.000,00 Euro errichtet hatte, das in das Eigentum des Vermieters L. I. übergehen sollte. Nach dem Willen der Bande wurde diese Halle so umgebaut, dass in dieser - nach dem System "Halle in Halle" - zwei neue voneinander getrennte Hallen entstanden sind. Die kleinere hatte eine Größe von 35 x 8,7 Metern. In dieser wurden insgesamt 2700 Marihuanapflanzen angebaut. In der mit 36,87 x 17,87 Metern größeren Halle wurden 5400 Pflanzen angebaut. Es wurden unter anderem 540 Beleuchtungskörper und 27 Ventilatoren installiert. Insgesamt wurden 8100 Pflanzen in beiden Hallen gezogen.
Der Sohn des Angeklagten, das Bandenmitglied E. N., führte u.a. Verhandlungen mit dem Eigentümer der Halle, dem Zeugen I., und zahlte auch die Stromrechnungen. K. L. und N. K. waren mit der Installation der Lüftungsanlagen betraut. U. L. kontrollierte die Aufzucht. Als verantwortliche Betreiber der Anlage fungierten E. E., C. Q. und G. I. Infolge von Streitigkeiten der Beteiligten untereinander übernahmen nach der zweiten Ernte E. L., T. L. und E. N. die Verantwortung für die Plantage. E. N. installierte die Elektroinstallationen.
Auch bei dieser Plantage wurde der Angeklagte jeweils von seinem Sohn, E. N., hinzugezogen, wenn es Probleme bei den umfangreichen Elektroinstallationen gab.
Es fanden - trotz der längeren Mietzeit - aber unter Berücksichtigung der erheblichen Investitionen zum Installieren der Anlage - unter Zugrundelegung einer Wachstumsperiode von jeweils 90 Tagen - drei erfolgreiche Marihuanaernten statt. Es wurden für die Ernte wiederum sogenannte "Cannacutter" verwendet, um die großen Ernten verarbeiten zu können. Die Cannacutter trennen im Wesentlichen die wertlosen Stängel der Cannabispflanze von den THC–harzhaltigen Blüten. In S. wurden 9 solcher Cannacutter sichergestellt.
Den Verkauf des Marihuanas an W. P. übernahm das Bandenmitglied U. T.
Die Plantage in S. wurde nach Entdeckung der vorstehend beschriebenen Plantage in T. am 22. / 23. 08. 2007 entdeckt und war kurz zuvor von den Tatbeteiligten verlassen worden. In der Halle konnten noch 62,1 kg Marihuana sowie 8100 Cannabispflanzen - im Wachstum begriffen - aufgefunden und sichergestellt werden. Dabei handelte es sich um den 4. Anbauvorgang.
In S. wurden pro Ernte 320 kg Marihuana geerntet mit einem TH–Gehalt von 11 %. Dies ergibt bei drei Ernten eine Gesamtmenge von 960 kg.
Keiner der Bandenmitglieder war im Besitz einer staatlichen Erlaubnis zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.
Eine Bandenmitgliedschaft des Angeklagten konnte die Kammer weder bei der Beteiligung an der Plantage in S. noch in T. feststellen.
c) Gesamtmenge
Dem Angeklagten sind folgende Marihuana-Erntemengen zuzurechnen:
T.: 300 kg ( 3 Ernten à 100 kg )
K.: 960 kg ( 3 Ernten à 320 kg )
Insgesamt: 1260 kg Marihuana.
Aufgrund der hohen Wirkstoffgehalte handelt es sich um THC–reiche Sorten für den Drogenkonsum. Bei 11 % Wirkstoffanteil ist von einer Gesamtwirkstoffmenge von 138, 6 kg THC auszugehen. Es handelt sich um mehr als das 18. 000-fache der nicht geringen Menge von THC. Bei einer Konsumeinheit von 15 mg THC (geraucht) ergibt die Gesamtmenge des hergestellten und verkauften Marihuanas insgesamt ca. 9 Millionen Konsumeinheiten.
d) Vermögen
Der Angeklagte hat aus der Beteiligung an den Marihuana–Indoor–Plantagen erhebliche Vermögenswerte erzielt. Ihm sind insgesamt aus der Beteiligung an dem Anbau und Verkauf des Cannabis 30. 000,- Euro zugeflossen.
III.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeiten sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und dem erörterten Auszug aus dem Bundeszentralregister.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten. Dieser hat die ihm zur Last gelegten Taten glaubhaft eingeräumt. Er hat nachvollziehbar geschildert, dass er überwiegend auf Bitten seines Sohnes, des Bandenmitglieds E. N., tätig geworden ist und diesem bei der Installation der Elektrik geholfen hat.
Die Zahl der in den jeweiligen Hallen angebauten Pflanzen und die Ernteanzahl stimmen mit den bisherigen Ermittlungen überein. Das Ergebnis der bisherigen Ermittlungen hat die Kammer den tatsächlichen Feststellungen aus dem rechtskräftigen Urteil der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Arnsberg in der Strafsache gegen U. T., Urteil vom 08. 01. 2009, Az: 2 KLs 262 Js 1036 / 07 (22/08), betreffend die Indoor–Marihuana–Plantagen in K. und T.–I. entnommen. Das Urteil wurde auszugsweise (Bl. 14 – 17 des Urteils) im Selbstleseverfahren gem. 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt.
Die Feststellungen zur Wirkstoffbestimmung beruhen auf den Angaben des Sachverständigen Dr. O. in dem Gutachten vom 18. 12. 2007, welches im Selbstleseverfahren gem. § 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Der Sachverständige Dr. O. hat das in den Plantagen in S. und T. sichergestellte Pflanzgut untersucht und festgestellt, dass der unterste gemessene THC–Gehalt der Pflanzen zwischen 5,72 und 8,75 % lag und zwar bezogen auf das gesamte konsumfähige Material aus den sichergestellten Pflanzen. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Untersuchung der Pflanzen aus S. deutlich vor Erntereife stattgefunden hat, sodass bei einem längeren Wachstum deutlich höhere THC–Gehalte zu erwarten gewesen wären. Aufgrund des zu dem frühen Wachstumsstadium bereits vorhandenen hohen Wirkstoffgehalts ist der Sachverständige davon ausgegangen, dass es sich bei den sichergestellten Pflanzen um THC–reiche Sorten handelt. Anhand des in den Jahren 1995 – 2005 im LKA NRW untersuchten Pflanzenmaterials aus sog. Indoor–Plantagen, bei dem ein kontinuierlicher Anstieg des Wirkstoffgehaltes von
9,4 % auf 11,7 % (2006) zu verzeichnen ist, ist die Annahme eines Wirkstoffgehaltes von 11 % THC begründet.
Die jeweiligen Ernteerträge beruhen ebenfalls auf den Angaben des Sachverständigen Dr. O. Der Sachverständige hat unter Berücksichtigung der Anzahl der Pflanzen (8100) für S. einen durchschnittlichen Ertrag pro Ernte von 320 kg ermittelt. Für T. ergibt sich ein Umfang von100 kg pro Ernte. Dies entspricht der Menge Marihuana, welche in T. sichergestellt werden konnte und den Feststellungen, die aufgrund der bisherigen Ermittlungen getroffen werden konnten.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 6 Fällen
gem. §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27, 49 Abs. 1, 53 StGB strafbar gemacht. Beim unerlaubten Anbau von Cannabispflanzen in Form der Aufzucht bis in das Stadium, in dem sie eine nicht geringe Menge THC enthalten, kommt der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Betracht, wenn der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel zielt (BGH, NJW 2008, 386; BGH, NStZ 2006, 578). Da mehrere Ernten aus jeweils gesonderten Anbauvorgängen gewonnen und anschließend vermarktet worden sind, liegen mehrere selbständige Taten des Handeltreibens vor, so dass die an den verschiedenen Plantagen zahlenmäßig festgestellten Ernten als jeweils selbständige Taten zu bewerten sind (BGH, NStZ 2005, 650).
Der Grenzwert der sog. nicht geringen Menge im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beträgt bei Cannabisprodukten 7,5 g Tetrahydrocannabiol (THC) (vgl. BGH, NStZ- RR 2006, 350), der bei jeder der Ernten deutlich überschritten worden ist.
Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte mittäterschaftlich gehandelt hat. Seine Tathandlungen sind vielmehr als Beihilfehandlungen zu qualifizieren. Bei der Mitwirkung zur Aufzucht beurteilt sich die Frage, ob Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegt danach, welcher Art der Tatbeitrag ist und mit welcher Willensrichtung er geleistet wurde (BGH, NStZ 2006, 578). Gemessen am Grad des eigenen Interesses und dem Umfang der Beteiligung des Angeklagten ist davon auszugehen, dass lediglich eine untergeordnete Tätigkeit vorliegt. Der Angeklagte wurde als Vater des Bandenmitgliedes E. N. lediglich dann von seinem Sohn um Hilfe gebeten, wenn dieser ein Problem im Rahmen der umfangreichen Elektrik der Indoor–Plantage nicht lösen konnte. Insoweit ging die Willensrichtung des Angeklagten nicht in Richtung auf eine selbständige Beteiligung, sondern ist dahingehend zu werten, dass er lediglich Hilfe leisten wollte. Auch der geringere Umfang seiner Tätigkeit spricht für eine bloße Beihilfetätigkeit.
