Feststellung: 30‑jähriger Kündigungsausschluss in Anwaltssozietät wegen Sittenwidrigkeit unwirksam
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Feststellung, dass ein im Sozietätsvertrag vereinbarter 30‑jähriger Ausschluss des Kündigungsrechts unwirksam sei. Das Landgericht erklärt die Klausel wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs.1 BGB) unter besonderer Berücksichtigung der Berufsfreiheit (Art.12 GG) für nichtig. Die Vertragslücke ist durch ergänzende Auslegung zu schließen; als angemessene Kündigungsfrist setzt das Gericht ein Jahr fest.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: 30‑jähriger Kündigungsausschluss für unwirksam erklärt; stattdessen Kündigung mit einer Jahresfrist festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Ein vertraglicher Ausschluss des Kündigungsrechts über eine extrem lange Dauer kann wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, insbesondere wenn er die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG unverhältnismäßig einschränkt.
Die Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer Bindungsdauer erfordert eine Gesamtinteressenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls; für Angehörige freier Berufe ist die Schutzwürdigkeit der Berufsausübung besonders zu gewichten.
Ist eine vertragliche Bestimmung nichtig und besteht nach dem Vertrag Raum für ergänzende Auslegung, ist die durch Nichtigkeit entstandene Lücke nach dem hypothetischen Parteiwillen durch eine angemessene Regelung zu schließen.
Für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO genügt ein konkretes rechtliches Interesse an der vorweggenommenen Klärung der Rechtslage, wenn die Entscheidung nicht rein abstrakt ist.
Tenor
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg
auf die mündliche Verhandlung vom 05.07.2002
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht , den Richter am Landgericht und den Richter
für R e c h t erkannt:
Es wird festgestellt, daß der Ausschluß des Kündigungsrechts für die Dauer von 30 Jahren in dem Gesellschaftsvertrag F, D, T, Dr. M vom 28.01.1989 unwirksam ist und die Gesellschaft mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr gekündigt werden kann.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagten als Gesamt-schuldner zu 9/10.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Be-trages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Feststellungsansprüche geltend.
Die Parteien sind einer Rechtsanwaltssozietät verbundene Rechtsanwälte. Sie haben am 28.01.1989 einen Sozietätsvertrag geschlossen. Gem. § 12 Abs. 1 des Vertrages sollte ein nach Abzug etwaiger Abfindungs- und Versorgungsleistungen verbleibender Gewinn unter den vier Sozien - damals war der inzwischen verstorbene Rechtsanwalt T noch Sozius - zu je 25 % verteilt werden. § 15 des Vertrages hat folgenden Wortlaut:
Laut § 18 des Vertrages soll ein Sozius berechtigt sein, seine Mitarbeit in der Sozietät einzustellen und aus der Sozietät auszuscheiden, wenn er das 70. Lebensjahr vollendet hat und/oder berufsunfähig wird und/oder auf Dauer erkrankt; für diesen Fall soll die Sozietät verpflichtet sein, ihm aus ihrem Gewinn eine Versorgung in Höhe des Bruttogrundgehaltes eines Bundesbeamten der Besoldungsgruppe A 14 (2. Dienstaltersstufe) zu zahlen, wobei gem. § 19 bei Versterben eines Partners nach Begründung seines Versorgungsanspruchs seine Witwe gegenüber der Sozietät einen Anspruch auf Zahlung von 50 % dieser Versorgungsbezüge erhalten soll. Gem. § 22 des Vertrages soll bei Unwirksamkeit einer Bestimmung die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt sein und anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart gelten, die dem von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das soll auch im Falle einer Lücke gelten.
Wegen des Inhaltes des Sozietätsvertrages im Übrigen wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung (Bl. 114 - 128 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger erstrebt mit der vorliegenden Klage nunmehr die Feststellung, dass der Ausschluss des Kündigungsrechtes für die Dauer von 30 Jahren unwirksam sei und die Gesellschaft gekündigt werden könne. Er hält den Ausschluss des Kündigungsrechts für die Dauer von 30 Jahren für sittenwidrig und damit nichtig.
Der Kläger beantragt unter Zurücknahme der zunächst weiter geltend gemachten Klage nunmehr, festzustellen, dass der Ausschluss des Kündigungsrechts für die Dauer von 30 Jahren in dem Gesellschaftsvertrag F, D, T, Dr. M vom 28.01.1989 unwirksam ist und die Gesellschaft sofort gekündigt werden kann.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie halten die Klage für unzulässig und die Klausel gem. § 15 des Vertrages für wirksam.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die ge- wechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
I. Sie ist zulässig. Insbesondere ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Denn der Kläger will wissen, ob die Ausübung eines Kündigungsrechts im konkreten Fall rechtens ist. Dass er eine solche Klärung nicht erst einem etwaigen Rechtsstreit im Anschluss an die Ausübung des Kündigungsrechts überlassen will, sondern zuvor eine sichere rechtliche Grundlage für seine Disposition im konkreten Vertragsverhältnis zu den Beklagten gewinnen will, widerspricht weder dem Prinzip der Prozeßwirtschaftlichkeit noch handelt es sich um die Entscheidung einer abstrakten, nur gedachten Rechtsfrage (so auch OLG Hamm, NJW 1981, 2473, 2474). Denn schon die Feststellung dieser Rechte ist geeignet, entweder den Kläger von einer Kündigung abzuhalten oder jedenfalls den Beklagten eine bereits gerichtlich abgesicherte sofortige Reaktion auf eine etwaige Kündigungserklärung zu ermöglichen (so auch Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., 256 Rd.-Nr. 8).
II. Die Feststellungsklage ist auch weitgehend begründet.
1. Die Klausel in § 15 des Sozietätsvertrages, wonach das Recht zur Kündigung der Gesellschaft für die Dauer von 30 Jahren ausgeschlossen ist, ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig gem. § 138 Abs. 1 BGB.
a) Bei dieser Beurteilung folgt die Kammer zunächst der Rechtsprechung, wonach die Frage, wann eine Bindungsdauer eines Sozietätsvertrages ein rechtswidriges Übermaß annimmt, nicht für alle Fälle einheitlich entschieden werden kann und es bei der notwendigen Interessenabwägung auf alle Umstände des Einzelfalls ankommt. Dabei kommt es für diese Prüfung auf die im Vertrag vorgesehene lange Bindungsdauer der Sozietätspartner bis zum erstmöglichen Ausscheiden aus der Sozietät durch ordentliche Kündigung an, die sich im vorliegenden Fall auf 30 Jahr beläuft. Diese lange Dauer des Ausschlusses des Kündigungsrechts von 30 Jahren ist aber auch unter Berücksichtigung aller Umstände, die ein Interesse der Beklagten an der Vereinbarung einer solch langen Dauer begründen, sittenwidrig und damit nichtig. Denn in Anbetracht des hohen Stellenwertes, den Art. 12 GG der Berufsfreiheit und der Berufsausübungsfreiheit verleiht, ist bei einer (zu) langen Bindung an einen bestimmten Berufsausübungsplatz zu Gunsten des Gebundenen mitberücksichtigt und bei einer gerichtlichen Vertragsüberprüfung angemessen gewürdigt werden, dass eine lange Bindung eine große Härte und einen schweren Eingriff in die private und berufliche Existenz darstellen kann. Das gilt gerade für den Berufsstand der Rechtsanwälte, dessen Angehörige unabhängige Organe der Rechtspflege sind und einen freien Beruf als unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ausüben. Dementsprechend vertritt die höchstrichterliche Rechtsprechung bezüglich eines Wettbewerbsverbotes, dass der seine Rechtsanwaltspraxis veräußernde Rechtsanwalt zugunsten des Erwerbers vertraglich eingeht, die Ansicht, dass es sich mit dem Zweck des Anwaltsberufes nur in begrenztem Umfang verträgt, örtliche, zeitliche oder gegenständliche Beschränkungen der Berufsausübung zuzulassen (BGH, NJW 1986, 2944, 2945). Denn der Grundsatz der freien Berufsausübung dürfe durch Vereinbarungen in vertretbarer Weise nur eingeengt werden, soweit besondere Umstände zu dem anerkennenswerten Bedürfnis führen, den einen Teil davor zu schützen, dass der andere die Erfolge seiner Arbeit illoyal verwerte oder sich in sonstiger Weise zu seinen Lasten die Freiheit der Berufsausübung mißbräuchlich zunutze mache.
Zwar gelten diese Erwägungen für einen Rechtsanwalt, der einen Beruf ausüben kann, aber insoweit an eine ganz bestimmte Sozietät gebunden ist, nicht mit gleicher Kraft wie für den Rechtsanwalt, der (nach Praxisverkauf) sich jeglicher Berufsausübung enthalten soll. Aber die lang andauernde Bindung einer Sozietät, die den Rechtsanwalt darin behindert, seine speziellen Fähigkeiten und Neigungen als Rechtsanwalt entsprechend beruflich frei zu entfalten, kann (in ihrem Übermaß) gegen Art. 12 GG verstoßen, was zu einer dementsprechenden Nichtigkeit der Bindung gem. § 138 BGB führen kann und im vorliegenden Fall des 30-jährigen Ausschlusses eines Kündigungsrechtes auch führt.
Bei Abstellen auf den maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, besteht kein gerechtfertigtes Interesse der Beklagten an einer solch langen Ausschließung des Kündigungsrechts. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Vertrag auch für den Kläger vorteilhafte Elemente enthielt, insbesondere der Umstand, dass der Kläger als weitaus jüngster Sozietätspartner sofort einen Anspruch auf einen gleichen Gewinnanteil erhielt und dass die Beklagten ihm bereits zu diesem Zeitpunkt das Steuerberaterexamen finanziert hatten. Auch den zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigende Umstand, dass sie an einem langdauernden Ausschlusses des Kündigungsrechts deshalb Interesse hatten, weil das ihre Aussichten auf Erarbeitung des Pensionsanspruches gem. § 18 Abs. 4 des Vertrages steigerte, verkennt die Kammer nicht. Diese Umstände vermögen jedoch vor dem hohen Gewicht der Berufsfreiheit und Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 GG, das gerade im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB als sog. "Einbruchstelle" der Grundrechte in das Zivilrecht (Drittwirkung der Grundrechte) an Bedeutung gewinnt, nicht dazu zu führen, dass ein so lang andauernder Ausschlusses des Kündigungsrechtes als wirksam angesehen werden könnte.
Bei Beurteilung dieser Rechtslage verkennt die Kammer ebenfalls nicht, dass der BGH in früheren Jahren ausgeführt hat, eine Bindung der Gesellschafter von bis zu 30 Jahren könne als unbedenklich angesehen werden (BGH, WM 1967, 315, 316). Hier ist jedoch diese Entscheidung zu einer stillen Gesellschaft ergangen, während es sich vorliegend um eine Sozietät von Rechtsanwälten handelt, auf die dieser Fall nicht ohne weiteres übertragbar ist. Im übrigen haben sich die Anschauungen im Hinblick auf die Bedeutung des Art. 12 GG entscheidend gewandelt, was auch aus der von den Parteien mehrfach zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 30.06.1998 (WuW 1998, 1079 ff.) hervorgeht, in der es heißt, eine Bindungsdauer von in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwälten von über 12 Jahren werde auf jeden Falls als zu lang zu bewerten sein.
2. Ausweislich der Regelung in § 22 des Gesellschaftsvertrages ist die durch die Nichtigkeit der Bestimmung des § 15 Abs. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages eintretende Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Dieser Lückenschluss ist dahingehend vorzunehmen, dass die Parteien bei Kenntnis von der Nichtigkeit der entsprechenden Klausel die Möglichkeit einer Kündigung nur mit angemessener Kündigungsfrist vereinbart hätten. Eine solche angemessene Kündigungsfrist bemißt die Kammer mit einem Jahr in Anlehnung an andere obergerichtliche Entscheidungen (OLG Düsseldorf, a.a.O., S. 1085).
Da der Kläger mit seinem Klageantrag erstrebt, die sofortige Kündigungsmöglichkeit festzustellen, war die weitergehende Klage abzuweisen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.