Steuerberaterhaftung: Unterlassene Zustimmung zur tatsächlichen Verständigung als Pflichtverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten von ihrer früheren Steuerberaterin Schadensersatz, weil sie trotz Weisung die Zustimmung zu einer vom Finanzamt angebotenen „tatsächlichen Verständigung“ nicht übermittelte. Dadurch kam es zu höheren Hinzuschätzungen und Steuerbescheiden; später wurde nur eine ungünstigere Verständigung erzielt. Das LG bejahte eine schuldhafte Pflichtverletzung aus dem Steuerberatervertrag und sprach den Differenzschaden zu, allerdings nur in gutachtlich nachgewiesener Höhe. Ein Mitverschulden wegen unterlassener finanzgerichtlicher Klage blieb der Beklagten wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt; eine Nebenforderung wurde mangels Belegen abgewiesen.
Ausgang: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung der Steuerberaterin zugesprochen (7.413,50 €), im Übrigen Klage (Mehrbetrag/Nebenforderung) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Aus einem Steuerberatervertrag (§§ 675, 611 BGB) folgt die Pflicht, ausdrückliche Weisungen des Mandanten grundsätzlich umzusetzen; hält der Berater sie für unzweckmäßig, muss er den Mandanten hierüber aufklären, darf aber nicht ohne Mitteilung untätig bleiben.
Unterlässt der Steuerberater die Weiterleitung einer mandantenseitig erklärten Zustimmung zu einer vom Finanzamt angebotenen tatsächlichen Verständigung, liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung vor, wenn hierdurch der Abschluss der Verständigung vereitelt wird.
Der ersatzfähige Schaden bei vereitelter tatsächlicher Verständigung bemisst sich als Differenz zwischen der Steuerbelastung bei Zustandekommen der angebotenen Verständigung und der Steuerbelastung aufgrund der später tatsächlich erreichten Regelung.
Ein Mitverschulden wegen unterlassener Einlegung weiterer Rechtsbehelfe kann dem Mandanten nicht entgegengehalten werden, wenn der Steuerberater selbst Einspruch eingelegt, das Mandat ohne Information beendet und die Herausgabe wesentlicher Unterlagen verweigert; die Berufung auf § 254 BGB kann dann treuwidrig sein.
Für Nebenforderungen (z.B. Kontoführungsgebühren) trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast; bei substantiiertem Bestreiten sind Belege vorzulegen.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 7.413,50 € nebst Zinsen in Höhe von 6,14 % seit dem 23.04.2005 zu zahlen.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen jeder Kläger 34 % und die Beklagte 32 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Jeder Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger machen als Gesamtgläubiger gegen die Beklagte, ihre ehemalige Steuerberaterin, Schadensersatzansprüche geltend.
Die Beklagte war in ihrem Beruf als Steuerberaterin insbesondere mit der Wahrnehmung betrieblicher Belange durch die Kläger mandatiert. Die Mandatierung bezog sich dabei insbesondere auf eine im Jahr 2001 begonnene Betriebsprüfung bei dem Kläger, der u. a. gewerblich tätig war, indem er Weihnachtsbäume verkaufte. Anlässlich dieser Betriebsprüfung wurden die angegebenen Umsätze und Erlöse aus den Weihnachtsbaumverkäufen des Klägers aus den Jahren 1996, 1997 und 1998 geprüft. Die Beklagte nahm an der Außenprüfung des Finanzamts einschließlich der Schlussbesprechung und Überprüfung des Betriebsprüfungsberichtes teil. Weitere Teilnehmer dieser Abschlussbesprechung, die am 09.01.2002 stattfand, waren von Seiten des Finanzamtes die Herren A. und B. sowie als Mitarbeiter des Klägers die Herren C. und D., der Sohn des Klägers, während der Kläger selbst an dieser Schlussbesprechung nicht teil nahm. Herr B. teilte im Rahmen dieses Gespräches mit, es bestehe der Verdacht, dass für die Jahre 1996-1998 aus den Weihnachtsbaumverkäufen dem Finanzamt gegenüber zu geringe Betriebseinnahmen angegeben worden seien. Es wurde vorgeschlagen, eine sog. "tatsächliche Verständigung" herbeizuführen. Hierunter wird eine nach höchst richterlicher Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zulässige tatsächliche Verständigung im Sinne einer Einigung über die Annahme eines bestimmten Sachverhalts und über eine bestimmte Sachbehandlung mit bindender Wirkung verstanden. Die tatsächliche Verständigung sollte dahingehend lauten, dass die vom Kläger angegebenen Betriebseinnahmen, die Grundlage für die von den Klägern zu zahlende Einkommenssteuer nebst Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer waren, für die Jahre 1996, 1997 und 1998 um jeweils 9.000 DM zu erhöhen, ohne dass der Steuerpflichtige einräumte, er habe seine Betriebseinnahmen nicht vollständig aufgezeichnet. Da der Kläger bei dieser Besprechung persönlich nicht anwesend war, wurde zwischen den Anwesenden vereinbart, dass er von der Beklagten über das Ergebnis der Abschlussbesprechung und insbesondere über die vorgeschlagene tatsächliche Verständigung informiert werden solle; sobald der Kläger mit dieser einverstanden sei, solle die Beklagte die Vertreter des Finanzamtes telefonisch hierüber unterrichten. Die Vertreter des Finanzamtes hatten zugesagt, dass das Angebot so lange aufrechterhalten werde, bis eine Nachricht durch die Beklagte beim Finanzamt eingehe.
