Schadensersatz nach Kabelbeschädigung bei Leitungsbauarbeiten (10kV-Kabel)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der Beklagten Schadensersatz wegen der bei Leitungsbauarbeiten beschädigten 10kV-Stromleitung. Das Gericht sah aufgrund Zeugenbeweis und Fotos als erwiesen an, dass der Schaden im Zuge der Arbeiten der Beklagten entstand und aus deren Verantwortungsbereich stammte. In entsprechender Anwendung des § 282 BGB traf die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für fehlendes Verschulden, die sie nicht erfüllte. Ersatzfähig waren die erforderlichen Reparaturmaßnahmen einschließlich Provisorium und Überstundenzuschlägen; eine geltend gemachte Wertminderung (Muffen) wurde verneint. Zugesprochen wurden 18.348,40 EUR nebst Zinsen ab 10.10.2002; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Schadensersatz wegen Kabelbeschädigung überwiegend zugesprochen; Mehrforderung (u.a. Wertminderung und Zinsmehrbetrag) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Steht fest, dass eine Schadensursache aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Schuldners herrührt, trägt dieser in entsprechender Anwendung des § 282 BGB die Beweislast dafür, die Pflichtverletzung nicht zu vertreten zu haben.
Kann eine behauptete entlastende Schadensursache nicht durch eigene Wahrnehmung belegt werden und beruht lediglich auf Hörensagen, genügt dies nicht zum Nachweis fehlenden Verschuldens.
Der zur Naturalrestitution erforderliche Herstellungsaufwand umfasst auch ein vorübergehendes Provisorium, wenn es zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit objektiv erforderlich ist.
Überstundenzuschläge können ersatzfähig sein, wenn eine zügige Schadensbeseitigung zur Gefahrenabwehr bzw. zur Minimierung eines sicherheitsrelevanten Provisoriums geboten ist.
Eine pauschale Wertminderung wegen zusätzlicher Muffen ist nicht ersatzfähig, wenn bei fachgerechter Ausführung nach heutigem Stand keine Qualitäts- oder Sicherheitsminderung der Leitung zu erwarten ist.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.348,40 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 10.10.2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 90% die Beklagte und 10% die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Stromkabels geltend. Die Beklagte unterbreitete der Klägerin ein Angebot zur Sanierung der Gas- und Wasserleitungen in , weg, und weg. Grundlage des Angebots war ein Leistungsverzeichnis vom 14.02.2001. Darin heißt es u.a.: "Vor Angebotsabgabe und Ausführung der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über das Vorhandensein und die Lage von Fremdleitungen zu informieren." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Leistungsverzeichnis Bezug genommen. Die Klägerin nahm das Angebot mit Schreiben vom 12.03.2001 an. Im April 2001 führte die Beklagte die Arbeiten aus. Am 08.05.2001 wurde die Beschädigung eines 10kV-Kabels in Höhe des Hauses Weg festgestellt. Nachdem die Klägerin bei der Schadensermittlung und -beseitigung zunächst die Beklagte zugezogen hatte, beauftragte sie am 09.05.2001 die Firma mit den weiteren Arbeiten. Auf der Grundlage eines gemeinsamen Aufmaßes mit der Klägerin, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, stellte die Firma einen Betrag von 31.577,27 DM netto in Rechnung. Die Firma GmbH berechnete für das Auftrommeln eines zunächst von der Firma hergestellten Provisioriums auf einer Länge von 99m sowie die Neuverlegung eines 10kV-Kabel auf einer Länge von 210m unter dem 16.05.2001 einen Betrag von 1.081,50 DM netto in Rechnung. Unter Berücksichtigung der beiden vorgenannten Rechnungen der Firmen und sowie eigener Material- und Monteurkosten stellte die Klägerin der Beklagten mit Rechnung vom 31.10.2001 einen Betrag von 59.534,33 DM in Rechnung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung Bezug genommen. Hierauf zahlte die Beklagte durch ihre Versicherung am 18.07.2002 10.000 EUR.
