Berufung gegen Verurteilung wegen Brandstiftung; Wegfall der Unterbringung nach §64 StGB
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Berufung gegen die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit ein. Die Berufungskammer bestätigte das Schuldurteil, ließ jedoch entgegen dem Amtsgericht die Maßregel der Unterbringung nach §64 StGB entfallen. Entscheidungsgrund war eine geänderte gutachterliche Einschätzung zur fehlenden Therapiebereitschaft. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §473 StPO.
Ausgang: Berufung überwiegend verworfen, jedoch die Unterbringung nach §64 StGB aufgehoben (Maßregel entfällt).
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB setzt eine hinreichende Therapiebereitschaft des Täters voraus; fehlt diese, ist die Maßregel nicht anzuordnen.
Die Bewertung der Therapiebereitschaft ist Sache des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens; neue Einlassungen des Beschuldigten können zu einer abweichenden gutachterlichen und damit rechtlichen Beurteilung führen.
Das Berufungsgericht kann die Feststellungen der Vorinstanz übernehmen und zugleich hinsichtlich der Anordnung von Maßregeln von deren Entscheidung abweichen, wenn sich aufgrund zusätzlicher oder anders bewerteter Umstände eine andere rechtliche Folge ergibt.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren richtet sich nach §473 StPO; eine Ermäßigung der Berufungsgebühr und die Tragung notwendiger Auslagen durch die Landeskasse sind möglich.
Vorinstanzen
Amtsgericht Arnsberg, 4 Ls 34/14
Tenor
Die Berufung des Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Maßregel in Wegfall kommt.
Der Angeklagte trägt die Kosten der Berufung, jedoch wird die Berufungsgebühr um 1/2 ermäßigt, in diesem Umfang trägt die Landeskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten in der Berufung.
Gründe
(abgek. gem. § 267 IV StPO)
I.
Das Amtsgericht Arnsberg – Schöffengericht – hat den Angeklagten mit Urteil vom 22.08.2014 wie folgt verurteilt:
Der Angeklagte wird wegen schwerer Brandstiftung, begangen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften: §§ 306 a Abs. 1 Nr. 2, 21, 64 StGB.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
II.
Zur Person des Angeklagten und zu seinen zahlreichen Vorstrafen hat die Berufungskammer zunächst dieselben Feststellungen getroffen wie das Amtsgericht, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf Ziffer I.) des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen werden kann.
Ergänzend hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte seit dem 13.05.2014 in der JVA Hamm in der Untersuchungshaft sitzt. Er ist dort als Hausarbeiter tätig.
Ergänzend hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte mehrfach Drogenscreenings in der Untersuchungshaft vorgenommen hat so vom 25.06., 25.07., 01.09., 13.09.2014 und 06.01.2015. Die Untersuchungen ergaben jeweils keinen Konsum von Betäubungsmitteln. Der Angeklagte erklärte hierzu, er treibe viel Sport und habe zu keinem Zeitpunkt unter Entzugserscheinungen gelitten.
III.
Zur Sache hat die Berufungskammer ebenfalls dieselben Feststellungen getroffen wie das Amtsgericht, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf Ziffer II.) des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen werden kann. Der Angeklagte hat die bereits beim Amtsgericht gemachten Angaben wiederholt. Sein Geständnis ist die Grundlage der Entscheidung.
IV.
Der Angeklagte war zu bestrafen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann die Berufungskammer auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts unter Ziffer IV.) und V.) des amtsgerichtlichen Urteils Bezug nehmen; die Berufungskammer macht sich die dortigen Ausführungen ausdrücklich zu eigen.
Abweichend vom amtsgerichtlichen Urteil hat die Berufungskammer nunmehr allerdings die Maßregel des § 64 StGB in Wegfall kommen lassen. Die Berufungskammer hat sich insoweit sachverständig beraten lassen durch Herrn Dr. N. Dieser hatte beim Amtsgericht bereits die Voraussetzungen des § 64 StGB bejaht wie hier ebenfalls in der Berufungsinstanz. Zu der Frage des § 64 S. 2 StGB hatte sich der Sachverständige beim Amtsgericht noch bejahend erklärt, wohingegen er hier auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten zum gegenteiligen Ergebnis gekommen ist. Der Sachverständige hat die ausdrückliche Frage, ob eine Therapiebereitschaft beispielsweise gewonnen werden könnte durch Beginn der Therapie, dahingehend beantwortet, dass es eher unwahrscheinlich sei, dass dies gelänge. Der Angeklagte machte den Eindruck, sehr überzeugt davon zu sein, dass der § 64 StGB für ihn nichts sei. Ob der Angeklagte die nötigen Informationen dazu hatte, war nicht zu erfahren; jedenfalls hatte er eine vollständig manifeste ablehnende Haltung. Dies hat auch beim Sachverständigen dazu geführt, dass er, anders noch als beim Amtsgericht, die Voraussetzungen des § 64 S. 2 StGB verneint hat.
Die logische Folge ist, dass die Maßregel gem. § 64 StGB nicht angeordnet werden kann.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO.