Steuerberaterhonorar für Unternehmensbewertung: Kein Werklohn mangels verwertbaren Teilwerks
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht Zahlung von Steuerberaterhonorar für eine Unternehmensbewertung nach IDW S1. Das LG bejahte die Wirksamkeit der Abtretung, qualifizierte den Bewertungsauftrag jedoch als Werkvertrag. Die Klägerin konnte nur einen Aufwand von 14 Stunden plausibel nachweisen; darüber hinaus fehlten Dokumentation und Arbeitsergebnisse. Ein Werklohnanspruch entstand dennoch nicht, weil kein mangelfreies, für die Beklagte verwertbares Teilwerk vorlag; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung abgetretenen Steuerberaterhonorars wegen fehlenden verwertbaren Teilwerks abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Auftrag zur Erstellung einer gutachterlichen Unternehmensbewertung, der ein konkretes verkörpertes Arbeitsergebnis schuldet, ist regelmäßig als Werkvertrag einzuordnen.
Die Abtretung von Gebührenforderungen eines Steuerberaters ist nach § 64 Abs. 1 Satz 1 StBerG grundsätzlich zulässig; ein Verstoß gegen Verschwiegenheitspflichten ist dadurch nicht ohne Weiteres begründet.
Macht der Auftragnehmer Werklohn für abgerechnete Stunden geltend, muss er Umfang und Erforderlichkeit der Leistungen durch hinreichende Dokumentation und nachvollziehbare Arbeitsergebnisse belegen.
Wird ein Werkvertrag einvernehmlich beendet, sind erbrachte Teilleistungen nur vergütungspflichtig, wenn ein mangelfreies und für den Besteller verwertbares Teilwerk vorliegt.
Liegt trotz nachgewiesenen Zeitaufwands kein verwertbares Zwischenergebnis vor, entsteht kein Anspruch auf (Teil‑)Werklohn für die bis dahin erbrachten Arbeiten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Steuerberaterhonorar, welches die Klägerin aus abgetretenem Recht geltend macht. Die Klägerin bietet Factoringleistungen für Steuerberater an.
Die Beklagte nahm steuerberaterliche Leistungen der N (Zedentin) für die Erstellung eines Bewertungsgutachtens für die D nach IDW S1 in Anspruch aus Anlass einer Nachfolgereglung für das Unternehmen. Bereits seit dem Jahr 2013 erbrachte die Zedentin Steuerberatungsleistungen für die Unternehmensgruppe. Die Zedentin bot der Klägerin unter dem 31.07.2018 unter Bezugnahme auf ein Telefongespräch die Erstellung einer Bewertung der E sowie der F an. Als Umfang der Tätigkeit kalkulierte sie hierfür einen Stundenumfang von etwa 100 Stunden nach einem Stundensatz von 100,00 € netto. Die Beklagte bestätigte den Auftrag mit ihrer Unterschrift am 06.08.2018. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K1 eingereichte Vereinbarung (Bl. 8 f. d.A.) Bezug genommen.
Mit Rechnung vom 07.11.2018 berechnete die Zedentin einen Vorschuss in Höhe von 8.330,00 €. Mit Schreiben vom 09.11.2018 machte die Klägerin den Rechnungsbetrag als Verrechnungsstelle der Zedentin gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte beglich den Rechnungsbetrag auch nach Mahnung durch die Klägerin nicht. Mit Rechnung vom 19.02.2019 rechnete die Zedentin ihre erbrachten Leistungen für den Zeitraum 01.07. bis 30.09.2018 mit 48 Stunden à 150,00 € in Höhe von 8.568,00 € ab und stellte abzüglich des bereits berechneten Vorschusses einen weiteren Betrag in Höhe von 238,00 € in Rechnung.
