Bandenmäßiges Handeltreiben: Indoor-Cannabisplantagen und Tatmehrheit bei mehreren Ernten
KI-Zusammenfassung
Das LG Arnsberg verurteilte den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen im Zusammenhang mit vier professionell betriebenen Indoor-Cannabisplantagen. Kernfrage war die rechtliche Einordnung des Anbaus als Handeltreiben sowie die konkurrenzrechtliche Bewertung mehrerer Ernten. Das Gericht bejahte Handeltreiben, weil der Anbau auf gewinnbringende Veräußerung zielte, und nahm bei getrennten Anbauvorgängen mehrere selbständige Taten an. Zudem ordnete es Verfall von Bargeld und Wertersatzverfall an und verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren.
Ausgang: Angeklagter wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens in nicht geringer Menge in 12 Fällen verurteilt; Verfall und Wertersatzverfall angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Der professionelle Anbau von Cannabispflanzen bis zu einem Stadium, in dem eine nicht geringe Wirkstoffmenge vorliegt, kann als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu qualifizieren sein, wenn der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel gerichtet ist.
Werden aus jeweils gesonderten Anbauvorgängen mehrere Ernten gewonnen und anschließend vermarktet, sind die einzelnen Ernten als mehrere selbständige Taten des Handeltreibens zu bewerten (Tatmehrheit).
Bandenmäßiges Handeltreiben setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer wiederholt Betäubungsmitteldelikte zu begehen; eine ausdrückliche Bandenabrede ist nicht erforderlich.
Bei der Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe beim Cannabisanbau sind insbesondere Umfang und Gewicht des Tatbeitrags, das eigene Interesse sowie die Tatherrschaft maßgeblich; eine technisch/logistisch zentrale Funktion kann Mittäterschaft begründen.
Beim Verfall/Verfall von Wertersatz gilt das Bruttoprinzip: Abschöpfungsgegenstand sind die aus der Tat erlangten Zuflüsse insgesamt ohne Abzug eigener Kosten; der Umfang kann unter Berücksichtigung von Entreicherung geschätzt werden.
Leitsatz
Zur rechtlichen Einordnung des Betriebs einer professionellen sog. Indoor-Cannabisplantage.
Beim unerlaubten Anbau von Cannabispflanzen in Form der Aufzucht bis in das Stadium, in dem sie eine nicht geringe Menge THC enthalten, kommt der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubunsmitteln in Betracht, wenn der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel zielt.
Sofern mehrere Ernten aus jeweils gesonderten Anbauvorgängen gewonnen und anschließend vermarktet worden sind, liegen mehrere selbständige Taten des Handeltreibens vor.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
Das sichergestellte Bargeld in Höhe von 35.720 € unterliegt dem Verfall.
In Höhe eines Betrages von 450.000 € wird der Verfall von Wertersatz in das Vermögen des Angeklagten angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Strafvorschriften: §§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 1, 30 a Abs. 1, 33 BtMG, 53, 73, 73 a StGB.
Gründe
I.
Der inzwischen 39 Jahre alte Angeklagte ist in G geboren. Sein Vater, der am 10.10.1945 geborene und gesondert verfolgte Y, ist gelernter Elektromechaniker und war in seinem Beruf als Meister bei B und später bei den Stadtwerken in G3 beschäftigt, ist jetzt aber Rentner. Die Mutter des Angeklagten war lange Zeit nicht berufstätig; sie hat zeitweise als Arzthelferin gearbeitet. Sie leidet unter Multipler Sklerose und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Geschwister hat der Angeklagte nicht.
In der Schule musste der Angeklagte ein Schuljahr wiederholen. Seine schulischen Leistungen waren eher durchschnittlich. Nach dem Realschulabschluss begann der Angeklagte 1986 eine Ausbildung zum Nachrichtengerätemechaniker. Er wollte jedoch Elektroniker werden und begann nach Abschluss der Ausbildung im Jahr 1988 eine weitere Ausbildung beim Berufsbildungszentrum der Handwerkskammer K zum Elektrogeräteelektroniker, die 2 ½ Jahre dauerte.
Von 1990 bis 1994 war der Angeklagte bei der Firma F als Einrichter von Telekommunikationsanlagen tätig. Er erzielte dort ein Einkommen von etwa 1.700 bis 2.000 DM netto. Der Firma ging es jedoch zuletzt nicht gut, so dass der Angeklagte dort entlassen wurde.
Von 1994 bis Dezember 2003 war der Angeklagte bei der Firma O in G beschäftigt; die Firma stellte Teile für die Luftfahrt her. Der Angeklagte erzielte dort ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 1.300 bis 1.500 €.
Während seiner Tätigkeit bei der Firma F (1990 – 1994) lernte der Angeklagte seine Lebensgefährtin, die am geborene W kennen, die dort als Mechanikerin tätig war und etwa zeitgleich mit dem Angeklagten entlassen wurde. Nach der Entlassung schulte die Lebensgefährtin um zur Bürokauffrau und war bis zur Geburt des gemeinsamen Sohnes Dustin W am berufstätig. Am wurde die gemeinsame Tochter Samira W geboren. An diesem Tag haben sich der Angeklagte und seine Lebensgefährtin verlobt.
Mit der Firma O schloss der Angeklagte am 18.12.2003 einen Aufhebungsvertrag. Er erhielt eine Abfindung in Höhe von 34.000 €. Noch am gleichen Tag meldete der Angeklagte - zusammen mit dem gesondert verfolgten S1 - ein Gewerbe an. Er wollte sich im Bereich Photovoltaik bzw. Produkttests selbstständig machen.
Seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Angeklagte keine Einkünfte mehr aus nichtselbständiger oder selbständiger Tätigkeit erzielt, ebenso wenig seine Lebensgefährtin. Auf dem Girokonto des Angeklagten bei der Dresdner Bank wurden bis 2007 regelmäßig Bareinzahlungen bis zur Höhe von mehreren tausend Euro vorgenommen. Davon wurde der Lebensunterhalt bestritten.
Der Angeklagte hat bislang keine schwerwiegenden Erkrankungen durchgemacht. In dem Tatzeitraum hat der Angeklagte Cannabis konsumiert, zuletzt täglich etwa zwei bis drei Joints am Abend geraucht. Darüber hat der Angeklagte in Maßen Alkohol konsumiert.
Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Nach seiner Festnahme am 22.08.2007 befindet sich der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Arnsberg vom 23.08.2007, Az. 5 Gs 803/07, seit dem 23.08.2007 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt I7. Durch Beschluss vom 15.01.2008 hat die Kammer den Haftbefehl neu gefasst.