Die Klägerin behauptet, das 10kV-Kabel sei beschädigt worden, weil die Beklagte dieses bei ihren Arbeiten nicht in Handschachtung freigelegt habe. Durch die Erdkanone sei der Bleimantel des 10kV-Kabels derart beschädigt worden, daß Feuchtigkeit in die Isolierung eingedrungen sei und das Kabel habe ausgewechselt werden müssen. Die Beklagte habe sich seinerzeit außerstande gesehen, die weiteren Arbeiten auszuführen, so daß schließlich im beiderseitigen Einverständnis die Firma tätig geworden sei. Vor der Reparatur sei ab der Fehlerstelle der Feuchtigkeitsgehalt im Kabel kontrolliert worden. Dabei habe sich herausgestellt, daß noch in einer Entfernung von ca. 70m zur Fehlerstelle Feuchtigkeit in das Kabel eingedrungen sei. Es sei dann oberirdisch ein Provisorium von 99m Länge erstellt worden, das erforderlich gewesen sei, um die Stromversorgung sicherzustellen. Nach Beendigung der Arbeiten sei eine neue Kabelstrecke von rund 210m verlegt worden, wozu u.a. ein in der straße liegendes Schutzrohr in Anspruch genommen worden sei. Weiterhin seien für die Arbeiten die abgerechneten Überstunden erforderlich gewesen. Insgesamt seien die in Ansatz gebrachten Massen und Arbeitsstunden zur Schadensbeseitigung erforderlich gewesen. Schließlich berechnet die Klägerin eine Wertminderung von 6% auf die gesamte Schadenssumme. Hierzu behauptet sie, es seien zwei Muffen im Weg und in der straße erforderlich gewesen, bei denen es sich um Schwachstellen und Sicherheitsrisiken handele. Daher sei der Ansatz einer Wertminderung gerechfertigt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.439,42 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 09.10.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, sie habe in Handschachtung gearbeitet. Der Schaden sei bei Verfüllen einer Suchschachtung entstanden, da sich im Sand eine nicht erkennbare Scherbe befunden und das Kabel beschädigt habe. Der Schaden sei nicht dadurch entstanden, daß sie die Gasleitung mittels Erdkanone "geschossen" habe, da im fraglichen Bereich nicht mit Erdkanone gearbeitet worden sei. Möglicherweise sei das Kabel auch altersschwach. Auch sei die Stromversorgung nicht gefährdet gewesen, so daß das Provisorium nicht erforderlich gewesen sei, sondern die Klägerin direkt eine endgültige Lösung habe wählen können und müssen. Auch seien weder 99m noch 210m Kabel erforderlich gewesen. Aus der Rechnung der Firma seien die Positionen Steinschüttung, Grubensand und Abfuhr der Bodenmassen überhöht. Ferner bestreitet die Beklagte, daß 750m Trassenwarnband erforderlich gewesen seien sowie die in Ansatz gebrachten Arbeitsstunden. Überstunden seien nicht erforderlich gewesen. Außerdem bestreitet die Beklagte die Positionen aus dem Aufmaß der Firma sowie die gesamten in Ansatz gebrachten Massen mit Nichtwissen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2003 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen und . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Des weiteren hat das Gericht Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 25.03.2003. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 18.348,40 EUR aus positiver Vertragsverletzung (pVV).
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, daß der Schaden an dem 10kV-Kabel während der Arbeiten der Beklagten im Weg im April 2001 entstanden ist. Insbesondere der Zeuge hat glaubhaft bekundet, nachdem sie die Schadensstelle eingemessen hätten, habe die Beklagte das 10kV-Kabel freigelegt. Dabei seien die Fotos (Hülle, Bl. 60 d.A.) gefertigt worden. Die gelbe Leitung sei die Gasleitung. Da aus den Lichtbildern einwandfrei ersichtlich ist, daß an der Fehlerstelle die Gasleitung (gelb) das Stromkabel durchquert, läßt dies nach Auffassung der Kammer nur den Schluß zu, daß die Gasleitung mittels Erdkanone "geschossen" worden ist. Derartige Arbeiten im Bereich des Weges hat unstreitig zuletzt, nämlich nur wenige Wochen vor dem Auftreten des Schadens, die Beklagte durchgeführt. Dem steht auch nicht die Aussage des Zeugen entgegen. Er hat zwar bekundet, daß seine Leute viel zu viel Angst vor 10kV-Kabeln hätten, als daß sie die Leitungen nicht vorher freilegen würden. Andererseits hat der Zeuge jedoch eingeräumt, daß die neuen Hausanschlüsse teilweise mit Erdrakete geschossen worden sind. Ob dies auch an der Schadensstelle der Fall war, vermochte der Zeuge nicht zu sagen. Insofern sprechen jedoch die von der Klägerin zur Akte gereichten Lichtbilder für sich.
