Mord zur Ermöglichung eines Marihuana-Raubes: Jugendstrafe; Mittäterexzess beim Komplizen
KI-Zusammenfassung
Zwei Angeklagte drangen nachts in die Wohnung einer körperlich schwer beeinträchtigten Frau ein, um dort vermutetes Marihuana zu stehlen. Als das Opfer schrie, sprühte R. Reizgas und versuchte es zu fixieren; P. schlug sodann mehrfach mit einem Brecheisen auf den Kopf und tötete die Frau, bevor beide ohne Beute flohen. Das LG verurteilte P. wegen Mordes (Habgier und Ermöglichungsabsicht) in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge und verhängte unter Anwendung von Jugendstrafrecht 8 Jahre 6 Monate. R. wurde wegen versuchten besonders schweren Raubes verurteilt; die Tötung wurde ihm als Exzess des Mittäters nicht zugerechnet, zudem ordnete das Gericht seine Unterbringung nach § 64 StGB mit Vorwegvollzug an.
Ausgang: Verurteilung: P. wegen Mordes u.a. zu 8 J. 6 M. Jugendstrafe; R. wegen versuchten besonders schweren Raubes zu 4 J. 10 M. sowie § 64 StGB.
Abstrakte Rechtssätze
Wer zur Ermöglichung oder Verdeckung einer geplanten Vermögensstraftat vorsätzlich tötet, verwirklicht das Mordmerkmal der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen (§ 211 StGB).
Mehrfache wuchtige Schläge mit einem gefährlichen Werkzeug gegen den Kopf begründen regelmäßig jedenfalls dolus directus hinsichtlich der Tötung, wenn das Tatgeschehen nach Ausführung und Intensität auf sicheres Töten gerichtet ist.
Ein Mittäter haftet für eine Tötung nicht, wenn diese nach dem gemeinsamen Tatplan nicht umfasst ist und als Exzess des anderen Mittäters zu bewerten ist.
Ein Rücktritt vom Versuch ist ausgeschlossen, wenn die Täter die Tatausführung wegen befürchteter Entdeckung und aus ihrer Sicht fehlender Realisierungsmöglichkeit aufgeben, nicht aber aufgrund autonomen Abstandnehmens vom Tatplan.
Bei Heranwachsenden ist Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und Umweltbedingungen Reifedefizite ergibt; Jugendstrafe kann bei schwerer Schuld und hervortretenden schädlichen Neigungen verhängt werden (§§ 105, 17 JGG).
Tenor
Der Angeklagte P. ist schuldig des Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge. Gegen ihn wird eine Jugendstrafe von
8 Jahren und 6 Monaten
verhängt.
Der Angeklagte R. wird wegen versuchten besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von
4 Jahren und 10 Monaten
verurteilt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet, wobei 1 Jahr und 5 Monate der Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen sind.
Der Angeklagte R. hat die Kosten des Verfahrens, seine eigenen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten P. die Kosten des Verfahrens und die Auslagen des Nebenklägers aufzuerlegen, er hat jedoch seine eigenen Auslagen zu tragen.
- angewendete Vorschriften für den Angeklagten P.: §§ 211, 251, 22, 23, 52 StGB, 1, 105 ff. JGG;
- angewendete Vorschriften für den Angeklagten R.: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23, 52, 64 StGB -
Gründe
(bzgl. des Angeklagten R. abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)
Dem Urteil liegt keine Verständigung gemäß § 257c StPO zugrunde.
I.
1.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 21 Jahre alte Angeklagte W. Q. D. P. wurde in X. geboren. Seine Eltern, die nicht verheiratet waren, trennten sich, als der Angeklagte P. 2 Jahre alt war. Er wuchs sodann zunächst im Haushalt der Mutter auf und zog im Jahre 2002 zum Vater nach X. , bei dem er bis zur 7. Klasse wohnte. Der Vater, gelernter Maurer, war Alkoholiker, verbal aggressiv und litt an Depressionen. Er beging Suizid, als der Angeklagte 18 Jahre alt war. Im Alter von 12 Jahren zog der Angeklagte P. zurück zur Mutter, die als Altenpflegerin in U. arbeitet. Die Mutter heiratete mehrfach. Inzwischen ist die dritte Ehe der Mutter des Angeklagten P. aus dem Jahre 2008 gescheitert. Er hat 6 Halbgeschwister, jeweils 3 von Seiten seines leiblichen Vaters und seiner Mutter, sowie Stiefgeschwister aus der ersten Ehe der Mutter.
Nach dem Besuch der Grundschule in U. und X. besuchte der Angeklagte P. zunächst die Realschule in B. und sodann ab der 8. Klasse die Hauptschule, die er mit 17 Jahren nach der Erlangung des 10b-Realschulabschlusses verließ. Während seiner Schulzeit wurde der Angeklagte P. wegen seiner roten Haare gehänselt und gemobbt, was zu Auseinandersetzungen mit Mitschülern führte. Einen Ausbildungsplatz - er wollte eine Ausbildung zum biologischen Landwirt absolvieren – fand er nicht. Im Sommer 2016 hätte der Angeklagte P. eine Ausbildung zum Garten- und Landschaftsbauer bei der Firma NY. beginnen können. Gearbeitet hat der Angeklagte P. bislang nicht. Er lebte bis zu seiner Inhaftierung im Haushalt der Mutter und erhielt von dieser 50,- € im Monat. Schulden hat er keine.
Von ernsthaften Krankheiten ist der Angeklagte P. bislang verschont geblieben. Seit seinem 17. Lebensjahr lebt er vegan.
Der Angeklagte P. begann im Alter von 12 Jahren mit dem regelmäßigen Konsum von Alkohol und Cannabis in täglich unterschiedlichen Dosen; zuletzt konsumierte er circa 3 bis 4 Gramm Marihuana am Tag sowie Alkohol an den Wochenenden auf Parties. Mit etwa 14 Jahren probierte er zusätzlich LSD, Amphetamine, Ecstasy und Pilze, die er weiter an den Wochenenden nahm. Kokain konsumiert er seit dem 18./19. Lebensjahr gelegentlich. Für den Angeklagten P. stellten die Drogen Problemlöser, wie bspw. bei Streitigkeiten mit den Eltern dar.
Der Angeklagte P. ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug weist zwei Eintragungen auf:
1. Die Staatsanwaltschaft Aachen hat am 09. Juli 2010 im Verfahren 702 Js 572/10 von der Verfolgung einer Körperverletzung gemäß § 45 Abs. 2 JGG abgesehen.
2. Am 14. Oktober 2015 wurde der Angeklagte P. durch das Amtsgericht U. – 10 Ds – 702 Js 541/15 – 383/15 –, rechtskräftig seit dem 14.10.2015, wegen Bedrohung sowie gefährlicher Körperverletzung verwarnt und zur Erbringung von Arbeitsleistungen verurteilt. Das Amtsgericht hat insoweit unter anderem die folgenden Feststellungen getroffen:
„Am 01.06.2015 gegen 12:05 Uhr kam es in OU. im Bereich des Parkplatzes „VC.“ zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen XX., der mit der Zeugin XE. dort entlang ging. Es kam insoweit zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung, im Zuge derer wechselseitige Beleidigungen geäußert wurden.
Sodann zog der Angeklagte eine silbern-farbige Pistole hervor, von der nicht festgestellt werden konnte, ob es sich um eine echte oder um eine Scheinwaffe gehandelt hat, und hielt sie sodann dem Zeugen XX. mit den Worten unmittelbar vor das Gesicht: „Ich kann ja mal Deine Leiche im Wald begraben“.
Im weiteren Verlauf steckte er auf Aufforderung des Zeugen XX., ob er sich nicht mit Fäusten wehren könne, den waffenähnlichen Gegenstand wieder in seine Tasche, schlug jedoch mit der Tasche in den Händen in Richtung des Gesichts des Zeugen XX., der dadurch einen Kratzer im gesicht erlitt. Auch hob er später einen Stein auf und warf ihn in Richtung des Zeugen XX. und traf ihn im Nacken, wodurch er leichte Schmerzen erlitt. Die zeugin ZX. war während des Geschehens an der Örtlichkeit vorbeigefahren, hatte im Rückspiegel eine Auseinandersetzung wahrgenommen und war mit ihrem Pkw zum Tatort zurückgekehrt. Sie wurde durch die Zeugen aufgefordert, die Polizei zu rufen, kam dem auch nach, woraufhin der Angeklagte den Tatort verließ.“.
Die Strafvollstreckung ist erledigt, nachdem der Angeklagte P. 30 Stunden Sozialdienst erbracht hat.
Der Angeklagte P. wurde in dieser Sache am 11. Februar 2016 vorläufig festgenommen und befindet sich seit diesem Tag aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 12. Februar 2016 – 520 Gs 35/16 – in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Heinsberg.
2.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 25 Jahre alte Angeklagte M. R. wurde in PP. geboren und übersiedelte im Alter von 10 Jahren mit der Mutter nach Deutschland. Er hat einen in Deutschland geborenen Stiefbruder, der gemeinsam mit der Mutter in Recklinghausen lebt. Zum Vater hat er keinen Kontakt mehr.
