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Landgericht Arnsberg·1 O 37/17·26.06.2019

Ballonfahrtunfall: Begrenzte Haftung des Luftfrachtführers nach § 45 LuftVG

Öffentliches RechtRegulierungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Fluggast verlangte nach einer harten Ballonlandung Schmerzensgeld und umfangreichen Schadensersatz von Veranstalter und Ballonführer. Das LG bejahte gegen den Veranstalter als Luftfrachtführer eine Gefährdungshaftung nach § 45 LuftVG, begrenzt auf 113.100 SZR, und sprach nach Anrechnung vorprozessualer Zahlungen 58.326,96 € zu. Eine unbeschränkte Haftung wegen vermuteten Verschuldens verneinte es wegen Entlastung; die Landung sei durch nicht beherrschbare Windscherung verursacht worden. Ansprüche gegen den Ballonführer sowie Feststellung, RA-Kosten und weitere Nebenforderungen wies das Gericht ab.

Ausgang: Klage gegen Veranstalter in Höhe des Haftungshöchstbetrags (abzgl. Zahlungen) teilweise erfolgreich; im Übrigen und gegen den Ballonführer abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Haftung des vertraglichen Luftfrachtführers für Personenschäden eines Fluggasts bei einer Ballonfahrt richtet sich bei rein innerstaatlicher Beförderung grundsätzlich nach §§ 44 ff., 45 LuftVG, wenn vorrangige Übereinkommen nicht eingreifen.

2

Ein Unfall i.S.d. § 45 LuftVG liegt vor, wenn sich während der Luftbeförderung ein plötzliches, zeitlich und örtlich bestimmtes, von äußerer Einwirkung geprägtes Ereignis verwirklicht, das zu einem Personenschaden führt; Landerisiken gehören zu den typischen Gefahren der Beförderung.

3

Die summenmäßige Haftungshöchstgrenze des § 45 Abs. 2 LuftVG kommt zur Anwendung, wenn sich der Luftfrachtführer nach § 45 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LuftVG sowohl hinsichtlich eigenen als auch zurechenbaren Verschuldens der eingesetzten Personen entlastet.

4

Ein Mitverschulden des Geschädigten ist bei der Berechnung zunächst anspruchsmindernd zu berücksichtigen und erst anschließend unterliegt der so ermittelte Betrag der Begrenzung nach § 45 Abs. 2 LuftVG; eine umgekehrte Reihenfolge ist ausgeschlossen.

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Ein Ballonführer haftet deliktisch nach § 823 Abs. 1 BGB nur bei schuldhafter Pflichtverletzung; führt eine nicht vorherseh- und nicht beeinflussbare Windscherung schicksalhaft zu einer harten Landung, fehlt es an einem Verschulden.

Relevante Normen
§ 34 LuftVG§ 254 BGB§ 45 Abs. 2 LuftVG§ 291 BGB§ 288 BGB§ 253 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, I-27 U 90/19 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 58.326,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 85 % und der Beklagte zu 1) zu 15 %. Die Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Der im Laufe des Rechtsstreits am 24.04.2019 verstorbene Kläger hat die Beklagten auf Schadensersatz aufgrund von Verletzungen in Anspruch genommen, die er sich im Rahmen einer Ballonfahrt zugezogen hat. Der Rechtsstreit wird von seiner Ehefrau M als Alleinerbin fortgeführt.

3

Der Kläger nahm am 01.08.2015 an einer Ballonfahrt als Fahrgast teil. Diese wurde von dem Beklagten zu 1), der die Luftsportschule H in C betreibt, veranstaltet.

4

Der Kläger hatte die Ballonfahrt zu seinem 75. Geburtstag von seiner Ehefrau geschenkt bekommen. Ein von dem Beklagten zu 1) erstellter Gutschein in Gestalt eines Puzzles war auf Bitten der Familie des Klägers zunächst an eine Frau T gesandt worden. Ob hierbei das Ticket mit auf der Rückseite aufgedruckten Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen und eine Gästeinformation beigefügt waren, ist streitig.

5

Mit E-Mail vom 13.06.2015 teilte der Beklagte zu 1) der Tochter des Klägers mit, er habe wunschgemäß den Puzzle-Gutschein an Frau T übersandt und diese gebeten, dem Kläger die weiteren Unterlagen, Ticket und Passagierinformation, nach dessen Geburtstag auszuhändigen.

6

In den Passagierinformationen heißt es dabei unter „Die Landung“ unter anderem:

7

„Das [zum Stehen kommen des Korbes bei der Landung] kann je nach Windstärke ganz sanft sein oder die Menschen an Bord auch ganz schön durchschütteln und man muss sich ordentlich festhalten. Ist der Wind stark, dann ist auch nicht zu vermeiden, dass sich der Korb in dieser Phase [die Landung] nach vorne neigt und liegend zum Stillstand kommt.“

8

Weiter heißt es unter „Gesundheitsgrenzen? – Altersgrenzen“ unter anderem:

9

„Der Einstieg über den 1,2 m hohen Korbrand und der Aufsetzstoß bei der Landung erfordern gelenkige Gliedmaßen […] Menschen mit Rückgratproblemen, Schäden des Knochengerüsts und schweren Herz-/Kreislaufproblemen sollten lieber vorher den Arzt fragen. Es gibt keine Altersgrenze nach oben, aber wer über 70 Jahre alt ist, den bitten wir vorher einmal mit uns zu sprechen.“

10

In den AGB heißt es unter Ziffer 9 „Körperliche Eignung“ unter anderem:

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„Der Gast verpflichtet sich, gesundheitliche Beschwerden und körperliche Mängel, die die Fahrt beeinträchtigen könnten, bei der Terminabsprache, spätestens vor Fahrtantritt der Schule oder dem Piloten mitzuteilen.“

12

Im Jahre 2012 hatte sich der Kläger bei einem Sturz vom Hochsitz eine Fraktur im Bereich T 5/6 (Brustwirbel) und im Bereich L 2 (Lendenwirbel) zugezogen. Die Beklagten setzte er hiervon vor Fahrtantritt nicht in Kenntnis.

