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Landgericht Arnsberg·1 O 32/05·27.02.2006

Architektenhonorar: Anspruch auf Vergütung bei Vorliegen von Rechtsbindungswillen

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Zahlung ausstehender Architektenhonorare; die Beklagten hielten demgegenüber ein Gefälligkeitsverhältnis für gegeben. Das Landgericht stellte hingegen das Zustandekommen eines Werkvertrags fest und bejahte eine stillschweigende Vergütungsvereinbarung (§ 632 I BGB). Die Klage wurde vollumfänglich zuerkannt (7.747,25 € zzgl. Zinsen sowie 277,80 €). Entscheidungsprägend waren Beweiswürdigung, Rechtsbindungswille und die Beweislast der Beklagten.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Architektenhonorar in Höhe von 7.747,25 € nebst Zinsen sowie 277,80 € wurde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vertrag über Architektenleistungen ist anzunehmen, wenn aus den Umständen ein Rechtsbindungswillen folgt; erhebliche wirtschaftliche Interessen sprechen regelmäßig gegen ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis.

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Eine Vergütung ist nach § 632 I BGB stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist; dies gilt typischerweise für Architektenleistungen.

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Die Partei, die Unentgeltlichkeit behauptet, trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast; bei unentschiedenem Beweisstand geht das Risiko zu Lasten dieser Partei.

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Bei Verzug kann der Gläubiger Verzugszinsen nach § 288 BGB verlangen; darüber hinaus sind Schadensersatz- und Erstattungsansprüche aus §§ 280, 286 BGB möglich, etwa für Geschäftsgebühren.

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Natürliche Personen können für Verpflichtungen einer noch nicht rechtsfähigen Vereinigung persönlich haften; eine solche Haftung kann sich aus § 54 Satz 2 BGB ergeben.

Relevante Normen
§ 631 BGB§ 632 I BGB§ 286 ZPO§ 54 S. 2 BGB§ 288 BGB§ 280, 286 BGB

Tenor

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg auf die mündliche Verhandlung vom 07.02.2006 durch die Richterin am Landgericht X als Einzelrichterin

für R e c h t erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.747,25 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 13.11.2004 zu zahlen.

Die Beklagten werden außerdem als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 277,80 € zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger verlangt Zahlung ausstehenden Architektenhonorars. Er betrieb ein Architekturbüro in X. Im Jahre 2002 beschlossen die Vorsitzenden der örtlichen Vereine, einen Bürgerverein zu gründen. Dieser noch zu gründende Verein sollte ein Bürgerhaus in der T-Straße, ####1 X errichten. Aus diesem Grunde traten die Beklagten an den Kläger heran und hielten am 02.07.2002 gemeinsam mit dem Kläger einen Ortstermin ab. Auf Grundlage dieser Besprechung beauftragen die Beklagten den Kläger, eine Kostenschätzung zu erstellen. In der Folge überreichte der Kläger den Beklagten eine Kostenschätzung vom 26.08.2002 sowie einen Lageplan. Am 29.04.2003 kam es zu einer weiteren Besprechung zwischen den Parteien. Im Verlauf dieser Besprechung beauftragen die Beklagten den Kläger, einen Entwurf des Bürgerhauses sowie eine Kostenberechnung nach DIN 276 zu erstellen. Es kam dann zu einer weiteren Besprechung am 11.06.2003, deren Hergang zwischen den Parteien allerdings streitig ist. Anschließend fertigte der Kläger bzw. die von ihm damit beauftragte Mitarbeiterin I die Entwürfe sowie die Kostenermittlung, die den Beklagten übergeben wurde. Am 21.08.2003 stellte der Kläger im Rahmen einer Präsentation, zu der die geschäftsführenden Vorstände geladen waren, im Sportlerheim des SV X1 die bisherigen Planungen vor. Am 22.07.2004 stellte der Kläger den Beklagten einen Abschlag in Höhe von 3.480,00 € in Rechnung. Daraufhin meldeten sich die Beklagten mit Schreiben vom 06.10.2004 und teilten mit, dass ihnen für eine volle Übernahme der Forderung die erforderlichen Mittel fehlten, sie jedoch einen Betrag von 1.000,00 € sofort und einen weiteren Betrag von 500,00 € in einem halben Jahr zahlen könnten. Unter dem 06.11.2004 stellte der Kläger den Beklagten für die bisher von ihm geleistete Arbeit einen Betrag von 7.747,25 € in Rechnung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 06.11.2004 Bezug genommen.

