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Landgericht Arnsberg·1 StVK 550/24·07.01.2025

Absehen von Verlegung in Sozialtherapie nach Vollendung des 27. Lebensjahres

VerfahrensrechtStrafvollzugsrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Strafvollstreckungskammer hatte zu prüfen, ob der Verurteilte in eine sozialtherapeutische Einrichtung zu verlegen ist. Nach Vollendung des 27. Lebensjahres wurde die frühere Grundlage aus § 106 Abs. 5 JGG als nicht mehr anwendbar angesehen und die Entscheidung auf § 67a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 StGB analog gestützt. Das Gericht hält eine Verlegung derzeit für verfrüht, weil die Resozialisierung aktuell durch fortgesetzte Einzeltherapie und schrittweise Gruppenintegration in der JVA besser gefördert werden könne und die erforderliche Gruppen- und Therapiefähigkeit erst ansatzweise vorliege. Ein weiteres Gutachten bzw. eine mündliche Anhörung wurde nicht für erforderlich gehalten.

Ausgang: Feststellung, dass die Vollzugsbehörde derzeit weiterhin von einer Verlegung in die Sozialtherapie absehen kann.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach Vollendung des 27. Lebensjahres ist § 106 Abs. 5 JGG für die Anordnung bzw. Fortführung des Vollzugs in einer sozialtherapeutischen Einrichtung nicht mehr anwendbar; die Frage der Abänderung ist dann nach § 67a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 StGB analog zu beurteilen.

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Eine Überweisung/Verlegung in eine andere Behandlungsform setzt voraus, dass die Resozialisierung dadurch wirksamer gefördert werden kann; eine lediglich gleichwertige Förderung genügt nicht.

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Die Gruppen- und Therapiefähigkeit für eine sozialtherapeutische Behandlung erfordert mehr als eine funktionale Wohngruppentauglichkeit; sie verlangt insbesondere ausreichende Selbstreflexion, emotionale Offenheit und aktive deliktbezogene Änderungsbereitschaft im Gruppensetting.

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Ist nach sachverständiger Einschätzung eine Verlegung wegen fehlender hinreichender Gruppenfähigkeit und Gefahr therapiebedingter Rückschritte verfrüht, kann die Vollzugsbehörde vorerst von der Umsetzung einer sozialtherapeutischen Unterbringung absehen.

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Eine Nachbegutachtung ist entbehrlich, wenn das eingeholte Prognosegutachten auf ausreichender Tatsachengrundlage beruht und die tragenden Schlussfolgerungen für das Gericht nachvollziehbar und entscheidungserheblich sind.

Relevante Normen
§ 106 Abs. 5 S. 1 JGG§ 106 Abs. 3 S. 2 JGG§ 1 Abs. 2 JGG§ 105 Abs. 1 JGG§ 106 Abs. 5 JGG§ 63 StGB

Tenor

Die Vollzugsbehörde kann derzeit noch von einer Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung absehen.

Gründe

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I.

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Der Verurteilte wurde durch das Urteil des Landgerichts I. – 8. große Strafkammer als Jugendstrafkammer – vom 31.01.2018 (Az. 8 KLs 36/17 LG I.) wegen Mordes in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit erpresserischen Menschenraub, sowie wegen einer besonders schweren Brandstiftung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung wurde vorbehalten und ferner gem. § 106 Abs. 5 S. 1 JGG angeordnet, dass die Strafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist. Die Jugendkammer hat dabei ausweislich der Urteilsgründe auf den zur Tatzeit Heranwachsenden i.S.d. § 1 Abs. 2 JGG allgemeines Strafrecht angewendet (§ 105 Abs. 1 JGG). Zur Anordnung nach § 106 Abs. 5 S. 1 JGG hat die Jugendkammer ausgeführt, dass die Strafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen sei, da „der Angeklagte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat und jedenfalls nicht feststeht, dass seine Resozialisierung dadurch nicht besser gefördert werden kann“. Das Urteil ist seit dem 08.02.2018 rechtskräftig.

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Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

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Der Verurteilte lockte am 06.03.2017 den 9-jährigen Nachbarn unter einem Vorwand in einen Kellerraum und tötete den Geschädigten mit Messerstichen, insgesamt erlitt das Tatopfer 52 Stichverletzungen. Im Anschluss an die Tat fertigte der Verurteilte diverse erniedrigende Fotos des Leichnams an, posierte mit diesem und fertigte auch hiervon Selfies. Einige dieser Fotos sendete der Verurteilte an einen Bekannten, welcher die Fotos in einem Internetforum hochlud.

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Anschließend begab sich der Verurteilte zu seinem zweiten Tatopfer, einem Freund, der ihm aus der Berufsschule bekannt war und suchte Zuflucht bei diesem. Nachdem dieser am Morgen des 07.03.2017 Fahndungsfotos von dem Verurteilten gesehen hatte und ihn hierauf ansprach, tötete der Verurteilte ihn, da dieser androhte, die Polizei zu rufen. Er fügte dem Tatopfer 68 Stichverletzungen zu und drosselte den Geschädigten anschließend mit einem Judo-Gürtel. Er verblieb sodann bis zum 09.03.2017 in dessen Wohnung und kommunizierte im Namen des Tatopfers auf Facebook und über WhatsApp mit Kontakten von diesem, erstellte darüber hinaus mehrere Threads im Internet, in denen er u.a. ein Statement zu den Tötungen gab, Bilder postete und mitteilte, dass es weitere Opfer gebe. Am 09.03.2017 versuchte er dem Leichnam des Opfers einen Fuß abzutrennen, als dies misslang, steckte er eine Gabel, einen Akkuschrauber und sein Messer in den Fuß, positionierte sich, den Judogürtel und seinen Schuh daneben und fertigte hiervon mehrere Fotos an. Vor dem Verlassen der Wohnung legte er einen Brand, bei dem die Katze des Opfers verstarb. Ein weiterer im Haus befindlicher Bewohner kam nicht zu Schaden. Gegen 20:10 Uhr suchte er einen Imbiss auf, von dort aus informierte er die Polizei über seinen Standort, die ihn dort festnahm.

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Die sachverständig beratene Kammer hat die Anordnung der Sicherungsverwahrung gem. § 106 Abs. 3 S. 2 JGG vorbehalten, da auf Grund der Gesamtwürdigung des Verurteilten und seiner Taten mit hinreichender Sicherheit feststellbar sei, dass bei ihm ein Hang zu Straftaten gegen Leib und Leben anderer vorliegt und er infolgedessen im Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist. Es handele sich um Taten mit übermäßiger Gewaltanwendung, die erste Tat sei völlig anlasslos erfolgt. Prognostisch ungünstig sei, dass die Taten auf der Persönlichkeitsstörung des Verurteilten beruhten. Die Behandlungsaussichten seien für die bei dem Verurteilten festgestellten Persönlichkeitsauffälligkeiten, vor allem die narzisstischen und dissozial psychopathischen, aber auch die sadistischen, ausgesprochen schlecht, da es sich um eine Kombination besonders schwierig zu behandelnder Auffälligkeiten handele. Dies basiere auch darauf, dass eine Einsicht in die Persönlichkeitsproblematik nicht vorhanden sei und der Verurteilte keine Veränderungsnotwendigkeit sehe. Bei einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Verurteilten sei nach Überzeugung der Kammer deutlich geworden, dass diese – trotz des jungen Alters des Verurteilten – bereits sehr festgefügt und wenig flexibel sei. Aufgrund der dissozialen, narzisstischen Anteile sowie der durchgehend zustimmend-syntonen Haltung des Verurteilten im Hinblick auf die Taten, sein Verhalten und seine Einstellungen sehe er selbst keinen Veränderungsbedarf. Vor diesem Hintergrund gehe die Kammer in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Sachverständigen davon aus, dass die Verhaltensauffälligkeiten des Verurteilten durch erzieherische Maßnahmen des Jugendstrafvollzuges nicht korrigierbar seien.

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Nach Durchführung des Einweisungsverfahrens (vom 09.02.2018 bis zum 20.06.2018) in der JVA E. befindet sich der Verurteilte seit dem 03.07.2018 in der JVA Q., wo er auf einer Motivationsabteilung für Strafgefangene mit vorbehaltener oder angeordneter Sicherungsverwahrung (MoBASS) untergebracht ist. Zu der Einweisung kam es aufgrund der Empfehlung der JVA E., unter Berücksichtigung eingeholter Stellungnahmen, insbesondere einer Stellungnahme des Psychologischen Dienstes. Insoweit hat sich die JVA E. der Einschätzung der Sachverständigen Prof. Dr. H./Dr. Y. aus dem Anlassverfahren angeschlossen. Die Einweisungskonferenz der JVA E. hat in ihrer Entscheidung vom 20.06.2018 unter anderem folgendes festgestellt:

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„Die eigentliche und auch dramatische Problematik des Verurteilten besteht darin, dass bei ihm eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde, die durch deutliche narzisstische und die dissozial-psychopathische und sadistische Züge geprägt ist. Dieser Feststellung der im Strafverfahren herangezogenen Sachverständigen Frau Prof. Dr. H. hat sich auch die im Einweisungsverfahren zuständige Psychologin vollinhaltlich angeschlossen. Es besteht ebenfalls Einvernehmen darüber, dass zunächst mit einer psychotherapeutischen Bearbeitung begonnen werden soll, in der eine erste Auseinandersetzung mit persönlichkeitsbedingten Risikofaktoren, z.B. in Form einer Verbesserung der sozialen Kompetenzen und der Selbstreflexionsfähigkeit erfolgt. Dagegen ist insbesondere mangels Gruppenfähigkeit für den Betroffenen aktuell noch keine Indikation für eine Sozialtherapie zu erstellen. Seine Resozialisierung kann dadurch keinesfalls besser gefördert werden, sondern diese Maßnahmen wären momentan kontraindiziert. Die Anordnung durch das erkennende Gericht gem. § 106 Abs. 5 JGG kann deshalb (noch) nicht umgesetzt werden.“

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Eine Einweisung bzw. Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung ist auch im Weiteren noch nicht erfolgt.

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In der Stellungnahme der JVA Q. vom 12.09.2018 zur Frage der Unterbringung des Verurteilten in einer sozialtherapeutischen Einrichtung ist zu entnehmen, dass bei dem Verurteilten aufgrund der Straftaten, als auch wegen Äußerungen des Verurteilten während der laufenden Inhaftierung, wonach er davon fantasiere, eine Beamtin mit deren langen Haaren zu strangulieren, umfangreiche Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden seien. Es bestehe die Gefahr der Fremdgefährdung, es seien auf seinem Haftraum in einem Deoroller versteckte Rasierklingen gefunden worden. Eine zeitlich unbegrenzte Unterbringung des Verurteilten in einer sozialtherapeutischen Einrichtung sei behandlerisch kontraindiziert.

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Der Stellungnahme der JVA Q. war die Stellungnahme des Psychologischen Dienstes der JVA E. beigefügt. Aus dieser ergibt sich, dass der Verurteilte erstmalig nach Erhalt des Urteils eine emotionalere Reaktion gezeigt habe. Er habe erstmalig eigenständig einen Gesprächsantrag in der JVA E. gestellt, in diesem folgenden Gespräch über das „Vernichtende des Urteils“ geweint und in einem weiteren Gespräch erneut geweint. Als Motiv habe er ausgeführt, dass das zweite Tatopfer ihm nahe gehe, schließlich habe er „über ein Jahr lang Zeit mit dem verbracht“. Das erste Tatopfer sei ihm egal, dessen Mutter habe ohnehin noch genug andere Kinder, aber die Mutter von G. habe ihn vor Gericht beeindruckt und er habe auch durch seine Tat einen Freund verloren. Eine detaillierte Besprechung der Anlasstaten sei unterlassen worden, da insoweit davon ausgegangen wurde, dass es zu einer Bedürfnisbefriedigung des Verurteilten gekommen wäre. Der Verurteilte habe sich intensiv mit dem Urteil und dem Gutachten auseinander gesetzt und kritisiere die Diagnose der sadistischen Störung und auch andere Darstellungen im Urteil des Gerichts als erfunden. So habe er zwar neben dem zweiten Tatopfer onaniert, aber er habe dieses dabei zugedeckt, so dass die Selbstbefriedigung nicht mit der Erregung durch die Tötung habe in Zusammenhang gebracht werden können. Seine narzisstischen Persönlichkeitsanteile könne er inzwischen selbst ein wenig wahrnehmen und wolle die durch ihn häufig wahrgenommene Selbstaufwertung künftig abstellen.

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Der Verurteilte habe die Anlasstaten unter Anwendung erheblicher Gewalt vollzogen, wobei er weiterhin verneine, dass der Tatbegehung einschlägige Phantasien und Planung vorangegangen seien, seine subjektive Delinquenztheorie stelle weiterhin einen ernst gemeinten Suizidversuch voran, der in Folge der Absage der Tätigkeit bei der Bundeswehr als auch der erwarteten erzwungenen „Ameisentätigkeit“ von ihm versucht worden sei. Ungünstig sei insbesondere die früh verortete Impulsivität und – wenn auch nicht im Ausmaß einer strafrechtlichen Sanktionierung – ausagierte Aggressivität. Das erste Tatopfer sei ihm ausweislich der vorliegenden Informationen langjährig bekannt gewesen, auffällig zeige sich, dass die Familien, ausgenommen ihm, einen freundschaftlichen Kontakt pflegten. Dabei falle auf, dass das Tatopfer viele Eigenschaften vereint habe, die eher das Gegenteil von dem Verurteilten beschreiben würden, und die er sich gerne selbst zuschreiben würde. Im günstigsten Falle könne in Bezug auf die möglicherweise selbstwertdienliche Attribution des Verurteilten von dem Vorliegen eines fragmentierten Über-Ichs ausgegangen werden, der die Tatbegehung auf das Scheitern der Selbsttötung begründen könne und so die letzte Hemmung der Auslöschung des ersten Tatopfers damit überwinden und die Tatbegehung für sich rechtfertigen könne. Es sei allerdings eher anzunehmen, dass einschlägige Phantasiegestaltungen des Tötens schon über einen längeren Zeitraum bestanden hätten. Das erste Tatopfer zeige sich körperlich erheblich unterlegen, auch verbleibe unklar, inwieweit der von ihm angegebene zufällige Charakter der Tatopferwahl zutreffend sei. Die Tat sei durch erhebliche Gewaltanwendung gekennzeichnet, zudem habe der Verurteilte noch mit dem Leichnam posiert und auch nach der Tötung erniedrigende Handlungen an jenem, z.B. in Form der Entblößung und Fotografie der Geschlechtsteile vollzogen. Die Tatausführung der Tötung des zweiten Geschädigten sei durch die hochsadistische Ausführung über einen im Vergleich zum Tötungsakt des ersten Tatopfers zeitlich deutlich ausgeprägten Zeitraum geprägt. Der Verurteilte führe als Anlass für die Brandstiftung an, dass er Hinweise auf sein Sperma habe vernichten wollen (er habe neben dem Leichnam onaniert).

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Eine Indikation zur Sozialtherapie könne nicht gestellt werden, da es dem Verurteilten an der Gruppenfähigkeit fehle. Zwar seien seine aktuellen Einlassungen erstmalig nach Tatbegehung durch einen gewissen Leidensdruck gekennzeichnet. Es werde eine psychotherapeutische Auseinandersetzung, in der mit einer Bearbeitung der narzisstischen Persönlichkeitsanteile und überhaupt erst einmal mit der Herstellung einer stabilen Arbeitsbeziehung begonnen werde, empfohlen. Der Verurteilte dürfe wohl mit den Anforderungen einer sozialtherapeutischen Behandlung überfordert sein. Es sei eine schrittweise Heranführung an eine intensivtherapeutische und deliktorientierte Gruppenmaßnahme zwingend erforderlich. Voraussetzung sei eine Reduzierung der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung.

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Der Stellungnahme der JVA Q. vom 14.02.2019 ist unter Bezugnahme auf die Ausführungen der zuständigen Psychologin Frau Dr. D. zu entnehmen, dass eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Abteilung derzeit weiter nicht angezeigt sei, da sich der Verurteilte erst kurzzeitig auf der Abteilung befinde, so dass im Rahmen der Behandlungsmaßnahme zunächst seine intrinsische Motivation sowie Gruppen- und Behandlungsfähigkeit geprüft werden sollten. Es werde deutlich, dass der Verurteilte emotional unbeteiligt sei und er Gefühle weder verbal noch nonverbal adäquat äußern könne. So spreche er auch davon, dass ihm bei der Tatausführung erst bewusst geworden sei, was er getan habe, als er seine Hand in den Bauchraum des Jungen gesteckt habe. Hierbei lächele er auf inadäquate Art und Weise, was allerdings nicht als Provokation seines Gegenübers verstanden werde, sondern als fehlender Zugang zu eigenen Emotionen und damit verbunden einer Unfähigkeit, diese zu äußern. Der von der JVA E. angeregten Behandlung stünden die angeordneten Sicherungsmaßnahmen noch im Wege. Es sei angeregt worden, dass der Verurteilte Gespräche mit dem psychologischen Dienst einfordern solle. Dies sei von ihm noch nicht umgesetzt worden, es hätten lediglich anlassbezogen Gespräche stattgefunden. Der zuständige Mentor, Herr O., hat sodann ausgeführt, dass der Betroffene aufgrund der angeordneten Sicherungsmaßnahmen kaum in Erscheinung trete und seine Zeit fast ausschließlich in seinem Haftraum verbringe. Die in seinem Haftraum gefundenen Rasierklingen habe der Verurteilte nach eigenen Angaben zum Schneiden von Papier nutzen wollen. Er trete den Bediensteten freundlich, aber unbeholfen gegenüber. Wenn er aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes angesprochen werde, reagiere er uneinsichtig und gekränkt.

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Der zuständige Sozialarbeiter Herr L. hat ausgeführt, dass zunächst versucht werden sollte, eine tragfähige Behandlungsbeziehung aufzubauen, welche durch die bestehenden Sicherungsmaßnahmen noch nicht habe aufgebaut werden können. Die Fachkraft für Sicherheit und Ordnung Frau U. hat mitgeteilt, dass der Verurteilte auf die Liste der besonders gefährlichen Gefangenen des Ministeriums der Justiz aufgenommen worden sei. Aufgrund der Sicherungsvorkehrungen sei der unbeobachtete Kontakt zu Mitgefangenen eingeschränkt, zudem erfolgten in kurzen zeitlichen Abständen Haftraumrevisionen und die besondere Kontrolle der empfangenen und versandten Post. Da der Verurteilte insgesamt als intransparent und im Kontakt als emotional inadäquat wahrgenommen werde, sei zunächst lediglich eine Modifizierung der Sicherungsmaßnahmen erfolgt, die eine Bewegung auf der Abteilung unter weniger ausschließlichen Bedingungen ermögliche.

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Die JVA Q. hat unter dem 12.09.2019 erneut Stellung genommen. Die zuständige Psychologin, Frau Dr. D. hat ausgeführt, dass seit der letzten Stellungnahme drei Gespräche mit dem Betroffenen geführt worden seien. Unter anderem sei über die weitere Behandlung gesprochen worden. Insoweit solle es um konkrete durch den Verurteilten zu benennende Beispiele/Situationen aus seiner Vergangenheit oder dem aktuellen Vollzug gehen. Anhand dessen solle dann eine Situationsanalyse durchgeführt werden, der Verurteilte werde nach Körperempfindungen, Gedanken, Gefühlen sowie Handlungsimpulsen in den jeweiligen Situationen befragt. In einem aktuell mit ihm geführten Gespräch habe sich gezeigt, dass der Verurteilte diese Aufgabe noch nicht habe lösen können. In den Kontakten werde die Schwere der Persönlichkeitsstörung und damit einhergehend der emotionalen Defizite deutlich. Der Verurteilte werde sich voraussichtlich kleinschrittig an Gefühle, deren Bedeutung und assoziierte Körperempfindungen herantasten müssen. Aktuell würde ihn eine intensive sozialtherapeutische Behandlung überfordern, eine Gruppenfähigkeit könne ihm nicht attestiert werden. Es bleibe die Einschätzung bestehen, dass ein damit zu erwartendes Scheitern der Maßnahme das Ziel der Vermeidung der Sicherungsverwahrung gefährden würde.

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Der zuständige Mentor, Herr S., hat mitgeteilt, dass die Sicherungsmaßnahmen in einem vertretbaren Rahmen modifiziert worden seien. Das Verhalten des Verurteilten im Umgang mit anderen Gefangenen habe so besser erprobt werden können. Von einigen Inhaftierten werde er aufgrund seiner Taten gemieden. Trotzdem habe er sich ein gewisses Umfeld schaffen können und zeige ein angepasstes Verhalten. Er trete den Bediensteten freundlich gegenüber, wirke weiterhin im Erscheinungsbild ungepflegt. Die zuständige Fachkraft für Sicherheit und Ordnung hat ausgeführt, dass zuletzt am 27.06.2019 eine Modifikation der Sicherungsmaßnahmen stattgefunden habe, mit dem Ziel einer schrittweisen Integration in den Abteilungsalltag. Der Verurteilte erhalte die Möglichkeit – im Rahmen des Aufenthaltes im Freizeitraum – in Kontakt mit den Mitgefangenen der Abteilung zu treten.

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Der Stellungnahme der JVA Q. vom 29.01.2020 ist unter Bezugnahme auf die zuständige Psychologin zu entnehmen, dass seit der letzten Stellungnahme vier Gespräche mit dem Verurteilten geführt worden seien. Thematisch sei es um die Bearbeitung der Aufgabe gegangen, welche ihm seitens des Psychologischen Dienstes gestellt worden sei. Die Auseinandersetzung mit den Basisemotionen sei dem Verurteilten sichtbar schwer gefallen, da er dieser Thematik zumeist ausschließlich kognitiv begegne und keinen Zugang zu seinen Emotionen zu haben scheine. Da er sich als Außenseiter wahrnehme sehe er bei sich insbesondere Probleme im Umgang mit anderen Personen. Er analysiere gerade das Gutachten des Erkenntnisverfahrens und wolle dies der Sachverständigen Dr. R. schicken, damit seine Abhandlung „gerichtsbekannt“ sei. Die Schwere der Persönlichkeitsstörung trete in jedem Kontakt mit dem Verurteilten zutage. Es werde zunehmend deutlich, dass er einer langfristig angelegten und intensiven sozialtherapeutischen Behandlung bedürfe. Grundsätzlich seien der Aufbau einer notwendigen Gruppen- und Behandlungsfähigkeit auch im sozialtherapeutischen Setting denkbar. Zwar sei die Entwicklung noch nicht absehbar, allerdings sei der Persönlichkeitsstörung mit den dortigen Möglichkeiten vermutlich nicht ausreichend zu begegnen, um das Ziel der Vermeidung der Sicherungsverwahrung zu erreichen. Der zuständige Mentor hat vorgetragen, dass die Sicherungsmaßnahmen weiter modifiziert worden seien. Es sei die Teilnahme an Sportgruppen ermöglicht worden, was aber von dem Verurteilten nicht wahrgenommen worden sei. Eine neue Einschätzung sei deswegen mangels weiterer Erprobung schwierig. Der zuständige Sozialarbeiter hat mitgeteilt, dass nach Modifizierung der Sicherungsmaßnahmen die Möglichkeit bestanden habe, dass der Verurteilte u.a. an der offenen Freizeitgruppe der Abteilung MoBASS teilnehmen durfte, jedoch nur, wenn mindestens ein männlicher Bediensteter ebenfalls vor Ort war. Dies habe der Betroffene nach einigem Zureden des Sozialdienstes an drei Terminen getan. In den Sitzungen sei gemeinsam gebacken und es seien Gesellschaftsspiele gespielt worden. Es sei dem Verurteilten gelungen in ersten Ansätzen Kontakte zu den anderen Teilnehmern aufzunehmen. Er wirke hierbei zunächst verlegen und stark verkopft. Bei den anschließenden Aufräumtätigkeiten habe er beständiger Anleitung bedurft, selbst einfachste Reinigungstätigkeiten hätten ihm kaum vertraut gewirkt. Sollte der Verurteilte bereits jetzt in eine Sozialtherapie verlegt werden, müssten dort zunächst seine basalen Fähigkeiten und seine Gruppeneignung deutlich verbessert werden. Die zuständige Fachkraft für Sicherheit und Ordnung hat mitgeteilt, dass die Sicherungsmaßnahmen zuletzt am 19.12.2019 modifiziert worden seien, so dass dem Betroffenen nun auch Kontakt zu abteilungsfremden Mitgefangengen in einem übersichtlichen Rahmen ermöglicht werde. Diese Möglichkeiten nutze er jedoch derzeit nicht.

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Die Sachverständige R. führt in ihrem Gutachten vom 26.03.2020 aus, dass es sich bei dem Verurteilten um einen zur Tatzeit noch 19 Jahre alten jungen Mann handele, der eine äußerst komplexe, schwerwiegende Ausprägung einer Persönlichkeitsstörung habe und womöglich zusätzlich auch noch eine andere schwere psychische Erkrankung. Die Sachverständige weist darauf hin, dass ihre Ausführungen in großen Teilen von der gutachterlichen fachlich-diagnostischen Einschätzung der forensisch sehr erfahrenen Vorgutachterinnen abweichen würden. Einheitlich bewertet werde jedoch das Ausmaß an psychopathischen Eigenschaften. Die Vorgutachterinnen hätten ein beträchtliches Maß narzisstisch geprägter kognitiver Muster festgestellt, die auch die Sachverständige habe feststellen können. Es gebe aber Abweichungen in der pathognomischen Zuordnung der Delikte, der Beschreibung des Schweregrades, des Ausmaßes der psychischen Störung und auch Abweichungen hinsichtlich der Diagnose „Dissozialität“, denn das erste Tötungsdelikt sei keineswegs „dissozial“.

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Deutlich sei, dass im Fall des Verurteilten nichts schnell gehen könne. Wenn überhaupt, dann handele es sich beim psychiatrischen, psychotherapeutischen und kriminaltherapeutischen Ansatz für den Verurteilten um ein Vorhaben, das sehr viele Jahre umfassen werde. Veränderungen seien nur in sehr kleinen Schritten überhaupt zu erwarten und in welchem Ausmaß dann letztlich überhaupt erzielbar, werde man in den nächsten Jahren aufmerksam betrachten und prüfen müssen.

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Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass das Ausmaß der Persönlichkeitsstörung und der mit ihr verbundenen Auffälligkeiten bei dem Verurteilten hinsichtlich Denkmustern, Emotionalität und Beziehungsgestaltung so tiefgreifend gestört seien, wie man es in anderen Fällen dann bei der Zuerkenntnis einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des 4. Eingangsmerkmals getan hätte. Der Verurteilte gleiche sehr viel mehr einem Patienten in der Forensischen Psychiatrie als einem schwerkriminellen Gewalttäter in der Sicherungsverwahrung. Die therapeutischen Herausforderungen innerhalb des Systems des Justizvollzuges seien hierdurch beträchtlich. Allerdings könnte auch die Forensische Psychiatrie kaum schneller Therapiefortschritte erzeugen, sondern werde die Störung an und für sich schon einen beträchtlichen Zeitraum psychotherapeutischer Arbeit benötigen und sowohl Tagesstruktur als auch Gespräche könnten ebenso gut im Vollzug mit dem Verurteilten geführt werden. Selbst die ggf. auch zu empfehlende Medikation könne dort erfolgen. Ob der Verurteilte sich aber innerhalb des zweispurigen Strafrechtssystems auf der richtigen Spur befinde, könne man im vorliegenden Fall sicherlich begründet diskutieren.

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Es seien bereits die allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung bei dem Verurteilten eindeutig erfüllt. Denkmuster, Denkinhalte, Affektivität, emotionale Beziehungen zu Dritten, die Fähigkeit, Nähe und Intimität zu begehren und zu empfinden, die Kontaktgestaltung zu Dritten seien seit der Kindheit in einer beträchtlichen Weise gestört. Trotz hinreichend guter Intelligenz gebe es massives Schulversagen und ein Scheitern in der beruflichen Perspektivbildung sowie einen Mangel an realistischer reifer Lebensplanung. Es gebe zwar einige Freunde bzw. oberflächliche, regelmäßige Kontakte, mit denen sich der Verurteilte austausche, aber es gebe eigentlich so gut wie keine bedeutungsvollen Beziehungen (der Kater als emotional bedeutsamstes Wesen).

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Bei dem Verurteilten liege unter Zugrundelegung der DSM 5 und ICD 10 Kriterien einer schizoiden Persönlichkeitsstörung vor.

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Bei dem Verurteilten finde man das Vollbild der schizoiden Persönlichkeitsstörung in einer fast lehrbuchartigen Ausprägung. Es gebe diese tiefe Distanziertheit in sozialen Beziehungen, der Gefühlsausdruck sei reduziert und das Spektrum beziehe sich nur auf eine oberflächliche Amüsiertheit, auf Ironie oder Hohn, aber auch das Lachen sei nicht von einer tiefen Freude beseelt. Weiche, nahbare Gefühle fehlten fast vollständig bis auf die von dem Verurteilten artikulierte Herzenswärme seinem Kater gegenüber. Er habe kein sonderliches Interesse an Beziehungen und Freundschaften. Es liege ihm nichts an anderen Menschen, außer jetzt in einem gewissen Maße an F.. Das genuine Interesse an sexuellen Erfahrungen sei gering und es gebe kein Bedürfnis, kein Ersehnen sexueller und psychischer Intimität.

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Der Verurteilte habe eine eigentümliche emotionale Distanz und Kühle, wobei er im Gespräch freundlich zugewandt imponiere. In den Taten aber zeige sich die emotionale Kälte und die massive Indifferenz.

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Dass die Persönlichkeitsstörung des Verurteilten schwerwiegend sei, zeige sich auch in der gesamten Entwicklung, die bis heute im Längsschnitt beschrieben werden könne. Es habe bereits beträchtliche Auffälligkeiten im Verhalten vor dem 10. Lebensjahr gegeben, delinquentes Verhalten als Kind (Zerstörung, Brandlegung, Tierquälereien, Gewalt gegen Mitschüler…). Damit verknüpft sei eine Neigung zur Grausamkeit gewesen.

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Der Verurteilte habe ohne Zweifel eine narzisstische Akzentuierung. Dies zeige sich in den hochstaplerischen Lügengebilden und der Phantasie von akademischen Graden

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ohne dass die reale Lebensplanung in diese Richtung gehen würde. Auch die Entwertung von Arbeiten als „Ameisenberufe“ zeigten solche narzisstischen Muster.

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Auch die Empathie-Unfähigkeit und die Neigung, andere Menschen bzw. Tathandlungen an anderen Menschen instrumentell zu nutzen, könne narzisstisch gestörten Menschen zugeschrieben werden.

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Im engeren Sinne dissozial sei die Persönlichkeit nicht. Sie zeige eine impulsive Aggressivität, wie sie bei Dissozialen gefunden werden könne, aber sie mute viel strukturloser an. Die Empathielosigkeit und die eigentümliche Art und Weise, der Welt strikt experimentell-erkenntnisgetrieben gegenüber zu treten und dabei keinerlei ethische Beschwernis zu kennen, rücke die Verhaltensweisen auch in die Nähe des Sadismus. Vielen schweren Gewalttaten Schizoider seien sadistische Züge zu eigen. Ob das sadistische Quälen wirklich für den Verurteilten mit einer positiven Erlebnisqualität verbunden sei, könne sie – die Sachverständige – nicht sicher sagen. In der formalen Ausgestaltung hätten die Taten und auch die Gewaltphantasien durchaus eine sadistische Ausprägung.

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Die Sachverständige hat Prognoseinstrumente angewendet. Im PCL-R kommt sie zu einem Ergebnis von 28 Punkten, der PCL-R Wert liege bei dem Verurteilten bei 29,5. Wenn man den Störungsgrad des Verurteilten in der Gesamtschau betrachte, dann werde aber deutlich, dass er jenseits der normativen Zuschreibung als „andere seelische Abartigkeit“ (im Gegensatz zur „schweren anderen seelischen Abartigkeit“) eben unter psychiatrisch-psychotherapeutischen bzw. kriminaltherapeutischen Gesichtspunkten doch erheblich und tiefgreifend in seiner Persönlichkeit beeinträchtigt sei. Es gebe ein Ausmaß an Behinderung in der Kontaktaufnahme zu Menschen und einen autistisch anmutenden Rückzug auf sich selbst, der zu der intrapsychischen Krisensituation geführt habe, die der Verurteilte letztlich selbst auch mit einer Art Ausnahme-Zustand beschreibe. Im VRAG komme der Verurteilte auf 14 Punkte und liege damit in der Risikogruppe 7.

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Aktuell gebe es keine Hinweise auf ein weiteres offence paralleling behavior. Die Überlegung in der Frühphase der Inhaftierung, eine langhaarige Vollzugsbedienstete mit ihren eigenen Haaren zu erdrosseln, sei jedoch eine dieser bizarren Tötungsphantasien gewesen, so dass man hier von „offence paralleling phantasy“ sprechen könne. Das sei auch der Grund für die nach wie vor besonderen Sicherheitsbedingungen, denen der Verurteilte unterstellt sei, da die Gewaltphantasien auch nach der Inhaftierung angehalten hätten und er trotz seines freundlichen und zurückgezogenen Verhaltens im Alltag als schwer einschätzbar gelte. In beiden Untersuchungsterminen sei er keinesfalls bedrohlich, aggressiv, dominant oder sonst irgendwie unberechenbar erscheinend aufgetreten. Ansatzweise lasse er sich auf das jetzt bestehende Setting ein und erkenne für sich immerhin, dass es wohl darum gehe, ihm irgendwie bei seinen Besonderheiten in der Persönlichkeit zu helfen. Allerdings stehe er der Sozialtherapie nach wie vor auch noch vorsichtig-ambivalent gegenüber.

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Voraussetzung für die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt sei die eigene aktive Bereitschaft des Verurteilten, sich auf ein Therapiesetting einzulassen mit dem Ziel, sich mit kritischen und vor allem deliktrelevanten Persönlichkeitsanteilen auseinandersetzen und diese einer therapeutischen Intervention zugänglich zu machen und an der Veränderung der problematischen Persönlichkeitsanteile aktiv mitzuarbeiten. Ferner sei eine Gruppefähigkeit im Alltag und im Rahmen von Therapiegruppe erforderlich.

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Gegenwärtig bedürfe der Verurteilte noch einer weiteren Stärkung der Therapiemotivation, um sich auf eine kriminaltherapeutische Intervention seiner Störung einzulassen. Vor allem gehe es nicht maßgeblich um die Perfektionierung der Persönlichkeit, sondern darum zu verstehen, welche Persönlichkeitsanteile und welche Verhaltensweisen und Problemlösemuster tiefgreifend verändert werden müssten, damit nicht weitere Gewaltstraftaten in Zukunft zu befürchten seien. Es gehe auch darum, zu lernen mit der Persönlichkeitsstörung zu leben, ohne dass Dritte dadurch jemals wieder zu Schaden kommen. Das müsse zu einem eigenen Anliegen des Verurteilten werden. Der Verurteilte sollte zunächst durch die Steigerung der einzeltherapeutischen Gespräche auf eine 14-tägige Frequenz darauf vorbereitet werden, in ein verbalisierungsstarkes und interaktionell anspruchsvolles Setting verlegt werden zu können. Gegenwärtig dürften die starken Rückzugstendenzen noch dazu führen, dass der Verurteilte binnen kurzer Zeit noch überfordert sei. Zum anderen müsse man sich vergegenwärtigen, dass das Ziel einer sozialtherapeutischen Anstalt sein müsse, jemanden letztlich auf eine Entlassungsreife vorzubereiten. Selbst wenn sich der Verurteilte auf das Setting einlassen würde bzw. könnte, werde die Therapie viele Jahre dauern und die Veränderungen würden nur sehr kleinschrittig zu beobachten sein. Wahrscheinlich werde man rund 2 Jahre brauchen, um mit der Steigerung der Gesprächsfrequenzen und der Heranführung an eine milde Tagesstruktur mit der Stärkung der Gemeinschaftsfähigkeit im Alltag zu erreichen, dass der Verurteilte sich überhaupt in die SoThA integrieren und dort von den Behandlungsangeboten profitieren könne. Auch dort werde sicherlich die Einzeltherapie zunächst im Vordergrund stehen.

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Natürlich frage man sich bei einem so tiefgreifend behandlungsbedürftigen Menschen wie dem Verurteilten, ob es nicht zweckmäßiger wäre, ihn möglichst schnell in die SoThA zu verlegen, da der Wohngruppencharakter wohl am ehesten vergleichbar wäre mit einer forensischen Spezialstation für Menschen mit Persönlichkeitsstörungen. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe aber noch zu viel Ambivalenz im Hinblick auf eine SoThA und zu wenig Belastbarkeit im täglichen Miteinander, so dass der Verurteilte schrittweise vorbereitet werden sollte.

