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Landgericht Arnsberg·1 O 70/95·20.03.1997

Krankenhausträger und Belegärzte: Haftung bei postoperativem Delir und Selbstgefährdung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem nächtlichen Sturz auf dem Krankenhausgelände nach Prostata-OP Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Schäden. Das LG bejahte eine Pflichtverletzung, weil bei erkennbarer narkosebedingter Verwirrtheit wirksame Schutzmaßnahmen gegen Selbstgefährdung unterblieben. Krankenhausträger und Belegärzte haften gesamtschuldnerisch; ein Mitverschulden des Klägers scheidet wegen Delirs aus. Zuerkannt wurden 10.000 DM Schmerzensgeld, 715 DM materielle Schäden sowie Feststellung; weitergehende Besuchskosten wurden abgewiesen.

Ausgang: Schmerzensgeld (10.000 DM), teilweiser materieller Schadensersatz (715 DM) und Feststellung zugesprochen; im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Krankenhausträger hat geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um stationäre Patienten bei vorhersehbarer Selbstgefährdung vor Schäden zu bewahren.

2

Bei erkennbarer postoperativer, narkosebedingter Verwirrtheit (Delir) sind wirksame Sicherungsmaßnahmen indiziert, um ein unbeaufsichtigtes Verlassen des Bettes bzw. der Station zu verhindern.

3

Bei Belegarztbehandlung kann eine gesamtschuldnerische Haftung von Belegärzten und Krankenhausträger in Betracht kommen, wenn das Unterlassen gebotener Sicherungsmaßnahmen weder eindeutig dem ärztlichen noch dem pflegerisch-organisatorischen Verantwortungsbereich zugeordnet werden kann.

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Ein Mitverschulden des Patienten ist nicht anzurechnen, wenn er unfallursächlich aufgrund eines deliranten Zustands nicht zurechnungsfähig handelt und gerade deshalb Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

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Besuchskosten naher Angehöriger sind nur insoweit ersatzfähig, als sie medizinisch notwendig und unvermeidbar sind; tägliche Besuche überschreiten regelmäßig den notwendigen Umfang.

Relevante Normen
§ 254 BGB§ 823, 831, 31, 611, 242 BGB§ 420, 840 BGB§ 1806 II BGB§ 844, 845 BGB§ 847 BGB

Tenor

1.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 10.715,00 DM (i. W. zehntausendsiebenhundertfünfzehn Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem16.07.1994 zu zahlen.

2 .

Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichezukünftige materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 09.09.1993auf dem Gelände des städtischen Krankenhauses N, T,xxxxx C, zu bezahlen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträgeroder sonstige Dritte übergehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 30 % und die

Beklagten als Gesamtschuldner zu 70 % .

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistungin Höhe von 16.000,00 DM und für die Beklagten in Höhe von 3 .000,00 DM.

Tatbestand

2

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Unfall am 09.09.1993 auf dem Gelände des Städtischen Krankenhauses N in C geltend.

3

Die Beklagte zu 1) ist Trägerin des Krankenhauses N in C. Die Beklagten zu 2) und 3) betreiben eine urologische Gemeinschaftspraxis und haben Belegbetten im Städtischen Krankenhaus N. Der am 10.03.1916 geborene Kläger wurde am 07.09.1993 in das Krankenhaus N aufgenommen. Der Kläger hatte auf einem Auge kein Sehvermögen mehr und verfügte auf dem zweiten Auge nur über eine Sehkraft von ca. 30 %. Dies wurde den Bediensteten im Krankenhaus mitgeteilt und in das Aufnahmeblatt entsprechend aufgenommen. Das Sehvermögen des Klägers war so gering ausgeprägt, daß er die Beschilderung innerhalb des Krankenhauses nicht erkennen konnte. Am 08.09.1993 wurde der Kläger von dem Beklagten zu 3) an der Prostata operiert. Die Betreuung des Klägers nach der Operation übernahm der Beklagte zu 2). Am Tage der Operation, dem 08.09.1993, stand der Kläger alleine auf und fiel hin, er riß sich dabei das Ohr an der Heizung ein. Der Kläger war verwirrt, es wurde ein Bettgitter angebracht. Orientierungsprobleme sind bei Prostata-Operationen wie sie bei dem Kläger vorgenommen wurden, Narkose- und Operationsspezifisch bedingt.

