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Landgericht Aachen·96 Ns 2/16·04.09.2016

Berufung im Jugendstrafrecht: Aufhebung § 63 StGB wegen reformatio in peius

StrafrechtJugendstrafrechtMaßregelrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Berufung gegen ein jugendschöffengerichtliches Urteil ein, das u.a. Körperverletzungen und BtM-Handel betraf und seine Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet hatte. Das LG stellte zusätzlich (versuchte) räuberische Erpressung fest, verneinte aber die Voraussetzungen des § 63 StGB und auch des § 64 StGB. Eine Jugendstrafe konnte wegen des Schlechterstellungsverbots bei alleiniger Angeklagtenberufung nicht verhängt werden. Das Urteil wurde aufgehoben und der Schuldspruch neu gefasst; Kosten wurden der Staatskasse auferlegt.

Ausgang: Berufung erfolgreich: erstinstanzliches Urteil aufgehoben, Schuldspruch neu gefasst und Unterbringung nach § 63 StGB nicht angeordnet; Jugendstrafe wegen Schlechterstellungsverbots unterblieb.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung nach § 63 StGB erfordert die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defektzustands und eine hierauf beruhende sicher feststehende zumindest erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei der Anlasstat.

2

Nach der seit 01.08.2016 geltenden Fassung des § 63 StGB setzt die Maßregelanordnung zusätzlich voraus, dass künftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und der Täter deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

3

Eine bloß statistisch erhöhte Wahrscheinlichkeit erneuter psychotischer Episoden genügt für die Annahme eines überdauernden Zustands i.S.d. § 63 StGB nicht, wenn aktuell weder akute noch residuale Psychosesymptome vorliegen.

4

§ 64 StGB ist auf Fälle beschränkt, in denen die Anlasstaten Symptomwert für den Hang zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel haben; fehlt dieser Zusammenhang, scheidet die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus.

5

Wird in der Berufungsinstanz eine Maßregel aufgehoben, darf bei alleiniger Berufung des Angeklagten eine im Verhältnis schwerwiegendere Rechtsfolge (hier: Jugendstrafe) wegen des Verbots der reformatio in peius (§ 2 Abs. 2 JGG i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) nicht verhängt werden.

Relevante Normen
§ 1 BtMG§ 3 BtMG§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG§ 223 Abs. 1 StGB§ 249 Abs. 1 StGB§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Düren, 10 Ls 9/16

Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Düren vom 00.00.0000 – 10 Ls 703 Js 285/15 - 9/16 – aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte ist der besonders schweren räuberischen Erpressung, der versuchten räuberischen Erpressung, der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig.

Von der Auferlegung der Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen wird abgesehen. Seine außergerichtlichen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

angewendete Vorschriften: §§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, §§ 223 Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 21, 22, 23 Abs. 1, 53 StGB; 1, 3 ff., 105 ff. JGG.

Gründe

1

I.

2

Durch Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Düren vom 00.00.0000 – Aktenzeichen 10 Ls - 703 Js 285/15 - 9/16 – wurde der Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei Fällen sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen für schuldig befunden und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

3

Der Angeklagte hat durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 00.00.0000, bei dem Amtsgericht Düren eingegangen am 00.00.0000, Berufung eingelegt.

4

Die form- und fristgerecht eingelegte zulässige Berufung des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

5

II.

6

Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer im Rahmen der Berufungshauptverhandlung folgende Feststellungen treffen können:

7

Die Mutter des am 00.00.0000 in Ä geborenen und zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung 00 Jahre alten Angeklagten ist verstorben, als dieser 00 Jahre alt war. Der Angeklagte hat keinen Kontakt zu seinem Vater, der Drogenkonsument ist. Er wuchs im Haushalt seiner Großeltern in Düren auf. Im Alter von 00 Jahren lebte er für zwei Jahre in einem Kinderheim in E und kehrte danach in den großelterlichen Haushalt zurück. Von Ende 0000 bis Dezember 0000 war er im Uniklinikum N und sodann in einer Jugendeinrichtung in D untergebracht. Zuletzt lebte er in Ä bei „-…-“ in einer Notschlafstelle.

8

Der Angeklagte besuchte die P-Grundschule in Ä und sodann für 2 Jahre die Hauptschule in Ä, von der er nach der 6. Klasse auf die -…-Schule wechselte, eine Förderschule mit dem Schwerpunkt emotionale Entwicklung. Diese verließ er nach der 8. Klasse ohne Abschluss.

9

Von ernsthaften körperlichen Krankheiten ist der Angeklagte bislang verschont geblieben. Cannabis konsumierte er erstmals in seiner Zeit im Kinderheim im Alter von 00 oder 00 Jahren, anfangs nur gelegentlich. Dort begann er auch mit dem Konsum von Alkohol in Form von Wodka, Bier und Mixgetränken an den Wochenenden. Nach der Rückkehr in den Haushalt der Großeltern mit 00 Jahren rauchte er 3 bis 4 Mal in der Woche Cannabis und steigerte seinen Konsum auf einen Joint pro Tag. Mit 00 Jahren begann er zusätzlich jeden 2. bis 3. Tag Amphetamine und Ecstasy und gelegentlich Kokain durch die Nase zu konsumieren.

10

In der Zeit seines Aufenthalts im Kinderheim in Eschweiler wurde der Angeklagte am 00.00.0000 in der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin am Gesundheitszentrum S aufgenommen, nachdem er nach dem Konsum eines Joints kollabiert war. Vom 00. bis zum 00.00.0000 befand sich der Angeklagte zur stationären Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Universitätsklinikums N, nachdem er in der Nacht davor Amphetamine, Ecstasy, Cannabis und Alkohol konsumiert und in der Folge an akustischen Halluzinationen gelitten hatte. Er berichtete bei der Aufnahme, gehört zu haben, Jungs hätten vor der Tür schlecht über ihn geredet; eine Frau im Stockwerk unter ihm sei vergewaltigt worden. Der Angeklagte geriet in einen Erregungszustand, zerstörte Mobiliar und bedrohte seine Tante mit einem Messer. Die behandelnden Ärzte der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Universitätsklinikums N diagnostizierten bei dem Angeklagten psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen und eine psychotische Störung. Auf der Grundlage einer fachärztlichen Bescheinigung der Fachärztin für Psychiatrie XY vom Gesundheitsamt des Kreises Ä vom 00.00.0000, die dem Angeklagten seit Jahren bestehende aggressive Störungen sowie die Entwicklung einer psychotischen Störung bei Politoxikomanie vor dem Hintergrund seines Drogenkonsums attestierte, nachdem dieser ihr gegenüber angegeben hatte, nach dem Konsum von Amphetaminen ein psychotisches Erleben gehabt zu haben und seine Angehörige ein seit sechs Monaten anhaltendes solches Erleben geschildert hatten, verfügte das Familiengericht Düren mit Beschluss vom 00.00.0000 die Unterbringung des Angeklagten in der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Universitätsklinikums N bis zum 00.00.0000. Der Kurzarztbrief der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Universitätsklinikums N vom 00.00.0000 wiederholte die Diagnose von 00.0000. Seit Anfang 0000 wurde der Angeklagte in der Intensiv-Wohngruppe der Kinder- und Jugendpsychiatrie des A-Krankenhauses I und sodann in der Wohngruppe der F-Stiftung in I untergebracht.

