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Landgericht Arnsberg·1 O 129/83·17.07.1983

Verkehrsunfall beim Abschleppen: Mitverschulden wegen fehlender Absicherung; Schmerzensgeld +2.000 DM

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt nach einem Unfall beim Bergen eines Fahrzeugs weiteren Schadensersatz und ein höheres Schmerzensgeld. Streitpunkt war insbesondere die Haftungsquote wegen fehlender Absicherung des Abschleppgespanns im Kurvenbereich. Das Gericht bejahte ein Mitverschulden des Klägers von 1/3 (u.a. Einholen des Warndreiecks vor Beseitigung der Gefahr) und stellte zugleich ein erhebliches Verschulden des Beklagten wegen nicht angepasster Geschwindigkeit fest. Ein weiterer Anspruch auf Verdienstausfall scheiterte am Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger; zugesprochen wurden lediglich weitere 2.000 DM Schmerzensgeld nebst Zinsen.

Ausgang: Klage nur hinsichtlich eines weiteren Schmerzensgeldes von 2.000 DM nebst Zinsen erfolgreich, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein deklaratorisches Anerkenntnis über eine Haftungsquote bindet den Schuldner im Prozess, soweit es den Verursachungsbeitrag des Anerkennenden festlegt.

2

Bei winterglatter Fahrbahn muss die Geschwindigkeit so angepasst werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke angehalten werden kann; andernfalls liegt ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO vor.

3

Wer ein Fahrzeuggespann im Bereich einer unübersichtlichen Kurve verkehrsbedingt anhalten muss und dadurch die Fahrbahn erheblich verengt, hat die Stelle durch geeignete Warnmaßnahmen (insbesondere Warndreieck vor der Kurve) abzusichern; das vorzeitige Entfernen der Absicherung begründet Mitverschulden.

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Die Mitverursachung durch erhöhte Betriebsgefahr und unzureichende Absicherung kann bei der Haftungsabwägung nach § 254 BGB zu einer anspruchsmindernden Quote führen.

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Soweit ein Sozialversicherungsträger kongruente Leistungen erbracht hat, geht der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens in entsprechender Höhe auf ihn über (gesetzlicher Forderungsübergang).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 847 BGB§ 3 Ziffer 1 und 3 PflVG§ 254 Abs. 1 BGB§ 3 Abs. 1 StVO§ 12 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 StVO

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 2.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.03.1983 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt zu 84 % der Kläger; zu 16 % tragen sie die Beklag-ten.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 2.600,-- DM und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 2.300,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt vollen Ersatz des ihm durch einen Verkehrsunfall vom 13.01.1981 gegen 12:15 Uhr entstandenen materiellen Schadens sowie ein weiteres Schmerzensgeld.

3

Der Kläger, der ein Abschleppunternehmen betreibt, war zum Unfallzeitpunkt beauftragt, in F.-W. ein verunfalltes Kraftfahrzeug der Firma des Beklagten zu 1) zu bergen. Er hängte das Kraftfahrzeug hinter seinen Abschlepp-LKW, Typ P. C., amtliches Kennzeichen XX-XX 000, indem er mit einer Seilwinde die vorderen Räder des PKW anhob. Nachdem dies geschehen war, holte er das Warndreieck ein. Dieses hatte er zur Absicherung vor einer unübersichtlichen Rechtskurve aufgestellt, die in Fahrtrichtung des Abschleppgespanns gesehen sich hinter diesem befand. Das abzuschleppende Fahrzeug ragte zu diesem Zeitpunkt vom rechten Straßenrand aus zu 0,90 m in die Fahrbahn und das Abschleppfahrzeug wegen seiner größeren Breite zu 1,10 m der insgesamt 5,60 m breiten Straße. Als sich der Kläger, nachdem er das Warndreieck eingeholt hatte, nochmals zwischen die Fahrzeuge begab, um die Anhängung zu kontrollieren, näherte sich von hinten aus der Kurve der Beklagte zu 1) mit seinem PKW, Typ E., amtliches Kennzeichen XX-X 000, das bei der Beklagten zu 2) pflichtversichert ist. Wegen Gegenverkehrs konnte er das Gespann nicht überholen und wegen Schneeglätte nicht rechtzeitig halten. Er prallte mit seinem Fahrzeug gegen das linke überstehende Heck des Abschleppfahrzeuges, wodurch auch sein Fahrzeug beschädigt wurde. Der Kläger wurde durch den Aufprall zwischen dem Abschleppfahrzeug und dem angehängten Fahrzeug eingeklemmt und schwer verletzt. Dem Beklagten zu 1) war nicht bekannt, dass hinter der Kurve ein Fahrzeug seiner Firma geborgen wurde.