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Zusammenfassend führt die Sachverständige aus, dass bei dem Verurteilten eine schizoide Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen bestehe. Insgesamt ließen sich bei ihm Symptome beschreiben, die dem schizoid-schizotypen Spektrum zuzuordnen sind. Es könne gegenwärtig nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich hier auch Symptome einer Hebephrenie überlagern würden. Führend dürfte aber die Persönlichkeitsstörung sein, die sehr schwerwiegend ausgeprägt sei und über einen sehr langen Zeitraum perspektivisch eine spezifische Therapie erfordere. Zu berücksichtigen sei hier zusätzlich der hohe Psychopathy-Score. Es sei sehr zu empfehlen, jetzt mit einer zusätzlichen niedrig dosierten Medikation mit atypischen Antipsychotika zu beginnen (Risperdal 1 bis 2 mg). Die Psychotherapeutischen Gespräche sollten dem Verständnis basierten Beziehungsaufbau dienen und auf eine Frequenz von 14-tägig gesteigert werden. Eine Verlegung in eine SothA sollte so vorbereitet werden, werde aber unter diesen Umständen sicherlich noch einen Zeitraum von mindestens 1,5 Jahren in Anspruch nehmen. Dass der Verurteilte aber perspektivisch in die Sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden sollte, sei eindeutig, denn vom Schweregrad der Störung her sei er durchaus mit Patienten im Maßregelvollzug gem. § 63 StGB vergleichbar. Sollte der Verurteilte in die SothA integriert werden können und dazu auch eine hinreichend stabile Therapiebereitschaft entwickeln, die jetzt in den Gesprächen auch gefördert werden sollte, dann müsse man sich auf einen langen Therapieprozess einstellen. Vielleicht gelinge aber eine Unterstützung der Behandlung durch die zusätzliche Gabe eines atypischen Antipsychotikums

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Mit Schreiben vom 28.05.2020 hat die JVA Q. vorgetragen, dass die psychotherapeutischen Gespräche und die angeregte Medikation auch in einer sozialtherapeutischen Einrichtung erfolgen könnten, der Verurteilte erfülle jedoch derzeit noch nicht die Kriterien für eine erfolgsversprechende Verlegung in eine derartige Einrichtung. Es sei auch nicht so, dass der Verurteilte sich bemühen würde an Gemeinschaftsveranstaltungen teilzunehmen. Gerade aktuell habe er, unter Hinweis auf die dort stattfindenden Interaktionen mit Spielpartnern sowie der Kollision mit seinem Fernsehprogramm, die Teilnahme an der Lauf- und der Badmintongruppe zurückgezogen. Von dem Pflichtverteidiger benannte Sicherheitsprobleme seien nicht bekannt, allerdings seien gegen den Verurteilten aus Gründen des Eigenschutzes Sicherungsmaßnahmen angeordnet, da die Vollzugsanstalt ihm gegenüber eine Fürsorgepflicht habe. Die Idee sei, dass er beispielsweise an Sportveranstaltungen teilnehme, damit er dort in geschütztem Rahmen beobachtet werden könne, um in weiterer Folge ggf. die Maßnahmen reduzieren zu können. Aufgrund der Schwere der Persönlichkeitsstörung sei davon auszugehen, dass der Verurteilte derzeit noch mit den Anforderungen, welche eine sozialtherapeutische Behandlung, insbesondere bezügliche seines Kontakt- und Beziehungsverhaltens sowie seines Interaktionsverhaltens im Allgemeinen an ihn stellen würde, komplett überfordert sein würde. Er sei vermutlich nicht in der Lage, sich ausreichend mit seinen kritischen und vor allem deliktrelevanten Persönlichkeitsanteilen auseinanderzusetzen um an einer Veränderung dieser problematischen Persönlichkeitsanteile selbst aktiv mitzuarbeiten. Insbesondere die aktuell wieder demonstrierten Rückzugstendenzen würden ihn in einem intensiven Behandlungssetting der Sozialtherapie überfordern und diese sollten daher vor einer Verlegung in die Sozialtherapie im Rahmen der dortigen Möglichkeiten bearbeitet werden. Die seitens der Gutachterin vorgeschlagene Gabe von Risperdal habe der Verurteilte im Rahmen der aktuellen Vollzugsplanung deutlich abgelehnt. Er fürchte neurodegenerative Effekte sowie einer Minderung seiner hohen kognitiven Leistungsfähigkeit bei der Einnahme des Medikamentes in dieser geringen Dosis.

39

Die JVA Q. hat nachfolgend mit Bericht vom 05.05.2021 ausgeführt, dass der Verurteilte auch aktuell aufgrund der Schwere seiner Persönlichkeitsstörung den Anforderungen in einer sozialtherapeutischen Behandlung nicht gewachsen sei. Dort wäre er wegen seines Kontakt- und Beziehungsverhaltens sowie seines Interaktionsverhaltens komplett überfordert. Er wäre nicht in der Lage, sich ausreichend mit seinen kritischen und deliktrelevanten Persönlichkeitsanteilen auseinandersetzen um an einer Veränderung dieser problematischen Persönlichkeitsanteile mitzuarbeiten. Insbesondere dessen Rückzugstendenzen würden ihn in einem intensiven Behandlungssetting überfordern. Die von der Sachverständigen vorgeschlagene Vorstellung beim Psychiater zur Abklärung der Gabe von Risperdal habe der Verurteilte – auch aktuell – abgelehnt. Er nehme weiterhin nicht an Freizeitgruppen oder der Gemeinschaftsfreistunde teil. Entsprechend den Empfehlungen der Sachverständigen spreche der zuständige psychologische Dienst nun in einem zweiwöchigen Rhythmus mit dem Verurteilten. Der Verurteilte zeige sich misstrauisch, aber durchaus gesprächsbereit. Deutlich werde aber auch eine hohe Irritierbarkeit und eine gering ausgeprägte Belastbarkeit. Eine Vermittlung in eine Einzeltherapie habe vor diesem Hintergrund bislang nicht erfolgen können.

40

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg hat letztlich durch die Einzelrichterin am 07.07.2021 beschlossen, dass die Vollzugsbehörde derzeit noch von einer Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung absehen könne.

41

Die sofortige Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss ist mit Beschluss des OLG Hamm vom 31.08.2021 als unbegründet verworfen worden.

42

Das OLG führt aus, dass eine nachträgliche Abänderung der vom Tatgericht getroffenen Vollzugsanordnung gesetzlich möglich ist. Die Resozialisierung des Verurteilten könne gegenwärtig am besten dadurch gefördert werden, dass dieser durch eine intensive einzeltherapeutische Behandlung im Strafvollzug schrittweise auf die Sozialtherapie vorbereitet wird. Für die Teilnahme an der Sozialtherapie benötige der Verurteilte eine Gruppenfähigkeit sowohl im Alltag als auch im Rahmen von Therapiegruppen. Über diese Fähigkeiten verfüge der Verurteilte noch nicht. Bei einer zu frühen Verlegung des Verurteilten in die Sozialtherapie bestehe die Gefahr, dass dieser eine Abneigung hiergegen entwickele und therapeutische Wege über längere Zeit verbarrikadiert seien.

43

Ferner führt das Oberlandesgericht aus, dass die Strafvollstreckungskammer im Abstand von jeweils sechs Monaten zu überprüfen hat, ob der Verurteilte die erforderlichen Behandlungsfortschritte für eine Verlegung in die Sozialtherapie zwischenzeitlich erzielt hat.

44

Dem nachfolgenden Bericht der JVA Q. vom 20.12.2021 ist zu entnehmen, dass der Verurteilte seit September 2021 an der Skills Gruppe teilnimmt. Dabei handele es sich um eine deliktunspezifische Behandlungsmaßnahme, die das Ziel anstrebe, die Emotionswahrnehmung sowie Regulation der Teilnehmer zu fördern. Die Maßnahme dauere ca. anderthalb Jahre. Des Weiteren sei die Frequenz der psychologischen Gespräche von einem zweiwöchigen Rhythmus a 20 Minuten seit Juni 2021 auf einen dreiwöchigen Rhythmus a 50 Minuten erhöht worden, um die Gesprächsthemen innerhalb einer Sitzung vertiefen zu können. In den psychologischen Gesprächen sei weiterhin weder ein Problembewusstsein noch eine Veränderungsmotivation – und somit Behandlungsfähigkeit – nachvollziehbar. Gleichwohl sei der Verurteilte interessiert und gesprächsbereit. Der Verurteilte lehne eine Vorstellung beim Psychiater hinsichtlich einer möglichen medikamentösen Behandlung weiterhin ab. Er nehme auch nicht an der Gemeinschaftsfreistunde und an Freizeitgruppen teil. Vor diesem Hintergrund habe eine Vermittlung in eine Einzelpsychotherapie bislang nicht erfolgen können. Infolgedessen erscheine die Verlegung in eine sozialtherapeutische Abteilung aktuell zu überfordern für den Verurteilten. Eine derartige Verlegung sei weiterhin verfrüht. Aufgrund des erheblichen Schweregrades der Persönlichkeitsstörung sei eine Eignung für eine sozialtherapeutische Behandlung aus psychologischer Sicht in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.

45

Zunächst werde versucht, den Verurteilten in einer psychologischen Gesprächsreihe zu fördern und zu stabilisieren. In den Kontakten werde weiterhin ein hohes Misstrauen gegenüber der Justiz sowie der sozialen Umwelt im Allgemeinen und eine fehlende Behandlungsbereitschaft deutlich. In den Gesprächen zeige sich der Verurteilte sehr irritierbar und wenig belastbar. Im Übrigen seien relevante Veränderungen nicht zu verzeichnen. Die Einschätzung der erhöhten Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Mitgefangene und Bedienstete bestehe unverändert fort. Im Haftalltag habe der Verurteilte an regelkonformes und unauffälliges Vollzugsverhalten gezeigt. Seine Freizeit verbringe er größtenteils isoliert aus seinem Haftraum.

46

Der Verteidiger trägt mit Schriftsatz vom 18.01.2022 vor, es erschließe sich nicht, warum weder eine Vermittlung in eine Psychotherapie noch eine Verlegung in die Sozialtherapie in Betracht komme. Der von der JVA Q. angenommene langwierige Behandlungsprozess könne in Q. weder gefördert noch fachgerecht bewerkstelligt werden.

47

Der Verurteilte trägt mit Schreiben vom 12.01.2022 vor, dass er in die Sozialtherapie verlegt werden möchte. Die Einzeltherapie werde ihm unter fadenscheinigen Argumenten verwehrt. Er sei bereit mitzuarbeiten. In Q. sei ihm bislang keine geeignete Behandlungsgruppe angeboten worden. Sein Recht auf Resozialisierung werde verletzt. Seine Schuldeinsicht spiele bei der Resozialisierung keine Rolle. Es sei eine berechtigte Frage, warum eine Abmilderung seiner Persönlichkeitsstörung überhaupt zielführend sei. Die behandelnde Psychologin sei mit seiner Schizoidie überfordert. Diese versuche, aus ihm einen Narzissten zu machen. Es sei ein Umdenken hinsichtlich gängiger konventioneller psychologischer Theorien notwendig. Der Grad seiner Behinderung und Fähigkeiten sei in angemessener Weise zu berücksichtigen. Damit könne in der Sozialtherapie besser umgegangen werden. Es verstoße gegen seine Grundrechte, wenn die Einzeltherapie von einer medikamentösen Behandlung durch den Arzt abhängig gemacht werde. Er wolle die notwendigen Medikamente nicht einnehmen, da er ein Recht auf seine Krankheit habe. Er sei nicht bereit, seine Zelle zu verlassen und an Freizeitveranstaltungen teilzunehmen. Hinsichtlich der Schwere seiner Persönlichkeitsstörung bedeute die Verwirklichung des Sozialstaates die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Eine Abmilderung seiner Persönlichkeitsstörung sei keine Hilfe im verfassungsrechtlichen Sinne. Es sei eine Ungeheuerlichkeit, von Persönlichkeitsanteilen zu reden. Es tue nichts zur Sache, wenn behauptet werde, er habe eine schizoide Persönlichkeit mit narzisstisch und psychopathischen Anteilen. Dies sei lediglich ein Konstrukt der Psychologie. Unklar sei, was die Abmilderung seiner vermeintlichen Persönlichkeitsstörung genau bezwecken soll. Zu fordern, dass er aufhören solle, er zu sein, sei mit dem Sozialstaat nicht vereinbar und dies sei für seine Resozialisierung nicht förderlich. In der JVA Q. soll er lediglich zu einem Vollzugsobjekt gemacht werden. Die behandelnden Psychologen sollten auf einen Götterkomplex untersucht werden. Seine Resozialisierung könne am besten durch eine Einzeltherapie erfolgen. Diese werde ihm zu Unrecht verweigert. In der Einzeltherapie solle seine Therapiefähigkeit vorbereitet werden. Unangemessen sei die Forderung, die Schwere seiner Persönlichkeitsstruktur abzumildern. Von ihm werde etwas gefordert, was die behandelnden Psychologen nicht leisten könnten. In Q. werde keine schrittweise Vorbereitung auf die Sozialtherapie angestrebt. In Q. solle seine Resozialisierung nicht gefördert werden, sondern diese solle stagnieren. Andernfalls würden sie aufhören Gründe in seiner Person zu suchen und zu schauen, wie seine Motivation zu wecken und zu fördern sei. Nicht zutreffend sei, dass er kein Problembewusstsein und keine Veränderungsmotivation habe. In der Skills- Gruppe lerne er mit Belastungen umzugehen. An der BiG- Gruppe wolle er nicht teilnehmen, da aus seiner Sicht dort nur grobe Gewaltmenschen hingehörten, die ständig ihre Frauen schlagen. Er wolle nicht arbeiten, da er nicht 8 Stunden am Tag im Hamsterrad der Berufswelt tot herumgeschleudert werden wolle. Das Ausüben von Ameisentätigkeiten sei mit dem Absterben seiner Seele gleichzusetzen. Indem er die Skills- Gruppe beantragt habe, habe er sich mit einem kritischen Faktor auseinandergesetzt. Irrig sei die Prämisse, dass er sich mit seinen deliktrelevanten Persönlichkeitsanteilen nicht auseinandersetze, da Persönlichkeitsanteile in der realen Welt nicht existierten. Es sollte ein Neuropsychologe gefragt werden, wo genau diese Anteile in seinem Hirn zu verorten wären. Er sei in der Lage kritisch zu reflektieren. Die Psychologen hätten ihm bislang nicht gesagt, welche Faktoren bei ihm bearbeitet werden sollen. Er wolle und könne nicht in Anteile zerlegt werden. Persönlichkeitsanteile zu einem Behandlungskonzept zu machen sei unwissenschaftlich. Es sei nicht notwendig, an seinen Rückzugstendenzen zu arbeiten. Das störungstypische Bedürfnis nach Distanz müsse respektiert werden. Er verfüge über überlegenes Fachwissen. Von ihm zu fordern, dass er das mit dem Rückzug sein lasse solle sei gleichzustellen mit der Forderung, dass er aufhören solle, zu sein. Sein Bedürfnis nach Distanz sei zu respektieren. Die Forderung nach seiner Teilnahme am Vollzugsalltag verstoße gegen sein Recht auf körperliche Unversehrtheit. Für seine Belastbarkeit spreche, dass er trotz seines Misstrauens mit den Psychologen Gespräche führe. Die Psychologin sei nicht in der Lage, seine Schizoidie zu verstehen. Sie verstehe ihn als prävalenten Narzissten. Seine hohe Irritierbarkeit sei nicht wegzubehandeln. Es gehe um sein Nervensystem. Verminderte resistente Organe könnten sich zu einer abnormen Leistungsfähigkeit steigern. Eine feinere Empfindlichkeit für Reiznuancen führe zu individuellen Antworten. Die Tatsache, dass er hoch irritabel sei heiße nichts anderes, als dass sein Umgang mit der Welt differenzierter ausfalle. Er sei lediglich besonders sensibel. Nerven wachsen nicht, wenn man Sport treibt. Seine Irritierbarkeit zu einem Faktor zu machen heiße nichts geringeres, als die Beschaffenheit seiner Nervenbahnen zu diskriminieren. Ferner sei es eine Diskriminierung, seine nervliche Beschaffenheit zum Anlass zu nehmen, ihm die Einzeltherapie zu verweigern. Es sei nicht zutreffend, dass er von dem Setting der Sozialtherapie nicht profitieren könne. In Q. könne seine Therapiefähigkeit lediglich schlecht hergestellt werden. Er benötige und wolle kein Risperdal. Dieses Medikament mache müde und er sei geistig nicht anwesend. Falls bei ihm eine Schizophrenie durchbrechen würde wäre er nicht mehr haftfähig. Q. habe sich an die Empfehlungen der Sachverständigen Dr. R. nicht gehalten. Er sei bereit mitzuwirken, es sei jedoch nicht anzunehmen, dass der Prozess gesetzeskonform ablaufe. Es sei daher überflüssig, seine Therapiemotivation noch zu steigern. Es stelle sich die Frage, wie das Akzeptieren seines Bedürfnisses nach Distanz in einer sozialtherapeutischen Einrichtung überhaupt umsetzbar sei. Die Behandlung in der Sozialtherapie müsse auf seine Individualität zugeschnitten werden.

48

Wegen des übrigen, teilweise schwer verständlichen, Vortrags wird auf den Inhalt des 21 Seiten umfassenden Schreiben vom 12.01.2022 wird verwiesen.

49

Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 25.01.2022 festgestellt, dass die Vollzugsbehörde derzeit noch von einer Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung absehen kann.

50

Die sofortige Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wurde mit Beschluss des OLG Hamm vom 03.05.2022 als unbegründet verworfen.

51

Der Senat hat ausgeführt, dass der Verurteilte keine hinreichenden Behandlungsfortschritte erzielt habe, welche eine Verlegung in die sozialtherapeutische Einrichtung erlauben würden. Es seien zwar inzwischen niedrigschwellige Behandlungsfortschritte zu verzeichnen, der Verurteilte zeige sich jedoch weiterhin weder problembewusst noch veränderungsmotiviert. Es sei daher weiterhin davon auszugehen, dass sich der Verurteilte dem interaktionell anspruchsvollen Setting einer sozialtherapeutischen Einrichtung nicht gewachsen sei. Spätestens in einem Jahr sei jedoch eine erneute Begutachtung erforderlich.

52

Nachfolgend trägt die JVA Q. mit Bericht vom 31.05.2022 unter Bezugnahme auf den psychologischen Dienst vor, dass die letzte Stellungnahme vom 04.05.2021 im Wesentlichen weiterhin Bestand habe. Der Verurteilte nehme seit September 2021 an der Skills-Gruppe „MoBASS“ teil. Dabei handele es sich um eine deliktunspezifische Behandlungsmaßnahme, die das Ziel anstrebe, die Emotionswahrnehmung sowie -regulation der Teilnehmer zu fördern. Die Maßnahme dauere eineinhalb Jahre. Des Weiteren habe die Frequenz der psychologischen Gespräche von einem zweiwöchigen Rhythmus a 20 Minuten seit Juni 2021 auf einen dreiwöchigen Rhythmus a 50 Minuten erhöht werden können, um die Gesprächsthemen innerhalb der Sitzung vertiefen zu können. In den psychologischen Gesprächen sei weiterhin aktuell weder ein Problembewusstsein noch eine Veränderungsmotivation nachvollziehbar. Eine Behandlungsfähigkeit des Verurteilten liege nicht vor. Der Verurteilte lehne eine Vorstellung beim Konsilliar-psychiater hinsichtlich einer möglichen medikamentösen Behandlung ab. Darüber hinaus nehme er weiterhin nicht an der Gemeinschaftsfreistunden sowie an den Freizeitgruppen teil. Eine Vermittlung in eine Einzeltherapie sei bislang nicht erfolgt. Der Verurteilte stehe auf der Warteliste. Eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Abteilung erscheine aktuell zu überfordernd für den Verurteilten. Angesichts des erheblichen Schweregrades der Persönlichkeitsstörung sei eine Eignung für eine sozialtherapeutische Behandlung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Zwischenzeitlich sei die Gesprächsfrequenz auf Wunsch des Verurteilten wieder zu Kurzkontakten im zweiwöchigen Rhythmus angepasst worden. Es werde weiter niedrigschwellig an einem Beziehungsaufbau und einer Arbeitsbeziehung sowie der Förderung des Problembewusstseins gearbeitet. Bei Bedarf könne die Gesprächsfrequenz- und Dauer wieder erhöht werden. Der Verurteilte zeige sich gesprächsbereit und interessiert, ein Problembewusstsein sowie eine Veränderungsmotivation seien jedoch weiterhin nicht nachvollziehbar. Der Verurteilte habe sich inzwischen motivieren lassen, an der Freizeitmaßnahme „Spielegruppe“ teilzunehmen. Er nehme weiter an der Skills-Gruppe teil. Es seien weiterhin allgemeine Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden. Mit dem Behandlungssetting einer sozialtherapeutischen Abteilung wäre der Verurteilte im Hinblick auf sein Beziehungsverhalten und seine Rückzugstendenzen überfordert.

53

Der Sozialdienst führt aus, dass der Verurteilte im März 2021 wegen des Verstoßes gegen die Arbeitspflicht im Rahmen eines Disziplinarverfahrens verwarnt worden sei. Ferner sei er im Oktober 2021 wegen der Verweigerung der Durchführung eines Drogenscreenings disziplinarisch belangt worden.

54

Der Bezugsbetreuer hat ausgeführt, dass der Verurteilte angebotene Gespräche ablehne. Der Verurteilte verweigere die Arbeit in der Werkhalle mit der Begründung, dass diese belanglose Arbeit ihn in seiner Tätigkeit als Autor behindern würde. Im Abteilungsalltag trete er unauffällig auf.