11

Der Angeklagte ist strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug weist insoweit eine Eintragung auf:

12

Durch Urteil des Amtsgerichts Düren vom 00.00.0000 – 10 Ds - 203 Js 1799/13 - 4/14 - wurde er wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie Körperverletzung verwarnt und zur Erbringung von Arbeitsleistungen verurteilt. Das Amtsgericht hat insoweit unter anderem die folgenden Feststellungen getroffen:

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„Am 00.00.0000 gegen 16:00 Uhr begab sich der Angeklagte mit der gesondert verfolgten LR in der E-Straße in Ä zu dem Fahrradabstellplatz am Nordeingang des Bahnhofs. Der Angeklagte begab sich dort zu einem Damenfahrrad des Herstellers Velo de Ville mit der Identifizierungsnummer 00000000. Während er mit einem Seitenschneider das Spiralschloss des Fahrrads entfernte, um dieses an sich zu nehmen und für eigene Zwecke zu verwenden, stand die gesondert verfolgte LR „Schmiere“ und beobachtete die Umgebung. Der Angeklagte A fuhr sodann mit dem Fahrrad in Richtung J-Straße fort. Die gesondert verfolgte LR folgte ihm zu Fuß.

14

Am 00.00.0000 war der Geschädigte Fromm gegen 13:00 Uhr dabei, das Treppenhaus des auch von der Familie des Angeklagten bewohnten Mehrfamilienhauses in der T-Straße in Ä zu säubern, als der Angeklagte sich motiviert sah, vor dem Zeugen auf den Boden zu spucken. Zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen entwickelte sich daraus ein verbaler Streit, der in ein kurzes Gerangel mündete. Der Angeklagte löste sich und ging in seine Wohnung während der Geschädigte sich wieder dem Putzen zuwandte. Der Angeklagte kam aus seiner Wohnung zurück und begab sich erneut ins Treppenhaus, dort schlug er dem Geschädigten mit der Faust ins Gesicht. Der Geschädigte erlitt eine Nasenbeinfraktur.

15

Am 00.00.0000 entnahm der Angeklagte um 12:18 Uhr aus den Auslagen der Firma L, am L-Straße in Ä, zwei Flaschen Wodka im Wert von 1,98 €, steckte diese in seine Tasche und verließ ohne Zahlungsvorgang die Geschäftsräume, um den Alkohol zu konsumieren.“.

16

Wegen Zuwiderhandlung gegen die Auflagen setzte das Amtsgericht gegen den Angeklagten einen Dauerarrest von 2 Wochen fest.

17

Der Angeklagte befand sich seit dem 00.00.0000 in anderer Sache mit dem Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Aachen – 703 Js 728/16 – zunächst in der LVR Klinik in S. Nach der am 00.00.0000 durchgeführten Exploration des Angeklagten durch die auch im dortigen Verfahren bestellte Sachverständige K, die zu dem Ergebnis kam, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nicht vorliegen, wurde der Unterbringungsbefehl in einen (Untersuchungs-) Haftbefehl umgewandelt, und der Angeklagte befindet sich nunmehr in der Justizvollzugsanstalt G.

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III.

19

Zu den dem Angeklagten in der Antragsschrift vom 00.00.0000 zur Last gelegten Straftaten hat die Kammer aufgrund der in der Berufungshauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme die nachfolgenden Feststellungen getroffen:

20

Fälle 1 und 2

21

Zwischen 00 und 00.0000 verfügte der Angeklagte bei mindestens zwei Gelegenheiten in seinem Zimmer in der Wohnung in der T-Straße in Ä ohne Erlaubnis über jeweils 50 Gramm Marihuana, das einen Wirkstoffgehalt von zwischen 2 bis allenfalls 5 % THC aufwies. Die Drogen waren zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt.

22

Fall 3

23

Am 00.00.0000, gegen 18:15 Uhr, begab sich der Angeklagte in das Wohnzimmer in der Wohnung in der T-Straße in Ä zu seiner Großmutter, der Zeugin AA, und forderte von dieser das Kindergeld für den gesamten Monat in Höhe von 185,- €. Dabei stand er mit geballten Fäusten vor der Zeugin, was diese als Drohung empfand. Die Zeugin lehnte eine Zahlung ab, rief ihren Sohn an und sagte ihm, er solle die Polizei rufen, woraufhin der Angeklagte die Wohnung verließ.

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Fall 4

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Am 00.00.0000, gegen 19:30 Uhr, begab sich der Angeklagte in das Wohnzimmer in der Wohnung in der T-Straße in Ä und forderte seine Großmutter, die Zeugin AA, im Beisein seines Großvaters, des Zeugen KA, unter Vorhalt eines Obstmessers mit einer Klingenlänge von 9 Zentimetern auf, sie solle die Wahrheit sagen. Er hatte Stimmen gehört, die ihm gesagt haben, die Zeugin betrüge den Großvater und wollte bewirken, dass sie dies zugibt. Als der Zeuge KA ihn aufforderte zu gehen, sagte der Angeklagte unter weiterem Vorhalt des Messers: „Gib mir Geld, dann gehe ich.“. Nachdem der Zeuge dem Angeklagten 10,- € gegeben hatte, verließ dieser die Wohnung.

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Fall 5

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Am 00.00.0000 befand sich der Angeklagte gegen 21:00 Uhr im stark alkoholisierten Zustand auf der Kirmes in Ä. Ohne ersichtlichen Grund schlug er der Zeugin JS mit der Faust gegen das linke Jochbein, so dass deren Brille zu Boden fiel. Die Zeugin erlitt, wie der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, eine Jochbeinprellung und war für einen Zeitraum von einer Woche arbeitsunfähig geschrieben, da sie aufgrund der erlittenen Verletzung weder sprechen noch essen konnte. Ein bei dem Angeklagten um 21:03 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Atemalkoholwert von 1,09 mg/l.

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Fall 6

29

Am Abend des 00.00.0000 versetzte der Angeklagte in den Räumen der GF-Stiftung, D-Straße in I, seinem Mitbewohner, dem Geschädigten BH, beim Abendessen einen Faustschlag in das Gesicht, nachdem er ihn zuvor provoziert hatte. Hintergrund war, dass er rächen wollte, dass der Geschädigte sich zuvor an ein kleines Kind „herangemacht“ hätte. Als Folge des Faustschlages hatte der Geschädigte Nasenbluten und sein linker Nasenflügel schmerzte.

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Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat vom 00.00.0000 (Fall 4) im Zustand erheblich eingeschränkter Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB handelte; bei Begehung der Tat vom 00.00.0000 (Fall 5) handelte der Angeklagte im Zustand erheblich eingeschränkter Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB.

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IV.

32

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, zu den Taten und zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen Angaben in der Berufungshauptverhandlung sowie den weiteren, nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen, insbesondere dem in der Hauptverhandlung verlesenen und von dem Angeklagten als richtig bestätigten Bundeszentralregisterauszug vom 00.00.0000, den ergänzenden Angaben der in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Aussagen der Zeuginnen AA und JS, den verlesenen Urkunden und in Augenschein genommenen Lichtbildern sowie den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen C, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Leitender Oberarzt KJPP am B-Krankenhaus in I und K, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Ärztin für Nervenheilkunde, Forensische Psychiatrie DGPPN, Lehrbeauftragte der Universität zu Ü.

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Der Angeklagte hat die Taten den Feststellungen entsprechend eingeräumt. Seine Angaben wurden bestätigt und verifiziert durch die weiteren Beweismittel, insbesondere die verlesenen Aussagen der Zeuginnen AA und JS, die diese im Ermittlungsverfahren bzw. in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemacht haben. Soweit sich der Angeklagte zu Fall 4 abweichend von dem Anklagevorwurf dahingehend eingelassen hat, dass er das Obstmesser nicht an den Hals seiner Großmutter gehalten und auch erst im weiteren Verlauf nach dem Geld gefragt habe, konnten seine Angaben in der Berufungshauptverhandlung nicht widerlegt werden. Zwar hatte die Zeugin AA die Tat in ihrer polizeilichen Vernehmung noch entsprechend dem Anklagevorwurf geschildert; sie konnte in der Hauptverhandlung dazu jedoch nicht mehr befragt werden, da sie nach einem Schlaganfall nicht mehr vernehmungsfähig ist.