13

Der Beklagte zu 2) fungierte bei der Fahrt als Ballonführer. Zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Beklagten zu 1) besteht hierzu seit dem 11.01.2000 ein Vertrag über die freiberufliche Tätigkeit. In diesem Vertrag ist unter anderem Folgendes geregelt:

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„3. Der Freiballonführer nimmt das Fahrbetriebshandbuch der Schule zur Kenntnis und wird die darin festgelegten Regelungen, insbesondere die Vorschriften über Dienst- und Ruhezeiten beachten.

15

4. Die Schule ist gegenüber dem Freiballonführer über die im Fahr-Betriebshandbuch festgelegten Regelungen hinaus nicht weisungsbefugt in allen Dingen die luftrechtliche Pflichten des Luftfahrzeugführers sind. Insbesondere die Entscheidung ob und wann gestartet und wann und wo gelandet wird, trifft allein der Freiballonführer.“

16

Der Beklagte zu 1) verfügt über eine Betriebsgenehmigung der Landesluftfahrbehörde zur gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen. In dieser ist geregelt, dass er unter anderem den Beklagten zu 2) als Luftfahrzeugführer einsetzen darf. Der Beklagte zu 2) verfügte selbst nicht über eine solche Genehmigung.

17

Die streitgegenständliche Ballonfahrt startete mit dem Ballon, amtliches Kennzeichen X-XXXX des Herstellers U, gegen 19:30 Uhr am Flugplatz I in Q. Der Ballon verfügte über eine aktuelle Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit vom 23.05.2015, welche bis zum 23.06.2016 gültig war.

18

Außer dem Kläger und dem Beklagten zu 2) nahmen vier weitere Fluggäste an der Fahrt teil. Auf dem Boden begleitete der Zeuge V die Fahrt als sogenannter Verfolger. Die Ehefrau des Klägers fuhr dem Ballon ebenfalls hinterher.

19

Wenngleich bereits beim Start ein frischer Wind und deutliche Böigkeit zu spüren war, ließen die – von den Beklagten vor der Fahrt eingeholten - Wetterprognosen, es waren auch die Beobachtungsdaten der Wetterstation D und des Flughafens Q-N eingeholt worden, eine ruhige Fahrt erwarten. Nach Auskunft des Deutschen Wetterdienstes vom 06.08.2015 enthielt der Ballonbericht Böen bis zu 15 Knoten in der Thermikphase bis gegen 20 Uhr. Die Ballonticker enthielten um 17:30 Uhr und 19:30 Uhr keine Verstärkung des Windes. Die vorhergesagten Böen gemäß der COSMO-DE Wetterkarten lagen nicht über zehn Knoten. Die Bodenwettermeldungen von Q-N und D von 17 bis 19 Uhr lagen bei Böen unter 10 Knoten. Die Höhenwinde in 500 Fuß AMSL lagen hiernach um Nord mit 10 Knoten und für die vom Ballon zurückgelegte Strecke bei einer mittleren Windstärke um 18 Knoten.

20

Nachdem der Beklagte zu 2) den Entschluss gefasst hatte, den Ballon zu landen, unternahm er einen ersten Landeversuch in einer Talsenke. Da sich auf der anvisierten Wiese jedoch eine Bullenherde befand, brach der Beklagte zu 2) die Landung ab. Ein weiterer unternommener Landeversuch blieb aufgrund eines in Fahrtrichtung befindlichen Hochsitzes erfolglos. Ob der Ballon dabei den Hochsitz touchierte, ist im Einzelnen zwischen den Parteien streitig.

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Der Beklagte zu 2) landete den Ballon sodann auf einem abgemähten Getreidefeld. Kurz vor der Landung musste der Ballon ein Hindernis in Gestalt eines Wohnhauses mit einer Antenne überfliegen. Der Beklagte zu 2) rief den Fahrgästen vor der Landung zu, dass es eine sportliche Landung werde und diese sich gut festhalten sollten, notfalls an den Gasflaschen. Es kam sodann auch zu einer sogenannten „harten Landung“. Dabei fiel der Korb um und wurde von dem Ballon noch etwa 20-30 m weitergeschleift. Währenddessen stürzten mehrere Fahrgäste auf den Kläger. Bei dem Landevorgang erlitt der Kläger eine akute Tetraplegie im Sinne eines inkompletten Querschnitts sub C6.

22

Der streitgegenständliche Ballon wurde nach der Landung seitens Polizei und Staatsanwaltschaft nicht untersucht.

23

Außerdem wurde der Unfall der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung gemeldet. Diese sah aufgrund des Unfallhergangs keine Veranlassung für eine Untersuchung des streitgegenständlichen Unfalls.

24

Nach vor Ort erfolgter Erstversorgung wurde der Kläger per Rettungshubschrauber in das St. O P geflogen, wo die initiale Schockraumversorgung des Klägers erfolgte.

25

Der Kläger wurde am 02.08.2015 in das E verlegt, wo er sich bis zum 19.11.2015 in stationärer Behandlung befand.

26

Am 02.08.2015 erfolgte eine Operation des Klägers, um die Halswirbelsäule zu dekompressieren. Er musste zunächst künstlich beatmet werden, bekam hierauf eine Lungenentzündung und es erfolgte eine Antibiose. Ebenso erfolgte eine perkutane Dilationstracheotomie, es wurde eine Infektion mit Staphylokokken nachgewiesen und es kam zu Sättigungsabfällen. Bei einer Bronchoskopie wurde putriges Sekret abgesaugt und es wurde wegen persistierender Schluckbeschwerden eine PEG-Ernährungssonde gelegt. Nach Entfernen des Dauerkatheters kam es zu rezidivierenden Blutungen. Ferner wurde eine neurogene Blasenfunktionsstörung festgestellt. Eine Sigmoidskopie und eine Koloskopie ergaben eine Entzündung aufgrund toxisch wirkender Medikamete.

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Vom 19.11.2015 bis 07.04.2015 befand sich der Kläger im Neurologischen Rehabilitationszentrum J. Dort erfolgten physiotherapeutische, ergotherapeutische und logopädische Behandlungen, neurourologische Behandlung und Therapie. Der Kläger musste täglich endotracheal abgesaugt werden. Es entwickelte sich bei ihm zudem eine depressive Episode.

28

Bei dem Kläger wurde Pflegestufe III sowie eine Schwerbehinderung mit dem Grad 100 festgestellt. Der Barthel-Index betrug bei der Aufnahme in die Klinik J 145 Punkte und bei der Entlassung 5 Punkte. Der Gesundheitszustand war bis zum Versterben des Klägers ein Dauerzustand, bei dem eine Verschlechterung, etwa durch ein lagerungsbedingtes Druckgeschwür oder eine Entzündung der Lunge, zu erwarten war.

29

In der Folge bauten der Kläger und seine Ehefrau deren Wohnhaus bedürfnisgerecht für den Kläger um. Des Weiteren setzten sie eine 24-Stunden-Pflegekraft ein, die bei diesen wohnte.

30

Der Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1) zahlte außergerichtlich einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € als Vorschuss auf die Schadensersatzansprüche des Klägers und im Laufe des Rechtsstreits weitere 70.000,00 €.

31

Der Kläger behauptet, er sei nicht den Sicherheitsbestimmungen entsprechend aufgeklärt worden und vor dem Start nicht auf die Möglichkeit einer harten Landung hingewiesen worden und damit einverstanden gewesen. Man habe ihm nicht mitgeteilt, dass Körbe bei der Landung oft umstürzen. Ferner habe der Beklagte zu 2) vor der Landung nicht gesagt, dass man in die Hocke gehen und sich festhalten solle. Er sei nicht danach gefragt worden, ob er mit einem rasanten Start einverstanden sei und habe sich hiermit auch nicht einverstanden erklärt. Ferner bestreitet er, dass die Passagiere aufgrund der Platzverhältnisse im Korb überhaupt die Möglichkeit gehabt hätten, bei der Landung in die Hocke zu gehen und der Landeort geeignet gewesen sei. Er bestreitet, dass Wetterdaten eingeholt, eine Landeerlaubnis für den Landeort vorlag, der Luftraum nicht gesperrt war und dort keine Beschränkungen galten, und dass keine elektronischen Geräte mitgeführt wurden, die Störungen verursacht hätten. Der Beklagte zu 2) habe auf den während der Fahrt aufkommenden Wind nicht sachgerecht reagiert und die Landung nicht fachgerecht durchgeführt. Die Entleerung sei fehlerhaft eingeleitet worden und defekt gewesen.

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Er behauptet zudem, der Ballon sei bei dem erfolglosen Landeversuch mit dem Hochsitz kollidiert.

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Der Kläger bestreitet, dass der Ballon und der Korb vor und nach dem Unfall keine Beschädigungen aufgewiesen habe, der Ballon am Unfalltag zweimal geprüft worden sei, die Eintragungen der Checkliste betreffend die Vorflugkontrolle unter dem Datum erstellt worden und zutreffend seien und der Ballon bereits am auf den Unfall folgenden Tag wieder problemlos verwendet worden sei.

34

Der Kläger bestreitet, dass der Beklagte zu 1) ihm vor der Fahrt die Passagierinformation und die AGB zugänglich gemacht habe. Der Beklagte zu 1) habe die Passagierinformationen, anders als in der Buchungsbestätigung angekündigt, ebenso wenig an Frau T gesandt wie die AGB. Letztere seien auch nicht auf der Rückseite des von dem Kläger vor der Fahrt übergebenen Fahrttickets abgedruckt gewesen. Vielmehr habe der Kläger vor der Fahrt lediglich einen Gutschein ohne AGB vorgelegt.

35

Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass der Beklagte zu 1) seit Jahrzehnten Ballonfahrten durchführt, die älteste Ballonfahrschule betreibt und seit Jahrzehnten selbst Piloten ausbildet. Ebenso, dass der Beklagte zu 2) mehr als 850 Landungen erfolgreich und ohne Zwischenfälle absolviert und selbst Gutachter und Ausbilder im Ballonsportbereich ist, der eine Lehrprobe erfolgreich absolviert habe.

36

Er bestreitet ebenso mit Nichtwissen, dass die Beklagten den Kläger nicht hätten mitfahren lassen, wenn er sie vor Fahrtantritt auf die bei dem Sturz 2012 erlittenen Verletzungen hingewiesen hätte.

37

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2) habe auf den während der Fahrt aufkommenden Wind nicht sachgerecht reagiert und die Landung nicht fachgerecht durchgeführt. Die Entleerung sei fehlerhaft eingeleitet worden und defekt gewesen.

38

Außerdem hätten die Beklagten seine außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

39

Ferner sei ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 300.000,00 € angemessen.

40

Der Kläger beantragt,

41

1.       Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger wegen des Unfalls vom 01.08.2015 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.08.2015.

42

2.       Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 274.489,82 € zu zahlen.

43

3.       Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche dem Kläger aus dem Unfall vom 01.08.2015 entstanden sind und/oder noch entstehen werden; immaterielle Schäden dabei nur soweit, als sie derzeit noch nicht vorhersehbar sind; materielle Schäden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind und noch übergehen werden.

44

4.       Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 5.609,01 € als Gesamtschuldner an die B zu Schadennummer XX-X-xx-xxxx-xxxx-xxxx zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 3.697,27 € seit dem 03.11.2015, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB aus 1.911,74 € seit dem 19.11.2015.

45

5.       Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins gemäß § 247 BGB auf die verauslagten Gerichtskosten ab Zustellung der Ankündigung eines Klageabweisungsantrags an den Kläger bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrags des Klägers bei Gericht nach Maßgabe der Kostenquote zu zahlen.

46

Die Beklagten beantragen,

47

              die Klage abzuweisen.

48

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) habe es allen für ihn tätigen Piloten ausdrücklich zur Auflage gemacht, vor einer Ballonfahrt eine Aufrüstkontrolle des Korbes, eine Kontrolle des Heizsystems und eine Vorflugkontrolle anhand einer schriftlichen Checkliste durchzuführen. Dies sei vor dem Start am 01.08.2015 durch den Beklagten zu 2) und den Begleiter Herrn V erfolgt.

49

Ferner habe der Beklagte zu 2) die Fahrgäste vor Fahrtantritt gefragt, ob diese gesundheitlich fit seien und sich die Fahrt insofern zutrauten. Hätte der Kläger vor Fahrtantritt auf die 2012 erlittenen Verletzungen hingewiesen, hätten die Beklagten dem Kläger von der Fahrt abgeraten und ihn auf sein erhöhtes Risiko hingewiesen.

50

Zudem habe die Sinkrate beim Aufsetzen nicht über 2 m/s gelegen und der Ballon bei dem ersten Landeversuch keinen Hochsitz gestreift.

51

Außerdem sei der Ballon unmittelbar nach dem Unfall für weitere Fahrten ohne Zwischenfälle eingesetzt worden. Etwaige Veränderungen oder Reparaturen seien nicht durchgeführt worden und auch nicht erforderlich gewesen.

52

Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass die 2012 bei dem Kläger erlittenen Frakturen folgenlos ausgeheilt gewesen seien, sich auf einen anderen Teil der Wirbelsäule bezogen hätten und keine Auswirkungen auf andere Teile der Wirbelsäule hätten haben können.

53

Die Beklagten sind der Ansicht, in Folge des Sturzes des Klägers vom Hochsitz im Jahre 2012 fehle es an der haftungsausfüllenden Kausalität, jedenfalls bestehe ein Mitverschulden des Klägers.

54

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Unfallrekonstruktionsgutachtens des Sachverständigen F hat das Gericht außerdem in der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2019 zu seinem Gutachten angehört. Insofern wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 06.06.2019 (Bl. 421 d. A.) Bezug genommen. Des Weiteren hat es Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen K. Auf das Ergebnis des Gutachtens wird ebenfalls Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

56

I.

57

Die Klage ist zulässig und hat teilweise Erfolg.

58

1.

59

Das erkennende Gericht ist nach § 56 Abs. 1 LuftVG örtlich und nach §§ 1 ZPO, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig.

60

2.

61

Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

62

a)

63

Dem Kläger steht ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1) in Höhe von 58.326,96 € aus der summenmäßig beschränkten Gefährdungshaftung gemäß § 45 Abs. 1, 2 LuftVG zu.

64

aa)

65

Das LuftVG ist anwendbar. Die Regelungen des LuftVG sind nicht durch in § 44 LuftVG genannte, vorrangige Übereinkommen ausgeschlossen. Bei einer auf das Inland beschränkten Beförderung fallen das Montrealer Übereinkommen bzw. das Warschauer Abkommen als Konkurrenz aus. Die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der Form, die sie durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 erhalten hat, ist nicht vorrangig anwendbar, wenn Flugdienste zulässigerweise, wie hier, mit nicht motorisierten Luftfahrzeugen durchgeführt werden (Förster in: beck-online.Grosskommentar, 2019, § 44 LuftVG Rn. 29).

66

bb)

67

Voraussetzung der Haftung des Luftfrachtführers gemäß § 45 Abs. 1, 2 LuftVG ist der Eintritt eines Unfalls im Zuge einer Luftbeförderung an Bord eines Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen, der einen der abschließend aufgeführten Personenschäden verursacht hat.

68

Der Ballon ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 LuftVG ein Luftfahrzeug in diesem Sinne.

69

Das streitgegeständliche Ereignis ist außerdem ein Unfall. Ein Unfall stellt ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmtes Ereignis dar, das zu einem Schaden geführt hat (Förster in: beck-online.Grosskommentar, 2019, § 45 LuftVG Rn. 9).

70

Der Unfall ist auch auf die Luftbeförderung im Sinne von § 45 LuftVG zurückzuführen, das heißt nicht nur zeitlich während, sondern auch aus einer Gefahr entstanden, welcher der Fluggast typischerweise an Bord des Luftfahrzeugs und im Zuge des Ein- und Aussteigens ausgesetzt ist, sodass die haftungsbegründende Kausalität besteht (Förster in: beck-online.Grosskommentar, 2019, § 45 LuftVG Rn. 10). Die ist hier gegeben, da sich Gefahren während eines Landevorgangs verwirklicht haben.

71

Der Beklagte zu 1) ist auch Luftfrachtführer. Dies ist nach einhelliger Auffassung, wer sich im eigenen Namen vertraglich verpflichtet hat, Personen, Gepäck oder Güter auf dem Luftweg zu befördern (Förster in: beck-online.Grosskommentar, 2019, § 45 LuftVG Rn. 16). Der Beklagte zu 1) hat sich vertraglich zur Durchführung einer Ballonfahrt mit dem Kläger verpflichtet.

72

Der Kläger war schließlich Fluggast und ist als solcher ersatzberechtigt. Fluggast ist der Insasse, der sich aufgrund eines (Beförderungs-)Vertrages im Luftfahrzeug befindet (Strauch in: Geiger, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 2015, Kapitel 29, Rn. 113). Dem Beklagten zu 1) war auch bereits bei der Buchung bekannt, dass diese für den Kläger erfolgte.

73

cc)

74

Als Rechtsfolge legt § 45 Abs. 1 und 2 LuftVG dabei eine zweistufige Haftung fest, nämlich eine summenmäßig begrenzte Gefährdungshaftung und eine summenmäßig unbegrenzte Haftung für vermutetes Verschulden des Luftfrachtführers, von der er sich entlasten muss.

75

Vorliegend haftet der Beklagte zu 1) nur der Summe nach begrenzt aufgrund der Gefährdungshaftung.

76

Dabei haftet der Beklagte zu 1) dem Kläger für den erlittenen Schaden an seiner Gesundheit bis zu einem Betrag in Höhe von 113.100 Rechnungseinheiten, § 45 Abs. 2 LuftVG. Dies entspricht im Entscheidungszeitpunkt einem Betrag in Höhe von insgesamt 138.326,96 €.

77

Gemäß § 49b S. 1 LuftVG ist die in § 45 LuftVG genannte Rechnungseinheit das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Gemäß S. 2 ist dabei der Zeitpunkt der die Tatsacheninstanz abschließenden Entscheidung maßgeblich. Am 27.06.2019 entsprach eine Rechnungseinheit danach einem Wert von 1,223050 €.

78

Insofern steht dem Kläger ein weiterer Anspruch in Höhe von 58.326,96 € zu.

79

In Höhe von 80.000,00 € ist der Anspruch durch Zahlungen des Haftpflichtversicherers des Beklagten zu 1) bereits gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

80

Dem Kläger ist außerdem ein Schaden entstanden, der diesen Betrag ausschöpft. Durch das Unfallereignis vom 01.08.2015 hat dieser unstreitig eine akute Tetraplegie im Sinne eines inkompletten Querschnitts sub C6 erlitten.

81

Aus diesem Grund steht ihm ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus §§ 36 LufVG, 253 BGB in dieser Höhe zu. Das Gericht erachtete vorliegend sogar ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000,00 € für angemessen.

82

Die Bemessung der als angemessen erachteten Entschädigung in Geld steht nach § 287 ZPO im freien Ermessen des Gerichts, wobei es zur Erreichung einer „billigen“ Entschädigung alle dafür relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat. Insbesondere Art, Intensität und Dauer der erlittenen Rechtsverletzung sind in die Entscheidungsfindung einzubeziehen und beeinflussen die Höhe der Entschädigung und bilden bei deren Bemessung ungeachtet anderer Faktoren des Einzelfalls stets das ausschlaggebende Element (MüKoBGB/Oetker, 8. Auflage, BGB § 253 Rn. 36).

83

Bei der Bemessung ist anspruchserhöhend insbesondere die Schwere der Verletzung des Klägers zu berücksichtigen. Der Kläger erlitt infolge des Unfalls eine akute Tetraplegie im Sinne eines inkompletten Querschnitts sub C6, wodurch alle vier Gliedmaßen gelähmt waren. Seitdem war es dem Kläger unmöglich, sich abwärts des Halses eigenständig zu bewegen und er war bei sämtlichen Dingen des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen. Der Grad der Behinderung betrug 100. Der Gesundheitszustand des Klägers stellte einen Dauerzustand dar und es waren weitere Verschlechterungen zu befürchten.

84

Anspruchserhöhend ist weiter zu berücksichtigen, dass der Gesundheitszustand des Klägers bei diesem schließlich zu einer depressiven Episode führte, da er seinen Zustand als Belastung für seine Familie, insbesondere für seine Ehefrau, empfand.

85

Des Weiteren ist in die Bemessung miteinzubeziehen, dass der Kläger sich über acht Monate in stationärer Behandlung befand und dabei auch einer Operation unterzogen wurde. Die Behandlung und Versorgung des Klägers verlief anschließend nicht komplikationslos. Vielmehr erlitt der Kläger währenddessen eine Reihe weiterer Infektionen und Beschwerden.  Insgesamt waren die Beeinträchtigungen des Klägers derart gravierend, dass dem Gericht ein Schmerzensgeld von 250.000,00 angemessen erscheint.

86

Ob anspruchsmindernd ein Mitverschulden des Klägers gemäß §§ 49, 34 LuftVG, 254 BGB zu berücksichtigen ist, kann dabei letztendlich dahinstehen. Dies hat vorliegend auf die Höhe des Anspruchs ohnehin keinen Einfluss.

87

In Bezug auf die summenmäßige Haftungshöchstgrenze aus § 45 Abs. 2 LuftVG ist zu berücksichtigen, dass bei der Berechnung zuerst über § 34 LuftVG der geschuldete Ersatzbetrag entsprechend der Mitverschuldensquote zu mindern ist, bevor dieser anschließend nach § 45 Abs. 2 LuftVG begrenzt wird. Keinesfalls darf in umgekehrter Reihenfolge von dem bereits derart gekappten Betrag noch das Mitverschulden „abgezogen“ werden, will man den Schädiger nicht ungerechtfertigt zum Nachteil des Geschädigten begünstigen (Förster in: beck-online.Grosskommentar, 2019, § 34 LuftVG Rn. 13).

88

Vorliegend könnte dem Kläger allenfalls ein Mitverschuldensvorwurf dahingehend gemacht werden, dass dieser es unterlassen hat, die Beklagten vor Fahrtantritt auf die im Jahre 2012 erlittenen und jedenfalls aus seiner Sicht ausgeheilten Wirbelsäulenverletzungen hinzuweisen. Selbst unterstellt, die Vorverletzungen des Klägers hätten sich bei seiner Verletzung im Rahmen des Unfalls vom 01.08.2015 ausgewirkt, so rechtfertigte dies höchstens einen Abzug wegen Mitverschuldens in Höhe von allenfalls 1/3. Der danach verbleibende Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 166.666,67 € ist jedenfalls immer noch von der Haftungshöchstgrenze gedeckt, weswegen eine weitere medizinische Sachverhaltsaufklärung dahinstehen kann.

89

Da die Haftungshöchstgrenze bereits durch den Schmerzensgeldanspruch, welcher dem Kläger zusteht, voll ausgeschöpft ist, kommt es auf die Höhe der erlittenen materiellen Schäden vorliegend nicht mehr an, so dass es auch insoweit keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung mehr bedurfte.

90

b)

91

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. Danach steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen seit Rechtshängigkeit zu. Die Klage wurde dem Beklagten zu 1) am 09.03.2017 zugestellt, sodass an diesem Tag Rechtshängigkeit gemäß §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO eingetreten ist.

92

Ein früher Verzugseintritt ist nicht ersichtlich und seitens des Klägers nicht dargelegt.

93

c)

94

Weitergehende Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche stehen dem Kläger gegen den Beklagten zu 1) nicht zu.

95

Der Kläger hat keinen summenmäßig unbeschränkten Haftungsanspruch aus § 45 Abs. 1 LuftVG für vermutetes Verschulden. Der Beklagte zu 1) hat sich insoweit gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 LuftVG für eigenes und zurechenbares Verschulden des Ballonführers entlastet.

96

aa)

97

Der Beklagte zu 1) hat sich vorliegend für eigenes Verschulden entlastet.

98

Der Luftfrachtführer kann sich entlasten und seine Haftung auf den Betrag von 113.100 Rechnungseinheiten beschränken, wenn er nachweist, dass der Schaden nicht durch sein eigenes rechtswidriges und schuldhaftes, das heißt vorsätzliches oder fahrlässiges, Handeln verursacht worden ist (Förster in: beck-online.Grosskommentar, 2019, § 45 LuftVG Rn. 24).

99

(1)

100

Soweit der Kläger behauptet, die Sicherheitseinweisung vor Fahrtantritt sei mangelhaft gewesen, so ist dies jedenfalls für den eingetretenen Schaden nicht kausal geworden. Der Kläger hat sich vorliegend unstreitig festgehalten und ist auch nicht aus dem Ballon gestürzt. Hinsichtlich der übrigen Fahrgäste behauptet der Kläger nicht, dass diese sich aufgrund einer mangelhaften Sicherheitseinweisung nicht festgehalten hätten.