Die Klägerin behauptet, die Zedentin habe die im Tätigkeitsnachweis (Anlage K2, Bl. 10 d.A.) aufgeführten Tätigkeit im jeweiligen Umfang ordnungs- und vertragsgemäß erbracht. Wegen der abgerechneten Tätigkeiten im Einzelnen wird auf die Anlage Bezug genommen. Der vereinbarte Stundensatz von 150,00 € sei angemessen. Soweit Termine abgerechnet worden seien, sei neben der für die Besprechung aufgewandt Zeit die Fahrtzeit zu berücksichtigen. Mangels Mitarbeit der Beklagten sie die Zedentin an der Erstellung eines Gutachtens gehindert gewesen; so habe die Beklagte nicht die notwendigen Informationen übermittelt.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.586,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.330,00 EUR seit dem 12.01.2019 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 679,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie ist der Ansicht, der Abtretungsvertrag sei gemäß § 134 BGB nichtig, da er gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung der Zedentin aus § 5 Abs. 1 BOStB sowie gegen § 64 Abs. 2 StBG verstoße.
Sie behauptet, die Zedentin habe die beauftragten Leistungen nicht erbracht, ihr sei zu keinem Zeitpunkt ein Gutachten übermittelt worden. Die Mandatierung sei erst zum 06.08.2018 erfolgt. Die Abrechnung beginne jedoch bereits unter dem 12.07.2018 mit 4,5 Stunden. Leistungen zu diesem Zeitpunkt seien nicht vergütungspflichtig, eine Stundensatzvereinbarung habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden. Die in Ansatz gebrachten 6 Stunden am 06.08.2018 seien nicht erstattungsfähig, da es sich ausschließlich um Akquisetätigkeit gehandelt habe. Die Unterhaltung habe darüber hinaus lediglich 2 Stunden gedauert. Auch die am 07.08.2018 entfaltete Tätigkeit sei überdimensioniert. Der Kapitalisierungszinssatz sei nicht gesondert zu berechnen gewesen, sondern sei branchenmäßig für alle Unternehmen der Region festgelegt. Die Position „Aufstellung zur Erbauseinandersetzung“ vom 03.09.2018 sei weder angefallen noch sei ein Bezug zur geschuldeten Leistung ersichtlich. Ein Gespräch mit der Beklagten am 04.09.2018 über 3 Stunden habe nicht stattgefunden. Ein solches Abstimmungsgespräch sei auch nicht erforderlich gewesen, da die Bewertungsmethode „S1 nach IDW“ vorgegeben war.
Die für den 05.09.2018 in Rechnung gestellten 4 Stunden seien nicht erforderlich gewesen. Es sei nicht ersichtlich, wofür die Zeit aufgewendet worden sei. Eine Leistung von 3,5 Stunden am 07.09.2018 sei nicht erbracht worden. Die für den 11.09.218 abgerechneten 2 Stunden für eine Unternehmensbewertung seien nicht nachvollziehbar und hätten keinen Bezug zur geschuldeten Leistung. Mangels Vorliegen eines Gutachtens werde auch der Aufwand von 4,5 Stunden am 12.09.2018 bestritten. Die in Ansatz gebrachten 3 Stunden für die Erstellung einer Planungsrechnung am 13.09.2018 seien nicht erstattungsfähig, da die Zedentin diese nicht habe erstellen dürfen. Die Planungsrechnung sei durch Herrn Q erstellt und am 14.09.2018 an die Zedentin übersandt worden. Die Kosten habe sie – die Beklagte – getragen. Gleiches gelte für die am 15.09.2018 in Rechnung gestellten 4 Stunden. Die Zedentin habe weder am 17.09.2018 2,5 Stunden noch am 24.09.2018 2, 5 Stunden aufgewandt.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Zeuge P sei aufgrund eines eigenen Interesses am Erwerb von Unternehmensanteilen der G an der Erstellung der Bewertung gehindert gewesen.
Hilfsweise rechnet die Beklagte mit einem Gegenanspruch in Höhe von 2.000,00 € auf. Dieser resultiere aus einem Verspätungszuschlag, den das Finanzamt Arnsberg ihr gegenüber aufgrund der verspäteten Erstellung der Einkommenssteuererklärung 2016 durch die Zedentin erhoben habe. Äußerst hilfsweise erklärt die die Anfechtung des Vertrags mit der Zedentin wegen arglistiger Täuschung bezüglich der Eigeninteressen des Geschäftsführers der Zedentin.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung des Komplementärs der Zedentin, des Zeugen P, sowie durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen H.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufanhme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 03.12.2019 (Bl. 95 ff. dA.) sowie das schriftliche Gutachten vom 08.04.2020 Bezug genommen.
Das Gericht hat mit Zustimmung beider Parteien im schriftlichen Verfahren entschieden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Steuerberaterhonorar gemäß § 631 BGB i.V.m. der Honorarvereinbarung vom 31.07./06.08.2018.
Das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis ist, was die Unternehmensbewertung angeht, um deren Vergütung noch gestritten wird, als Werkvertrag anzusehen. Denn es handelt sich um eine Einzelleistung, bei der mit der Erarbeitung der gutachterlichen Unternehmensbewertung nicht die Erbringung von Diensten, sondern ein konkretes, verkörpertes Arbeitsergebnis geschuldet wird. Der Vertrag besteht ersichtlich unabhängig von den Verträgen über laufende Steuerberatertätigkeit. Er betrifft fest umrissene Leistungsgegenstände und nicht eine allgemeine, laufende Tätigkeit, was für eine Einordnung als Werkvertrag genügt (BGH, Urteil vom 01. Februar 2000 – X ZR 198/97 –, Rn. 4, juris m.w.N.).
Das Gericht hat keinen Zweifel an der Wirksamkeit der Forderungsabtretung. Diese verstößt nicht gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 S. 1 StBerG ausdrücklich zugelassen. Mit dem 8. StBerGÄndG76 wurde die Möglichkeit der Abtretung von Gebührenforderungen völlig neu gefasst. Seitdem können Gebührenforderungen oder die Übertragung der Einziehung auch ohne Zustimmung des Mandanten an zur uneingeschränkten Steuerrechtshilfe Befugte i.S.v. § 3 Nr. 1 bis 3 StBerG und von solchen (insbesondere StB/RA/WP) gebildeten Berufsausübungsgemeinschaften i.S.v. § 56 StBerG abgetreten werden. Die Verschwiegenheitsregeln sind dabei zu beachten. Insofern ist die frühere Regelung, wonach die Abtretung von Gebührenforderungen auch an einen anderen Steuerberater nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig sei bzw. zumindest ein berechtigtes Eigeninteresse des abtretenden Steuerberaters vorliegen musste, sachgerecht vereinfacht worden (Goez in: Steuerberater Handbuch 2019, 27. Aufl. 2019, D. Honorar, Rn. 296).
Auch ist der Vertrag zwischen der Zedentin und der Beklagten nicht als nicht anzusehen. Insbesondere ein ursprünglich auch eigenes Interesse des Zeugen P an dem Erwerb von Anteilen der D-Gruppe begründet keine Nichtigkeit. Für einen, dem Vertragsschluss entgegenstehenden Interessenkonflikt des Zeugen hat die Beklagte keine hinreichenden Anhaltspunkte dargelegt. Ein Interessenkonflikt ergibt sich nicht bereits aus den eigenen Angaben des Zeugen, wonach ihn Herr Q gefragt habe, ob er sich selbst eine Beteiligung vorstellen könne. Es ist hiernach nicht erkennbar, dass der Zeuge bereits aufgrund dieser grundsätzlichen Anfrage die Unternehmensbewertung nicht neutral und unabhängig erstellen konnte, sondern sich von seiner eigenen möglichen Beteiligung hätte beeinflussen lassen, weshalb er den Auftrag hätte ablehnen müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die allgemein und grundsätzlich gehaltene Anfrage in irgendeiner Weise konkretisiert hätte, indem die Modalitäten einer Beteiligung überhaupt ins Auge gefasst worden wären. Dass es solche Gespräche zwischen dem Zeugen und Herrn Q gegeben hat, behauptet auch die Beklagte nicht. Hiernach handelt es sich bei der Beteiligung des Zeugen lediglich um eine völlig unverbindliche Möglichkeit, die allein auf die Zukunft ausgerichtet war und deshalb keinen Einfluss auf die Unternehmensbewertung nehmen konnte.
Die abgetretene Forderung ist jedoch nicht werthaltig. Die Zedentin hat gegen die Klägerin keine Ansprüche auf das abgerechnete Honorar gemäß §§ 631, 648 BGB.
1.
Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die Zedentin die abgerechneten Leistungen im Umfang von 47 Stunden erbracht hat. Aufgrund der Beweisaufnahme durch die Vernehmung des Zeugen P und durch das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. H steht zur Überzeugung des Gerichts lediglich fest, dass Arbeiten im angemessenen Umfang von 14 Stunden nachgewiesen sind.
Zwar hat der Zeuge P in seiner Vernehmung die abgerechneten Arbeiten gemäß der Aufstellung im Wesentlichen bestätigt. Diesem Zeitaufwand stehen jedoch, wie der Sachverständige Dr. H in seinem Gutachten ausarbeitet, keine hinreichenden dokumentierten Tätigkeiten und Arbeitsergebnisse gegenüber, die einen abrechenbaren Aufwand von mehr als 14 Stunden rechtfertigen könnten.
Der Sachverständige Dr. H geht in seinem schriftlichen Gutachten den Fragen nach, ob der abgerechnete Aufwand ausreichend belegt ist, der insoweit nachgewiesene Aufwand angemessen erscheint und die Abwicklung des Auftrags den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Betriebsführung entspricht. Hierzu hat er die einzelnen Positionen des Tätigkeitnachweises einer Untersuchung unterzogen.
Der Sachverständige führt im Wesentlichen aus, die abgerechneten Tätigkeiten seien nicht ausreichend in der Handakte dokumentiert und es fänden sich auch keine Arbeitsergebnisse, die einen Rückschluss auf einen entsprechenden Zeitaufwand rechtfertigen könnten. Insgesamt sei der folgende Zeitaufwand nachvollziehbar und angemessen:
Für die Erstellung eines ersten Konzepts wegen der Unternehmensbewertung und der Kontaktaufnahme zu der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Wollny wegen des Kapitalisierungszinssatzes (Pos. 1) sei ein Zeitaufwand von 4,5 Stunden angemessen, wenngleich keine hinreichende Dokumentation aus der Handakte hervorgehe. Bei sachverständige Würdigung sei ein Zeitansatz in diesem Umfang für die konzeptionelle Gestaltung der Abwicklung des Auftrags jedoch nicht zu beanstanden.
Auf der Grundlage der Angaben des Zeugen P sei für den Besuch bei der Mandantin am 06.08.2018 (Pos. 2) ein Zeitraum von 4 Stunden inklusive der Fahrtzeiten hinreichend belegt. Für die bisherigen Arbeiten zur Erstellung des Gutachtens (Pos. 10, 13.09.2018) könne ein Aufwand von 1,5 Stunden angesetzt werden. Dies begründet der Sachverständige unter Bewertung des vorgelegten Gutachtenentwurfs. Dieser enthalte nur wenige individuelle, an die zu bewertenden Unternehmen angepasste Ausführungen in Kapitel 1 und erschöpfe sich im Übrigen in der Übernahme eines Vorgutachtens für ein anderes Unternehmen. Im Übrigen enthalte es allgemeine Ausführungen. Das übernommene Konzept des Vorgutachtens passe nicht auf die zu bewertenden Unternehmen, insbesondere fänden sich insoweit nicht relevante Platzhalter; auch das Wirtschaftsjahr weiche ab. Es sein veraltete Quellen (insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Wirtschaftsprüfer in Bezug genommen worden. Die Frage, ob eine Bewertung der einzelnen Gesellschaften einzeln oder gemeinsam zu erfolgen habe, sei bereits im Auftrag vorgegeben gewesen. Zu der Auseinandersetzung mit dieser Frage lägen auch keine Dokumente in der Handakte vor. Soweit die fachlichen Voraussetzungen für eine Bewertung nach IDW S 21 erarbeitet werden müssen, falle dies nicht dem Mandaten zur Last. Eine Anpassung der Planungsrechnung für die Jahre 2018-2020 für das Gutachten sei nicht nachvollziehbar, ebenso die Überarbeitung der zur Verfügung gestellten Planzahlen.
Für eine weitere Besprechung bei der Auftraggeberin am 15.09.2018 sei ein Aufwand von vier Stunden angemessen.
Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H in dessen Gutachten sollumfänglich nach eigener Überprüfung und Bewertung. Der Sachverständige ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Er hat bei seiner Begutachtung die Handakte der Zedentin und die von ihr erstellten bisherigen Arbeitsergebnisse untersucht und bewertet. Seine Schlussfolgerungen und Beurteilungen erläutert er plausibel und nachvollziehbar. Das Gutachten ist schlüssig und widerspruchsfrei, Einwendungen haben die Parteien nicht erhoben. Das Gericht hat keine Zweifel an der Fachkunde des Sachverständigen Dr. H.
2.
Es ist aber keine entsprechende Werklohnforderung der Zedentin über 14 Stunden zu je 150,00 € netto entstanden.
Das Mandat zwischen der Zedentin und der Beklagten ist einvernehmlich beendet worden, so dass die bisher erbrachten Leistungen abzurechnen sind. Es steht den Parteien frei, einen Werkvertrag übereinstimmend zu beenden. Wird dabei keine Regelung über die Vergütung getroffen, so ist anzunehmen, dass die Parteien keine von § 648 S. 2 abweichende Regelung treffen wollten (OLG Saarbrücken NJW-RR 2011, 1465 [1467]; Steeger NZBau 2012, 211 f.). Damit sind erbrachte Teilleistungen zu vergüten (BeckOK BGB/Voit, 56. Ed. 1.5.2020 Rn. 28, BGB § 648 Rn. 28).
Die Zedentin hat jedoch vorliegend kein mangelfreies Teilwerk erstellt, das einen Teil der vereinbarten Vergütungsforderung rechtfertigen könnte. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. H steht fest, dass die Zedentin der Beklagten kein verwertbares Ergebnis ihrer bisherigen Arbeiten geliefert hat. Der bisherige Entwurf des Gutachtens ist weder an die Beklagte übergeben worden, noch hat dieser für die Beklagte einen Wert. Der Sachverständige erläutert hierzu, dass der Zedentin eine Durchführung des Bewertungsauftrags in der Funktion eines Beraters durchaus möglich gewesen wäre, entgegen der Grundsätze nach IDW S 21 allerdings keine diesbezügliche Festlegung im Auftrag erfolgte. Es sei dann Aufgabe der Zedentin gewesen, sich zunächst um die Erhebung der Planzahlen für die Jahre 2018-2020 zu bemühen und hierbei den Horizont der Auftraggeberin zu berücksichtigen. Insoweit wäre mit der Beklagten abzustimmen gewesen, wer bei der Erstellung der Planungsrechnung welchen Beitrag einsteuere. Hieran sei der Zeuge P entgegen seiner Auffassung nicht aus berufsrechtlichen Gründen gehindert gewesen. Festzustellen sei, dass die Auftragnehmerin nach unterlassener Klärung des Erfahrungshorizonts der Auftraggeberin von vorneherein einen erfolgreichen Abschluss des Werkvertrags vereitelt habe.
Als Gesamtergebnis sie festzuhalten, dass zumindest im Zeitpunkt der letzten Bearbeitung des Auftrags am 14.09.2018 davon auszugehen gewesen sei, dass das Ergebnis nicht den Grundsätzen des IDW S 1 und den Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer entsprechen und damit für die Auftraggeberin wertlos sein würde.
Dieser sachverständigen Bewertung schließt sich das Gericht wie dargelegt in vollem Umfang an.
3.
Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das rechtliche Schicksal der Hauptforderung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 8.586,00 Euro festgesetzt.