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Der Kläger behauptet, nur die Kostenschätzung vom 26.08.2002 sowie den Lageplan habe er kostenfrei erstellt. Am 02.06.2003 habe er die Mitarbeiterin I eingestellt und mit der Planung des Bürgerhauses betraut. Vor diesem Hintergrund habe er - der Kläger - den Beklagten bereits in der Besprechung vom 29.04.2003 erklärt, dass er weitere Leistungen nicht mehr kostenfrei erbringen könnte, da er als kleines Büro, welches gerade am Anfang der Arbeitsaufnahme gestanden habe, nicht die finanziellen Möglichkeiten habe, verhältnismäßig viel Zeit mit Planungen zu verbringen, die nicht zu einem Umsatz führten. Entsprechendes habe er dann auch bei dem Gespräch vom 11.06.2003 in Anwesenheit der Mitarbeiterin I wiederholt. Die Beklagten hätten ausdrücklich versichert, aus einem Fond aus der 700-Jahrfeier des Ortsteils stehe noch ein beträchtlicher Betrag zur Verfügung, der für seine Honorierung eingesetzt werden könne. Weiterhin habe er bei der Besprechung am 11.06.2003 den Beklagten verschiedene Unterlagen übergeben, insbesondere Grundrisszeichnungen und Ansichten des geplanten Bürgerhauses. Außerdem seien weitere Details besprochen worden sowie die im Rahmen der Kostenschätzung ermittelten Kosten in Höhe von 395.000,00 € brutto.

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Der Kläger beantragt,

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wie erkannt.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie sind der Auffassung, ein Architektenvertrag sei nicht zustande gekommen. Vielmehr handele es sich um eine Gefälligkeitsverhältnis, da der Kläger aus Gefälligkeit der örtlichen Gemeinschaft gegenüber gehandelt habe. Außerdem behaupten die Beklagten, der Kläger habe sich bereits bei dem ersten Gespräch im Sommer 2002 für das Projekt begeistert und erklärt, er werde eine richtige Planung erstellen und auch die Kosten ordnungsgemäß ermitteln. Für ihn sei dies eine Möglichkeit, sich öffentlich darzustellen und werben tätig zu werden. Sie - die Beklagten - hätten darauf hingewiesen, dass die Dinge vorsichtig anzugehen seien, da sie weder als Privatpersonen noch in amtlicher oder sonstiger Eigenschaft handelten, sondern für einen losen Gesprächskreis der örtlichen Vereine. Es sei nicht ausgeschlossen, dass, wenn das Projekt spruchreif werde, ein Verein gegründet werde, der als Bürgerverein Träger des Objekts sein könne. Insoweit müssten aber die Voraussetzungen für dessen Gründung, insbesondere aber die Finanzierung des Objektes geprüft werden. Es gehe daher nur um eine einfache Klärung der Kostenfrage und der Erstellung einer Ideenskizze. Daraufhin habe der Kläger den ersten Entwurf vom 26.08.2002 erstellt sowie eine grobe Kostenschätzung, deren Höhe er allerdings als nicht verbindlich bezeichnet habe, weil sie die Kosten für zu hoch gehalten hätten. Der Beklagten zu 1) habe dann am 01.04.2003 ein Angebot der Firma T für eine Errichtung in Stahlbauweise eingeholt. Bei der weiteren Besprechung am 11.06.2003 im Büro des Klägers habe dieser verschiedene Zeichnungen vorgestellt. Eine Detailbesprechung habe allerdings nicht stattgefunden. Bei der Präsentation am 21.08.2003 habe sich zur Überraschung aller Anwesenden ein Kostenvolumen in Höhe von rund 400.000,00 € ergeben. Diese Summe sei allen Beteiligten unakzeptabel hoch erschienen, da über Kosten in dieser Größenordnung zu keinem Zeitpunkt geredet worden sei. Nachdem er seine Planung und insbesondere die Kostenschätzung vorgestellt habe, sei von verschiedenen Beteiligten die Frage aufgeworfen worden, ob sich auch das Honorar des Klägers nach diesen Kosten richte. Daraufhin habe der Kläger erklärt, dass bis zu diesem Zeitpunkt Kosten nicht angefallen seien, alle weiteren Tätigkeiten aber Kosten verursachten. Wenn die Planung fortgesetzt werde, könne er dies mit Rücksicht auf seine Betriebskosten nicht mehr umsonst machen. Ca. 8 Tage später sei dem Kläger erklärt worden, dass das Projekt angesichts der von ihm ermittelten Kosten nicht realisiert werden könne.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

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Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2006 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I, C2 und C. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 7.747,25 € aus § 631 BGB.