Aufgrunddessen gilt in entsprechender Anwendung des § 282 BGB eine Beweislastverteilung nach Gefahren- und Verantwortungsbereichen. Danach gilt der Grundsatz: Fällt dem Schuldner - wie hier - objektiv eine Pflichtverletzung zur Last oder ist die Schadensursache in sonstiger Weise aus seinem Verantwortungsbereich hervorgegangen, so muß er beweisen, daß er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 282 Rdnr. 8). Diesen Beweis fehlenden Verschuldens vermochte die Beklagte indessen nicht zu führen. Insofern kann dahinstehen, ob die von ihr zunächst behauptete Scherbe beim Verfüllen zur Beschädigung des Kabels geführt hat. Weder der Zeuge noch der Zeuge haben diese mit eigenen Augen gesehen. Ihre diesbezüglichen Angaben beruhen allein auf Hörensagen und sind damit unergiebig. Auch haben weder der an der Schadensstelle anwesende Zeuge noch der Zeuge eine Scherbe gesehen.
Was die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Arbeiten betrifft, so steht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen zunächst zur vollen Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, daß das Provisorium von 99m zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung erforderlich gewesen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Sachverständigen Bezug genommen. Man habe sich schließlich entschlossen, ein vorhandenes Lehrrohr in der straße zu benutzen, um hier ein Kabel einzuführen und etwa 105m in offener Bauform - also widerum schachten - das neue Kabel in die straße einzuspeisen. Durch das vorhandene Lehrrohr sei ein hoher Anteil an Schachtarbeiten überflüssig. Die Verlegung der neuen Kabelstrecke von 210m sei daher im Rahmen des Sicherheitskonzepts und der sicheren Aufrechterhaltung von elektrischer Energie sinnvoll gewesen.
Aus den vorgenannten Ausführungen ergebe sich auch - so der Sachverständige weiter - die Frage der Überstundenzuschläge, die sich aus dem Faktor Schnelligkeit und Zeit heraus beantworte. Da das Provisorium aufgrund der Lage eine gewisse Gefährdung darstelle, habe jede Möglichkeit genutzt werden müssen, es wieder in eine ordentliche Kabelverlegung zurückzubauen.
Was die Üblichkeit der von der Beklagten bestrittenen Positionen 053, 055 und 058 des Aufmaßes der Firma betrifft, so seien diese aufgrund des Vertrages zwischen der Klägerin und der Firma vom 12.04.2001 submittiert.
Für die Neuverlegung eines Kabels sei - so der Sachverständige weiter - Trassenwarnband durch die VDE-Bestimmungen bindend vorgeschrieben.
Zur Rechnung der Firma verweist der Sachverständige darauf, daß 210m Kabel zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit und zur Minimierung der Reparaturzeit sinnvoll gewesen seien. Auch seien die 99m Provisorium richtig gewesen. Dieses Kabel sei nach Aufhebung des Provisoriums nicht weiter verwendbar gewesen.
Hinsichtlich der eigenen Rechnung der Klägerin führt der Sachverständige aus, daß lediglich 400m erforderlich gewesen seien, und die ihm aus anderen Abrechnungen von EVU´s Stundensätze zwischen 88,50 DM und 90,50 DM für den Zeitraum 2001 bekannt seien. Weiterhin sei die von der Klägerin in Ansatz gebrachte Wertminderung von 6% nicht anzuerkennen, da die Qualität einer Muffe bei einwandfreier handwerklicher Arbeit heutzutage keine Wertminderung des Kabels mehr darstelle.
Sofern der Sachverständige die übrigen in Ansatz gebrachten Massen und Arbeitsstunden nicht mehr überprüfen konnte, schätzt die Kammer diese gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des Aufmasses sowie der Rechnung der Klägerin als zutreffend. Da die Beklagte dagegen keinerlei substantiierte Einwendungen geltend gemacht hat, erachtet die Kammer diese als Schätzungsgrundlage für ausreichend. Daß ein erheblicher Aufwand an Arbeitsstunden und Material zur Schadensbeseitigung erforderlich war, ergibt sich bereits aus der durchgeführten Beweisaufnahme. Insbesondere aufgrund der Aussagen der Zeugen und steht nämlich fest, daß es sich um umfangreiche Arbeiten handelte, die sich über die von der Klägerin in der Skizze (Bl. 78 d.A.) gekennzeichnete Strecke erstreckten und mehrere Tage andauerten, wobei auch Überstunden angefallen sind.
Der von der Beklagten mithin zu leistende Schadensersatz berechnet sich im einzelnen wie folgt:
Berechnung wird dargelegt
Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich der Zinsmehrforderung für einen Tag war die Klage abzuweisen, da die der Beklagten gesetzte Nachfrist am 09.10.2002 endete und Verzug erst am darauffolgenden Tag eingetreten ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO.