Beschwerde gegen Einreiseverbot in Bewährungszeit: Aufhebung und Wegfall der Ausschreibung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen eine Weisung des Amtsgerichts, während der Bewährungszeit nicht in die Bundesrepublik ein- oder durchzureisen sowie gegen die nationale Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung. Das Landgericht hob beide Maßnahmen ersatzlos auf. Es begründete dies mit Unverhältnismäßigkeit, der Freizügigkeit von EU‑Bürgern und der Zuständigkeit der Ausländerbehörden für Einreise-/Aufenthaltsverbote; zugleich wurde auf den Widerruf bei erneuter Straffälligkeit hingewiesen.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Ein- und Durchreiseverbot sowie nationale Ausschreibung aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Weisungen nach § 88 Abs. 6 i.V.m. § 23 JGG sind nach § 59 Abs. 2 JGG anfechtbar; das Gericht überprüft deren Gesetzmäßigkeit im Rahmen der Aussetzung der Reststrafe.
Eine Weisung ist gesetzeswidrig im Sinne des § 59 Abs. 2 S. 2 JGG, wenn sie dem sachlichen Recht widerspricht, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder das Ermessen überschreitet.
Bei EU‑Staatsangehörigen ist ein Einreise-, Durchreise- oder Aufenthaltsverbot während der Bewährungszeit unter besonderer Berücksichtigung der Freizügigkeit nach dem FreizügG/EU zu prüfen; Entscheidungen über Einreise und Aufenthalt liegen primär bei den Ausländerbehörden.
Die Anordnung einer nationalen Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung setzt einen konkreten, sachlichen Anlass voraus; fehlt dieser, ist die Ausschreibung aufzuheben.
Vorinstanzen
Amtsgericht Heinsberg, 12 VRJs 269/17
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts H -W- dahingehend abgeändert, dass das Verbot für die Dauer der Bewährungszeit in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzureisen, dort durchzureisen oder sich dort aufzuhalten sowie die Anordnung der nationalen Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung ersatzlos entfällt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Durch Beschluss des Amtsgerichts H wurde der Vollzug der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts N - O - durch welches gegen den Beschwerdeführer unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft auf eine Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten erkannt worden ist, zu Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Weisungen u. a. verboten, für die Dauer der Bewährungszeit in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzureisen, dort durchzureisen oder sich dort aufzuhalten. Darüber hinaus wurde die nationale Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung angeordnet.
Der Beschwerdeführer hat sich mittels Beschwerde gegen das Verbot, für die Dauer der Bewährungszeit in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzureisen, dort durchzureisen oder sich dort aufzuhalten, gewendet. Im Übrigen wurde der Beschluss nicht angegriffen.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Es handelt sich bei dem Verbot zur Wiedereinreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland um eine Weisung nach § 88 Abs. 6 i.V.m. § 23 JGG, die ohne die Aussetzung des Restes der Jugendstrafe nach § 88 JGG im Übrigen zu berühren, gem. § 59 Abs. 2 S. 1 a. E. JGG angefochten werden kann.
Die Weisung war ersatzlos aufzuheben, da sie gesetzeswidrig i. S. v. § 59 Abs. 2 S. 2 JGG war. Gesetzeswidrig sind demnach Anordnungen, die dem sachlichen Recht entgegenstehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar sind oder sonst die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreiten (vgl. Eisenberg in JGG, 20. Auflage 2018, § 59 Rn. 23). Bei der Frage, ob die Weisung gesetzeswidrig ist, ist zunächst zu berücksichtigen, dass grundsätzlich Weisungen nach § 88 Abs. 6 JGG vorrangig dazu dienen sollen, dem Entlassenen die erste Zeit in der Freiheit zu erleichtern und existenzielle Probleme zu überwinden (vgl. Eisenberg in JGG, 20. Auflage 2018, § 88, Rn. 36). Inwiefern die angefochtene Weisung diesem Ziel entsprechen kann, wird in dem anordnenden Beschluss nicht näher dargelegt. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass andere Weisungen neben der Weisung zur Wohnsitznahme bei der Mutter in den Niederlanden nicht in Betracht kamen, da bei Erfüllen dieser Weisung keine weitere Einflussnahme durch deutsche Behörden oder Einrichtungen möglich und sinnvoll erscheint. Allerdings kann dies nicht zum Anlass genommen werden, letztlich ein Ein- und Durchreiseverbot auszusprechen.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer als EU-Bürger aufgrund der Freizügigkeit grundsätzlich frei im gesamten EU-Gebiet bewegen und aufhalten darf und somit auch in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein- und ausreisen darf. Zum anderen ist zu beachten, dass der Entscheidung des OLG Köln vom 25.05.2009, 2 Ws 243/09 ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag, bei dem es sich um einen rumänischen EU-Bürger handelte, der weder der deutschen Sprache mächtig war, noch Verbindungen nach Deutschland hatte. Im vorliegenden Fall hingegen soll der Beschwerdeführer in C/NL Wohnsitz nehmen. Bei den Niederlanden handelt es sich um einen Anrainerstaat und bei C um eine niederländische Stadt, die direkt an der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland liegt. Darüber hinaus beherrscht der Beschwerdeführer auch nach den Ausführungen des Amtsgerichts die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Es kann daher nicht, wie in der o.g. Entscheidung des OLG Köln davon ausgegangen werden, dass die angegriffene Weisung im Interesse des Beschwerdeführers liegt.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es zwar nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU die Möglichkeit gibt, einem EU-Bürger die Einreise und den Aufenthalt zu verweigern, und dass auch strafrechtliche Verurteilungen - allerdings nur unter den in § 6 Abs. 2 FreizügG/EU genannten Umständen - bei dieser Entscheidung herangezogen werden können. Die Kompetenz für derartige Entscheidungen obliegt jedoch den zuständigen Ausländerbehörden und nicht dem zur Entscheidung nach § 88 JGG berufenen Gericht.
Dem Beschwerdeführer muss indes klar sein, dass er im Falle weiterer Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Widerruf der Aussetzung des Restes der Jugendstrafe zu rechnen hat.
Die Anordnung der nationalen Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung war in der Folge ebenfalls ersatzlos aufzuheben, da hierfür aufgrund des Vorstehenden keinerlei Anlass besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 3 StPO und analog § 467 Abs. 1 StPO.
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