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Landgericht Arnsberg·1 O 259/14·10.05.2017

Vergleich: Zahlung von 750.000 € gegen Übereignung eines Porsche; Kosten gegeneinander aufgehoben

ZivilrechtSachenrechtSchuldrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien schlossen vor dem Landgericht Arnsberg einen Vergleich: Die Beklagten 1) und 2) zahlen als Gesamtschuldner 750.000 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Porsche an Beklagten 1). Bei Nichtzahlung kann der Kläger den Vergleich binnen bezeichnetem Zeitraum widerrufen. Der Beklagte 1) muss Sachverständigengutachten potenziellen Erwerbern zugänglich machen. Mit dem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche erledigt; die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Rechtsstreit durch Vergleich erledigt: Zahlung und Übereignung vereinbart; Kosten gegeneinander aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gerichtlicher Vergleich beendet den Rechtsstreit und erledigt die zwischen den Parteien bestehenden wechselseitigen Ansprüche in dem durch den Vergleich bestimmten Umfang.

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Zug‑um‑Zug‑Leistungen können durch Vergleich wirksam vereinbart werden; bei vereinbarter Nichtzahlungsmöglichkeit steht dem Leistenden ein Widerrufsrecht innerhalb der vereinbarten Frist zu.

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Parteien können in einem Vergleich übertragungs‑ oder sachdienliche Nebenpflichten (z.B. Verpflichtung zur Offenlegung von Sachverständigengutachten gegenüber Erwerbern) wirksam regeln.

4

Die Verteilung der Prozesskosten kann durch Vergleich aufgehoben oder anders geregelt werden; eine solche Kostenregelung ist Bestandteil des Vergleichs und bindend für die Parteien.

Relevante Normen
§ 159 ZPO

Tenor

Die Beklagten zu 1) und 2) zahlen als Gesamtschuldner durch Banküberweisung auf ein noch zu benennendes Rechtsanwaltsanderkonto der Prozessbevollmächtigten des Klägers bis zum 31.07.2017 an den Kläger 750.000,00 €, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw Porsche mit der Fahrgestellnummer XXXXXXXXXX an den Beklagten zu 1).

Die Übergabe des Fahrzeuges an den Beklagten zu 1) erfolgt in der T nach Rücksprache der Parteien.

Im Fall der Nichtzahlung bis zum 31.07.2017 kann der Kläger den Vergleich durch schriftliche Anzeige zur Gerichtsakte bis zum 18.08.2017 widerrufen.

2.Der Beklagte zu 1) verpflichtet sich, im Fall der Verfügung über das oben genannte Fahrzeug die Sachverständigengutachten des Herrn E vom 23.06.2016 und vom 21.11.2016 sowie des Herrn P vom 29.04.2014 und vom 03.08.2015 dem Erwerber vor Erwerb zur Verfügung zu stellen.

3.Damit ist der Rechtsstreit und sind sämtliche mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt zusammenhängende wechselseitigen Ansprüche der Vergleichsparteien erledigt.

4.Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Rubrum

1

2

Gegenwärtig:

3

- Ohne Protokollführer gemäß § 159 ZPO - Protokoll wurde vorläufig auf Tonträger aufgezeichnet. -

4

In dem Rechtsstreit

5

erschienen bei Aufrufder Kläger in Person sowie Rechtsanwälte Dr. L und Herr O,für die Beklagten 1) – 3) Rechtsanwalt Dr. M,

6

für den Beklagten zu 4) Rechtsanwalt Dr. N,

7

des weiteren war erschienen der Sachverständige Herr E.

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Der Sachverständige wurde belehrt.

9

Rechtsanwalt O nahm Bezug auf den Antrag wie zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2015 (Bl. 347 d.A.).

10

Die Beklagtenvertreter beantragten Klageabweisung.

11

Beigezogen war die Akte der Staatsanwaltschaft Arnsberg 372 Js 466/14 in Zweitakte.

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Rechtsanwälte Dr. M und Dr. N erhielten einfache und beglaubigte Abschrift des Schriftsatzes der Gegenseite vom 03.05.2017.

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Rechtsanwalt O erklärte: Namens und im Auftrag meines Mandanten nehme ich die Klage, soweit sie den Beklagten zu 4) betrifft, zurück.

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vorgespielt u. genehmigt

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Der Kläger und die Beklagten zu 1) – 3) schlossen sodann folgenden Vergleich:

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1.Die Beklagten zu 1) und 2) zahlen als Gesamtschuldner durch Banküberweisung auf ein noch zu benennendes Rechtsanwaltsanderkonto der Prozessbevollmächtigten des Klägers bis zum 31.07.2017 an den Kläger 750.000,00 €, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw Porsche mit der Fahrgestellnummer XXXXXXXXXX an den Beklagten zu 1).

17

Die Übergabe des Fahrzeuges an den Beklagten zu 1) erfolgt in der T nach Rücksprache der Parteien.

18

Im Fall der Nichtzahlung bis zum 31.07.2017 kann der Kläger den Vergleich durch schriftliche Anzeige zur Gerichtsakte bis zum 18.08.2017 widerrufen.

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2.Der Beklagte zu 1) verpflichtet sich, im Fall der Verfügung über das oben genannte Fahrzeug die Sachverständigengutachten des Herrn E vom 23.06.2016 und vom 21.11.2016 sowie des Herrn P vom 29.04.2014 und vom 03.08.2015 dem Erwerber vor Erwerb zur Verfügung zu stellen.

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3.Damit ist der Rechtsstreit und sind sämtliche mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt zusammenhängende wechselseitigen Ansprüche der Vergleichsparteien erledigt.

21

4.Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

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vorgespielt u. genehmigt

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Rechtsanwalt Dr. N erklärte: Ich stimme der Rücknahme der Klage gegen den Beklagten zu 4) hiermit zu und stelle Kostenantrag.

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Der Sachverständige Herr E wurde um 11.30 Uhr entlassen.

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Beschlossen und verkündet:

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Eine Entscheidung ergeht am Schluss der Sitzung.

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Am Schluss der Sitzung wurde nach erneutem Aufruf in Anwesenheit der Bevollmächtigten des Klägers

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            beschlossen und verkündet:

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Der Kläger trägt die dem Beklagten zu 4) erwachsenen Kosten.

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Der Streitwert für den Rechtsstreit wird bis zum 01.10.2015 auf 2.839.485,90 € und ab dem 02.10.2015 auf 1.629.998,10 € und für den Vergleich auf 1.629.998,10 € festgesetzt.