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Landgericht Arnsberg·2 KLs 262 Js 756/08 (9/09 a)·02.04.2009

Bandenmäßiges Cannabis-Handeltreiben (Indoor-Plantagen): 5 Jahre 2 Monate Freiheitsstrafe

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Arnsberg verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubten bandenmäßigen Handelseitreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge in zwei Fällen im Zusammenhang mit zwei professionell betriebenen Indoor-Plantagen. Weitere in der Anklage benannte Tatvorwürfe wurden nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Das Gericht nahm Mittäterschaft und Bandenmitgliedschaft an, weil der Angeklagte als „Betreuer“ wesentliche Aufzucht- und Organisationsaufgaben wahrnahm. Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten und ordnete Wertersatzverfall über 40.000 € nach dem Bruttoprinzip an.

Ausgang: Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens in zwei Fällen; Wertersatzverfall von 40.000 € angeordnet, weitere Vorwürfe teils nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein auf gewinnbringende Veräußerung gerichteter Anbau von Cannabispflanzen kann als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu beurteilen sein, wenn die Aufzucht bis zur Erreichung einer nicht geringen Wirkstoffmenge erfolgt.

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Werden mehrere Ernten aus jeweils gesonderten Anbauvorgängen gewonnen und anschließend vermarktet, sind die einzelnen Ernten als selbständige Taten des Handeltreibens zu werten.

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Eine bandenmäßige Tatbegehung setzt den auf gewisse Dauer angelegten Zusammenschluss von mehr als drei Personen mit Bindungswillen zur fortgesetzten Begehung von Betäubungsmitteldelikten voraus; eine ausdrückliche Bandenabrede ist nicht erforderlich.

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Für die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe bei der Mitwirkung an einer Cannabisaufzucht sind Art und Umfang des Tatbeitrags, eigenes Tatinteresse sowie die Stellung im arbeitsteilig organisierten Gesamtgeschehen maßgeblich; auch eine untergeordnete hierarchische Stellung schließt Mittäterschaft nicht aus.

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Beim Wertersatzverfall nach §§ 73, 73a StGB i.V.m. § 33 BtMG ist nach dem Bruttoprinzip auf die gesamten aus der Tat erlangten Einnahmen abzustellen; der Umfang des Erlangten kann geschätzt werden.

Relevante Normen
§ 30a Abs. 1 BtMG§ 33 BtMG§ 25 StGB§ 53 StGB§ 73 StGB§ 73a StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten verurteilt.

In Höhe eines Betrages von 40.000,-- € wird der Verfall von Wertersatz in das Vermögen des Angeklagten angeordnet.

Angewandte Vorschriften: §§ 30 a Abs. 1, 33 BtMG, §§ 25, 53, 73, 73 a, 73 d StGB.

Gründe

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(abgekürzt gem. 267 Abs. 4 StPO)

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I.

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1.

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Der Angeklagte ist als zweiter Sohn von Eltern kroatischer Herkunft in G. geboren. Sein einziger Bruder, X. L., ist fünf Jahre älter. Der Vater des Angeklagten war von Beruf Schweißer, die Mutter bestückte Platinen in einer Elektrofirma.

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Der Angeklagte wurde zunächst in einer Kinderkrippe betreut und besuchte einen Kindergarten in G. In der Grundschule, in die er 1979 eingeschult wurde, musste er die dritte Klasse wiederholen. Nach zwei Klassen in einer Förderstufe erhielt er eine Empfehlung für die Realschule, die er bis zur 10. Klasse regelrecht durchlief und die mittlere Reife erwarb. 1990 begann der Angeklagte eine Lehre bei Y. als Industriemechaniker, die er mit der Gesellenprüfung beendete. Er wurde übernommen und war als Industriemechaniker bis zur Privatisierung der Y. tätig. Im Jahr 1995 verstarb im Alter von nur 48 Jahren plötzlich und unerwartet der Vater des Angeklagten. Nach der Privatisierung sanken die Löhne bei der Y. Deshalb arbeitete der Angeklagte zunächst bei einer Leiharbeitsfirma und führte Montagearbeiten aus. Dadurch erhielt er eine befristete Anstellung bei der Firma P. und arbeitete dort im Gießharzbereich bis Ende 2005. Die auf zwei Jahre befristete Anstellung bei der Firma P. wurde zur Enttäuschung des Angeklagten nicht verlängert infolge von betrieblichen Umstrukturierungen. Dennoch meldete sich der Angeklagte nicht arbeitslos. Er nahm eine Tätigkeit als " Erntehelfer" bei seinem Bruder an. Ab November 2007 meldete er sich arbeitslos. Seit dem 01. 08. 2008 arbeitete er über die Firma B. als Fluggerätemechaniker bei der A. Die Tätigkeit wurde durch die angeordnete Untersuchungshaft beendet.