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Die Parteien haben vorliegend einen Vertrag über die Erbringung von Architektenleistungen durch den Kläger geschlossen. Hierbei handelte es sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht um ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis. Abgrenzungskriterium ist insofern das Vorliegen eines sogenannten Rechtsbindungswillens, der bei bloß gesellschaftlichen, konventionellen oder freundschaftlichen Zusagen und bei bloßen Gefälligkeiten des täglichen Lebens fehlt. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles. Stehen dem Beauftragten erkennbar erhebliche wirtschaftliche Interessen, z. B. erhebliche Vermögenswerte auf dem Spiel, lässt dies regelmäßig auf Rechtsbindungswillen schließen (Palandt/Sprau, BGB, 61. Auflage, vor § 662 Rn. 4). So liegt der Fall auch hier. Auch wenn der Kläger aus Gefälligkeit der örtlichen Gemeinschaft gegenüber gehandelt haben sollte, so handelte es sich doch um Investitionen in einer erheblichen Größenordnung. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten auf Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung des Bürgerhauses hätten verzichten wollen.

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Auch gilt eine Vergütung gemäß § 632 I BGB als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dies ist hier der Fall, da Architektenleistungen üblicherweise nur gegen Endgeld erbracht werden. Zwar sollten unstreitig der Lageplan sowie die Kostenschätzung von 26.08.2002 kostenfrei sein. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, der Kläger habe sämtliche Leistungen unentgeltlich erbringen wollen.

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Auch vermochten die Beklagten nicht zur vollen Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO) nachzuweisen, dass auch bezüglich der weiteren Leistungen Unentgeltlichkeit vereinbart gewesen sei. Der Zeuge C2 hat insofern ausgesagt, bei der Präsentation am 21.08.2003 sei das "grausame Erwachen” gekommen, da sich die Gesamtkosten auf ca. 400.000,00 € hätten belaufen sollen. Dies sei für sie nicht zu finanzieren gewesen. Es sei dann in der Folge noch darüber diskutiert worden, welche Eigenleistungen in Betracht kämen und wer im Dorf eventuell noch Arbeiten übernehmen könnte. Es sei dann auch die Frage gekommen, wie hoch der Anteil des Klägers an den Gesamtkosten sei. Daraufhin habe er erklärt, dass bislang noch keine Kosten für ihn angefallen sein, dass aber dann Kosten anfielen, wenn er jetzt weitermache.

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Diese Angaben werden auch bestätigt durch die Aussage des Zeugen C. Dieser hat bekundet, die Gesamtkosten von ca. 400.000,00 € hätten sie alle sehr geschockt. Sie hätten dann überlegt, wie sie die Kosten reduzieren könnten. Irgend jemand aus der Versammlung habe dann nach den Architektenkosten gefragt. Der Kläger habe daraufhin erklärt, dass es bis jetzt noch nichts gekostet habe, dass es aber dann etwas koste, wenn er jetzt weitermache.

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Dies steht im Widerspruch zu den Angaben der Zeugin I. Diese hat ausgesagt, bereits bei dem Treffen im Büro des Klägers im Juni 2003 sei über das Honorar des Klägers gesprochen worden. Nachdem die Beklagten eingetroffen seien, habe der Kläger sie zunächst vorgestellt. Er habe den Beklagten erklärt, dass sie nunmehr mit der Aufgabe betraut sei. Er selbst sei seit April noch nicht dazu gekommen, die Sache weiter zu bearbeiten. Deshalb habe er sie - die Zeugin - eingestellt und da sie Angestellte sei, koste sie auch Geld. Aus diesem Grunde müsse er für die weiteren Arbeiten selbst auch etwas berechnen.

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Die Kammer geht insofern von einem non-liquet aus. Es ist nichts dafür ersichtlich, weshalb den Zeugen C2 und C vorliegend mehr Glauben geschenkt werden sollte als der Zeugin I. Zwar ist die Zeugin die Lebensgefährtin des Klägers, sodass sie durchaus ein persönliches und wirtschaftliches Interesse an einem Prozessausgang zu dessen Gunsten haben könnte. Andererseits vermochte nicht zu überzeugen, dass die Zeugen C2 und C die angebliche Äußerung des Klägers nahezu wortgleich wiedergegeben haben, jedoch nicht zu sagen vermochten, wer die Frage nach dem Architektenhonorar an den Kläger gerichtet habe.

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Dieses negative Beweisergebnis geht zu Lasten der Beklagten als der Partei, die für eine Unentgeltlichkeit des Architektenvertrages die Beweislast trägt.

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Auch folgt die persönliche Haftung der Beklagten aus § 54 S. 2 BGB.

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Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB.

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Außerdem kann der Kläger Erstattung der hälftigen Geschäftsgebühr in Höhe von 277,80 € aus §§ 280, 286 BGB verlangen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1 ZPO.