101

Gleiches gilt für die Behauptung des Klägers, er sei mit einem rasanten Start nicht einverstanden gewesen. Da der Unfall sich bei der Landung ereignete, ist der Start dafür nicht ursächlich geworden.

102

(2)

103

Entgegen der Auffassung des Klägers ist dem Beklagten zu 1) auch nicht die Verletzung einer Aufklärungspflicht bezüglich der Möglichkeit einer „harten Landung“ vorzuwerfen.

104

Zwischen den Parteien ist bereits streitig, ob der Kläger die Passagierinformationen, welche nähere Erläuterungen bezüglich der möglichen Szenarien einer Landung enthielt, erhalten hat. Darauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht an.

105

Im Rahmen von Ballonfahrten ist nicht von einer generellen Aufklärungspflicht auszugehen mit der Folge, dass jeder Fahrgast einwenden kann, bei ordnungsgemäßer Aufklärung habe er von einer Teilnahme an der Ballonfahrt Abstand genommen. Es bedarf insbesondere auch keines besonderen Hinweises dahingehend, dass ein Ballon bei der Landung umfallen kann. Es ist davon auszugehen, dass das allgemeine Risiko einer Ballonfahrt bekannt ist (OLG Dresden, Urteil vom 22.12.2005 – 13 U 330/05).

106

Bei einem Ballon handelt es sich um ein einfaches Fluggerät. Auch ohne Aufklärung muss der Teilnehmer einer Ballonfahrt sich bewusst sein, dass die Wetterverhältnisse nicht beherrschbar sind, weswegen es im Rahmen der Landung eines Ballons auch zu einer stärkeren Bodenkollision kommen kann.

107

(3)

108

Des Weiteren lagen auch keine technischen Mängel am Ballon vor, die dessen Fahrtüchtigkeit eingeschränkt haben. Außerdem entsprach dieser den Sicherheitsvorschriften.

109

Hiervon ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt.

110

Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen L und dessen Erläuterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung sieht das Gericht dies im Sinne des § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO als erwiesen an.

111

Nach dem in § 286 Abs. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Richters gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGH NJW 2014, 71).

112

Einen solchen Grad der Gewissheit hat das Gericht hier nach dem Ergebnis der Begutachtung erlangt.

113

Der Sachverständige L hat überzeugend ausgeführt, dass anhand der Auswertung der Aktenlage Mängel des Ballons nicht ersichtlich seien. Dieser sei regelmäßig geprüft worden und es habe keine entgegenstehenden Eintragungen in dem zugehörigen Bordbuch gegeben. Die Auswertung der GPS-Tracks habe ergeben, dass der Ballon genau so funktioniert habe, wie der Beklagte zu 2) es gewollt habe. Diese zeige sich insbesondere auch anhand der zwei erfolglos gebliebenen Landeversuche. Danach sei jeweils wie beabsichtigt ein Wiederaufstieg erfolgt. Zwar sei das Vorhandensein von Mängeln nicht absolut auszuschließen, es sei des Weiteren aber auch nicht ersichtlich, wie sich etwaige Mängel auf den vorliegenden Unfall ausgewirkt haben könnten. Vielmehr sei der Unfall darauf zurückzuführen, dass der Ballonführer – für ihn unvermeidbar und unvorhersehbar – beim Landevorgang in eine Windscherung geraten sei.

114

Das Gericht schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen L an. Das Gutachten und auch die Erläuterungen des Sachverständigen L sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Bei der Erstattung seines Gutachtens ist er auch von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch nachvollziehbar dargestellt.

115

(4)

116

Dem Beklagten zu 1) ist auch nicht vorzuwerfen, die Ballonfahrt habe aufgrund der Wetterverhältnisse nicht durchgeführt werden dürfen. Die Wetterverhältnisse am Tag des streitgegenständlichen Unfalls standen einer Ballonfahrt vielmehr nicht entgegen. Hiervon ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls überzeugt.

117

Der Sachverständige L hat im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens ausgeführt, vor der Ballonfahrt hätten der Ballonwetterbericht für NRW und COSMO-DE Karten zur Verfügung gestanden. Diese hätten keine Daten enthalten, die einer Ballonfahrt entgegengestanden hätten, bis auf durch Thermik verursachte Windböen. Mit dem Start habe man allerdings abgewartet, bis diese nachgelassen hätten. Während der Fahrt seien die Betriebsgrenzen bezüglich der Windwerte aus dem Flughandbuch des Ballons entsprechend den Vorhersagen eingehalten worden.

118

(5)

119

Dem Beklagten zu 1) kann außerdem auch kein Auswahlverschulden betreffend den Beklagten zu 2) vorgeworfen werden. Dieser verfügte sowohl über eine Pilotenlizenz als auch über ein Tauglichkeitszeugnis.

120

(6)

121

Des Weiteren ist dem Beklagten zu 1) auch nicht der Vorwurf zu machen, er habe die Strecke fehlerhaft ausgewählt. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu Überzeugung des Gerichts ebenfalls fest.

122

Insofern hat der Sachverständige L festgestellt, die Strecke sei zwar von vornherein relativ schwierig gewesen, aber es habe ausreichend Landemöglichkeiten gegeben. Daher hätte man die Strecke nicht ausschließen müssen. Es handele sich jedenfalls nicht um eine Risikofahrt. Außerdem habe sich die Fahrt aufgrund der Abweichung des tatsächlichen Windes zum vorhergesagten Wind auch anders entwickelt, als zu erwarten gewesen sei. Nach der Vorhersage wäre sie deutlich kürzer gewesen, so dass andere Landemöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten.

123

Entgegen der Auffassung des Klägers hätte man den Startpunkt auch nicht nach W verschieben müssen beziehungsweise können. Bei paralleler Streckenentwicklung hätte die Fahrt auch dann in bewaldetes Gelände mit nicht ganz einfachen Landebedingungen geführt. Zudem hätten sich dort luftrechtliche Hindernisse befunden, da sich der Flughafen Q/N in Fahrtrichtung befunden hätte. Um diesen zu überfliegen, hätte man sehr hochgehen müssen und man hätte einer Genehmigung des Towers bedurft. Ob er eine solche erhalte, sei für den Piloten im Vorhinein aber nicht sicher.

124

(7)

125

Auch der Umstand, dass der Beklagte zu 1) den Kläger, der im Zeitpunkt des Unfalls 75 Jahre alt war, überhaupt bei dieser Ballonfahrt mitgenommen hat, stellt keinen Pflichtverstoß dar.