Nachdem der Kläger von den Herren C. und D. von dem Inhalt der Abschlussbesprechung und insbesondere vom Vorschlag der tatsächlichen Verständigung informiert worden war und diesen gegenüber erklärt hatte, er sei mit der vorgeschlagenen tatsächlichen Verständigung einverstanden, wurde der Beklagten durch Herrn C. am 10.01.2002 mitgeteilt, sie solle das Finanzamt entsprechend informieren; eine gleichlautende Anweisung gab Herr D. der Beklagten nochmals am 13.01.2002 in einem Telefongespräch.
Trotz dieser Mitteilung und Anweisung blieb die Beklagte in der Folgezeit untätig.
Das zuständige Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft teilte der Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 11.02.2002 mit – nachdem zuvor eine telefonische Erinnerung durch Herrn B. vom Finanzamt ausgesprochen worden war –, es werde davon ausgegangen, dass die vorgeschlagene tatsächliche Verständigung nicht zustande komme, nachdem bis zu diesem Tage die Zustimmung nicht erteilt worden sei. Es werde ein Betriebsprüfungsbericht erstellt, der der Beklagten sodann zugestellt werde. Unter dem 22.02.2002 wurde sodann der Ankündigung entsprechend ein Betriebsprüfungsbericht durch das genannte Finanzamt erstellt. In diesem wurde festgehalten, dass die Einnahmeaufzeichnungen eine Überprüfung der Kassenführung nicht zuließen, weil Einzelaufzeichnungen nicht vorhanden seien und Kassenbestandsabstimmungen nicht vorlägen sowie Einnahmeermittlungen in Form von Kassenberichten, die neben den Kassenbeständen zum jeweils täglichen Betriebsbeginn und –ende auch Geldabflüsse durch Zahlung von Betriebsausgaben und Einzahlungen bei Banken berücksichtigten, nicht hätten vorgelegt werden können. Zum Ausgleich der Kalkulationsdifferenzen bei Umsatz und Gewinn seien erhöhende Hinzuschätzungen vorzunehmen, und zwar für das Jahr 1996 in Höhe von 30.000 DM, für das Jahr 1997 in Höhe von 45.000 DM sowie für das Jahr 1998 in Höhe von 50.000 DM. Wegen des Inhalts des Betriebsprüfungsberichts vom 22.02.2002 wird auf die als Anlage zur Klageschrift zu den Akten gereichte Ablichtung (Bl. 25-40 d. A.) Bezug genommen.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es zur Erstellung dieses Betriebsprüfungsberichts nicht gekommen wäre, wenn die Beklagte dem Finanzamt gegenüber die Zustimmung des Klägers zur vorgeschlagenen tatsächlichen Verständigung gemäß Gespräch vom 09.01.2002 angezeigt hätte.
Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 09.04.2002 zum Betriebsprüfungsbericht vom 22.02.2002 schriftlich Stellung.
Das örtlich zuständige Finanzamt erließ sodann gegenüber den Klägern Bescheide betreffend Einkommen- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag und Arbeitnehmersparzulage für die Jahre 1996, 1997 und 1998, die jeweils vom 28.06.2002 datieren. Grundlage dieser Bescheide waren u. a. die Hinzuschätzungen gemäß Betriebsprüfungsbericht vom 22.02.2002. Wegen des Inhalts dieser Bescheide im Einzelnen wird auf die als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.04.2007 zur Akte gereichten Ablichtungen (Bl. 159-180 d. A.) Bezug genommen.
Gegen diese Bescheide legte die Beklagte namens und im Auftrage der Kläger mit Schreiben vom 24.07.2002 Einspruch ein und kündigte eine weitere Begründung an (Ablichtung zum Beklagtenschriftsatz vom 27.01.2009, Bl. 315 d. A.). Nach zwischenzeitlichem Schriftverkehr mit dem Finanzamt teilte sie mit weiterem Schreiben vom 12.12.2002 mit, die Einsprüche würden nicht zurückgenommen, eine weitere Stellungnahme würde noch abgegeben. Mit Schreiben vom 27.01.2003 teilte das Finanzamt den Klägern sodann mit, die Einsprüche seien zur weiteren Bearbeitung von der Rechtsbehelfsstelle übernommen worden; es werde den Klägern Gelegenheit gegeben, die Einsprüche zu überdenken, nachdem die Beklagte dem Finanzamt mit Schreiben vom 19.12.2002 mitgeteilt habe, sie habe ihr Mandat niedergelegt, weiterer Schriftverkehr sei mit ihr nicht mehr zu führen (Anlage zum Klägerschriftsatz vom 20.11.2007, Bl. 219 d. A.).
Daraufhin beauftragten die Kläger den Steuerberater E. vom Steuerbüro F., der am 18.02.2003 das Mandat übernahm. Dieser forderte die Beklagte in der Folgezeit erfolglos auf, die bei ihr vorhandenen Unterlagen betreffend die Kläger und die von ihr angelegte Akte herauszugeben. Seine Bemühungen führten dazu, dass ausweislich des vom Finanzamt angelegten Protokolls aus Dezember 2003 eine erneute tatsächliche Verständigung erzielt wurde, die zum Inhalt hatte, dass die Zuschätzungen gemäß Betriebsprüfungsbericht vom 22.02.2002 um 50 % gekürzt wurden, so dass sich folgende Zuschätzungen ergaben:
Für das Jahr 1996 statt 30.000 DM jetzt 15.000 DM,
für das Jahr 1997 statt 45.000 DM jetzt 22.500 DM,
für das Jahr 1998 statt 50.000 DM jetzt 25.000 DM.
Diese Einnahmeerhöhungen wurden anschließend bei der Berechnung der Einkommen- und Gewerbesteuer zugrundegelegt. Wegen des Inhalts des Protokolls im Einzelnen wird auf die als Anlage zur Klageschrift zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 22-24 d. A.) Bezug genommen.
Die Kläger machen nunmehr Schadensersatz in Form der Differenz zwischen der Steuerbelastung bei Zugrundelegung der Beträge gemäß vorgeschlagener tatsächlicher Verständigung vom 09.01.2002 gegenüber der Steuerbelastung, die sich unter Zugrundelegung der Beträge gemäß der tatsächlichen Verständigung aus Dezember 2003 ergeben, geltend. Sie behaupten, diese mache einen Betrag in Höhe der Klageforderung aus. Zur Berechnung der Klageforderung im Einzelnen wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 16.08.2006 (Bl. 126-133 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 134-139 d. A.) verwiesen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 23.065,02 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 6,14 % seit dem 20.05.2004 sowie weitere 24,39 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, die von ihr zu vertretende Pflichtverletzung – nicht erfolgte Weiterleitung der vom Kläger am 10.01.2002 abgegebenen Zustimmungserklärung zur tatsächlichen Verständigung trotz entsprechender Anweisung ihr gegenüber – sei nicht ursächlich für den mit der Klage geltend gemachten Schaden geworden. Jedenfalls treffe den Kläger ein so überwiegendes Mitverschulden am Eintritt eines solchen Schadens, dass ihre Haftung entfalle. In diesem Zusammenhang vertritt sie die Ansicht, wenn der Kläger gegen die Bescheide vom 28.06.2002 Einspruch eingelegt und anschließend Anfechtungsklage erhoben hätte, wären die Bescheide vom 28.06.2002 aufgehoben worden, weil diese materiell rechtswidrig gewesen seien. Hierzu macht die Beklagte weitläufige rechtliche Ausführungen.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 05.10.2006 (Bl. 144 d. A.) in Gestalt des Beschlusses vom 23.10.2006 (Bl. 149 d. A.) sowie gemäß Beschluss vom 17.12.2007 (Bl. 227 d. A.) durch Einholung von Gutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Steuerberater Dip.-Kfm. G. vom 08.08.2007 sowie das schriftliche Ergänzungsgutachten vom 04.07.2008 Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
A. Hauptanspruch:
Insoweit ergibt sich der Anspruch aus einer positiven Verletzung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages, nachdem auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, das spätestens im Jahr 2001 begonnen hat, gemäß Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB das bis zum 31.12.2001 geltende Recht Anwendung findet; vor diesem Hintergrund weist die Kammer nur ergänzend darauf hin, dass sich ein anderes Ergebnis auch nicht bei Anwendung des seit dem 01.01.2002 in Kraft getretenen § 280 Abs. 1 BGB (n. F.) ergäbe.
