Schadensersatz gegen Insolvenzverwalter wegen mangelhafter Erstellung der Hallenumfahrt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz vom Insolvenzverwalter der ausführenden Firma wegen Überschwemmungsschäden durch mangelhafte Hallenumfahrt. Das Gericht erkennt eine grobe Ausführungsfehlleistung und verurteilt den Beklagten auf Zahlung von 10.148,95 EUR, beschränkt auf die Ansprüche gegenüber der Betriebshaftpflichtversicherung. Die Widerklage wird abgewiesen; Reinigungsaufwand nicht nachgewiesen.
Ausgang: Klage in Höhe von 10.148,95 EUR (beschränkt auf Versicherungsansprüche) stattgegeben; Widerklage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Insolvenzverwalter haftet für positive Vertragsverletzung des Insolvenzschuldners, soweit der Anspruch nicht der Höhe nach auf die dem Schuldner gegen einen Haftpflichtversicherer zustehenden Entschädigungsansprüche beschränkt ist (§ 157 VVG).
Ein Unternehmer haftet für mangelhafte Werkleistung, wenn Ausführungsfehler gegen allgemein anerkannte Regeln der Bautechnik verstoßen; grobe Ausführungsfehler begründen Verschuldenshaftung.
Die Schadenshöhe kann nach § 287 ZPO geschätzt werden, wenn Belege und glaubhafte Zeugenaussagen eine zuverlässige Grundlage bieten; nicht geltend gemachte oder nicht belegte Posten bleiben unersetzt.
Ein Mitverschulden Dritter ist von der Gegenpartei substantiiert darzulegen; bloße Indizien wie Übersendung eines Angebots oder kurze Ortsbesichtigungen genügen nicht zur Anrechnung (§§ 254, 278 BGB).
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.148,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2000 zu zahlen, der Höhe nach beschränkt auf die der Insolvenzschuldnerin wegen der Schadensvor-fälle vom 24./25.02.2000 und 09.03.2000 gegen die B. Versicherung AG als Betriebs-haftpflichtversicherer zustehenden Entschädigungsforderungen.
Im übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 94% der Beklagte und 6% die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu voll-streckenden Betrages.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma C.-C. T. GmbH auf Schadensersatz in Anspruch. Ende 1999 erstellte die Firma C.-C. an dem Zentrallager der Klägerin Am T.berg 16, 00000 T. die Hallenumfahrt. In der Nacht vom 24.02. auf den 25.02.2000 lief Niederschlagswasser in die Lagerhalle. Am 09.03.2000 kam es erneut zu einer Überschwemmung. Unter dem 29.03.2000 erteilte die Firma C.-C. der Klägerin eine Rechnung über 21.999,37 EUR für die nachträgliche Erstellung einer Drainage an der Hallenumfahrt. In der Folge leistete die S. Versicherung, bei der die Klägerin eine Versicherung gegen Überschwemmungsschäden mit einem Selbstbehalt von 25.000 DM abgeschlossen hat, eine Entschädigung von 30.895,00 DM. Außerdem konnte die Klägerin beschädigte Einrichtungsgegenstände im Wert von 17.063,66 DM an einen Aufkäufer veräußern. Durch Beschluß des Amtsgerichts Arnsberg vom 26.03.2001 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma C.-C. eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
Die Klägerin behauptet, das Eindringen des Niederschlagswassers sei darauf zurückzuführen, daß die Fa. C.-C. die Hallenumfahrt nicht sach- und fachgerecht erstellt habe. Sie habe die notwendige Drainage zwischen Hallenumfahrt und Lagerhalle nicht angelegt, obwohl sich ihr als Fachunternehmen aufgrund der topographischen Verhältnisses die Erforderlichkeit einer Drainage mit Wassereinläufen geradezu habe aufdrängen müssen. Da die Firma C.-C. keine fachgerechte Straßenentwässerung erstellt habe, habe das versickernde Niederschlagswasser sowohl durch eine Fluchttüröffnung als auch zwischen Außenfundament und Hallenbodenplatte eindringen können. Bei dem Wasserschaden vom 24./25.02.2000 seien Waren zu einem Nettoeinkaufswert von 70.687,97 DM und am 09.03.2000 zu einem Nettoeinkaufswert von 14.630,33 DM beschädigt worden (Aufstellung Bl. 45 – 51 d.A.). Außerdem seien Personalkosten in Höhe von 5.491,44 DM (Bl. 14 d.A.) entstanden. Die Reinigungskosten betrügen gemäß Kostenvoranschlag der Firma M. netto 3.000 DM.