II.
1.
Der Angeklagte hat sich etwa im Jahr 2002 mit den nachfolgend näher bezeichneten Personen als Bande verbunden, um professionelle Indoor-Cannabisplantagen anzulegen, dort Marihuana in nicht geringer Menge anzubauen und damit Handel zu treiben. Zu den Bandenmitgliedern gehören die gesondert verfolgten L3 (geb. am) und Torsten L4 (geb. am), die der Angeklagte schon seit langem kennt, und die mit jeweils unterschiedlichen Tatbeiträgen im gemeinsamen Interesse und auf Dauer angelegt als Bande unerlaubt mit Betäubungsmittel Handel getrieben haben. Weitere Bandenmitglieder sind u.a. die gesondert verfolgten L5 (geb. am) und S1 (geb. am), den der Angeklagte aus gemeinsamer Grundschulzeit und gemeinsamer Tätigkeit bei der Fa. O kennt.
Der Angeklagte war als Bandenmitglied an der Errichtung und dem Betrieb der vier nachstehend beschriebenen und professionell betriebenen Indoor-Cannabis-Plantagen beteiligt.
a) I5 (Taten 1. – 3.)
Anfang 2002 bat der gesondert verfolgte L3 den Angeklagten, ihm bei der Suche nach einem Gewerbeobjekt und der späteren Elektroinstallation behilflich zu sein. L3 gab an, Tests für die Automobilindustrie durchführen zu wollen. Beide suchten und fanden die Halle des Zeugen T5 in der L-Straße in ####1 I5. Der Angeklagte und L3 führten mit dem Zeugen T5 mehrere Verhandlungen. Ab 01.08.2002 wurde die Halle für zunächst zwei Jahre angemietet. Den Mietvertrag schloss L3 ab, der in der Folgezeit die monatliche Miete von 5.115 € entrichtete.
Aufgrund der Gespräche zwischen L3 und dem Angeklagten über die durchzuführenden Installationsarbeiten (z.B. Beheizung 25 Grad, 600 Watt-Lampen) sowie der übrigen Arbeiten ahnte der Angeklagte, dass in der Halle Cannabis angebaut werden sollte. Das wurde von L3 dann noch vor Fertigstellung der Halle gegenüber dem Angeklagten eingeräumt.
Der Angeklagte und L3 benötigten etwa 10 Monate, um die Halle anbaufertig herzurichten. Der Angeklagte war in erster Linie für die Elektroinstallation verantwortlich und half bei der Errichtung von Trennwänden. Während der Aufzucht der Pflanze war er für die elektrische Versorgung verantwortlich. Er musste bei Störungen auf Abruf zur Verfügung stehen.
Für seine Tätigkeit wurde der Angeklagte von L3 mit 2.000 bis 3.000 € monatlich entlohnt.
Ab Sommer 2003 wurden in der Halle etwa 1.000 Cannabispflanzen in Töpfen angebaut. Während der gesamten Hallennutzungszeit wurden mindestens drei Ernten mit einem Mindestertrag von jeweils 40 kg Marihuana und einem THC-Gehalt von 11 % erzielt, insgesamt also 120 kg.
An der Ernte und dem Abtransport bzw. Weiterverkauf des Marihuana war der Angeklagte nicht aktiv beteiligt. Er erhielt seinen "Lohn" bzw. Aufwendungsersatz für Material jeweils in bar von L3.
Noch während des laufenden Betriebs kam es zu einem Sturmschaden an der gemieteten Halle. Ferner wurde eine benachbarte Halle abgerissen, so dass der Sichtschutz teilweise wegfiel. Zudem konnten in der Halle nicht mehr als 1.000 Pflanzen angebaut werden. Deshalb wollten die Beteiligten nach dem erfolgreichen Anbau von Cannabispflanzen eine größere und besser geeignete Halle anmieten.
b) N (Taten Nr. 4. – 6.)
Der Angeklagte suchte in Absprache mit L3 per Internet nach einem geeigneten Objekt und wurde in dem ehemaligen Fabrikgelände mit Wohnhaus in ####2 N-Zellhausen fündig. Er verhandelte mit dem Zeugen I2 unter dem Alias-Namen "Herdt" über eine Nutzung, wobei die vorhandene Elektroinstallation mit 400 KV/A-Anschluss im Vordergrund stand.
L3 schloss mit Wirkung vom 01.04.2004 für zunächst zwei Jahre einen Mietvertrag mit dem Eigentümer, dem Zeugen T7. L3 leistete zugleich die monatlichen Mietzahlungen von 6.670 €. Gegenüber dem Stromlieferanten, der P AG (EVO), trat ebenfalls L3 als Abnehmer auf; er zahlte monatliche Abschläge von etwa 6.000 €.
In der Folgezeit wurde die Halle technisch hergerichtet (insbesondere Belüftung und Beleuchtung). Die Fenster und Tore wurden zugehängt bzw. gegen Einsichtnahme geschützt. Der Angeklagte betrachtete die elektrische Installation nach den ersten Erfahrungen in I5 als Herausforderung und entwickelte u.a. Schaltungen mittels Schützen. Anfangs arbeitete er viele Wochen lang etwa 10 Stunden pro Tag in der Halle. Er half ferner bei der Errichtung von Trennwänden.
Nach Abschluss der Vorbereitungsarbeiten wurden in der Halle zwischen 2.000 und 2.500 Cannabispflanzen angebaut. Der technische Betrieb der Anlage, u.a. Stromversorgung, mit programmierbarer Zeitschaltung, Klima, lag in der Verantwortung des Angeklagten. Im Gegensatz zu dem Anbau in I5 wurden diese Pflanzen auf Steinwolle angebaut und mit einer speziellen Nährlösung aus 1.000 Liter Düngetanks unter Einsatz eines Bewässerungscomputers versorgt. Der Umstieg von Töpfen auf Steinwollematten beruhte auf gemeinsamen Überlegungen und Internet-Recherchen des Angeklagten sowie L3 und Siebert.
Während der gesamten Hallennutzungszeit wurden mindestens drei Ernten mit einem Mindestertrag von jeweils 80 kg Marihuana (bei 2.000 Pflanzen) und einem THC-Gehalt von 11 % erzielt, insgesamt also 240 kg.
In dem der Halle zugehörigen Wohnhaus (mit Garten, Sauna und Teich) kam es zu regelmäßigen Treffen der Beteiligten, an denen neben dem Angeklagten und L3 u.a. L teilnahm. L3 wohnte regelmäßig in dem Wohnhaus.
Die Entsorgung von Abfällen (Steinwolle, Grünabfälle usw.) veranlasste L3.
An der Ernte und dem Abtransport bzw. Weiterverkauf des Marihuana war der Angeklagte nicht aktiv beteiligt. Er erhielt seinen "Lohn" in Höhe von 3.000 € bis 4.000 € monatlich bzw. Aufwendungsersatz für Material von L3, später auch von L.
Entsprechend dem Plan aller Beteiligten wurde die Halle nach einer Nutzungszeit von zweieinhalb Jahren aufgegeben. Grund für die begrenzte Betriebszeit war eine Minderung des Entdeckungsrisikos. Kurz vor Beendigung der Mietzeit fand eine gemeinsame Begehung des Angeklagten mit dem vom Eigentümer beauftragten Zeugen I2 statt. Wenig später wurde die Halle dem Eigentümer übergeben.
c) S2 (Taten Nr. 7. – 9.)
Noch während des Betriebs der Plantage in N sprach L den Angeklagten an, ob er bei einer noch größeren Cannabisplantage als derjenigen in N mithelfen und insbesondere aufgrund seiner Fachkenntnisse und Erfahrungen die Verantwortung für die Elektroinstallation übernehmen könne. Der Angeklagte nahm das an und war bereits in die Suche nach einem geeigneten Objekt eingebunden, die letztlich zur Nutzung der im Eigentum des Zeugen I stehenden Halle im Gewerbegebiet in #### S2, P-Straße, führte. Er war wegen der Elektrik bereits an den Verhandlungen mit dem Eigentümer beteiligt.
In Absprache mit dem Eigentümer wurde die Halle ab Sommer 2005 mietfrei – zunächst ohne schriftlichen Vertrag – genutzt. Anstelle des Nutzungsentgelts bis August 2007 wurde vereinbart, dass vor der Halle ein Transformatorenhaus für eine 800 KV/A-Anlage (statt der vorhandenen 400 KV/A) errichtet wird, das später in das Eigentum des Zeugen I übergehen sollte. Vereinbarungsgemäß wurde unter Anleitung des Angeklagten ein neuer Transformator im Wert von ca. 120.000 € errichtet. Damit sollte die Stromversorgung für die Halle sichergestellt werden.
Das Innere der Halle wurde so umgebaut, dass darin nach dem System "Halle in Halle" zwei neue voneinander getrennte Hallen entstanden. Die kleinere hatte eine Größe von 35 x 8,7 Metern, die größere eine solche von 36,87 x 17,87 Metern.
Zu Beginn der Nutzung arbeitete der Angeklagte über einen Zeitraum von vier bis fünf Monaten am Aufbau und an der Installation mit, u.a. wurden 540 Beleuchtungskörper und 27 Ventilatoren eingerichtet. Neben der Elektroinstallation mit Drehstromanlage und Überwachungsanlage wurden Be- und Entlüftungsanlagen, Bewässerungs- und Nährstoffanlagen errichtet.
Wegen der Einzelheiten zu der vorgenommenen Installation wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die in den Lichtbilddokumentationen "Sonderband zur Hauptakte – Tatortaufnahme Fallakte 02" und "Sonderband zur Hauptakte – Spurensicherung Fallakte 02" enthaltenen Lichtbilder Bezug genommen.
Der Angeklagte erhielt für seine Tätigkeiten einen Betrag von 25.000 bis 30.000 € von L.
Die Halle wurde von Hölters betrieben, der jedoch technisch nicht so versiert war wie der Angeklagte. In der Folgezeit häuften sich technische Probleme, insbesondere funktionierten die Heizregister nicht einwandfrei und etliche Lampen gingen immer wieder nicht an. L sprach daher den Angeklagten an, sich stärker in S2 zu engagieren. Ab März 2007 übernahm der Angeklagte daraufhin die Gesamtverantwortung für den Anbau der Cannabispflanzen und trat als Betreiber an die Stelle des Hölters. Mit Wirkung vom 01.03.2007 schloss er mit dem Zeugen I einen schriftlichen Mietvertrag über die Halle; es wurde eine monatliche Miete von 8.000 € vereinbart. Der Angeklagte beglich ferner die Stromrechnungen der EVO (P) in Höhe von etwa 20.000 € monatlich, und zwar jeweils durch Bareinzahlungen bei der Stadt P. Das Geld erhielt der Angeklagte von L. Bis März 2007 war der als Kunde der EVO aufgetreten und hatte den Ausgleich der Stromkosten übernommen, die ebenfalls durch Bareinzahlungen erfolgten.
Der Angeklagte war ab März 2007 – ebenso wie L3 - fast täglich vor Ort; teilweise übernachtete er in den Sozialräumen. Er setzte neue Stecklinge in die Steinwollematten, kümmerte sich mit L3 um die Nährstofflösung und führte Protokolle über die Aufzucht und die Entwicklung der Pflanzen. Unter seiner Verantwortung erfolgte eine komplette Ernte, für die der Angeklagte von L 30.000 € bis 40.000 € erhielt; aufgrund seiner späteren Festnahme konnte er die Anfang Juli begonnene zweite Aufzucht nicht mehr ernten.
Für die Ernte besorgte L zahlreiche Erntehelfer, die die Pflanzen abschneiden und entstengeln mussten. Bei der Ernte wurden die Pflanzen teilweise mittels eines sog. Canna-Cutter entstengelt, einem elektrischen Gerät, das es mittels Luftströmung und wirbelnden Plastikkugeln erleichtert, Blüten, Blätter und Stengel grob voneinander zu trennen. Die Pflanzen wurden in schwarzen Kunststoff-Transportkästen in speziellen Trockenräumen getrocknet und das getrocknete Marihuana dann in einem angrenzenden Verpackungsraum von dem Angeklagten in sog. Flöter-Folientüten (Vakkuumverpackungen der Fa. FLÖTER), je zweimal 500 g, abgepackt und eingeschweißt. Die Flötertüten wurden in großvolumigen Reisetaschen verpackt und auf Veranlassung des L von anderen Personen mit PKW abgeholt.
Die Pflanzenstengel wurden geschreddert und zum Teil in T4 im Wald entsorgt. Steinwollematten wurden mittels einer Traubenpresse getrocknet und zur Mülldeponie gebracht.
