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Landgericht Arnsberg·1 O 656/03·14.07.2005

Bank haftet für fehlerhafte Depotumschichtung in Technologiewerte (Beratungsvertrag)

ZivilrechtBankrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung bei der Umschichtung ihres Wertpapierdepots im September 2000 in überwiegend spekulative Technologiewerte. Das LG bejahte einen konkludenten Beratungsvertrag und eine Pflichtverletzung, weil anleger- und objektgerechte Beratung sowie Risikohinweise (u.a. Klumpenrisiko) unterblieben und die Anlageziele „sichere Altersvorsorge“ verfehlt wurden. Die Bank wurde zur Rückzahlung der Anlagebeträge Zug um Zug gegen Rückübertragung der Wertpapiere verurteilt; Annahmeverzug wurde festgestellt. Verjährung und Schadensminderungseinwand griffen nicht durch.

Ausgang: Schadensersatzklage wegen fehlerhafter Wertpapierberatung vollumfänglich stattgegeben; Rückabwicklung Zug um Zug und Annahmeverzug festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nimmt ein Kreditinstitut die Beratung bei einer konkreten Anlageentscheidung auf, kommt auch ohne ausdrückliche Abrede regelmäßig ein (unentgeltlicher) Beratungsvertrag zustande, wenn der Kunde keine konkreten Kaufaufträge erteilt, sondern eine Empfehlung erwartet.

2

Aus einem Beratungsvertrag schuldet die Bank eine anlegergerechte und anlagegerechte Beratung; sie hat die Anlageziele und den Kenntnisstand des Kunden zu erfragen und über entscheidungserhebliche Eigenschaften und Risiken der empfohlenen Anlage richtig und vollständig aufzuklären.

3

Bestehen Anhaltspunkte, dass der Kunde eine sichere Altersvorsorge anstrebt und nur geringe Aktienerfahrung hat, muss die Bank von spekulativen, stark konzentrierten Anlagen abraten oder jedenfalls deren spezifische Risiken deutlich machen; unterbleibt dies, liegt eine Pflichtverletzung vor.

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Bei fehlerhafter Anlageberatung kann der Schadensersatz im Wege der Rückabwicklung durch Rückzahlung der aufgewendeten Beträge Zug um Zug gegen Übertragung der erworbenen Wertpapiere zu leisten sein.

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Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt nicht allein darin, dass der Anleger nach Kursverlusten nicht sofort verkauft, wenn die weitere Kursentwicklung nicht verlässlich vorhersehbar ist.

Relevante Normen
§ 448 ZPO§ 286 ZPO§ 276 BGB§ 254 Abs. 2 BGB§ 37a WpHG§ 288 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger zu 1.) 70.248,79 EUR Zug um Zug gegen Übertragung folgender im Depot zur Depotnummer befindlichen Wertpapiere

18 Aktien SAP AG (WKN 716463)

30 Aktien Siemens (WKN 723610)

45 Aktien EMC Corp (WKN 872526)

36 Aktien Sun Microsystems (WKN 871111)

65 Aktien Nortel Networks (WKN 929925)

55 Aktien Oracle (WKN 871460)

210 Anteile Deka Team Pharmatech (WKN 989094)

34 Deka Spezial Anteile (WKN 847466)

400 Aktien Dekaloc-Infology (WKN 988719)

und an die Klägerin zu 2.) 22.476,75 EUR Zug um Zug gegen Übertragung der im Depot zur Depotnummer befindlichen Wertpapiere

100 Aktien Intel Corp. (WKN 855681)

50 Aktien Aegon (WKN 858185)

250 Aktien H & M (WKN 872318)

100 Aktien Nokia (WKN 870737)

70 Aktien Cisco (WKN 878841)

jeweils nebst 5% Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz der EZB ab 15.09.2000 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß sich die Beklagten hinsichtlich der Rücknahme vorgenannten Wertpapiere im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung in Zusammenhang mit der Umschichtung ihres Wertpapierdepots im September 2000 in Anspruch. 1998 erhielt der Kläger zu 1.) eine Kapitallebensversicherung ausgezahlt. Das Geld sollte reinvestiert werden. Die Klägerin verfügte zu diesem Zeitpunkt über ein Depot bei der Beklagten mit festverzinslichen Wertpapieren. Es kam zu einem Beratungsgespräch mit Herrn, einem Mitarbeiter der Beklagten. Dieser empfahl den Klägern den Kauf von Aktien und Aktienfonds in Standardwerten. Daraufhin erwarben die Kläger für 204.410,14 DM die vorgeschlagenen Werte. Im September 2000 kam es zu einem Beratungsgespräch mit Herrn, einem weiteren Anlageberater der Beklagten. In der Folge nahmen die Kläger eine Umschichtung ihres Depots auf Technologiewerte vor, so daß das Depot des Klägers zu 1.) zu ca. 80% und das der Klägerin zu 2.) zu ca. 50% aus Technologiewerten bestand. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Aufstellung der Kläger in der Klageschrift (Bl. 7 f. d.A.) Bezug genommen. Die Aktien der Kläger erlitten in der Folge erhebliche Kursverluste. Per 31.01.2003 hatten sie noch einen Wert von 29.507,72 EUR.

3

Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte sei ihnen zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie keine anleger- und objektgerechte Beratung durchgeführt habe. Hierzu behaupten sie, sie selbst hätten nur über unzureichende Erfahrungen bei Aktiengeschäften verfügt. Bereits bei dem Beratungsgespräch im Jahr 1998 hätten sie geäußert, daß das Geld renditeorientiert, aber sicher habe angelegt werden sollen, da es der Alterssicherung gedient habe. Es sei ein Anlagezeitraum von 5 Jahren bis zum Erreichen des Rentenalters vorgesehen gewesen. Im Jahre 2000 hätten sie die Aktien ausschließlich auf Anraten des Anlageberaters gekauft. Dabei seien sie nicht auf das durch den überwiegenden Kauf von Technologiewerten entstehende sogenannte "Klumpenrisiko" hingewiesen worden. Auch sei kein Hinweis auf den erwarteten Rückgang der Aktienmärkte erfolgt. Schließlich habe die Beklagte sie – dies ist unstreitig - bei beiden Beratungsgesprächen keinen Erhebungsbogen nach dem Wertpapierhandelsgesetz ausfüllen lassen. Bei einem Gespräch am 19.05.2001 habe der Mitarbeiter der Beklagten erklärt, daß sie bei einem Verkauf der Aktien sämtliche Schadensersatzansprüche verlieren würden.

4

Die Kläger beantragen,

5

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1.) 70.248,79 EUR Zug um Zug gegen Übertragung folgender im Depot zur Depotnummer befindlichen Wertpapiere

6

18 Aktien SAP AG (WKN 716463)

7

30 Aktien Siemens (WKN 723610)

8

45 Aktien EMC Corp (WKN 872526)

9

36 Aktien Sun Microsystems (WKN 871111)

10

65 Aktien Nortel Networks (WKN 929925)

11

55 Aktien Oracle (WKN 871460)

12

210 Anteile Deka Team Pharmatech (WKN 989094)

13

34 Deka Spezial Anteile (WKN 847466)

14

400 Aktien Dekaloc-Infology (WKN 988719)

15

und an die Klägerin zu 2.) 22.476,75 EUR Zug um Zug gegen Übertragung der im Depot zur Depotnummer befindlichen Wertpapiere

16

100 Aktien Intel Corp. (WKN 855681)

17

50 Aktien Aegon (WKN 858185)

18

250 Aktien H & M (WKN 872318)

19

100 Aktien Nokia (WKN 870737)

20

70 Aktien Cisco (WKN 878841)

21

jeweils nebst 5% Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz der EZB ab 15.09.2000 zu zahlen.

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2. festzustellen, daß sich die Beklagten hinsichtlich der Rücknahme der im Klageantrag zu 1.) genannten Wertpapiere im Annahmeverzug befindet.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, die Klage sei offenbar motiviert durch eine Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft (1 O 6/04). Im übrigen hätte Herr bereits 1998 mit den Klägern über ihre Ziele, Wünsche und Erwartungen gesprochen. Dabei seien auch Chancen und Risiken einer Aktienanlage erörtert worden, wobei die Kläger eine langfristige Anlage angestrebt und sich der Risiken einer Anlage in Aktien bewußt gewesen seien. Herr habe die Kläger daraufhin als "risikobewußt" eingestuft. Zur Alterssicherung hätten die Kläger noch über eine weitere Lebensversicherung in Höhe von 180.000 DM verfügt. Außerdem sei die Anlage in Aktien auf Wunsch der Kläger erfolgt, da sie ihnen von ihrer Tochter bzw. dem Schwiegersohn, einem Herrn, empfohlen worden seien. Herr sei Finanzierungsberater bei der in. Es habe dann weitere Gespräche mit Herrn gegeben, wobei der Kläger zu 1.) u.a. Dell-Aktien (Risikoklasse 4) erworben habe. Bei der Umschichtung des Depots hätten die Kläger sich von der positiven Entwicklung der Dell-Aktien leiten lassen. Dabei seien sie von Herrn ausdrücklich auf die Risiken einer solchen Anlage hingewiesen worden. Angesichts der von ihnen angestrebten Rendite von 10-15% jährlich hätten sie die Risiken jedoch hingenommen. Des weiteren ist die Beklagte der Ansicht, die Kläger müßten sich auch den erzielten Gewinn anrechnen lassen. Schließlich hätten sie die Aktien unter dem Gesichtspunkt ihrer Schadensminderungspflicht bei den ersten spürbaren Kursverlusten verkaufen müssen. Ferner erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

27

Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2005 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen sowie in der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2005 durch Parteivernehmung der Kläger (§ 448 ZPO). Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

30

Der Kläger zu 1.) hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung von 70.248,79 EUR und die Klägerin zu 2.) auf Rückzahlung von 22.476,75 EUR Zug um Zug gegen Rückübertragung der im Tenor näher bezeichneten Aktien aus positiver Vertragsverletzung (pVV).

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Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht kann sich entweder aus pVV oder c.i.c ergeben. Grundlage ist entweder das Effektengeschäft selbst (dann: c.i.c.) oder ein selbständiger Beratungsvertrag (dann: pVV). Nimmt ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Kreditinstituts in Anspruch und läßt sich dieses auf eine Beratung ein, kommt auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Abrede und ohne Vereinbarung eines Entgelts ein Beratungsvertrag zustande. Erteilt der Kunde hingegen gezielt einen Auftrag zum Kauf bestimmter Wertpapiere, übernimmt die Bank im Zweifel keine vertragliche Beratungspflicht. Hier haben die Kläger gerade nicht von sich aus konkrete Aktien geordert, sondern vielmehr haben sie sich an die Beklagte wegen einer Umschichtung ihres Depots und damit zwecks einer Beratung gewandt.