4

Der Kläger erlitt einen Fahrzeugschaden einschließlich Gutachterkosten und einer Auslagenpauschale von insgesamt 4.355,26 DM, den die Beklagte zu 2) zu 2/3 regulierte. Er errechnete sich desweiteren für Aushilfskräfte, die er eingestellt haben will, Unkosten von 12.240,40 DM und ließ sich hierauf Verletztengeld und Renten durch die Berufsgenossenschaft in Höhe von 9.202,40 DM. Die Beklagte zu 2) zahlte ein Schmerzensgeld von 9.400,-- DM, wobei sie ein Mitverschulden von 1/3 berücksichtigte.

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Der Kläger behauptet, der Unfall habe sich weit mehr als 30 m hinter der Kurve ereignet. Die zur Zeit des Unfallgeschehens fehlende Absicherung der Unfallstelle sei nicht kausal geworden. Der Beklagte zu 1) habe vielmehr das Gespann hinter der Kurve rechtzeitig erkannt gehabt und hätte rechtzeitig vor dem Hindernis anhalten können. Er habe sich stattdessen aber entschlossen zu überholen und sei dazu bereits ausgeschert, als er den Gegenverkehr erkannt habe. Nunmehr sei der Unfall nicht mehr abzuwenden gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn

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4.489,75 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 20.03.1982 zu zahlen.

  1. 4.489,75 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 20.03.1982 zu zahlen.
9

Über den bereits gezahlten Betrag von 9.400,-- DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einschließlich des gezahlten Betrages 50.000,-- DM aber nicht unterschreiten soll, nebst 12 % Zinsen seit Klagezustellung – 23.03.1983 – zu zahlen.

  1. Über den bereits gezahlten Betrag von 9.400,-- DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einschließlich des gezahlten Betrages 50.000,-- DM aber nicht unterschreiten soll, nebst 12 % Zinsen seit Klagezustellung – 23.03.1983 – zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1)sei etwa 40 km/h und damit vorsichtig gefahren. Der Aufprall habe sich etwa 30 m hinter der unübersichtlichen Kurve ereignet. Sie halten nunmehr ein Mitverschulden von 50 % für gerechtfertigt. Sie bestreiten, daß der Kläger Bankkredit in Anspruch nehme.

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Zur weiteren Sachdarstellung im übrigen wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben über den Unfallhergang durch nichteidliche Vernehmung der Zeugen T., I., X., C. und U., Inaugenscheinnahme der von den unfallaufnehmenden Polizeibeamten gefertigten Lichtbilder und der Verkehrsunfallskizze (Blatt 4-7 der Ermittlungsakte 3 Ds 20 Js 58/81 StA Arnsberg) sowie durch Ortsbesichtigung.

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Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.06.1983 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist hinsichtlich des Schmerzensgeldantrages nur teilweise und im übrigen nicht begründet.

18

Die Beklagten haften dem Kläger, wie sie auch selbst einräumen, grundsätzlich als Gesamtschuldner auf Ersatz des diesem entstandenen materiellen und immateriellen Schadens, §§ 823 Abs. 1, 847 BGB i. V. m. § 3 Ziffer 1 und 3 PflVG, wobei sich der Kläger sein Mitverschulden anspruchsmindernd anrechnen zu lassen hat, § 254 Abs.1 BGB.

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Die Beklagten können allerdings keinen Mitverschuldensbeitrag, der 1/3 übersteigt, mehr geltend machen, weil sie einen eigenen Verursachungsbeitrag von 2/3 bereits anerkannt hatten. Hieran sind sie als Folge dieses sog. Deklaratorischen Anerkenntnisses gebunden. Die Beklagten wenden im übrigen jedoch zu Recht ein, daß sich bei der gebotenen Abwägung der beiderseits wirksam gewordenen Betriebsgefahr der Fahrzeuge sowie des beiderseitigen Verschuldens auf Seiten des Klägers ein anrechenbares Mitverschulden von 1/3 ergibt.

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Den Beklagten zu 1) trifft ein erhebliches Verschulden. Er hat seine Geschwindigkeit entgegen § Abs. 1 StVO nicht den erschwerten Straßenverhältnissen angepaßt. Jeder Kraftfahrzeugführer hat seine Geschwindigkeit so zu wählen, daß er auch bei schwierigen Straßenverhältnissen innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann, § 3 Abs. 1 StVO. Hiergegen hat der Beklagte zu 1) nach eigenem Vorbringen verstoßen. Er hat sich, wie er – persönlich gehört – erklärt hat, zum Überholen des Gespanns allein deshalb entschlossen, weil es ihm wegen der Straßenverhältnisse nicht möglich war, rechtzeitig vor dem Hindernis anzuhalten. Er hatte sich somit auf dieses nicht eingestellt.

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Den Kläger trifft zunächst die Betriebsgefahr seines Gespanns, die erhöht ist, weil es sich um einen LKW handelt und weil das Gespann noch innerhalb des Gefahrenbereichs der unübersichtlichen Kurve die Fahrspur zu mehr als 1/3 versperrte und auch nicht abgesichert war.

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Der Kläger hat auch fahrlässig gehandelt. Er war verpflichtet, das Gespann abzusichern. Zwar war sein Fahrzeug nicht liegengeblieben i. S. d. § 15 StVO, jedoch durfte er an der Unfallstelle grundsätzlich nicht halten, § 12 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 StVO. Denn diese befindet sich – wie noch ausgeführt wird – im Bereich einer unübersichtlichen und scharfen Kurve. Wenn er ausnahmsweise gezwungen war, hier zu halten, um das liegengebliebene Fahrzeug zu bergen, mußte er, falls diese nicht bereits ordnungsgemäß abgesichert war, sein Fahrzeug absichern. Hierzu war es wegen der Kurve erforderlich, vor dieser ein Warndreieck aufzustellen. Der Kläger hat seine Verpflichtung auch selbst zutreffend erkannt und ein Warndreieck aufgestellt. Fahrlässig hat er sich jedoch insoweit verhalten, als er das Warndreieck eingeholt hat, bevor das gefährliche Hindernis hinter der Kurve beseitigt war und er zudem nach dem Einholen des Warndreiecks nicht sofort sein Fahrzeug bestiegen hat und losgefahren ist, sondern sich nochmals zwischen das Gespann begeben hat, um die Anhängung zu kontrollieren. Der Kläger hätte die Gefahr wesentlich entschärft, wenn er das Gespann zunächst nur 30 m vorgezogen hätte.

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Dem Kläger kann auch nicht in seiner Ansicht gefolgt werden, die fehlende Absicherung sei nicht kausal geworden, weil das Gespann nicht mehr in dem durch die Unübersichtlichkeit der Kurve gefährdeten Bereich befunden habe. Dem steht das Ergebnis der Beweisaufnahme entgegen. Die Zeugen I. und T. bestätigen vielmehr die Darstellung des Beklagten zu 1), daß es der geringe Abstand des Hindernis hinter der Kurve dem Beklagten zu 1) im Hinblick auf die Straßenverhältnisse und die von ihm gewählte Geschwindigkeit nicht erlaubt habe, rechtzeitig vor dem Hindernis anzuhalten, sondern die einzige Möglichkeit darin bestand, das Gespann zu überholen, was jedoch an dem Gegenverkehr scheiterte. Dem entspricht das Ergebnis des Augenscheins. Hiernach war der linke Heckscheinwerferbereich eines anstelle des abgeschleppten Fahrzeuges aufgestellten Fahrzeuges aus einem PKW auf der Fahrspur des Beklagten zu 1) etwa 46 m vorher gerade zu sehen. Hiervon ist zunächst noch die Strecke abzuziehen, bis zu der der Beklagte zu 1) das Hindernis völlig übersehen und sich somit erst auf die Gefahr voll einstellen konnte. Dieser beträgt bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h auf trockener Fahrbahn bei einer angenommenen Bremsverzögerung von 7,0 m/sek.2 bereits 28 m. Durch die Schneeglätte erhöhte sich der Anhalteweg bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h und einer angenommenen Bremsverzögerung von 2,5 m/sek.2 auf 36 m. Dies setzt bereits eine Vollbremsung voraus. Nach Auffassung des Gerichts war das Hindernis auch durch den höheren Fahrzeugaufbau des Abschleppfahrzeugs nicht früher zu erkennen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß einen höheren Fahrzeugaufbau nur das Führerhaus besaß, dieses aber um die Länge der Ladefläche, des Abstandes zwischen den Fahrzeugen und der Länge des abgeschleppten Fahrzeuges weiter vorne stand und somit später in den Sichtbereich geriet.

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Bei Abwägung bereits dieser Gegebenheiten hält das Gericht aus Seiten des Klägers ein Mitverschulden von mindestens 1/3 für gerechtfertigt. Hierbei kann dahinstehen, ob der Kläger nicht auch insoweit fahrlässig gehandelt hat, als er das abzuschleppende Fahrzeug nicht auf dem Hof des Zeugen X., wo dieses nach dessen Bekunden stand, angehängt hat.

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Den Sachschaden einschließlich Gutachterkosten und Unkosten hat die Beklagte zu 2) auf dieser Haftungsbasis ausgeglichen.

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Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallsschadens ist auf den Sozialversicherungsträger übergegangen, da dieser zu mehr als 2/3 diesem Schaden entsprechende Leistungen erbracht hat, § 1542 RVO.

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Ein Schmerzensgeld steht dem Kläger allerdings noch zu. Der Kläger hat lebensgefährliche Verletzungen erlitten, u. a. mehrere Rippenbrüche und einen doppelseitigen Beckenbruch. Es bestand Verdacht auf Beeinträchtigung der Leber und Milz. Desweiteren erlitt er eine Gehirnerschütterung mit Kopfwunden und einen Nasenbeinbruch. Im Beckenbereich lag ein Bruch der rechten Kreuzbeinhälfte sowie des linken Schambeinastes mit Eindellung vor. Er befand sich vom 13.01 bis 11.03.1981 in stationärer Behandlung. Sodann war er bis zum 31.05.1981 zu 100 %, bis zum 13.07.1981 zu 40 %, bis zum 31.07.1981 zu 30 % und bis in das Jahr 1983 hinein zu 20 % erwerbsbehindert. Der Kläger war hierdurch in der Ausübung seines Berufes erheblich beeinträchtigt. Er konnte keine schweren Arbeiten, wie es in seinem Unternehmen notwendig ist, tätigen. Er hat heute noch erhebliche Beeinträchtigungen, was die Bewegungsfähigkeit im Beckenbereich angeht. Er ist wetterfühlig und noch nicht wieder belastbar und hat lange unter erheblichen Schmerzen gelitten. Diese erheblichen Verletzungen und die lange Genesungszeit rechtfertigt auch ein Schmerzensgeld von weiteren 2.000,-- DM. Hierbei war auch zu berücksichtigen, daß gerade die Verletzung im Schambereich für den am 04.12.1935 geborenen Kläger erhebliche Beeinträchtigungen nach sich zog und noch nach sich zieht.

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Die zugesprochenen Zinsen rechtfertigen sich auch § 2912 ZPO. Die Berechtigung höhere Zinsen hat der Kläger nicht dargelegt.

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Insoweit war der Klage stattzugeben; im übrigen war sie abzuweisen.

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Der Streitwert für den Schmerzensgeldantrag wird gemäß § 3 ZPO auf 7.700,-- DM festgesetzt. Das entspricht der nach dem Klagevortrag angemessenen Summe (vgl. Baumbach-Hartmann, Anhang zu § 3 ZPO "Schmerzensgeld").

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.