Schadensersatz und Feststellung nach schwerem Verkehrsunfall; Teilweise Stattgabe
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Feststellung weiterer Ansprüche nach einem Verkehrsunfall mit schweren Augenverletzungen. Das Landgericht erkennt materielle Schäden (Fahrschule, Fahrtkosten) sowie ein zusätzliches Schmerzensgeld von insgesamt 50.000 DM, abzüglich bereits gezahlter 35.000 DM. Der Feststellungsantrag wird für begründet gehalten; die übrigen Anträge werden abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Erstattung materieller Schäden und zusätzliches Schmerzensgeld zugesprochen; Feststellungsantrag angenommen, übrige Anträge abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche auf Ersatz materieller Schäden aus einem Verkehrsunfall richten sich nach §§ 7, 17 StVG und dem Pflichtversicherungsgesetz und umfassen auch nutzlos gewordene Aufwendungen (z.B. Fahrschulauslagen), wenn deren Erneuerung erforderlich wird.
Fahrtkosten sind in angemessenem Umfang zu erstatten; für die Berechnung kann ein Kilometerpauschalsatz zugrunde gelegt werden (im Streitfall 0,30 DM/km).
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Schwere der Verletzungen, berufliche Auswirkungen, voraussichtliche Folgeoperationen und dauerhafte Erwerbsminderung zu berücksichtigen; bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
Ein Feststellungsantrag ist zulässig, solange erhebliche Zweifel an der endgültigen Beseitigung künftiger Ansprüche bestehen; eine einseitige Erklärung des Versicherers beseitigt das Rechtsschutzbedürfnis nur, wenn sie eindeutig und unmissverständlich ist.
Verzugszinsen in Höhe von 4 % sind geschuldet, sofern ein höherer Zinsschaden nicht konkret nachgewiesen wird.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 150,05 DM (i.W.: einhundertfünfzig 5/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 04.05.1993 zu zahlen.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, weitere 15.000,00 DM (i.W. fünfzehntausend Deutsche Mark) an die Klägerin zu zahlen.
In Höhe von 38.000,00 DM ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 3) verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 06.02.1993 auf der Gemeindeverbindungsstraße zwischen M. und L. zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 7 % als Gesamtschuldner, sowie die Beklagten zu 2) und 3) weitere 93 % als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 DM vorläufig voll-streckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 06.02.1993 auf der Gemeindeverbindungsstraße zwischen M. und L. ereignete. Die Beklagte zu 1) wird als Halterin des unfallbeteiligten Fahrzeuges, amtliches Kennzeichen XXX-XX 00, die Beklagte zu 2) als Fahrerin und die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen.
Die Beklagte zu 2) verlor bei km 1,2 vor dem Ortseingang L. die Kontrolle über das Fahrzeug, kam zunächst nach rechts von der Fahrbahn ab, schleuderte, prallte gegen einen Baumstumpf und stürzte mit dem Fahrzeug eine fünf Meter tiefe Böschung hinunter.
Die volle Haftung der Beklagten aus diesem Unfallhergang ist unstreitig.
Die Klägerin ist Augenarzthelferin. Sie war als Beifahrerin im Unfallfahrzeug angeschnallt. Infolge der schweren Kollision schlug sie mit dem Kopf gegen die Frontscheibe und erlitt infolge des Unfalls Gesichtsverletzungen und durchbohrende Augenverletzungen am rechten Auge. Als Unfallfolge ist eine sternförmige perforierende Hornhautschnittwunde bei 1 bis 3 h mit Fortsetzung in die Sklera festgestellt worden. In einem Bericht vom 09.03.1993 hat die Universitätsklinik O. neben der Glaskörperverblutung eine Cat. und Contusions-Foramen festgestellt. Im rechten Auge der Klägerin ist ferner eine Linsenlosigkeit nach Lensektomie vorhanden.
Ein vorprozessuales Gutachten des Prof. Dr. N. vom 20.06.1994 stellt die Beeinträchtigungen der Klägerin im einzelnen fest. Auf dieses bei der Akte befindliche Gutachten wird Bezug genommen.
Auf dem linken, dem nicht unfallverletzten Auge, hat die Klägerin unter Zuhilfenahme einer Kontaktlinse eine Sehkraft von 80 %, ohne Kontaktlinse eine solche von 20 %. Auf dem unfallverletzten Auge sieht die Klägerin ohne Kontaktlinse nur Hell/Dunkelkontraste, mit Kontaktlinse hat sie ein Sehvermögen von 30 %. Durch die Anstrengung rötet sich das rechte Auge beim Autofahren. Die Kontaktlinse darf max. acht Stunden durchgängig getragen werden. Das Gesichtsfeld rechts ist beim Autofahren auf 40 Grad eingeschränkt. Die Bildschirmarbeit als Arzthelferin in einer Augenarztpraxis fällt ihr schwer. In einer zukünftigen Operation muss der Ring, der zur Stabilisierung des Augenkörpers eingesetzt worden ist, entfernt werden, da er sich inzwischen ablöst.
Die Klägerin wurde in der Zeit vom 6. bis 18.02.1993 im Krankenhaus P. und in der Zeit vom 24.02. bis 03.03.1993 in der Universitätsklinik in O. behandelt. Am 06.02.1993 und 26.02.1993 wurde jeweils eine Operation durchgeführt. Die Linse des rechten Auges musste dabei entfernt werden. Die Klägerin war in der Zeit vom 06.02.1993 bis 30.04.1993 vollständig arbeitsunfähig.
Die Beklagte zu 3) hat auf die Schmerzensgeldforderung einen Betrag von 35.000,00 DM, auf die Sachschäden einen solchen von 3.000,00 DM gezahlt.
Die Klägerin behauptet, sie hätte Sachschäden, im wesentlichen bestehend als vergeblich aufgebrachten Aufwendungen für Fahrschule sowie Fahrtkosten, eigene sowie solche durch Besuch ihrer Eltern in Höhe von insgesamt 4.321,05 DM.
Die Parteien haben den Rechtsstreit in Höhe von 38.000,00 DM übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.581,05 DM nebst 7 % Zinsen und 4.321,05 DM für die Zeit vom 04.05.1993 bis 28.10.1994 sowie 1.581,05 DM seit dem 29.10.1994 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt weiter,
die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, unter Berücksichtigung der erfolgten Zahlung von 35.000,00 DM zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Beklagten zu 2) und 3) verpflichtet sind, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 06.02.1993 auf der Gemeindeverbindungsstraße zwischen M. und L. zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagten beantragen,
soweit sie sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen haben, die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin sei mit Zahlung von 35.000,00 DM erloschen. Gleiches gelt für die Zahlung von 3.000,00 DM auf die Sachschäden. Darüber hinaus bestreiten sie die Sachschäden nach Grund und Höhe. Den Feststellungsantrag halten sie im Hinblick auf eine vorprozessual abgegebene Erklärung für unzulässig.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im wesentlichen begründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz ihrer materiellen Schäden nach §§ 7, 17 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz. Dieser Anspruch setzt sich zusammen aus den Schadenspositionen Fahrschule 1.458,05 DM und Fahrtkosten 1.692,00 DM = 3.150,05 DM. Die Klägerin befand sich zur Zeit vor dem Unfall in Fahrausbildung und hat dafür einen Rechnungsbetrag von 1.458,05 DM aufgewendet. Diese Aufwendungen waren zur Zeit des Schadenseintrittes nutzlos. Sie musste später die Unterrichtsstunden erneuern und dafür einen Betrag aufwenden, der diesen Schadensbetrag übertraf. Soweit bei den jüngeren Rechnungen die Grundgebühr nicht noch einmal aufgeführt ist, handelt es sich offensichtlich um Kulanzvereinbarungen mit dem Inhaber der Fahrschule, welche den Beklagten nicht zugutekommen. Sie werden darüber hinaus ausgeglichen durch erhöhte Aufwendungen bei der Erlangung der Fahrerlaubnis nach dem Verkehrsunfall. Es liegt nahe, dass sich die erlittenen Verletzungen auf die Ausbildungsdauer ausgewirkt haben.
Die Fahrtkosten sind in Höhe von 1.692,00 DM begründet. Die Anzahl der gefahrenen Kilometer für Besuche oder Untersuchungen hält das Gericht angesichts der erlittenen Verletzungen und der damit verbundenen medizinischen Versorgungen für angemessen. Als Kilometersatz hält es jedoch entsprechend der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts in Hamm (NJW-RR 1993, 409) einen Satz von 0,30 DM/km für angemessen.
Die Kosten von 99,00 DM bzw. 77,00 DM kann die Klägerin nicht ersetzt verlangen. Insoweit handelt es sich um Kosten, die ihr auch ohne die Verletzungen für den eigenen Unterhalt entstanden wären. Unter Berücksichtigung der gezahlten 3.000,00 DM verbleibt somit ein Rest von 150,05 DM.
Der Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes ist begründet. Ein solches Schmerzensgeld ist in einer Gesamthöhe von 50.000,00 DM angemessen. Das Gericht legt dabei die im Urteil bereits näher festgestellten Verletzungen zugrunde. Es geht darüber hinaus davon aus, dass die Klägerin infolge dieser Verletzungen aufgrund ihrer Berufstätigkeit als Arzthelferin bei einem Augenarzt besonders beeinträchtigt wird. Darüber hinaus war bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes auch zu berücksichtigen, dass eine weitere Operation, wie sie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert worden ist, erfolgen wird. Nach Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.1995 und dem dabei gewonnenen Gesamteindruck sieht das Gericht keine Veranlassung, ihre dort gemachten Angaben in Zweifel zu ziehen. Die bei dem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen sind dabei insgesamt als schwer einzustufen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Prof. Dr. N. vom 20.06.1994 Bezug genommen. Eine völlige Wiederherstellung ist – auch langfristig gesehen – nicht zu erwarten. Die Klägerin war knapp drei Monate zu 100 % arbeitsunfähig. Der Sachverständige ermittelt die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit mit 40 % und bezeichnet dies als Dauerschaden. Unter Berücksichtigung dieser Beeinträchtigungen erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 50.000,00 DM notwendig, angemessen aber auch ausreichend, um die jetzt feststellbaren und absehbaren Beeinträchtigungen der Klägerin auszugleichen. Unter Berücksichtigung der bereits gezahlten 35.000,00 DM ist die Klage daher in Höhe von weiteren 15.000,00 DM begründet.
Der Zinsanspruch folgt – soweit beantragt – aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Ein höherer Zinsschaden als 4 % ist nicht bewiesen.
Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Der Zulässigkeit steht das Schreiben der Beklagten zu 3) vom 24.10.1994 nicht entgegen. Es räumt aufgrund seiner einschränkenden Formulierungen für die Zukunft nicht jeglichen Zweifel daran aus, dass es zu einem Streit über Grund und Höhe weiterer immaterieller Zukunftsschäden nicht kommen wird. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts lässt eine solche Erklärung das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage erst dann entfallen, wenn ihr Inhalt eindeutig und unmissverständlich ist, was in der Regel nur durch Formulierungen erreicht werden kann, wie sie in einem entsprechendem Feststellungsurteil benutzt werden. Sieht sich ein Versicherer – wie vorliegend – darüber hinaus nicht in der Lage, über seinen Prozessbevollmächtigten den Feststellungsantrag in der mündlichen Verhandlung sofort anzuerkennen, so stellt dies einen weiteren Grund für die Bejahung des Feststellungsinteresses dar. Der Feststellungsantrag ist auch begründet, denn nach dem gesundheitlichen Zustand der Klägerin sind weitere, im einzelnen nicht absehbare Schäden materieller wie immaterieller Art naheliegend.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 a, 92, 92 Abs. 2, 709 ZPO.