4

In der Nacht auf den 09.09.1993 stieg der Kläger um 3.00 Uhr über die Bettsperre, wobei er sich jedoch keine Verletzungen zuzog. Das Pflegepersonal notierte jedoch, daß der Kläger etwas verwirrt war. Um 4.30 Uhr stand der Kläger wiederum auf, war sehr verwirrt und stieg aus dem Fenster aus. Das Fenster ist neben der Balkontür gelegen und wurde von dem Kläger wohl mit dieser verwechselt.

5

Um 13.30 Uhr wurde der Kläger auf einer anderen Station angetroffen, auf die er sich verlaufen hatte. Daraufhin brachte man an seiner Kleidung einen Zettel mit seinem Namen des und seiner Zimmernummer an.

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Gegen 21.20 Uhr stellte man fest, daß der Kläger wiederum sein Bett verlassen hatte. Er wurde daraufhin auf dem gesamten Krankenhausgelände gesucht und schließlich hilferufend vor dem Krankenhaus auf dem Boden liegend vorgefunden. Der Kläger hatte sich einen Oberschenkelschaftbruch links mit Abbruch eines großen Biegungkeiles sowie eine große Setz- und Schambeinfraktur links zugezogen. Außerdem erlitt er diverse Prellungen und Schürfwunden. Er wurde infolge des Unfalles am 16.09.1993 im Krankenhaus N operiert und verblieb dort bis zum 30.11.1993 in stationärer Behandlung. Er wurde am 30.11.1993 mit einem Dauerschaden von 20 % Minderung der Erwerbsfähigkeit und einer Gehbehinderung entlassen.

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Der Kläger behauptet, die Beklagten wären verpflichtet gewesen, zu seinen Gunsten Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Dies ergebe sich daraus, daß er bereits am 09.09. einmal um 4.30 Uhr aus dem Bett und auf den Balkon gestiegen sei und sich am gleichen Tag um 13.30 Uhr auf einer anderen Station verlaufen hatte. Ein Mitverschulden seinerseits käme nicht in Betracht, da er seinerzeit überhaupt nicht schuldfähig gewesen sei. Der Höhe nach stünden ihm folgende Ansprüche zu:

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Er könne die Kosten für die täglichen Besuche seiner Frau während 80 Tage Krankenhausaufenthaltes von insgesamt 3.600,00 DM verlangen. Ferner stünden ihm 94,00 DM zu, die die Beklage zu 1) für die kopierten Krankenunterlagen seinen Prozeßbevollmächtigten in Rechnung gestellt hat. Darüber hinaus könne er ein Schmerzensgeld begehren.

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Der Kläger beantragt,

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1.

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die Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.694,00 DM nebst

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10 % Zinsen seit dem 16.07.1994 zu zahlen;

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2 .

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die Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen;

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3 .

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festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 09.09.1993 auf dem Gelände des Städtischen Krankenhauses N C, T, xxxxx C, zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

