Berufung: Freispruch wegen möglicher Schuldfähigkeitsstörung (§20 StGB)
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte war erstinstanzlich wegen dreifacher Nachstellung, Hausfriedensbruch und Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz verurteilt; beide Seiten legten Berufung ein. Die Berufungskammer ließ mehrere psychiatrische Gutachten einholen, die eine wahnhafte Störung und subkortikale Enzephalopathie nahelegen, aber nicht einheitlich sind. Mangels gesicherter Feststellung der Schuldfähigkeit und gemäß in dubio pro reo sprach das Landgericht die Angeklagte frei; eine Unterbringung nach §63 StGB wurde verneint.
Ausgang: Berufung der Angeklagten stattgegeben und Angeklagte freigesprochen; Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei widersprüchlichen psychiatrischen Gutachten, die kein klares Ergebnis zur Frage der krankhaften seelischen Störung (§20 StGB) liefern, ist zugunsten der Beschuldigten der Grundsatz in dubio pro reo anzuwenden.
Der Nachweis der Schuldfähigkeit obliegt der Strafverfolgung; bleiben Zweifel an der Schuldfähigkeit bestehen, führt dies zur Freisprechung.
Eine Unterbringung nach §63 StGB setzt neben einer krankhaften seelischen Störung eine erhebliche Gefährdung Dritter sowie eine Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus.
Das Berufungsgericht kann und muss bei Bedarf zusätzliche sachverständige Begutachtungen anordnen und deren widersprüchliche Ergebnisse bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit berücksichtigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Meschede, 5 Ls 14/13
Tenor
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Auf die Berufung der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Meschede aufgehoben; die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten.
Rubrum
Gründe: (gem. § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Das Amtsgericht Meschede – Schöffengericht – hat die Angeklagte mit Urteil vom 27.03.2014 wie folgt verurteilt:
Die Angeklagte H wird wegen Nachstellung in 3 Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Hausfriedensbruch und in Tateinheit mit dem Verstoß gegen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt.
Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen sowie ihre notwendigen Auslagen.
Angew. Vorschriften:
§§ 238 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 4; 123 Abs. 1, 53, 52 StGB; §§ 1, 4 GewSchG.
Gegen dieses Urteil hat zum einen die Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Zum anderen hat die Staatsanwaltschaft zu Lasten der Angeklagten ebenfalls form- und fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Ziel, dass eine höhere Freiheitsstrafe verhängt werden möge.
II.
Zur Person der Angeklagten, insbesondere zu ihrer Biografie, hat die Berufungskammer dieselben Feststellungen getroffen wie das Amtsgericht, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen werden kann. Ergänzend hat die Kammer lediglich festgestellt, dass die Angeklagte weiterhin mit ihrem geschiedenen Ehemann im gleichen Haus in zwei getrennten Wohnungen lebt. Sie ist in der Lage, sich selbst zu versorgen.
III.
Zur Sache hat die Berufungskammer ebenfalls dieselben Feststellungen getroffen wie das Amtsgericht, so dass auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf das erstinstanzliche Urteil, dort Ziff. II, Bezug genommen werden kann. Die Feststellungen der Berufungskammer beruhen auf der weiterhin geständigen Einlassung der Angeklagten, die insoweit ausdrücklich den Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil nicht entgegengetreten ist.
IV.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Berufungskammer, abweichend vom erstinstanzlichen Urteil, der Überzeugung, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Angeklagte ohne Schuld gehandelt hat, weil sie bei Begehung der Taten krankheitsbedingt unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln; jedenfalls kommt die Kammer zu dieser Überzeugung nach dem Grundsatz in dubio pro reo.
Abweichend vom Verfahrensgang beim Amtsgericht hat die Berufungskammer zusätzlich ein Sachverständigengutachten des M aus Essen eingeholt. Dieser hat in seinem schriftlichen Vorgutachten zusammenfassend folgendes festgestellt:
- Bei Frau H bestand im Tatzeitraum eine wahnhafte Störung. Ferner lag eine zumindest beginnende subkortikale Enzephalopathie vor, deren Ausprägungsgrad sich im Nachhinein nicht mehr bestimmten lässt.
- Beide Erkrankungen entsprechen dem Rechtsbegriff der „krankhaften seelischen Störung“ i. S. des § 20 StGB.
- Aufgrund der wahnhaften Störung lag hinsichtlich der fraglichen Taten zwar kein Unrechtsbewusstsein vor, ohne dass aber die Fähigkeit, den juristischen Unrechtscharakter der Handlungen zu erkennen, beeinträchtigt war.
- Die Fähigkeit zur selbstkritischen Handlungsreflexion und Handlungskontrolle war im Zusammenhang mit diesen Handlungen – soweit sich dies psychiatrisch-psychologisch feststellen lässt – in einem sehr deutlichen Maße eingeengt; möglicherweise war sie auch ganz aufgehoben.
- Der die Schuldfähigkeit der Frau H beeinträchtigende „Zustand“ i. S. des § 63 StGB liegt bei ihr weiter vor und wird auch künftig weiter vorliegen.
- Aufgrund dieses Zustands sind von ihr auch künftig gleichartige, jedoch keine anderweitigen Taten zu erwarten.
- Inwieweit somit auch unter Verhältnismäßigkeitsaspekten die Voraussetzungen einer Unterbringung gemäß § 63 StGB vorliegen, ist eine vom Gericht zu entscheidende Frage.
Dieses Ergebnis des schriftlichen Gutachtens hat der Sachverständige auch im Berufungshauptverhandlungstermin mündlich dargestellt und entsprechend erörtert. Der Sachverständige L ist zum gleichen Ergebnis gekommen. Das Gutachten des Sachverständigen S war unergiebig. Der Sachverständige N hat seine erstinstanzliches Beurteilung insoweit eingeschränkt, als er nunmehr nach dem weiteren Verhalten der Angeklagten und dem Zeitablauf erklärt hat, er könne nicht mehr ausschließen, dass die Angeklagte im Zustand des § 21 StGB gehandelt hat.
Die Kammer kann im Hinblick auf diese teilweise sich entgegenstehenden Gutachten der verschiedenen Sachverständigen mangels eigener psychiatrischer Kompetenz nicht feststellen, ob die Voraussetzungen des § 20 StGB positiv vorgelegen haben oder ob nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB vorgelegen haben im Tatzeitraum. Insoweit hat die Kammer von dem Grundsatz „in dubio pro reo“ Gebrauch gemacht, der zugunsten der Angeklagten bei der Frage der Schuldfähigkeit selbstverständlich zu berücksichtigen ist.
Auch eine Unterbringung der Angeklagten kam nicht in Betracht, denn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 63 StGB liegen nicht vor. Jedwede Aktion, die die Angeklagte mit Sicherheit auch zukünftig vornehmen wird, richtet sich nicht gegen irgendeine andere Person noch wird deren Intensität gesteigert werden. Auch dies haben die Sachverständigen so erläutert; auch der Zeitablauf und das weitere Verhalten der Angeklagten zwischen den Instanzen bestätigt dies.
Deshalb war entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung die Angeklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils freizusprechen.
V.
Die Landeskasse hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.