Unmittelbar nach Entdeckung der nachstehend zu d) (Taten Nr. 10. – 12.) beschriebenen Plantage in T4 am 22./23.08.2007 wurde die Plantage in S2 ebenfalls entdeckt. Die Halle war kurz zuvor von den dort Tatbeteiligten verlassen worden. In der Halle konnten noch 62,1 kg Cannabis sowie 8100 Cannabispflanzen aufgefunden und sichergestellt werden, und zwar 2700 Cannabispflanzen in der kleineren Halle und 5.400 Pflanzen in der größeren Halle. Über beide Plantagen waren 180 Lampen (kleine Halle) bzw. 360 Lampen (große Halle) verteilt, sowie jeweils eine Vielzahl von Lüftungsrohren.
Während der gesamten Hallennutzungszeit wurden unter Leitung des und des Angeklagten mindestens drei Anbauvorgänge mit einem Mindestertrag von jeweils 320 kg Marihuana und einem THC-Gehalt von 11 % vorgenommen, insgesamt also 960 kg.
d) T4 (Taten Nr. 10. – 12.)
Im Sommer 2006 suchte der Angeklagte absprachegemäß bundesweit nach weiteren Hallen für Indoor-Cannabis-Plantagen. Er nahm - auf ein Inserat hin - Kontakt zu einem Makler auf, und es kam darauf hin zu mehreren Zusammentreffen mit der Eigentümerin des in der T-Straße – 9 in ####4 T4 gelegenen und 3.500 qm großen Gewerbeobjekts der ehemaligen "V". Daran nahmen regelmäßig der Angeklagte und L3 sowie teilweise der Vater des Angeklagten teil.
Wenig später schloss der Angeklagte mit der Zeugin T einen Mietvertrag über das Gewerbeobjekt der ehemaligen "V". Das Mietverhältnis begann am 01.08.2006 und sollte zunächst zwei Jahre dauern; es wurde ein monatlicher Mietzins von 3.000 € vereinbart, der für ein Jahr im Voraus in bar bezahlt wurde.
Der Angeklagte trat gegenüber dem Energieversorger RWE Westfalen-Weser-Ems als Kunde auf und beglich die Stromrechnungen in Höhe von durchschnittlich 10.000 € monatlich, und zwar nach vorheriger Bareinzahlung jeweils durch Überweisung vom eigenen Konto.
Die elektrische Ausstattung des Gewerbeobjekts stellte den Angeklagten vor große Herausforderungen, so dass dieser dabei die Hilfe seines Vaters in Anspruch nahm. Im übrigen wurde die Halle von dem Angeklagten und dem insoweit gleichberechtigten L3 eingerichtet und mit der erforderlichen Beleuchtung (148 Lampen), Belüftung und Bewässerung für den Cannabisanbau hergerichtet.
Wegen der Einzelheiten zu dem Objekt und der vorgenommenen Installation wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die in der Lichtbilddokumentation "Sonderband zur Hauptakte – Tatortaufnahme Fallakte 01" enthaltenen Lichtbilder Bezug genommen.
L bestellte und bezahlte den L5 (geb.) als Aufpasser, der mit dem Hund Artus wochenweise in den Sozialräumen wohnte. L selbst beschränkte sich auf sporadische Besuche der Anlage.
In einer hinteren Halle des Gewerbeobjekts wurden etwa 2.000 Cannabispflanzen auf Steinwollematten angebaut. Wie bereits in den vorangegangenen Plantagen wurden die Pflanzen mit spezieller Nährlösung unter Einsatz eines Bewässerungscomputers versorgt. Die Be- und Entlüftungsanlage sorgte für ein optimales Wachstum der Pflanzen.
Bei der Ernte wurden die Pflanzen teilweise mittels eines sog. Canna-Cutter entstengelt. Sodann wurden die Pflanzen getrocknet und das getrocknete Marihuana von dem Angeklagten und L3 in sog. Flötertüten, je zweimal 500 g, abgepackt und eingeschweißt. Die Flötertüten wurden in großvolumigen Taschen verpackt und auf Veranlassung des L von anderen Personen mit PKW abgeholt.
Die Pflanzenstengel wurden geschreddert und in die Röhr geworfen. Steinwollematten wurden mittels einer Traubenpresse getrocknet und zur Mülldeponie gebracht.
Neben der Ernte von Cannabiskraut (Marihuana) wurden sog. Pollinate (Cannabiskonzentrat nach Pollination) gewonnen. Dazu wurde ein Pollinator mit einem Fassungsvermögen von 1 cbm sowie ein kleinerer Pollinator eingesetzt.
Für jede Ernte erhielt der Angeklagte 20.000 € von L, der ihm das Geld für die monatlichen Stromkosten ebenfalls vorab in bar übergab.
Aufgrund technischer Probleme und der großen Entfernung zum Bereich G entschlossen sich die Beteiligten, die Plantage in T4 aufzugeben. Nach der letzten Ernte im Sommer 2007 wurde die komplette Installation von dem Angeklagten u.a. unter Mithilfe des L5 abgebaut.
Am 22.08.2007 gegen 0:51 Uhr wurde die Halle durch die Feuerwehr in T4 im Zuge einer Überschwemmungshilfsmaßnahme geöffnet und betreten. Die Feuerwehrleute trafen dort den L5 an. Die Feuerwehrleute fanden u.a. auf einer großen Plane Pflanzen, die zum Trocknen ausgelegt waren.
L5 informierte am 22.08.07 gegen 10.31 Uhr den L über den Vorfall, nachdem er diesen um 01.58 Uhr nicht erreicht hatte. In der Folgezeit kam es zu einer Vielzahl von Telefonaten der Tatbeteiligten untereinander. Nach einem Telefonat mit S1 forderte L den Angeklagten auf, sofort nach T4 zu fahren. Der Angeklagte, der an diesem Tag eigentlich an der 60. Geburtstags-Feier seiner Mutter teilnehmen wollte, fuhr sofort nach T4. Dort traf er gegen 14.00 Uhr ein. Nachdem er von den Polizeibeamten, welche er zunächst nicht als solche erkannt hatte, angesprochen worden war, wurde auch er – wie bereits zuvor der L5 - vorläufig festgenommen.
Insgesamt konnten dort noch 154,2 kg Marihuana aufgefunden und sichergestellt werden, die L5 wegen des Hochwassers in 29 schwarzen Müllsäcken verpackt hatte. In schwarzen Kunststoffkübeln konnten weitere ca. 50 kg nasse Marihuanareste aufgefunden werden. Darüber hinaus wurden 500 g Pollinate (Cannabiskonzentrat nach Pollination) mit Wirkstoffgehalten von 20 – 44 % THC vorgefunden.
Während der gesamten Hallennutzungszeit wurden neben der Ernte im Sommer 2007 mindestens zwei weitere Ernten, also insgesamt drei Ernten mit einem Mindestertrag von jeweils 80 kg Marihuana und einem THC-Gehalt von 11 % erzielt, insgesamt also 240 kg.
2.
Der Ertragsberechnung liegt ein konsumfähiges Material von 40 g pro ausgewachsener Pflanze und Ernte zugrunde. Bei einer Wachstumszeit von 45 bis zu (höchstens) 90 Tagen waren mindestens drei Ernten pro Jahr möglich.
Der Tetrahydrocannabinol (THC) - Gehalt betrug mindestens 11 %.
Die Gesamtmenge aus allen Plantagen betrug (mindestens) 1.560 kg konsumfähiges, zur Berauschung geeignetes Marihuana. Aufgrund der relativ hohen Wirkstoffgehalte handelte es sich um THC-reiche Sorten für den Drogenkonsum. Die Gesamtwirkstoffmenge beträgt 171,6 kg THC.
Bei einer Konsumeinheit von ca. 15 mg THC (geraucht) ergibt die Gesamtmenge des hergestellten Marihuana insgesamt 11.440.000 Konsumeinheiten. Bei einem Preis von 2.800 € pro kg Marihuana beträgt der Gesamterlös aus Drogengeschäften 4.368.000 €.
3.
Der Angeklagte und die übrigen Beteiligten nahmen untereinander regelmäßig per Handy Kontakt auf. Bei der Festnahme des Angeklagten wurden drei Handys sichergestellt. Davon nutzte der Angeklagte das Handy mit der Nummer ######### für private Gespräche (u.a. mit der Lebensgefährtin), das Handy mit der Nummer ########## für Gespräche mit anderen Tatbeteiligten (L, L3, L5 usw.) und das Handy mit der Nummer ######### als Anrufhandy für Dritte wie Halleneigentümer usw.. Die Handy-Nummer ######### des Angeklagten war ebenfalls in Telefonverzeichnissen von Handys der übrigen Tatbeteiligten, die ihrerseits teilweise über mehrere Handys verfügten, enthalten.
Die anderen Bandenmitglieder werden gesondert verfolgt. Bislang ist lediglich L5 von der 6. Großen Strafkammer des Landgerichts Arnsberg am 16.05.2008 rechtskräftig wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden (Az. 6 KLs 262 Js 774/07 – 3/08).
Einzelne Bandenmitglieder sind noch nicht identifiziert bzw. flüchtig.
4.
Die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten in G2 ergab Hinweise auf erhebliche, aus Drogengeschäften stammende Vermögenswerte. Das Amtsgericht Arnsberg hat durch Beschluss vom 29.08.2007 (5 Gs 821/07) einen dinglichen Arrest in Höhe von 450.000 Euro in das Vermögen des Angeschuldigten angeordnet. Daraufhin wurden mehrere Forderungen und Barmittel gepfändet.
Im Rahmen der Finanzermittlungen wurde ein Kontokorrentkontoguthaben bei der Dresdener Bank in Höhe von 948,84 €, ein Depot bei der Allianz Dresdener Versicherung, ein Wertpapierdepot mit Verrechnungskonto bei der Cortal Consors, ein Bausparguthaben bei der C AG (Bausparsumme 39.000 €), eine Lebensversicherung bei der T2 Lebensversicherungs-AG, sowie Bargeld in Höhe von 1.720 € und 34.000 € im Bankschließfach der Dresdner Bank ermittelt bzw. sichergestellt. Gepfändet wurde ferner ein Anspruch auf Rückübereignung gegenüber der VW Bank bzgl. des PKW Touareg, amtl. Kennzeichen:; dieser auf den Angeklagten zugelassen und über die VW Bank finanzierte PKW ist zwischenzeitlich veräußert worden.
III.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeiten sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten. Dieser hat die ihm zur Last gelegten Taten glaubhaft eingeräumt. Er hat nachvollziehbar geschildert, wie die vier Plantagen jeweils eingerichtet und betrieben worden sind. Dabei hat er die jeweiligen Tatbeiträge der übrigen Beteiligten und deren Zusammenwirken nachvollziehbar geschildert. Die Zahl der in den jeweiligen Hallen angebauten Pflanzen sowie die Zahl der Ernten bzw. Anbauvorgänge beruhen ebenfalls auf seinen Angaben. Das gleiche gilt für die dem Angeklagten ausgehändigten Bargeldbeträge.
Die Angaben des Angeklagten und deren Richtigkeit werden durch die Aussagen der übrigen Zeugen bestätigt, soweit diese dazu vernommen worden sind.
Der Zeuge I2 hat bekundet, er habe im Auftrag des Vermieters T7 mehrfach und ausschließlich mit dem Angeklagten über eine Nutzung des Objekts in N verhandelt. Dabei habe die vorhandene Elektroinstallation im Vordergrund gestanden. Bei mehrfachen Außenbesichtigungen habe er festgestellt, dass die Halle umfangreich gegen Einsichtnahme geschützt worden war. Der Zutritt zu dem Inneren der Halle sei ihm verwehrt worden. Sein Ansprechpartner sei der Angeklagte gewesen, zuletzt bei der Begehung kurz vor der Übergabe, in deren Verlauf er umfangreiche Fotos erstellt habe.
Die Aussage des Zeugen I2 ist glaubhaft. Sie deckt sich mit der Einlassung des Angeklagten. Die Kammer ist von der Glaubwürdigkeit des Zeugen überzeugt.
Der Zeuge W2 hat als Polizeibeamter der Ermittlungsgruppe "RG 056" des Polizeipräsidenten Dortmund die Einlassung des Angeklagten zu den jeweiligen Örtlichkeiten und zu den einzelnen Plantagen bestätigt. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass erhebliche Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass in I5, N, S2 und T4 professionelle Indoor-Cannabis-Plantagen betrieben wurden. Die Ermittlungen zu weiteren Tatbeteiligten seien jedoch noch nicht abgeschlossen, da einzelne Bandenmitglieder noch flüchtig seien. Unklar sei zudem, wo das hergestellte Marihuana geblieben sei.
Der Zeuge I3 hat – ebenfalls als Polizeibeamter der Ermittlungsgruppe "RG 056" des Polizeipräsidenten Dortmund – die Angaben des Angeklagten zu anderen Bandenmitgliedern bestätigt. Der Zeuge I3 hat bekundet, der Angeklagte sei innerhalb der Bande regelmäßig mit logistischen Aufgaben (wie Anmietung von Hallen, Anschaffung von Geräten, Installation, Abfallentsorgung usw.) befasst gewesen, während er Geldbeträge von anderen erhalten habe. Die glaubhafte Aussage deckt sich mit der Einlassung und spricht für die Richtigkeit des vom Angeklagten abgelegten Geständnisses.