Die Kammer konnte zudem auch nicht feststellen, dass der Angeklagte als Mitglied der Bande tätig geworden ist. Für eine bandenmäßige Tatbegehung ist nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des BGH vom 22. 03. 2001 (BGHSt 46, 321) der Wille zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer bei einem Zusammenschluss von mehr als drei Personen erforderlich. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da nur der Sohn des Angeklagten Bandenmitglied war und die Tätigkeit des Angeklagten sich darauf beschränkte, diesen im Rahmen seiner Tätigkeit zu unterstützen. Dass er selbst im Bandenauftrag arbeitsteilig tätig war und entsprechend seinem Können Arbeitsleistungen erbracht hat, konnte die Kammer demgegenüber nicht feststellen. Vielmehr beschränkte sich die Tätigkeit auf die Unterstützung seines Sohnes.
Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht ergeben.
V.
Im Rahmen der abstrakten Strafzumessung hat die Kammer den gem. §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG , 27 zu Grunde gelegt, der einen Strafrahmen für jede einzelne der begangenen Taten von 3 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten eröffnet.
Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG liegt in keinem der vorgenannten Fälle vor. Angesichts des Umfangs des angebauten und weiterveräußerten Marihuanas kommt die Anwendung des beträchtlich milderen Ausnahmestrafrahmens nicht in Betracht.
Eine Milderung gem. § 31 Nr. 1 BtMG kam nicht in Betracht, da der Angeklagte nicht durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten in erheblichem Umfang berücksichtigt, dass dieser die ihm zur Last gelegten Taten umfassend eingeräumt hat und dadurch in erheblichem Maße zu einer Verkürzung der Beweisaufnahme und Prozessdauer beigetragen hat. Weiter hat die Kammer zu seinen Gunsten gewertet, dass er strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Strafmildernd hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass der Angeklagte deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Unrechtsgehalt seiner Taten einsieht und sich von diesen distanziert.
Zulasten des Angeklagten hat die Kammer gewertet, dass unter seiner Beteiligung ganz erhebliche Mengen von Marihuana hergestellt und auf den Drogenmarkt gekommen sind und zwar jeweils ein Vielfaches der nicht geringen Menge. Die Plantagen wurden äußerst professionell geführt und erforderten einen umfassenden logistischen Aufwand, wodurch die gesteigerte kriminelle Energie auch bei den einzelnen Beihilfetaten zum Ausdruck kommt.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer unter besonderer Berücksichtigung der pro Ernte erzielten Mengen an Marihuana folgende Einzelstrafen für tat – und schuldangemessen erachtet:
S.: je Ernte jeweils eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten.
T.: je Ernte jeweils eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten.
Aus den in Tatmehrheit zueinander stehenden Einzelstrafen war gem. § 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer bei angemessener Erhöhung der höchsten verhängten Einzelstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren
festgesetzt, um sowohl der Persönlichkeit des Angeklagten als auch den einzelnen Taten gerecht zu werden.
Die Vollstreckung der Strafe konnte gem. § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte ist weder in dem Zeitraum vor den Taten noch nach diesem Zeitpunkt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er lebt in geordneten Verhältnissen und erzielt Renteneinkünfte, die seinen Lebensunterhalt und den seiner Ehefrau sichern. Er pflegt seine Ehefrau, die an Multipler Sklerose und einem Lungenkarzinom leidet und auf den Rollstuhl und seine umfangreiche Hilfe angewiesen ist. Vor diesem besonderen persönlichen Hintergrund des Angeklagten ist aus Sicht der Kammer zu erwarten, dass er sich den bloßen Strafausspruch zur Warnung dienen lässt und er künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird.
VI.
In Höhe eines Betrages von 30. 000 € war der Verfall von Wertersatz in das Vermögen des Angeklagten anzuordnen, §§ 33 Abs. 1 BtMG, 73, 73 a StGB. Der Angeklagte hat aus den jeweiligen rechtswidrigen Taten erhebliche Vermögenswerte erlangt. Den Umfang des Erlangten hat die Kammer anhand der Angaben des Angeklagten gemäß § 73 b StGB auf einen Betrag von 30.0000 € geschätzt. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten in G. am 20.09.2007 konnten u.a. Bargeld (28.630,00 Euro) sichergestellt sowie Hinweise auf weitere Vermögenswerte gewonnen werden, die zumindest zum Teil aus Drogengeschäften des Angeklagten stammen.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.