Haftung des Grundeigentümers für umstürzende Fichten bei Rotfäule
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen Schadensersatz für die Beschädigung ihres Mammutbaums durch auf ihr Grundstück gestürzte Fichten des beklagten Waldeigentümers. Streitpunkt ist, ob der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat und ob eine Sichtkontrolle ausreichte. Das Landgericht hält die Pflichtverletzung fest und erkennt den Anspruch dem Grunde nach an; die Schadenshöhe bleibt offen.
Ausgang: Klage dem Grunde nach stattgegeben; Verletzung der Verkehrssicherungspflicht festgestellt, Schadenshöhe dem Schlussurteil vorbehalten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eigentümer ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er durch pflichtwidriges Unterlassen seiner Verkehrssicherungspflicht die Entstehung einer Eigentumsbeeinträchtigung ermöglicht (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB).
Bei Vorliegen verdächtiger Anhaltspunkte für Baumkrankheiten (z. B. Pilzbefall, Totholz, hohes Alter) genügt eine rein äußerliche Sichtprüfung nicht; es ist gegebenenfalls eine eingehende Untersuchung, auch durch einen Sachverständigen, vorzunehmen.
Erhöhte Prüfund Sicherungspflichten bestehen, wenn der Baumbestand aufgrund seiner Anlage (z. B. Erstbepflanzung auf ehemaligem Ackerland) oder wegen vorangegangener Schadensfälle als anfälliger für Erkrankungen wie Rotfäule erkennbar ist.
Rotfäule verringert die Standfestigkeit von Bäumen; ist ein umgestürzter Baum nachweislich von Rotfäule befallen und stehen andernorts vergleichbare Bäume dem Naturereignis stand, ist der Befall als mindestens mitursächlich für das Umstürzen anzusehen.
Das Bewusstsein einer abstrakten Gefahr (etwa durch bereits erfolgte Baumstürze oder eigene Planungen zur Rodung) erhöht die Pflicht zum Handeln und kann die Notwendigkeit weitergehender Untersuchungen begründen.
Tenor
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg
am 23.08.2006
für R e c h t erkannt:
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks X. Das Grundstück grenzt an ein forstwirtschaftlich genutztes Grundstück des Beklagten an. Im Grenzbereich zum Grundstück der Kläger standen bis Juli 2004 auf dem Grundstück des Beklagten vorwiegend bis 45 Jahre alte und 25 Meter hohe Fichten. Am 11.02.2004 stürzte eine Fichte auf das Grundstück der Kläger. Diese umgestürzte Fichte war auch äußerlich erkennbar von Rotfäule befallen. Bei der Fichtenkultur auf dem Grundstück des Beklagten handelt es sich um eine Erstbepflanzung von vorherigem Ackerland. Dies führt zu einer höheren Nährstoffdichte und das wiederum zu einer höheren Gefahr des Befalls von Rotfäule, insbesondere bei älteren Fichten. Dieser Umstand war dem Beklagten bekannt. Der Beklagte teilte den Klägern mit, dass er plane, mehrere Baumreihen bis zu einer Entfernung von 25 Metern vom Grundstück der Kläger zu fällen, um Ruhe zu haben. Zunächst wurden jedoch keine Bäume gefällt. Während eines Gewittersturmes stürzte am 24.06.2004 erneut eine Fichte auf das Grundstück der Kläger. Auch diese Fichte war von Rotfäule befallen. Der Baum traf einen Urwelt-Mammutbaum der Kläger und beschädigte diesen. Geltend gemachte Ersatzansprüche der Kläger wurden von seiten des Beklagten zurückgewiesen, ein Schlichtungsverfahren gemäß § 10 Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW verlief erfolglos (Erfolglosigkeitsbescheinigung Blatt 19 der Akten).