Die derselben Ermittlungsgruppe angehörende Zeugin T3 hat eine Vielzahl von Handy-Telefonverzeichnissen und Handy-Verbindungsdaten ausgewertet. Sie hat die Angaben des Angeklagten zu den bei ihm sichergestellten drei Handys glaubhaft bestätigt. Sie hat ferner bekundet, dass es nach der Information des L5 an L am 22.08.2007 gegen 10.29 Uhr zu einer Vielzahl von Telefonaten der Tatbeteiligten untereinander gekommen ist, insbesondere des Angeklagten und seines Vaters sowie des L und des S1. Die glaubhaften Bekundungen der Zeugin stützen insoweit die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten.
Der Zeuge M hat als Polizeibeamter der Ermittlungsgruppe "RG 056" des Polizeipräsidenten Dortmund vornehmlich Asservate gesichtet. Er hat bekundet, zahlreiche an den Angeklagten gerichtete Rechnungen von Stromversorgern, Abfallbeseitigungsunternehmen, Autovermieter usw. vorgefunden zu haben, die darauf hindeuten, dass der Angeklagte entsprechende logistische Aufgaben für die Tätergruppe wahrgenommen hat. Zudem hat er privatschriftliche Unterlagen des Angeklagten ausgewertet, die sich mit dem Anbau von Cannabispflanzen beschäftigen, z.B. Tabellen mit Messergebnissen über das Pflanzenwachstum sowie Notizen über die Bewässerung und PH-Werte. Auf einem dieser Tabellenblätter befindet sich ein handschriftlicher Vermerk, der auf einen Erntetermin ("CUT 22.06") und auf den Beginn einer neuen Aufzucht ("10.07. Neuanfang") hindeutet. Der Zeuge hat weiter bekundet, im PKW des Angeklagten handschriftliche Notizen vorgefunden zu haben, auf denen der Erhalt von Geldbeträgen notiert war. Schließlich hat der Zeuge angegeben, auf der Festplatte des beim Angeklagten sichergestellten Computers seien Fotos mehrerer Gewerbeobjekte gespeichert, was die Einlassung des Angeklagten belegt, er habe bundesweit nach geeigneten Hallen für weitere Plantagen gesucht.
Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage und der Glaubwürdigkeit seiner Person überzeugt.
Der Zeuge G4 hat aufgrund der Finanzermittlungen festgestellt und darauf hin bekundet, dass der Angeklagte seit 2004 keiner Erwerbstätigkeit mit regelmäßigen Gehaltseingang nachgegangen ist. Vielmehr sei der Lebensunterhalt des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin sowie der Kinder durch Bareinzahlungen auf Girokonten beglichen worden. Zudem seien Stromrechnungen nach vorheriger Bareinzahlung auf das Konto überwiesen oder direkt beim Energieversorger in bar bezahlt worden. Die Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen beruhen ebenfalls auf den Angaben des Zeugen, dessen Aussage nach Überzeugung der Kammer glaubhaft ist. Sie bestätigt die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten. Die Kammer ist von der Glaubwürdigkeit des Zeugen überzeugt.
Die Zeugen L3 und L haben von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und keine Angaben zur Sache gemacht.
Die Aussage des Zeugen N3 war unergiebig; er konnte nur Angaben zu einem Geldwäscheverfahren gegen L3 machen.
Über die Einlassung des Angeklagten und die Angaben der Zeugen hinaus hat die Kammer zu den Plantagen in S2 und T4 die in den Lichtbilddokumentationen "Sonderband zur Hauptakte – Tatortaufnahme Fallakte" bzw. "Sonderband zur Hauptakte – Spurensicherung Fallakte" enthaltenen Lichtbilder in Augenschein genommen.
Die Feststellungen zur Wirkstoffbestimmung sowie zu der Ertragsberechnung beruhen auf den Angaben des Sachverständigen Dr. U. Dieser hat das in der Plantage in S2 sowie der Plantage in T4 sichergestellte Pflanzgut untersucht und dabei festgestellt, dass der unterste gemessene THC-Gehalt der Pflanzen zwischen 5,72 % und 8,75 % lag, und zwar bezogen auf das gesamte konsumfähige Material aus den sichergestellten Pflanzen. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Untersuchung der Pflanzen aus S2 deutlich vor Erntereife stattgefunden hat, so dass bei einem längeren Wachstum deutlich höhere THC-Gehalte zu erwarten gewesen wären. Aufgrund der zu dem frühen Wachstumsstadium bereits vorhandenen hohen Wirkstoffgehalte ist der Sachverständige davon ausgegangen, dass es sich bei den sichergestellten Pflanzen um THC-reiche Sorten handelt. Anhand des in den Jahren von 1995 bis 2005 im Landeskriminalamt NRW (LKA) untersuchten Pflanzenmaterials aus sog. Indoor-Plantagen, bei dem ein kontinuierlicher Anstieg des Mittelwertes von 6,5 % auf nun ca. 11, 4 % THC, hat der Sachverständige die Annahme eines Wirkstoffgehaltes von mindestens 11 % THC begründet.
Bei der Ertragsberechnung ist der Sachverständige Dr. U nachvollziehbar von einem durchschnittlichen Trockengewicht von ca. 40 Gramm pro aufgewachsener Pflanze ausgegangen. Dabei hat sich der Sachverständige auf die in den Jahren 2005 und 2006 in das Kriminaltechnische Institut des LKA eingesandten Cannabispflanzen aus sog. Indoor-Plantagen bezogen. Diese Hochrechnung wird durch die von den Sachverständigen aus S2 eingesandten und untersuchten Pflanzen belegt. Diese noch in einem frühen Wachstumsstadium befindlichen und noch nicht ausgewachsenen Pflanzen wiesen bereits ein Gewicht von 28,2 Gramm (S2, kleine Halle) bzw. 26 Gramm (S2, große Halle) auf.
Bezüglich der Zahl der jährlichen Ernten ist der Sachverständige Dr. U einer Wachstumszeit von 45 bis maximal 90 Tagen ausgegangen. Dabei hat der Sachverständige berücksichtigt, dass die Wachstums- und Entwicklungszeit einer Pflanze dadurch verkürzt worden ist, dass die Pflanzen regelmäßig intensiv beleuchtet worden sind. Der Sachverständige hat anhand neuerer Erkenntnisse nachvollziehbar dargelegt, dass die Wachstumszeiten von Cannabispflanzen vom Setzling bis zur harzreichen Blüte bei modernen Züchtungen und bei sogenannten Indoor-Wachstumsbedingungen nur noch 45 bis 80 Tage betragen. Aufgrund der vom Sachverständigen verwendeten Erkenntnisse aus der Fachliteratur sowie seiner eigenen Erfahrung ist er bei der Ertragsberechnung von mindestens drei Ernten pro Jahr ausgegangen. Die angenommene Erntefrequenz von drei Ernten pro Jahr ist dabei so niedrig gehalten, dass ein einzelner Totalausfall (z. B. Überhitzung, Austrocknung) auf die Berechnung ohne Folgen bleibt. Damit wird zugleich die Glaubhaftigkeit des Geständnisses belegt.
Die Berechnung der Zahl der Konsumeinheiten sowie des Gesamterlöses beruhen ebenfalls auf den Angaben des Sachverständigen Dr. U. Dieser hat eine Konsumeinheit mit ca. 15 mg THC (geraucht) angegeben. Anhand des "World Drug S der UNO aus 2007 sowie des "Rauschgiftkurier" des BKA aus 2008 hat der Sachverständige einen "Großhandelspreis", bei dem größere Mengen abzusetzenden Rauschgiftes zugrundegelegt werden, mit 2.800 € pro Kilogramm Marihuana für 2008 angegeben. Für 2006 und 2007 hat der Sachverständige Preise von 3.700 € pro Kilogramm Marihuana bzw. 3.200 € pro Kilogramm Marihuana angegeben.
Bei der Berechnung hat der Sachverständige die sichergestellten 500 Gramm "Polinate" mit Wirkstoffgehalten von bis zu 44 % THC nicht berücksichtigt.
Die Kammer ist von der Sachkunde des Sachverständigen Dr. U überzeugt. Dieser hat als Mitarbeiter des kriminalwissenschaftlichen und kriminaltechnischen Instituts beim Landeskriminalamt NRW eine Vielzahl von Cannabispflanzen aus Indoor-Plantagen untersucht, so dass er insoweit über überlegene Sachkunde verfügt. Er hat sein Gutachten nicht zuletzt unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse aus der Wissenschaft erstattet.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen gemäß § 30 a Abs. 1 BtMG strafbar gemacht. Er hat als Mitglied einer Bande gehandelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Der Angeklagte hat als Mittäter unerlaubt mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben im Sinne der §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Beim unerlaubten Anbau von Cannabispflanzen in Form der Aufzucht bis in das Stadium, in dem sie eine nicht geringe Menge THC enthalten, kommt der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Betracht, wenn der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel zielt (BGH, NJW 2008, 386; BGH, NStZ 2006, 578). Da mehrere Ernten aus jeweils gesonderten Anbauvorgängen gewonnen und anschließend vermarktet worden sind, liegen mehrere selbständige Taten des Handeltreibens vor, so dass die an den vier verschiedenen Tatorten festgestellten drei Ernten als jeweils drei selbstständige Taten zu bewerten sind (BGH, NStZ 2005, 650).
Der Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beträgt bei Cannabisprodukten 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (vgl. BGH, NStZ-RR 2006, 350), der bei jeder einzelnen Ernte bzw. jedem Anbauvorgang deutlich überschritten worden ist.
Der Angeklagte hat als Mitglied einer Bande gehandelt. Für eine bandenmäßige Tatbegehung ist nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2001 (BGHSt 46, 321) der Wille zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer bei einem Zusammenschluss von mindestens drei Personen erforderlich.
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Angeklagte hat sich mit den übrigen Tatbeteiligten verbunden, um zukünftig unerlaubt Betäubungsmittel in nicht geringer Menge anzubauen und damit Handel zu treiben. Die Eingehung der Bandenabrede bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung; vielmehr genügt auch eine stillschweigende Übereinkunft, die aus dem konkret feststellbaren wiederholten deliktischen Zusammenwirken des Angeklagten mit den übrigen Tatbeteiligten hergeleitet werden kann (vgl. BGH, NJW 2005, 2629 m. w. N.).
Bei keiner der festgestellten Taten ist der Angeklagte lediglich Teilnehmer gewesen. Bei der Mitwirkung zur Aufzucht beurteilt sich die Frage, ob Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegt, danach, welcher Art der Tatbeitrag ist und mit welcher Willensrichtung er geleistet worden ist (vgl. BGH, NStZ 2006, 578). Gemessen an dem Grad des eigenen Interesses, dem Umfang der Beteiligung und der Tatherrschaft ist dabei vorliegend davon auszugehen, dass sämtliche Taten maßgeblich vom Willen des Angeklagten abhingen und nicht lediglich eine untergeordnete Tätigkeit vorliegt, und zwar insbesondere aufgrund der Mitwirkung bei der Suche nach geeigneten Hallensuche, der Schlüsselfunktion bezüglich der elektrischen Installation und der "Entlohnung". Seinen technischen Fähigkeiten kam im Rahmen der Bande besondere Bedeutung zu.
Der Grundtatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln einschließlich der in § 29 Abs. 3 S. 1 BtMG enthaltenen Strafzumessungsregel tritt hinter dem Verbrechenstatbestand des § 30 a BtMG zurück. Die Tatsache, dass der Angeklagte das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles nach § 29 Abs. 3 BtMG (hier Gewerbsmäßigkeit) verwirklicht hat, behält lediglich Bedeutung für die Strafzumessung innerhalb des Qualifikationstatbestandes des § 30 a BtMG (vgl. Körner, BtMG, 6. Auflage, 2007, § 30 a, Rdnr. 23).
Der Angeklagte hat gewerbsmäßig gehandelt. Er hat sich durch seine Tätigkeit eine dauerhafte Einnahmequelle verschafft.
Der Angeklagte hat vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.
Seine Schuldfähigkeit war nicht durch eine Betäubungsmittelabhängigkeit vermindert oder aufgehoben. Der Angeklagte hat zwar zunächst gelegentlich und später häufiger Cannabis konsumiert. Er hat den Konsum jedoch unterlassen, wenn er an elektrischen Anlagen gearbeitet hat, da ihm etwaige betäubungsmittelbedingte Nachlässigkeiten zu gefährlich erschienen. Auch darüber hinaus war er in der Lage, den Konsum zu steuern. Entzugserscheinungen sind bei dem Angeklagten zu keiner Zeit aufgetreten. Seine Steuerungsfähigkeit war daher während des Tatzeitraumes nicht eingeschränkt.
V.
Bei der Strafzumessung ist die Kammer für jede der zwölf selbstständigen Taten von dem Strafrahmen des § 30 a Abs. 1 BtMG ausgegangen, der Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bis zum Höchstmaß von 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht.
