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Landgericht Arnsberg·1 O 493/09·29.06.2010

Amtshaftung wegen zu gering dimensioniertem Autobahn-Ableitungsgraben nach Starkregen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Starkregenereignis Schadensersatz für zwei durch Überflutung beschädigte Pkw von einer Stadt und dem Träger der Straßenbaulast. Das LG bejahte eine Amtspflicht- und Verkehrssicherungspflichtverletzung des Straßenbaulastträgers wegen unzureichender Dimensionierung des Ableitungsgrabens und sprach Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands zu. Eine Haftung wegen unterlassener Uferpflege scheiterte mangels Nachweises der Kausalität; die Stadt haftete zudem nicht, weil sie nicht unterhaltungspflichtig war. Die Klage hatte daher nur gegen Beklagte zu 2) Erfolg, im Übrigen wurde sie abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen den Straßenbaulastträger auf Schadensersatz zugesprochen, gegen die Stadt im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Amtspflicht zur Abwehr von Hochwassergefahren kann drittschützend sein und Schadensersatzansprüche aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG auslösen, wenn durch hoheitliche Planung oder Unterhaltung einer Entwässerungsanlage Eigentum Dritter gefährdet wird.

2

Wer durch Umgestaltung eines Gewässerlaufs im Zuge eines Straßenbauvorhabens eine Gefahrenquelle schafft, trifft eine fortdauernde Verkehrssicherungspflicht, die eine Überwachung und Anpassung an veränderte tatsächliche Umstände erfordern kann.

3

Die Verwertbarkeit von Gutachten aus einem selbständigen Beweisverfahren kann im Hauptsacheprozess jedenfalls im Wege des Urkundsbeweises in Betracht kommen, wenn die Gutachten den Parteien bekannt sind.

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Auch bei einem außergewöhnlichen Starkregenereignis entfällt die haftungsbegründende Kausalität einer unzureichenden Dimensionierung nur, wenn der Schaden selbst bei ordnungsgemäßer Auslegung der Anlage unvermeidbar gewesen wäre.

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Ein Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Gewässerunterhaltung (z.B. Uferbewuchs) scheitert, wenn die Kausalität zwischen behaupteter Pflichtverletzung und Schadenseintritt nicht bewiesen werden kann.

Relevante Normen
§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG§ 823 Abs. 1 BGB§ 31 BGB§ 89 BGB§ 1008 BGB§ 398 BGB

Tenor

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 7.161,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger und die Beklagte zu 2) zu je 50 %. Die Beklagte zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger kann die Kostenvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Schadensereignis vom 9. August 2007.

3

Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks S1 ## in O1. Östlich des Hausgrundstücks des Klägers führt die Bundesautobahn ## vorbei. Unterhalb der Autobahn existiert ein Wassertunnel, der mit einem Eisentor verschlossen ist. Diesem Wassertunnel schließt sich ein offener Ableitungsgraben/Bachgraben mit zwei 90 Grad Krümmungen an, der an der Rückseite des Anwesens des Klägers verläuft.

4

Wegen der genauen Örtlichkeiten wird auf die Lichtbilder, Bl. 18 ff. d.A., verwiesen.

5

Am 09.08.2007 kam es auf Grund starker Regenfälle, die laut Deutschem Wetterdienst weniger als alle 100 Jahre vorkommen, zu erheblichen Schäden im Gebiet der Stadt O2. So konnte auch der Bach-/Ableitungsgraben den starken Wasserfluss nicht aufnehmen, so dass Wasser über die Ufer trat und auf dem Grundstück des Klägers zwei Fahrzeuge, einen Pkw Opel Corsa C mit amtlichen Kennzeichen ###-# #### und einen Pkw Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen ###-# #### beschädigte, indem beide Fahrzeuge mit Schlammwasser vollliefen.