Die Kläger behaupten, am 11.02.2004 sei bereits zum wiederholten Male eine Fichte auf dem Grundstück des Beklagten umgestürzt. Auch der am 24.06.2004 umgefallene Baum sei wegen einer Instabilität durch Rotfäule umgefallen. Im Schlichtungstermin am 18.05.2005 habe der Beklagte auch eingeräumt, dass er den Rotfäulebefall erkannt habe und die grenznahen Bäume vorher –bis Mai 2004- habe fällen wollen. Die Kläger behaupten weiter, ihnen sei ein Schaden in Höhe von 15.684,55 € entstanden. Sie vertreten die Ansicht, der Beklagte habe gegen seine Verkehrsicherungspflicht als Eigentümer verstoßen, insbesondere, da er die bestehende Gefahr erkannt habe. Eine reine Sichtkontrolle habe unter diesen Umständen nicht mehr ausgereicht.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 15.684,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.820,45 € seit Rechtshängigkeit der ursprünglichen Klage und weiteren 7.864,10 € seit Rechtshängigkeit der erweiterten Klage zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, am 11.02.2004 sei erstmalig eine Fichte auf seinem Grundstück umgestürzt. Danach habe er eine Sichtkontrolle des übrigen Bestandes durchgeführt und keine Anzeichen von Rotfäule vorgefunden. Er habe in der Tat vorgehabt, den grenznahen Fichtenbestand zu fällen, habe jedoch keine Zusagen gegenüber den Klägern diesbezüglich gemacht. Hinsichtlich des am 24.06.2004 umgestürzten Baumes seien keine äußerlichen Anhaltspunkte vorhanden gewesen, die auf einen Befall von Rotfäule hätten hindeuten können. Dieser Baum sei auch mit dem wesentlich dünneren Baum, der am 11.02.2004 umgestürzt war, nicht vergleichbar gewesen. Zudem sei der Sturz des Baumes am 24.06.2004 eine Folge des starken Gewittersturmes jenes Tages. Später habe der Beklagte im dortigen Bereich 53 Bäume gefällt, von denen lediglich 4 mit Rotfäule befallen gewesen seien. Der Beklagte vertritt die Ansicht, ihm sei keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen, insbesondere ergebe sich aus dem ersten Schadensfall vom Februar 2004 keine weitergehende Untersuchungspflicht. Die durchgeführte Sichtkontrolle sei ausreichend gewesen.
Entscheidungsgründe
Der geltend gemachte Anspruch ist dem Grunde nach gemäß § 823 Abs. 1 BGB bzw. auch analog §§ 906 Abs. 2 Satz 2, 1004 BGB gegeben. Beide Anspruchsgrundlagen haben hier gleiche Voraussetzungen, da der Beklagte nur dann als Störer im Sinne des § 1004 BGB verantwortlich ist, wenn die Beeinträchtigung zumindest mittelbar auf seinen Willen zurückgeht. Durch Naturereignisse ausgelöste Beeinträchtigungen sind dem Eigentümer nur dann als Störer zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlung ermöglicht hat oder durch sein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt hat (BGHZ 122, Seite 283 ff.).
Im vorliegenden Fall liegt eine Eigentumsverletzung auf seiten der Kläger vor. Das Eigentum der Kläger wurde nicht durch eine Handlung des Beklagten verletzt, wohl aber durch ein pflichtwidriges Unterlassen trotz Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht. Der Beklagte ist als Eigentümer hinsichtlich der Gefahren, die von seinem Grundstück ausgehen, verkehrssicherungspflichtig. Diese Verkehrssicherungspflicht hat er im vorliegenden Fall verletzt. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in angemessenen Zeitabständen Bäume, von denen eine Gefahr ausgehen kann, auf Krankheitsbefall prüfen und fällen, wenn Anzeichen dafür erkennbar sind, das sie nicht mehr standfest sind (OLG Hamm, Versicherungsrecht 1979, Seite 627). Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, dass von dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, dass er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere aber auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist er muss deshalb die nach dem jeweiligen Stand der Erfahrungen und Technik als geeignet und genügend erscheinenden Sicherungen treffen, also den Gefahren vorbeugend Rechnung tragen, die nach der Einsicht eines besonnenen, verständigen und gewissenhaften Menschen erkennbar sind und diejenigen Maßnahmen ergreifen, die zur Gefahrbeseitigung objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Ein Baum ist dabei in angemessenen Abständen auf Krankheitsbefall zu überwachen. Häufigkeit und Umfang der Untersuchungen sind von dem allgemeinen Zustand des Baumes sowie seinem Standort abhängig. Werden bei der Untersuchung Anzeichen erkannt, die nach der Erfahrung auf eine besondere Gefahr durch den Baum hinweisen, ist eine eingehende Untersuchung vorzunehmen. Solche
Anzeichen können trockenes Laub, dürre Äste oder verdorrte Teile, Pilzbefall, äußere Verletzungen oder Beschädigungen, hohes Alter des Baumes, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung oder sein statischer Aufbau sein (BGH, NJW 2004, Seite 383 ff.). Liegen verdächtige Umstände vor, so muss der Verkehrssicherungspflichtige gegebenenfalls auch eine eingehende Untersuchung durch Baum- oder Forstsachverständige vornehmen lassen (OLG Brandenburg, Versicherungsrecht 1998, Seite 383). Im vorliegenden Fall waren verschiedene Anhaltspunkte gegeben, die den Beklagten zu einer eingehenden Untersuchung des vorhandenen Baumbestandes und auch des am 24.06.2004 umgestürzten Baumes hätten veranlassen müssen. Die durchgeführte Sichtprüfung reichte nicht aus. Zunächst handelte es sich bei dem vorhandenem Baumbestand um eine Erstbepflanzung, die –wie der Beklagte nach seinen eigenen Angaben wusste- für Rotfäulebefall besonders anfällig ist. Zudem war bereits im Februar 2004 ein Baum in Folge Rotfäulebefall auf das Grundstück der Kläger gestürzt. Der Beklagte war sich offenbar auch der grundsätzlich bestehenden Gefahrenlage bewusst, da er nach seinen eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2006 beabsichtigte, eine Rodung in der Weise vorzunehmen, dass keine Bäume mehr auf das Grundstück der Kläger hätten stürzen können. Dies macht jedoch nur Sinn, wenn er zumindest eine abstrakte Gefahr dieser Art gesehen hat. Er hat dann jedoch –wohl aus Zeitmangel- zunächst die Rodung unterlassen. Nachdem er später dann tatsächlich die Rodung durchgeführt hat, hat sich bestätigt, dass zumindest bei einigen der Bäume ein Rotfäulebefall vorlag. Angesichts dieser Häufung von zum Teil eher abstrakten, zum Teil aber auch sehr konkreten Verdachtsmomenten, ist die vom Beklagten durchgeführte Sichtprüfung nicht als ausreichend anzusehen, eine eingehende Untersuchung durch einen Sachverständigen oder den Beklagten selbst, fallls dieser entsprechenden Sachverstand besitzt, wäre erforderlich gewesen. Gemeint ist eine Untersuchung, die sich nicht auf reine Äußerlichkeiten beschränkt, sondern auch das "Innenleben" der Bäume durchleuchtet.
Diese Pflichtverletzung ist auch ursächlich für einen bei den Kläger entstandenen Schaden, nämlich die Beschädigung des Mammutbaumes und eventuell anderer Gegenstände, geworden. Es ist bekannt, dass Rotfäulebefall die Standfestigkeit von Bäumen verringert. Der am 24.06.2004 umgestürzte Baum war unstreitig von Rotfäule befallen. Daher ist anzunehmen, dass der Rotfäulebefall zumindest mit ursächlich für das Umstürzen des Baumes war, wenn sämtliche anderen Bäume des Bestandes den Gewittersturm jenes Tages aufrecht überstanden haben.
Die Beurteilung der Schadenshöhe bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.