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Die Beklagte zu 1) behauptet, sie sei nur zur Gewährung von Unterkunft und Pflegeleistung verpflichtet gewesen, da der Kläger auf der urologischen Belegabteilung untergebracht gewesen sei und sie keine ärztlichen Leistungen geschuldet habe. Die von ihr getroffene Sicherungsmaßnahme, der Anbringung eines Bettgitters, sei unter Berücksichtigung des Alters und der Sehschwäche des Klägers angemessen gewesen; außerdem sei der Kläger in einem Zimmer direkt gegenüber dem Schwesternzimmer untergebracht gewesen und habe so einer verstärkten Kontrolle unterlegen. Vor dem Unfall sei er um 20.00 Uhr und um 20.45 Uhr durch die Nachtschwester kontrolliert worden und habe beide Male geschlafen. Bei dem nächsten Kontrollgang um 21.20 Uhr sei sein Verschwinden bemerkt worden. Eine noch dichtere Kontrolle und Überwachung sei ihrem Pflegepersonal nicht möglich und könne nur durch eine ständige Nachwache gewährleistet werden. Eine solche sei nicht erforderlich gewesen. Der Kläger habe sich zwar unstreitig am frühen Nachmittag auf eine andere Station verlaufen, dies sei jedoch auf die Sehbehinderung des Klägers zurückzuführen. Ansonsten sei er seit dem frühen Morgen völlig unauffällig gewesen. Aufgrund des Zustandes des Klägers seien auch keine Fixierung durch Gurt oder Spezialschlafsack geboten gewesen, da dies bei frischoperierten Patienten oftmals zu erheblichen Nachblutungen führte. Außerdem sei dafür eine richterliche Anordnung erforderlich gewesen. Im übrigen träfe den Kläger ein erhebliches Mitverschulden im Hinblick auf seine Sehbehinderung.

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Die Beklagten zu 2) und 3) behaupten ebenfalls, daß sich der Zustand des Klägers im Verlaufe des 09.09. stabilisiert habe und keine Notwendigkeit für Maßnahmen wie Fixierung und ähnliches bestand.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen O. I. , W, E und L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 07.02.1996 (Bl. 83 ff. d. A.) verwiesen.

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Die Kammer hat desweiteren Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen F vom 08.08.1996 (BL. 153 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im ausgeurteilten Umfang begründet und im übrigen nicht begründet.

24

1.

25

Der Kläger kann von den Beklagten dem Grunde nach Ersatz des ihm entstandenen materiellen Schadens aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung (§§ 823, 831, 31, 611, 242 BGB) verlangen. Die Beklagten haften, weil sie es vorwerfbar unterlassen haben, die notwendigen Vorkehrungen und Anordnungen zu treffen bzw. zu veranlassen, um den in die Obhut des Klinikpersonals aufgenommenen Kläger vor Schaden zu bewahren. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, denen die Kammer folgt, seit langem anerkannt, daß der Kranken hausträger geeignete Maßnahmen zu treffen hat, die vermeiden, daß aufgenommene Patienten durch sich selbst oder andere zu Schaden kommen (vgl. BGH NJW 1976, 1145; OLG Köln NJW RR 1994, 862). Hieraus und aus dem Grundsatz, daß die Sicherheit des Patienten oberstes Gebot ist, folgt, daß darüber hinaus geeignete Vorkehrungen zu treffen sind, die verhindern, daß ein Patient sich selbst allein Schaden zufügt, wenn dies nach der Art der Erkrankung oder sonstigen Eigenarten des Patienten, wozu auch wie hier die narkosebedingte postoperative Verwirrtheit gehört, bei verständiger Betrachtungsweise ernsthaft in Erwägung zu ziehen ist.

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Begibt sich ein Patient während eines stationären Krankenhausaufenthaltes in die Behandlung eines in Absprache mit der Klinikleitung tätigen Belegarztes, ist die Frage, wer vertraglich und deliktisch zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung verpflichtet ist, nicht eindeutig zu beantworten. Grundsätzlich haftet der Belegarzt für eigenes Verschulden bei seiner persönlichen ärztlichen Leistung, also sowohl vertraglich als auch deliktisch für Behandlungsfehler. Er haftet ferner für sein eigenes Verschulden in der Zusammenarbeit mit dem Pflegepersonal des Krankenhauses, wenn dieses Personal objektiv fehlerhaft handelt und den Patienten dadurch schädigt. Der Krankenhausträger haftet, wenn seine Organe oder sein sonstiges Personal, auf dessen Arbeit der Belegarzt keinen Einfluß hat, gehandelt hat. Er haftet grundsätzlich aber auch dann, wenn sein Pflegepersonal in der Zusammenarbeit mit dem Belegarzt gehandelt hat und dabei Fehler gemacht hat.

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Unter bestimmten Voraussetzungen kommt eine gesamtschuldnerische Haftung von Belegarzt und Krankenhausträger in Betracht. So liegt es hier. Die vorwerfbare Handlung besteht, wie noch aufzuzeigen ist, darin, daß es unterlassen wurde, geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die es verhindern, daß der narkosebedingt verwirrte Kläger unbemerkt sein Zimmer verläßt und dadurch zu Schaden kam. Die Beklagten haben bei der Anweisung des Pflegepersonals offensichtliche Fehler gemacht, indem sie die Anordnung von geeigneten Sicherungsmaßnahmen nicht angeordnet haben. Das Pflegepersonal hätte dies erkennen müssen und hätte nicht blindlings auf die fehlende ärztliche Anweisung vertrauen dürfen. Das Pflegepersonal hätte von sich aus tätig werden müssen und die Beklagten auf die Fortdauer der Verwirrtheit hinweisen müssen. Das Pflegepersonal hat hier nicht hinreichend mit den Belegärzten zusammengearbeitet, was die postoperative Betreuung des an narkosebedingter Verwirrtheit des leidenden Klägers betrifft. In einem solchen Fall haften die Beteiligten gesamtschuldnerisch, da eine eindeutige Zuordnung zu einem Verantwortungsbereich nicht möglich ist, §§ 420, 840 BGB.

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Die Beklagten zu 2) und 3) haften ebenfalls gesamtschuldnerisch aufgrund der von ihnen beiden gegenüber dem Kläger vorgenommenen Behandlungen sowie aufgrund der von ihnen betriebenen Gemeinschaftspraxis.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß aufgrund des postoperativen Gesundheitszustandes des Klägers wirksame Schutzmaßnahmen indiziert gewesen wären, um den Kläger vor einem unbeaufsichtigtem Verlassen seines Krankenbettes und damit vor einer Selbstgefährdung zu bewahren. Der Sachverständige F hat in seinem umfangreich und sorg fältig erstatteten sowie überzeugend begründeten Gutachten festgestellt, daß der Kläger erkennbar an einem narkosebedingten Delir erkrankt war, durch das Schutzmaßnahmen hätten veranlaßt werden müssen, die den Kläger an jeglicher Form von Selbstgefährdung gehindert hätten. Da die Kammer von der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen überzeugt ist, ist dem weiteren Beweisangebot der Beklagten zu 1) nicht nachzugehen. Selbst wenn die benannten Zeuginnen in dem von der Beklagten zu 1) behaupteten Sinne aussagen würden, führte dies nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Denn aus den feststehenden Tatsachen ergibt sich, daß der Kläger am 09.09.1993 erkennbar an einem Delir litt. Der Kläger hat dem Tag nach der Operation, dem Unfalltag, morgens früh um 4.30 Uhr eigenständig das Bett verlassen und um 13.30 Uhr sich auf einer andere Station verlaufen. Dies führt dazu, daß das Pflegepersonal selbst dem Kläger einen Zettel mit seinem Namen

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und der Zimmernummer anheftete, da es erkennbar selbst davon ausging, daß der Kläger orientierungslos war. Das Pflegepersonal selbst erkannte Symptome, die sachverständigerseits zur Feststellung des Delirs des Klägers führen. Die Behauptung, der Kläger sei 16 Stunden vor dem Unfall unauffällig gewesen, kann damit angesichts dessen nicht erbracht werden. Der Kläger litt erkennbar auch noch am 09.09.1993 an einer intensiven narkosebedingten Verwirrtheit. Bereits am Operationstag selbst stand er selbständig aus dem Bett auf und zog sich dabei Verletzungen zu, auch am Folgetag war der Kläger desorientiert. Die Kammer sieht sich nicht gehalten zu entscheiden, welche konkreten Maßnahmen vom Klinikträger zu ergreifen waren bzw. von den Belegärzten anzuordnen waren, um den in ihrer Obhut befindlichen behandlungsbedürftigen Kläger am unbeabsichtigten Verlassen seines Krankenbettes und damit vor einer Selbstgefährdung zu bewahren. Es sind etliche Maßnahmen denkbar, die unterschiedlich eingreifend und kostenintensiv sind. Denkbar ist die Veranlassung einer Nachtwache, die Anbringung von Trick-Schlössern, die Videoüberwachung der Flure oder zumindest der Außentüren oder die Installation von alarmauslösenden Lichtschranken in Zimmertüren oder Fluren, sedierende Medikamente u.ä. . Auch freiheitsentziehende Maßnahmen waren bei Gefahr im Verzug ohne richterliche Anordnung möglich, §  1806 II BGB. Irgendeine wirksame Maßnahme hätten die Beklagten jedoch treffen müssen.

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Der Höhe nach steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von 715,00 DM. Kosten von Besuchen naher Angehöriger bei stationärem Krankenhausaufenthalt des Verletzten sind nur dann den er setzenden Heilungskosten zuzuordnen, wenn die Besuche medizinische notwendig und die Aufwendungen unvermeidbar sind. Für Ver mögensnachteile, die „nur mittelbar" aus dem Eingriff in die Schutzgüter eines anderen erwachsen, schuldet der Schädiger nur in den vom Gesetz zugelassenen Ausnahmefällen der §§  844, 845 BGB Schadensersatz. Darüber hinaus die Rechtsprechung aufgrund wertender Betrachtungsweise wegen ihrer engen Verbundenheit mit den Heilungskosten des Verletzten ausnahmsweise die Kosten für Besucher nächster Angehöriger am Krankenbett des Verletzten dessen Gesundheitsschaden für erstattungsfähig angesehen (BGH, NJW 1991, 2430). Dieser Ersatz beschränkt sich auf die unvermeidbaren Kosten.

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Fahrkosten gehören zwangsläufig zu den mit den Besuchen im Krankenhaus verbundenen Aufwendungen, allerdings nur für die wirtschaftlichste Beförderungsart und auch sonst nur im Rahmen wirtschaftlicher Notwendigkeit. Als nicht notwendig in diesem dargestellten Sinne sind tägliche Besuchsfahrten der Ehefrau des Klägers. Bei wertender Betrachtungsweise sind als medizinisch notwendig lediglich Besuche von zweimal wöchentlich anzusehen. Die darüber hinaus gehenden Besuchsfahrten der Ehefrau sind lediglich Annehmlichkeiten des Klägers, die vom Schädiger nicht zu ersetzen sind. Der Kläger war 11 Wochen in stationärer Behandlung, so daß 23 Besuchsfahrten als medizinisch notwendig zu erstatten sind. Ausgehend von der Entfernung von 90 km Hin- und Rückweg zwischen C und dem Wohnort der Ehefrau des Klägers in U und einer Kilometerpauschale von 0,30 DM ergibt sich ein Anspruch von:

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11 Tage x 90 km x 0,30 DM je km = 621,00 DM.

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Zzgl. kann der Kläger auch schon im Hauptverfahren und nicht erst im Kostenfestsetzungsverfahren die ihm entstandenen Kopiekosten in Höhe von 94,-- DM als erstattungsfähigen Schaden ersetzt verlangen.

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Insgesamt stehen dem Kläger so 715,00 DM zu.

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Der Klage war insofern stattzugeben, im übrigen war sie abzuweisen.

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2 .

