Haftung wegen fehlendem Treppengeländer: Klage wegen Treppensturz abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Feststellung der Haftung nach einem Sturz an einer Gartentreppe ohne Handlauf; der Beklagte bestreitet Kausalität und vermutet alternativen Unfallhergang. Das Landgericht weist die Klage ab, weil die Klägerin die ursächliche Verbindung zwischen dem fehlenden Geländer und dem Schaden nicht bewiesen hat. Ein Anscheinsbeweis greift nicht, da der Unfallhergang nicht als typische Folge der Pflichtverletzung zu qualifizieren ist und die Beweislage widersprüchlich bleibt.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Feststellung der Haftung wegen angeblicher Verkehrssicherungspflichtverletzung mangels Nachweis der Kausalität abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verletzung eines Schutzgesetzes (z.B. einer Bauordnung) kann Haftung nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB begründen, erfordert jedoch den Nachweis der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden.
Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität; ein Anscheinsbeweis ist nur anzunehmen, wenn das Schadensereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung eine typische Folge der Pflichtverletzung darstellt und sich im Einwirkungsbereich der Gefahrenquelle ereignet hat.
Bei Treppenstürzen besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, der ohne weitere Feststellungen das Fehlen eines Geländers als ursächlich für einen Sturz annimmt; entscheidend sind konkrete Umstände wie Sturzrichtung und sonstige Anhaltspunkte.
Bei widersprüchlicher oder unzureichender Beweislage verbleibt es bei der normalen Beweislast; gelingt dem Kläger der Kausalitätsnachweis nicht, sind Schadensersatz- und Feststellungsanträge abzuweisen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Grund einer behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung wegen eines am 21.11.2002 auf dem klägerischen Grundstück erlittenen Unfalls auf Schmerzensgeld und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
Am Abend des vorgenannten Tages hatte der Beklagte u.a. den Kläger zu einer Feier anläßlich der Geburt eines Kindes eingeladen.
Die Feier fand in einer Gartenhütte auf dem Grundstück des Beklagten statt. Bei dem Grundstück handelt es sich um ein Hanggrundstück, auf dem sich in dem zur Straße gelegenen Teil das Wohnhaus und auf dem hinter dem Wohnhaus gelegenen erhöhten Teil des Grundstücks die Gartenhütte befindet. Der Unterschied zwischen beiden Grundstücken beläuft sich auf jedenfalls 1,65 m.
Zum Ausgleich dieser Höhendifferenz befindet sich im Böschungsbereich als Zugang zur Gartenhütte eine Natursteintreppe, an die sich ein unbefestigter Weg anschließt, der zu der von der Treppe ca. 5 m entfernten Hütte führt. Am oberen Absatz der Treppe ist eineStehleuchte angebracht, welche durch den Kläger selbst installiert wurde. Die Treppe besteht aus regelmäßig beschaffenen zehn Stufen mit jeweils gleicher Höhe von 16,5 cm, Tiefe von 30 cm und einer Breite von 100 cm. Zum Unfallzeitpunkt war sie nicht durch ein Geländer bzw. Handlauf gesichert. Zu den weiteren Örtlichkeiten wird auf die Fotos Bl. 29 d.A. sowie auf die Skizze Bl. 30 d.A. verwiesen; das auf den Fotos erkennbare Geländer brachte der Beklagte erst nach dem hier streitgegenständlichen Ereignis an.
Nachdem der Kläger zunächst an der Feier teilgenommen und in diesem Zusammenhang in der Zeit von 20.30 Uhr bis 23.30 Uhr jedenfalls drei kleine Flaschen Bier und zwei Schnäpse zu sich genommen hatte - ob er weitere Mengen Alkohol trank, ist zwischen den Parteien streitig - , beabsichtigte er,das Grundstück zu verlassen. Inwieweit die Örtlichkeit zum damaligen Zeitpunkt durch die Stehlampe und weitere unstreitig am Wohnhaus installierte Lampen, durch die aus der Gartenhütte bzw. aus dem Wohnhaus dringende Beleuchtung und durch Mondschein erleuchtet war, ist zwischen den Parteien ebenfalls streitig.
Wohl unstreitig erlitt der Kläger beim Verlassen des Grundstücks einen Unfall, er stürzte und wurde von weiteren Besuchern der Feierlichkeit ca. 3 m entfernt vom Fuße der Treppe gesehen, ca. rechtwinklig zum Treppenende versetzt, aufgefunden. Zu dem „Fundort“ wird auf die zur Akte gereichte Skizze (Bl. 30 d.A.) verwiesen. Nachdem der Kläger, der äußerlich lediglich Wunden am Kopf und einem Knie erlitten hatte, aber selbst nicht in der Lage war,zu laufen, zunächst von einem der Gäste zu sich nach Hause gebracht wurde, wurde anschließend nach Verlegung in ein Krankenhaus bei ihm eine spastische Querschnittlähmung, eine Blasen- und Mastdarmlähmung und Stuhllinkontinenz festgestellt.
Der Kläger behauptet, zwar sei das Gartengelände zum Unfallzeitpunkt mit einer Außenleuchte beleuchtet und das Licht im Wohnhaus eingeschaltet gewesen, dennoch sei er auf Grund eines Fehltritts im Bereich der oberen, höhergelegenen Treppenstufe ins Stolpern geraten und habe mangels Geländer bzw. Handlauf keine Möglichkeit gehabt, sich in irgendeiner Form abzufangen. Er sei die gesamte Gartentreppe vornüber hinab gestürzt. Nach dem Sturz sei er vom Fuß der Treppe gesehen weg in Richtung Garage des Wohnhauses gerobbt, um seine Ehefrau in dem dort vorhandenen Lichtschatten mit seinem Handy anzurufen. Dort sei er sodann von weiteren Gästen aufgefunden worden. Bereits direkt nach dem Sturz seien Lähmungserscheinungen aufgetreten, die es ihm unmöglich gemacht hätten, aufzustehen und/oder zu gehen. Die jetzt vorliegenden Lähmungen seien allein auf den Sturz zurückzuführen.Er ist der Ansicht, auf Grund des nicht vorhandenen Geländers habe der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Der Kläger beantragt,
1.den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2003 zu zahlen;2.festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden auf Grund des Unfalls vom 21.11.2002 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, eine Pflicht zum Anbringen eines Geländers habe auf Grund der konkreten Umstände nicht bestanden. Er bestreitet einen Sturz des Klägers auf der Treppe, daneben die Ursächlichkeit eines nicht vorhandenen Handlaufes für einen eventuellen Sturz. Auf Grund des „Fundortes“ des Klägers und mit der Behauptung, dieser habe selbst nach dem Unfall geäußert, er -der Kläger- habe keine Erinnerung mehr betreffend die Ursache seines Unfalls, vermutet der Beklagte vielmehr, der Kläger sei entweder erst nach Passieren der Treppe gegen die Hauswand gelaufen oder sei die Böschung hinab gestürzt. Die - bestrittenen - Lähmungserscheinungen seien auf erhebliche Vorschäden im Bereich der Bandscheiben des Klägers zurückzuführen, nicht auf einen eventuellen Sturz.
Letztlich beruft er sich auf ein Mitverschulden des Klägers.
Zu dem weitergehenden Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze - klägerische Schriftsätze vom 24.11.2003, 13.04. und 20.07.2004 sowie Schriftsätze des Beklagten vom 20.02., 23.03. und 10.05.2004 - nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 23.07.04 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger kann den Beklagten nicht auf Grund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Haftung in Anspruch nehmen.
Da zum Unfallzeitpunkt unstreitig ein Geländer bzw. ein Handlauf an der streitgegenständlichen Gartentreppe fehlte, kommt zwar grundsätzlich eine Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der als Schutzgesetz zugunsten des Nutzers anzusehenden Regelung des § 36 Abs. 6 - 9 BauordnungNW, wonach auch Gartentreppen insbesondere mindestens einen Handlauf bzw. bei freien Seiten Geländer haben müssen, soweit mehr als 5 Stufen vorhanden sind (vgl. zu dem Anwendungsbereich der genannten Normen auch auf Gartentreppen Gätke/Böckenförde/Temme, Kommentar zur Landesbauordnung NW 9. Aufl. 1998, § 36 Rd.-Nr. 21), in Betracht, doch kann hier nicht festgestellt werden, dass diese Pflichtverletzung für einen eventuellen Sturz und Schaden des Klägers kausel geworden ist.
Der nach allgemeinen Regeln darlegungs- und beweispflichtige Kläger behauptet, allein auf Grund Fehlens eines Geländers sei er die gesamte Treppe mit der Folge einer Querschnittlähmung hinab gestürzt, ohne für diesen Vortrag jedoch Beweis anzubieten. Der Kläger kann sich insofern auch nicht zu seinen Gunsten auf die Regeln des sogenannten Anscheinsbeweises berufen.
Die Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins bei der Kausalitätsfeststellung ist immer, aber auch nur dann geboten, wenn das Schadensereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung eine typische Folge der Pflichtverletzung darstellt. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof in der Regel bei der Verletzung von Schutzgesetzen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB bejaht (vgl. BGH NJW 1994, 945); im Zusammenhang mit Treppenstürzen vertritt der Bundesgerichtshof jedoch die Ansicht, es gebe gerade keinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der auf einer Treppe beim Hinabsteigen strauchelt und in Gehrichtung stürzt, den Sturz in aller Regel und ungeachtet der ihn auslösenden Umstände mit Hilfe eines Treppengeländers abfangen oder doch entscheidend mildern könne (BGH VersR 1974, 263).
Nach anderer obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Köln, VersR 1996, 383) kann bei einem Fehlen eines Handlaufes der Beweis des ersten Anscheins nur für die Ursächlichkeit des Mangels sprechen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen anderen Hergang nicht hervorgetreten sind. Vorausgesetzt wird jedoch ebenfalls, dass sich der Sturz im Einwirkungsbereich der Gefahrenquelle ereignet, also in einem Bereich, in dem das Geländer einen Sturz auffangen oder wenigstens abmildern kann. Dieses könne aber nicht ohne weiteres angenommen werden, wenn der Verunglückte durch Umstände ins Straucheln gerät, die auf das Fehlen des Treppengeländers nicht zurückzuführen sind und wenn er nicht seitlich, sondern in Gehrichtung hinabstürzt.
Nach den dargelegten Grundsätzen, denen sich die Kammer anschließt, greift ein Anscheinsbeweis zu Gunsten des Klägers hier nicht. Nach seiner eigenen Darstellung geriet der Kläger bereits im Bereich der oberen Stufe ins Stolpern und stürzte dann die Treppe in Gehrichtung hinab. Warum es zu diesem Fehltritt kam, konnte der Kläger auch anläßlich seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 23.07.04 nicht darlegen, insbesondere nicht angeben, ob hier bereits das Fehlen des Geländers ursächlich war. Gegen die Anwendung der Regeln über den Anscheinsbeweis spricht weiterhin insbesondere, dass der Kläger nach dem behaupteten Sturz nicht im unmittelbaren Bereich der Treppe, sondern vielmehr ca. 3 m entfernt, rechtwinkelig versetzt zum Treppenende aufgefunden wurde. Unter Berücksichtigung seiner Alkoholisierung spricht dieser „Fundort“ eher für die Annahme des Beklagten, der Kläger sei die Böschung hinab gestürzt, zumal die Erklärung des Klägers für den „Fundort“ konstruiert wirkt. Nach allgemeiner Lebenserfahrung versucht jemand, der eine Treppe hinab gestürzt ist und sich sodann nicht mehr fortbewegen kann, durch Hilferufe auf seine Lage aufmerksam zu machen. Dass er dieses versucht hat, hat der Kläger erst auf Vorhalt anläßlich seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 23.07.2004 und nicht mit Bestimmtheit dargetan. Ebenfalls erscheint es nicht nachvollziehbar, dass ein Telefonieren mit einem üblicherweise beleuchteten Handy nicht vom Fuße der Treppe aus möglich gewesen sein soll und der Kläger, dem nach eigener Darstellung erst später „schwarz vor den Augen wurde“, seine Ehefrau deshalb nicht telefonisch erreicht haben will, da er nicht deren Telefonnummer sondern deren Geburtsdatum in das Handy eingab. Letztlich wurden nach Darstellung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung, insoweit nicht im Protokoll vermerkt, zwar nach Absuchen des Geländes im Bereich der Böschung keine Fußabdrücke des Klägers gefunden, die auf einen Sturz über die Böschung hätten hinweisen können, doch wurden ebenfalls auch keine Spuren, z.B. Blutspuren, im Bereich der Treppe aufgefunden, die die Möglichkeit eines Treppensturzes untermauern könnten.
Vor diesem Hintergrund verschiedener Möglichkeiten betreffend den Unfallhergang verbleibt es bei den allgemeinen Beweislastregeln und der Beweisfälligkeit des Klägers.
Ob durch den behaupteten Treppensturz ein Gesundheitsschaden bei dem Kläger eingetreten ist, und ob diesem gegebenenfalls ein erhebliches Mitverschulden anzulasten wäre, kann hiernach dahin stehen.
Mangels Kausalität war schließlich auch der Feststellungsantrag unabhängig von der Frage einer ausreichenden Begründung eines Feststellungsinteresses abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.