Bandenmäßiges Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge: 6 Jahre 11 Monate, Verfall
KI-Zusammenfassung
Das LG Arnsberg verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen. Gegenstand waren professionell betriebene Indoor-Cannabisplantagen mit mehreren Ernten und Vermarktung über längere Zeit. Das Gericht bejahte Mittäterschaft und Bandenbezug und verneinte minder schwere Fälle nach § 30a Abs. 3 BtMG. Zusätzlich ordnete es den Verfall von 2.300 € Bargeld sowie Wertersatzverfall von 160.000 € an und bildete eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 11 Monaten.
Ausgang: Angeklagter wegen bandenmäßigen Handeltreibens in elf Fällen verurteilt; Verfall/Wertersatzverfall angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Unerlaubter Anbau von Cannabispflanzen kann als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu qualifizieren sein, wenn der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel gerichtet ist.
Werden aus voneinander getrennten Anbauvorgängen mehrere Ernten gewonnen und jeweils vermarktet, sind die einzelnen Ernten als selbständige Taten des Handeltreibens zu bewerten.
Für die Annahme einer bandenmäßigen Tatbegehung ist ein auf gewisse Dauer angelegter Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen zur künftigen gemeinsamen Begehung entsprechender Straftaten erforderlich; eine ausdrückliche Bandenabrede ist nicht notwendig.
Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe bei der Mitwirkung an Aufzucht/Produktion von Betäubungsmitteln richtet sich nach Art und Gewicht des Tatbeitrags, dem eigenen Interesse und dem Maß der Tatherrschaft.
Das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles nach § 29 Abs. 3 BtMG tritt hinter § 30a BtMG zurück und wirkt nur strafzumessungsrechtlich innerhalb des Qualifikationstatbestands fort.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und elf Monaten verurteilt.
Das sichergestellte Bargeld in Höhe von 2.300 € unterliegt dem Verfall.
In Höhe eines Betrages von 160.000 € wird der Verfall von Wertersatz in das Vermögen des Angeklagten angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Strafvorschriften:
§§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 30 a Abs. 1, 33 BtMG, §§ 53, 73, 73 a StGB.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der inzwischen 41 Jahre alte Angeklagte ist in C. geboren. Sein Vater war selbstständig, ist aber bereits im Jahr 1971 an den Folgen von Bluthochdruck gestorben. Seine Mutter ist Bankkauffrau. Aus der Ehe seiner Eltern stammt eine zwei Jahre ältere Schwester. Daneben hat der Angeklagte zwei Stiefschwestern aus der späteren Ehe seiner Mutter und einen älteren Halbbruder aus einer vorangegangenen Beziehung seines leiblichen Vaters.
Nach dem frühen Tod seines leiblichen Vaters musste die Mutter des Angeklagten ihre berufliche Tätigkeit als Bankkauffrau wieder aufnehmen, sodass der Angeklagte nach regelgerechter Einschulung bis zur 5. Klasse bei seinen Großeltern aufwuchs. Seine Mutter heiratete zwischenzeitlich seinen Stiefvater Dr. S., der als Biologe über viele Jahre hinweg im Ausland (C., später Q.) lebte und beruflich tätig war. Aufgrund des langjährigen Auslandsaufenthalts seiner Mutter und seines Stiefvaters wuchs der Angeklagte ab der 6. Schulklasse in einem Internat in R. auf, das er bis zum Abitur im Jahr 1987 besuchte. In der ganzen Zeit hatte er kaum Kontakt zu seiner Mutter und seinem Stiefvater, da diese im Ausland lebten.
