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Landgericht Arnsberg·1 O 560/00·31.07.2003

Dacheinsturz: Keine Hinweispflicht bei Kenntnis des Bauherrn von Wartungserfordernis

ZivilrechtWerkvertragsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von einem Architekten und einem ausführenden Unternehmen Schadensersatz wegen eines Dacheinsturzes infolge verstopfter Dachabläufe. Streitpunkt war insbesondere, ob auf regelmäßige Wartung/Reinigung sowie auf eine Notentwässerung hinzuweisen war. Das LG wies die Klage ab, weil der Geschäftsführer der Klägerin vom Wartungserfordernis bereits aus einem früheren Dacheinsturz und Gutachten Kenntnis hatte und ein Hinweis daher entbehrlich sowie zudem nicht kausal war. Einen Planungs- oder Überwachungsfehler wegen fehlender Notentwässerung verneinte das Gericht, da bei vier Abläufen nach dem Sachverständigengutachten kein Notentwässerungssystem erforderlich war.

Ausgang: Schadensersatzklage gegen Architekt und Unternehmer wegen Dacheinsturzes vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vertragliche Hinweispflicht des Fachunternehmers/Planers setzt voraus, dass der Besteller die gefahrbegründenden Umstände nicht kennt; bei positiver Kenntnis des Bauherrn ist der Hinweis entbehrlich.

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Die Kenntnis des Geschäftsführers von schadensrelevanten Umständen ist der juristischen Person in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen.

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Eine Verletzung einer Hinweispflicht begründet einen Schadensersatzanspruch nur, wenn sie für den eingetretenen Schaden kausal war; fehlt es an der Kausalität, scheidet Haftung aus.

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Eine Pflicht zur Planung bzw. zum Hinweis auf ein Notentwässerungssystem besteht nicht, wenn nach den technischen Gegebenheiten und der Entwässerungsauslegung (mehrere Dachabläufe) eine Notentwässerung nicht erforderlich ist.

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Ein ausführendes Unternehmen verletzt keine Hinweispflicht hinsichtlich fehlender Notentwässerung, wenn ein entsprechender technischer Mangel nach sachverständiger Beurteilung nicht vorliegt.

Relevante Normen
§ 13 Nr. 4 VOB/B§ 276 BGB§ 166 Abs. 1 BGB§ 286 ZPO§ 91, 91a ZPO§ 709 S. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Einsturz ihrer Produktionshalle in im November 1997 geltend. 1989 war die Halle durch einen Brand zerstört worden. Im gleichen Jahr beschloß die damalige Eigentümerin, die Firma GmbH & Co. KG, die Produktionshalle wieder aufzubauen. Geschäftsführer war seinerzeit der jetzige Geschäftsführer der Klägerin, Herr. Am 26.01.1995 kam es zu einem ersten Einsturz der Halle, der Gegenstand des Verfahrens 2 O 360/95 LG Arnsberg = 12 U 93/01 OLG Hamm war. In der Folge geriet die Firma GmbH & Co. KG in Konkurs. Im Frühjahr 1996 beschloß die Klägerin als Nachfolgeunternehmen der Firma, die Halle wieder aufzubauen. Mit der Bauplanung, Bauaufsicht und Bauleitung beauftragte sie den Beklagten zu 2.) in seiner Eigenschaft als Architekt. Dieser beauftragte am 19.07.1996 die Firma GmbH mit dem Abbruch der vorhandenen Dachkonstruktion, der Neueindeckung mit einer neu zu errichtenden Stahlkonstruktion sowie der Lieferung und Montage einer neuen Dachentwässerung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bauleistungsauftrag sowie das Leistungsverzeichnis Bezug genommen. Am 13.08.1996 beauftragte der Geschäftsführer der Klägerin, Herr, die Beklagte zu 1.), die Entwässerungsleitungen zu legen. Am 15.08.1996 waren die Arbeiten der Beklagten zu 1.) abgeschlossen. Unter dem 26.08.1996 erteilte sie der Klägerin eine Rechnung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. In der Zeit vom 04. bis 10.11.1997 regnete es kontinuierlich. Durch das Gewicht des angestauten Regenwassers stürzte ein Teil der Dachkonstruktion ein. Ursache dafür war eine Verstopfung der vier Dachabläufe mit Nadel- und Laubablagerungen, da die Halle sich in unmittelbarer Waldnähe befindet. In der Folge leitete die Klägerin gegen die Firma ein selbständiges Beweisverfahren (2 OH 11/97 LG Arnsberg) ein. Auf das in diesem Verfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

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Die Klägerin behauptet, statt der ursprünglich vorgesehenen Standardentwässerung mit Fallrohren von 125 mm Durchmesser sei – dies ist unstreitig - ein Hochleistungsdachentwässerungssystem (HDE) des Fabrikats AKO installiert worden. Die Änderung sei nach Absprache vor Ort erfolgt, bei der beide Beklagten anwesend gewesen seien. Man habe sich entschieden, die alte Entwässerung, die teilweise noch intakt gewesen sei, zu verwenden, da sie nach Auskunft des Beklagten zu 2.) ohnehin höherwertig gewesen sei. Die Entwässerung sei jedoch nicht ausreichend gewesen, insbesondere weil eine Notentwässerung nicht vorhanden gewesen sei. Die Klägerin ist der Ansicht, sowohl die Beklagte zu 1.) als ausführendes Unternehmen als auch der Beklagte zu 2.) als Architekt hätten sie auf das Erfordernis einer Notentwässerung oder einer regelmäßigen Wartung hinweisen müssen. Durch den ersten Zusammenbruch der Halle im Jahr 1995 sei sie jedenfalls nicht hinreichend gewarnt gewesen. Die Klägerin behauptet des weiteren, durch den Einsturz der Halle sei ihr insgesamt ein Schaden von 708.041,23 DM entstanden.

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Nachdem die Klägerin zunächst nur einen Teilbetrag von 50.000 DM geltend gemacht hat, beantragt sie nunmehr,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 708.041,23 DM nebst 5% Zinsen seit 08.03.2000 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die erhobene Widerklage auf Feststellung, daß der Klägerin insgesamt keine Schadensersatzansprüche zustehen, erklärt der Beklagte zu 1.) nach Klageerweiterung für erledigt. Die Klägerin schließt sich der Erledigungserklärung an.

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Der Beklagte zu 1.) behauptet, die Planung des Entwässerungssystems sei bauherrenseits vorgegeben gewesen. Sie – die Beklagte zu 1.) – habe nur die Dachabläufe und die Gullis angeschlossen. Sie sei daher das letzte Glied in einer Kette von Sonderfachleuten. Auch hätten sowohl statische Mängel als auch mangelhafte Schrauben und Muttern den Einsturz teilweise mitverursacht. Ferner ist die Beklagte zu 1.) der Ansicht, eine Hinweispflicht bezüglich einer regelmäßigen Reinigung und Wartung des Entwässerungssystems habe sie nicht getroffen, da dies wegen der Nähe zum Wald ganz offensichtlich sei. Schließlich erhebt die Beklagte zu 1.) die Einrede der Verjährung, da eine 2-jährige Gewährleistungsfrist gemäß § 13 Nr. 4 VOB/B gelte. Hierzu behauptet sie, bei dem mündlich am 13.08.1996 erteilten Auftrag sei die Geltung der VOB/B vereinbart worden. Die Vereinbarungen im Rahmen des Vertrages aus dem Jahre 1989 seien auf der Basis der mündlichen Beauftragung übernommen worden. Die Beklagte zu 1.) sei nämlich bereits 1989 bei der Errichtung des Erstgebäudes beteiligt gewesen.

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Der Beklagte zu 2.) ist der Ansicht, eines Hinweises habe es im Hinblick auf die Kenntnis der Klägerin von dem Wartungserfordernis nicht bedurft. Hierzu behauptet er, bereits im Jahr 1989 bei der Neuerrichtung der Produktionshalle sei die Klägerin durch den Architekten Sender über die Funktionsweise sowie Wartung und Instandhaltung des HDE informiert worden. Jedenfalls sei der Klägerin das Erfordernis einer Wartung des HDE spätestens seit dem Schaden vom 26.01.1995 bekannt gewesen. Bei dem Entwässerungssystem habe es sich – insofern unstreitig – beide Male um das gleiche gehandelt. Auch damals sei eine Verstopfung der Abläufe ursächlich gewesen. Dies sei dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn, auch bekannt gewesen. Er habe am 09.06.1995 an einer Besprechung bei der teilgenommen, bei der es um die Klärung des ersten Einsturzes gegangen sei. Dabei sei er darüber informiert worden, daß die mangelnde Reinigung und Wartung mitursächlich gewesen sei. Gleichzeitig sei den Gesprächsteilnehmern einschließlich des Herrn Neuhaus das Gutachten des vom 07.04.1995 übergeben worden, in dem dieser festgestellt habe, daß eine fehlende Reinigung und Wartung mitursächlich für den Dacheinsturz vom 26.01.1995 gewesen sei. Der Einwand der Mitursächlichkeit sei auch Gegenstand des Rechtsstreits 2 O 360/95 LG Arnsberg gewesen. Anläßlich seiner Beauftragung mit dem Wiederaufbau der Halle habe die Klägerin ihn – den Beklagten zu 2.) – mit den Ursachen des Einsturzes vertraut gemacht und das Gutachten des überreicht. Er habe nochmals auf das Erfordernis regelmäßiger Wartung und Säuberung hingewiesen. Ursprünglich sei daher eine konventionelle Schwerkraftdachentwässerung geplant gewesen. Die Klägerin habe die Beklagte zu 1.) dann jedoch eigenmächtig und ohne Rücksprache mit der Erstellung des HDE beauftragt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 08.08.2001. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen Bezug genommen.

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Außerdem hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2003 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

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Die Akten 2 OH 11/97 und 2 O 360/95 LG Arnsberg waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch in Höhe von 708.041,23 DM aus positiver Vertragsverletzung (pVV).

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I.

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Eine Schadensersatzpflicht ergibt sich insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Hinweispflicht. Ein Hinweis der Beklagten auf das Erfordernis einer regelmäßigen Wartung und Säuberung des HDE war nämlich entgegen der Auffassung der Klägerin entbehrlich. Zwar gilt auch für die Zeit nach Vertragsschluß der Grundsatz, daß der Schuldner, insbesondere der Fachmann, zur Aufklärung verpflichtet ist, wenn Gefahren für das Leistungs- oder Integritätsinteresse des Gläubigers bestehen, von denen dieser keine Kenntnis hat (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 276 Rdnr. 119). Vorliegend war die Klägerin jedoch in Person ihres Geschäftsführers, dessen Kenntnis sie sich in analoger Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muß, darüber informiert, daß das HDE regelmäßig gewartet und gereinigt werden muß, anderenfalls die Gefahr eines Einsturzes der Dachkonstruktion besteht. Der Geschäftsführer hat zwar in der mündlichen Verhandlung vom 08.08.2001 erklärt, seiner Kenntnis nach habe der Einsturz aus dem Jahre 1995 andere Ursachen gehabt; es habe auch ein Sachverständigengutachten gegeben, das sich aber über Fragen der Betonqualität des Binders verhalten habe. Da die Firma in Liquidation gegangen sei, habe er auch keine Einsicht mehr in Akten gehabt. Aus dem Gutachten, Ziff. 6.4 und Ziff. 6.8 geht jedoch hervor, daß Ursache des Einsturzes vom 26.01.1995 nicht lediglich der Binder war, sondern daß sich außerdem die Dachabläufe zugesetzt hatten, so daß erhebliche Niederschlagsmengen in Verbindung mit dem nicht standsicheren Binder zum Einsturz geführt haben.

