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Landgericht Arnsberg·1 OH 26/01·27.09.2004

Zurückweisung des Antrags auf weiteres Ergänzungsgutachten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Einholung einer weiteren ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen M. Das Landgericht wies den Antrag zurück, weil das selbständige Beweisverfahren mit Mitteilung des Gutachtens und der mündlichen Erläuterung beendet ist. Der Sachverständige hatte bereits ein Hauptgutachten und drei Ergänzungsgutachten vorgelegt, so dass nach § 485 Abs. 3 i.V.m. § 412 ZPO kein Anlass für ein weiteres Ergänzungsgutachten bestand. Eventuelle weitere Begutachtungen können im Hauptverfahren erfolgen.

Ausgang: Antrag auf Einholung eines weiteren Ergänzungsgutachtens als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das selbständige Beweisverfahren endet mit der Mitteilung des Gutachtens an die Parteien und der anschließenden mündlichen Erläuterung; danach ist ein weiterer Antrag auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens im selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich nicht zu bewilligen.

2

Eine weitere ergänzende Stellungnahme nach § 485 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 412 ZPO ist nur geboten, wenn der Sachverständige zu entscheidungserheblichen Tatsachen noch nicht ausreichend Stellung genommen hat oder neue, erheblichere Umstände vorliegen.

3

Liegt bereits ein umfassendes Hauptgutachten nebst ergänzenden Stellungnahmen vor, fehlt es regelmäßig an einer Veranlassung für ein weiteres Ergänzungsgutachten; etwaiger weiterer Beweisbedarf kann im Hauptverfahren geklärt werden.

Relevante Normen
§ 492 ZPO§ 485 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 412 ZPO

Tenor

der Antrag der Antragsteller auf Einholung eines weiteren Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen M gemäß Schriftsatz vom 31.08.04 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Antrag auf Einholung einer weiteren ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen war zurückzuweisen, da das selbständige Beweisverfahren - worauf die Antragsgegner zu Recht hinweisen - nach Mitteilung des Gutachten an die Parteien und der anschließenden mündlichen Erläuterung durch den Sachverständigen beendet ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 492 Rdnr. 5). Auch besteht keine Veranlassung zur Einholung einer weiteren ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen gem. § 485 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 412 ZPO. Denn der Sachverständige hat in seinem Hauptgutachten sowie den drei bereits eingeholten Ergänzungsgutachten umfassend Stellung genommen. Sollte es zu einem Hauptverfahren kommen, so mag in dessen Rahmen hinsichtlich etwaiger weiterer beweiserheblicher Tatsachen eine weitere Begutachtung erfolgen.