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Landgericht Arnsberg·1 O 506/10·26.05.2011

Fondsgebundene Lebensversicherung: Feststellungsinteresse fehlt, Widerruf/Anfechtung erfolglos

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Feststellung der Nichtigkeit einer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung wegen Widerrufs bzw. hilfsweise Anfechtung sowie Rückzahlung von Prämien. Das Gericht verwarf den Hauptantrag als unzulässig, weil die Klägerin statt der negativen Feststellungsklage eine bezifferte Leistungsklage auf Beitragsrückzahlung hätte erheben können. Die Hilfsanträge blieben unbegründet: Ein Widerrufsrecht nach VVG n.F. scheiterte an der fehlenden Darlegung und dem Beweis, dass der Vertrag erst nach dem 01.01.2008 zustande kam; Widerruf nach VVG a.F. und bereicherungsrechtliche Rückforderung griffen ebenfalls nicht. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wurde mangels Kausalität abgelehnt; vorgerichtliche Kosten wurden nicht zugesprochen.

Ausgang: Klage insgesamt abgewiesen; Hauptantrag unzulässig, Hilfsanträge (Widerruf/Anfechtung/Rückzahlung) unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine negative Feststellungsklage ist mangels Feststellungsinteresse unzulässig, wenn der Kläger sein wirtschaftliches Ziel durch eine bezifferte Leistungsklage einfacher und vollständiger erreichen kann.

2

Für die Frage, ob auf einen Versicherungsvertrag das VVG a.F. oder n.F. anzuwenden ist, trägt die Partei die Darlegungs- und Beweislast, die aus der Anwendbarkeit der jeweiligen Fassung Rechte herleiten will; bloße Beweisschwierigkeiten bei negativen Tatsachen ändern daran nichts.

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Der Versicherer genügt im Rahmen einer sekundären Darlegungslast zum Zugang/Versand von Vertragsunterlagen, wenn er zumutbare konkrete Umstände (z.B. Übersendungsschreiben) vorträgt; sodann muss die beweisbelastete Partei den Gegenbeweis führen.

4

Ein Widerruf nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. scheidet aus, wenn nicht dargelegt und bewiesen ist, dass er innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist (Erlöschen einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie) erklärt wurde.

5

Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung setzt voraus, dass die Täuschung für die Abgabe der Vertragserklärung ursächlich war; fehlt es an nachvollziehbarer Kausalität, ist die Anfechtung unbegründet.

Relevante Normen
§ 286 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO§ 8 VVG§ 123 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstre-ckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über den Bestand eines Lebens- und Rentenversicherungsvertrages.

3

Die Klägerin hat am 05.11.2007 ein Angebot zum Abschluss einer fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung nach dem Tarif Lard 1 über eine Vertragslaufzeit von 39 Jahren zugunsten der Beklagten abgegeben. Es wurde ein Beitrag für den ersten bis zum 60. Monat in Höhe von 31,67 € vereinbart und anschließend in Höhe von 100,00 €. Darüber hinaus wurde ein Todesfallschutz vereinbart in der Gestalt, dass im Falle des Todes der Klägerin an die jeweilige bezugsberechtigte Person Garantiekapital in Höhe von 26.285,04 € ausgezahlt werden sollte. Als "Vermittler" unterschrieb der damalige Lebensgefährte der Klägerin, Herr N., den Vertrag.

4

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 der Klageschrift vom 08.12.2010 (Bl. 8 f. d.A.) und auf die Anlage B 1 bis 3 zum Schriftsatz vom 02.03.2011 (Bl. 27 ff. d.A.) Bezug genommen.

5

Der Versicherungsvertrag wurde durch die D. GmbH, eine Versicherungsvermittlerin der Beklagten, vermittelt, welche durch die G. AG vertreten wurde. Diese wiederum handelte in Person des Herrn B. N..

6

Des Weiteren schlossen die Klägerin und die D. GmbH am 05.11.2007 eine Vergütungsvereinbarung zu Gunsten der D. GmbH anlässlich der Vermittlung des Versicherungsvertrages ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 zur Klageschrift vom 08.12.2010 (Bl. 11 d.A.) Bezug genommen.

7

Darüber hinaus schloss die Klägerin mit der H. GmbH einen Zahlungsverkehrtreuhandauftrag ab, wonach der H. GmbH der Auftrag erteilt wurde, die Versicherungsbeiträge und die Vergütung der Versicherungsvermittlerin einzutreiben.

8

Bereits vor Abschluss dieses Vertrages erteilte die Klägerin am 28.07.2006 der T. AG, vertreten durch den U. Service des Herrn B. N. eine Vollmacht für ihre Versicherungsangelegenheiten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Vollmacht Anlage K 5 zum Schriftsatz vom 21.03.2011 (Bl. 44 d.A.) Bezug genommen. Auf Initiative des Herrn N. hatte die Klägerin bereits verschiedene Vermögensbildungsprodukte abgeschlossen.

9

Der Beklagten ist ein, von der Klägerin unterschriebenes, Schreiben vom 07.12.2008 zugegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dieses Schreiben Anlage B 4 zum Schriftsatz vom 02.03.2011 Bezug genommen.

10

Mit Schreiben vom 06.08.2009 hat die Klägerin durch ihren neuen Versicherungsmakler, E. L., den Widerruf sowie die Kündigung des Versicherungsvertrages erklärt.

11

Mit Schreiben vom 24.08.202009 wies die Beklagte den Widerruf des Versicherungsvertrages zurück und bestätigte gleichzeitig die erklärte Kündigung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dieses Schreiben (Anlage B 6 zum Schriftsatz vom 3. Mai 2011) Bezug genommen.

12

Das Versicherungsverhältnis wurde mit Ablauf des 31.08.2009 beendet und der Klägerin ein Rückkaufswert in Höhe von 318,20 € gutgeschrieben. Dieser wurde jedoch nicht an die Klägerin ausgezahlt, da insoweit eine Abtretung der Klägerin zugunsten der Versicherungsvermittlerin erfolgt ist. Insoweit wird auf das Schreiben der Beklagten vom 16.09.2009 (Anlage B 7 zum Schriftsatz vom 3. Mai 2011) Bezug genommen.

13

Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.10.2010 erklärte die Klägerin die Anfechtung des Versicherungsvertrages unter Berufung auf eine arglistige Täuschung.

14

Mit Schriftsatz vom 21.03.2011 erklärte die Klägerin zusätzlich die Anfechtung der Erklärung vom 05.11.2007 in dem Versicherungsantrag, dass sie die vollständigen Versicherungsunterlagen erhalten habe, wegen eines etwaigen Erklärungsirrtums bzw. einer arglistigen Täuschung.

15

Die Klägerin behauptet, dass der Herr N. bei Abschluss des Versicherungsvertrages für die U. Service tätig gewesen sei und sich wahrheitswidrig als Mitarbeiter eines selbständiges Maklerunternehmen ausgegeben habe, im Übrigen handele es sich bei der G. AG auch um ein selbständiges Maklerunternehmen; auch habe die Klägerin am 05.11.2007 nicht die vollständigen Versicherungsunterlagen erhalten; zudem sei die Klägerin bei Abschluss des Versicherungsvertrages davon ausgegangen, dass für ein etwaiges Beratungsverschulden eigenständige Ansprüche gegen den Versicherungsmakler bestehen würden; darüber hinaus habe die Klägerin weder den Versicherungsschein noch die Versicherungsbedingungen erhalten; darüber hinaus sei das Schreiben vom 07.12.2008 nicht von der Klägerin erstellt worden, vielmehr sei es so gewesen, dass der Vermittler N. dieses eigenmächtig und selbständig erstellt habe und sich dazu lediglich die Unterschrift der Klägerin abgeholt habe; im Übrigen bestreitet die Klägerin, dass die in dem vorgenannten Schreiben erkennbare Schreibweise der Versicherungsnummer sich allein aus der Versicherungspolice habe ergeben können.

16

Die Klägerin bestreitet mit Nicht-Wissen, dass die die Beklagte 29.11.2007 den Versicherungsschein ausgestellt und bei der Post aufgegeben habe.

17

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr ein Widerrufsrecht nach § 8 VVG neue Fassung zustehen würde, da mangels Zugang eines Versicherungsscheins hier das VVG in der neuen Fassung anzuwenden sei; auch stünde ihr auf Grund der Täuschung über die Vermittler bzw. Maklereigenschaft bei Abschluss des Versicherungsvertrages ein Anfechtungsrecht aus § 123 BGB zu.

18

Die Klägerin beantragt,

19

1.

20

es wird festgestellt, dass der Vermögensbildungsvertrag mit der Bezeichnung V. 00 Sachwertpolice – Nr. 0000000 nach dem Tarif Lard 1 aufgrund des Widerrufs der Klägerin als von Anfang an als nichtig anzusehen ist,

21

2.

22

hilfsweise wird festgestellt, dass der Vermögensbildungsvertrag mit der Bezeichnung V. 00 Sachwertpolice – Nr. 0000000 nach dem Tarif Lard 1 aufgrund der Anfechtung der Klägerin als von Anfang an als nichtig anzusehen ist,

23

3.

24

hilfsweise die Beklagte zur Zahlung von 671,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu verurteilen,

25

4.

26

die Beklagten wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin 962,71 € nebst 5 %-Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

27

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

29

Sie behauptet, dass die Klägerin sämtliche Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen am 05.11.2007 erhalten habe; auch handele es sich bei der G. AG um eine Mehrfachvermittlerin im Sinne von § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung; im Übrigen bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO, dass der Herr N. bei Abschluss des Versicherungsvertrages für die U. GmbH tätig gewesen sein soll; der Versicherungsschein sei durch die Beklagte am 29.11.2007 zur Post aufgegeben worden und der Klägerin anschließend zugestellt worden; auch entspreche die in dem Schreiben der Klägerin vom 07.12.2008 wiedergegebene Versicherungsnummer exakt der Schreibweise aus der Versicherungspolice.

30

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Versicherungsbeginn bereits auf den 01.12.2007 zu datieren sei; auch sei nicht das VVG der neuen Fassung, sondern lediglich in der alten Fassung anzuwenden, weshalb der Klägerin auch kein Widerrufsrecht zustehen würde; ein solches könnte sich auch nicht aus § 8 Abs. 5 VVG alte Fassung ergeben, da dieses Widerrufsrecht nur in einer Frist von dreißig Tagen nach Vertragsabschluss bestehen würde; auch sei der Versicherungsvertrag entweder durch die Zusendung der Versicherungspolice noch vor dem 31.12.2007 (sogenanntes Policenmodell) bzw. durch die Entgegennahme des ersten Beitrages gem. § 6 Abs. 4 AWB zustande gekommen; im Übrigen sei der von der Klägerin geltend gemachte Anfechtungsgrund nicht nachvollziehbar, da hinsichtlich etwaiger Beratungsfehler durch den Sicherungsvermittler ein Anspruch auf Grund dessen gegen die Versicherungsgesellschaft bestehen würde.

Entscheidungsgründe

32

Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages unzulässig und im Übrigen unbegründet.

33

I.

34

1.

35

Das erkennende Gericht ist jedenfalls gem. § 39 ZPO sachlich zuständig. Gem. § 39 ZPO wird eine sachliche Zuständigkeit auch dadurch begründet, dass die Beklagte, wie hier, ohne die Unzuständigkeit des Gerichts geltend zu machen, rügelos zur Hauptsache verhandelt hat. Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es im Umkehrschluss aus § 504 ZPO nicht.

36

2.

37

Hinsichtlich des Hauptantrages fehlt es der Klägerin an dem gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Dies fehlt immer dann, wenn für die Klägerin eine einfachere Rechtschutzmöglichkeit besteht.

38

Dies ergibt hier daraus, dass die Klägerin eine Leistungsklage auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge erheben konnte. Denn nachdem zwischen den Parteien unstreitig geworden ist, dass das Versicherungsverhältnis zum 31.08.2009 beendet worden ist, bestand das schützenswerte rechtliche Interesse der Klägerin allein in der Rückzahlung der geleisteten Versicherungsbeiträge. Dies konnte die Kläger jedoch voll umfänglich beziffern und somit eine entsprechende Leistungsklage erheben.

39

Die Ausführungen des Klägervertreters stehen dem nicht entgegen. Insoweit wird verkannt, dass selbst wenn das erkennende Gericht hier die Nichtigkeit des Versicherungsvertrages feststellen würde, so würde die Feststellungswirkung gerade keine Rechtskraft gegenüber der D. GmbH entfalten. Zwar erzielte diese auf Grund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrages eine anteilige Vergütung, jedoch ist die D. GmbH nicht Beteiligte des hiesigen Rechtsstreits, sodass ein Feststellungsurteil in subjektiver Hinsicht nicht in Rechtskraft gegenüber der D. GmbH erwachsen würde.

40

Auch die vom Klägervertreter zitierte Rechtsprechung des BGH steht dem nicht entgegen. Insoweit verkennt das Gericht nicht, dass eine Feststellungsklage in den vom BGH entschiedenen Konstellationen zulässig ist. Dies beruht jedoch darauf, dass die dortigen Versicherungsnehmer stets die Feststellung des Bestandes des Versicherungsschutz bzw. der entsprechenden Leistungspflicht begehrten BGH NJW 1988, 774, VersR 1979, 1117). Dies ist aber mit der hier erhobenen negativen Feststellungsklage nicht vergleichbar. Insoweit erschöpft sich das Interesse der Klägerin hier in der Rückzahlung der geleisteten Beiträge, während in den von dem BGH entschiedenen Fällen die Einstandspflicht der Versicherung für noch nicht abschließend bezifferbare Leistungen begehrt wurde.

41

II.

42

Der von der Klägerin geltend gemachte Hilfsantrag auf Rückzahlung von Versicherungsprämien ist zulässig aber unbegründet.

43

1.

44

Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin hier eine sogenannte Eventualklage erhoben hat. Zwar ist es gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich unzulässig bedingte Anträge zu stellen. Jedoch ist zu beachten, dass diese Vorschrift der Rechtssicherheit zu dienen bestimmt ist. Eine solche Gefährdung der Rechtssicherheit besteht jedoch dann nicht, wenn wie hier, die Bedingung innerprozessual ist. In diesem Fall ist der Eintritt der Bedingung allein von der Entscheidung des erkennenden Gerichts hinsichtlich des Hauptantrages abhängig und verursacht somit keine Rechtsunsicherheit.

45

2.

46

Die Klage ist jedoch unbegründet.

47

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch unter keinerlei rechtlichem Gesichtspunkt zu.

48

a)

49

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch konnte sich nicht aus § 9 VVG n.F. ergeben.

50

Der Klägerin stand kein Widerrufsrecht des Vertrages gem. § 8 Abs. 1 VVG n.F. zu. Das VVG n.F. war hier nicht anzuwenden.

51

Gem. Artikel 1 Abs. 1 EGVVG war das VVG in der alten Fassung für Verträge anzuwenden, die bis zum 1. Januar 2008 entstanden sind. Der Klägerin ist es nicht gelungen darzulegen und zu beweisen, dass der gegenständliche Versicherungsvertrag, d.h. Antrag und Annahme desselbigen, nicht vor dem 01.01.2008 erfolgt sind.

52

aa)

53

Die Klägerin war für die streitige Tatsache, wann der Versicherungsvertrag – durch Zustellung des Versicherungsscheins an sie - zustande gekommen ist, nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet.

54

Nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen muss jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge für sich in Anspruch nehmen will, die tatsächlichen Voraussetzungen des sie begünstigenden Rechtsatzes beweisen. Diese Verteilung der Beweislast ändert sich nicht allein dadurch, dass die Partei aus dem nicht Vorliegen eines Umstandes, einer sogenannten negativen Tatsache, Rechte herleiten will (Zöller/Greger, 27. Aufl. vor § 284 Rdnr. 24 mit Nachweisen). Den sich daraus ergebenden Beweisschwierigkeiten ist damit ausreichende Rechnung getragen, dass dem Beweisführungsgegner eine sekundäre Darlegungslast auferlegt wird. Dies bedeutet, dass dieser Rahmen des zumutbaren die für das Positivum sprechenden Tatsachen substantiiert darzulegen hat (Zöller am a.a.O., m.N.). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht daraus, dass vorliegend der Zugang einer Willenserklärung streitig ist. Die Klägerin verkennt, dass auch im Rahmen des § 130 BGB die Beweislast für den Zugang einer Willenserklärung letztlich davon abhängig ist, welche Partei aus dem Zugang einer Willenserklärung Rechte herleiten will (OLG Saarbrücken NJW 2004, 2908).

