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Landgericht Arnsberg·1 O 185/13·18.11.2013

Unfallversicherung: Feststellungsklage unzulässig; kein kausaler Nachweis des Herzinfarkts

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Feststellung und Leistungen aus seiner Unfallversicherung nach einem Herzinfarkt, der im Zusammenhang mit einem Parkunfall auftrat. Das Landgericht hält die Feststellungsklage für unzulässig, weil eine Leistungsklage möglich und zumutbar wäre. Außerdem verneint es den erforderlichen kausalen Zusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden. Mangels Nachweises wird kein Leistungsanspruch zugesprochen.

Ausgang: Klage als unzulässig verworfen; subsidiär unbegründet, da kein kausaler Zusammenhang zwischen Unfall und Herzinfarkt dargetan

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn der Kläger seinen Anspruch in einer Leistungsklage beziffern kann und diese zumutbar ist; in diesem Fall fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse.

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Prozesswirtschaftliche Zulässigkeit einer Feststellungsklage setzt voraus, dass ein Feststellungsurteil zur endgültigen Streitbeilegung führt; ist der Anspruch nicht bezifferbar, rechtfertigt dies die Unzulässigkeit.

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Leistungen aus einer Unfallversicherung setzen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem versicherten Unfallereignis und den geltend gemachten Gesundheitsschäden voraus; ist dieser Kausalzusammenhang nicht feststellbar, besteht kein Versicherungsanspruch.

4

Eine lediglich verzögerte Behandlung begründet nicht ohne weiteres ein zusätzliches ‚plötzlich von außen einwirkendes Ereignis‘ im Sinne typischer Unfallversicherungsbedingungen; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Anspruchsteller.

Relevante Normen
§ 256 ZPO§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Tatbestand

3

Der Kläger ist seit 1992 bei der Beklagten unfallversichert mit einer Invaliditätssumme in Höhe von 100.000,00 € und einer Progression in Höhe von 600 % sowie einer monatlichen Unfallrente in Höhe von 1.000,00 €. Das vereinbarte Unfall-Krankenhaus-Tagegeld beläuft sich wie das Genesungsgeld auf 50,00 €.

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Dem Versicherungsvertrag liegen die Unfallversicherungsbedingungen in der Fassung der GUB 2005 und die Besonderen und Zusatzbedingungen Nr. 76, 82 und 84 zugrunde - Anlage zur Klageschrift, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Nach Nr. 84 der Zusatzbedingungen sind auch Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen versichert, soweit diese u. a. durch Herzinfarkte verursacht werden.

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Der Kläger verunfallte am 03.08.2012, als er mit seinem PKW in Höhe der G.-Straße  in I. auf der rechten Straßenseite parkte. Der Kläger brachte sein Fahrzeug in der Parklücke zum Stehen. Anschließend fuhr er auf den vor ihm parkenden PKW auf. Der Kläger erlitt einen Herzinfarkt. Es lässt sich nicht klären, ob der Kläger einen Herzinfarkt erlitt und es infolgedessen zu dem Unfall kam oder ob der Kläger durch den Stress des Unfalls den Herzinfarkt erlitt.

6

Der Kläger ist seit dem Unfallgeschehen schwerbeschädigt. Er liegt im Wachkoma und erhält eine 24 Stunden Betreuung. Eine Besserung des Zustands ist nicht zu erwarten. Seine Ehefrau wurde am 13.08.2012 zur Betreuerin bestellt.

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Am 13.08.2012 zeigte die Ehefrau des Klägers der Beklagten den Versicherungsfall an. Die Beklagte lehnte die Schadensregulierung mit Schreiben vom 22.08.2012 und 27.08.2012 mit der Begründung ab, die Folgen des Herzinfarkts seien keine Unfallfolgen.

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Der Kläger behauptet, sein gesundheitlicher Zustand sei auf den Unfall zurückzuführen. Die erheblichen Infarktfolgen fielen aufgrund des Unfallereignisses deutlich gravierender aus als nach einem normalen Herzinfarkt. Infolge des Unfalls sei die Erstversorgung erheblich verzögert worden, weshalb die invaliditätsbegründenden intensiven Infarktfolgen ursächlich auf den Unfall zurückzuführen seien. Ohne das Unfallereignis hätte der Kläger direkt und schneller versorgt werden können.

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Der Kläger beantragt,

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1. festzustellen, dass die Beklagte für die, aufgrund des Unfallereignisses vom 03.08.2012, über das normale Maß hinausgehenden Gesundheitsschäden des Klägers, dem Grunde nach zur Leistung aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet ist,

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für den Fall der Stattgabe des Klageantrags zu 1)

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2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.000,00 € monatliche Invaliditätsrente ein Leben lang seit dem 03.08.2012 zu zahlen,

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3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.650,00 € Krankenhaustagegeld für den Zeitraum vom 03.08.2012 bis 04.03.2013 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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                                          die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet die Unfallbedingtheit der Gesundheitsschäden des Klägers.

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Die Beklagte meint, die Klage sei als Feststellungsklage unzulässig. Der Klageantrag sei unbestimmt und Leistungsklage möglich.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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I.

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Die Klage ist bereits mangels Feststellungsinteresse unzulässig, soweit der Kläger einen Feststellungsantrag geltend macht. Das Feststellungsinteresse fehlt, wenn eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist (Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage, § 256 Rn. 7 a). Das ist hier der Fall. Der Kläger könnte seinen Anspruch beziffern, denn er macht einen unfallbedingten Invaliditätsgrad von 100 % geltend, wenn er behauptet, die schweren Infarktfolgen seien auf den Unfall, bzw. die verzögerte Behandlung zurückzuführen.

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Die Feststellungsklage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zulässig. Dies wäre nur der Fall, wenn schon ein Feststellungsurteil zur endgültigen Streitbeilegung führt, weil der Beklagte erwarten lässt, dass er bereits auf Feststellungsurteil hin leisten wird (Zöller/Greger a. a. O., Rn. 8). Dies ist vorliegend schon deshalb nicht zu erwarten, weil der geltend gemachte Anspruch nicht bezifferbar ist. Vielmehr wäre in einem weiteren Prozess zu klären, inwieweit über das normale Maß hinausgehende Gesundheitsschäden überhaupt vorliegen.

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II.

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Die Klage ist überdies unbegründet.

27

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag i. V. m. Ziffer 2.1 GUB 2005. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Gesundheitsschäden des Klägers lässt sich nicht feststellen.

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Der Kläger behauptet selbst nicht, dass der Unfall ursächlich für den erlittenen Herzinfarkt war. Vielmehr bleibt es auch nach seinem Vortrag unklar, ob er infolge des erlittenen Herzinfarkts verunfallte oder ob er den Herzinfarkt aufgrund des durch den Unfall erlittenen Stress erlitt. Die mangelnde Feststellbarkeit wirkt sich zulasten des insoweit beweisbelasteten Klägers aus.

29

Ebenso wenig lässt sich ein Kausalzusammenhang für über das normale Maß hinausgehende Gesundheitsschäden des Klägers feststellen. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich bereits nicht, dass aufgrund des Unfalls die anschließende Behandlung des Klägers verzögert worden wäre, da hiernach ein Unfallzeuge sofort einen Rettungswagen verständigt und den Kläger aus dem Auto befreit hat. Insbesondere ist in einer eventuell verzögerten Behandlung indes kein weiterer Unfall zu sehen, für dessen Folgen eine Leistungspflicht der Beklagten nach dem Versicherungsvertrag bestünde. Eine verzögerte Behandlung des Klägers ist kein plötzlich von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis im Sinne von Ziffer 1.3 GUB 2005.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.