55

Der Verteidiger trägt mit Schriftsatz vom 18.07.2022 vor, dass die Stellungnahme der JVA Q. nichts Neues zu bieten habe. Es sei ein Widerspruch, dass bei dem Betroffenen die Indikation für eine Einzeltherapie gesehen werde, die Eignung für die Sozialtherapie aber verneint werde. Eine Begutachtung dürfte schon im vorliegenden aktuellen Verfahren angezeigt sein.

56

Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 14.07.2022 erneut festgestellt, dass von einer Verlegung des Verurteilten in die Sozialtherapie abgesehen werden kann.

57

Die sofortige Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss ist mit Beschluss des OLG Hamm vom 13.10.2022 als unbegründet verworfen worden.

58

Das OLG führt aus, dass wesentliche Behandlungsfortschritte nicht zu verzeichnen seien. Der Verurteilte weise weiterhin keine Wohngruppentauglichkeit auf.

59

Der Senat hat abschließend darauf hingewiesen, dass im nächsten Verfahren die erneute Begutachtung durch einen Sachverständigen erforderlich sein dürfte. Zu prüfen sei auch die Frage, ob überhaupt noch Behandlungsfortschritte erwartbar seien. Die Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung könne dem Verurteilten nicht auf Dauer vorenthalten werden.

60

Die JVA Q. trägt mit Bericht vom 09.01.2023 unter Bezugnahme auf den psychologischen Dienst vor, dass die Gespräche mit dem Verurteilten als Kurzkontakte in einem zweiwöchigen Rhythmus fortgeführt würden. Die Gespräche dienten dem Beziehungsaufbau, der Heranführung an eine Tagesstruktur sowie der Vorbereitung auf eine Einzeltherapie. Der Verurteilte zeige sich höflich und mit- arbeitsbereit, wenngleich weder ein Problembewusstsein noch eine Veränderungsmotivation nachvollziehbar seien. Seit Oktober 2022 habe sich der Verurteilte auf zwei angebotene Bezugsbetreuergespräche eingelassen. Dabei habe er zum ersten Mal Interesse an einer Ausführung bekundet. Gegenüber dem Sozialdienst habe er lediglich Unterstützungsbedarf bei der erneuten Kontaktaufnahme zur C e.V. geäußert. Gegenüber einer psychiatrischen Vorstellung zur Beratung hinsichtlich einer medikamentösen Behandlung sei der Verurteilte weiterhin ablehnend eingestellt. Er habe sich jedoch bereit erklärt, sich noch einmal mit dem Thema auseinanderzusetzen. Eine Arbeitsbeschäftigung werde von dem Verurteilten weiterhin abgelehnt. Es seien weiterhin Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Eine Wohngruppeneignung liege nicht vor. An der Freizeitmaßnahme der Spielegruppe nehme er sporadisch teil. Zudem habe er Interesse an der Teilnahme am Literaturkreis bekundet. An Sportgruppen oder Gemeinschaftsfrei- stunden nehme er weiterhin nicht teil. Die Möglichkeit zum Umschluss oder die Möglichkeit zur Nutzung der Teeküche werde von ihm ebenfalls nicht genutzt. Er nehme weiterhin an der Skills Gruppe teil. Obwohl kleinere Fortschritte erkennbar seien, sei eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt weiterhin noch nicht angezeigt und deutlich verfrüht. Die starken Rückzugstendenzen des Verurteilten würden ihn in dem anspruchsvollen Setting der Sozialtherapie nach wie vor überfordern. Ferner wäre eine Wohngruppeneignung Voraussetzung für eine sozialtherapeutische Behandlung. Aus psychologischer Sicht sei eine Eignung für eine sozialtherapeutische Behandlung aufgrund des erheblichen Schweregrades der Persönlichkeitsstörung in absehbarer Zeit weiterhin nicht zu erwarten. Behandlungsfortschritte seien nur kleinschrittig über einen langen Zeitraum möglich. Im Abteilungsalltag sei das Verhalten des Verurteilten regelkonform und unauffällig.

61

Dem Entwurf für die Vollzugsplanung vom 13.04.2023 ist zu entnehmen, dass der Verurteilte weiterhin nicht arbeite und von einer Arbeitspflicht bis zur Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts abgesehen werde. Der Verurteilte absolviere weiterhin einen Fernkurs für zukünftige Schriftsteller. Die monatlich angebotenen Bezugsbetreuergespräche habe er vollumfänglich wahrgenommen. In diesen sei es auch über die erste geplante Ausführung gegangen. Der Verurteilte habe im Fortschreibungszeitraum keinen Bedarf für ein Gespräch mit dem Sozialdienst gehabt. Es seien lediglich kürzere Gespräche anlässlich von Freizeitmaßnahmen möglich gewesen. Die Gespräche mit dem psychologischen Dienst seien in einem zweiwöchentlichen Rhythmus fortgesetzt worden. Dabei sei die Gesprächslänge variiert worden. Es habe bedarfsorientiert eine Vertiefung von Gesprächsinhalten stattgefunden. Inhaltlich sei es nicht nur um das Befinden des Verurteilten und vollzugliche Angelegenheiten gegangen, sondern auch um die biografische Entwicklung des Verurteilten, zwischenmenschliche Beziehungen, seine früheren Lebensumstände und um frühere Verhaltensauffälligkeiten gegangen. Auch das Vortatgeschehen und die Anlassdelikte seien oberflächlich thematisiert worden. Dabei habe fortlaufend das Thema „Vertrauen und Misstrauen“ sowie „Autonomie und Mitbestimmung“ eine Rolle gespielt. Insgesamt scheine eine Verbesserung der Arbeitsbeziehung entstanden zu sein. Auf Wunsch des Verurteilten sollten die psychologischen Gespräche nunmehr in einem dreiwöchigen Rhythmus fortgesetzt werden.

62

Die Sachverständige Dr. R. hat ihr Gutachten am 07.08.2023 erstattet. Das Gutachten beruht auf den Vollstreckungsakten, den Gefangenenpersonalakten und einer persönlichen Exploration des Verurteilten.

63

Die Sachverständige stellt den Sachverhalt des Anlassurteils dar und geht auf die Gutachten der Sachverständigen Professor Dr. H. und Dr. Y. ein. Ferner nimmt sie Bezug auf ihr vorheriges Gutachten. Der Vollzugsverlauf und die psychologischen Stellungnahmen werden ebenfalls dargestellt.

64

Die Sachverständige führt aus, dass die zweiwöchentlichen Gespräche mit dem psychologischen Dienst fortgesetzt würden. Diese dienten der weiteren Exploration der Gewaltfantasien. Der Verurteilte sei höflich und kooperativ. Sein Vollzugsverhalten sei beanstandungsfrei. Er lebe weiter zurückgezogen. Der Niederschrift von dem Konferenztermin vom 13.04.2023 sei zu entnehmen, dass weiterhin starke Rückzugstendenzen zu verzeichnen seien. Seit Februar 2023 gebe es keine Sonderregelung mehr in Bezug auf weibliches Personal. Der Verurteilte wolle gerne das Abitur machen. Zurzeit absolviere er einen Fernkurs für Schriftsteller. Das Studium werde im Oktober 2023 abgeschlossen sein. Es liege ein parathymer Emotionsausdruck und eine manierierte Sprache vor. Er nehme ab und zu an der Spielegruppe und am Literaturkreis teil. Eine Medikation lehne er weiter ab.

65

Zu Beginn der persönlichen Exploration hat der Verurteilte angegeben, unter einer Blasenentzündung zu leiden. Einem Arzt habe er sich noch nicht vorgestellt. Er hat ausgeführt, dass er Sport treibe. Nunmehr sei die Psychologin Frau B. für ihn zuständig. Mit dieser habe er bis August 2022 zunächst alle zwei Wochen und jetzt alle drei Wochen Gespräche geführt. Ferner habe er vier probatorische Sitzungen bei dem Einzeltherapeuten Herrn P. gehabt. Geplant sei eine wöchentliche Gesprächsfrequenz. Er habe mit dem Therapeuten schon die erste Tat recht intensiv besprochen. Aus der Skills-Gruppe habe er Tools im meditativen Bereich mitnehmen können. Bei den vorherigen Psychologinnen sei er nicht weitergekommen, weil er sich unsicher gefühlt habe.

66

Die weiteren Ausführungen des Verurteilten sind in der Wortwahl relativ merkwürdig anmutend und skurril (das menschliche ist auf das akademische gerichtet, die erste Tötung sei der Wegfall von allem sensitiven, der Wind sei umgeschwenkt, die Bundeswehr erlaube keine Wesensschau, das Konzept sei der Schleier der Maya, er habe ihn von seinem Dasein erlöst, das habe er ihm erspart etc.).

67

Wegen der weiteren Äußerungen des Verurteilten wird auf den Inhalt der Exploration verwiesen.

68

Die Sachverständige führt aus, der Verurteilte habe durchgehend Statements abgegeben, deren Vokabular aus dem Bereich Philosophie, Theologie, Metaphysik und Kulturwissenschaften entnommen worden sei. Gelegentlich erfinde er Begriffe neu. Dennoch sei der formale Gedankengang durchaus geordnet gewesen. Der Verurteilte sei teilweise lächelnd und gut gelaunt aufgetreten, teilweise habe er hilflos und verstört gewirkt und einige Minuten geweint. Das besonders Manierierte in seiner Ausdrucksweise sei weniger stark gewesen, als in der Exploration im Jahr 2020. Der Affekt habe ansonsten durchweg nicht zu dem ernsten Thema seiner Inhaftierung gepasst. Der Verurteilte sei sehr auf seine eigene Weltsicht und auf sein Interesse fokussiert. Er wirke eigentümlich verschoben und unnahbar. Das dauerhafte Lächeln sei auch schon von den vorherigen Gutachterinnen beschrieben worden. Insgesamt habe eine große Übereinstimmung zwischen dem psychopathologischen Bild aus dem Jahr 2020 bestanden. Die markanteste Auffälligkeit sei der parathyme Affekt mit einer dauerhaften Fröhlichkeit und einem hohen Maß an Intellektualisierung im Gespräch. Die Sprache sei gestelzt und stehe in völligem Kontrast zu den ungewöhnlichen Tötungsdelikten.

69

Die Sachverständige stellt sodann die Biografie des Verurteilten dar. Der erste Mord sei aus einer homozidalen Tatbereitschaft heraus begangen worden, mit einer sehr komplexen Gemengelage von Überforderung, Leistungserwartung und narzisstischer Kränkung. Seit Kindesbeinen habe bei dem Verurteilten eine Neigung zu sadistischer Quälerei bestanden. Der Verurteilte habe den Freund eher aus zweckrationalen Motiven getötet. Die völlige Affektfreiheit in Bezug auf Tötungshandlungen, zusammen mit der kühlen Experimentierfreude und die hohe Rationalität habe dazu geführt, dass die Tathandlung hochstrukturiert durchgezogen worden sei. Bei dem zweiten Tötungsdelikt sei es um ein Verdeckungsmotiv gegangen. Der Verurteilte habe in der machtvollen Auslöschung eines anderen Lebens nicht nur die eigene Größe bestätigen wollen. Von dem Töten habe er jedoch nichts gehabt, weil nur enttäuschende Banalität übriggeblieben sei und es ihm an Erlebnisfähigkeit fehle. Die Gefahr der Mehrfachtötung sei allerdings dadurch nicht beseitigt. Mit einer normalen bürgerlichen Lebensweise könnte der Verurteilte keinen persönlichen Sinn verknüpfen. Unter den Haftbedingungen leide er jedoch nicht. Er könne sich so von dem Rest der Welt abheben, ohne jemals in einem realen Lebenskonzept irgendeine Bewährung bestehen zu müssen. Der Verurteilte könne durchaus erkennen, dass er den überlebenden Verwandten große Schmerzen zugefügt habe, diesem Schmerz stehe er aber affektiv hilflos und unempathisch gegenüber. Ferner habe der Betroffene narzisstische Größenfantasien. Es gebe keinen Zweifel daran, dass die Persönlichkeit des Verurteilten in einer Weise gestört sei, die sich vom klassischen dissozial – narzisstisch – psychopathischen Sicherungsverwahrten hinsichtlich der Denkmuster und Affektivität massiv unterscheide. Nach wie vor sei die Diagnose der schizoiden Persönlichkeitsstörung zutreffend. In sozialen Beziehungen sei er tief distanziert. Er habe den Wunsch nach geistiger Überlegenheit. Seine feinsinnige Beschäftigung mit philosophischen Themen sei mit den beiden Taten nicht in Einklang zu bringen und erscheine hochgradig pathologisch. Der gesamten Biografie des Verurteilten könne entnommen werden, dass die Persönlichkeitsstörung schwerwiegend sei. Der Verurteilte habe ferner ohne Zweifel eine narzisstische Akzentuierung, deren zentrales Merkmal ein fragiles Selbstwertgefühl sei. Die Empathielosigkeit und die eigentümliche Art und Weise, der Welt strikt experimentell – erkenntnisgetrieben gegenüberzutreten rücke die Verhaltensweisen des Verurteilten auch in die Nähe des Sadismus. Bei der Tötung von G. habe es ein lang hingezogenes Tatgeschehen gegeben, bei dem der Verurteilte mit der Qual des schwer verletzten Mannes gespielt habe. Er habe dessen Todesangst und die völlige Auslieferung seines Opfers ausgenutzt, um einen Vorteil daraus zu ziehen. Dabei gehe es unter anderem um die Herstellung von maximaler Macht. Bei der PCL-R Checkliste erreiche der Verurteilte 28, bzw. 29,5 Punkte. Dies sei eine deutliche psychopathische Merkmalausprägung.

70

Die Sachverständige führt sodann aus, dass in Übereinstimmung mit der JVA Q. gegenwärtig noch von einer Verlegung in die sozialtherapeutische Anstalt abgesehen werden sollte.

71

Positiv sei, dass der Verurteilte nun mit dem externen Therapeuten P. Gespräche führe. Bei der Schwere der Kontaktstörung sei es unabdingbar, Therapiegespräche wöchentlich zu führen. Erst im Verlaufe einer solchen Therapie könne potentiell dann auch eine Eignung für die Sozialtherapie erarbeitet werden. Eine zeitliche Schätzung sei jedoch absolut problematisch. Es sei auch mit Krisen im therapeutischen Verlauf zu rechnen. Es sei jedoch sicher davon auszugehen, dass 3-4 Jahre notwendig sein werden, bis der Verurteilte überhaupt für eine Sozialtherapie in Betracht käme. Dies sei jedoch noch nicht abzuschätzen. Außerdem gehe es um eine gewisse an der Realität angekoppelte Tagesstruktur, wobei auch das Thema Arbeit noch nicht umfassend erledigt sei.

72

Für die Verlegung in die sozialtherapeutische Anstalt seien zwei Faktoren notwendig. Zum einen die eigene aktive Bereitschaft, sich auf ein Therapiesetting einzulassen, sich mit allen deliktrelevanten Persönlichkeitsanteile auseinanderzusetzen und diese einer therapeutischen Intervention zugänglich zu machen. Ferner sei die Gruppenfähigkeit im Alltag und in Rahmen von Therapiegruppen erforderlich. Bislang sei der Verurteilte noch nicht gruppenfähig in Bezug auf die beträchtlichen psychodynamischen Anforderungen, die eine Gruppentherapie mit sich bringe. Der Verurteilte wäre mit dem Setting überfordert. Psychotherapeutisch sei das Kernthema der Behandlung von Menschen mit schizoiden Persönlichkeitszügen die frühe emotionale Verwahrlosung bei einem gleichzeitigen großen Bedürfnis nach Anerkennung. In der Therapie müsse es um echtes Interesse, zuhören und verstehen gehen. Bei einem Veränderungsdruck sei mit einem Scheitern der Therapie zu rechnen.

73

Zusammengefasst führt die Sachverständige aus, dass gegenwärtig eine Verlegung in die sozialtherapeutische Anstalt eindeutig verfrüht sei. Sehr gut sei der Beginn der Einzeltherapie. Diese dürfe mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Die Resozialisierung des Verurteilten könne in einer sozialtherapeutischen Einrichtung nicht besser gefördert werden, da der Verurteilte nicht gruppenfähig sei und den normalen Belastungen im Alltag in einer Sozialtherapie nicht standhalten könne. Für weitere Behandlungsfortschritte sei in der Einzeltherapie sicherlich ein Zeitraum von drei Jahren zu veranschlagen.

74

Die Frage, ob eine Unterbringung gemäß § 63 StGB wirklich zielführender sei müsse von dem Verlauf der Einzeltherapie abhängig gemacht werden. Dies sei zurzeit noch ergebnisoffen.

75

Der Verurteilte hat mit Schreiben vom 14.08.2023 zu dem Gutachten Stellung genommen. Er trägt vor, dass die Sachverständige das Explorationsgespräch im Wesentlichen wahrheitsgetreu schildere. Teilweise weiche die Sachverständige jedoch von seinem Gedächtnisprotokoll ab. Auf Seite 38 habe die Sachverständige Erörterung seiner gesundheitlichen Beschwerden anders dargestellt. Auf Seite 39 habe sie seine sportlichen Aktivitäten leicht anders dargestellt. Frau Z. habe er erst ab November 2020 gesprochen, diese habe nicht wissenschaftlich sauber gearbeitet. Frau D. habe ihm die Einzeltherapie vorenthalten. Er sei immer auf die Warteliste verwiesen worden. Er warte seit drei Jahren auf die Einzeltherapie. Bei Frau B. habe er das Gefühl, auch über Tatsachen reden zu können.