Die Klägerin errechnet unter Abzug der Versicherungsleistung sowie des erzielten Veräußerungserlöses einen Schaden in Höhe von 45.851,08 DM. Hiermit erklärt die Klägerin die Aufrechnung gegen einen Restwerklohnanspruch der Firma C.-C. in Höhe von 6.081,45 DM sowie einen Betrag von 13.920,00 DM aus der Rechnung vom 29.03.2000.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.682,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2000 zu zahlen, der Höhe nach beschränkt auf die der Insolvenzschuldnerin wegen der Schadensvorfälle vom 24./25.02.2000 und 09.03.2000 gegen die B. Versicherung AG als Betriebshaftpflichtversicherer zustehenden Entschädigungsforderungen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt der Beklagte,
die Klägerin zu verurteilen, an ihn 31.080,82 DM nebst 9% Zinsen seit 22.09.2000 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, das Eindringen des Niederschlagswasser stehe nicht in kausalem Zusammenhang mit der Erstellung der Lagerhallenumfahrt durch die Firma C.-C.. Die Erstellung einer Drainage sei – dies ist unstreitig – nicht Bestandteil des Angebots vom 04.06.1999 gewesen. Der Überschwemmungsschaden sei ausschließlich deshalb eingetreten, weil von dem benachbarten Grundstück der Firma M. Oberflächenwasser auf das darunter liegende Grundstück der Klägerin gelangt sei. Das Grundstück der Firma M. habe zum damaligen Zeitpunkt etwa 1 Meter höher gelegen als das Grundstück der Klägerin. Auf dem Grundstück der Firma M. seien in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Erstellung der Hallenumfahrt durch die Firma C.-C. Planierungsarbeiten vorgenommen worden. Diese hätten dazu geführt, daß der Boden derart komprimiert gewesen sei, daß das Oberflächenwasser auf dem Grundstück nicht habe versickern können und auf das darunter liegende Grundstück der Klägerin geflossen sei. Auch sei dem Architekten der Klägerin, Herrn E., bekannt gewesen, daß eine Drainage nicht habe verlegt werden sollen, da ihm das Angebot übergeben worden sei.
Mit der Widerklage macht der Beklagte den restlichen Werklohnanspruch in Höhe von 6.081,45 DM, einen Restanspruch in Höhe von 3.000 DM aus einer Rechnung vom 19.01.2000 sowie die Forderung aus der Rechnung vom 29.03.2000 für die nachträgliche Erstellung der Drainage geltend.
Die Klägerin macht geltend, bei einem Betrag von 8.079,37 DM aus der Rechnung vom 29.03.2000 handele es sich um vermeidbare Sowieso-Kosten. Außerdem habe die Firma C.-C. – dies ist unstreitig - ihre Forderungen gegen sie an die Firma B. I. GmbH abgetreten (Bl. 88 d.A.).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 14.12.2000 (Bl. 73 d.A.). Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen M. Bezug genommen.
Außerdem hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2005 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen F.. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet, während die Widerklage keinen Erfolg hat.
I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.148,95 EUR aus positiver Vertragsverletzung (pVV), der der Höhe nach beschränkt ist auf die der Firma C.-C. gegen die B. Versicherung AG zustehenden Entschädigungsansprüche (§ 157 VVG).
Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Firma C.-C. ist gegeben. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen M. steht zur vollen Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO) fest, daß die Ursache der Wasserschäden vom 24./25.02.2000 und 09.03.2000 in einem groben Ausführungsfehler der Firma C.-C. liegt. Der Sachverständige führt insofern aus, daß die asphaltierte Platzbefestigung zum einen viel zu hoch angesetzt gewesen sei und durch das Gefälle zum Gebäude zwangsläufig auch kleinste Regenmengen zum Gebäude geführt würden, obwohl hier keine Maßnahmen einer Regenwassereinleitung getroffen worden seien. Die Ausführung müsse als grober Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik angesehen werden. Auf die Notwendigkeit einer Drainage hätte die Firma C.-C. schon im Rahmen der Angebotsabgabe hinweisen müssen.
Den bei der ersten Überschwemmung am 24./25.02.2000 eingetretenen Schaden schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO auf 70.687,97 DM und den bei dem zweiten Wassereinbruch am 09.03.2000 eingetretenen Schaden auf 14.630,33 DM. Grundlage der Schätzung ist zum einen die Aufstellung der Klägerin (Bl. 45 – 51 d.A.) nebst den Belegen (Anlagenband) sowie die Aussage des Zeugen F.. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, das Wasser sei in verschiedene Ecken der Lagerhalle geflossen und habe Möbel, die auf dem Boden gestanden hätten, beschädigt. Die vorliegende Liste sei bei den Aufräumarbeiten erstellt und von ihm überwacht worden. Dabei seien die Kartons geöffnet worden, um sich von den Beschädigungen zu überzeugen. Soweit bezüglich einzelner Gegenstände bereits damals keine Rechnung mehr vorgelegen hätte, seien die Einkaufspreise aus den Inventurlisten übernommen worden.
Die Personalkosten für die bei den Aufräumarbeiten eingesetzten eigenen Mitarbeiter der Klägerin schätzt die Kammer anhand der vom Zeugen F. erstellten Aufstellung (Bl. 14 d.A.) auf 5.491,44 DM.
Nicht ersetzt verlangen kann die Klägerin hingegen den Betrag von 3.000 DM gemäß Kostenvoranschlag der Firma M. (Bl. 13 d.A.), da trotz Bestreitens der Gegenseite eine Rechnung oder ein Nachweis, daß die Kosten tatsächlich angefallen sind, nicht vorgelegt worden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Reinigungsarbeiten durch eigene Mitarbeiter der Klägerin ausgeführt worden und in den Personalkosten enthalten sind.
Somit errechnet sich unter Abzug der Versicherungsleistungen und des Veräußerungserlöses ein Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 42.851,08 DM. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin erklärten Aufrechnung gegen einen Restwerklohn von 6.081,45, einen Restanspruch aus der Rechnung vom 19.01.2000 über 3.000 DM sowie einen von der Klägerin anerkannten Betrag von 13.920 DM aus der Rechnung vom 29.03.2000 verbleibt somit ein Betrag von 19.849,63 DM (= 10.148,95 EUR).
Darauf muß die Klägerin sich nicht ein Mitverschulden des Architekten E. anrechnen lassen (§§ 254 Abs. 1, 278 BGB). Der Beklagte hat insofern nicht substantiiert dargelegt, daß der Beklagte in seiner Eigenschaft als Architekt mit der Planung und/oder Überwachung des Bauvorhabens beauftragt dar. Allein der Umstand, daß sie diesem das Angebot übersandt hat und der Architekt zwei Mal vor Ort war, reicht insofern nicht, zumal die Beklagtenseite keinerlei Pläne des Architekten vorgelegt hat.
Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.
II.
Die Widerklage ist nicht begründet.
Der Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von 31.080,82 DM, da er insofern nicht aktivlegitimiert ist. Unstreitig hat die Firma C.-C. ihre im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Forderung noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Firma B. abgetreten (Bl. 88 d.A.).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO.