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Landgericht Arnsberg·1 O 649/03·07.07.2004

Amtshaftung: Verkehrssicherungspflicht bei defektem Kanaldeckel auf Schulparkplatz

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Ersatz von Fahrzeugschäden, die beim Überfahren eines Kanaldeckels auf dem Parkplatz eines Berufskollegs entstanden sein sollen. Streitpunkt war, ob der Kreis als Schulträger wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftet, obwohl der Parkplatz für Bedienstete reserviert war. Das LG bejahte eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, da der Kanaldeckel nicht verkehrssicher verankert und die Gefahr für Fahrer nicht erkennbar war. Ein Mitverschulden des Fahrers verneinte das Gericht; die Klage wurde in voller Höhe zugesprochen.

Ausgang: Schadensersatzklage wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Amtshaftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht setzt voraus, dass der Hoheitsträger die ihm obliegende Pflicht zur Sicherung einer von ihm eröffneten Verkehrsfläche schuldhaft verletzt und hierdurch ein Schaden verursacht wird.

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Eine Verkehrssicherungspflicht besteht auch gegenüber unbefugten Nutzern, wenn eine bestimmungswidrige Nutzung der Fläche naheliegt oder dem Pflichtigen bekannt ist und keine fernliegende Ausnahme darstellt.

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Eine Gefahrenstelle ist abhilfebedürftig, wenn ein sorgfältiger Verkehrsteilnehmer aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes nicht mit einer verborgenen Gefahr (z.B. nicht ordnungsgemäß verankerter Kanaldeckel) rechnen muss.

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Fahrlässigkeit liegt nahe, wenn sich eine sicherheitsrelevante Verschlechterung (z.B. bröselige Einfassung eines Einlaufs) bei regelmäßiger Kontrolle hätte erkennen lassen und gleichwohl keine hinreichenden Kontrollen oder Sicherungsmaßnahmen veranlasst werden.

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Mitverschulden tritt zurück, wenn das Fahrverhalten unter den örtlichen Gegebenheiten üblich und angemessen ist und die schadensauslösende Gefahr für den Nutzer nicht zuverlässig vermeidbar war.

Relevante Normen
§ 35a StVO§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG§ 249 BGB§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 9 U 173/04 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.407,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2003 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt den Beklagten aufgrund eines behaupteten Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 25.07.2003 vormittags auf dem Parkplatz des Berufskollegs des I-Kreises, dessen Träger der Beklagte ist, in N ereignet haben soll.

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Die Benutzung des streitgegenständlichen Parkplatzes ist lediglich für die Bediensteten der Schule freigegeben, kenntlich gemacht durch das vor der Einfahrt befindliche Verkehrszeichen Nr. 250 nach § 35 a StVO mit dem Zusatzschild „Ausser Bedienstete der Schule“. Der Parkplatz ist darüber hinaus grundsätzlich durch eine Schranke verschlossen, wird jedoch insbesondere aus Anlass diverser, in der angrenzenden Sporthalle des Berufskollegs sowie auf dem angrenzenden Sportplatz stattfindender Sportveranstaltungen auch außerhalb der Zeiten des üblichen Schulbetriebes regelmäßig durch Besucher der jeweiligen Veranstaltungen geöffnet und mit Kenntnis des Beklagten genutzt. Ob die Schranke darüber hinaus nur sporadisch insbesondere an Wochenenden geschlossen wird, ist zwischen den Parteien streitig.

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Der Zufahrtsbereich verläuft aus Sicht des Ankommenden rechtwinkelig in linker Richtung. Ca. im Scheitelpunkt des Winkels befindet sich linksseitig versetzt ein runder Regeneinlauf, der in der unmittelbaren Umgebung von einer Schotter- oder Asphaltschicht, dies ist zwischen den Parteien streitig, umgrenzt ist, während sich der sonstige Zufahrtsbereich als einheitlich gepflasterte Fläche darstellt. Zu den näheren Örtlichkeiten wird auf die zur Akte gereichten Fotos (insbesondere Bl. 39 d. A.) verwiesen.

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Unstreitig hatte sich die den Deckel umgebende Schicht mit der Zeit in eine bröselige Konsistenz verwandelt.

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An dem vorgenannten streitgegenständlichen Tag fand im Aulabereich der Schule eine Typisierung zur möglichen Knochenmarksspende für ein Kleinkind statt. Die Schranke war zum damaligen Zeitpunkt geöffnet.

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Die Klägerin behauptet: Aufgrund der großen Resonanz im Zusammenhang mit der Typisierung sei der öffentlich zugängliche Parkplatz des Berufskollegs maßlos überfüllt gewesen, so dass sich ihr Ehemann, der mit ihrem PKW der Marke B, amtl. Kennzeichen XXX-XX 00, unterwegs gewesen sei, um sich typisieren zu lassen, entschlossen habe, den Pkw auf dem Bedienstetenparkplatz abzustellen. Er habe, im Schritttempo fahrend das Fahrzeug über den Kanaldeckel gelenkt, wobei sich der Deckel angehoben habe, unter das Fahrzeug geschlagen sei und den PKW unter anderem im Unterboden- und Bremsbereich erheblich beschädigt habe; der Kanaldeckel sei aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Umfassung und Einlassung in die Fahrbahndecke durch das Überfahren aufgekippt.

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Vor diesem Hintergrund ist sie der Ansicht, Schadensersatz von dem Beklagten aufgrund Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verlangen zu können. Zu den einzelnen geltend gemachten Schadenspositionen wird auf die Klageschrift (Seite 3 bzw. Bl. 3 d. Gerichtsakte) verwiesen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.407,50 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.10.2003 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist zunächst der Ansicht, eine Verkehrssicherungspflicht habe gegenüber dem Ehemann der Klägerin nicht bestanden, da dieser den Parkplatz unbefugt genutzt habe. In diesem Zusammenhang behauptet er, die Schranke werde von seiner Seite stets geschlossen gehalten, sie werde von den Nutzern der Sporthalle bzw. des Sportplatzes unbefugt geöffnet, um den Parkplatz anzufahren.

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Weiterhin ist er der Ansicht, der Regeneinlauf habe keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dargestellt und sei darüber hinaus für den Nutzer eindeutig erkennbar gewesen.

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Letztlich beruft er sich auf ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin im Hinblick auf das Verhalten ihres Ehemannes; hierzu behauptet er, dieser hätte den Regeneinlauf umfahren können, bei der behaupteten eingehaltenen Schrittgeschwindigkeit sei darüber hinaus ein Herausspringen des Deckels aus der Umrandung und die Verursachung der geltend gemachten Schäden an dem Fahrzeug nicht möglich.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen T und U. Zum Inhalt und Ergebnis des Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 05.04. und 17.06.2004 verwiesen. Zu dem weitergehenden Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze - klägerische Schriftsätze vom 20.11.2003, 08.03., 16.04. und 05.05.2004 sowie auf die Schriftsätze des Beklagten vom 17.02., 04.03. und 23.04.2004 - nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist voll umfänglich begründet. Der Beklagte ist der Klägerin zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von insgesamt 3.407,50 Euro nebst Zinsen verpflichtet.

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Der Beklagte haftet der Klägerin hier aus § 839 BGB i. V. m. Artikel 34 Grundgesetz aufgrund schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Als Träger des Berufskollegs, zu dem auch der streitgegenständliche Parkplatz gehört, fiel es in den hochheitlichen Aufgabenbereich des Beklagten für den verkehrsgerechten Zustand des Parkplatzes zu sorgen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Pkw der Klägerin aufgrund des nicht verkehrssicheren Zustandes des streitgegenständlichen Kanaldeckels beschädigt wurde. Sowohl nach der Aussage des Zeugen T, Fahrer des Fahrzeuges der Klägerin, als auch nach Aussage des unbeteiligten Zeugen U ist die Beschädigung an dem klägerischen Fahrzeug ohne weiteres auf das Aufklappen des Kanaldeckels aufgrund des Überfahrens durch den Pkw zurückzuführen. Auch wenn beide Zeugen den Vorgang, nämlich das Aufklappen und die Berührung des klägerischen Fahrzeugs, nicht gesehen haben, ist jedenfalls aufgrund der Schilderung des Zeugen U, der in sich schlüssig und nachvollziehbar dargetan hat, der Deckel habe zuvor an dem ursprünglichen Platz gelegen, er habe sodann einen lauten Knall gehört, direkt einen Schaden an dem Pkw in Form auslaufender Bremsflüssigkeit gesehen, der Deckel habe dann neben der Öffnung gelegen, eine Spur von Bremsflüssigkeit habe die Öffnung mit dem PKW „verbunden“, ohne weiteres von einer Beschädigung aufgrund Aufklappens des Deckels auszugehen. Hierzu passt auch die ebenfalls nachvollziehbare und in sich schlüssige Darstellung des Zeugen T, der ausgesagt hat, er habe einen Schlag unter seinem Pkw gespürt, dann sofort gebremst und bereits zu diesem Zeitpunkt bemerkt, dass kein Bremsdruck mehr vorhanden gewesen sei aufgrund der auslaufenden Bremsflüssigkeit. Gegen die Richtigkeit der Darstellung des Zeugen T spricht insbesondere nicht die Tatsache, dass der Schadenshergang vonseiten der Klägerin zunächst insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt des Vorfalls - Einfahrt auf oder Ausfahrt aus dem Parkplatz - abweichend geschildert wurde, nachdem die Klägerin nachvollziehbar dargelegt hat, dass es sich insofern um ein Informationsversehen handele, da sie selbst zum Zeitpunkt des Unfalls nicht anwesend gewesen sei.

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Der hiernach feststehende verkehrsunsichere Zustand des Kanaldeckels begründet die Haftung des Beklagten.

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Soweit sich der Beklagte darauf beruft, der Regeneinlauf habe keine Gefahrenstelle dargestellt, die hätte abgesichert oder beseitigt werden müssen, da der Umfang der Verkehrssicherungspflicht vom Charakter der Straße und vom Ausmaß ihrer Benutzung und der Verkehrsbedeutung abhänge unter Berücksichtigung der Erwartungen des Verkehrsteilnehmers im Hinblick auf den Zustand der Straße, ist darauf zu verweisen, dass die Gefahrenquelle für einen Kfz-Fahrer gerade nicht ohne weiteres erkennbar war. Die Parkplatzzufahrt stellt sich optisch in einem ordnungsgemäßen Zustand dar, auch ein sorgfältiger Benutzer muss angesichts dieser Verhältnisse nicht damit rechnen, dass ein Kanaldeckel nicht ordnungsgemäß verankert ist und bei der Überfahrt aufklappen könnte. Auf derartige Umstände kann sich der Benutzer mangels Voraussehbarkeit gerade nicht selbst einstellen, um sich vor etwaigen Gefahren zu schützen. Ein Schadensereignis, wie hier aufgetreten, stellt sich als völlig überraschendes Ereignis dar.

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Die Gefahrgeneigtheit war für den Passanten auch nicht deshalb erkennbar, da der Kanaldeckel erkennbar über der Umrandung stand. Unabhängig davon, dass die Zeugen einen erheblichen Überstand gerade nicht bestätigen konnten und das Gericht daher davon ausgeht, dass der Kanaldeckel sich auf einer Ebene mit der den Deckel umgebenen Pflasterfläche bzw. der direkt angrenzenden Beton- oder Speisfläche befand, war hier gerade nicht ein etwaiger Überstand schadensursächlich. Schadensursächlich war vielmehr die Tatsache, dass der Deckel - wohl aufgrund des nicht mehr ordnungsgemäßen Zustandes der direkt angrenzenden Speisfläche - nicht mehr ordnungsgemäß fest verankert war und deshalb aufklappen konnte.

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Daneben handelte der Beklagte im Hinblick auf die Gefahrenstelle jedenfalls fahrlässig. Nach der auch insofern schlüssigen und in sich nachvollziehbaren Darstellung des Zeugen T war auch dem Schulleiter der Schule bereits bekannt, dass die Einfassung des Kanaldeckels sich nicht mehr im ordnungsgemäßen Zustand befand. Gleiches hat der Zeuge U bestätigt, der als „normaler Passant“ bereits ebenfalls wahrgenommen hatte, dass die den Deckel umrahmende Betonschicht zerbröselt war. Allein die Tatsache der nicht mehr ordnungsgemäß bestehenden Einfassung, die bei der in regelmäßigen Zeitabständen erforderlichen Kontrolle der Verkehrssicherheit der durch den Beklagten freigegebenen Flächen erkennbar gewesen wäre, hätte jedenfalls weitere Kontrollen veranlassen müssen. Dass derartige Kontrolle stattgefunden haben, hat aber der Beklagte selbst nicht behauptet.

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Der Beklagte kann sich darüber hinaus nicht darauf berufen, eine Verkehrssicherungspflicht habe nicht bestanden, da sich der Zeuge T unbefugt in dem streitgegenständlichen Bereich bewegt habe. Tatsächlich war der Parkplatzbereich nur für Bedienstete der Schule freigegeben, was durch das aufgestellte Verkehrszeichen hinreichend verdeutlicht wurde. Zwar besteht gegenüber Personen, die sich unbefugt in einen Gefahrenbereich begeben, grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflicht. Eine solche ist vielmehr nur dann in engen Grenzen anzunehmen, wenn im Bereich des Pflichtigen außerordentliche Gefahren lauern oder eine bestimmungswidrige Benutzung nicht ganz fern liegt (BGH Versicherungsrecht 1978, 561; OLG Hamm Versicherungsrecht 1996, 1517). Aufgrund der auch dem Beklagten bekannten Tatsache, dass der Parkplatz insbesondere von den Benutzern der Sporthalle angefahren wird unter Öffnung der dort befindlichen Schranke, war aber auch für den Beklagten hinreichend erkennbar, dass hier auch „Unbefugte“ den Parkplatz nutzten. Im Übrigen ist es auch ansonsten absehbar, dass sich Personen, die einen Parkplatz suchen, in Einzelfällen über derartige Verbote hinwegsetzen. Letztlich ist hier zu berücksichtigen, dass der Zeuge T beabsichtigte, nach der vorzunehmenden Typisierung, seine Mutter, eine Bedienstete der Schule, von dem üblichen Treffpunkt am Rande des Parkplatzes abzuholen. Vor diesem Hintergrund erscheint es bereits zweifelhaft, ob dem Zeugen T nach dem Zweck der Regelung nicht ohnehin ein Befahren des streitgegenständlichen Bereichs gestattet war.

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Aufgrund der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hat der Beklagte Schadensersatz in Höhe von 3.407,50 Euro zu leisten. Als Schadensposition waren zunächst die durch Rechnung des Autohauses J nachgewiesenen Reparaturkosten von 2032,99 Euro anzusetzen. Dass die Reparaturkosten allein das hier streitgegenständliche Schadensereignis betreffen, lässt sich einerseits aus der Rechnung selbst entnehmen und wurde auch von dem Zeugen T glaubhaft bestätigt. Das Gericht hat auch insoweit keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen.

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Als weitere Schadensposition war die Wertminderung in Höhe von 150,00 Euro anzusetzen, die aufgrund des vorgelegten Gutachtens des Sachverständigenbüros G nachvollziehbar dargelegt ist.

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Weiterhin waren Mietwagenkosten in Höhe von 943,00 Euro zu erstatten. Der Zeuge T hat insofern ebenfalls bestätigt, dass sich die Zeit der Anmietung des Ersatzwagens von 6 Tagen auf die Zeit der Reparaturdauer bezog. Soweit der Beklagte rügt, 6 Tage seien zu lang, ist ebenfalls auf das Gutachten des Sachverständigenbüros G zu verweisen, das ebenfalls von einer Reparaturdauer von voraussichtlich 3 bis 4 Arbeitstagen ausgeht. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei dem Schadenstag um einen Freitag handelte und die anschließenden zwei Tage als Wochenendtage vor diesem Hintergrund für die Berechnung der eigentlichen Reparaturdauer irrelevant sind, hat das Gericht keine Bedenken, die verlangten 6 Mietwagentage als erstattungsfähig anzusehen. Die Mietwagenkosten laut Mietwagenrechnung der Firma J GmbH vom 31.07.2003 sind darüber hinaus auch nicht als überhöht anzusehen. Die Klägerin hat sich insoweit zwar nicht vor der Anmietung nach Alternativangeboten erkundigt, aus der vorgelegten Schwackeliste - Automietpreisspiegel - Jahrgang 2003 für das streitgegenständliche Postleitzahlengebiet lässt sich aber für das hier angemietete Fahrzeug ein Gesamtmietzins von mindestens 1026,00 Euro entnehmen. Auf die nachvollziehbare Darstellung der Klägerin in dem Schriftsatz vom 16.04.2004 (Bl. 55 d. Gerichtsakte) wird betreffend die Berechnung verwiesen.

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Da die Klägerin weiterhin für ihren geschädigten Pkw der Marke B einen Pkw der Marke B1, damit einen klassentieferen Pkw anmietete, muss sie sich darüber hinaus auch keine ersparten Eigenaufwendungen anrechnen lassen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 249 Rand-Nr. 32).

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Letztlich hat die Klägerin auch Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 281,51 Euro laut Rechnung des Sachverständigenbüros G vom 31.07.2003. Soweit diesbezüglich zunächst eine Abtretung an das Sachverständigenbüro erfolgt war, ist diese als jedenfalls konkludent aufgehoben anzusehen, nachdem die Klägerin unstreitig die Rechnung im Verhältnis zu dem Sachverständigenbüro ausgeglichen hat.

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Nach allem ergibt sich ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 3.407,50 Euro.

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Der vorgenannte Betrag war nicht aufgrund eines etwaigen Mitverschulden seitens der Klägerin bzw. auf Seiten des Fahrers ihres Pkw zu kürzen.

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Sollte man den Zeugen T aufgrund der obigen Darstellung überhaupt als unbefugten Nutzer des Parkplatzes ansehen, ist der diesbezügliche Verschuldenanteil auf Seiten der Klägerin jedenfalls derart gering zu bewerten, dass er nach Ansicht des Gericht völlig zurück tritt.

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Auch ein sonstiges Mitverschulden auf Seiten der Klägerin ist nicht erkennbar. Insbesondere erscheint es nicht vorwerfbar angesichts der örtlichen Verhältnisse, dass der Zeuge T überhaupt den Deckel überfuhr und diesen nicht vielmehr rechtsseitig passierte. Nach den örtlichen Verhältnissen, insbesondere aufgrund der Enge der streitgegenständlichen Stelle, erscheint es absolut üblich, gleichgültig ob bei der Einfahrt oder der Ausfahrt, die von dem Zeugen T gewählte Fahrspur zu nutzen.

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Schließlich konnte dem Zeugen T auch keine zu schnelle Fahrweise angelastet werden. Der Zeuge T hat insofern ausgesagt, er sei nur Schrittgeschwindigkeit gefahren. Auch wenn hier Zweifel an der Richtigkeit der Aussage bestehen angesichts der Darstellung des Zeugen U, der die gefahrene Geschwindigkeit nicht mehr als Schrittgeschwindigkeit einordnet hat, ist nach der Aussage des Zeugen U jedenfalls davon auszugehen, dass der Zeuge T den streitgegenständlichen Bereich noch mit einer für die Örtlichkeiten angemessenen Geschwindigkeit befuhr. Das Gericht hat auch insofern keine Zweifel an der Darstellung des Zeugen U. Auch wenn man hier Schrittgeschwindigkeit als notwendig ansieht, wäre jedenfalls eine leicht erhöhte Geschwindigkeit nicht als derart gravierend einzustufen, dass auf Seiten der Klägerin ein Mitverschulden zu berücksichtigen wäre.

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Vor diesem Hintergrund konnte letztlich auch eine weitere Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung des Beklagten, bei einer Schrittgeschwindigkeit sei ein Herausspringen des Deckels aus der Umrandung und die Schadenserstehung ausgeschlossen, unterbleiben.

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Der vorgenannte Schadensbetrag war aufgrund der dem Beklagten zurechenbaren Ablehnung der Leistung durch die H-Versicherung ab dem 08.10.2003 mit 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.