34

Bezüglich des Wirkstoffgehaltes des Marihuanas in den Fällen 1 und 2 hat die Kammer zugrunde gelegt, dass der Wirkstoffgehalt von Marihuana durchschnittlicher Qualität nach allgemeiner Erfahrung bei 2 bis allenfalls 5 % THC liegt (Weber, BtMG, 3. Aufl. Anh. H, S. 1418 f.; BGH, Beschluss vom 09.06.2004 – 3 StR 166/04 –, zitiert nach juris, Rn. 2).

35

V.

36

1.

37

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung gemäß den §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255 StGB (Fall 4), der versuchten räuberischen Erpressung gemäß den §§ 249 Abs. 1, 253, 255, 22, 23 Abs. 1 StGB (Fall 3), der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei Fällen gemäß § 223 Abs. 1 StGB (Fälle 5 und 6) und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen gemäß den §§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (Fälle 1 und 2) schuldig.

38

2.

39

Der Angeklagte handelte bei Begehung der Taten vorsätzlich und rechtswidrig. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen und Schlussfolgerungen der psychiatrischen Sachverständigen K in Verbindung mit den Ausführungen des Sachverständigen C war die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der ihm zur Last gelegten Taten nicht völlig aufgehoben im Sinne des § 20 StGB. Der Angeklagte war zu jeder Zeit in der Lage, das Unrecht seiner Taten einzusehen und hätte auch danach handeln können. Bei dem Angeklagten kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass er bei Begehung der Tat vom 00.00.0000 (Fall 4) aufgrund einer drogeninduzierten Psychose im Zustand erheblich eingeschränkter Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB handelte. Bei der Tat vom 00.00.0000 (Fall 6) war die Handlungsfähigkeit des Angeklagten alkoholbedingt maßgeblich beeinträchtigt im Sinne des § 21 StGB.

40

Zu diesem Ergebnis, dem sich die Kammer anschließt, ist die Sachverständige K aufgrund des Akteninhalts, der Explorationen sowie unter Zugrundelegung der Erkenntnisse in den Hauptverhandlungen gelangt. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen kann aufgrund der von ihm geschilderten „Filme“, d.h. der akustischen Halluzinationen, nicht ausgeschlossen werden, dass bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Begehung der ihm vorgeworfenen Tat vom 00.00.0000 eine akute drogeninduzierte Psychose vorlag mit der Folge der erheblichen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB. Der bei ihm am 00.00.0000 festgestellte Atemalkoholwert von 1,09 mg/l führt zu einer erheblichen Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB,  die auch seinem – von der Zeugin JS geschilderten – Verhalten zur Tatzeit entspricht.

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Dahingegen folgt die Kammer dem Sachverständigen Cnicht, soweit dieser ausführt, bei Begehung der Taten von 00 und 00.0000 (Fälle 1 und 2) und vom 00.00.0000 (Fall 3) könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte im Zustand erheblich eingeschränkter Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB gehandelt hat, im Fall 3 und Fall 4 könne eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB nicht ausgeschlossen werden. Insofern hat die Sachverständige K für die Kammer überzeugend ausgeführt, dass in den Fällen 1 und 2 kein Hinweis auf ein Entzugssyndrom oder Intoxikationssyndrom oder auf ein akutes psychotisches Erleben vorlag. Die von dem Sachverständigen C angeführte dilettantische Vorgehensweise genügt nicht für die Annahme einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten. Gleiches gilt für die Tat vom 00.00.0000 (Fall 4), die ebenfalls nach den Ausführungen der Sachverständigen K keine psychopathologische Symptomatik aufweist. Auch von einer Schuldunfähigkeit in den Fällen 3 und 4 kann nicht ausgegangen werden. Der Angeklagte litt zur Tatzeit am 00.00.0000 zwar unter einer drogenindizierten Psychose und die Äußerungen, er habe Stimmen gehört, deuten auf psychotisches Erleben hin. Nach der erfolgten Aufforderung zu gehen, handelte der Angeklagte indes erneut rational und verlangte vom Großvater Geld, um dies für sich bzw. einen Drogenerwerb auszugeben. Zur Tatzeit am 00.00.0000 ist jedenfalls akutes psychotisches Erleben nicht ersichtlich.

