Verkehrsunfall: Schmerzensgeld, Feststellung künftiger Ersatzpflichten und Teilabweisung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall vom 13.11.1994. Das Landgericht erkennt ein weiteres Schmerzensgeld von 20.000 DM (insgesamt 25.000 DM abzüglich Vorschuss) sowie 700 DM für Kleiderschaden zu und stellt die künftige Ersatzpflicht der Beklagten fest. Die Klage ist insoweit begründet, im Übrigen abgewiesen; Mitverschulden wurde verneint.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von weiterem Schmerzensgeld (20.000 DM), 700 DM Kleiderschaden und Feststellung künftiger Ersatzpflichten; übrige Anträge abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Halter und dessen Haftpflichtversicherer haften als Gesamtschuldner für materielle und immaterielle Schäden aus einem Verkehrsunfall nach den Grundsätzen des Deliktsrechts und der speziellen Haftungsvorschriften für den Straßenverkehr.
Ein Feststellungsanspruch auf Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden ist zulässig und begründet, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Ein Mitverschulden des Mitfahrers ist nicht anzunehmen, wenn dieser die Übermüdung des Fahrers erkannt und angeboten hat, das Steuer zu übernehmen, und für weitere zumutbare Selbsthilfemaßnahmen keine Veranlassung bestand.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Schwere und Dauer der Verletzungen, Dauerschäden, Heilungsverlauf, das Verschulden des Unfallverursachers und begleitende Umstände (z.B. Gefälligkeitsfahrt) zu berücksichtigen.
Bei unklaren oder älteren Belegen über Kleider- und Sachschäden ist der Ersatz nach § 287 ZPO zu schätzen.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,- DM (i. W. zwanzigtausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 16.12.1995 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen Schäden und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 13.11.1994 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 700,- DM (i. W. siebenhundert Deutsche Mark) zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 26.000,- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Regulierung des Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 13.11.1994. Der Beklagte zu 1) ist Halter und Fahrer des Pkw Opel Ascona, amtliches Kennzeichen XX-XX xxx, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. In der fraglichen Nacht befuhr der Beklagte zu 1) mit dem Pkw und drei weiteren jungen Leuten als Insassen die X xxx in N aus Richtung M kommend in Richtung I. Auf dem Beifahrersitz saßen der Zeuge J, hinten die Zeugin D und der Kläger. Gegen 3.15 Uhr kam der Beklagte zu 1) plötzlich in Höhe des Hauses Nr. 255 nach rechts auf gerader Strecke von der Fahrbahn ab. Das Fahrzeug geriet außer Kontrolle, stürzte nach rechts eine ca. 1,5 m tiefe Böschung hinab, durchbrach einen Drahtzaun und prallte frontal gegen einen Obstbaum. Die Insassen wurden erheblich verletzt, insbesondere der Kläger. Er erlitt eine Mehrfragmentfraktur im linken Oberschenkel, die zunächst bis zum 15.12.1994 stationär behandelt wurde. Im W-Krankenhaus in N erfolgte eine operative Plattenosteosynthesebehandlung. Die Oberschenkelfraktur links mußte später ein zweites Mal versorgt werden. Inzwischen ist die zunächst angebrachte Platte entfernt worden. Eine weitere Operation hat sich dadurch erübrigt, daß eine Verriegelungsschraube gebrochen ist. Nach dem heutigen Stand ist der Nagel noch nicht entfernt worden. Der Beklagte legt ärztliche Stellungnahmen vor, aus denen sich ergibt, daß eine Beinverkürzung um 2,5 cm auf der linken Seite vorliegt. Der Dauerschaden wird zu einem Bruchteil von 1/5 angegeben.
Der Kläger war längere Zeit arbeitsunfähig und hat nach seinen eigenen Angaben im Verhandlungstermin 12.04.1996 im Februar 1996 seine Tätigkeit in seinem angestammten Stukkateur-Beruf wieder aufgenommen. Wegen der weiterhin vorliegenden Beschwerden hat er diese Tätigkeit inzwischen eingestellt, sucht eine andere Stelle und möchte sich zum Berufskraftfahrer umschulen lassen.
Die Beklagte zu 2) hat auf das Schmerzensgeld einen Vorschuß in Höhe von 5.000,- DM gezahlt.
Mit der vorliegenden begehrt der Kläger weiteres Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich der Zukunftsschäden, insbesondere hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit. Daneben begehrt der Kläger Ersatz seines Kleiderschadens, den er mit 75 % der Anschaffungskosten in Höhe von 1.339,- DM beziffert.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger aufgrund des Unfalls vom 13.11.1994 ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtsanhängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen Schäden und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 13.11.1994 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.004,25 DM zu verurteilen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, daß es zu dem Unfall gekommen sei, weil der Beklagte zu 1) infolge von Übermüdung am Steuer seines Fahrzeuges eingeschlafen sei. Der Kläger sei trotz Erkennens dieser Übermüdung im Fahrzeug geblieben und habe die Fahrzeuge nicht mit höchster Sorgfalt mitbeobachtet, so daß ihm ein Mitverschulden anzurechnen sei. Dieses sei mit mindestens 25 % zu bewerten.
Hinsichtlich der Verletzungen des Klägers verweisen die Beklagten darauf, daß ein verbleibender Dauerschaden noch nicht abschließend beurteilt werden könne. Das Vorliegen des Dauerschadens müsse also bestritten werden. Beim Schmerzensgeld sei neben dem Mitverschulden zu berücksichtigen, daß es sich um eine Gefälligkeitsfahrt durch den Beklagten zu 1) gehandelt habe.
Der Feststellungsantrag sei unbegründet, da Dauerschäden nicht drohten. Im übrigen könne der Kläger seinen Schadensersatzanspruch beziffern. Der Kleiderschaden wird bestritten.
Es ist Beweis erhoben worden durch Einvernahme der Zeugen J und D. Ferner war beigezogen die Strafakte der StA B zu Az.: 25 Js 803/94.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im wesentlichen begründet; lediglich hinsichtlich eines kleinen Teils des Kleiderschadens war abzuweisen.
Der Kläger kann die Beklagte gemäß §§ 823, 847 BGB, § 3 PflVG auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens, sowohl des gegenwärtigen als auch des zukünftigen, in Anspruch nehmen. Der Unfall geht auf das alleinige schuldhafte Verhalten des Beklagten zu 1) zurück. Dieser hat aus von ihm zu vertretenden Gründen, möglicherweise wegen Übermüdung, die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren. Dieses Verhalten des Beklagten wiegt umso schwerer, als er von seinen Mitfahrern darauf angesprochen worden ist, ob nicht ein anderer, nämlich der Kläger, das Steuer übernehmen solle. Der Beklagte zu 1) hat dies allerdings abgelehnt. Ein Mitverschulden des Klägers wegen der Erkennbarkeit der Übermüdung ist entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht gegeben. Er hat die Übermüdung erkannt und angeboten, das Steuer zu übernehmen. Da dies während der Fahrt geschah, waren weitere Schritte oder Maßnahmen für den Kläger ebenso wie für die übrigen Mitfahrer nicht zumutbar. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen der beiden übrigen Mitfahrer, der Zeugen D und J. Aus den Aussagen der beiden Zeugen ergibt sich im übrigen, daß die besondere Gefährlichkeit und Brisanz für die beteiligten Mitfahrer noch keineswegs erkennbar, sondern daß völlig unvermittelt der Kläger kurzfristig die Kontrolle verlor, das Fahrzeug verrissen und den Unfall damit verursacht hat. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Mitfahrer, insbesondere aber der Kläger, damit bereits ernsthaft hätte rechnen müssen und daß es ein unverantwortliches Risiko gewesen wäre, die Fahrt unter solchen Bedingungen fortzusetzen. Insbesondere der von sitzende Zeuge J hat bekundet, daß es für ihn eine normale Fahrt gewesen sei und daß er bis zuletzt keine Anhaltspunkte dafür gehabt hat, daß der Fahrer plötzlich infolge Übermüdung die Kontrolle verlieren würde.
Hinsichtlich der Verletzungen und der daraus resultierenden Folgen für den Kläger stützt sich das Gericht auf die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen, denen die Beklagten ausdrücklich nicht widersprochen haben, insbesondere dem Schreiben des Prof. Dr. O vom 06.07.1995 und dem ärztlichen Gutachten an die Y vom 24.01.1996 des Dr. K aus N. Daneben liegt eine ärztliche Bescheinigung des W-Krankenhauses in N vom 17.01.1995 vor. Demnach hat der Kläger bei dem Unfall eine linksseitige Oberschenkelschacht-Mehrfragmentfraktur erlitten, daneben Hautabschürfungen im Bereich der Hände, Füße und Gesicht. Hinzu gekommen sind temporäre Schluckbeschwerden mit Paraesthesien im Zungenbereich. Die medizinische Erstversorgung erfolgte in N, eine Plattenosteosynthesebehandlung erfolgte. Der Kläger war in der Folgezeit arbeitsunfähig. Im Verlaufe des Jahres 1995 hat eine Nachoperation stattgefunden: am 17.03.1995 war die Platte entfernt und ein Verriegelungsnagel angebracht worden. Die Behandlung und Besserung des Klägers verlief verzögerlich, so daß er ausweislich der Bescheinigung des Prof. Dr. O vom 06.07.1995 an diesem Tage erst seit 14 Tagen das linke Bein teilbelastete. Ferner haben die Röntgenaufnahmen ergeben, daß ein noch gut einsehbarer Frakturspalt vorlag, der noch nicht knöchern überbrückt wurde. Aus dem ärztlichen Gutachten vom 24.01.1996 des Dr. med. K ergibt sich, daß bei dessen Untersuchung am 24.01.1996 eine Beinverkürzung von 2,5 cm auf der linken Seite festgestellt worden ist. Ferner auch zu diesem Zeitpunkt der Knochennagel noch vorhanden. Zwar hat Dr. K eine Besserungsfähigkeit bejaht, aber als Dauerschaden 1/5 – Bruchteil der Gliedertaxe angegeben. Im übrigen ergibt sich aus den Angaben des Klägers selbst, denen die Beklagten nicht entgegengetreten sind, daß er erstmals im Februar 1996, also über 14 Monate nach dem Unfall, seine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hat. Allerdings hat sich nach Angaben des Klägers herausgestellt, daß aufgrund der bestehenden körperlichen Beeinträchtigungen die Ausübung des alten Berufes auf Dauer nicht möglich sein werden. Eine Umschulung in absehbarer Zeit ist daher unumgänglich. Demnach ist davon auszugehen, daß bei dem Kläger jedenfalls ein erheblicher Dauerschaden im Bereich des linken Beines vorliegt, der ihn außer Stande setzt, künftig in einem körperlich anstrengenden Beruf, wie dem des Stukkateurs, tätig zu sein. Diese genannten Verletzungen, die Komplikationen beim Heilungsverlauf rechtfertigen ein Schmerzensgeld von erheblicher Höhe. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, daß den Kläger kein Mitverschulden an der Herbeiführung des Unfall trifft, daß es sich andererseits aber trotz des gravierenden Verschuldens des Beklagten zu 1) um eine Gefälligkeitsfahrt unter jungen Leuten handelte, die gemeinsam einen Abend verbracht hatten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint nach dem Standpunkt vom 12.04.1996 und der oben dargelegten absehbaren Dauerfolgen ein Schmerzensgeld in einer Gesamthöhe von 25.000,- DM angemessen. Da hierauf bereits 5.000,- DM gezahlt sind, waren weitere 20.000,- DM nebst Zinsen zuzuerkennen.
Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner dem Kläger für sämtliche zukünftigen Schäden im vollen Umfang.
Hinsichtlich des Kleiderschadens kann der Kläger Schadensersatz in Höhe von 700,- DM verlangen. Hier war gemäß § 287 ZPO zu schätzen, da die Kleidungsstücke bereits teilweise zwei Jahre alt waren und im übrigen hinsichtlich der Armbanduhr nicht feststeht, warum diese beim Unfall abhanden gekommen sein könnte. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint für den Kleiderschaden ein Betrag von 700,- DM angemessen. Wegen des Differenzbetrages war die Klage abzuweisen.
Die Kostenfolge beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.