Streitwertfestsetzung bei DSGVO-Ansprüchen: Schmerzensgeld, Unterlassung, Auskunft
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Arnsberg setzt den Streitwert des Rechtsstreits auf 3.500 EUR fest und benennt die Einzelwerte: Schmerzensgeld 1.000 €, Feststellung 250 €, Unterlassung 2.000 €, Auskunft 250 €. Das Gericht berücksichtigt bei der Wertermittlung den vom Kläger angegebenen Mindestbetrag, die zeitliche Komponente und das Schadensrisiko beim Unterlassungsanspruch. Bei DSGVO-Verstößen fällt die Kammer die Bewertung zurückhaltender als vom Kläger verlangt.
Ausgang: Streitwert des Rechtsstreits wird insgesamt auf 3.500 EUR festgesetzt (Aufschlüsselung nach Einzelanträgen).
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung des Streitwerts für Schmerzensgeldansprüche kann das Gericht den vom Kläger angegebenen Mindestbetrag zugrunde legen.
Für Feststellungsanträge ist der Streitwert regelmäßig geringer anzusetzen als bei materiellen Zahlungsansprüchen; das Gericht kann einen entsprechend reduzierten Wert feststellen.
Der Streitwert eines Unterlassungsanspruchs bemisst sich unter Berücksichtigung der zeitlichen Komponente und der Gefahr eintretender Schäden; überhöhte Ansatzwerte sind zu korrigieren.
Bei Ansprüchen aus Datenschutzverletzungen (DSGVO) ist bei der Streitwertbemessung die bisher zurückhaltende Rechtsprechung zur Schadensbewertung zu berücksichtigen.
Auskunftsansprüche können im Rahmen der Streitwertfestsetzung mit einem vergleichsweise niedrigen Pauschalwert angesetzt werden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
wird der Streitwert des Rechtsstreits auf 3.500,00 EUR festgesetzt.
Der Streitwert setzt sich zusammen aus:
Antrag zu 1) 1.000,00 € (Schmerzensgeld)
Antrag zu 2) 250,00 € (Feststeller)
Antrag zu 3) 2.000,00 € (Unterlassungsanspruch)
Antrag zu 4) 250,00 € (Auskunft)
Gründe
Der Streitwert des Antrags zu 1) bemisst sich nach dem vom Kläger angegebenen Mindestbetrag.
Dem Antrag zu 2) auf Feststellung misst die Kammer einen entsprechend reduzierten Wert zu.
Der Antrag zu 3) auf Unterlassung wird von der Kammer mit 2.000 Euro bemessen angesichts der zeitlichen Komponente und der Gefahr eintretender Schäden. Einen Wert von 10.000,00 €, wie ihn der Kläger ansetzt, sieht die Kammer als nicht gerechtfertigt an. Das Landgericht München hat einen Unterlassungsanspruch in ähnlicher Form mit 4.000,00 Euro bemessen (vgl. LG München I, Urteil vom 20. Januar 2022 – 3 O 17493/20 –, juris), auch dies ist jedoch angesichts der Tragweite der drohenden Schäden auch unter Berücksichtigung der Wertigkeit des Datenschutzes im vorliegenden Fall zu hoch bemessen. Die Rechtsprechung bewertet entsprechende Schäden bei Verstößen gegen die DSGVO nach bisherigem Stand eher zurückhaltend (LG Hamburg BeckRS 2020, 23277; mit Rechtsprechungsnachweisen Leibold, ZD 2022, 18, beck-online). Dies ist auch beim Wert des Unterlassungsanspruchs zu berücksichtigen.
Der Antrag zu 4) auf Auskunft ist in diesem Rahmen mit 250 Euro zu bemessen.