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Auch steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, daß das Gutachten des dem Geschäftsführer entgegen seinen anderslautenden Erklärungen sehr wohl bekannt war. Der Zeuge hat ausgesagt, er könne sich noch an ein Gespräch bei der im Juni 1995 erinnern. An dem Gespräch habe außer ihm – dem Zeugen – sein Vater teilgenommen, ihr Techniker, Herr , Herr , Herr , Rechtsanwalt , der Statiker, dessen Anwalt sowie die Herren von der. Das Gespräch habe etwa eine Stunde gedauert. Es seien die verschiedenen Gutachten verteilt und erörtert worden. Er könne sich noch gut an das Gutachten erinnern, das sie selbst eingeholt hätten. Ihr damaliger Anwalt, Herr , habe den Inhalt vorgetragen. Er könne sich noch daran erinnern, daß Gegenstand des Gesprächs auch gewesen sei, daß Wasserdruck infolge nicht ordnungsgemäßer Reinigung des Entwässerungssystems zum Einsturz beigetragen habe. Ob nur Herr oder auch Herr ein Gutachten erhalten habe, könne er nicht sagen. Bestätigt wird der Hergang des Gesprächs durch die Aussage des Zeugen. Der Zeuge hat bekundet, er könne sich noch genau daran erinnern, daß im Juni 1995 auf Einladung der Sparkasse ein Gespräch mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung stattgefunden habe. Man habe versucht, ihnen die alleinige Verantwortung für den Einsturz zuzuschieben. Deshalb hätten sie das Gutachten eingeholt. In diesem Gutachten sei ausdrücklich ausgeführt, daß auch unzureichende Dachreinigung mit der Folge von Wassermassen mitursächlich gewesen sei. Ihr damaliger Anwalt, Herr, habe den Inhalt des Gutachtens vorgetragen. Anschließend sei das Gutachten an alle verteilt worden. Auch Herr habe eine Exemplar bekommen.

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Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen . Beide Zeugen haben ruhig und sachlich ausgesagt. Ihre Schilderung des Gesprächsablaufs ist detailreich und in sich widerspruchsfrei. Daß sie sich auch nach ca. acht Jahren noch so gut an das Gespräch bei der Sparkasse erinnern können, hat insbesondere der Zeuge überzeugend damit erklärt, daß sie selbst infolge des ersten Einsturzes der Halle soviel Ärger gehabt hätten, daß ihm die damaligen Ereignisse noch lebhaft in Erinnerung seien. Daß die Firma, in dem Rechtsstreit 2 O 360/95 LG Arnsberg vom Konkursverwalter der Firma GmbH & Co. KG nach wie vor auf Schadensersatz wegen dieses ersten Einsturzes in Anspruch genommen wird, rechtfertigt allerdings keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen. Beide Zeugen sind am vorliegenden Rechtsstreit unbeteiligt. Auch ist nichts dafür ersichtlich, daß sie ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits zugunsten oder zu Lasten der einen oder anderen Partei hätten. Daß der Geschäftsführer ein Exemplar des Gutachtens erhalten haben muß, wird im übrigen auch durch die glaubhafte Aussage des Zeugen bestätigt, wonach Herr im Frühjahr 1996 den Auftrag zur Neuerrichtung des Daches erteilt und ihnen verschiedene Gutachten über die Ursachen des Einsturzes mitgebracht habe, u.a. das Gutachten.

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Aufgrund des Umstandes, daß der Geschäftsführer mithin noch vor Errichtung der neuen Dachkonstruktion Kenntnis vom Erfordernis einer regelmäßigen Wartung und Reinigung der Dachabläufe hatte, war ein Hinweis entbehrlich. Im übrigen wäre eine etwaige Verletzung der Hinweispflicht durch die Beklagten aber auch nicht kausal für den eingetretenen Schaden in Form des zweiten Einsturzes im November 1997, da der Geschäftsführer trotz Kenntnis von den Ursachen des ersten Einsturzes die Dachabläufe nicht in ausreichendem Maße hat reinigen und warten lassen.

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II.

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Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Planung bzw. des unterbliebenen Hinweises auf die Erforderlichkeit eines Notentwässerungssystems. Ein Planungsfehler oder ein Aufsichtsverschulden des Beklagten zu 2.) dergestalt, daß er ein Notentwässerungssystem hätte vorsehen bzw. auf dessen Einbau hinwirken müssen, ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht gegeben. Es wäre – so der Sachverständige - nur dann erforderlich gewesen, wenn die Dachfläche lediglich über einen Dachablauf entwässert worden wäre. Hier sind jedoch vier Abläufe vorhanden. Dementsprechend hat auch die Beklagte zu 1.) als ausführende Unternehmerin keine diesbezügliche Pflicht verletzt.

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Nach alledem war die Klage abzuweisen.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO. Soweit die Parteien die Widerklage übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entsprach es billigem Ermessen, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da sie auch insoweit unterlegen wäre. Die Widerklage war ursprünglich zulässig und – wie sich aus obigen Ausführungen ergibt – begründet. Erst durch die Klageerweiterung ist das Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage entfallen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.