76

Der Verurteilte macht Ausführungen über Autonomie und Kontrolle. Ferner macht er Ausführungen zu Gesprächen mit Frau Z.. Er zitiert Schopenhauer und skizziert sein erstes Buch, welches er noch in diesem Jahr zu Ende schreiben werde. Er macht Ausführungen zu seinem Vater. Er erwähnt den Dalai Lama, das Konzept der Maya und Albert Schweitzer sowie einen Dichter. Ferner beschreibt er Herrn Ludwig. Er denke seit 2007 philosophisch. Er schreibt über das Betrachten der ersten Tat. Er schreibt über den Sport und das Töten. Er gehe davon aus, dass er 40 Jahre in Q. bleibe. Er schreibt über den zweiten Mord und seinen Schmerz, sowie seine Verantwortung. Die Daseinsschuld habe sich durch die Taten vergrößert. Nach der Seelenschönheit sei sie größer geworden. Er schreibt über Reue. Die Sicherungsmaßnahmen seien nicht gerechtfertigt. Die angedeutete schizothype Neologisierung verwerfe er als Befund. Eine Arbeitstätigkeit erscheine ihm schlicht sinnlos, er sei keine Ameise. Deswegen könne man kein narzisstisches Motiv annehmen. Er verbräme die Taten nicht. Sein Tränenausbruch sei wegen dem Schmerz, den er verursacht habe, erfolgt. Er macht Ausführungen zur Askese. Es gehe dabei um das Verstehen der im Leben gemachten Erfahrungen und eine Einordnung sowie moralische Beurteilung. Auch der gemeine Mensch habe ein moralisches Bedürfnis, die Welt mit Philosophie und Religion zu erklären. Er greife nach dem Kern der Sache. Eine lange Freiheitsstrafe sei eine teleologische Notlösung. Seelenschönheit und metaphysisches Bedürfnis stünden direkt mit dem Delikt zusammen. Er sei um Verständnis für den Schmerz der Mütter bemüht. Die Sachverständige habe nicht näher exploriert, warum er den Jungen T. wirklich getötet habe. Das Zusammenbrechen sei von seiner Verstandesbetontheit repariert worden. Sein Bestreben im Dasein sei Erkenntnis allein. Er sei nicht angetan, als Tröstungsmaschine herzuhalten. Sein Verhalten sei narzisstisch imponiert, er bestreite aber, dass dies auf eine echte narzisstische Gesinnung zurückzuführen sei. Die Komorbidierung von Persönlichkeitsstörungen gehöre als bemängelbares Konstrukt verdrängt. Die Sachverständige sei nicht willens, den Kampf gegen bestehende Irrtümer anzugehen. Das Prinzip des Narzissmus sei eine falsche Erklärung. Sein Verhalten sei auch auf schizoide Motive zurückzuführen. Der Verurteilte schreibt von seinem intergalaktisch großen Intellekt und über schwarzbebrillte Denker. Er schreibt von einem Überschuss des Intellekts. Er sei nicht arrogant. Er sei nicht exzentrisch. Die Sachverständige gehe also argumentum ad homomen. Der Verurteilte schreibt von den griechischen Gott Hermes und Heiterkeit und seinem aufgehobenen Affekt sowie seiner Tätigkeit. Der PCL-R sei aus jeglicher gerichtlicher Verwertung zu verbannen, da der Test nicht aussagekräftig sei. Er sei kein Psychopath da er nur elf Punkte erreiche. Er sei sehr wohl gruppenfähig. Er habe sich im Alltag und im Therapiesetting vielfach bewährt. Er nehme am Umschluss im Freizeitraum, an der Spielegruppe, der Lesegruppe und an der Sportgruppe teil. Seine Therapie könne auch im Rahmen der Sozialtherapie durchgeführt werden. Es ändere sich aber nichts daran, dass Sozialtherapie nicht auch auf Schizoide ausgelegt sei. Die Verlegung in die Sozialtherapie sei nicht verfrüht. Die Einzeltherapie könne auch dorthin verlagert werden. Der Therapeut habe einen Führerschein und ein Auto. Die Sachverständige habe keine Kenntnis darüber, inwiefern er sich in Haft gegen Belastungen zu bewähren habe. Er sei den sozialen Belastungen gewachsen. Wenn er in die Wohngruppe verlegt werde, könne er zeigen, wie sozial belastbar er sei. Das Landgericht Arnsberg sei sachlich nicht zuständig. Der Verurteilte macht Ausführungen zu einer Unterbringung im Rahmen des § 63 StGB. Personalmangel verhindere eine echte Behandlung. Lockerungen würden rechtswidrig versagt. Das Maßregelvollzugsrecht werde durch lokalpolitische Vereinbarungen außer Kraft gesetzt. Eine psychiatrische Behandlung sei keine Wohltat. Seine Resozialisierung sei in einer Psychiatrie nicht besser zu fördern. Es sei zu befürchten, dass er dort zwangsmedikamentiert werde. In der Psychiatrie genieße ein Patient wenig Rechtssicherheit. Die Beurteilung der Sachverständigen zu Seite 74-79 sei dunkel und schwächten von ihr geäußerten, an sich tragfähigen Prinzipien, durch Überbelastung. Therapieerfolge würden ihm keine Angst machen. Es werde nicht dargelegt, warum er nicht problembewusst und nicht veränderungsbereit sein solle.

77

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt des Schreibens verwiesen.

78

Die JVA Q. stellt mit Stellungnahme vom 11.08.2023 zusammengefasst den Inhalt des Gutachtens dar und führt anschließend aus, dass dieses nachvollziehbar sei.

79

Der Verurteilte trägt mit Schreiben vom 25.08.2023 vor, dass das Gutachten keine juristische Bewertung vornehme. Aus der Stellungnahme der JVA Q. werde das Gericht nichts gegen ihn verwenden. Die Resozialisierung stehe nicht im besonderen Gewaltverhältnis. Es sei nicht verfassungskonform, seine Kunstfreiheit dadurch zu beschränken, um  auf die Schriftstellerei zu verzichten, um in die Sozialtherapie verlegt zu werden. Die Sachverständige habe nicht untersucht, ob er nunmehr gruppenfähig und therapiebereit sei. Die Prognose habe keine fundierte Signifikanz.

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Wegen des weiteren Inhalts wird auf das Schreiben verwiesen.

81

Der Pflichtverteidiger trägt mit Schriftsatz vom 30.08.2023 vor, dass sein Mandant bereits alles Notwendige dargelegt habe. Was die Gruppenfähigkeit des Verurteilten betreffe, sei die Sachverständige nicht mehr auf dem Stand der Dinge. Die Sachverständige wecke zu Unrecht den Eindruck, dass es der Verurteilte darauf anlege, in die Sicherungsverwahrung zu kommen.

82

Die Strafvollstreckungskammer hat durch die zuständige Einzelrichterin mit Beschluss vom 04.09.2023 festgestellt, dass von einer Verlegung des Verurteilten in die Sozialtherapie noch abgesehen werden kann.

83

Im vorausgegangenen Verfahren führt die JVA Q. mit Bericht vom 01.02.2024 aus, dass der Verurteilte im August 2023 mit einer externen Psychotherapie begonnen habe. Das erste Kontingent beinhalte 40 Sitzungen. Der Behandlungsprozess sei langwierig und kleinschrittig. Der Verurteilte befinde sich am Anfang des Prozesses. Der Fokus liege im Aufbau einer Änderungsmotivation und der Schaffung eines realistischen Problembewusstseins, welches er zusammen mit dem externen Therapeuten und dem Behandlungsteam zu realisieren versuche. Ein Problemverständnis habe er noch nicht in einem ausreichenden Maße entwickelt.

84

Der zuständige Sozialdienst führt aus, dass der Verurteilte regelmäßig am Literaturkreis teilnehme und sich dort als aktives und kommunikatives Mitglied erweise. Ferner nehme er mit viel Engagement an einer Laufgruppe teil. Aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung habe er sich von dieser Gruppe aktuell abgemeldet, er strebe jedoch perspektivisch eine Fortsetzung an. Des Weiteren nehme er an den Spielenachmittagen teil. Nach Abschluss des Skills Trainings sei dem Verurteilten die Teilnahme an dem sozialen Training empfohlen worden. Diesbezüglich zeige er sich interessiert. Einen entsprechenden Antrag habe er jedoch bislang nicht gestellt. Insgesamt seien kleine Fortschritte im Bereich des Beziehungsaufbaus zum Behandlungsteam erkennbar. Ebenso zeige er sich vermehrt an Freizeitmaßnahmen interessiert. Dennoch befinde sich der kleinschrittige Behandlungsprozess gerade erst am Anfang. Für eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt sei es zurzeit noch zu früh.

85

Der zuständige Bezugsbetreuer führt aus, dass der Verurteilte neben den erwähnten Freizeitaktivitäten im Abteilungsalltag kaum in Erscheinung trete. Er verbringe die meiste Zeit in seinem Haftraum, wo er sich mit der Erstellung seines Buches, seiner Spielekonsole und mit den Vorbereitungen für die Teilnahme an einem Fernkurs zum Erreichen der Fachhochschulreife beschäftige. Die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit lehne er weiter ab. In den monatlichen Mentorengesprächen zeige er sich gut vorbereitet und auskunftsfreudig.

86

Dem anliegenden Vollzugsplan vom 26.10.2023 ist zu entnehmen, dass eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Abteilung zum jetzigen Zeitpunkt eindeutig verfrüht sei. Zunächst sei entsprechend der Empfehlung der Sachverständigen Dr. R. eine mehrjährige, konsequente Einzelpsychotherapie erforderlich. Zurzeit habe der Verurteilte noch keine Gruppenfähigkeit und er könne den normalen sozialen Belastungen im Alltag einer Sozialtherapie noch nicht standhalten. Wegen weiterhin angeordneter Sicherungsmaßnahmen habe der Verurteilte noch keine Wohngruppeneignung. Der Verurteilte befinde sich weiterhin auf der Abteilung I1 beigeschlossene Haftraumtür. Die Handlungsziele seien unter anderem der Erhalt einer tragfähigen Arbeitsbeziehung, der Aufbau einer Tagesstruktur, die Stärkung der Gemeinschaftsfähigkeit und die Verbesserung der sozialen und emotionalen Kompetenzen sowie die Stärkung der Gruppenfähigkeit. Im Fortschreibungszeitraum habe der Verurteilte die monatlichen Bezugsbetreuergespräche wahrgenommen. Themen seien unter anderem das Fernstudium und seine Ausbildung als Autor gewesen. Mit dem Sozialdienst hätten mangels Bedarf keine regelmäßigen Gespräche stattgefunden. Es seien jedoch kürzere Gespräche während der Durchführung von Freizeitmaßnahmen geführt worden. Die Gespräche mit dem psychologischen Dienst seien im dreiwöchigen Rhythmus fortgesetzt worden. Insgesamt erscheine eine Verbesserung der Arbeitsbeziehung wahrnehmbar. Es gehe in diesen Gesprächen unter anderem um den Aufbau und Erhalt einer belastbaren Arbeitsbeziehung, und darum ein Verständnis für die Erlebens,- und Gedankenwelt des Verurteilten zu erlangen. Der Verurteilte berichte von biografischen Erlebnissen und dem aktuellen Befinden. Themenfelder seien Vertrauen, Misstrauen, Unsicherheitserleben und Angsterleben sowie Autonomie und Mitbestimmung. Der Verurteilte habe sich ferner über den Inhalt und dem Ablauf des sozialen Trainings erkundigt. Sodann habe er erklärt, dass er eine Antragstellung aus rechtlichen Gründen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zurückstellen wolle.

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Eine vollständige Aufhebung der nur noch niederschwelligen Sicherungsmaßnahmen sei bislang noch nicht vertretbar.

88

Der Verurteilte hat mit Schreiben vom 23.02.2024 Stellung genommen. Er trägt vor, dass die Stellungnahme der JVA für den Verfahrensgegenstand wertlos sei. Die Äußerungen des psychologischen Dienstes seien irreführend und nicht fundiert. Die Stellungnahme habe eine Vertretungskraft gefertigt, welche die Entwicklung der letzten 6-8 Monate nicht miterlebt habe. So gebe die Psychologin irreführend an, dass das Ziel der Einzeltherapie der Aufbau einer Änderungsmotivation und Schaffung eines realistischen Problembewusstseins sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Es stimme auch nicht, dass die Einzeltherapie zum Zwecke der Verlegung in die sozialtherapeutische Einrichtung begonnen worden sei. Allerdings schließe das eine das andere nicht aus. Der Anlass der Einzeltherapie sei die Deliktaufarbeitung. Dies sei in den Approbationsgesprächen als Ziel der Behandlung formuliert worden. In den ersten 15 Gesprächen sei sein biografischer Werdegang, soweit er deliktursächlich sei, besprochen worden. Dies habe geholfen das Tatgeschehen zutreffend einzuordnen. Inzwischen sei damit begonnen worden, ein Deliktmodell zu finden und es würden die Umstände des Delikts (Tatanbahnung, Tatmotiv) erarbeitet. Dies sei das Ziel der erst 40 Gespräche. Diese Zielsetzung schließe nicht aus, auf die Verlegung in die sozialtherapeutische Einrichtung hinzuarbeiten.

89

Er stelle nicht in Abrede, dass das Behandlungsteam bei ihm eine Änderungsmotivation und ein Problembewusstsein herstellen wolle, darüber sei mit ihm allerdings noch nie ein Gespräch geführt worden. Der psychologische Dienst mache die Behauptung, dass er noch kein Problemverständnis entwickelt habe, nicht glaubhaft. Es müsse offengelegt werden, auf welcher Grundlage diese Einschätzung beruhe. Die Äußerungen des psychologischen Dienstes seien daher unbeachtlich. Die Vertretungskraft habe ihn in den letzten zwölf Monaten nicht gesehen und könne daher nicht sachgerecht über das Vorhandensein seines Problembewusstseins referieren. Der dargestellte Inhalt der externen Therapie sei unzutreffend. Es sei unzutreffend, dass er noch kein Problembewusstsein habe. Der Sinn einer kleinschrittigen Behandlung liege nicht darin, ihm die Wohngruppeneignung vorzuenthalten und somit eine allgemeine Stagnation zu rechtfertigen. Nicht richtig sei, dass die Vermittlung in eine Einzeltherapie lediglich ein kleiner Schritt sei. Die Psychotherapie sei der Kern der Resozialisierung. Er fechte an, dass ein Problembewusstsein und die Bereitschaft zur Verhaltensveränderung nicht vorhanden seien.

90

Die Äußerungen des Sozialdienstes stelle er weitestgehend nicht in Abrede. Lediglich die Angaben betreffend seine Abmeldung vom Laufsport seien unvollständig. Er habe eine Nierenkolik erlitten und es habe eine Schiene in seine Harnröhre gelegt werden müssen. Am 05.01.2024 sei ihm ein Nierenstein entfernt worden. Die Anstaltsärztin habe zunächst nichts unternommen. Er habe sodann notfallmäßig in eine Klinik eingewiesen werden müssen. Dort sei gesagt worden, dass wahrscheinlich der Nierenstein in der Niere herumgehopst sei. Unnötig zu erwähnen, dass so etwas die Niere zerfleddern könne. Nach einer längeren Behandlung könne er Ende März 2024 wieder an der Laufgruppe teilnehmen. Mit der Beantragung des sozialen Trainings wolle er bis zu seinem 27. Lebensjahr warten, damit das OLG Hamm seine Verlegung nicht noch einmal deswegen als verfrüht ansehe, weil er sich noch in einer Gruppe befinde.

91

Zu den Äußerungen des Bezugsbetreuers sei auszuführen, dass ihm die Möglichkeit, mehr in Erscheinung zu treten, durch die fehlende Wohngruppeneignung entzogen werde. Er würde auch gerne mehr Umschluss mit anderen Insassen machen, was durch die Sicherungsmaßnahmen verhindert werde. Die gelegentliche Nutzung der Spielekonsole sei kein untypisches Verhalten für einen Menschen seines Alters. Richtig sei, dass er sich in einem Fernkurs auf die Erreichung der Fachhochschulreife vorbereite und deswegen derzeit das große Latinum studiere. Im Vollzugsplan seien Weiterbildungen dieser Art nicht indiziert. Er habe den Eindruck, dass man auf Biegen und Brechen von ihm verlange, eine sachlich nicht zu rechtfertigende Berufsausbildung zu machen. Richtig sei, dass er die Aufnahme einer Arbeit ablehne. Auch das Landgericht habe festgestellt, dass seine Arbeitspflicht vorerst ausgesetzt sei. Der Hintergrund sei, dass er das Thema Arbeit für sich als hochgradig deliktrelevant ausgemacht habe. Er möchte sicher sein, dass nicht noch ein Delikt passiere. Soweit sei er noch nicht. Er wolle nichts riskieren, bis er das aufgearbeitet habe. Seine Haltung zeuge von seinem Problembewusstsein.

92

Die bisherige Mentalität des Gerichtes sei den Dis-Ablern (Nicht Ermöglichen) zuzuordnen. Wie der Pharao gegenüber Moses habe sich das Gericht ihm gegenüber von vornherein auf einen Kurs festgelegt. Die bisherigen Beschlüsse der Kammer seien mutlos, da man sich nicht traue, ihm den Raum zu geben, um sich zu beweisen (sozialtherapeutische Einrichtung). Sein Wille eine sinnvolle Therapiemaßnahme einzufechten sei jedoch ungebrochen. Es sei nicht richtig, dass er im Fall eines Scheiterns schmollen werde wie ein Kleinkind und sich bockig vor weiteren Auseinandersetzungen zurückziehen werde. Es verwundere sehr, wie die Kammer zu einem solchen realitätsignorantem Bild seiner Person komme. Selbst böswillige Kaputtschreiber und arbeitsunwillige Psychologinnen hätten ihn bislang nicht zum Rückzug bringen können. Die Krux bestehe darin, dass er die Dinge beim Namen nenne. Es übersteige seinen Verstand, wenn das Gericht ihn einerseits als realitätsfremd abstempele und meine, eine Einzeltherapie könne keinen Erfolg haben, weil er nicht das Lied singe, von denen das Gericht gerne hätte, dass er es singe. Die Einzeltherapie sei nicht gescheitert, er mache gute Fortschritte. Trotz gescheiterter JGG Verfahren ziehe er sich nicht zurück. Ermöglichung schaffe Erfolge. Er habe bereits die Skills Gruppe erfolgreich geschafft. Das Gericht müsse nun endlich über seinen Schatten springen. Er habe den Eindruck, dass das Gericht an das Konstrukt der Resozialisierung nicht glaube. Notwendig sei es, Gefangenen therapeutische Wohltaten angedeihen zu lassen. In seinem Fall müssten nur die entsprechenden Behandlungsschritte endlich zugelassen werden (Verlegung in die sozialtherapeutische Einrichtung). Falls er doch in der Sozialtherapie scheitere, könne er dies mit seinem Therapeuten P. aufarbeiten. Er könne noch aus Fehlern lernen, da das Gesetz in § 106 JGG davon ausgehe, dass bis zum 27. Lebensjahr noch Entwicklungskräfte vorhanden seien. Sein Gehirn sei durchaus noch jung und weich und zart. Nach seinem Nierenstein habe er seine Ernährung umgestellt, was auf einen Lerneffekt zurückzuführen sei. Er trinke mehr Wasser und esse mehr Salat. Nach der Einschätzung des psychologischen Vertretungsdienstes sei er zu einer solchen Änderung infolge eines realistischen Problemverständnisses gar nicht in der Lage. Sein Verhalten spreche jedoch eine andere Sprache. Er könne gut darauf verzichten, noch einmal Nierensteine zu bilden. Von 24 Gerichtsverfahren in den letzten vier Jahren seien nur vier positiv ausgegangen. Davon lasse er sich jedoch nicht einschüchtern oder zu Boden werfen. Die Entscheidungen der Gerichte von Arnsberg und Hamm reiche er munter an das Bundesverfassungsgericht weiter. Sein Umgang mit dem Scheitern könne als gesund bezeichnet werden. In der Sozialtherapie werde er aktiv und engagiert mitarbeiten. Dazu müsse ihm die Gelegenheit gegeben werden.

93

Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf dieses verwiesen.

94

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg hat zuletzt durch die Einzelrichterin am 08.04.2024 beschlossen, dass die Vollzugsbehörde derzeit noch von einer Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung absehen könne.

95

Die sofortige Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss ist mit Beschluss des OLG Hamm vom 06.08.2024 als unbegründet verworfen worden.

96

Das OLG Hamm führt aus, dass die Strafvollstreckungskammer zutreffend davon ausgegangen sei, dass die Vollzugsbehörde derzeit noch von einer Verlegung des Verurteilten in eine sozialtherapeutische Einrichtung absehen könne (§ 106 Abs. 5 S. 5 JGG i.V.m. 67a Abs. 3 S. 1 sowie Abs. 2 StGB analog). Der Verurteilte nehme zwar nunmehr seit ca. einem Jahr an einzelpsychotherapeutischen Sitzungen teil. Aufgrund der Schwere des psychischen Störungsbildes sei jedoch auszuschließen, dass er in diesem Zeitraum Behandlungsfortschritte in einem Ausmaß erzielt hätte, die ihn hinreichend auf eine Gruppentherapie vorbereiten. Der Senat weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass für die kommende Überprüfung der Verlegung des Verurteilten in eine sozialtherapeutische Einrichtung zur weiteren Aufklärung die Stellungnahme des Psychotherapeuten einzuholen sein werde.

97

Im aktuellen Verfahren führt die JVA Q. mit Bericht vom 16.08.2024 unter Bezugnahme auf den psychologischen Dienst aus, dass eine störungsspezifisch kleinschrittige, aber dennoch günstige Verhaltensentwicklung anhaltend sei. Eine verbesserte Arbeitsbeziehung zum Behandlungsteam sei feststellbar. Sicherungsmaßnahmen, welche über einen sehr langen Zeitraum bestünden, hätten im Behandlungsprozess stufenweise modifiziert und schließlich im April 2024 vollständig aufgehoben werden können. Zur weiteren Verhaltenserprobung unter erhöhten Freiheitsgraden sei nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen eine beaufsichtigte Teilnahme an der Wohngruppe der Abteilung I2 ermöglicht. Die Erteilung der Wohngruppeneignung befinde sich in Prüfung. Einzelne abteilungsinterne Freizeitangebote würden vom Verurteilten weiterhin wahrgenommen. Zudem stelle sich der Verurteilte der Herausforderung einer anstaltsweiten Sportgruppe, gleichwohl ansonsten im Haftverfahren weiterhin – störungstypisch – soziale Rückzugstendenzen feststellbar seien. Der Verurteilte befinde sich in laufender Einzelpsychotherapie bei einem externen Psychotherapeuten. Das erste Kontingent von 40 Sitzungen sei abgeschlossen worden. Eine Verlängerung der Therapie um weitere 40 Sitzungen sei beantragt. Weiterführende Gruppenbehandlungsmaßnahmen, wie das soziale Training, würden vom Verurteilten aufgrund juristischer Überlegungen erst längerfristig - nach Vollendung seines 27. Lebensjahres - in Erwägung gezogen. Die Aufnahme einer Arbeitsbeschäftigung werde von ihm weiterhin abgelehnt und eine juristische Auseinandersetzung verfolgt. Der Verurteilte sei in den Behandlungsprozess eingebunden. Der Behandlungsprozess sei aufgrund des ausgeprägten Störungsbildes langwierig und kleinschrittig. Der Behandlungsfokus liege aktuell auf dem Aufbau von Änderungsmotivation und der Schaffung von einem realistischen Problembewusstsein sowie der Integration in das sozio-milieutherapeutische Behandlungssetting. Eine sozialtherapeutische Behandlung sei zum jetzigen Zeitpunkt trotz hoher Behandlungsbedürftigkeit weiterhin verfrüht. Eine schrittweise Vorbereitung und ein Ausbau der Gruppenfähigkeit seien erforderlich, damit der Verurteilte den normalen sozialen Belastungen im Alltag einer Sozialtherapie standhalten und vom intensiv sozialtherapeutischen Setting überhaupt profitieren könne.

98

Der zuständige Bedienstete des Sozialdienstes führt ferner aus, der Verurteilte nehme in seiner Freizeit weiterhin regelmäßig am Literaturkreis teil. Er habe sich bislang als aktives und kommunikatives Mitglied erwiesen. Aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung habe sich der Verurteilte zeitweise von der Laufgruppe abgemeldet. Seit dem 28.03.2024 nehme er jedoch wieder regelmäßig an dem Sportangebot teil. Weiterhin habe er an den abteilungsinternen Spielenachmittagen teilgenommen. Nach Abschluss des Skills-Trainings sei ihm als weiterführende Behandlungsmaßnahme das soziale Training empfohlen worden. Mittlerweile habe er einen entsprechenden Antrag gestellt. Im September sollten die Informations- und Bewerbungsgespräche stattfinden. Sofern eine Eignung für die Teilnahme an der Maßnahme festgestellt werde, könne er einem Kurs zugeteilt werden. Bezüglich der Schuldensituation sei bislang keine Veränderung eingetreten. Vor Aufnahme eines Insolvenzverfahrens müsse der Verurteilte zunächst die nicht insolvenzfähigen Forderungen (ca. 125.000 € Schmerzensgeld, ca. 30.000 € Brandschäden) begleichen. Der Verurteilte verfüge derzeit nur über Taschengeld und beziehe kein weiteres Einkommen. Erst im Anschluss könne er sich um die Aufnahme eines Privatinsolvenzverfahrens bemühen. Weiterhin stehe er in einem regelmäßigen Austausch mit seinem Behandlungsteam. Weitere Fortschritte im Bereich des Beziehungsaufbaus zum Behandlungsteam seien erkennbar. Im Juli habe er zudem einen Antrag auf Prüfung der Wohngruppeneignung gestellt, welcher sich derzeit in Prüfung befinde. Eine beaufsichtigte Erprobung auf der Wohngruppenabteilung sei beanstandungsfrei verlaufen. Wie bereits in der Vergangenheit geschildert worden sei, handele es sich vorliegend jedoch um einen kleinschrittigen Behandlungsprozess, welcher sich gerade am Anfang befinde. Eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt sei zum aktuellen Zeitpunkt aus sozialdienstlicher Sicht noch verfrüht.

99

Der zuständige Bezugsbetreuer gibt schließlich an, der Verurteilte sei mittlerweile auf der Abteilung I2 untergebracht. Diese werde fast ausschließlich von Insassen mit Wohngruppeneignung bewohnt. Diese Eignung habe der Verurteilte ebenfalls beantragt und befinde sich in der Prüfung. In seiner Freizeit beschäftige sich der Verurteilte mit dem Verfassen seines Romans, dem Selbststudium und dem Konsum von Videospielen. Er betreibe Laufen als Ausdauersport und sei ein aktives Mitglied im Literaturkreis. Die Aufnahme einer Arbeit lehne er weiter ab. Anderen Insassen trete er freundlich gegenüber. In den monatlichen Mentorengesprächen zeige er sich weiterhin gut vorbereitet und auskunftsfreudig.

100

Zusammenfassend wird festgestellt, eine Verlegung des Verurteilten in eine sozialtherapeutische Einrichtung erscheine demnach weiterhin deutlich verfrüht.

101

Dem anliegenden Vollzugsplan vom 25.04.2024 ist zu entnehmen, dass eine Sozialtherapie weiterhin noch nicht angezeigt sei. Eine schrittweise Vorbereitung bleibe erforderlich. Der Bedarf für eine sozialtherapeutische Behandlung liege aufgrund der hohen Behandlungsbedürftigkeit, resultierend aus der Art und Schwere der Delikte sowie der tatbegünstigenden Persönlichkeitsproblematik weiterhin grundsätzlich vor. Gemäß Sachverständigengutachten vom 07.08.2023 erscheine eine Verlegung derzeit jedoch eindeutig verfrüht. Es sei zunächst eine mehrjährige, konsequente Einzelpsychotherapie empfohlen worden, bevor eine sozialtherapeutische Behandlung überhaupt realistisch in Betracht kommen könne. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe beim Verurteilten noch keine Gruppenfähigkeit, um den normalen sozialen Belastungen im Alltag einer Sozialtherapie überhaupt standzuhalten. Die Einschätzung der Sachverständigen habe weiterhin Bestand. Der Verurteilte befinde sich seit dem 30.06.2023 in Einzelpsychotherapie, der weitere Verlauf bleibe abzuwarten. Formal wäre zudem die Anerkennung der Wohngruppeneignung voraussetzend für eine sozialtherapeutische Behandlung.

102

Der Verurteilte strebe eine Wohngruppeneignung an. Die Sicherungsmaßnahmen seien am 18.04.2024 aufgehoben worden. Für die Erteilung einer Wohngruppeneignung bedürfe es eines weiteren Beobachtungszeitraums. Der Verurteilte könne sich in Zukunft eine berufliche Ausbildung vorstellen. Sein Fokus liege jedoch zunächst auf dem Erreichen der Fachhochschulreife. Die Handlungsziele seien weiterhin der Erhalt einer tragfähigen Arbeitsbeziehung zum Behandlungsteam, der Aufbau einer Tagesstruktur, die Stärkung der Gemeinschaftsfähigkeit, die Erarbeitung eines umfassenden Risikomanagements und die Verbesserung der sozialen und emotionalen Kompetenzen sowie die Stärkung der Gruppenfähigkeit. Im Fortschreibungszeitraum habe der Verurteilte die Möglichkeit des monatlichen Bezugsbetreuergesprächs genutzt. Inhaltlich seien der Tagesalltag und mögliche Perspektiven beleuchtet worden. Außerdem sei stets die Freizeitgruppe „Literaturkreis“ und dessen Inhalte Thema gewesen. Die Gespräche würden auch dem Beziehungserhalt durch eine niedrigschwellige und informelle Gesprächsführung. Im vergangenen Fortschreibungszeitraum seien vom Verurteilten keine konkreten Anliegen an den Sozialdienst formuliert worden. Der Verurteilte habe sich im Fortschreibungszeitraum – mit Ausnahme einer krankheitsbedingten Unterbrechung – weiterhin auf die psychologischen Gespräche im vereinbarten Rhythmus eingelassen. Die Gespräche würden nach wie vor vorrangig der Beziehungs- und Motivationsarbeit dienen, um ein Verständnis für die Erlebens- und Gedankenwelt des Verurteilten zu erlangen. Eine verbesserte Arbeitsbeziehung scheine weiterhin wahrnehmbar. Auch habe er nach wie vor biografische Erlebnisse, Interessen sowie sein emotionales Befinden und Alltagserleben in die Gespräche eingebracht, wobei insbesondere die Themen Vertrauen und Misstrauen, Unsicherheits- und Angsterleben sowie Autonomie und Mitbestimmung berücksichtigt blieben. Der Verurteilte nehme weiter aktiv am Literaturkreis teil. Er setze sich mit den Inhalten der gelesenen Texte auseinander und teile seine Meinung mit den anderen Mitgliedern der Gruppe. Nach gesundheitlichen Einschränkungen habe er die Teilnahme an der Laufgruppe pausieren müssen. Seit Ende März 2024 nehme er nun wieder an der Sportgruppe teil. Nach wie vor nehme er gerne und aktiv an den abteilungsinternen Spielenachmittagen teil. Ein Arbeitseinsetz sei aus Rechtsgründen nicht umsetzbar. Der Verurteilte habe im Mai 2023 das Studium der Belletristik abgeschlossen. Aktuell studiere er Latein an der ILS V.. Am 22.04.2024 habe der Verurteilte einen Antrag für das Soziale Training gestellt. Seit dem 30.06.2023 nehme er an einer externen Einzelpsychotherapie teil, welche von ihm als positiv und unterstützend wahrgenommen werde. Innerhalb der Therapie zeige er sich aktiv und zuverlässig.

103

Der Verurteilte hat mit Schreiben vom 22.08.2024 Stellung genommen. Er trägt vor, dass der Überprüfungszeitraum mit dem 09.10.2024 seinen Abschluss habe. Im April 2024 sei er auf die Wohngruppenabteilung I2 verlegt worden. Seit geraumer Zeit werde auch die Erteilung der Wohngruppeneignung geprüft. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt des Schreibens vom 22.08.2024 verwiesen.

104

Das Gericht hat mit Beschluss vom 17.09.2024 ein Prognosegutachten der Sachverständigen Frau A. eingeholt, welche dieses am 22.11.2024 erstattet hat.

105

Das Gutachten stützt sich auf die Vollstreckungsakten und eine Exploration des Verurteilten am 15.11.2024.

106

Die Sachverständige fasst zunächst den eingesehenen Akteninhalt in Form des Anlassurteils des Landgerichts I. vom 31.01.2018, die Sachverständigengutachten von Frau Prof. H. und Frau Dr. Y. vom 28.08.2017 sowie vom 10.01.2018, von Frau Dr. R. vom 26.03.2020 sowie die aktenkundigen Daten zur Lebensgeschichte, zum Haftverlauf des Verurteilten sowie die Stellungnahmen der JVA Q. zusammen. Diesbezüglich wird auf Bl. 2-10 des Gutachtens verwiesen.

107

Hinsichtlich des Ergebnisses der Exploration des Verurteilten wird auf Bl. 14 ff. des Gutachtens Bezug genommen. Auf die Frage zu seinem Tagesablauf habe der Verurteilte angegeben, er gehe dienstags nachmittags in die Laufgruppe, Freitag sei vormittags die Psychotherapie, nachmittags der Literaturkreis und Donnerstag soziales Training. Ansonsten beschäftige er sich oft im Haftraum mit rechtlichen Angelegenheiten und Bücher schreiben. In der Psychotherapie bearbeite er zurzeit sein Deliktmodell. Er habe bereits 40-50 Gespräche gehabt, davor sei es um die Biographie und soziale Kontakte gegangen und jetzt gehe es um das Delikt. Er habe jetzt selber erstmal verstanden, warum er das getan habe, nämlich, weil er sich von seiner Mutter bedroht gefühlt habe, die habe gewollt das er arbeiten gehe und daraufhin habe er reagiert mit Suizid oder Mord. Er habe nicht arbeiten gehen wollen, ihm habe das erschienen wie der Tod. Er könne sich nicht vorstellen etliche Jahre nur das gleiche bis zum Tod zu machen. Seine Eltern seien eben nicht das beste Vorbild gewesen. Kontakt habe er aktuell nur zu einem gewissen B. Der habe ihm geschrieben, weil er glaube, er müsse sich um ihn kümmern. Der komme einmal pro Monat zu Besuch, man würde sich auch schreiben. Kontakte zu den anderen Gefangenen habe er auch, er habe jetzt viel mehr Kontakt mit denen, sie würden plaudern und kochen. Er würde sich freuen, wenn er mit anderen Untergebrachten tiefergehende Gespräche führen könnte, z.B., ob einem das eigene Leben gehöre etc. Er lese aktuell sehr viele Mangas und gelegentlich auch wieder Schopenhauer. Befragt dazu, ob er Schopenhauer verstehe habe er angegeben, ja, er versuche den Menschen von innen heraus zu verstehen. Es helfe ihm die Welt, die Menschen und sich selber zu verstehen, arbeiten gehe er ja nicht. Dann habe er noch Kontakt mit einer gewissen C., die ihn angeschrieben habe. Seitdem würden sie Briefe austauschen. Er wisse nicht, warum C. Kontakt mit ihm aufgenommen habe, er glaube, vielleicht deswegen, weil er ihr nicht weglaufen könne. Sie wolle demnächst zu Besuch kommen. Er habe jetzt 50 oder 60 Psychotherapiesitzungen hinter sich. Befragt dazu, was mit ihm denn nicht stimme, stocke er sehr lange, dann habe er beantwortet, er sei zur Tatzeit sehr empfänglich gewesen für Suizid oder Mord. Zur Tat sei es dann gekommen, nachdem er die Schule abgebrochen und gedacht habe, er könne zur Bundeswehr. Er sei abgelehnt worden, angeblich wegen zu hoher Dioptrien-Zahl bezüglich der Brille und auch weil er angeblich den Stresstest nicht bestanden habe. Das Ganze habe ihn aber aus der Bahn geworfen. Einen Plan B habe er nicht gehabt, dann habe die Mutter ihm Druck gemacht, er müsse arbeiten gehen. Er habe daraufhin gedacht, er bringe sich selber um. Bezüglich des Deliktes sei es dann so gewesen, dass er Toaster, Messer und HDMI-Kabel eingepackt habe und sei in den Bus gestiegen und zur alten Wohnung der Familie gefahren. Er habe sich dort umbringen oder sich eine CO-Vergiftung beibringen wollen. Er habe sich nicht getraut sich zu erhängen, habe sich dann Holzkohle besorgt. Um sich Mut anzutrinken habe er im Keller Wein getrunken, habe das alles dokumentiert. Die Holzkohle habe er im Badezimmer angezündet, es sei aber nur eine Qualm-Wolke entstanden. Danach habe er das wieder mit dem Erhängen versucht, aber auch das habe nicht geklappt. Dann habe er gedacht, er mache etwas Anderes und bringe jemanden um. Er sei gefangen gewesen im Suizid/Mord. Er sei dann zum Nachbarn gegangen und habe dort geklingelt und den Jungen T. mit in den Keller genommen und mit dem Messer erstochen. Davon habe er Fotos gemacht, habe die einem Freund geschickt. Aus der Wohnung sei er in den Wald gelaufen, habe dann überlegt und dann sei er zu seinem Bekannten G. gelaufen. Er habe dann bei ihm übernachtet. Am nächsten Morgen habe G. ihm die Fahndungsaufrufe auf Facebook gezeigt. Er habe daraufhin mit dem Messer auf ihn eingestochen, weil er die Befürchtung gehabt habe, der würde die Polizei rufen. Er sei drei Tage in der Wohnung geblieben, dann habe der Freund von G., mit dem er über dessen Handy kommuniziert habe, unbedingt die Stimme von G. hören wollen. Dann habe er sich schließlich selber gestellt. Über das Delikt zu sprechen wühle ihn auf. Er bespreche das mit dem Therapeuten, auch zu Dingen, die er z.B. hätte anders machen können. Er denke hauptsächlich an die Lebenschancen die er vertan habe, aber auch seine eigenen Lebenschancen betreffend. Bei G. wisse er was er zerstört habe, bei T. sei er sich da nicht so sicher, ob er wirklich so viel vom Leben verpasst habe. Zur Frage, ob er eine Vorstellung von der SOTHA habe, habe er ausgeführt, nicht wirklich. Er wisse nicht viel, er glaube, dass man mehr in therapeutische Programme eingebunden sei, aber von Therapiekonzepten dort wisse er gar nichts. Aktuell habe er die Wohngruppeneignung. Er habe drei Jahre Sicherungsmaßnahmen gehabt bis 2023, habe keinen Kontakt alleine zu weiblichen Bediensteten haben wollen, weil er in der Untersuchungshaft das Gefühl gehabt habe, er wolle eine Bedienstete festhalten, würgen und ihr den Schlüssel wegnehmen. Jetzt nehme er an der Skills-Gruppe teil. Da gehe es darum seine Emotionen in den Griff zu bekommen, seine Mitte wieder zurückzugewinnen. Er sei tatsächlich nervös und neurotisch. Zur Frage, was eigentlich mit ihm los sei, habe er angegeben, er würde das gerne problematisieren. Er glaube, er habe eine schizoide Persönlichkeitsanpassung, keine Persönlichkeitsstörung. Seine Probleme seien, dass es für ihn schwer sei Dinge zu wollen und danach zu greifen. Er ziehe sich oft zurück, mit anderen fühle er sich oft nicht behaglich. Er habe draußen auch alle seine Kontakte abgebrochen. Befragt zu dem Therapeuten habe er angegeben, mit dem komme er gut zurecht, der verurteile ihn nicht, stelle die richtigen Fragen. Er selber verändere sich eigentlich laufend, meine auch er sei erwachsener geworden und könne Probleme erfassen und lösen, mindestens würde er das jetzt versuchen. Er lüge auch oft Leute an, weil das einfacher sei. Er habe erst im Knast angefangen sich ganz anders mit anderen auseinanderzusetzen, z.B. beim Thomas und bei privaten Kontakten sei ihm das durchaus wichtig. Mit der Psychologin Frau B. spreche er alle drei Wochen, im Wesentlichen über Alltagsprobleme, aber auch sie mache sich Mühe ihn zu verstehen. Ein Problem sei, dass er befürchte, wenn das JGG auslaufe, sich die Anstalt nicht so viel Mühe gebe zu prüfen, ob er in die SOTHA verlegt werden könne. Die JVA werde das Ganze nicht beschleunigen, gleichwohl wisse er, dass der Therapeut für ihn im Moment das Beste sei. Er sei noch jung und könne sich verändern. Es habe auch lange gedauert, bis er sich mit sich selber auseinandergesetzt habe. Er sei jetzt realistischer und ernster. Er wisse auch, dass die SOTHA womöglich nach 2-3 Jahren zu Ende sei und das er dann zurückverlegt werde. Er meine, dass er die Gruppe hinbekommen würde, er komme auch mit anderen gut klar. Befragt zum Thema Arbeit habe er angegeben, das sei nicht das Hauptproblem. Er wolle gerne Abitur machen und könne dazu vielleicht auch 2026 ins pädagogische Zentrum nach J. wechseln. Er habe verstanden, dass vielleicht die Reihenfolge Fortführung der Einzeltherapie, Prüfung des Wechsels in die Schule und dann Verlegung in die SOTHA eine sinnvolle Reihenfolge der Vorgehensweise wäre.

108

Ferner fasst die Sachverständige das Telefonat mit der zuständigen Psychologin Frau B. zusammen. Frau B. habe zuerst bestätigt, dass es beim Verurteilten tatsächlich zuletzt einige positive Veränderungen gegeben habe, er sich besser mit sich selber auseinandersetzen könne, besser in der Gruppe zurechtkomme, und an Freizeitaktivitäten teilnehmen könne. Sie halte weiterhin die eventuelle Verlegung in die SOTHA für noch zu verfrüht, vor allem auch, da die aktuellen Maßnahmen ganz gut angeschlagen haben.

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Zur Diagnose führte die Sachverständige aus, nach der aktuellen Untersuchung sei aus ihrer Sicht am ehesten die Diagnose einer schizoiden Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F60.1) zu teilen. Aus der Lebensgeschichte seien ersichtlich: Fehlendes Interesse an engen Beziehungen, Freundschaften und sexuellen Beziehungen, Neigung zu Hobbys und Aktivitäten ohne Interaktion mit anderen, Empathie und emotionale Schwingungsfähigkeit und soziale Defizite. Zusätzlich seien bei ihm dissoziale Elemente und sadistische Tendenzen der Vergangenheit erkennbar. Für die Prognose gelte weiterhin, dass der vorher gemessene PCL-Wert in allen Fällen der Wiederholung ebenfalls 25 Punkte ergeben habe, womit zumindest weiterhin ein hoher Psychopathie-Score gegeben sei, der eher auf fehlendes Einfühlungsvermögen, Selbstdarstellung und manipulative Verhaltensweisen deute. Unabhängig davon wäre ohne Aufarbeitung der Delinquenz, ohne verbesserten Zugang zu sich selber zu Motiven und Affekten, also ohne umfangreiche Aufarbeitung der Persönlichkeitsentwicklung, die Prognose bezüglich erneuter Gewaltanwendungen eher negativ im Sinne persistierender Wiederholungsgefahr, dies resultierend aus den tatsächlich begangenen Delikten im Sinne einer kleinen Serie, der hohen unnötigen Gewaltanwendung, der fehlenden Empathie und Gefühllosigkeit bei der Begehung der Taten und auch den Selbstdarstellungstendenzen, die in den Handlungen in Taten wirksam geworden seien. Dem Verurteilten sei die Dimension seiner eigenen Problematik, der Delinquenz, den Hintergründen und Auswirkungen nur in Ansätzen bewusst und es fehle noch der wirklich tiefe Zugang. Deutlich sei aber, dass die einzelpsychotherapeutische Arbeit angeschlagen habe und erste Fortschritte erkennbar seien. Wenn es dem Verurteilten nicht gelinge weiterhin konstruktiv mit sich selber in einen Entwicklungs- und Auseinandersetzungsprozess einzusteigen drohe die Gefahr, dass er frustriert und erneut suizidal bis fremdaggressiv werde. Dies werde vor allem geschehen, wenn der Prozess nicht geduldig weiter fortgesetzt werde und Stress durch Druck von außen, z.B. durch hohe Anforderungen, Gruppendruck, viel Programm ansteigen würde. Ein weiterer wichtiger Punkt sei, dass versucht werden müsse den Verurteilten zu beschäftigen und in sozialen Kontakten zu halten, ansonsten laufe er Gefahr sich in Beschwerdetätigkeiten und nicht realistischen Projekten zu verlieren. Hier wäre Arbeit sinnvoll und weitere Unterstützung seiner vorsichtig begonnenen Gruppenaktivitäten. Für eine Unterbringung in der sozialtherapeutischen Anstalt sei es notwendig Gruppenfähigkeit zu haben und die Fähigkeit am dortigen Programm teilzunehmen. Gruppenfähigkeit bedeute in diesem Zusammenhang:

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      Zuhören, abwarten, hilfsbereit sein

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      Regeln einhalten, nachgeben, Bedürfnisse aufschieben, kontaktfähig sein, nicht immer im Mittelpunkt stehen wollen

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      Konflikte vermeiden, sich behaupten und verteidigen können, kompromissbereit sein und Auseinandersetzungen lösen.

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All diese Fähigkeiten seien beim Verurteilten aktuell erst in Ansätzen erkennbar. Das dies überhaupt mehr als zuvor der Fall sei, sei der einzeltherapeutischen Behandlung geschuldet, die doch offensichtlich zunächst einmal ganz gut angeschlagen habe, aber eben genau, weil es eine einzeltherapeutische Maßnahme sei, die auf ihn zugeschnitten wirksam werden könne. Ganz fatal und mit der Gefahr großer Rückschritte verbunden wäre die Beendigung der aktuellen einzeltherapeutischen Maßnahmen. Letztlich sei es so, dass die grundsätzliche Indikation für eine sozialtherapeutische Maßnahme bestehen bleibe, aber die grundsätzliche Fähigkeit zur Teilnahme noch hergestellt werden müsse, sodass eine zu nahe Verlegung in eine solche Einrichtung verfrüht erscheine. Wie bereits Frau Dr. R. ausgeführt habe, müssten sich in weiteren 2-4 Jahren deutliche Verbesserungen entwickeln, bevor hier über eine solche Verlegung nachgedacht werden könne. Eine Unterbringung gemäß § 63 StGB erscheine zurzeit genauso wenig zielführend wie eine Unterbringung in der SOTHA.

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Zusammenfassend stellte die Sachverständige fest, dass der Verurteilte im Zustand einer schizoiden Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen, gegebenenfalls sogar sadistischen Anteilen, zwei schwere Tötungsdelikte begangen habe. Die in der Haft begonnenen einzeltherapeutischen Maßnahmen und die Integration in die Gruppenaktivitäten hätten gut angeschlagen, die leichten Verbesserungen der verschrobenen Verhaltensweisen des Verurteilten zu beheben, allerdings ohne das die gesamte Dimension der Problematik bereits von ihm erfasst werden konnte. Eine aktuelle Verlegung in die SOTHA sei weiterhin verfrüht, die grundsätzliche Indikation bestehe allerdings weiter.

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Mit Schreiben vom 05.12.2024 beantragte die Staatsanwaltschaft I. zu beschließen, dass die Vollzugsbehörde derzeit noch von einer Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung absehen könne. Zur Begründung wurde auf das Gutachten der Sachverständigen Frau A. vom 22.11.2024 Bezug genommen, nach welchem gegenwärtig - trotz der attestierten leichten Verbesserungen - insbesondere aufgrund der erst in Ansätzen erkennbaren Gruppenfähigkeit des Verurteilten eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung verfrüht sei.

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Unter dem 09.12.2024 hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt Q. zum Gutachten der Sachverständigen Frau A. ausgeführt, die delikthypothetischen Überlegungen würden aus der psychologischen Sicht plausibel erscheinen. Ein hoher Psychopathie-Score werde bekräftigt, der auf fehlendes Einfühlungsvermögen, Selbstdarstellung und manipulative Verhaltensweisen hindeute. Hinsichtlich des aktuellen Befundes würden die Beschreibungen des derzeitigen Behandlungsstands einschließlich der nachvollziehbaren (leichten) Fortschritte sowie der noch bestehenden Grenzen mit der Einschätzung der JVA übereinstimmen. Auch zu erwartende Komplikationen bzw. zukünftige Problembereiche würden dargelegt und von der JVA Q. geteilt. Unter anderem Druck von außen, wie durch hohe Anforderungen, Gruppendruck oder zu viel Programm, erscheine kontraindiziert. Die diagnostischen Ableitungen mitsamt der Beantwortung der Gutachtenfragen würden insgesamt betrachtet plausibel sowie in sich schlüssig und stringent argumentiert erscheinen. Aus anstaltspsychologischer Sicht werde der Leiter der JVA Q. sich der Expertise der Sachverständigen anschließen.

118

Zur aktuellen Entwicklung wurde ausgeführt, dass im August 2024 eine Verlängerung der Therapie um weitere 40 Sitzungen vereinbart worden sei, woran der Verurteilte zuverlässig partizipiere. Zudem habe er im September 2024 die Wohngruppeneignung erhalten und nehme weiter aktiv am Wohngruppenleben teil. Auch habe er mittlerweile zur Teilnahme am sozialen Training motiviert werden können, an dem er seit dem 17.10.2024 teilnehme. Eine störungsspezifisch kleinschrittige, aber dennoch günstige Verhaltensentwicklung sei anhaltend.

119

Unter dem 09.12.2024 hat der Verurteilte Stellung genommen. Der Verurteilte beantragte wörtlich, dass die unter zu II. geschilderte Behauptung aus der Beweiswürdigung ausgeschlossen werde; dass die unter zu III. von ihm als unzutreffend angefochtenen Schilderungen nicht als Tatsachen bewertet würden; dass das Gericht eine Nachbegutachtung anordne, da die im Gutachten gemachten Ausführungen zur Gruppenfähigkeit ungenügend seien.

120

Zum Gutachten der Sachverständigen Frau A. führte er unter Ziff. II „Beweisverwertungsverbot“ u.a. aus, dass im Gutachten seine „Beschwerdeaktivitäten“ als etwas angeführt worden sei, dass es zu vermeiden gelte, weil er sonst nicht mehr „zielführend an sich arbeiten“ könne. Diese Konklusion und auch alle sonstigen Einlassungen darüber, wie er von seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG Gebrauch mache, würden ohne jeden Zweifel dem Beweisverbot unterliegen. Der Verurteilte führte aus, wenn man die Aussage der Gutachterin konsequent zu Ende denke („er könne sich in Beschwerdeaktivitäten verlieren und es drohe dann zu geschehen, dass er dann nicht mehr zielführend an sich arbeiten könne“), müsste man daraus die Schlussfolgerungen ziehen, dass es nur gut wäre, ihn auch deswegen nicht in die sozialtherapeutische Einrichtung zu verlegen, weil er ja sonst Gebrauch von seinem aus Art. 19 Abs. 4 GG verbürgtem Recht auf Zugang zu Gericht machen könne. Also, falls er dem vermeintlich zu hohen Frustrationspotenzial erliegen würde. „Sehen wir einmal davon ab, wie bevormundend das ist: Rechtliche Güter wie der Zugang zum Gericht wiegen in diesem Fall sehr viel höher als die psychologischen Gründe, aus denen sie wahrgenommen werden. D. h., selbst wenn er in der Tat einer (narzisstischen) Frustration wegen Beschwerdeaktivitäten erliege, darf das nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden, solange diese Beschwerden nicht ganz offenkundig missbräuchlich geschehen.“ Ferner führte er aus, alle seine bisherigen gerichtlichen Eingaben verstehe er jedoch nicht als etwas, das ihn davon abhalte, an sich zu arbeiten, therapeutische Angebote wahrzunehmen und sich der Resozialisierung zu stellen. Auch rechtlich seien das Grundrecht auf Resozialisierung und das Grundrecht auf Beschwerdemöglichkeiten gegenüber Maßnahmen des Staates keine kollidierenden Grundrechtsgüter. Beschwerden, die er gegen staatliches Handeln anbringe, nutze er nicht als Ausrede, die Schuld wo anders zu suchen, bzw. zur Begründung, warum er nicht an sich arbeiten würde. Im Übrigen verstrickte sich die Gutachterin in einen Widerspruch: Sie schildere selber, dass er in dem letzten Jahr nachgereift sei und gut von der Einzelpsychotherapie profitiert habe - obwohl er der Gutachterin von zwei rechtlichen Angelegenheiten berichtet habe, die ihn zum Zeitpunkt des Begutachtungsgesprächs mit ihr plagten. Hinsichtlich seiner weitergehenden Ausführungen zum Beweisverwertungsverbot wird auf Bl. 2-4 des Schreibens vom 09.12.2024 Bezug genommen.

121

Zur Anfechtung unzutreffenden Sachverhalts führte der Verurteilte aus, das Gutachten erwecke leider auch den Eindruck, den immensen Aktenumfang, der hier als Anknüpfungstatsachen anzusehen sei, sowie insbesondere das Begutachtungsgespräch inhaltlich nicht richtig überblicken zu können. Und sei dann doch so verworren, dass er nicht umhinkomme, zahlreiche Einzelschilderungen anzufechten, da sie so nicht zutreffen würden. Der Verurteilte hat mehrere einzelnen Angaben der Gutachterin auf Seiten 5, 10-14,18,21-24, 31,33 angefochten. Unter Nr. 1 führt der Verurteilte die Angaben auf Seite 5 des Gutachtens „er finde seine Tat gerechtfertigt“ aus und gibt an, dass diese Schilderung Rückbezug auf die Äußerungen der Sachverständigen Dr. Y./ Dr. K. in deren Gutachten nehme. Diese Äußerung sei jedoch seinen Angaben nach unwahr. Unter Nr. 2 führt er die Angaben der Gutachterin auf Seite 10 „Phantasien von Gewalt“ und stellt klar, dass er nur eine Fluchtphantasie kundgetan habe. Unter Nr.3. bestreitet der Verurteilte, dass er keine Behandlungsmotivation bei der Skills-Gruppe gezeigt habe. Unter Nr.4 führte er aus, dass der Mentor Herr O. behauptet habe, er würde den Tag über an der Spielekonsole sitzen und die Gutachterin habe es auch so wiedergegeben. Diese Angaben bestreitet er. Ferner bestreitet er, dass er mit dem Sozialdienst nicht spreche und behauptet, dass Frau X. vom Sozialdienst selber keine Veranlassung dazu sehe. Hinsichtlich der Ablehnung der Arbeit bezieht er sich unter Nr. 6 auf den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 15.06.2022. Im Hinblick auf die Ablehnung der Medikamente und Behandlungsmaßnahmen behauptet der Verurteilte unter anderem, dass diese Angaben unwahr seien. Wegen den weiteren Anfechtungen des Verurteilten wird auf Bl. 7-9 Bezug genommen. Schließlich führte er u.a. aus, dass er anfechte, dass die von ihm aufgeführten Punkte Tatsachen seien.

122

Unter Nr. IV beantragt der Verurteilte, dass eine Nachbegutachtung angeordnet werde. Zur Begründung führt er unter anderem aus, dass die Einlassungen der Gutachterin zum Kern des Verfahrens, nämlich inwiefern er gruppenfähig sei/nicht sei, oberflächlich und abstrakt seien. Ferner stellt er unter Nr. 1 die Aufgabe der Sachverständigen als persönliches Beweismittel dar. Unter Nr. 2 erläutert er die Aufgabe des Gerichts. Insoweit wird auf Bl. 10-12 des Schreibens Bezug genommen. Der Verurteilte führt schließlich aus, es lägen gutachterliche Mängel vor. Dazu führte er aus, dass die Gutachterin irrige Weise angenommen habe, dass es ihm an einem Problembewusstsein fehle. Zwar habe sie mitgeteilt, dass ihm die Dimension seiner Problematik bezüglich der Delinquenz nur in Ansätzen bekannt sei. Aber auch und gerade das aber sie unzureichend eruiert. Ja, er habe gestockt, als die Frage gekommen sei: „Welches Problem haben Sie?“. Die Gutachterin begehe hier folgenden Trugschluss: Weil er nicht vollumfänglich Rede und Antwort gestanden habe, als die Frage gekommen sei, nehme sie an, es sei ein Bewusstsein bei ihm zu diesem Thema einfach nicht vorhanden. Überhaupt könne die Gutachterin keine Aussage darüber treffen, wovon er ein Bewusstsein habe und wovon nicht. Dafür müsste sie schon Gedanken lesen können. Sie könne lediglich aussagen, ob er wie jemand erscheine, der ein solches Bewusstsein aufweise. Was die Gutachterin hierbei nämlich außer Acht lasse, sei, dass es für Schizoide phänotypisch sei, an Gedankenentzug zu leiden. Also gerade nicht auf spontane Assoziationen anspringen, wie bei der Frage „welches Problem haben Sie?“. Ihm sei durchaus bewusst, dass es der Allgemeinheit nicht zuzumuten sei, jemanden auf freien Fuß zu haben, der Menschen umgebracht habe, und nachfolgend wieder einen Mord begehen könnte. Einen Faktor, der ihn zu einem solchen Rückfall bewegen könnte, habe er selber im letzten Verfahren aufgezeigt: die Arbeit. Insofern sei es für ihn auch nicht nachvollziehbar, wie man da von „nur in Ansätzen“ sprechen könne: ihm sei vollauf klar, dass es nicht in Ordnung sei, zu morden. Und, dass er noch viel an sich zu arbeiten habe, eher die Gefahr wieder rückfällig zu werden, gebannt sei. Dies habe die Gutachterin nicht ermittelt, darum könne auch nicht gesagt werden, es würde sicher feststehen, er habe nur in Ansätzen ein Problembewusstsein. Im bisherigen Verlauf habe die Vollzugsbehörde immer wieder angeführt, er sei nicht gruppenfähig, ohne dabei zu benennen, wie sie darauf komme. Auch Frau Dr. R. habe nicht sagen können, woraus denn genau eine fehlende Belastbarkeit im Alltag resultieren solle. Diese Äußerungen seien spätestens seit Erteilung der Gruppenfähigkeit - als Wohngruppeneignung - hinfällig. Die Gutachterin mache nicht transparent, wie sie darauf komme, dass er ihre zu Seite 36 genannten Kriterien nicht erfüllen würde. Die objektiv ohne weiteres nachvollziehbaren Kriterien seien in Übrigen sowieso erfüllt: Er könne Regeln einhalten. Seine letzte disziplinarisch relevante Verfehlung sei es gewesen, eine Rasierklinge zum Zwecke des Papierschneides präpariert und in einen Deo-Roller getan zu haben. Dass er nachgeben könne, möge man daran erkennen, dass er nicht jede Lappalie zum Anlass eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung mache, sondern nur Dinge, die ihn auch wirklich tangieren. Dass er sich verteidigen könne, habe er bisher nicht erproben müssen, bis auf die eine homosexuelle Annäherung, die ein anderer Insasse versucht habe und die er abgewehrt habe. „Wo also nehme die Gutachterin her, das alles sei nur in Ansätzen erkennbar? Welche Ermittlungen habe sie bitte dazu angestellt?“

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Die Gutachterin mache dasselbe bemängelbare Theater von wegen er hätte nicht das Problembewusstsein, nicht die Gruppenfähigkeit. Diese Annahmen würden ganz offenkundig von der Geltungsfiktion leben, die darin bestehe, dass nicht sein könne, was nicht sein dürfe, und zu seien habe, was seien müsse. Ein Ausscheiden aus der SOTHA würde ihn nicht so sehr frustrieren, dass er plötzlich die ganze Behandlung abbrechen und nur noch Beschwerden schreibe. Selbst die Beendigung der Psychotherapie würde aus seiner Sicht nicht zwingend zu gravierenden Rückschritten führen. Gleichwohl sehe er ein, dass es im Rahmen der Gruppenaktivitäten noch Felder brauche, in denen er sich ausprobieren, weiter reifen und dazu fähiger werden könne. Dieses Defizit sehe er selber. In eine SOTHA würden nur Insassen verlegt, die Jahrzehnte lang Ja und Amen zu allem sagen und schön den Bückling machen, wenn gefordert werde. So einer sei er nicht.

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Wegen des weiteren Vorbringens wird auf das Schreiben des Verurteilten vom 9.12.2024 verwiesen.

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Unter dem 19.12.2024 hat der Verurteilte ein weiteres Schreiben zur Akte gereicht. Darin führt er aus, dass die von (im Auftrag des Leiters der Justizvollzugsanstalt Q. handelnde) Sachbearbeiterin Frau M. aktivierte Regierungsrätin B. mit ihrer prägnanten Zusammenfassung des Gutachtens der Dr. A. zeige, wie gut sie darin sei, die bestellte Rede zu halten. Die Stellungnahme habe keinen originären Gedanken, keine subjektive Meinung, gebe nur das zum Besten, was im Chor auch gesungen werden solle. Das an sich ließe sich noch hinnehmen, Frau M., werde schließlich dafür bezahlt, sich den Ausführungen ihrer von ihr aktivierten Fachkraft anzuschließen. Denn ihr diktiere sie in die Feder, was sie zu sagen habe. Für eigenständige Äußerungen werde sie nicht bezahlt. Bei Regierungsrätin B. bestelltem Diktat müsse er dann doch stutzen: sie affirmiere narzisstische und dissoziale Anteile sowie sadistische Tendenzen, affirmiere den Hinweis auf „fehlendes“ Einfühlungsvermögen, Selbstdarstellung und manipulative Verhaltensweisen. Dabei müsste doch gerade sie es besser wissen. Denn wenn die Gutachterin Dr. A. darauf komme, er würde eine Neigung zu etwa sadistischem Verhalten, Manipulation oder Selbstdarstellung haben, dann sei das als gehaltlos zu verwerfen. Und zwar, weil sie einfach die Aktenlage abschreibe, ohne sich um etwas wie eine Falsifizierungsprobe zu bemühen. Habe sie darauf exploriert, dass er tatsächlich anderen gegenüber grausam wäre, sie manipuliere oder ihn selbst darstelle? Nein, habe sie nicht. Ihr genüge es, dass sein Verhalten zur Tatzeit so „angesehen habe“. Das sei das Niveau, auf dem das Gutachten sich bewege. Die ganzen Lücken, Widersprüche und Mängel des Gutachtens habe er in seiner Stellungnahme vom 09.12.2024 erörtert. Wenn nun aber Frau B. unkritisch „Ja & Amen“ dazu sage, dann könne das nicht angehen. Und da sollte man doch meinen, dass er, würde er diese Neigung tatsächlich haben, irgendwann in dieser Zeit – oder davor -  in Haft zu anderen Gefangenen grausam (sadistisch) gewesen wäre, sich in den Mittelpunkt des Abteilungsalltags gestellt hätte oder mit Manipulationen aufgefallen wäre. Das gebe sie im Schriftsatz aber alles nicht wider. Aus der gleichen Hybris heraus affirmiere sie die „noch bestehenden Grenzen“, womit sie Rückbezug auf die geäußerten Befürchtungen der Gutachterin nehme. Doch auch hier könne er nur stutzen: wer solle das seien, von wem sie die gleichgeschaltete Annahme abgebe, er würde mit „Gruppendruck“ oder „zu viel Programm“ im gegebenen Fall nicht klarkommen? Ganz offenkundig müsse sie hier von einer Fata Morgana berichten, gebe sie doch selber an, dass er im September 2024 die Wohngruppeneignung erhalten habe und seit her aktiv am Wohngruppenleben teilnehme. Und sogar an einer neuen Gruppentherapiemaßnahme: dem wöchentlich bis April 2025 laufenden Sozialtraining 4/24. Wie genau solle sich das mit der Bewahrung vor „zu viel Druck“ vertragen? In Summe bleibe somit festzuhalten, dass der aktuelle Wisch der JVA Q. keinerlei Substanz habe. Konkrete Aussagen vermeide er völlig. Er erwähne gerne, dass er trotz diesen Himmelschreienden Missständen dennoch die Ambigvitätstoleranz besitze, sowohl weiter mit Frau B. ins Gespräch zu gehen, als auch im Rahmen sinnvoller Behandlungsangebote an sich zu arbeiten. Ein echter Narzisst könnte mit solchen frustrierenden – weil dumm-dreisten, autoritätshörigen – Duseleien der Machthaber nicht umgehen. Selbst wenn man ihn als einen Gefangenen darstellen wolle, der noch nicht die nötige Veränderungs- oder Behandlungsmotivation aufweise, so sei doch auch das kein Ausschlusskriterium.

126

Unter dem 06.01.2025 nahm der Pflichtverteidiger des Verurteilten zur Stellungnahme der JVA Q. vom 9.12.2024 sowie zum Gutachten von Frau A. Stellung. Darin führte er aus, die Ausführungen der RRín B. würden widersprüchlich erscheinen: So werde die Indikation für eine sozialtherapeutische Maßnahme „grundsätzlich“ bejaht, andererseits aber der Gutachterin dahingehend zugestimmt, eine Sozialtherapie sei „nicht angezeigt“. Sie habe mitgeteilt, dass der Verurteilte an der fortdauernden Einzelpsychotherapie „zuverlässig partizipiert“. Er habe zudem die Wohngruppeneignung erhalten und nehme aktiv am Wohngruppenleben teil, ebenso seit dem 17.10.2024 am sozialen Training. Vor diesem Hintergrund werde seine - wenn auch „störungsspezifisch kleinschrittige“ - Verhaltensentwicklung als anhaltend günstig eingestuft. Insgesamt sei von einer „günstigen Entwicklung“ die Rede. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass gleichwohl von einer „unzureichenden Behandlungsfähigkeit“ des Verurteilten ausgegangen werde. Vielmehr sei damit die Eignung für eine sozialtherapeutische Behandlungsmaßnahme eindrücklich belegt. Im Übrigen verweist der Verteidiger auf die Stellungnahme des Verurteilten vom 09.12.2024. Ferner führt er aus, zahlreiche Details des Gutachtens habe der Verurteilte nachvollziehbar als unzutreffend markiert; zu anderen Details habe er dargelegt, dass die Sachverständige ihrem Gutachten unzutreffende Schlussfolgerungen zugrunde gelegt habe. In der Tat erscheine es angezeigt, die Gutachterin dazu ergänzend anzuhören, vorzugswürdig mündlich in Anwesenheit des Verurteilten und seines Verteidigers.

127

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Stellungnahme des Verteidigers vom 06.01.2025 verwiesen.

128

II.

129

Die Strafe ist weiterhin nicht in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen, da aktuell auch nach der Vollendung des 27. Lebensjahres feststeht, dass die Resozialisierung des Verurteilten dadurch nicht besser gefördert werden kann. Die Vollzugsbehörde kann danach derzeit von einer sofortigen Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung absehen.

130

Bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres des Verurteilten beruht die Entscheidung der kleinen Strafvollstreckungskammer auf der analogen Anwendung von § 106 Abs.5 S.5 JGG i.V.m. § 67a Abs.3 S.1 sowie Abs.2 StGB. Nach der Vollendung des 27. Lebensjahres des Verurteilten ist hingegen analog § 67a Abs.3 S.1 sowie Abs.2 StGB anwendbar.

131

Die Rechtsgrundlage, die ursprünglich auf einer analogen Anwendung von § 106 Abs.5 S.5 JGG i.V.m. § 67a Abs.3 S.1 sowie Abs. 2 StGB gestützt wurde, ist nun aufgrund des Erreichens des 27. Lebensjahres nicht mehr anwendbar. Nach dem Wortlaut von § 106 Abs. 5 S. 1 JGG gilt diese Vorschrift ausschließlich für Personen, die das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Da der Verurteilte mittlerweile das 27. Lebensjahr vollendet hat, greift analog § 106 Abs.5 S.5 JGG nicht mehr. Der Gesetzgeber hat bewusst eine Altersgrenze von 27 Jahren in § 106 Abs.5 S.1 JGG eingeführt, um sicherzustellen, dass die besonderen Regelungen des Jugendstrafrechts nicht auf Erwachsene angewandt werden, die das jugendtypische Entwicklungsalter überschritten haben. Diese Altersgrenze dient der Abgrenzung und der Klarstellung, dass das Jugendstrafrecht, welches am Erziehungsgedanken gem. § 2 Abs.1 JGG ausgerichtet ist, ausschließlich auf Jugendliche und Heranwachsende zugeschnitten ist. Mit Vollendung des 27. Lebensjahres wird gemäß § 106 Abs. 5 S. 1 JGG davon ausgegangen, dass der Erziehungsgedanke im Sinne des Jugendstrafrechts nicht mehr im Vordergrund steht und die allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften des StGB zur Anwendung kommen.

132

Die Rechtsgrundlage der hiesigen Entscheidung ist somit – wie bereits das Oberlandesgerichts Hamm im Beschluss vom 31.08.2021 zum Aktenzeichen III-5 Ws 280/21 OLG Hamm u.a. feststellte – die analoge Anwendung von § 67 a Abs.3 S.1 sowie Abs.2 StGB.

133

Gemäß der analogen Anwendung von § 67a Abs.3 S.1 i.V.m. Abs.2 StGB kann das Gericht eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Resozialisierung der untergebrachten Person dadurch besser gefördert werden kann.

134

Eine bessere Förderung der Resozialisierung meint eine wirksamere, nicht lediglich gleich gute Verhütung künftiger rechtswidriger Taten des Verurteilten, wobei die bessere Resozialisierungsförderung nach richterlicher Überzeugung zumindest möglich sein muss (Veh, in: MüKo StGB, 4. Aufl. 2020, § 67a Rn. 10f.). Maßgebend ist die abstrakte Beurteilung der mit der Überweisung intendierten anderen Behandlungsart entsprechend der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Einrichtungen.

135

Gemessen an diesem Maßstab sieht die Kammer auf Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen A. die Voraussetzungen einer Überweisung in eine sozialtherapeutische Einrichtung als nicht gegeben an. Insbesondere hält die Kammer es für möglich, dass das beim Verurteilten vorliegende und äußerst schwer zu behandelnde komplexe Störungsbild (eine schizoide Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Elemente und sadistischen Tendenzen) in welchem die Ursache seiner Delinquenz begründet liegt, aktuell in der Justizvollzugsanstalt Q. besser behandelt und damit die von ihm ausgehende Gefährlichkeit effektiver reduziert werden kann.

136

Nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin Frau A. sowie den Stellungnahmen des Leiters der JVA Q. wird die Resozialisierung des Verurteilten am besten durch die fortgesetzte Teilnahme an der Einzeltherapie und den weiteren Gruppenaktivitäten in der JVA Q. gefördert. Eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung sei nach Einschätzung der Gutachterin derzeit noch verfrüht. Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht nach eigener kritischer Würdigung an.

137

Nicht verkannt wird, dass der Verurteilte weiterhin eine vom Grundsatz positive Entwicklung durchläuft. So stellte die Sachverständige fest, dass deutlich sei, dass die einzelpsychotherapeutische Arbeit angeschlagen habe und erste Fortschritte erkennbar seien. Laut Stellungnahme der JVA Q. partizipiere der Verurteilte zuverlässig an der Psychotherapie, sodass im August 2024 eine Verlängerung der externen Psychotherapie um weitere 40 Sitzungen vereinbart worden sei. Zusätzlich nehme er seit dem 17. Oktober 2024 am sozialen Training teil. Er nimmt zudem nach wie vor an der Spielgruppe, dem Literaturkreis sowie der Laufgruppe teil. Seine Schreiben vom 09.12.2024 sowie vom 19.12.2024 weisen immer noch teilweise bizarre Gedankengänge auf, jedoch nicht mehr in so einem Ausmaß, wie seine vorherigen Schreiben. Schließlich habe der Verurteilte im September 2024 seine Wohngruppeneignung erhalten und nehme seitdem aktiv am Wohngruppenleben teil.

138

Zwar befindet sich der Verurteilte augenscheinlich auf einem guten Weg, der jetzige Stand der Entwicklung ist indes noch nicht soweit fortgeschritten, dass eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung seine Resozialisierung derzeit besser fördern kann. Vielmehr sollte weiterhin darauf abgezielt werden, den Verurteilten durch intensive und strukturierte Vorbereitung schrittweise auf die Integration in das sozio-milieutherapeutische Behandlungssetting vorzubereiten. Für eine Unterbringung in der sozialtherapeutischen Anstalt sei es nach Angaben der Gutachterin Frau A. und der Vorgutachter notwendig, Gruppenfähigkeit zu haben und die Fähigkeit am dortigen Programm teilzunehmen. Die Sachverständige Frau A. und der psychologische Dienst der JVA Q. führen nachvollziehbar aus, beim Verurteilten sei aktuell die Gruppenfähigkeit erst in Ansätzen erkennbar. Das dies überhaupt mehr als zuvor der Fall sei, sei der einzeltherapeutischen Behandlung geschuldet, die doch offensichtlich zunächst einmal ganz gut angeschlagen habe, aber eben genau, weil es eine einzeltherapeutische Maßnahme sei, die auf den Verurteilten zugeschnitten wirksam werden könne. Ganz fatal und mit der Gefahr großer Rückschritte verbunden wäre die Beendigung der aktuellen einzeltherapeutischen Maßnahmen.

139

Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht nach eigener kritischer Würdigung an. Der Verurteilte steht noch am Anfang seines Entwicklungsprozesses. Erst seit September 2024 wurde seine Wohngruppeneignung festgestellt und die laufende Psychotherapie ist noch nicht abgeschlossen, wodurch er sich derzeit schrittweise die notwendige Therapie- und Gruppenfähigkeit aneignet. Ein Abbruch der laufenden Behandlung kann den Fortschritt beeinträchtigen und Rückschritte verursachen. Nach wie vor sind im Haftverhalten des Verurteilten laut der JVA störungstypisch soziale Rückzugstendenzen erkennbar. In der Gesamtschau reichen die bisherigen Behandlungsfortschritte noch nicht aus, um den Verurteilten in das interaktionell anspruchsvolle Setting einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu verlegen. Dies muss weiterhin vorbereitet werden, was sicherlich weiterhin einiger Zeit bedarf.

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Soweit der Verurteilte ausführt, dass seine Gruppenfähigkeit spätestens seit der Erteilung der Wohngruppeneignung vorliege, so verkennt er, dass die Wohngruppeneignung allein auf die funktionale Bewältigung des Alltags und soziale Anpassungsfähigkeit in einer Wohngruppe abzielt. Die Gruppen– und Therapiefähigkeit hingegen erfordert tiefergehende Selbstreflexion, emotionale Offenheit und die aktive eigene Bereitschaft, sich kritisch mit deliquenzrelevanten Persönlichkeitsanteilen in einer Gruppe auseinanderzusetzen und aktiv an deren Veränderung selbst mitzuarbeiten. Eine harmonische Integration in einer Wohngemeinschaft, die auch Rückzugsmöglichkeiten bietet, stellt keine Gewähr dafür dar, dass der Verurteilte in der Lage ist, die psychischen und emotionalen Anforderungen einer Sozialtherapie zu bewältigen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Wohngruppeneignung des Verurteilten erst im September 2024 festgestellt wurde und daher bislang noch nicht nachhaltig erprobt werden konnte. Die dargestellten Eigenschaften kann der Verurteilte im Rahmen der Einzeltherapie entwickeln. Die Einzeltherapie wurde um 40 Therapiestunden verlängert und dauert indes noch an und ist, wie die Sachverständige Frau A. feststellte, weiter dringend fortzuführen. Dadurch kann beim Verurteilten ein ernsthaftes Problembewusstsein entstehen, welches ihm sodann nachfolgend befähigen könnte, in eine Sozialtherapie verlegt zu werden. Derzeit ist dies jedoch noch nicht der Fall.

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Zutreffend ist zwar der Vortrag des Verurteilten, dass er die Sozialtherapie bereits im jetzigen Stadium erproben und bei Bedarf abbrechen könnte. Ein Abbruch der aktuellen Behandlung birgt jedoch das Risiko, dass der Verurteilte im Falle einer Rückverlegung in die JVA Q. mit dem Behandlungsteam und insbesondere mit dem externen Psychotherapeuten nicht mehr erfolgreich zusammenarbeitet.

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Die Qualität des schriftlichen Gutachtens – wenngleich dieses verhältnismäßig knapp gehalten ist – ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden, sondern erfüllt die Anforderungen, die an derartige Gutachten zu stellen sind. Eine Nachbegutachtung ist entgegen der Ansicht des Verurteilten nicht erforderlich, da die Gutachterin eine umfassende Grundlage für ihre Beurteilung geschaffen hat und die im vorliegenden Gutachten dargelegten Ausführungen insbesondere zur Gruppenfähigkeit des Verurteilten als ausreichend und nachvollziehbar anzusehen sind. Die Sachverständige hat die Gruppenfähigkeit klar definiert und im Gutachten die Voraussetzungen ausführlich dargelegt. Einzelne vom Verurteilten monierte Ungenauigkeiten sind als nicht gravierend anzusehen, da sie die grundlegenden Schlussfolgerungen der Gutachterin nicht beeinträchtigen. Die persönliche Exploration durch die Gutachterin bietet eine tragfähige Grundlage für ihre Bewertungen, die für das Gericht nachvollziehbar sind. Die Selbstdarstellung des Verurteilten in seinem Schreiben vom 19.12.2024 stützt die Schlussfolgerungen der Gutachterin eher, als sie zu widerlegen. Insgesamt bleibt das Gutachten nachvollziehbar und tragfähig. Die im Gutachten getroffenen Feststellungen sind ausreichend, sodass keine weiteren Erkenntnisse durch eine zusätzliche Begutachtung zu erwarten sind. Eine mündliche Anhörung ist zudem nicht erforderlich, da das Gesetz eine solche ausdrücklich nicht vorschreibt. Eine mündliche Anhörung lässt hier keine zusätzlichen Erkenntnisse erwarten. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das rechtliche Gehör des Verurteilten durch die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme gewahrt bleibt. Es wird zusätzlich klargestellt, dass die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 16.08.2024 an den Verurteilten spätestens am 13.12.2024 versandt wurde.

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Im aktuellen Verfahren eingetretene Fristüberschreitung von rund drei Monaten rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Vollstreckungsheft wurde dem Landgericht Arnsberg erst am 10.09.2024 übersandt. Mit Beschluss vom 17.09.2024 wurde die Sachverständige zur Gutachterin bestellt. Die vollständige Akte samt allen Gutachten konnte an die Sachverständige erst mit der gerichtlichen Verfügung vom 15.10.2024 übersandt werden. Das Gutachten ist letztlich am 28.11.2024 eingegangen. Im Hinblick darauf, dass allen Beteiligten zunächst Gelegenheit gegeben werden musste, das Gutachten zur Kenntnis zu nehmen und im Hinblick auf die beantragte Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 06.01.2025, konnte eine Entscheidung erst nach dem Ablauf der Frist getroffen werden. Angesichts der fortbestehenden hohen Gefährlichkeit des Verurteilten wiegt diese Fristüberschreitung jedoch weniger schwer und vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen.

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Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass der Rechtsgedanke aus § 106 Abs. 5 S. 3 JGG die Überprüfung der Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung im Abstand von jeweils sechs Monaten vorsieht. Mit Vollendung des 27. Lebensjahres greift dies nicht mehr. Das Gericht beabsichtigt, im nächsten Überprüfungsverfahren nach § 67a Abs. 3 S.1 i.V.m. Abs. 2 StGB analog zu entscheiden und die Anordnung des Tatgerichts in seinem Urteil vom 31.08.2018 - die Strafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen -  aufzuheben.