I.
Die erste Voraussetzung dieses gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtsinstituts (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 276 RnNr. 105 m. w. N.), nämlich die Verletzung vertraglicher Pflichten, liegt vor. Aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Steuerberatervertrages, der sich rechtlich als Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichen Elementen (§§ 675, 611 BGB) darstellt, war die Beklagte verpflichtet, Anweisungen des Klägers Folge zu leisten, und zwar unabhängig davon, ob sie diese für sinnvoll hielt oder nicht. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Beklagte dann, wenn sie die entsprechende Anweisung des Klägers als Mandanten nicht für sinnvoll hielt, aufgrund ihrer beruflichen Pflichten gehalten war, diesen darauf hinzuweisen und ggf. auf eine Änderung der Anweisung hinzuwirken. Dies ändert aber nichts daran, dass sie grundsätzlich verpflichtet war, Anweisungen zu befolgen. Im vorliegenden Falle gilt das insbesondere deshalb, weil die Beklagte eben nicht ihre nunmehr im Rechtsstreit vorgetragene Ansicht, die vom Finanzamt im Gespräch vom 09.01.2002 vorgeschlagene tatsächliche Verständigung entspreche nicht der Sach- und Rechtslage, gegenüber dem Kläger mitteilte. Vielmehr folgte sie der Anweisung nicht, ohne dies dem Kläger mitzuteilen, wartete daraufhin den – gegenüber der vorgeschlagenen tatsächlichen Verständigung vom 09.01.2002 inhaltlich geänderten –Prüfungsbericht und die darauf beruhenden Steuerbescheide vom 28.06.2002 ab und legte sodann – erneut ohne Rücksprache mit den Klägern – Einspruch ein, den sie anschließend trotz Ankündigung nicht begründete. Das Ganze geschah ohne Rücksprache mit den Klägern. Die Beklagte hielt es nicht einmal für nötig, die Niederlegung des Mandats gegenüber den Klägern zu erklären, sondern teilte diese lediglich gemäß Schreiben vom 19.12.2002 gegenüber dem zuständigen Finanzamt mit.
Festzuhalten bleibt somit, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten durch Nichtweiterleitung des Einverständnisses der Kläger mit der vom Finanzamt in der Besprechung vom 09.01.2002 vorgeschlagenen tatsächlichen Verständigung vorliegt.
II.
Die grundsätzlich erforderliche Fristsetzung zur Erbringung der erforderlichen Leistungen war vorliegend entbehrlich. Das gilt zum einen schon deshalb, weil die Beklagte den Klägern gegenüber keine Mitteilung von ihrer Pflichtverletzung, nämlich der Nichtweiterleitung des Einverständnisses an das Finanzamt, machte, so dass diese gar nicht in die Lage versetzt wurden, eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung auszusprechen. Im Übrigen war diese aber auch entbehrlich, nachdem sie durch Schreiben des Finanzamts vom 27.01.2003 Kenntnis erlangt hatten. Denn zu diesem Zeitpunkt war eine Weiterleitung des Einverständnisses an das Finanzamt bzw. eine eigene Erklärung durch die Kläger des Inhalts, sie seien mit dem vorgeschlagenen Inhalt der tatsächlichen Verständigung gemäß Besprechung vom 09.01.2002 einverstanden, nicht mehr möglich, nachdem bereits der Betriebsprüfungsbericht vom 22.02.2002 und die darauf beruhenden Steuerbescheide vom 28.06.2002 erlassen worden waren.
III.
Die Pflichtverletzung erfolgte auch schuldhaft. Abgesehen davon, dass es der Beklagten aufgrund ihrer beruflichen Stellung als Steuerberaterin klar sein musste, dass sie Anweisungen, die ihr Mandanten gaben, nicht unbeachtet lassen durfte, hat sie die Verschuldensvermutung gemäß § 282 BGB a. F. nicht widerlegt.
IV.
Rechtsfolge ist, dass die Beklagte den Klägern den diesen entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Dabei steht die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden fest, weil unstreitig ist, dass der vorgeschlagene Inhalt der tatsächlichen Verständigung gemäß Gespräch vom 09.01.2002 bei Weiterleitung der Zustimmungserklärung der Kläger durch die Beklagte an das zuständige Finanzamt bindend geworden wäre.
Jedoch beträgt die Höhe des den Klägern zuzuerkennenden Schadensersatzanspruches lediglich 7.413,50 €, wie aufgrund des Inhalts des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen G. vom 04.07.2008 feststeht. Der Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten zunächst die zu zahlenden Steuern unter Zugrundelegung des "Ist-Zustandes", der sich nach dem Inhalt der tatsächlichen Verständigung vom Dezember 2003 ergab, errechnet, und sodann Berechnungen zum "Soll-Zustand", d. h. dem Zustand, der sich unter Zugrundelegung des Inhalts der vorgeschlagenen tatsächlichen Verständigung entsprechend dem Protokoll-Entwurf vom 09.01.2002 ergeben hätte, angestellt. Er hat sodann nachvollziehbar dargelegt, dass sich danach eine Differenz für das Jahr 1996 in Höhe von 1.124,31 € und für das Jahr 1997 in Höhe von 3.024,88 € sowie für das Jahr 1998 in Höhe von 3.264,31 €, insgesamt somit ein Steuerschaden von 7.413,50 € ergibt.
Die Vorgehensweise des Sachverständigen ist sachgerecht. Der Steuerschaden, den die Kläger erlitten haben, kann sich nur aus der Differenz der steuerlichen Ergebnisse richten, die sich aus dem Inhalt der tatsächlichen Verständigung aus Dezember 2003 einerseits und dem vom Finanzamt vorgeschlagenen Inhalt derjenigen gemäß Protokoll vom 09.01.2002 andererseits ergeben. Fehler in der Berechnung des Sachverständigen werden von den Klägern weder dargelegt noch sind solche ersichtlich. Vielmehr ist die Höhe der klägerischen Schadensersatzforderung, der die Berechnung des von ihnen offensichtlich beauftragten Steuerberaters E. zugrunde liegt, für die Kammer nicht nachvollziehbar. Denn die Mehrbeträge aus der Zuschätzung gemäß tatsächlicher Verständigung aus Dezember 2003 gegenüber denen der vorgeschlagenen tatsächlichen Verständigung gemäß Protokoll vom 09.01.2002 belaufen sich für das Jahr 1996 auf 6.000 DM, für das Jahr 1997 auf 13.500 DM und für das Jahr 1998 auf 16.000 DM, insgesamt somit auf 35.500 DM, somit auf ca. 18.000 €. Diese Zuschätzung hinsichtlich der Betriebseinnahmen der klägerischen Firma war sodann Grundlage der geänderten Steuerfestsetzung. Die Kläger behaupten aber, eine Mehrschätzung an Betriebseinnahmen von ca. 18.000 € führe zu einer größeren Steuerbelastung in Höhe von mehr als 23.000 €. Diese Berechnung ist schon vom Ansatz her nicht nachvollziehbar.
Dementsprechend bestand kein Anlass für die Einholung eines weiteren Gutachtens, weil schon aus dieser Überlegung folgt, dass die Voraussetzung des § 412 Abs. 1 ZPO, unter denen allein die Einholung eines neuen bzw. weiteren Gutachtens angezeigt wäre, nicht vorliegen. Im Übrigen sind die Gutachten des Sachverständigen G. nachvollziehbar begründet. Dementsprechend vermögen auch weder die Kläger noch die Beklagte, Unrichtigkeit oder Widersprüche in diesen Gutachten aufzuzeigen; nur solche könnten aber die Voraussetzung des § 412 Abs. 1 ZPO begründen.
V.
Entgegen der von der Beklagten geäußerten Ansicht kommt eine Minderung oder gänzliche Aberkennung des demnach bestehenden Schadensersatzanspruches wegen Verstoßes der Kläger gegen die ihnen gemäß § 254 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB obliegende Schadensminderungspflicht nicht in Betracht. Dabei kann dahinstehen, ob die Kläger überhaupt – wie die Beklagte meint – dadurch gegen die ihnen obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen haben, dass sie keine Rechtsbehelfe gegen die geänderten Steuerbescheide eingelegt, insbesondere keine Klage erhoben haben. Gleichfalls kann dahinstehen, ob eine solche Klage überhaupt Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, was zwischen den Parteien streitig ist. Denn ein solcher Verstoß gegen eine Schadensminderungspflicht wäre vorliegend unbeachtlich: Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass in der Nichteinlegung von Rechtsbehelfen und in der Nichterhebung einer Klage ein Mitverschulden zu sehen sein kann (vgl. die Nachweise bei Heinrichs, a. a. O., § 254 RnNr. 46 m. w. N.). Vorliegend kann die Nichtergreifung von Rechtsbehelfen und die Nichterhebung einer Klage aber schon aufgrund des eigenen Verhaltens der Beklagten nicht als Verstoß gegen eine bestehende Schadensminderungspflicht angesehen werden: Die Beklagte hatte schließlich selbst Einspruch gegen die Steuerbescheide vom 28.06.2002 eingelegt. Nach Auffassung der Kammer hätte sie dann aber auch die Verpflichtung getroffen, das Ergebnis des Einspruchsverfahrens abzuwarten und ggf. die Kläger dahingehend zu beraten, Klage vor dem Finanzgericht zu erheben. Stattdessen hat sie kommentarlos und ohne Rücksprache mit den Klägern, sogar ohne diese zu informieren, ihr Mandat niedergelegt. Anschließend – nachdem die Kläger einen anderen Steuerberater beauftragt hatten, weil nachdem sie erst durch eine Mitteilung des Finanzamts davon Kenntnis erlangt hatten, dass die Beklagte das zuvor bestehende Mandat niedergelegt habe – erachtete die Beklagte auf Aufforderungen des nunmehr mandatierten Steuerberaters es nicht für nötig, ihr vorliegende Unterlagen und die von ihr angelegten Handakten herauszugeben. Vor dem Hintergrund dieses gesamten, mit dem Berufsbild eines Steuerberaters nicht zu vereinbarenden und der Kammer sich nicht erschließenden Verhaltens ist die Beklagte nunmehr gehindert, eine Schadensersatzverpflichtung gegenüber den Klägern deshalb zu bestreiten, weil diese kein finanzgerichtliches Verfahren durchgeführt haben. Vielmehr setzt sie sich mit dem Hinweis auf Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht durch die Kläger dem Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens aus. Rechtsfolge ist, dass ein Verstoß der Kläger gegen eine Schadensminderungspflicht nicht zu berücksichtigen ist, zumal zu beachten ist, dass die Regelung des § 254 BGB eine besondere Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ist (Heinrichs, a. a. O., § 254 RnNr. 2; BGH, NJW 1997, 2234). Jemand, der sich – wie die Beklagte – zunächst vertragsuntreu verhält, anschließend trotz Aufforderung die Herausgabe von Unterlagen verweigert und sich sodann auf einen Verstoß gegen Schadensminderungspflichten wegen Nichterhebung einer Klage – trotz Fehlens von Unterlagen – beruft, verhält sich aber derart widersprüchlich, dass eine Kürzung einer bestehenden Schadensersatzforderung wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflichten nicht in Betracht kommt.
VI.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB. Die Kläger haben durch Vorlage des Kreditvertrages vom 19.05.2004 dargelegt, dass ihnen Zinsen in dieser Höhe in Rechnung gestellt werden. Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass sich unter Zugrundelegung des gesetzlichen Zinssatzes (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB) kein anderes Ergebnis ergäbe.
Allerdings können die Kläger Zinsen erst ab dem 23.04.2005 verlangen, nachdem die Beklagte mit der Zahlung von Schadensersatz erst aufgrund der im vorprozessualen Schreiben der Kläger vom 11.04.2005 auf den 22.04.2005 gesetzten Frist in Verzug gekommen ist.
B. Nebenforderung:
Soweit die Kläger 24,39 € an Kontoführungsgebühren geltend machen, ist die Klage schon deshalb abzuweisen, weil diese trotz Bestreitens durch die Beklagten entsprechende Belege nicht zur Akte gereicht haben.
C. Nebenentscheidungen:
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.