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Dem Kläger steht ferner ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gegen die Beklagten zu, §  847 BGB. Der Kläger erlitt einen proximalen Oberschenkelschaftbruch links mit Abbruch eines großen Biegungskeiles, eine Sitz- und Schambeinfraktur links, eine Schädelprellung mit zwei Platzwunden im Kopfbereich, diverse Prellungen und Schürfwunden. Er mußte zunächst auf der Intensivstation aufgrund seines schlechten Allgemeinzustandes behandelt werden. Die operative Versorgung des Oberschenkelschaftbruches links erfolgte am 16.09.1993 durch Reposition des Bruches. Der Kläger verblieb zunächst noch auf der Intensivstation und wurde dann bis zu seiner Entlassung am 30.11.1993 auf der Normalstation stationärer Behandlung des Städtischen Krankenhauses N behandelt. Er wurde mit einer Gehbehinderung und einem Dauerschaden von 20 % Minderung der Erwerbsfähigkeit entlassen. Bei der Schmerzensgeldbemessung ist zu berücksichtigen, daß der zum Zeitpunkt der Verletzung 77-jährige Kläger keiner Berufstätigkeit mehr nachgeht, so daß sich die Verminderung der Erwerbsfähigkeit nicht direkt auswirkt. Es ist jedoch ferner zu berücksichtigen, daß gerade eine 'Gehbehinderung bei älteren Personen von größerer Bedeutung sind und zu einer stärkeren Behinderung führen als bei jüngeren Menschen. Denn gerade ältere Menschen sind in ihrem Gang und ihren Bewegungen schon altersbedingt unsicherer, was durch eine Gehbehinderung noch mehr verstärkt wird. Dies gilt umso mehr, als der Kläger sowieso schon stark sehbehindert ist.

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Ein Mitverschulden des Klägers ist nicht zu berücksichtigen, § 254 BGB. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalls narkosebedingt in einem Delir und somit nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte. Seine Handlungen waren ihm nicht schuldhaft zu zurechnen. Es obliegt dem Klinikpersonal und den behandelnden Ärzten gerade bei stark sehbehinderten Patienten dafür Sorge zu tragen, daß Patienten, die vorübergehend nicht zurechnungsfähig sind, vor vorhersehbaren Selbstschädigungen zu schützen sind.

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Im Hinblick auf die schwere der erlittenen Beeinträchtigung und den damit verbundenen Verlust an Lebensqualität für den Kläger, die Dauer des Krankenhausaufenthaltes und die als Dauerschaden vorhandene Gehbehinderung erachtet die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 DM für angemessen.

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tige Schadensfolgen auch nur entfernt möglich erscheinen, ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt noch ungewiß sind (BGH NJW 1993, 648, 653 ff.). Der Kläger hat hinreichend dargetan, daß die Möglichkeit besteht, daß die Möglichkeit zukünftiger Schäden aufgrund des Unfalles vom 09.09.1993 besteht. Das erforderliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses ist dadurch gegeben, daß die Beklagten das Recht des Klägers bestreiten und so dem Kläger eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht. Der Feststellungsantrag ist auch bezüglich zukünftiger Schäden begründet. Denn es besteht für den Kläger die Möglichkeit der künftigen Verwirklichung weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden. Gerade bei älteren Menschen wie dem Kläger ist der Eintritt von zukünftigen, jetzt noch nicht absehbaren Schäden und Behinderungen aufgrund des Unfalles am 09.09.1993 erlittenen Oberschenkelschaftbruches und der Gehbehinderung möglich.

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Der Klage war daher überwiegend stattzugeben.

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Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf §§ 254, 286, 288 BGB. Dem Kläger steht nur der gesetzliche Zinsanspruch zu, da er weitergehenden Zinsschaden nicht nachgewiesen hat.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 ZPO, § 709 ZPO.

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Streitwert:  für den Antrag zu 1): 3.694,00 DM,

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für den Antrag zu 2): 13.000,00 DM,

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für den Antrag zu 3): 5.000,00 DM

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insgesamt               21.694,00 DM.