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Unter dem 3. Dezember 2007 beantragte der Kläger die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen den Bürgermeister der Stadt O2 und den Landesbetrieb Straßenbau NRW über seine Behauptungen, dass das Ableitungssystem an seinem Grundstück nicht ordnungsgemäß eingerichtet, dadurch Wasser über die Ufer getreten und bei seinen beiden Fahrzeugen ein Totalschaden eingetreten sei. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Beweisbeschlüsse vom 11.03. 2008, 04.07.2008 und 09.01.2009 sowie auf die Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. P1 vom 23.11.2008, Dr. P2 vom 21.11.2008 und Dipl.-Ing. P3 vom 30.04.2009 verwiesen.

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Mit Schreiben vom 12.05.2009 forderte der Kläger die Beklagte zu 1) und den Landesbetrieb Straßenbau NRW unter Fristsetzung bis zum 26.05.2009 zur Zahlung der Klageforderung auf.

8

Der Kläger behauptet, dass der Ableitungsgraben nicht ordnungsgemäß, sondern zu klein bemessen worden sei. Bei ordnungsgemäßer Dimensionierung wäre das Wasser nicht über die Ufer getreten. Hinzu komme, dass der ursprünglich gradlinig verlaufene Wasserverlauf des Bachgrabens zwecks Verkürzung des Tunnels beim Bau der Bundesautobahn mit der Folge verkürzt worden sei, dass der Bachlauf mit zwei rechtswinkligen S-Kurven versehen werden musste. Dieser veränderte Bachlauf sowie die Tatsache, dass der Bachgraben mangels ausreichender Pflege durch die Beklagte zu 1) mit verschiedenen Pflanzen und Bäumen zugewachsen sei, von denen einige mindestens 10 Jahre alt seien, hätten ebenfalls zu dem fehlenden bzw. schlechten Ablauf des Wassers geführt. Durch das über die Ufer tretende Wasser sei an den beiden Fahrzeugen, die in seinem Eigentum und dem seiner Frau stünden, ein Totalschaden in Höhe der Klageforderung entstanden.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte zu 1) für die Gewässerunterhaltung innerhalb des Stadtgebiets zuständig und daher für die fehlende Pflege der Pflanzen und insbesondere der Bäume am Uferrand verantwortlich sei. Die Beklagte zu 2) hafte hingegen wegen der fehlerhaften Dimensionierung des Ableitungssystems.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 7.161,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2009 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten widersprechen einer Verwertung der Gutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren. Sie sind der Ansicht, dass die Gutachten aus diesem Verfahren im vorliegenden Rechtsstreit nicht verwertbar seien, da die Parteien dieses Verfahrens nicht mit den Beteiligten des selbständigen Beweisverfahrens übereinstimmten.

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Die Beklagten behaupten, dass keine kausale Unterhaltungspflichtverletzung der Beklagten zu 1) wegen fehlender Pflege der Uferpflanzen festzustellen sei. Auch habe die Beklagte zu 2) das Ableitungssystem zutreffend dimensioniert, da zum Zeitpunkt der Dimensionierung beim Bau der Bundesautobahn ## die Flächen, auf denen heute Wohngebäude stehen, damals noch Brachland und kein Baugebiet gewesen seien. Insoweit gehe das Gutachten der Sachverständigen Dr. P2 und Prof. Dr. Patt von unzutreffenden Voraussetzungen aus, die auf die heutigen tatsächlichen Gegebenheiten und nicht auf diejenigen bei Bau der Autobahn ## abstellten. Den damaligen Gegebenheiten habe die vorzufindende Dimensionierung genügt. Es hätte daher nach ihrer Ansicht dem Kläger obliegen, sein Anwesen mit einem Hochwasserschutz entsprechend der örtlichen Gegebenheiten abzusichern. Sie sind weiter der Ansicht, dass weder die Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) für das Schadensereignis haften würden. Dies gelte umso mehr, als es sich bei den Regenfällen vom 9. August 2007 unstreitig um ein solches Regenereignis handelte, dass weniger als alle 100 Jahre wiederkehre.

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Das Gericht hat die Akte des selbständigen Beweisverfahrens 1 OH 17/07 Landgericht Arnsberg beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze und die zur Gerichtsakte gereichten Urkunden verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2) richtet.

20

I.

21

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) einen Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 7.161,77 € wegen unzureichender Dimensionierung des Ableitungsgraben aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG und aus §§ 823 Abs. 1, 31, 89 BGB.

22

1.

23

Der Kläger ist Anspruchsinhaber und damit aktivlegitimiert. Dabei kann dahinstehen, ob er Alleineigentümer der beiden beschädigten PKW war oder ob er und seine Ehefrau Miteigentümer waren, § 1008 BGB. Denn seine Frau hat mit Abtretungserklärung vom 14.02.2008 (Bl. 40 d. A. des selbständigen Beweisverfahrens I - 1 OH 17/07 sowie Anlage des Protokolls vom 30.06.2010, Bl. 65 d. A.) ihre (etwaigen) Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Schadensereignis an den Kläger abgetreten, § 398 BGB, weswegen der Kläger zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche berechtigt ist.

24

2.

25

Die Beklagte zu 2) hat durch eine unzureichende Dimensionierung des Ableitungsgrabens eine Amtspflicht i. S. d. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG sowie eine Verkehrssicherungspflicht i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB verletzt.

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Dabei schließt der Anspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nicht aus, da aus ein und demselben Sachverhalt zugleich Ansprüche aus § 839 BGB, Art. 34 GG sowie aus § 823 Abs. 1 BGB hergeleitet werden können, wenn und weil die Gewässerunterhaltungspflicht und die Verkehrssicherungspflicht ineinander übergehen (vgl. BGH, NJW 1996, 3208). So ist es hier, weil neben der Amtspflicht der Unterhaltung des Ableitungsgrabens auch eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 2) bestand, da sie durch den Umbau des Bachlaufs im Zuge des Baus der BAB ## eine Gefahrenlage geschaffen hat, aus der sich die naheliegenden Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können (vgl. zur Verkehrssicherungspflicht: Palandt / Sprau BGB, 67. Aufl. 2008, Rn. 46).

27

a.

28

Amtspflichten i. S. d. § 839 BGB umfassen solche Pflichten zur gesetzmäßigen Verwaltung, die die persönliche Verhaltenspflicht des Amtsträgers bezüglich seiner Amtsführung betreffen

29

Die Dimensionierung des Ableitungsgrabens stellt eine Amtspflicht der Beklagten zu 2) dar, da die Planung und Anordnung von Straßen-, Kanal- oder Hochwasserschutzbauten regelmäßig hoheitliche Tätigkeiten sind (Palandt / Sprau BGB, 67. Aufl. 2008, Rn. 18). Die Amtspflicht zur Abwehr von Hochwassergefahren stellt sich dabei auch als drittschützende Amtspflicht dar (vgl. BGH, VersR 2009, 219), da solche Amtspflichten auch gegenüber dem Kläger als „Dritten“ bestanden. Denn eine Amtspflicht zur Abwehr von Hochwassergefahren ist mit Rücksicht auf die konkrete Gefährdung des Lebens, der Gesundheit, des Eigentums und sonstiger Rechte einzelner Bürger als drittgerichtet anzusehen (BGH, VersR 2009, 219 m. w. N.).

30

Die Beklagte zu 2) ist Trägerin der vorliegenden Amtspflicht gem. § 43 Abs. 1 StrWG NW und damit richtige Anspruchsgegnerin. Denn die Beklagte zu 2) hat im Rahmen des Baus der BAB ## den Ableitungsgraben neu dimensioniert und den Lauf des Baches verändert. Sie ist Trägerin der Straßenbaulast und nach § 9 StrWG NW für den Bau und die Unterhaltung der Autobahn und der mit ihr zusammenhängenden Aufgaben wie dem (Um-)Bau des Grabens zuständig. 

31

Ebenso hat die Beklagte zu 2) ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie nach Eröffnung der Gefahrenquelle „Ableitungsgraben“ dessen Tiefe nicht hinreichend bemessen und überwacht hat (vgl. zur Abwendung von Gefahren einer Abwasserableitung: BGH, MDR 1968, 395).

32

b.

33

Der Kläger musste beweisen, dass die Beklagte zu 2) den Ableitungsgraben unzureichend dimensioniert hat. Dieser Beweis ist ihm gelungen. Denn nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. P2 und Prof. Dr. P4 in ihren Gutachten vom 21.11.2008 bzw. 23.11.2008 steht fest, dass der Ableitungsgraben mit einer Tiefe von 0,4 m anstelle von erforderlichen 1,15 m nicht ordnungsgemäß bemessen war.

34

Diese Gutachten sind auch im vorliegenden Verfahren (jedenfalls) im Wege des Urkundsbeweis verwertbar, auch wenn die Beklagten dieses Rechtsstreits (so) nicht an dem selbständigen Beweisverfahren beteiligt waren. Denn beiden Beklagten sind die Gutachten bekannt, wie sich aus ihren Schriftsätzen im hiesigen Rechtsstreit ergibt. Einer Verwertung der Gutachten im Wege des Urkundsbeweis steht die fehlende Beteiligung der Beklagten daher nicht im Wege.

35

Der Sachverständige Prof. Dr. P4 hat unter Zugrundelegung der durch den Sachverständigen Dr. P2 ermittelten Werte festgestellt, dass bei einer Auslegung des Ableitungsgrabens auf ein Bemessungshochwasser mit einer Jährlichkeit von T = 20 Jahren das Gerinne auf einen Abfluss von 1,177 l/s hätte ausgelegt werden müssen. Dazu hätte der Abflussquerschnitt auf eine Wassertiefe von 0,65 m ausgelegt werden müssen. Da diese Leistungsermittlung jedoch von einem geraden Gerinneverlauf ausgehe, hätten zusätzlich die ungünstigen Anströmverhältnisse in der Gewässerkrümmung durch einen Freibord von ca. 0,5 m berücksichtigt werden müssen, weswegen insgesamt das Gerinne daher eine Abflusstiefe von ca. 1,15 m hätte ermöglichen müssen. Da die Abflusstiefe nur 0,4 m betrage, ergebe sich daher, dass der Ableitungsgraben „selbst unter optimistischer Auslegung der hydraulischen Parameter“ nicht ordnungsgemäß bemessen worden sei (S. 8 f. GA v. 23.11.2008).

36

Das Gericht folgt den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. P4 und Dr. P2. Die Ergebnisse der Sachverständigen sind nicht in Zweifel zu ziehen, da diese nachvollziehbar zu ihren Ergebnissen gekommen sind. Sie haben widerspruchsfrei und in sich schlüssig dargelegt, warum der Ableitungsgraben mit seiner Tiefe von 0,4 m nicht ausreichend für den anfallenden Abfluss ausgerichtet ist. Ebenso haben sie überzeugend ausgeführt, dass aufgrund der ungünstigen Anstromverhältnisse (zwei 90 Grad-Krümmungen) der Bachlauf noch tiefer hätte angelegt werden müssen.

37

Die Sachverständigen gingen auch von zutreffenden Voraussetzungen aus. Soweit die Beklagten einwenden, dass der Sachverständige für die Frage der richtigen Dimensionierung nicht auf die Voraussetzungen des Hochwasserschutzes für ein Wohngebiet abstellen durfte, da der Ableitungsgraben im Jahre 1986 gebaut wurde, als das Gebiet noch Brachland war, ist dem nicht zu folgen. Denn unabhängig von der Frage, ob der Ableitungsgraben den Anforderungen des Hochwasserschutzes für Brachland genügt, war die Beklagte zu 2) nach Bau des Ableitungsgraben nicht davon befreit, den Graben den sich ändernden Umständen anzupassen. So hat derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet, diese zu überwachen und diese sich verändernden Gegebenheiten anzupassen, also u. U. auch weitere Schutzvorkehrungen zu treffen. Er kann sich nicht darauf berufen, dass die Gefahrenquelle ursprünglich ausreichend gesichert war und deswegen diejenigen, die nun mit der Gefahrenquelle in Kontakt kommen, sich selber schützen müssten. Vielmehr bleibt derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet hat, für diese weiterhin verkehrssicherungspflichtig.