Nach dem Abitur absolvierte der Angeklagte eine dreijährige Ausbildung zum Datenverarbeitungskaufmann. Den anschließenden Wehrdienst beendete er nach vier Monaten, da er wegen seines Bluthochdrucks ausgemustert wurde. Von 1991 bis 1993 arbeitete er in dem X-Elektrokonzern in N., später I.. Im Jahr 1994 machte er sich mit einem Geschäftspartner selbstständig als Programmentwickler und EDV-Berater. Die GbR erstellte überwiegend Programme für die Y. Im Jahr 1997 stieg der Geschäftspartner aus privaten Gründen aus. Zuvor hatte dieser bereits über längere Zeit nicht mehr ordentlich gearbeitet, sodass Kunden absprangen und ein Schuldenberg von bis etwa 300.000 DM entstanden war. Dies führte im Jahr 1998 zur Abmeldung des Gewerbes durch den Angeklagten. Dieser wechselte im Juni 1998 als Angestellter zur Y-Immobiliengesellschaft, wo er für SAP-Programme verantwortlich war. Nach etwa elf Monaten wechselte er zur E., wo er ebenfalls für den Einsatz von SAP-Programmen verantwortlich war. Er erzielte dort ein Jahresgehalt von ca. 120.000 DM zuzüglich Tantiemen. Daneben arbeitete der Angeklagte als selbstständiger EDV-Berater. Mit seinen Einkünften versuchte er, die Schulden aus seiner vorangegangenen selbstständigen Tätigkeit weiter zu tilgen. Bei der E. leitete der Angeklagte Projekte mit einem Auftragsvolumen von bis zu 15 Mio €. Aufgrund der hohen Verantwortung und der hohen Arbeitsbelastung verschlimmerte sich sein Gesundheitszustand, insbesondere der seit dem 13. Lebensjahr bestehende Bluthochdruck. Aufgrund seiner Erkrankung konnte der Angeklagte weitere Projekte bei der E. nicht mehr bearbeiten und schloss im April 2002 einen Aufhebungsvertrag. Anschießend war er arbeitslos. In dieser Zeit bestritt er seinen Lebensunterhalt aus der zu II. näher dargestellten Tätigkeit. Zugleich tilgte er im Laufe der Zeit seine kompletten Schulden.
Der Angeklagte ist ledig, hat keine Kinder und derzeit keine feste Partnerschaft. Seine Zuwendung galt über Jahre hinweg zwei Hunden.
Etwa Anfang 2005 zog sich der Angeklagte (nach dem Ende der Plantage in B.) in die T. zurück, weil er mit den übrigen Bandenmitgliedern nichts mehr zu tun haben wollte. Er arbeitete in der T. auf einem Bauernhof. Im Herbst 2005 wurde der Angeklagte von dem R. U. in der T. aufgesucht und für ein erneutes Tätigwerden beim Betrieb von Cannabisplantagen geworben.
Noch während des Betriebs der Plantagen in T. stieg der Angeklagte im Sommer 2007 erneut aus. Er machte mit einem Neffen eine Europarundreise, später einen Urlaub mit dem R. U. und der C. K. in Q.. Etwa im April 2008 verzog der Angeklagte aus der T. endgültig nach Q., wo er eine Bekannte bei der Firmengründung unterstützte.
Mitte November 2008 wurde der Angeklagte aufgrund eines europäischen Haftbefehls in Q. festgenommen und befand sich zehn Tage in Auslieferungshaft. Seit dem 28.11.2008 befindet er sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Arnsberg in Untersuchungshaft in der JVA O.
Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Er hat über einige Zeit gelegentlich Marihuana konsumiert, den Konsum aber vor knapp zwei Jahren eingestellt.
II.
Der Angeklagte hat sich etwa Ende 2001 mit weiteren Personen als Bande verbunden, um professionelle Indoor-Cannabis-Plantagen anzulegen, dort Marihuana in nicht geringer Menge anzubauen und damit Handel zu treiben. Zu den Bandenmitgliedern gehörten zu diesem Zeitpunkt u.a. die gesondert verfolgten X. L. als Chef der Bande, E. N., R. U., E. L., C. A., K. L., J. L. und der Angeklagte. Später kamen u.a. T. L., G. I., N. K., E. E., E. C. und H. N. hinzu. Gemeinsames Ziel war die Erzielung von regelmäßigen Einkünften sowie – teilweise - die Befriedigung eigener Konsumwünsche.
1. Vorgeschichte
Der Angeklagte lernte etwa 1997/1998 den R. U. über dessen Lebensgefährtin C. K. kennen. In der Folgezeit kam es häufiger zu gemeinsamem Cannabiskonsum des Angeklagten mit R. U.
R. U. seinerseits hatte Kontakt zu X. L., E. N. und C. A., die seit etwa Mitte der 90er Jahre Cannabispflanzen in ihren jeweiligen Wohnungen züchteten. Etwa im Jahr 2000 hatten diese erstmals eine gesonderte Wohnung in P. angemietet, um Cannabispflanzen anzubauen. Daneben lief eine Plantage in D., die von J. L. und E. N. unter Aufsicht des X. L. betreut wurde. In der als Plantage genutzten Wohnung in der L-Straße in P. wurde der Angeklagte dem Bandenchef X. L. von dem R. U. vorgestellt und eine Mitarbeit in der Bande vereinbart.
In der Folgezeit war der Angeklagte am Betrieb mehrerer Indoor-Plantagen beteiligt.
2. Die einzelnen Plantagen
a) Rödermark
Im Sommer 2001 kamen der Angeklagte, R. U. und X. L. darin überein, eine weitere Indoor-Plantage zum Anbau von Marihuana zu errichten. Der Angeklagte mietete zu diesem Zweck ein Wohnhaus in der E-Straße X in P.-S., wo nach den erforderlichen Installationsarbeiten eine Plantage mit etwa 200 Cannabispflanzen errichtet wurde. Während des etwa einjährigen Betriebes dieser Plantage wurden drei Ernten à 6 kg Marihuana erzielt, das von X. L. zum Verkaufspreis von 2.700 € pro kg verkauft wurde.
Insoweit hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 154 StPO aus Gründen der Spezialität vorläufig eingestellt.
b) M.
Nachdem sich der Angeklagte und R. U. in der Bandenhierarchie heraufgearbeitet hatten, wurden sie von dem Bandenchef X. L. beauftragt, eine noch größere Plantage zu betreiben.
Ende 2001 mietete der Angeklagte daraufhin eine Halle in M. in der L. an. Die Aufbauarbeiten wurden auf Anweisung des X. L. von dem Angeklagten und R. U. vorgenommen. Der E. N. übernahm sämtliche Arbeiten zur Installation der erforderlichen elektrischen Anlagen und Geräte.
Die Stecklinge wurden von X. L. "angeliefert", wobei der Angeklagte damals davon ausging, dass dieser die Stecklinge käuflich erwarb. Tatsächlich war es aber so, dass der X. L. in einer gesonderten Plantage Mutterpflanzen pflegte, züchtete und davon Stecklinge erzielte.
In der angemieteten Halle wurden etwa 900 Cannabispflanzen gezüchtet. Es kam zu neun Ernten mit einer Gesamtmenge von 150 kg konsumfähigen Marihuanas. Gegenstand der Anklage sind jedoch nur drei Ernten.
Den Verkauf des Marihuanas zum Verkaufspreis von 2.700 € pro kg übernahm X. L. Die Plantage in M. wurde bis Mitte 2004 betrieben. Die Halle wurde in der Folgezeit noch bis Jahresende als Lager für Gerätschaften genutzt. Etwa 1 ½ Jahre später wurde die Gewerbehalle erneut zum Zweck der Aufzucht und Pflege von Mutterpflanzen durch den K. L. angemietet.
c) J.
Noch während des Betriebs der Plantage in M. betrieben X. L., T. L. und E. N. eine weitere Plantage in J., an der der Angeklagte aber nicht beteiligt war.
d) B.
Da die Plantage in M. nach Abzug von Aufwendungen nicht übermäßig viel Gewinn für die Beteiligten abwarf, sollte eine noch größere Anlage betrieben werden. Auf Geheiß des X. L. und in Absprache mit R. U. mietete der Angeklagte ein Gewerbeobjekt in der F-Straße X in B. an.
Die Aufbauarbeiten wurden unter Regie des X. L. von dem Angeklagten und R. U. vorgenommen. Sämtliche Elektroinstallationsarbeiten wurden von H. N. vorgenommen.
Nach Abschluss der Installationsarbeiten wurden 3.880 Cannabispflanzen aufgezogen. Während des Betriebs der Plantage kam es zu drei Ernten mit jeweils 200 kg konsumfähigen Marihuanas mit einem THC-Gehalt von 11 %. Bei den Ernten wurden zusätzliche Erntehelfer eingesetzt. Der Verkauf erfolgte durch R. U. an den W. P., und zwar jeweils zum Verkaufspreis von 2.700 € pro kg. Der Angeklagte wurde anteilig an den Erlösen beteiligt, wobei die Erlöse aus dem ersten Erntevorgang weitgehend der Finanzierung der Aufbauarbeiten dienten.
Im Laufe des vierten Anbauvorganges wurde die Plantage unerwartet und ohne Verzögerung abgebaut, weil der X. L. von einer unbekannten Person auf Zahlung von 300.000 € erpresst wurde. Dies führte dazu, dass sich der Angeklagte in die T. zurückzog. Er hatte zu dieser Zeit seine Schulden vollständig getilgt und wollte mit den Bandenmitgliedern und dem ihm unsympathischen X. L. nichts mehr zu tun haben. Anfang 2005 zog er daher dauerhaft in die T.
e) A.
Während des Betriebs der Plantage in B. betrieben der X. L., E. N. und T. L. von Mitte 2004 bis Herbst 2006 eine weitere Plantage in A. Zu dieser Plantage gehörte auch eine luxuriös ausgestattete Villa, die von dem Angeklagten und anderen Bandenmitgliedern vorübergehend zu Wohnzwecken und für Treffen genutzt wurde. An dem Betrieb der Plantage war der Angeklagte nicht beteiligt.
f) V.-K.
Nach Abbruch der Plantage in B. und noch während des Betriebs der Plantage in A. entschied sich X. L. zum Aufbau einer neuen, noch größeren Anlage, die zunächst von E. E., C. A. und G. I. betrieben werden sollte. Der G. I. mietete zum 01.07.2005 eine Halle im Gewerbegebiet in V.-K., P-Straße X an.
Es kam jedoch zu dieser Zeit bereits zu Streitigkeiten zwischen einzelnen Bandenmitgliedern. Insbesondere E. N. und T. L. waren aus finanziellen Gründen unzufrieden. Unter anderem deshalb übernahmen beide zusammen mit E. L. den Betrieb der Plantage in V. Diese Halle war so umgebaut worden, dass zwei voneinander getrennte Hallen entstanden waren, eine kleinere von 35 x 8,7 m und eine größere von 37 x 18 m.
Aufgrund der vorangegangenen Schwierigkeiten und auf Initiative des R. U. erklärte sich der Angeklagte - nicht zuletzt aufgrund seiner zuvor gewonnenen Erfahrungen - dazu bereit, eine Koordinierungsrolle in Form einer "fachlichen Stabstelle" zu übernehmen. Er sorgte deshalb in jeder Hinsicht für einen reibungslosen Ablauf und eine ertragreiche Ernte. Es war seine Aufgabe, die Anweisungen von X. L. und R. U. weiterzugeben bzw. umzusetzen, um die Produktion zu optimieren.
In der Halle in V.-K. wurden insgesamt 8.100 Cannabispflanzen herangezogen. Es wurden insgesamt drei Ernten erzielt, und zwar zweimal 400 kg und einmal 350 g konsumfähigen Marihuanas mit einem THC-Gehalt von 11 %. Den Abtransport und Verkauf des geernteten Marihuanas an W. P. übernahm jeweils R. U.
Im Juni 2007 stieg der Angeklagte endgültig aus der Bande aus.
Während des vierten Anbauvorganges und nach Entdeckung der nachstehend beschriebenen Plantage in T. im August 2007 wurde die Plantage in V. entdeckt. In der Halle konnten noch 62,1 kg Cannabis sowie 8.100 Cannabispflanzen aufgefunden und sichergestellt werden.
g) T.-M.
Da E. N. und T. L. zusätzlich Geld verdienen wollten, erhielten sie von X. L. die Erlaubnis, die ehemalige B-Fabrik in T.-M. anzumieten, wobei E. N. als Mieter auftrat und beginnend mit dem 01.08.2007 einen Mietvertrag unterschrieb.
Wie bereits bei dem Betrieb der Plantage in V.-K. unternahm der Angeklagte eine Koordinierungsfunktion. Er steuerte den Aufbau und die Installation der Halle mit seinen fachlichen Erfahrungen aus den vorangegangenen Plantagen. Dabei gab er Anweisungen von X. L. und R. U. weiter bzw. setzte diese um. Das führte wiederum dazu, dass er von den übrigen Bandenmitgliedern angefeindet wurde, die sich zumindest teilweise aufgrund der langjährigen Freundschaft ihrerseits bei X. L. beschwerten.
Als Betreiber der Plantage in T.-M. fungierten T. L., E. N. und E. L., der sich allerdings bei den Aufbauarbeiten ein Bein brach.
Ursprünglich sollten in dem großzügigen Gewerbeobjekt 20.000 Cannabispflanzen angebaut werden. Bei der Auswahl der Halle übersah der E. N. jedoch, dass der Wasseranschluss unzureichend war, so dass nur auf einer kleinen Fläche ca. 2.000 Cannabispflanzen aufgezogen werden konnten. Es kam zu insgesamt drei Ernten à 100 kg konsumfähigen Marihuanas mit einem THC-Gehalt von 11 %. An der dritten Ernte war der Angeklagte aber nicht mehr beteiligt, da er vorher "ausgestiegen" war und sich in die T. zurückgezogen hatte.
Am 22.08.2007 gegen 0.51 Uhr wurde die Fabrikhalle durch die Feuerwehr in T. im Zuge einer Überschwemmungshilfemaßnahme geöffnet und betreten. Die Polizei konnte 154,2 kg abgeerntetes, in 29 Müllsäcke verpacktes Marihuana sicherstellen. Zudem wurden Marihuanareste aufgefunden und 500 g Polinate mit Wirkstoffgehalten von 20 bis 44 % THC.
Während des gesamten Tatzeitraums war die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten trotz seines Drogenkonsums weder erheblich vermindert noch aufgehoben.
3. Gesamtmenge
Die Gesamtmenge des unter Mitwirkung des Angeklagten angebauten und verkauften konsumfähigen, zur Berauschung geeigneten Marihuanas betrug allein bei den festgestellten Taten (mindestens) 2.100 kg.
Aufgrund der relativ hohen Wirkstoffgehalte handelte es sich um THC-reiche Sorten für den Drogenkonsum. Der Tetrahydrocannabinol (THC)-Gehalt betrug bei allen Ernten mindestens 11 %.
Die Gesamtwirkstoffmenge beträgt 231 kg THC.
Bei einer Konsumeinheit von 15 mg THC (geraucht) ergibt die Gesamtmenge des hergestellten und verkauften Marihuanas insgesamt knapp 11 Millionen Konsumeinheiten. Bei einem Preis von 2.700,-- € pro Kilogramm Marihuana beträgt der Gesamterlös aus Drogengeschäften 5.670.000 €.
4. Vermögen
Der Angeklagte hat aus seinen Drogengeschäften erhebliche Vermögenswerte erzielt. Diese sind und zum Teil noch vorhanden. Er verfügt über Guthaben bei mehreren Banken, z.B. zur X-Bank, zur X und zur Z-Bank in der T.
Mit den Erlösen aus Drogengeschäften hat der Angeklagte auch die Anschaffung und Unterhaltung von Fahrzeugen finanziert. Zuletzt verfügte er über einen PKW C. im Wert von ca. 10.000 bis 12.000 €. Der Angeklagte hat sich mit der außergerichtlichen Einziehung bzw. Verwertung dieses Fahrzeugs einverstanden erklärt.
5. weitergehende Anklagevorwürfe:
Soweit dem Angeklagten mit der zugelassenen Anklage zur Last gelegt worden ist, an der dritten Ernte in T. beteiligt gewesen zu sein, ist das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden.
III.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeiten sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten. Dieser hat die ihm zur Last gelegten Taten glaubhaft eingeräumt. Er hat nachvollziehbar geschildert, wie die Plantagen jeweils eingerichtet und betrieben worden sind. Dabei hat er die jeweiligen Tatbeiträge der übrigen Beteiligten und deren Zusammenwirken nachvollziehbar geschildert. Die Zahl der in den jeweiligen Hallen angebauten Pflanzen sowie die Zahl und Menge der Ernten bzw. Anbauvorgänge beruhen ebenfalls auf seinen Angaben.
Die Feststellungen zur Wirkstoffbestimmung beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. O. Dieser hat das in der Plantage in V. sowie der Plantage in T. sichergestellte Pflanzgut untersucht und dabei festgestellt, dass der unterste gemessene THC-Gehalt der Pflanzen zwischen 5,72 % und 8,75 % lag, und zwar bezogen auf das gesamte konsumfähige Material aus den sichergestellten Pflanzen. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Untersuchung der Pflanzen aus V. deutlich vor Erntereife stattgefunden hat, sodass bei einem längeren Wachstum deutlich höhere THC-Gehalte zu erwarten gewesen wären. Aufgrund der zu dem frühen Wachstumsstadium bereits vorhandenen hohen Wirkstoffgehalte ist der Sachverständige davon ausgegangen, dass es sich bei den sichergestellten Pflanzen um THC-reiche Sorten handelt. Anhand des in den Jahren von 1995 bis 2005 im Landeskriminalamt NRW (LKA) untersuchten Pflanzenmaterials aus sog. Indoor-Plantagen, bei dem ein kontinuierlicher Anstieg des Mittelwertes von 6,5 % auf nun ca. 11,4 % THC, hat der Sachverständige die Annahme eines Wirkstoffgehaltes von mindestens 11 % THC begründet.
Die jeweiligen Ernteerträge sind plausibel. Insoweit ist der Sachverständige Dr. O. in seinem Gutachten von einem durchschnittlichen Trockengewicht von ca. 40 Gramm pro ausgewachsener Pflanze ausgegangen. Dabei hat sich der Sachverständige auf die in den Jahren 2005 und 2006 in das Kriminaltechnische Institut des LKA eingesandten Cannabispflanzen aus sog. Indoor-Plantagen bezogen. Diese Hochrechnung wird durch die von den Sachverständigen aus V. eingesandten und untersuchten Pflanzen belegt. Diese noch in einem frühen Wachstumsstadium befindlichen und noch nicht ausgewachsenen Pflanzen wiesen bereits ein Gewicht von 28,2 Gramm (V., kleine Halle) bzw. 26 Gramm (V., große Halle) auf.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen gemäß § 30 a Abs. 1 BtMG strafbar gemacht. Er hat als Mitglied einer Bande gehandelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Der Angeklagte hat als Mittäter unerlaubt mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben im Sinne der §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Beim unerlaubten Anbau von Cannabispflanzen in Form der Aufzucht bis in das Stadium, in dem sie eine nicht geringe Menge THC enthalten, kommt der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Betracht, wenn der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel zielt (BGH, NJW 2008, 386; BGH, NStZ 2006, 578). Da mehrere Ernten aus jeweils gesonderten Anbauvorgängen gewonnen und anschließend vermarktet worden sind, liegen mehrere selbständige Taten des Handeltreibens vor, so dass die an den verschiedenen Tatorten zahlenmäßig festgestellten Ernten als jeweils selbstständige Taten zu bewerten sind (BGH, NStZ 2005, 650).
Der Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beträgt bei Cannabisprodukten 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (vgl. BGH, NStZ-RR 2006, 350), der bei jeder einzelnen Ernte bzw. jedem Anbauvorgang deutlich überschritten worden ist.
Der Angeklagte hat als Mitglied einer Bande gehandelt. Für eine bandenmäßige Tatbegehung ist nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2001 (BGHSt 46, 321) der Wille zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer bei einem Zusammenschluss von mindestens drei Personen erforderlich.
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Angeklagte hat sich mit den übrigen Tatbeteiligten verbunden, um zukünftig unerlaubt Betäubungsmittel in nicht geringer Menge anzubauen und damit Handel zu treiben. Die Eingehung der Bandenabrede bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung; vielmehr genügt auch eine stillschweigende Übereinkunft, die aus dem konkret feststellbaren wiederholten deliktischen Zusammenwirken des Angeklagten mit den übrigen Tatbeteiligten hergeleitet werden kann (vgl. BGH, NJW 2005, 2629 m.w.N.).
Der Angeklagte ist nicht lediglich Teilnehmer gewesen. Bei der Mitwirkung zur Aufzucht beurteilt sich die Frage, ob Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegt, danach, welcher Art der Tatbeitrag ist und mit welcher Willensrichtung er geleistet worden ist (vgl. BGH, NStZ 2006, 578). Gemessen an dem Grad des eigenen Interesses, dem Umfang der Beteiligung und der Tatherrschaft ist dabei vorliegend davon auszugehen, dass sämtliche Taten maßgeblich vom Willen des Angeklagten abhingen und nicht lediglich eine untergeordnete Tätigkeit vorliegt.
Der Grundtatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln einschließlich der in § 29 Abs. 3 S. 1 BtMG enthaltenen Strafzumessungsregel tritt hinter dem Verbrechenstatbestand des § 30 a BtMG zurück. Die Tatsache, dass der Angeklagte das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles nach § 29 Abs. 3 BtMG (hier Gewerbsmäßigkeit) verwirklicht hat, behält lediglich Bedeutung für die Strafzumessung innerhalb des Qualifikationstatbestandes des § 30 a BtMG (vgl. Körner, BtMG, 6. Auflage, 2007, § 30 a, Rdnr. 23).
Der Angeklagte hat gewerbsmäßig gehandelt. Er hat sich durch seine Tätigkeit eine dauerhafte Einnahmequelle verschafft; andere Einkünfte hat er während des Tatzeitraumes nicht erzielt.
Der Angeklagte hat vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.
V.
§ 30 a Abs. 1 BtMG sieht Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bis zum Höchstmaß von 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vor. Ein minderschwerer Fall im Sinne des § 30 a Abs. 3 BtMG liegt in keinem der einzelnen Fälle vor. Angesichts des Umfangs des jeweils angebauten Marihuana und dem Umfang der Beteiligung des Angeklagten kommt die Anwendung des beträchtlich milderen Ausnahmestrafrahmens nicht in Betracht.
Die Kammer hat nicht von der gemäß § 31 Nr. 1 BtMG eingeräumten Möglichkeit der Strafmilderung Gebrauch gemacht. Angesichts der umfangreichen Angaben der bereits rechtskräftig verurteilten R. U. und T. L. bestand bereits ein umfassendes Bild über die Bande, deren Mitglieder und deren Tätigkeit. Nennenswert darüber hinausgehende Angaben hat der Angeklagte nicht gemacht.
Bei der konkreten Strafzumessung für die einzelnen Taten hat die Kammer zugunsten des Angeklagten in erheblichem Umfang berücksichtigt, dass dieser die ihm zur Last gelegten Taten umfassend gestanden und detaillierte Angaben zu den genauen Umständen und Hintergründen gemacht hat. Er ist strafrechtlich nicht vorbelastet und durch die seit November 2008 andauernde Untersuchungshaft nachhaltig beeindruckt, nicht zuletzt aufgrund der räumlichen Entfernung zu seinem letzten Lebensmittelpunkt in Q. Zu Beginn des Tatzeitraums befand er sich in einer schwierigen Situation, die durch seine Erkrankung, den Verlust des Arbeitsplatzes und erhebliche Schulden gekennzeichnet war. Dadurch ist er "schwach" geworden und zur Bande gestoßen. Dennoch hat der Angeklagte deutlich gemacht, dass er den Unrechtsgehalt der Taten einsieht und sie wirklich ernsthaft bedauert. Damit einher geht die Absicht des Angeklagten, das aus den Drogengeschäften herrührende Vermögen dem Justizfiskus zur Verfügung zu stellen und der Polizei für weitere Ermittlungen als Zeuge zur Verfügung zu stehen.
Bei den Taten in M. und B. hat die Kammer weiterhin berücksichtigt, dass diese bereits einige Zeit zurückliegen. Schließlich hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana um eine sogenannte "weiche" Droge handelt, wenngleich der Wirkstoffgehalt von 11 % THC deutlich über dem bekannten durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von Marihuana liegt.
Zulasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass unter Beteiligung des Angeklagten ganz erhebliche Mengen von Marihuana hergestellt und auf den Drogenmarkt gekommen sind, und zwar regelmäßig ein Vielfaches der nicht geringen Menge. Der Angeklagte hat zusammen mit den übrigen Beteiligten mit großem zeitlichen, finanziellen und personellen Aufwand abgelegene Gewerbeobjekte dazu genutzt, Cannabisplantagen im Stile einer industriellen Großproduktionsanlage zu betreiben. Die Plantagen wurden überaus professionell geführt und erforderten einen umfassenden logistischen Aufwand, wodurch die kriminelle Intensität der einzelnen Taten zum Ausdruck kommt. Das produzierte Marihuana war überwiegend von erheblich überdurchschnittlich guter Qualität. Der Angeklagte hatte zuletzt als Koordinator mit seinem Fachwissen eine Schlüsselfunktion inne und hat damit in besonderem Maße die ständig gesteigerte Produktion begünstigt.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer unter Berücksichtigung der pro Ernte erzielten Mengen folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
Taten Nr. 1 - 3 (M.) jeweils fünf Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe
Taten Nr. 4 - 6 (B.) jeweils sechs Jahre Freiheitsstrafe
Taten Nr. 7 - 9 (V.) jeweils sechs Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe
Taten Nr. 10 - 11 (T.) jeweils sechs Jahre Freiheitsstrafe.
Aus den in Tatmehrheit zueinander stehenden Einzelstrafen war gemäß § 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer bei einer zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Taten die Persönlichkeit des Angeklagten und die einzelnen Taten nicht als bloße Summe, sondern in einer Gesamtschau beurteilt. Dabei hat die Kammer einerseits die grundsätzliche Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts und andererseits den Tatzeitraum von 2002 bis 2007 berücksichtigt. In der wiederholten Begehung gleichartiger Straftaten ist aus Sicht der Kammer keine sich steigernde rechtsfeindliche Einstellung zu sehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Hemmschwelle des Angeklagten für die späteren Taten und die darin zum Ausdruck gekommene Erweiterung des Produktionsprozesses niedriger geworden ist. Der Angeklagte hat im Laufe der Hauptverhandlung das Gewicht seiner Rechtsverstöße erkannt und sich für die Zukunft überzeugend davon distanziert. Er hat sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nach Verbüßung der Freiheitsstrafe ein neues "ordentliches" Leben beginnen will. Gleichwohl hat die Kammer die ganz erhebliche Menge des insgesamt hergestellten Marihuanas berücksichtigt.
Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer bei angemessener Erhöhung der höchsten verhängten Einzelstrafe von sechs Jahren sechs Monate Freiheitsstrafe eine
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und elf Monaten
für erforderlich, aber auch ausreichend, um dem begangenen Unrecht Rechnung zu tragen.
VI.
In Höhe eines Betrages von 160.000 € war der Verfall von Wertersatz in das Vermögen des Angeklagten anzuordnen, § 33 Abs. 1 BtMG, §§ 73, 73 a, 73 b, 73 c, 73 d StGB. Der Angeklagte hat aus den jeweiligen rechtswidrigen Taten erhebliche Vermögenswerte erlangt.
Den Umfang des Erlangten hat die Kammer anhand der Angaben des Angeklagten gemäß § 73 b StGB auf einen Betrag von 160.000 € geschätzt. Dabei ist berücksichtigt, dass der Angeklagte die Höhe seines Vermögens nicht sicher beziffern konnte, da dies teilweise in Aktien angelegt ist. Die Kammer hat weiterhin berücksichtigt, dass sich der Angeklagte mit der außergerichtlichen Einziehung und Verwertung seines Pkw C. einverstanden erklärt hat.
Das bei der Festnahme des Angeklagten sichergestellte Bargeld in Höhe von 2.300 € war gemäß § 73 Abs. 1 StGB für verfallen zu erklären. Die Bargeldbeträge sind dem Angeklagten aus der Tatbestandsverwirklichung zugeflossen.
Die Einziehung von Gegenständen gemäß § 74 StGB war nicht erforderlich, da der Angeklagte insoweit eine Erklärung abgegeben hat.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.