55

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Regelung in § 5 a Abs. 2 S. 6 VVG a.F. und § 8 Abs. 2 S. 3 n.F. VVG nichts anderes. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass es hier nicht um den Bestand des Widerrufrechts an sich geht, sondern vielmehr um die vorgelagerte Frage, ob das VVG in der alten oder in der neuen Fassung anzuwenden ist. Diese Frage ist durch die vorgenannten Regelungen gerade nicht erfasst. Vielmehr ergibt sich aus dem Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Anwendung des Versicherungsvertragsgesetzes an den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln festhalten wollte. Denn entgegen der ausdrücklichen Regelung in § 5 a VVG a.F. und § 8 Abs. 2 VVG n.F. hat der Gesetzgeber in Artikel 1 Abs.1 EGVVG gerade keine abweichende Regelung zur Darlegungs- und Beweislast getroffen hat.

56

bb)

57

Die Klägerin ist daher beweisfällig geblieben. Den ihr obliegenden Beweis hat sie nicht geführt, darauf hat das Gericht auch in der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2011 hingewiesen.

58

Zunächst ist die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen, in dem sie das Schreiben in Ablichtung zur Gerichtsakte gereicht hat, mit welchem der Versicherungsschein an die Klägerin übersandt worden ist. Zudem hat die Beklagte dargelegt, dass in dem Schreiben der Klägerin vom 07.12.2008 die genaue Schreibweise der Versicherungsnummer enthalten ist, welche sich allein aus dem Versicherungsschein ergeben konnte. Letztlich war es nunmehr an der Klägerin, den entsprechenden Beweis zu führen. Allein die Behauptung der Klägerin, dass hinsichtlich des Schreibens vom 07.12.2008 die Unterschrift von ihrem Lebensgefährten Herrn N. lediglich "abgeholt" worden ist, genügt dem nicht.

59

b)

60

Der Klägerin stand auch kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Fall BGB zu.

61

Die von der Klägerin an die Beklagte geleisteten Versicherungsprämien in dem Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.08.2009 erfolgten mit Rechtsgrund. In diesem Zeitraum bestand zwischen den Parteien der gegenständliche Versicherungsvertrag.

62

aa)

63

Dieser Versicherungsvertrag ist nicht gem. § 8 Abs. 5 VVG a.F. widerrufen worden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass gem. § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. das Widerrufsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Dass vor Ablauf dieses Zeitrahmens ein Widerruf durch die Klägerin erfolgt ist, hat diese schon nicht dargelegt. Die Klägerin hat selbst schon nicht behauptet, dass der frühzeitige und streitige Widerruf innerhalb dieses Zeitraumes erfolgt ist. Im Übrigen hat sie hinsichtlich dieses Widerrufes auch keinen Beweis angetreten, so dass sie darüber hinaus auch beweisfällig geblieben ist.

64

bb)

65

Der Klägerin stand auch kein Widerrufsrecht gem. § 5 a Abs. 1 VVG a.F. zu. Insoweit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Klägerin bei Abgabe des Versicherungsangebotes vom 05.11.2007 sowohl die Versicherungsbedingungen als auch die Verbraucherinformation übergeben worden sind. Zwar trägt gem. § 5 a Abs. 2 S. 2 VVG a.F. die Beklagte die Beweislast für diese streitigen Tatsachen. Jedoch ist zu beachten, dass die Klägerin den Erhalt der vorgenannten Unterlagen selbst unterschrieben hat. Soweit ergibt sich aus der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der privatrechtlichen Urkunde, dass diese Unterlagen an die Klägerin übergeben worden sind. Gegenteiliges hatte die Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen zu beweisen, was hier jedoch nicht erfolgt ist.

66

Diese Erklärung war auch nicht gemäß § 142 Abs.1 BGB unwirksam. Insoweit handelt es sich bei der Erklärung nicht um eine Willenserklärung, für die die §§ 119 ff. BGB allein gelten. Eine analoge Anwendung der Anfechtungsregelungen scheidet aus, da diese als Ausnahmevorschrift grundsätzlich restriktiv anzuwenden sind und somit eine planwidrige Regelungslücke nicht vorliegt.

67

cc)

68

Der Klägerin stand auch kein Kündigungsrecht gem. § 8 Abs. 2 VVG a.F. zu. Da Lebensversicherungsverträge nicht in den Anwendungsbereich von § 8 Abs. 2 VVG a.F. fallen (Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 5 a Rdnr. 4 a).

69

dd)

70

Das der Klägerin zustehende Kündigungsrecht gem. § 165 Abs. 1 VVG a. F. i.V.m. § 9 VVG a.F. hat die Klägerin wirksam zum 31.08.2009 ausgeübt. Insoweit ist jedoch zu beachten, dass die hier gegenständlichen Zahlungen vor diesem Zeitraum liegen.

71

Zwar dürfte auch der frühzeitigere erklärte Widerruf der Klägerin gem. § 140 BGB in eine Kündigung umzudeuten sein. Jedoch ist dieser Widerruf zwischen den Parteien streitig und durch die beweislastete Klägerin nicht bewiesen worden. Insoweit ist die Klägerin beweisfällig geblieben.

72

ee)

73

Der Versicherungsvertrag ist auch nicht gem. §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB unwirksam. Der von der Klägerin behauptete Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung liegt nicht vor. Eine solche liegt nur dann vor, wenn vorsätzlich durch positives Tun oder Unterlassen eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervor gerufen oder aufrechterhalten wird (Palandt/Ellenberger, 69. Aufl., § 123 Rdnr. 2, 11). Die Klägerin behauptet, dass sich die Täuschung daraus ergebe, dass Herr N. sich bei Abschluss des Vertrages nicht als Vermittler und somit als Vertreter der Beklagten, sondern sich wahrheitswidrig als unabhängiger Makler ausgegeben habe. Deshalb sei die Klägerin davon ausgegangen, dass das hinter dem Herrn N. stehende "Makler"büro selbst und nicht die Beklagte für ein Beratungsverschulden des Herrn N. haften würde.

74

Das Gericht hat bereits Bedenken, ob diese Behauptung für sich genommen schon ausreichend ist, eine Täuschung darzustellen. Diese Frage konnte jedoch offenbleiben, da selbst dies unterstellt, es jedenfalls an der Kausalität der Täuschung fehlt.

75

Insoweit ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, wieso die Klägerin in dem Falle der Kenntnis der wahren Umstände den Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen hätte. Zum einen behauptet die Klägerin selbst schon gar nicht, dass ein Beratungsverschulden des Maklers bzw. des Vermittlers vorliegen würde. Zum anderen ist zu beachten, dass selbst wenn hier der Herr N. als Vermittler für die Beklagte tätig wäre, diese selbst bei etwaigen Beratungsfehlern des Herrn N. haften würde. Somit würde die Klägerin nicht schutzlos gestellt. Darüber hinaus ist hier zu beachten, dass die Klägerin selbst immer wieder auf Drängen des Herrn N. verschiedene Vermögensbildungsprodukte abgeschlossen hat. Auch sie selbst behauptet, dass die Entsagung der Dynamik des Versicherungsvertrages im Ergebnis ohne ihre Kenntnis erfolgt ist, sondern vielmehr auf Veranlassung des Herrn N., welcher sich hier lediglich die Unterschrift "abgeholt" habe. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin selbst, wenn überhaupt nur ein geringes Interesse daran hatte, ob und in welchem Umfang zu ihren Gunsten/Lasten Versicherungsverträge bestehen. Insofern ist es außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, dass sich die Klägerin bei Abschluss des Versicherungsvertrages Gedanken darüber gemacht hat, wen sie im Falle eines Beratungsverschuldens in Regress nehmen könnte.

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III.

77

Mangels Zuspruchs in der Hauptsache stand der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und Zinsen zu. Ein solcher Anspruch konnte sich insbesondere nicht aus den §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB ergeben.

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IV.

79

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.