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Die Bank schuldet aufgrund des Beratungsvertrages eine anlegergerechte und anlagegerechte Beratung. Die anlegergerechte Aufklärung und Beratung hat sich an den Anlagezielen und dem Informationsstand des Kunden zu orientieren, den das Finanzdienstleistungsinstitut zu erfragen hat. Die Aufklärung ist nur dann objektgerecht, wenn die Bank den Kunden über alle Eigenschaften und Risiken, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, richtig und vollständig informiert (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 276 Rdnr. 22a f.). Dieser Verpflichtung ist die Beklagte im Rahmen der Umschichtung des Depots nicht nachgekommen. Zwar vermochten die Zeugen und sich an Einzelheiten der Gespräche in den Jahren 1998 und bei Umschichtung des Depots im September 2000 nicht zu erinnern. Dies verwundert bei dem Zeugen, da er am 30.04.2001 eigens zur Beklagten beordert wurde, um einen Aktenvermerk zu fertigen (Bl. 125 d.A.). Jedoch hat die Zeugin glaubhaft bekundet, bei der Eröffnung des Depots habe sie eine Liste mit Aktien, und zwar, für den Kläger zu 1.) erworben. Sie habe Herrn darauf hingewiesen, daß das Geld aus einer Lebensversicherung stamme, solide angelegt werden müsse und daß ihre Eltern keine Erfahrungen mit Aktien hätten. Die weiteren Aktien habe sie dann telefonisch geordert. Die telefonischen Aktienkäufe durch die Zeugin hat im übrigen auch der Zeuge bestätigt. Nicht nachvollziehbar für die Kammer ist vor diesem Hintergrund, daß die Beklagte die Aktienerfahrung der Kläger entsprechend ihrer EDV-Ausdrucke vom 24.06.1999 (Bl. 120 und 121 d.A.) als "hoch" bzw. "mittel" und ihre Einstellung als "spekulativ" bezeichnet hat. Dies korrespondiert mit dem Aktenvermerk des Zeugen, die Risiken einer Aktienanlage seien den Klägern aufgrund der Anlage aus 1998 seit Jahren bekannt. Aufgrund dieser Umstände hat die Kammer es als anbewiesen i.S.d. § 448 ZPO angesehen, daß keine ausreichende Beratung der Kläger bei der Umschichtung des Depots im Jahre 2000 stattgefunden hat, weil die Beklagte offenbar irrig davon ausging, die Kläger verfügten über erhebliche Erfahrung im Umgang mit Aktien, obgleich die entsprechenden Geschäfte durch die Zeugin getätigt worden waren. Die Kläger selbst haben sodann in ihrer Parteivernehmung zur Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO) bestätigt, daß gerade keine Beratung durch den Zeugen erfolgt sei, dieser vielmehr eine Liste mit Aktien vorbereitet gehabt habe. Für die Richtigkeit dieser Aussage spricht die von den Klägern zur Akte gereichte Liste mit Aktien (Bl. 117-119 d.A.), die der Zeuge als seine Handschrift erkannt hat. Auch entsprach die Aktienanlage nicht den Zielen der Kläger, die – wie sie bekundet haben – primär eine sichere Anlage für ihre Altersversorgung erstrebten. Dies hätte für die Beklagte Veranlassung sein müssen, von einer Anlage in Aktien abzuraten, jedenfalls aber nicht – wie durch den Zeugen geschehen – zu einer Anlage überwiegend in spekulative Technologiewerte zu raten. Darüber hinaus hat die Beklagte ihre Verpflichtungen aus dem Beratungsvertrag dadurch verletzt, daß eine Beratung und ein Hinweis auf die Risiken der Aktienanlage im allgemeinen und der Technologiewerte im besonderen gänzlich unterblieben ist.

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Aus diesem Grunde hat die Beklagte Schadensersatz zu leisten durch Rückzahlung der angelegten Gelder Zug um Zug gegen Rücknahme der Aktien.

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Auch haben die Kläger nicht gegen die ihnen obliegende Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verstoßen. Denn die weitere Entwicklung der Aktien war für die Kläger gerade nicht vorhersehbar. Im übrigen hätten sie sich im Falle der Veräußerung möglicherweise dem Vorwurf der Beklagten ausgesetzt, unnötig früh verkauft und dadurch "Verluste realisiert" zu haben.

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Schließlich greift die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durch. Nach dem von der Beklagten vorgelegten Urteil des BGH vom 08.03.2005 – IX ZR 170/04 – gilt gemäß § 37a WpHG eine einheitliche Verjährungsfrist für vertragliche und auf Fahrlässigkeit beruhende deliktische Ansprüche von 3 Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Erwerb der Aktien, hier also hinsichtlich der Umschichtung des Depots mit dem 14.09. bzw. 28.09.2000. Hierdurch ändert sich auch durch das Inkrafttreten der neuen Verjährungsvorschriften zum 01.01.2002 nichts, Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB. Danach wäre zwar grundsätzlich mit Ablauf des 28.09.2003 Verjährung eingetreten. Die Beklagte hat jedoch ausweislich der Schreiben vom 11.09.2003 (Bl. 43 d.A.) und des Schreibens vom 26.11.2003 (Bl. 46 d.A.) bis 05.12.2003 auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Durch die Einreichung der Klage am 05.12.2003 sowie die alsbaldige Zustellung am 05.01.2004 ist die Verjährung unterbrochen worden gemäß § 270 Abs. 3 ZPO.

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Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.

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Der Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet, da die Beklagte sich mit der Rücknahme der Aktien in Verzug (§§ 293 ff. BGB) befindet.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1 ZPO.