Sturz auf graupelbedecktem Verbindungsweg – Schmerzensgeldklage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Feststellung weitergehender Haftung nach einem Sturz auf einem Fußgängerverbindungsweg bei Graupel. Streitpunkt war, ob die Beklagte streupflichtig gewesen sei und ob ein Mitverschulden der Klägerin vorliegt. Das Landgericht verneint Ersatzansprüche: Graupel begründet keine Streupflicht; zudem nahm die Klägerin das erkennbare Risiko hingenommen und trug erheblich zum Unfall bei. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen Sturz auf graupelbedecktem Verbindungsweg als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Streupflicht im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich bei Eis- und Schneeglätte; bloßer Graupel begründet nur dann keine Verpflichtung zum Streuen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse keine Maßnahmen erfordern.
Erhebliches Mitverschulden des Geschädigten kann jede Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließen, wenn der Geschädigte die Gefahr kannte und dennoch in sie hineinlief.
Erkennt der Geschädigte eine deutlich erkennbare Gefahr (z. B. abschüssige, glatte Fläche) und trifft er keine zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen, verwirklicht sich regelmäßig nur das allgemeine Lebensrisiko, so dass Ersatzansprüche entfallen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Zahlung eines Schmerzensgeldes von der Beklagten und Feststellung weitergehender Haftung auf Grund eines Unfalls vom 25.01.2003 gegen 9.15 Uhr in B-S.
Die Klägerin behauptet, sie sei von ihrer Wohnung an der N Straße über den Fußgängerverbindungsweg zwischen der Straße A und der U-Straße in Richtung auf das weiter unterhalb des Verbindungsweges liegende Siedlungsgebiet gegangen. Sie sei wegen Glätte gestürzt.
Die Klägerin meint, die Beklagte sei ihrer Streupflicht nachgekommen und daher schadenersatzpflichtig.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.02 zu zahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Schäden, die aus dem Vorfall vom 25.01.03 im Bereich C-Weg/A in B entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet eine Streupflicht, da es sich bei dem Verbindungsweg nicht um einen wichtigen Weg handele und im übrigen angesichts der Wetter- und Straßenverhältnisse keine Notwendigkeit zum Streuen bestanden habe.
Im übrigen, so meint sie, schließe ein Mitverschulden der Klägerin jegliche Ansprüche aus.
Es ist Beweis erhoben worden durch Ortsbesichtigung.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze und überreichten Unterlagen der Parteien sowie die Sitzungsniederschrift vom 08.10.03 (Bl. 51 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keine Ersatzansprüche gegen die Beklagte.
Es mag dahin stehen, ob die Beklagte überhaupt verpflichtet war, den betreffenden Verbindungsweg im Rahmen ihrer winterlichen Verkehrssicherungspflicht mit zu versorgen. Jedenfalls bestand eine Streupflicht schon deshalb nicht, weil die tatsächlichen Verhältnisse zum Unfallzeitpunkt keine Maßnahmen erforderten. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin war die Straße von Graupel bedeckt. Eine Streupflicht besteht bei Eis und Schnee, nicht jedoch bereits bei Graupel. Das würde eine völlige Überforderung der zuständigen Gemeinden und Privatpersonen bedeuten.
Darüber hinaus läge hier – wollte man eine Streupflichtverletzung der Beklagten bejahen – ein derartiges Mitverschulden der Klägerin vor, dass jegliche Haftung der Beklagten dahinter zurückträte.
Die Klägerin erkannte nach ihrer persönlichen Schilderung bereits beim Verlassen ihres Hauses, das die Straßenverhältnisse nicht besonders gut waren und die Straßen von Graupel bedeckt waren. Sie handelte daher auf eigenes Risiko, wenn sie ihren geplanten Fußmarsch fortsetze. Das gilt insbesondere hinsichtlich des betreffenden Verbindungsweges, der – wie bei der Ortsbesichtigung festgestellt wurde. Im Unfallbereich stark abschüssig ist. Darüber hinaus hätte die Klägerin sich im abschüssigen Bereich an dem vorhandenen Zaun festhalten können und müssen.
Wenn eine Gefahr klar erkennbar ist und der Geschädigte dennoch keine besonderen Vorsicht walten läßt, verwirklicht sich nur das allgemeine Lebensrisiko, ohne dass der verkehrssicherungspflichtige zur Verantwortung gezogen werden könnte (vgl. z.B. OLG Hamm, VersR 1999, 589; OLG Düsseldorf VersR 1993, 983; OLG Koblenz, MDR 1999, 39 f.).
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11 und 711.