42

3.

43

Eine Abänderung des Schuldspruches des Urteils des Jugendschöffengerichts, das von einer Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Fälle 3 und 4 ausgegangen war, war der Kammer auch möglich, da dieser nicht vom in § 2 Abs. 2 JGG i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO niedergelegten Schlechterstellungsverbot erfasst ist.

44

VI.

45

1.

46

Eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß §§ 7 Abs. 1, 105 JGG i.V.m. § 63 StGB kam vorliegend nicht in Betracht.

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Die Anordnung nach § 63 StGB bedarf einer besonders sorgfältigen Prüfung und Begründung, weil sie eine schwerwiegende und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Maßnahme darstellt. Sie setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Zustandes des Täters voraus, der dazu führte, dass er - sicher feststehend - die Tat zumindest mit erheblich eingeschränkter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB beging, wobei nach § 63 StGB in der seit dem 01.08.2016 geltenden Fassung zusätzlich vorausgesetzt wird, dass von dem Täter erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Voraussetzungen sind aus mehreren Gründen nicht erfüllt.

48

Von dem Angeklagten drohen nach den Feststellungen bereits keine erheblichen Taten im Sinne der Vorschrift. Weder die begangenen Körperverletzungsdelikte noch die Erpressungstatbestände, die auf Auseinandersetzungen im innerfamiliären Bereich beruhten, lassen eine derartige erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit erwarten.

49

Darüber hinaus konnte die Kammer gerade nicht sicher feststellen, dass der Angeklagte im Fall 4 aufgrund einer akuten drogeninduzierten Psychose in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war im Sinne des § 21 StGB. Im Fall 5 war die positiv feststellbare Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten alkoholbedingt. Die Alkoholisierung stellte bei dem Angeklagten allerdings einen vorübergehenden Zustand dar.

50

Schließlich ist im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte weiterhin an einer drogeninduzierten Psychose leidet, die einen länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Zustand darstellt. Zwar hat der Sachverständige C nachvollziehbar dargelegt, dass der Angeklagte im Tatzeitraum wie auch zum Zeitpunkt der Explorationen durch ihn an einer drogeninduzierten Psychose gelitten hat. Diese hat sich jedoch nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen K, die den Angeklagten zeitnah zur Berufungshauptverhandlung im 00.0000 exploriert und ihrer Einschätzung den aktuellen Eindruck von dem sich zur Person und zur Sache einlassenden Angeklagten im Rahmen der Berufungshauptverhandlung zugrunde gelegt hat, nicht derart manifestiert, wie es für die Anwendung des § 63 StGB nach den o.g. Maßstäben erforderlich wäre. Die Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass der Angeklagte aktuell weder akut psychotisch noch restpsychotisch im Sinne eines Residualsyndroms ist, vielmehr ein psychopathologisch völlig unauffälliges Zustandsbild aufweist, eine überdauernde Störung demgemäß nicht vorliegt und auch nicht erwartbar ist. Dem schließt sich die Kammer an. Allein die von dem Sachverständigen C dargelegte – statistisch gesehen – bestehende Gefahr einer erneuten Psychose rechtfertigt eine solche Annahme ebenfalls nicht.

51

Auch eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt schied aus, weil die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht verwirklicht sind. Zwar schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen K in der Hauptverhandlung an, wonach aus medizinischer Sicht bei dem Angeklagten aufgrund seiner Drogenabhängigkeit die Voraussetzungen für einen Hang, berauschende Mittel und hierbei insbesondere Cannabis im Übermaß zu konsumieren, vorliegen. Auch folgt die grundsätzliche Anwendung des § 64 StGB auf den Angeklagten aus §§ 7 Abs. 1, 105 JGG. Die Kammer geht zudem davon aus, dass der Angeklagte ohne eine Behandlung bei einer Entlassung jedenfalls wieder Cannabis konsumieren und erneut in das alte Suchtmuster verfallen wird. Die hohe Rückfallgefahr folgt bei dem Angeklagten bereits aus der ihm von den Sachverständigen attestierten Dissozialität. Die dissoziale Entwicklung des Angeklagten hat nämlich bereits vor Jahren begonnen.

52

Jedoch ist die Maßregel des § 64 StGB auf die Fälle beschränkt, in denen infolge eines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten drohen, die Taten also Symptomwert für den Hang haben, was vorliegend nach den Feststellungen der Kammer nicht gegeben ist. Die dem Angeklagten hat zur Last gelegten Taten waren einerseits Ausfluss seiner Dissozialität, andererseits etwaig bedingt durch eine in der Vergangenheit bestandene Psychose, die sich allerdings – wie bereits oben ausgeführt – nicht verfestigt hat.

53

2.

54

Die Kammer sah sich allerdings aufgrund des Schlechterstellungsverbotes des § 2 Abs. 2 JGG i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO außerstande, gegen den Angeklagten, in dessen Taten schädliche Neigungen hervorgetreten sind, gemäß § 17 Abs. 2 JGG eine Jugendstrafe zu verhängen, da gegen das Urteil des Jugendschöffengerichts Düren vom 00.00.0000 nur der Angeklagte, nicht jedoch die Staatsanwaltschaft Aachen Berufung eingelegt hat.

55

Die Verhängung von Jugendstrafe stellt auch eine im Verhältnis zur Unterbringung schwerwiegendere Folge dar, die dem Verbot der reformatio in peius des § 331 Abs. 1 StPO unterliegt. Insoweit fehlt auch eine dem § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO, der für das Revisionsverfahren die Verhängung einer Strafe bei Aufhebung der Unterbringung ausdrücklich zulässt, entsprechende Regelung in den das Berufungsverfahren regelnden Vorschriften. Angesichts der Gesetzesmaterialien ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei Einführung des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 das der Verhängung einer Strafe bei Aufhebung der Unterbringung entgegenstehende Verbot der reformatio in peius im Berufungsverfahren nicht im Blick hatte; denn nach diesen ging der Gesetzgeber davon aus, dass der Fall aufgrund der begrenzten Strafgewalt des Strafrichters beim Amtsgericht im Berufungsverfahren nicht auftritt (vgl. BT Drucksache 16/1344, S. 17). Das Jugendschöffengericht darf allerdings auch die Unterbringung nach § 63 StGB anordnen. Somit steht einer Übertragung des Rechtsgedankens des neu eingeführten § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO auf das (Jugend-) Berufungsverfahren das in § 1 StGB verankerte Analogieverbot zu Lasten des Täters entgegen. Der Angeklagte hat vorliegend auch nicht – wie dies unter der Anwendung des Jugendstrafrechts bei Berücksichtigung des Erziehungsgedankens gegebenenfalls möglich wäre – auf die Anwendung des Verbots der reformatio in peius verzichtet, vielmehr die Aufhebung der Unterbringung bei gleichzeitigem Freispruch begehrt.

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Mildere Maßnahmen des Jugendstrafrechts in Form von Auflagen und Weisungen, deren Verhängung das Schlechterstellungsverbot nicht entgegen gestanden hätte, kamen dahingegen nicht in Betracht. In den Taten sind schädliche Neigungen hervorgetreten, die gemäß § 17 Abs. 2 JGG nur die Verhängung einer Jugendstrafe rechtfertigen. Der Angeklagte befindet sich derzeit in Haft; eine Einwirkung auf ihn in Form von Auflagen und Weisungen kommt daher derzeit nicht in Frage.

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VII.

58

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 74 JGG in Verbindung mit § 473 StPO.

59

B                                                                                    K                                                                      S