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Der Angeklagte ist seit dem Jahr 2003 mit seiner Frau - D. M. - verheiratet, die er seit 2001 kennt und die Erzieherin von Beruf ist. Er ist Vater zweier ehelicher Kinder. Sein Sohn wurde am XX.XX.XXXX und seine Tochter am XX.XX.XXXX geboren.

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2.

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Der Angeklagte ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug vom 23. 09. 08 weist keine Eintragungen auf.

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II.

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1)

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Soweit dem Angeklagten durch Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 05.02.2009 vorgeworfen wurde, Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen geleistet zu haben durch eine Tätigkeit als Erntehelfer in den Plantagen C. und N., hat die Kammer diese Tathandlungen gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Die Beteiligung an C. kann dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, die in nur geringem Umfang erfolgte Beteiligung (3 – 4 Stunden Stecklinge schneiden) in N. fällt im Hinblick auf die ausgeurteilte Höhe der Strafe nicht erheblich ins Gewicht. Soweit dem Angeklagten durch Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 05.02.2009 vorgeworfen wurde, an zwei Ernten in T.–I. als Mittäter und Bandenmitglied mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen unerlaubt Handel getrieben zu haben, hat die Kammer die Beteiligung an der 2. Ernte gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Die von dem Angeklagten selbst eingeräumten 3 Beteiligungen als Erntehelfer bei der Plantage in S.–K. waren nicht Gegenstand der Anklage.

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2)

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Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

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Der Angeklagte hatte sich seit 2006 mit weiteren – nachfolgend näher bezeichneten- Personen als Bande verbunden, um professionelle Indoor–Cannabis–Plantagen anzulegen, dort Marihuana in nicht geringer Menge anzubauen und damit Handel zu treiben. Zu den Bandenmitgliedern gehörten u. a. die gesondert verfolgten X. L. als Chef der Bande, E. N., U. L., C. Q., K. L., T. L., G. I., L. K., E. E., E. C., H. N. und der Angeklagte. Gemeinsames Ziel war die Erzielung von regelmäßigen Einkünften sowie die Befriedigung eigener Konsumwünsche.

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Insgesamt führte die Gruppe mit teilweise wechselnder Beteiligung seit 2001 insgesamt 8 professionelle Indoor–Cannabis Plantagen in R.–U. , J., Q., C., V., N. , S.– K. und T.–I., wobei der Angeklagte erst 2006 und ( ohne die bereits erwähnten und nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Beteiligungen ) nur an den Plantagen in S.–K. und T.–I. beteiligt war.

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Hinsichtlich der Plantagen in S.–K. und T.–I. konnte die Kammer nach der durchgeführten Hauptverhandlung folgende Feststellungen treffen:

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a) S.–K. – Fallakte 2 –

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Noch während des Betriebes der Plantage in N. entschied sich X. L. zum Aufbau einer neuen, noch größeren Plantage. Unter Mithilfe des E. N. wurde die im Eigentum des L. I. stehende Halle im Gewerbegebiet in S.–K., P.-Str. X gefunden und im Jahre 2006 angemietet. Die Miete betrug anfangs 8000,- Euro, später 10.000,- Euro monatlich. Während E. N. und H. N. die elektrischen Anlagen installierten, waren K. L. und L. K. mit der Installation der Lüftungsanlage betraut. Als verantwortlicher Betreiber der Anlage fungierten E. E. , C. Q. und G. I. In dieser Zeit war der Angeklagte zunächst als Erntehelfer tätig. Er wurde zu der Halle nach S. gefahren und musste bereits beim Überqueren der Brücke in G. eine Mütze über den Kopf ziehen. Dem Angeklagten wurde gezeigt, wie die Pflanzen zu schneiden waren. Er blieb 20 – 22 Tage dort und arbeitete zwischen 14 und 16 Stunden pro Tag. Die Halle enthielt gesonderte Sozialräume, in denen die Erntehelfer essen und schlafen konnten. Er erhielt für die Tätigkeiten als Erntehelfer in S. für die 1. Ernte 4600,- Euro, für die 2. Ernte 4000 - 5000,- Euro und für die 3. Ernte 3600,- Euro, da er bei dieser Ernte nur im Sitzen arbeiten konnte.

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Infolge von Streitigkeiten der Beteiligten untereinander übernahmen nach der zweiten oder dritten Ernte der Angeklagte, T. L. und E. N. die Verantwortung für die Plantage. Die vorherigen "Betreuer" G. I. , C. Q. und E. E. wurden von dem Bandenchef X. L. ihres Amtes enthoben. Ab März 2007 trat E. N. nach außen als Mieter in Erscheinung und schloss einen schriftlichen Mietvertrag über die Halle mit einem Mietzins von 8000,- Euro monatlich ab. E. N. beglich ferner die Stromrechnungen in Höhe von 20.000,- Euro durch Bareinzahlungen. Der Angeklagte war für das Vorbereiten des Untergrundes und das Einpflanzen zuständig. Zudem erstellte er die Nährstofflösung, war mit der Bewässerung betraut und hatte die Aufgabe, die Lampen zu kontrollieren gemeinsam mit E. N. und T. L., die ebenfalls diese Tätigkeiten ausübten. Später half er bei dem Verpacken des Cannabis, welches von U. T. abgeholt wurde. In S. wurden zwei Hallen bewirtschaftet und insgesamt ca. 8100 Pflanzen in beiden Hallen gezogen. Der Angeklagte war mindestens bei einer Ernte Mittäter und Bandenmitglied und erzielte mindestens 330 kg nach den Angaben des Angeklagten sogar 420 kg konsumfähiges Marihuana mit einem THC–Gehalt von 11 %. Er erhielt für die Betreuung der Halle einen Betrag von 20.000,- Euro ebenso wie E. N. und T. L.

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Die Plantage in S. wurde am 23.08.2007 entdeckt und war kurz zuvor von den Tatbeteiligten verlassen worden. Es konnten noch 8100 Cannabis–Pflanzen aufgefunden und sichergestellt werden.

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b) T.–I. – Fallakte 1 –

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Im Sommer 2006 fand E. N. in T.–I. ein ca. 3500 qm großes Objekt der ehemaligen M-Fabrik. Gegenüber der Eigentümerin trat N. als Verhandlungspartner auf und unterschrieb einen Mietvertrag, beginnend mit dem 01.08.2006 für zunächst 2 Jahre. Es wurde ein monatlicher Mietzins von 3000,- Euro vereinbart, der für ein Jahr im Voraus in bar entrichtet wurde. Der Angeklagte fuhr zusammen mit E. N. ca. dreimal von N. nach T., um Rohre, Dünger und Fässer zu der neuen Halle nach T. zu bringen. Bei den Transporten halfen L. K., K. L. und X. L. Der Angeklagte baute zusammen mit T. L. die Halle um. Er reinigte die Halle mit dem Dampfstrahler und half, die Fenster abzukleben. Dabei fiel der Angeklagte von der Leiter und brach sich am 01.09.2006 das Sprunggelenk. Der Angeklagte wurde in einem Krankenhaus in G. operativ versorgt und das Sprunggelenk mit Schrauben fixiert. Er durfte den Fuß drei Monate lang nicht belasten. E. N. kümmerte sich um die Elektroinstallation, K. L. und L. K. installierten die Belüftungsanlage. U. L. sprang als Ersatz für den Angeklagten ein. Später wurde der Angeklagte nochmals in T. als Betreuer der Halle tätig. Er war für die Bewässerung zuständig, das Mischen des Wassers und den Pumpbetrieb zu den Pflanzen. Es wurden ca. 1900 Cannabispflanzen angebaut. Die Ernte erfolgte – neben den eingesetzten Erntehelfern - ebenfalls durch den Angeklagten, den T. L. und E. N. U. L. hat das Marihuana abgepackt, während N., L. und der Angeklagte mit dem Schneiden beschäftigt waren. F. hat sogenannte Pollinate (Cannabiskonzentrat nach Pollination) in einem eigens entwickelten Pollinator mit einem Fassungsvermögen von einem Kubikmeter gewonnen. In T. wurden pro Ernte etwa 100 kg konsumfähiges Marihuana mit einem THC–Gehalt von 11 % geerntet. Der Angeklagte erhielt für seine Tätigkeit in T. 9000,- Euro. Die Kammer geht zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass er nur an einer Ernte

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- nämlich der 1. Ernte - beteiligt war und anschließend wieder in S. tätig geworden ist.

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Den Verkauf an W. P. übernahm U. T.

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Am 22.08.2007 gegen 00. 51 wurde die Fabrikhalle durch die Feuerwehr in T. im Zuge einer Überschwemmungshilfemaßnahme geöffnet und betreten. Die Feuerwehrleute trafen H. F. an. Die Polizei konnte 154, 2 kg abgeerntetes in Müllsäcke verpacktes Marihuana sicherstellen. Zudem wurden Marihuanareste aufgefunden und 500 g Pollinate mit Wirkstoffgehalten von 20 – 44 % THC.

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Der Angeklagte rauchte während seiner Tätigkeit dreimal am Tag Marihuana, möglicherweise auch deutlich mehr, insbesondere in den Zeiten seiner Tätigkeit als Erntehelfer in S.

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Während des gesamten Tatzeitraumes war die Einsichts– und Steuerungsfähigkeit trotz seines Drogenkonsums (Cannabis) weder erheblich vermindert noch aufgehoben.

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c) Gesamtmenge

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Der Angeklagte hat sich folgende Marihuana Erntemengen zurechnen zu lassen

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T.: 100 kg (1 Ernte)

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S.–K.: mindestens 330 kg (1 Ernte)

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= mindestens 430 kg gebrauchsfertiges Marihuana.

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Aufgrund der relativ hohen Wirkstoffgehalte handelte es sich um THC-reiche Sorten für den Drogenkonsum. Bei 11 % Wirkstoffanteil ist von einer THC-Menge von 47,3 kg THC auszugehen. Es handelt sich damit um das mehr als 6000fache der nicht geringen Menge von THC.

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Bei 430 kg und einem Preis von 2700,- Euro pro kg ergibt sich ein Gewinn in Höhe von 1.161.000 Euro.

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d) Vermögen

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Der Angeklagte hat aus den Drogengeschäften erhebliche Vermögenswerte erzielt. Ihm sind insgesamt aus dem Anbau und Verkauf des Cannabis 41.200,- Euro zuge-flossen.

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III.

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Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeiten sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben.

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Die Feststellungen zur Person beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister.

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Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten. Dieser hat die ihm zur Last gelegten Taten glaubhaft eingeräumt. Er hat nachvollziehbar geschildert, welche Tätigkeiten er im Rahmen der Plantagen S. und T. verrichtet hat und welche Geldbeträge er erhalten hat. Die Zahl der in den jeweiligen Hallen angebauten Pflanzen stimmen mit den bisherigen Ermittlungen und den Aussagen der Zeugen E. N. und U. T. überein. Auch die Zahl der Anbauvorgänge und die Beteiligung an diesen beruht auf den Angaben des Angeklagten und den damit übereinstimmenden Angaben des Zeugen N. Dieser bestätigte die Einlassung des Angeklagten, er sei nur an einer Ernte in T. beteiligt gewesen. Soweit der Zeuge T. behauptete, der Angeklagte sei an zwei Ernten beteiligt gewesen, ist die Kammer dieser Aussage nicht gefolgt, sondern hat die Beteiligung an der zweiten Ernte gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Der Zeuge T. war nur sporadisch vor Ort, während der Zeuge N. gemeinsam mit dem Angeklagten die Halle betreute.

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Die Angaben zur Feststellungen der Wirkstoffbestimmung beruhen auf den Angaben des Sachverständigen Dr. N., dessen Gutachten im Selbstleseverfahren gem. § 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Dieser hat das in der Plantage in S. sowie der Plantage in T. sichergestellte Pflanzgut untersucht und festgestellt, dass der unterste gemessene THC–Gehalt der Pflanzen zwischen 5,72 % und 8,75 % lag und zwar bezogen auf das gesamte konsumfähige Material aus den sichergestellten Pflanzen. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Untersuchung der Pflanzen aus S. deutlich vor Erntereife stattgefunden hat, sodass bei einem längeren Wachstum deutlich höhere THC–Gehalte zu erwarten gewesen wären. Aufgrund der zu dem frühen Wachstumsstadium bereits vorhandenen hohen Wirkstoffgehalte ist der Sachverständige davon ausgegangen, dass es sich bei den sichergestellten Pflanzen um THC–reiche Sorten handelt. Anhand des in den Jahren 1995 – 2005 im LKA NRW untersuchten Pflanzenmaterials aus sog. Indoor–Plantagen, bei dem ein kontinuierlicher Anstieg des Mittelwertes von 6,5 % auf ca. 11,4 % THC festgestellt wurde, hat der Sachverständige die Annahme eines Wirkstoffgehaltes von 11 % THC begründet.

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Die jeweiligen Ernteerträge sind plausibel. Sie stimmen sowohl mit den Hochrechnungen des Sachverständigen, wie auch den Aussagen der Zeugen T. und N. überein. Der Angeklagte geht nach seiner eigenen Einlassung bereits in S. von einer Erntemenge von 420 kg aus. Die Erntemenge in T. ist mit 100 kg auch nach den Angaben des Angeklagten zutreffend angegeben.

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IV.

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Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen gemäß § 30 a Abs. 1 BtMG strafbar gemacht. Er hat als Mitglied einer Bande gehandelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

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1)

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Der Angeklagte hat als Mittäter unerlaubt mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben im Sinne der §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Beim unerlaubten Anbau von Cannabispflanzen in Form der Aufzucht bis in das Stadium, in dem sie eine nicht geringe Menge THC enthalten, kommt der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Betracht, wenn der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel zielt (BGH, NJW 2008, 386; BGH, NStZ 2006, 578). Da mehrere Ernten aus jeweils gesonderten Anbauvorgängen gewonnen und anschließend vermarktet worden sind, liegen mehrere selbständige Taten des Handeltreibens vor, sodass die an den verschiedenen Orten zahlenmäßig festgestellten Ernten als jeweils selbständige Taten zu bewerten sind ( BGH, NStZ 2005, 650 ).

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Der Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beträgt bei Cannabisprodukten 7,5 Gramm Tetrahydrocannabiol (THC) (vgl. BGH, NStZ – RR 2006, 350), der bei jeder der beiden Ernten deutlich überschritten worden ist.

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Der Angeklagte hat auch als Mittäter und Mitglied einer Bande gehandelt. Für eine bandenmäßige Tatbegehung ist nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des BGH vom 22. 03. 2001 (BGHSt 46, 321) der Wille zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer bei einem Zusammenschluss von mehr als drei Personen erforderlich. Die Voraussetzungen sind gegeben. Nach der Erprobung als Erntehelfer in S. wurde der Angeklagte als Betreuer in der Halle in S. und T. eingesetzt. Dabei hat er sich mit den übrigen Tatbeteiligten verbunden, um in den beiden Plantagen Betäubungsmittel in nicht geringer Menge anzubauen und Handel zu treiben. Die Eingehung der Bandenabrede bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung; vielmehr genügt auch eine stillschweigende Übereinkunft, die aus dem konkret feststellbaren wiederholt deliktischem Zusammenwirken des Angeklagten mit den übrigen Tatbeteiligten hergeleitet werden kann (BGH, NJW 2005, 2629). Der Angeklagte war mit Ausnahme der Tätigkeiten als Erntehelfer in S. (welche jedoch gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurden) nicht lediglich Teilnehmer. Bei der Mitwirkung zur Aufzucht beurteilt sich die Frage, ob Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegt danach, welcher Art der Tatbeitrag ist und mit welcher Willensrichtung er geleistet wurde (BGH, NStZ 2006, 578). Gemessen am Grad des eigenen Interesses und dem Umfang der Beteiligung ist davon auszugehen, dass die Taten vom Willen des Angeklagten abhingen und nicht lediglich eine untergeordnete Tätigkeit vorliegt. Der Angeklagte ist nach der Erprobung als Erntehelfer in S. als Betreuer zusammen mit E. N. und T. L. tätig geworden und hat insoweit nach Streitigkeiten die ursprünglichen Betreiber, nämlich G. I., C. Q. und E. E. abgelöst. Ihnen kam es zu, das Aufwachsen der Pflanzen zu überwachen, die Bewässerung und Belüftung durchzuführen und die Beleuchtung zu kontrollieren. Er führte Tätigkeiten aus, die Wesentlich waren, um die Aufzucht und den Vertrieb des Cannabis zu gewährleisten. Die Betreuer erhielten für ihre Tätigkeit 20. 000,- Euro, also deutlich mehr als die Erntehelfer. Auch in T. hat der Angeklagte die Halle als "Betreuer" übernommen und dafür einen Betrag von 9000,- Euro erhalten. Auch hier wurden die Tätigkeiten zwischen den einzelnen Bandenmitgliedern nach Können aufgeteilt. Der Angeklagte hat nach eigenen Angaben das Wasser zubereitet (Werte aufgeschrieben, Nährlösung hergestellt), während E. N. für die elektrischen Installationen zuständig war und Störungen behoben hat. Aus dem Umfang der Beteiligung und dem Umfang der Entlohnung ist zu schließen, dass er die Tat als eigene wollte und daher Mittäter war und nicht nur Beihilfe zu einer fremden Tat geleistet hat. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte nicht auf oberster Ebene innerhalb der Bandenhierarchie einzuordnen ist. Deshalb steht der Einordnung als Mittäter mit entsprechender Tatherrschaft nicht entgegen, dass er Anweisungen der übergeordneten Bandenmitglieder X. L., U. T. oder U. L. befolgte.

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2)

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Der Angeklagte hat vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.

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Seine Schuldfähigkeit war nicht im Sinne des § 20, 21 StGB durch eine Betäubungsmittelabhängigkeit oder infolge einer Persönlichkeitsstörung erheblich vermindert oder aufgehoben. Nach den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Angaben der Sachverständigen Dr. G. liegt zwar eine Abhängigkeit von Nikotin und Cannabis vor, durch die beiden Drogen wurde aber nicht ein das Alltagshandeln, die Leistungsfähigkeit und das Denken gravierend beeinträchtigender Zustand des Angeklagten hervorgerufen. Der Angeklagte hat zwar bereits mit 16/17 Jahren Partydrogen konsumiert und beginnend mit dem 18. Lebensjahr auch Cannabis konsumiert, insbesondere abends zum Abschalten. Mit dem Kennenlernen seiner Ehefrau im Jahr 2001, die den Drogenkonsum strikt ablehnte, hat dieser seinen Konsum stark eingeschränkt. Erst Ende 2005 als die Übernahme bei P. scheiterte und der Angeklagte als Erntehelfer in S. tätig war, hat er häufiger Cannabis konsumiert auch über den Tag verteilt. Den Konsum von Cannabis hat er 2008 mit der Aufnahme der neuen Stellung bei der Firma B. wieder eingestellt. Der Angeklagte hat bis Ende 2005 regelmäßig gearbeitet und seine Arbeitsstelle auch nicht aus eigenem Verschulden verloren. Er schildert seine aktive Fürsorge für Frau und Kinder. Nikotin wurde nur außerhalb der Wohnung, Cannabis nur heimlich geraucht. Er war daher in der Lage, seinen Konsum zu steuern und schaffte es im August 2008 aus eigener Kraft wieder ein Arbeitsleben zu beginnen. Die Suchterkrankung führte nicht zu einer erheblich geminderten oder aufgehobenen Einsichts– oder Steuerungsfähigkeit.

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Darüber hinaus liegt auch bei dem Angeklagten keine Persönlichkeitsstörung vor, die zu einer verminderten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit geführt hätte. Anhaltspunkte für psychotische Störungen mit Wahnideen oder Sinnestäuschungen ergeben sich nicht. Das Vorliegen einer Geistesschwäche kann ausgeschlossen werden. Zwar hat der Angeklagte asthenische und etwas naive Persönlichkeitszüge, die aber noch eine normgerechte Variante der Persönlichkeit darstellen. Auch unter Berücksichtigung des Verhältnisses zu seinem Bruder, X. L., ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine fehlende Einsichts– oder Steuerungsmöglichkeit. Dies ergibt sich bereits daraus, dass bis 2005 der Kontakt zum Bruder abgebrochen wurde und eine Distanz aufgebaut werden konnte. Auch aus den Zeugenaussagen ergeben sich keine über die Stellung des Bruders als Bandenchef hinausgehenden Abhängigkeiten des Angeklagten gegenüber seinem Bruder X. L.. Die nunmehr vorliegende reaktive Depression stellt nicht den Zustand des Angeklagten zum Tatzeitpunkt dar, sondern ist anlassbedingt.

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V.

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§ 30 a Abs. 1 BtMG sieht Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bis zum Höchstmaß von 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vor.

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Ein minderschwerer Fall im Sinne des § 30 a Abs. 3 BtMG liegt in keinem der beiden Fälle vor. Die Anwendung des minderschweren Falles in § 30 a Abs. 3 BtMG mit einem beträchtlich milderen Ausnahmestrafrahmen kommt nur in Fällen mit gewichtigen Milderungsgründen angesichts der hohen Mindeststrafe des Regelstrafrahmens in Betracht, insbesondere wenn das Bild der Kriminalität nicht den Vorstellungen entspricht, die zur Schaffung dieser Spezialverbrechenstatbestände führten. (Körner , Betäubungsmittelgesetz, 6. Auflage, § 3 a BtMG, Rn. 21). Angesichts des Umfangs des jeweils angebauten Marihuana und dem Umfang der Beteiligung des Angeklagten, sowie der professionellen Art und Weise des Anbaus im Stile einer industriellen Großproduktionsanlage kommt die Anwendung des beträchtlich milderen Ausnahmestrafrahmens nicht in Betracht. Der Tatzeitraum beschränkte sich zudem nicht auf eine kurzzeitige Tätigkeit im geringen Umfang, sondern der Angeklagte war über einen längeren Zeitraum von Anfang 2006 bis August 2007 zunächst als Erntehelfer und dann als Bandenmitglied und Mittäter tätig und hat dadurch seinen Lebensunterhalt verdient.

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Die Kammer konnte die Strafe auch nicht gem. § 31 Nr. 1 BtMG mildern, da der Angeklagte nicht durch eine freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. Der Angeklagte konnte den Ermittlungsbehörden keinen Einblick in die Bandenstruktur und Hierarchie gewähren, der über die bisher bekannten Angaben hinausgehen. Angaben zu seinem Bruder oder dessen Aufenthaltsort wollte der Angeklagte nicht machen.

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Bei der Strafzumessung für die einzelnen Taten hat die Kammer zugunsten des Angeklagten in erheblichem Umfang berücksichtigt, dass dieser die ihm zur Last gelegten Taten eingeräumt hat. Zu seinen Gunsten hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte strafrechtlich nicht vorbelastet ist. Er ist durch die angeordnete Untersuchungshaft nachhaltig beeindruckt, nicht zuletzt aufgrund der räumlichen Entfernung zu seinem ursprünglichen Lebensmittelpunkt und zu seiner dort wohnenden Ehefrau und seinen beiden Kleinkindern. Die Kammer hat weiterhin berücksichtigt, dass der Angeklagte seine Tat bereut. Die Kammer hat zudem zu seinen Gunsten gewertet, dass der Angeklagte im Rahmen der Hierarchie der Bandenmitglieder und vom Grad der Beteiligung zwar als Mittäter, aber auf unterer hierarchischer Ebene über den Erntehelfern aber unterhalb der Bandenmitglieder N., T. und L. einzustufen. Schließlich hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana um eine sogenannte "weiche" Droge handelt, wenngleich der Wirkstoffgehalt von 11 % THC deutlich über dem bekannten durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von Marihuana liegt.

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Zulasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass unter Beteiligung des Angeklagten ganz erhebliche Mengen von Marihuana hergestellt und auf den Drogenmarkt gekommen sind und zwar ein regelmäßig ein Vielfaches der nicht geringen Menge. Der Angeklagte hat zusammen mit den übrigen Beteiligten mit großem zeitlichen, finanziellen und personellen Aufwand abgelegene Gewerbeobjekte dazu genutzt, Cannabisplantagen im Stile einer industriellen Großproduktionsanlage zu betreiben. Die Plantagen wurden überaus professionell geführt und erforderten einen umfassenden logistischen Aufwand, wodurch die kriminelle Intensität der einzelnen Taten zum Ausdruck kommt. Das produzierte Marihuana war überwiegend von erheblich überdurchschnittlicher Qualität.

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Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer unter Berücksichtigung der pro Ernte erzielten Mengen folgende Einzelstrafen für tat– und schuldangemessen erachtet, die sich am unteren Rand des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bewegen konnten:

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S. (1 Ernte Mittäter): 5 Jahre 1 Monat Freiheitsstrafe

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T. (1 Ernte Mittäter): 5 Jahre Freiheitsstrafe

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Aus den in Tatmehrheit zueinander stehenden Einzelstrafen war gem. § 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer bei einer zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Taten die Persönlichkeit des Angeklagten und die einzelnen Taten nicht als bloße Summe, sondern in einer Gesamtschau beurteilt. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass sich der Tatzeitraum auf 2 Jahre von Anfang 2006 bis 2007 erstreckt. Der Angeklagte hat im Laufe der Hauptverhandlung das Gewicht seiner Rechtsverstöße erkannt und sich für die Zukunft überzeugend davon distanziert. Er hat sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nach der Verbüßung der Freiheitsstrafe ein neues Leben mit seiner Familie und insbesondere seinen Kindern verbringen will. Gleichwohl hat die Kammer die ganz erhebliche Menge des insgesamt hergestellten Marihuanas berücksichtigt.

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Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer bei angemessener Erhöhung der höchsten verhängten Einzelstrafe von 5 Jahren und 1 Monat Freiheitsstrafe eine

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Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten

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für erforderlich, aber auch ausreichend, um dem begangenen Unrecht Rechnung zu tragen.

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Trotz der Strafhöhe hält die Kammer aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks den Angeklagten für die Unterbringung im offenen Vollzug für geeignet.

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VI.

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In Höhe eines Betrages von 40. 000,- Euro war der Verfall von Wertersatz in das Vermögen des Angeklagten anzuordnen, § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 73, 73 a, 73 b, 73 c, 73 d StGB. Der Angeklagte hat aus den jeweiligen rechtswidrigen Taten erhebliche Vermögenswerte erlangt. Nach dem "Bruttoprinzip" fällt darunter nicht allein der Gewinn, sondern die gesamten Einnahmen bzw. Bargeldzuflüsse ohne jeden Abzug eigener Kosten und Aufwendungen. Den Umfang des Erlangten hat die Kammer gem. § 73 b auf einen Betrag von 40. 000,- Euro geschätzt, entsprechend den Angaben des Angeklagten, die mit den bisherigen Finanzermittlungen und den Zuflüssen auf den Konten des Angeklagten und seiner Ehefrau korrespondieren.

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VII.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.