Ein minderschwerer Fall im Sinne des § 30 a Abs. 3 BtMG liegt in keinem der zwölf Fälle vor. Angesichts des Umfangs des jeweils angebauten Marihuana und dem Umfang der Beteiligung des Angeklagten kommt die Anwendung des beträchtlich milderen Ausnahmestrafrahmens nicht in Betracht.
Bei allen einzelnen Taten hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten in erheblichem Umfang berücksichtigt, dass dieser die ihm zur Last gelegten einzelnen Taten umfassend eingeräumt hat. Er hat als erstes Mitglied der Bande umfassende Aussagen zu der Struktur und dem Zusammenwirken der jeweiligen Tatbeteiligten gemacht. Das kann zur Folge haben, dass der Angeklagte in den Verfahren gegen die übrigen Beteiligten möglicherweise als Zeuge geladen wird. Bei den Taten 1. bis 3. und 4. bis 6. hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass der Angeklagte als erster Beteiligter detaillierte Angaben zu dem Cannabisanbau gemacht hat und der Tatnachweis durch sein Geständnis erheblich erleichtert worden ist.
Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer weiterhin berücksichtigt, dass dieser strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Durch die bereits seit August 2007 andauernde Untersuchungshaft ist der Angeklagte nachhaltig beeindruckt, nicht zuletzt aufgrund der räumlichen Entfernung zu seinem ursprünglichen Lebensmittelpunkt und seinen dort wohnenden Angehörigen, so dass ein persönlicher Kontakt erschwert ist. Bezüglich der Taten 1. bis 6. hat die Kammer berücksichtigt, dass diese bereits einige Zeit zurückliegen. Bei den letzten Ernten/Anbauvorgängen in den Plantagen S2 und T4 hat die Kammer berücksichtigt, dass das hergestellte Marihuana nicht zum Verkauf auf den Markt gekommen ist. Schließlich hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana um eine sogenannte "weiche" Droge handelt, wenngleich der Wirkstoffgehalt von 11 % THC deutlich über dem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von Marihuana aus früheren Jahren liegt.
Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte und die übrigen Beteiligten jeweils ganz erhebliche Mengen von Marihuana hergestellt haben, und zwar bis zum 4.693-fachen der nicht geringen Menge (Taten 7 bis 9). Der Angeklagte hat zusammen mit den übrigen Beteiligten mit großem zeitlichen, finanziellen und personellen Aufwand abgelegene Gewerbeobjekte ausgesucht, angemietet und mit der erforderlichen Technik wie für eine industrielle Großproduktionsanlage ausgestattet, und damit in besonderem Maße professionell und mit krimineller Intensität gehandelt. Dabei hatte der Angeklagte als Experte für die elektrische Ausstattung eine Schlüsselfunktion inne. Die kriminelle Intensität wird ferner daran deutlich, dass die Bande – einem expandierenden Unternehmen vergleichbar - mittelgroße bis große Produktionsstätten aufgebaut hat und damit in der Lage war, zum Teil erhebliche Mengen Marihuanas mit durchschnittlicher bis überdurchschnittlicher Qualität zu produzieren.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer für die Taten
Nr. 1. – 3. jeweils sechs Jahre Freiheitsstrafe Nr. 4. – 6. jeweils sechs Jahre drei Monate Freiheitsstrafe
Nr. 7. u. 8. jeweils sieben Jahre Freiheitsstrafe
Nr. 9. sechs Jahre neun Monate Freiheitsstrafe
Nr. 10. u. 11. jeweils acht Jahre drei Monate Freiheitsstrafe
Nr. 12. acht Jahre Freiheitsstrafe
für angemessen aber auch erforderlich gehalten.
Aus den in Tatmehrheit zueinander stehenden Einzeltaten war gemäß § 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer bei einer zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Taten die Persönlichkeit und die einzelnen Taten nicht als bloße Summe, sondern in einer Gesamtschau beurteilt. Dabei hat die Kammer einerseits die grundsätzliche Gleichartigkeit des verletzten Rechtsgutes und andererseits den Tatzeitraum von 2002 bis 2007 berücksichtigt. In der wiederholten Begehung gleichartiger Straftaten ist aus Sicht der Kammer keine sich steigernde rechtsfeindliche Einstellung zu sehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Hemmschwelle des Angeklagten für die späteren Taten und die darin zum Ausdruck gekommene Erweiterung des Produktionsprozesses niedriger geworden ist. Der Angeklagte hat im Laufe der Hauptverhandlung das Gewicht seiner Rechtsverstöße erkannt und sich für die Zukunft überzeugend davon distanziert. Gleichwohl hat die Kammer die ganz erhebliche Menge des insgesamt hergestellten Marihuanas berücksichtigt.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer bei angemessener Erhöhung der höchsten verhängten Einzelstrafe von acht Jahren und drei Monate Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von
neun Jahren
für erforderlich, aber auch ausreichend, um dem begangenen Unrecht Rechnung zu tragen.
VI.
Das in der Wohnung des Angeklagten sichergestellte Bargeld in Höhe von 1.720 € (gestückelt im Briefumschlag) sowie das im Bankschließfach sichergestellte Bargeld in Höhe von 34.000 € war gemäß § 73 Abs. 1 StGB für verfallen zu erklären. Die Bargeldbeträge sind dem Angeklagten unmittelbar aus der Tatbestandsverwirklichung zugeflossen.
In Höhe eines Betrages von 450.000 € war der Verfall von Wertersatz in das Vermögen des Angeklagten anzuordnen, §§ 33 Abs. 1 BtMG, 73 a, 73 b, 73 c, 73 d StGB. Der Angeklagte hat aus den jeweiligen rechtswidrigen Taten erhebliche Bargeldbeträge und damit Vermögenswerte erlangt. Nach dem "Bruttoprinzip" fällt darunter nicht allein der Gewinn, sondern die gesamten Einnahmen bzw. Bargeldzuflüsse ohne jeden Abzug eigener Kosten und Aufwendungen. Da der Angeklagte über Vermögen verfügt, wird vermutet, dass die Erlöse aus den Drogengeschäften herrühren. Den Umfang des Erlangten hat die Kammer gemäß § 73 b StGB unter Berücksichtigung einer teilweisen Entreicherung gemäß § 73 c Abs. 1 S. 2 1. Alternative StGB auf einen Betrag von 450.000 € geschätzt.
Die Einziehung von Gegenständen gemäß § 74 StGB war nicht erforderlich, da der Angeklagte insoweit eine Erklärung abgegeben hat.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.