126

Insoweit hat der Sachverständige L überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass es generell schwierig sei, im Vorfeld zu planen, ob eine Fahrt besonders sanft werde und daher auch für ältere Personen gut geeignet sei. Außerdem könne man dies ohnehin nicht an dem Alter einer Person festmachen sondern es käme auf einen persönlichen Eindruck von der jeweiligen Person an.

127

Vorliegend ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Kläger sich in einer auffälligen körperlichen Konstitution befand, die dessen Mitnahme entgegengestanden hätte.

128

(8)

129

Entgegen der Auffassung des Klägers war auch der vorhandene Korb für die transportierte Anzahl von sechs Personen geeignet. Hiervon ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 286 Abs. 1 ZPO ebenfalls überzeugt.

130

Der Sachverständige L hat hierzu ausgeführt, der Korb sei für sechs Personen vorgesehen, wobei es auch für alle möglich sei, in die Knie zu gehen. Es handele sich um einen nicht unterteilten Korb, bei dem es zwar grundsätzlich möglich sei, dass Personen aufeinander fallen. Körbe, bei denen eine Zwischenabtrennung installiert sei, um dies zu verhindern, seien jedoch erst ab einer Personenzahl von sieben Personen vorgeschrieben. Bei geringeren Personenzahlen gebe es eine solche Vorschrift nicht.

131

Auch diesen Ausführungen des Sachverständigen L schließt sich das Gericht vollumfassend an.

132

bb)

133

Außerdem kann sich der Beklagte zu 1) dahingehend entlasten, dass auch der Beklagte zu 2) den Unfall nicht rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat, § 45 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 LuftVG.

134

Bedient sich der Luftfrachtführer „eigener Leute“, um seine Pflichten aus dem Beförderungsvertrag auszuführen, muss er zusätzlich nachweisen, dass auch diese den Schaden nicht rechtswidrig und schuldhaft verursacht haben (Förster in: beck-online.Grosskommentar, 2019, § 45 LuftVG Rn. 25).

135

Ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten zu 2) ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat dieser die Landung des Ballons fachgerecht durchgeführt.

136

(1)

137

Ob dem Beklagten zu 2) dabei etwaige Fehler im Rahmen einer Vorflugkontrolle vorzuwerfen sind, kann dahinstehen. Denn dies hätte sich jedenfalls nicht kausal auf den eingetretenen Unfall ausgewirkt. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.

138

Der Sachverständige L ist insofern zu der Feststellung gekommen, dass der Fahrtverlauf keine Auffälligkeiten gezeigt habe. Die Folgen von Heizen und Wiederaufsteigen nach den abgebrochenen Landeversuchen seien so erfolgt, wie der Beklagte zu 2) die beabsichtigt habe. Aus diesem Grund seien sich auf die Fahrt auswirkende Defekte nicht erkennbar, die auf einen Fehler im Rahmen der Vorflugkontrolle hindeuten könnten.

139

(2)

140

Bei dem Feld, auf dem schließlich die Endlandung erfolgt ist, handelte es sich auch um einen geeigneten Landeort. Hiervon ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erfolgt.

141

Der Sachverständige hat hierzu nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, zweckmäßige Landeflächen verfügten im Idealfall über folgende Eigenschaften: Die Landefläche sei eben und hindernisfrei, es stehe eine der Geschwindigkeit entsprechend lange Landefläche zur Verfügung, es sei kein Flur- oder Tierschaden zu befürchten und das Gelände sei für das Verfolgerfahrzeug erreichbar. Diese Punkte seien vorliegend erfüllt gewesen. Zwar sei die Anfahrt nicht hindernisfrei gewesen, da sich in Fahrtrichtung ein Haus mit Antenne befunden habe, das noch überfahren werden musste. Dies werde jedoch dadurch kompensiert, dass die folgende Landegelände lang genug gewesen sei. Die Addition der Länge, die der Ballon ab dem überfahrenen Hindernis zum Sinken bis zum Aufsetzen benötige, der Länge, die der Ballon nach dem Aufsetzen noch bis zum Stillstand auf dem Boden schleife und der Länge des Ballons, die er mit Hülle im Liegen einnehme, betrage vorliegend 130 m. Zur Verfügung habe eine Länge von ca. 170 m gestanden. Bedenken an der Tauglichkeit des Landeorts bestehen hiernach nicht.

142

(3)

143

Der Beklagte zu 2) hat außerdem die Landung fachgerecht durchgeführt. Der Umstand, dass es vorliegend zu einer sogenannten „harten Landung“ und dadurch zu den Verletzungen des Klägers gekommen ist, ist nicht auf einen Fahrfehler des Beklagten zu 2) zurückzuführen, sondern schicksalhaft. Ursache hierfür war eine Windscherung, die der Beklagte zu 2) nicht vorhersehen und auch nicht beeinflussen konnte. Davon ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt.

144

Der Sachverständige L hat hierzu überzeugend und plausibel festgestellt, dass vorliegend eine Windscherung in den letzten 10 Sekunden vor der Landung zu einer Geschwindigkeitsveränderung geführt habe, die wiederum eine Erhöhung der Sinkrate des Ballons verursacht habe, wodurch es letztendlich zu einem Umfallen des Korbes bei der Landung gekommen sei.

145

Eine solche Geschwindigkeitsänderung sei durch den Piloten nicht beeinflussbar, sondern sei auf die unterschiedlichen Windgeschwindigkeiten in den verschiedenen Luftschichten zurückzuführen. Dadurch werde Druck auf die Ballonhülle ausgeübt, was zu einem Entweichen von Luft aus dem Ballon und damit zu einem Verlust der Tragkraft führe. Der Verlust der Tragkraft führe dann wiederum zu einer Erhöhung der Sinkgeschwindigkeit des Ballons.

146

Außerdem handele es sich bei einem Ballon um ein sehr einfaches Fluggerät, das auf Maßnahmen des Piloten mit einer zeitlichen Verzögerung von 10 bis 15 Sekunden reagiere. Aus diesem Grund habe der Beklagte zu 2) unmittelbar vor der Landung auch keine Möglichkeit mehr gehabt, die Aufsetzgeschwindigkeit zu verringern.

147

Ein Pilot habe auch keine Möglichkeiten, eine solche Windscherung vorab zu erkennen und deswegen beim Landevorgang keine Reaktionsmöglichkeiten mehr.

148

Entgegen der Auffassung des Klägers hätte der Beklagte zu 2) auch nicht die Parachuteleine ziehen müssen, um eine sanftere Landung zu ermöglichen.

149

Diesbezüglich hat der Sachverständige L ausgeführt, die Windscherung wäre in diesem Fall trotzdem erfolgt und die Folgen der Landung wären möglicherweise die gleichen geblieben. Es sei zwar im Nachhinein nicht auszuschließen, dass sich dies möglicherweise etwas günstiger ausgewirkt hätte. Aus Sicht des Piloten in der konkreten Situation sei dies jedoch nicht angezeigt gewesen. Das Ziehen der Parachuteleine hätte ein noch schnelleres Sinken bewirkt, was bei einem Ballon der vorliegenden Größe und angesichts der bereits erreichten Sinkgeschwindigkeit sehr mutig gewesen wäre. Außerdem führe das Ziehen der Leine dazu, dass die Hülle noch schlaffer werde und sich eine Windscherung sogar noch stärker auswirke.

150

Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Wohnhaus, das vor der Landung überfahren werden musste, auch nicht vorhersehbar ein Lee verursacht.

151

Insoweit hat der Sachverständige L überzeugend festgestellt, dass das Haus der Größe nach nicht geeignet sei, ein solches Lee zu bewirken. Außerdem sei die eingetretene Geschwindigkeitsveränderung des Ballons in einem solchen Fall höher gewesen.

152

Insgesamt hat der Beklagte zu 1) sich hiernach von einem vermuteten Verschulden im Sinne von § 45 Abs. 2 LuftVG entlastet, so dass seine Haftung wie ausgeurteilt aufgrund der summenmäßig begrenzten Gefährdungshaftung auf 113.100 Rechnungseinheiten begrenzt ist.

153

c)

154

Des Weiteren stehen dem Kläger auch gegen den Beklagten zu 2) keine Schadensersatzansprüche zu.

155

aa)

156

Zunächst kommen Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) aus dem LuftVG nicht in Betracht, da dieser weder vertraglicher Luftfrachtführer im Sinne des § 45 LuftVG noch ausführender Luftfrachtführer gemäß § 48 b Abs. 1 LuftVG war.

157

Ausführender Luftfrachtführer ist ein anderer als der vertragliche Luftfrachtführer, der jedoch mit dessen Einverständnis die an sich von ihm selbst geschuldete Luftbeförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt, sofern er kein nachfolgender Luftfrachtführer ist (vgl. § 48a), und dabei selbstständig tätig und nicht den Weisungen des vertraglichen Luftfrachtführers unterworfen ist (Förster in: beck-online.Grosskommentar, 2019, § 48b LuftVG Rn. 6).

158

Vorliegend ergibt sich aus dem Vertrag zwischen den Beklagten allerdings, dass der Beklagte zu 2) weisungsabhängig war. Ausweislich der Vereinbarung der Beklagten vom 11.01.2000 verpflichtete der Beklagte zu 2) sich unter Ziffer 3 dazu, die Regelungen aus dem Fahrbetriebshandbuch der Luftsportschule des Beklagten zu 1) zu beachten. Aus Ziffer 4 ergibt dich des Weiteren im Umkehrschluss, dass der Beklagte zu 2) weisungsabhängig ist. Insoweit ist die Weisungsbefugnis lediglich im unmittelbaren Zusammenhang mit der Führung des Luftfahrzeugs eingeschränkt. Eine anderslautende Vereinbarung hätte gegen § 3 Abs. 1 S. 1 LuftVO a.F. verstoßen.

159

Gegen eine Selbständigkeit des Beklagten zu 2) spricht außerdem der Umstand, dass dieser selbst über keine Erlaubnis der Luftfahrtbehörde verfügt. Der Beklagte zu 1) verfügt vielmehr über eine solche Erlaubnis, in welcher es ihm gestattet ist, den Beklagten zu 2) als Luftfahrzeugführer einzusetzen.

160

bb)

161

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1, 249, 253 BGB ist ebenfalls nicht gegeben. Insofern ist kein Verschulden des Beklagten zu 2) ersichtlich.

162

Nach den obigen Ausführungen hat der Beklagte zu 2) sowohl einen geeigneten Landeplatz ausgewählt, als auch die Landung fachgerecht durchgeführt. Das Unfallgeschehen war hiernach schicksalhaft.

163

d)

164

Gegen den Beklagten zu 1) steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch lediglich in dem tenorierten Umfang der Summe nach begrenzt zu. Der Beklagte zu 2) ist dem Kläger nicht zum Schadensersatz verpflichtet.

165

Aus diesen Gründen ist auch der Klageantrag zu 3), der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht bezüglich weiterer künftiger Schäden des Klägers gerichtet ist, unbegründet.

166

e)

167

Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in der eingeklagten Höhe an die B besteht nicht. Dem Kläger fehlte insoweit die Aktivlegitimation.

168

Die Rechtsschutzversicherung B hat die eingeklagten Rechtsanwaltskosten unstreitig bereits gezahlt. Mit diesen Zahlungen ist ein etwaiger Erstattungsanspruch gegen die Beklagten gem. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die B übergegangen.

169

Eine Ermächtigung der B zur Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft ist nicht dargelegt.

170

f)

171

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Verzinsung verauslagter Gerichtskosten ab Zustellung der Ankündigung eines Klageabweisungsantrags zu.

172

Ob dies möglich ist, wird von der Rechtsprechung bisher uneinheitlich entschieden und ist noch nicht durch den Bundesgerichtshof geklärt (offen gelassen in: BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13, Rn. 22; BGH, Urteil vom 09. Mai 2017 – XI ZR 314/15, Rn. 16).

173

Voraussetzung dafür wäre aber jedenfalls, dass der Kläger die Beklagten mit der Erstattung verauslagter Gerichtskosten in Verzug gesetzt oder die Forderung, deren Verzinsung er verlangt, rechtshängig gemacht hat (BGH, Urteil vom 09. Mai 2017 – XI ZR 314/15 –, Rn. 16, juris).

174

Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.

175

II.

176

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.

177

Der Streitwert wird auf 950.398,32 € festgesetzt.