Schmerzensgeld und Feststellungsurteil wegen Körperverletzung (1 O 636/00)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer am 01.09.2000 begangenen Körperverletzung. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 10.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.09.2000. Zudem stellte das Gericht die Ersatzpflicht für materielle und immaterielle Schäden fest, soweit Ansprüche nicht an Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind. Die Kosten trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht gegen den Beklagten vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei vorsätzlicher Körperverletzung steht dem Verletzten ein Anspruch auf Schmerzensgeld und gegebenenfalls Zinsen ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit zu.
Ein Feststellungsurteil kann die Verpflichtung des Schädigers zur Ersatzleistung für materielle und immaterielle Schäden feststellen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, sofern das Gericht dies so anordnet.
Ein Zivilurteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wodurch die Vollstreckung auch vor dem Ende des Rechtsmittelverfahrens ermöglicht wird.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 10.000,00 DM (i.W. zehntausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 27.09.2000 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus der von dem Beklagten am 01.09.2000 begangenen Körperverletzung in Sundern zu zahlen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 11.000,00 DM festgesetzt.