38

Dies gilt auch hier. Denn trotz des rechtskräftig gewordenen Planfeststellungsbeschlusses aus dem Jahr 1986 musste die Beklagte zu 2) den Graben den Veränderungen des Gebiets vom Brachland zum Baugebiet anpassen. Denn ihr oblag auch weiterhin die Unterhaltungspflicht für den Graben und damit für den Hochwasserschutz (vgl. §§ 107 ff., 116, 120 ff. LWG NW, § 9 StrWG NW). Es oblag nicht dem Kläger und den weiteren Anwohnern, ihr Grundstück vor dem Ableitungsgraben bzw. vor Hochwasser aus dem Graben zu schützen. 

39

3.

40

Die Beklagte zu 2) bzw. ihre Beamte / Organe haben diese Amts- bzw. Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt, §§ 839, 823, 31, 89, 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB. Denn indem sie nach dem Bau der BAB ## im Jahr 1986 die ordnungsgemäße Dimensionierung des Grabens nicht überprüft und angepasst hat und deswegen der Graben offensichtlich unzureichend bemessen war, hat sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Die Beklagte zu 2) haftet dabei nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG für die Amtspflichtverletzung ihrer Beamten bzw. nach §§ 823 Abs. 1, 31, 89 BGB für die Pflichtverletzung ihrer Organe.

41

4.

42

Die Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) war auch kausal für die Rechtsgutsverletzung in Form der Beschädigung des Eigentums des Klägers. Denn durch die unzureichende Tiefe des Grabens, konnte das Wasser über die Ufer treten und die Fahrzeuge des Klägers beschädigen.

43

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es sich bei dem Regenereignis vom 09.08.2007 um einen „Jahrhundertregen“ gehandelt hat und dass für solche Ereignisse grundsätzlich keine Vorsorge zu treffen ist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss für ein Hochwasser mit einer Wiederholungszeit von mehr als 100 Jahren keine Vorsorge getroffen werden (BGH, VersR 2009, 219). Der Ableitungsgraben musste daher nicht so ausgelegt sein, dass bei einem Jahrhundertregen keine Hochwasserschäden vorkommen können.

44

Hieraus folgt, dass eine kausale Pflichtverletzung im vorliegenden Fall dann zu verneinen ist, wenn und soweit hier wegen des „Jahrhundertregens“ ohnehin Schäden entstanden wären und zwar unabhängig von der Frage der ausreichenden Dimensionierung, wenn also selbst bei ausreichender Bemessung des Grabens die Schäden nicht verhindert worden wären.

45

Hier entfällt die Kausalität der Pflichtverletzung jedoch nicht, da der Schaden trotz des extremen Wasserflusses anlässlich des Jahrhundertregens bei einer ausreichenden Tiefe des Grabens vermieden worden wäre. Dies steht nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. P4 fest. Denn dieser ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Ableitungsgraben den oben ermittelten Spitzenabfluss (anlässlich des enormen Regens am Schadenstag) hätte abführen können, wenn der Ableitungsgraben ordnungsgemäß dimensioniert worden wäre (GA S. 8).

46

Auch diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen folgt das Gericht. Soweit die Beklagten einwenden, dass die vom Sachverständigen ermittelten Werte und Ausführungen widersprüchlich seien, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn der Sachverständige Prof. Dr. P4 hat in sich schlüssig und unter Zugrundelegung der vom Sachverständigen Dr. P2 in seinem Gutachten vom 21.11.2008 ermittelten Werte nachvollziehbar dargelegt, dass der Bachlauf auf einen Abfluss von 1,177 l/s hätte ausgelegt werden müssen, dass aber bei der ordnungsgemäßen Dimensionierung des Bachlaufes auf eine Abflusstiefe von insgesamt 1,15 m auch der Spitzenabfluss von 1,528 l/s am 09.08.07 hätte abgeführt werden können (S. 8 f. GA).     

47

Soweit die Beklagten die vom Sachverständigen Prof. Dr. P4 gezogenen Rückschlüsse aus den Erkenntnissen in Zweifel ziehen und die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens beantragen, bestand kein Anlass, diesem Antrag stattzugeben, da keine Anhaltspunkte für die inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens bestehen und neue bzw. anderslautende Erkenntnisse aus der Einholung eines weiteren Gutachtens nicht zu erwarten sind.

48

5.

49

Der Kläger hat aufgrund dieser Eigentumsverletzung einen Schaden in Höhe der Klageforderung von insgesamt 7.161,77 € erlitten. Hierbei entfallen 3.920,17 € auf den beschädigten Opel Corsa und 3.241,60 € auf den Opel Astra.

50

Denn durch das Hochwasser sind die beiden Autos des Klägers mit Schmutzwasser vollgelaufen und es ist ein Totalschaden an diesen entstanden. Dies steht nach den Feststellungen des Sachverständigen P3 in seinen Gutachten vom 30.04.2009 und 02.09.2009 (Bl. 119 ff. d.A. des selbständigen Beweisverfahrens) fest. Auch dieses Gutachten ist im Wege des Urkundenbeweises im vorliegenden Rechtsstreit verwertbar.

51

Der Sachverständige hat festgestellt, dass schon anhand der Schadensbilder bei beiden Fahrzeugen von einem Totalschaden auszugehen sei, so dass eine wirtschaftliche Instandsetzung beider Fahrzeuge nicht möglich und sinnvoll sei (S.4 GA v. 30.04.2009 und S. 7 GA v. 02.09.2009). Die Bewertung der Fahrzeuge habe ergeben, dass der Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen ### - # #### einen Restwert von 1.500,00 € und einen Wiederbeschaffungswert von 5.420,17 € habe, während sich der Restwert des Opel Astra mit dem Kennzeichen ### - # #### auf 750,00 € und der Wiederbeschaffungswert auf 3.991,60 € belaufe.

52

Auch den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen P3 folgt das Gericht. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und in sich schlüssig den Totalschaden beider Fahrzeuge dargelegt und berechnet. Dabei ist er von zutreffenden Werten und Berechnungsgrundlagen ausgegangen. Auch hat er in seinem Ergänzungsgutachten vom 02.09.2009 überzeugend ausgeführt, dass der Betrieb des Fahrzeugs über 6.900 km nach dem Schadensereignis der Annahme eines Totalschadens nicht entgegensteht (S. 7 GA v. 02.09.2009).

53

Da damit der Wiederbeschaffungsaufwand, also die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert, für den Opel Corsa 3.920,17 € und für den Opel Astra 3.241,60 € beträgt, beläuft sich der Gesamtschaden des Klägers auf die Klageforderung i. H. v. 7.161,77 €.

54

6.

55

Der Anspruch des Klägers aus § 839 BGB, Art. 34 GG ist schließlich nicht nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen, da der Kläger keine Möglichkeit hat, anderweitig Ersatz für seinen Schaden zu verlangen. Denn wie sich aus den Beitragsrechnungen der F1 und der F2 aus dem Jahr vor dem Schadensereignis ergibt (Bl. 61 f. d. A.), waren die beschädigten Autos im Jahr 2007 nicht kaskoversichert.

56

Nach alledem steht dem Kläger gegen die Beklagte zu 2) ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung aus § 839 BGB, Art. 34 GG sowie aus §§ 823 Abs. 1 31, 89 BGB zu.

57

II.

58

Jedoch besteht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2) wegen unzureichender Pflege des Uferbewuchses aus §§ 823, 31,89 BGB.

59

Insoweit kann dahinstehen, ob es sich um einen Amtspflicht der Beklagten zu 2) i. S. d. § 834, Art. 34 GG handelt oder „nur“ um eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht i. S. d. § 823 BGB. Ebenso braucht nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte zu 2) (überhaupt) insoweit unterhaltungspflichtig und damit richtige Anspruchsgegnerin ist. Denn jedenfalls ist die haftungsbegründende Kausalität, also die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Rechtsgutsbeeinträchtigung in Form der Verletzung des Eigentums zu verneinen. Denn der Sachverständige Prof. Dr. P4 konnte einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der fehlenden Beschneidung der Uferpflanzen und dem Ausmaß des Hochwassers nicht feststellen (GA S. 8 f.). Der Sachverständige Prof. Dr. P4 ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine ursächliche Zuordnung der Versagensgründe, wie der zugewachsene Zustand des Bachgrabens mit verschiedenen Pflanzen und Bäumen, heute nicht mehr möglich sei. Sie könnten in verschiedenen Konstellationen zu einer Reduzierung der Abflussleistung beigetragen haben.

60

Hierdurch ist die Kausalität des zugewachsenen Ufers für eine Verschlechterung der Abflussleistung nicht bewiesen. Diese mangelnde Beweisbarkeit geht zu Lasten des beweisbelasteten Klägers. 

61

III.

62

Die Klägerin hat weiterhin einen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) auf Zahlung von Verzugszinsen seit dem 27.05.2009 unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB), nachdem sie mit Schreiben vom 12.05.2009 die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung bis zum 26.05.2009 zur Zahlung in Höhe der Klageforderung aufgefordert hat.

63

IV.

64

Hingegen steht dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) wegen Beschädigung der beiden Fahrzeuge unter keinem denkbaren gesetzlichen Gesichtspunkt zu.

65

Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus §§ 823, 31, 89 BGB noch aus § 839 BGB, Art. 34 GG.

66

Soweit der Kläger den Schadensersatzanspruch auf die fehlende Pflegemaßnahmen hinsichtlich des Uferbewuchses stützt, gilt das zum Anspruch gegen die Beklagte zu 2) gesagte entsprechend. Denn insoweit ist eine kausale Pflichtverletzung nicht bewiesen.

67

Ebenfalls hat der Kläger aber auch keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) wegen unzureichender Dimensionierung des Bachlaufes. Denn die Beklagte zu 1) ist nicht für die Unterhaltung des Grabens zuständig und damit nicht richtige Anspruchsgegnerin. Zwar obliegt den Gemeinden nach § 91 Abs. 1 Nr. 2 LWG NW für sonstige Gewässer i. S. d. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LWG NW grundsätzlich die Unterhaltungspflicht, welche sich nach § 90 LWG NW auf das Gewässerbett einschließlich des Ufers erstreckt. Jedoch ist - wie bereits oben festgestellt - hier die Beklagte zu 2) nach § 43 Abs. 1 StrWG NW für den Ableitungsgraben unterhaltungspflichtig, da sie als Trägerin der Straßenbaulast auch für den im Zuge des Baus der BAB ## veränderten bzw. dimensionierten Ableitungsgraben und dessen Unterhaltung zuständig ist. Dass die Beklagte zu 2) ihre Unterhaltungspflicht für den Graben auf die Beklagte zu 1) übertragen haben könnte, ist nicht ersichtlich.

68

Mangels Anspruchs auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu 1) hat der Kläger gegen diese auch keinen Anspruch auf Verzugszinsen aus §§ 280, 286, 288 BGB.

69

V.

70

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 100 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.