Der Angeklagte R. besuchte zunächst für 1 Jahr die Grundschule in TT. und wechselte nach dem Umzug der Familie nach B. auf die dortige Grundschule. Hiernach besuchte er die Hauptschule in B. bis zur 6. Klasse. Er wurde wegen körperlicher Auseinandersetzungen von der Schule verwiesen. Auslöser waren Hänseleien durch Mitschüler wegen seines Akzents gewesen. Der Angeklagte R. wechselte sodann auf eine Schule für schwer Erziehbare, die NR.-Schule in U., die er im Jahre 2008 nach der 8. Klasse ohne Abgangszeugnis verließ. Der Angeklagte R. absolvierte in der Folge ein Jahrespraktikum bei der Firma Elektrotechnik ZV. in GL. und besuchte die Abendschule, um die Fachhochschulreife zu erlangen, da sein Arbeitgeber ihn übernehmen wollte. Nach 10 Monaten brach er Praktikum und Abendschule ab, da er sich ausgenutzt fühlte. Sodann arbeitete der Angeklagte R. bis zu seiner Inhaftierung in anderer Sache im Jahre 2009 als Küchenhelfer bei einem Cateringservice, bei dem auch seine Mutter als Köchin tätig war. Nach seiner Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt Siegburg im Jahr 2011 strebte der Angeklagte R. erneut eine Ausbildung an, was ihm allerdings mangels Schulabschlusses versagt blieb. Er arbeitete sodann bei JO. sowie für Zeitarbeitsfirmen. Im Jahre 2012 zog er mit seinem Stiefvater von U. nach FO., nachdem die Mutter und der Stiefvater sich getrennt hatten und im Jahre 2013 wieder zurück nach U.. Zwischenzeitlich lebte er in HZ. in einem Ausbildungsinternat. Weitere Versuche, einen Ausbildungsplatz im Bereich der Elektrik/Gebäudetechnik zu erlangen, scheiterten. Im Jahre 2013 mietete der Angeklagte R. eine Wohnung in B. im selben Haus, in dem seine Großeltern wohnten, an. Auf die Wohnung hatte er 1 Jahr lang gewartet und diese nach Bezug kernsaniert.
Der Angeklagte R. war zuletzt erwerbslos und bezog Hartz IV. Er arbeitete bei seinem Onkel, der ein Bauunternehmen führt, und beabsichtigte, zur weiteren Unterstützung seines Onkels einen Kranführerschein zu erlangen. Er hat Unterhaltsrückstände in Höhe von circa 13.000,- € sowie Schulden aus Handyverträgen in Höhe von knapp 3.000,- € und weiteren 8.000,- bis 9.000,- €.
Der Angeklagte R. ist mit der Zeugin KN. TW. verlobt, die mit ihrem dreijährigen Sohn und dem im März 2016 geborenen gemeinsamen Sohn des Angeklagten R. und der Zeugin TW. unter einer eigenen Anschrift in U. lebt. Der Angeklagte R. ist zudem Vater einer 6-jährigen Tochter aus einer anderen Beziehung.
Von ernsthaften Krankheiten ist der Angeklagte R. bislang verschont geblieben. Er begann mit 12 Jahren mit dem Konsum von Cannabis, das er ab dem Alter von 13 Jahren regelmäßig konsumierte. Anfangs konsumierte er 1 bis 2 Gramm in der Woche, zuletzt täglich 2 bis 3 Gramm. Mit 15 Jahren konsumierte er zusätzlich Amphetamine, dies regelmäßig seit er 17 Jahre alt ist in Mengen von etwa 2 Gramm für maximal 3 Tage. Mit 19 Jahren begann der Angeklagte R. in der Haft Heroin zu rauchen und führte dies circa einmal im Monat – je nach ihm zur Verfügung stehender finanzieller Mittel – fort.
Der Angeklagte R. ist strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug weist zwölf Eintragungen auf:
1. Die Staatsanwaltschaft Aachen hat am 03. Mai 2005 im Verfahren 704 Js 400/05 von der Verfolgung eines Diebstahls gemäß § 45 Abs. 2 JGG abgesehen.
2. Am 27. Oktober 2005 wurde der Angeklagte R. durch das Amtsgericht U. – 10 Ds – 704 Js 1360/05 – 418/05 –, rechtskräftig seit 27.10.2005, wegen Diebstahls verwarnt und zur Erbringung von Arbeitsleistungen verurteilt.
3. Am 13. Februar 2006 wurde der Angeklagte R. durch das Amtsgericht U. – 10 Ds – 704 Js 69/06 – 29/06 –, rechtskräftig seit 21.02.2006, wegen Diebstahls verwarnt und zur Erbringung von Arbeitsleistungen verurteilt.
4. Die Staatsanwaltschaft Aachen hat am 04. April 2006 im Verfahren 801 Js 660/05 von der Verfolgung eines unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß § 45 Abs. 1 JGG abgesehen.
5. Am 22.06.2006 wurde der Angeklagte R. durch das Amtsgericht U. – 10 Ds – 204 Js – 566/06 – 199/06 –, rechtskräftig seit 30.06.2006, wegen Diebstahls zu einer Woche Jugendarrest verurteilt.
6. Am 10.01.2007 verhängte das Amtsgericht U. – 10 Ls 704 Js 1506/06 – 228/06 –, rechtskräftig seit 10.01.2007, wegen Raubes einen Schuldspruch gemäß § 27 JGG.
7. Am 28.11.2007 wurde der Angeklagte R. unter Einbeziehung der Vorverurteilung des Amtsgerichts U. vom 10.01.2007 – 10 Ls 704 Js 889/07 – 172/07 –, rechtskräftig seit 28.11.2007, durch das Amtsgericht U. wegen Beleidigung in fünf Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
8. Am 09.10.2009 verurteilte das Amtsgericht U. – 10 Ls 704 Js 972/09 – 132/09 –, rechtskräftig seit 09.10.2009, den Angeklagten R. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, wegen Raubes und Diebstahls unter Einbeziehungen der unter Ziffern 6 und 7 genannten Vorstrafen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Die Reststrafe wurde durch das Amtsgericht Siegburg mit Beschluss vom 17.05.2011 – 271 VRJs 246/09 – zur Bewährung ausgesetzt; der Rest der Jugendstrafe wurde mit Wirkung vom 21.07.2015 erlassen.
9. Am 10.10.2012 wurde der Angeklagte R. durch das Amtsgericht U. – 17 Ds – 105 Js 511/ 12 – 407/12 –, rechtskräftig seit 18.10.2012, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,- € verurteilt.
10. Am 16.12.2013 verurteilte das Amtsgericht Waldbröl – 40 Ds – 920 Js 772/13 – 468/13 –, rechtskräftig seit 16.12.2013, den Angeklagten R. wegen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung nach Verlängerung um 1 Jahr bis zum 15.12.2017 zur Bewährung ausgesetzt ist.
11. Am 04.11.2014 verurteilte das Amtsgericht U. – 17 Cs – 605 Js 1767/14 – 583/14 –, rechtskräftig seit 24.12.2014, den Angeklagten R. wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,- €.
12. Am 19.06.2015 verurteilte das Amtsgericht U. – 17 Cs – 605 Js 994/15 – 305/15 –, rechtskräftig seit ,09.07.2015 den Angeklagten R. erneut wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,- €.
Der Angeklagte R. wurde am 13. Februar 2016 in dieser Sache vorläufig festgenommen und befindet sich seit diesem Tag aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 12. Februar 2016 – 520 Gs 36/16 – in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Aachen.
II.
Das 57 Jahre alt gewordene Tatopfer LQ. PF. bewohnte seit 2004 die unteren Räumlichkeiten eines zweigeschossigen Mehrfamilienhauses in der CC.-straße 00 in U., bestehend aus einem Wohnraum mit Küche, einem Badezimmer sowie einem Schlafzimmer. Die oberen Räumlichkeiten wurden von dem Zeugen FG. ZC. AR. bewohnt, mit dem die Geschädigte PF. freundschaftlich verbunden war.
Die Geschädigte PF. litt an einer schweren Form von Rheuma sowie an Borreliose. Dies führte zu einer erheblichen Deformierung der Gliedmaßen mit starken Bewegungseinschränkungen und Schmerzen. Die Geschädigte konnte sich in ihren Räumlichkeiten nur langsam und auf einer Krücke fortbewegen und benötigte zeitweise mehrere Minuten, um aufzustehen. Drehbewegungen von Schlüsseln u.ä. konnte sie nur noch mit Hilfsmitteln ausüben. Darüber hinaus war bei der LQ. PF. im März 2015 ein basaloides Plattenepithelkarzinom des analen Rektums diagnostiziert worden, den sie mit alternativen medizinischen Mitteln versuchte zu behandeln. Im Rahmen der am 28.01.2016 erfolgten Obduktion der Getöteten konnte das Karzinom nicht mehr festgestellt werden. Wegen ihrer Krankheiten und der damit verbundenen ständigen Schmerzen konsumierte die Geschädigte PF. Marihuana, welches sie in größeren Mengen aus den USA bezog. Die Geschädigte PF. verwahrte regelmäßig ein bis drei Kilogramm Marihuana in der Wohnung, die sie u.a. unter der Spüle im Küchenbereich versteckt hatte. Kleinere Mengen befanden sich griffbereit in Dosen am Esstisch. Die Geschädigte PF. empfing in ihrer Wohnung zahlreiche Personen, darunter viele jüngere Menschen, bei denen es sich um die Kinder von Freunden oder ehemalige Freunde ihres in den USA lebenden Sohnes, des Nebenklägers QC. PF. handelte. Die Geschädigte PF. wurde von den jüngeren Personen als Ansprechpartner für Probleme und Vertrauensperson geschätzt. Darüber hinaus konsumierten mehrere jüngere Personen bei gemeinsamen Treffen in der Wohnung Marihuana, welches ihnen die Geschädigte überließ.
Zu diesen Personen gehörte auch der Angeklagte P., der Frau PF. bereits seit seiner Kindheit kannte. Frau PF. war eine Freundin des Stiefvaters und der Mutter des Angeklagten P. und hatte diesen z.B. in der Vergangenheit aus dem Kindergarten abgeholt, wenn die Mutter verhindert war. Der Angeklagte P. verkaufte selbst im Bekanntenkreis Marihuana, wobei er dieses auch selbst anpflanzte. Der Angeklagte P. wusste, dass die Geschädigte PF. regelmäßig größere Mengen Marihuana in der Wohnung verwahrte, kannte allerdings nicht deren genauen Aufbewahrungsort.
Im Herbst 2015 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen dem Angeklagten P. und der Geschädigten PF.. Hintergrund war eine Geldschuld des Angeklagten P. in Höhe von 100,- € bei der Geschädigten PF.. Der Angeklagte P. gab an, das Geld in eine Zeitung gesteckt und durch den Briefschlitz der Haustür geschoben zu haben. Da die Geschädigte PF. das Geld jedoch nicht vorfand, unterstellte sie dem Angeklagten P., gelogen zu haben und brach den Kontakt zu ihm letztlich ab.
Auch aus Kränkung über die Behandlung durch die Geschädigte PF. entschloss sich der Angeklagte P., bei der Geschädigten PF. einzudringen und Marihuana zu entwenden. Dem Angeklagten R., der selbst Marihuana konsumierte, und mit dem der Angeklagte P. bereits länger befreundet war, erzählte dieser von seinem Plan. Der Angeklagte R. kam mit dem Angeklagten P. überein, über eine Gasse am rückwärtigen Bereich des Grundstückes durch einen Maschendrahtzaun zunächst in den Garten und von dort in die Wohnung der Geschädigten PF. einzudringen und das in der Wohnung vermutete Marihuana zu suchen und wegzunehmen.
Am 27.01.2016 konsumierte der Angeklagte P. über den Tag verteilt circa 4 bis 5 Gramm Marihuana, etwa vier Stunden vor dem Treffen mit dem Angeklagten R. einen LSD-Trip sowie 6 Flaschen Bier je 0,5 Liter und begab sich sodann zwischen 21.00 und 22.00 Uhr nach vorheriger fernmündlicher Verabredung mit dem Angeklagten R. mit seinem Fahrrad von B. aus nach U. zum dortigen Kreisverkehr in der Nähe der Wohnung der Geschädigten PF.. Der Angeklagte P., hatte – da er damit rechnete, auf die Geschädigte PF. zu treffen – als Maskierung eine Strumpfhose mitgenommen, um von dieser nicht erkannt zu werden. In der Nähe des Kreisverkehrs traf sich der Angeklagte P. mit dem Angeklagten R.. Dieser hatte zuvor 1 Gramm Marihuana konsumiert; Amphetamin konsumierte er „eine Nase“ um 18 Uhr sowie „eine Nase“ vor Ort. Gegen 19:00 Uhr oder 19:30 Uhr hatte er bereits 1 Bubble Heroin erworben und auf der Bahnhofstoilette geraucht. Der Angeklagte R. führte in einem Rucksack einen Seitenschneider, ein Brecheisen und zwei Paar Einweghandschuhe mit sich sowie eine Dose Pfefferspray. Eine Maskierung hatte er nicht mitgenommen, da die Geschädigte PF. ihn nicht kannte und er daher ein Wiedererkennen nicht fürchtete. Gemeinsam begaben sich die Angeklagten zu der Gasse am rückwärtigen Teil des Grundstückes der Geschädigten PF.. Dort schnitten sie mit dem Seitenschneider ein Loch in dem Maschendrahtzaun, bis die Öffnung so groß war, dass sie durch den Zaun hindurchkriechen konnten. Das Durchschneiden des Zaunes, welches die Angeklagten arbeitsteilig durchführten, nahm circa eine Stunde in Anspruch. Währenddessen rauchten die Angeklagten einen Joint und teilten sich eine Dose Red Bull, die später auf dem Gartengrundstück aufgefunden wurde. Die Angeklagten ließen sich Zeit, da sie warten wollten, bis die Geschädigte PF. eingeschlafen war. Nachdem sie auf das Grundstück gelangt, entschlossen sich die Angeklagten am 28.01.2016 in der Zeit zwischen 01.30 Uhr und 02.00 Uhr die Wohnung der Geschädigten PF. durch die gartenseits gelegene Terrassentür zu betreten. Dabei konnte in der Hauptverhandlung nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit geklärt werden, ob noch Licht im Schlafzimmer der Frau PF. an war oder nicht. Der Angeklagte R. begab sich unter Mitnahme des Brecheisens als erster zum Haus, um abzuklären, ob die Terrassentür geöffnet sei und diese anderenfalls aufzuhebeln. Nachdem der Angeklagte R. festgestellt hatte, dass die Terrassentür geöffnet war, kam er zurück und informierte den Angeklagten P., der sich die Strumpfmaske überzog. Die Angeklagten traten durch die offen stehende Terrassentüre in den Wohnraum. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte P. das von dem Angeklagten R. zur Örtlichkeit mitgebrachte Brecheisen in seiner rechten Hand. Warum der Angeklagte P. das Brecheisen mit in die Wohnung nahm, ließ sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Ebenfalls ließ sich nicht feststellen, dass der Angeklagte R. das Brecheisen in der Hand des Angeklagten P. vor Ausführung der Schläge bemerkt hatte. Als der Angeklagte R. die Tür zum angrenzenden Schlafzimmer schließen wollte, damit sie ungestört den Wohnraum durchsuchen könnten, kam es hierdurch zu einem Geräusch und die Geschädigte PF. knipste ein Licht an. Darauf ging der Angeklagte R. zum Bett der Geschädigten PF., um diese ruhig zu stellen, damit der Angeklagte P. weiter nach Marihuana suchen könne. Hierzu besprühte er die Geschädigte PF. zunächst mit Reizgas aus der von ihm mitgeführten Dose, welche er in seine Jackentasche gesteckt hatte. Als die Zeugin PF. begann, zu schreien, fixierte der Angeklagte R. sie mit der Bettdecke und hielt ihr mit einer Hand den Mund zu. Der Angeklagte P. trat sodann mit dem erhobenen Brecheisen an das Bett, woraufhin der Angeklagte R. – der den Angeklagten P. mit erhobenem Arm im Augenwinkel wahrnahm – erschrocken zur Seite sprang, sich Richtung Schlafzimmertür wandte und ohne sich noch einmal nach dem Angeklagten P. umzusehen, das Schlafzimmer verließ und nach dem Ausgang suchte. Der Angeklagte P. versetzte der Geschädigten PF. einen ersten wuchtigen Schlag mit dem Brecheisen gegen den Kopf, damit diese aufhöre zu schreien. Als die Geschädigte PF. nach dem ersten Schlag weiter schrie, schlug der Angeklagte P. mindestens drei weitere Male mit Wucht auf den Kopf der Geschädigten PF. ein in dem sicheren Wissen und Willen, diese durch die Schläge zu töten. Die Schläge waren derart wuchtig, dass das Kopfskelett in mehreren Bereichen zerschmettert wurde. Die Frau PF. erlitt einen Trümmerbruch des linken Scheitel- und Schläfenbereichs auf einem mind. 11 cm x 6,5 cm messenden Areal, übergehend auf das linksseitige Gesichtsskelett unter Einschluss des Keilbeins, Jochbeins, Stirnbeins und des Oberkiefers, wobei die linke Augenhöhle mit Ausnahme des Orbitadaches, der linke Jochbogen, der obere Anteil des linken Oberkieferastes sowie das gesamte knöcherne Nasenskelett und das rechte Augenhöhlendach zertrümmert wurden. Zudem wurde der linke Augapfel aus der Augenhöhle gelöst und das Weichgewebe sowie der Knochen am linksseitigen Scheitel der linken Schläfe im Bereich des Bruches auf einer Länge von 13 x 4 cm eingedellt.
Weiter erlitt Frau PF. mehrfache, teils großflächige, teils kantig imponierende Riss-Quetschwunden, einen mehrfragmentären offenen Bruch des linken Handgelenks mit großflächiger umgebener Weichgewebeeinblutung, zwei Hautwunden an der Parierfläche des linken Arms sowie eine flächige Einblutung der Streckseite des rechten Zeigefingers.
Als Folge der massiven Gewalteinwirkung gegen den Kopf kam es im unmittelbaren Anschluss zu der raschen Ausbildung eines Hirnödems und einem rasch eingetretenen zentralen Regulationsversagen, so dass die Geschädigte PF. verstarb. Der Angeklagte P. handelte in der Absicht, die Geschädigte PF. zum Schweigen zu bringen, um seine Entdeckung zu verhindern und die Wohnung ungestört nach dem Marihuana durchsuchen zu können. Nach den Schlägen verließ auch der Angeklagte P. das Schlafzimmer und betrat den Wohnraum, um weiter nach Marihuana zu suchen. Da jedoch der zu diesem Zeitpunkt im Obergeschoss schlafende Zeuge AR. durch das Schreien der Geschädigten PF. erwacht war und die Angeklagten hörten, wie dieser Treppe herunter kam, und das Licht im Treppenhaus des Hauses sahen, flohen sie ohne Beute vom Tatort. Bei der Flucht warf der Angeklagte P. das Brecheisen etwa 50 Meter vom Tatort entfernt auf ein angrenzendes Grundstück, wo es später aufgefunden wurde. Anschließend gingen die Angeklagten zu dem Angeklagten P. nach Hause, wo sie die Kleidungsstücke des P. mit Blutanhaftungen im Ofen verbrannten.
Der Zeuge AR., der die beiden Angeklagten in der Wohnung der Frau PF. nicht mehr wahrgenommen hatte, fand Frau PF. blutend in ihrem Bett liegend vor und alarmierte telefonisch um 02:38 Uhr den Notarzt. Dieser konnte bei seinem Eintreffen um 02:48 Uhr nur noch den Tod der Frau PF. feststellen.
Bei der Absuche des Tatortes nach der Tat wurde in einer Katzenstreutüte unter der Spüle in der Wohnung der Geschädigten PF. versteckt ein Paket mit 500 Gramm Marihuana aufgefunden. Darüber hinaus wurden an verschiedene Stellen versteckt 5.700,- € Bargeld in unterschiedlicher Stückelung aufgefunden und sichergestellt.
Nachdem zunächst am 28.01.2016 der Zeuge AR. wegen des Verdachts des Mordes vorläufig festgenommen worden war und sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 29.01.2016 bis zum 11.02.2016 in Untersuchungshaft befand, räumte der Angeklagte P. in seiner Vernehmung vom 11.02.2016 die Tötung der Frau PF. ein und wies auf das Versteck des Brecheisens hin, so dass dieses am selben Tag auf dem angrenzenden Grundstück aufgefunden wurde. Zudem bezeichnete er den Angeklagten R. als Mittäter hinsichtlich der geplanten Entwendung des Marihuanas. In seiner zweiten Vernehmung vom 29.02.2016 wiederholte er seine zuvor getätigten Angaben.
Die Steuerungsfähigkeit beider Angeklagten war zur Tatzeit weder aufgehoben noch erheblich eingeschränkt im Sinne der §§ 20, 21 StGB.
III.
1.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten P. und R. beruhen auf deren eigenen Angaben in der Hauptverhandlung, denen das Gericht gefolgt ist, sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen, mit ihnen erörterten und von ihnen als richtig bestätigten Auszügen der Vorstrafakten und Bundeszentralregisterauszügen vom 27. April 2016.
2.
Die Feststellungen zu der abgeurteilten Tat beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten P. und R., soweit diesen hat gefolgt werden können, den Aussagen der im Hauptverhandlungsprotokoll im Einzelnen aufgeführten Zeugen, soweit sie ergiebige Angaben gemacht haben und diesen hat gefolgt werden können, sowie den sonstigen Beweismitteln, die ausweislich der Sitzungsniederschrift Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind. Die Feststellungen zur Frage der Schuldfähigkeit beider Angeklagten und zur Frage der Voraussetzungen einer Einweisung in die Entziehungsanstalt beruhen auf den Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. DC., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie.
Die Angeklagten haben die ihnen zur Last gelegten Taten im Umfang der getroffenen Feststellungen im Wesentlichen gestanden.
Der Angeklagte P. hat sich dahin eingelassen, er habe die Geschädigte PF. schon durch seine Eltern, besonders seinen Stiefvater, gekannt. Sie sei eine Freundin von Stiefvater und Mutter gewesen, habe ihn ein oder zweimal vom Kindergarten abgeholt. Die Geschädigte habe Rheuma gehabt und sei an einer Krücke gelaufen. Wegen der Schmerzen habe sie Marihuana geraucht. Er habe bei der Geschädigten PF. öfters Marihuana gekauft und daher gewusst, dass sie das hatte. Er habe mit 15 oder 16 Jahren angefangen, bei der Geschädigten PF. Marihuana zu kaufen. Ab und zu habe sie dieses verschenkt, sonst aber verkauft zu Hause für 15 € pro Gramm. Sie habe das Marihuana aus den USA bekommen, wo sie es gekauft und per Paket geschickt habe. Die Wohnung der Geschädigten im Erdgeschoss sei ziemlich chaotisch gewesen, es seien immer ziemlich Viele zu Besuch gekommen. Darüber habe der Zeuge AR. gewohnt. Das Haus sei offen ohne verschlossene Türen. Die Wohnung bestehe aus zwei Zimmern mit einer offenen Wohnküche und einem Badezimmer. In der Küche hätten auch die Verkäufe stattgefunden. Wo genau das Marihuana gelagert war, habe er nicht gewusst. Das habe man nie genau gesehen, das sei irgendwo in der Küche gewesen.
Es habe im Herbst 2015 Streit wegen der Bezahlung von Marihuana gegeben. Die Geschädigte PF. habe ihm Marihuana gegeben, und er habe das einige Tage später bezahlen sollen. Das habe er getan; die Geschädigte PF. habe allerdings herumerzählt, dass er nicht gezahlt habe. Kurz vor Sylvester habe er sie erneut angerufen, um das zu erklären, aber sie habe keinen Kontakt mehr gewollt.
Der Angeklagte R. habe im selben Dorf wie er gewohnt, man habe sich gekannt. Er habe dem Angeklagten R. Anfang Januar erzählt, dass man dort was holen könnte und den Überfall vorgeschlagen. Da hätten sie sich entschlossen, da in die Wohnung zu gehen, um was zu klauen. Sie hätten geplant, von hinten durch den Garten zu gehen. Der Angeklagte R. habe zu diesem Zweck für den Zaun einen Seitenschneider und ein Brecheisen mitgebracht sowie zwei Paar Handschuhe, um keine Fingerabdrücke zu hinterlassen. Sie hätten sich gegen 21 Uhr in U. am großen Kreisverkehr getroffen und seien zu Fuß dorthin gegangen. Er habe vorher über den Tag verteilt etwa 4 bis 5 Gramm Marihuana geraucht, 6 Flaschen je 0,5 Liter Bier getrunken sowie circa 4 Stunden davor einen LSD-Trip konsumiert. Während sie den Zaun aufschnitten – das habe mindestens ½ bis 1 Stunde gedauert – hätten sie gemeinsam einen Joint geraucht und sich eine Dose Red Bull geteilt. Im Schlafzimmer habe noch das Licht gebrannt. Das habe ihnen zu lange gedauert, zu warten bis die Geschädigte PF. eingeschlafen sei; da seien sie reingegangen. Der Angeklagte R. sei zuerst hingegangen, um zu sehen, ob die Terrassentür offen sei und habe dann wie verabredet gepfiffen. Er, der Angeklagte P., habe das Brecheisen gehabt. Weshalb er das genommen habe, wisse er nicht mehr. Sie seien dann gemeinsam in die Wohnküche hineingegangen. Er habe eine Strumpfhose mit Löchern über dem Kopf gehabt, damit die Geschädigte PF. ihn nicht erkenne. Der Angeklagte R. sei nicht maskiert gewesen, da er mit der Geschädigten ja nicht bekannt gewesen sei.
Der Angeklagte R. sei ins Schlafzimmer gegangen, da habe die Geschädigte PF. direkt angefangen zu schreien. Das Pfefferspray habe der Angeklagte R. direkt in den Raum gesprüht bevor er in das Schlafzimmer hineingegangen sei. Als er in den Raum gekommen sei, habe er gesehen, dass der Angeklagte R. auf dem Bett auf der Geschädigten PF. gekniet habe und versucht habe, die Geschädigte PF. mit der Bettdecke herunterzudrücken, dass sie leise sei. Er habe nicht gewusst, wie er reagieren solle und habe zugeschlagen. Der Angeklagte R. sei vom Bett heruntergegangen als er zugeschlagen habe. Die Geschädigte PF. habe nach dem ersten Schlag noch geschrien, danach nicht mehr.
Nach dem zweiten oder dritten Schlag sei dann der Zeuge AR. heruntergekommen – das Licht im Hausflur sei angegangen und sie hätten Schritte auf der Treppe gehört – und sie seien abgehauen. Sie hätten beim Abhauen noch kurz nach Marihuana gesucht, so auf dem Tisch, hätten aber nichts gefunden. Wenn der Zeuge AR. nicht gekommen wäre, hätten sie die Wohnung durchsucht um das Marihuana mitzunehmen. Das Brecheisen habe er über eine Mauer geworfen. Sie seien dann zu ihm nach Hause gegangen und hätten dort im Ofen ihre Sachen verbrannt. Der Angeklagte R. habe ihm später Vorwürfe gemacht wegen der Schläge.
Die Angaben des Angeklagten P. stimmen im Wesentlichen mit denen des Angeklagten R. überein. Der Angeklagte R. hat sich dahin eingelassen, sie hätten sich am Kreisverkehr getroffen. Er habe vorher gegen 18 Uhr die erste Nase Amphetamin genommen. Gegen 19:00 Uhr oder 19:30 Uhr habe er ein Bubble geholt und am Bahnhof auf der Toilette geraucht. Über den ganzen Tag habe er circa 1 Gramm Cannabis geraucht. Am Kreisverkehr sei er noch zu einem Bekannten gegangen und habe den Rest des Amphetamins für insgesamt 10,- € konsumiert. Er und der Angeklagte P. seien dann nebeneinander zur CC.-straße gegangen. Er habe dieses und den Seitenschneider von zu Hause mitgenommen und Handschuhe. Er habe einen Kapuzenpulli angehabt und sei davon ausgegangen, dass sie ihn so nicht wieder erkenne; der Angeklagte P. habe eine Maske gehabt. Sie seien hinten rum gegangen, so dass sie hätten gucken können, ob das Licht aus ist. Sie hätten gesehen, dass noch Licht gebrannt habe, und langsam den Zaun aufgeschnitten. Dabei hätten sie einen Joint geraucht; das habe mehr als eine Stunde gedauert. Er sei dann durch den Zaun durchgegangen. Er habe das Brecheisen dabei gehabt, weil man nicht gewusst habe, ob die Tür auf sei. Er habe mehr Erfahrung mit dem Brecheisen gehabt und sei daher vorgegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei das Licht im Schlafzimmer aus gewesen. Als er gesehen habe, dass die Terrassentür offen war, habe er dem Angeklagten P. Bescheid gegeben. Er sei in das Schlafzimmer hineingegangen, die Tür sei offen gewesen. Er habe die Tür zunächst schließen wollen. Die Tür habe ein kleines Geräusch gegeben, und das Licht sei angegangen. Er habe versucht, der Geschädigten PF. den Mund zuzuhalten, dass sie nicht schreie. Bevor er zu ihr gegangen sei, habe er Pfefferspray hinein gesprüht, sei dann direkt hingegangen mit den Knien auf der Matratze gestanden, nicht auf der Geschädigten PF. – das hätte er bemerkt – und habe versucht, ihr den Mund zuzuhalten. Es könne sein, dass er die Decke herunter gedrückt habe, mit welcher Hand, wisse er nicht. Seine Vorstellung dabei sei gewesen, dass der Angeklagte P. in der Zwischenzeit das Marihuana nehmen solle und sie dann weg wären, so wie schon zuvor – rein, durchsuchen und schnell weg. Er habe dann aus dem rechten Augenwinkel den Angeklagten P. wahrgenommen und eine Stange in dessen Hand gesehen und habe die Geschädigte PF. nach FG. schreien hören. Da habe er sich nach links weggedreht, sei vom Bett weggesprungen. Den Schlag habe er gehört als er sich weggedreht habe. Er sei starr gewesen, habe nicht gewusst, was passiert war. Er habe sich nicht mal mehr umgedreht. Er habe in der Küche gestanden und eine weiße Tür mit Fenster aufgemacht. Dadurch habe er das Licht gesehen. Der Angeklagte P. sei gekommen, habe sie zugedrückt und dann seien sie raus. Was der Angeklagte P. in der Zwischenzeit gemacht habe, wisse er nicht. Er habe nicht mehr gesucht. Als die Tür zugedrückt wurde, habe er gesehen, dass da ja die Terrassentür war und sei über den Holzkorb drüber und raus. Er sei auch noch ausgerutscht. Der Angeklagte P. sei dann an ihm vorbei gelaufen. Er habe in der Gasse einen Knall gehört, das müsse das Brecheisen gewesen sein. Sie hätten dann die Anziehsachen gewechselt und beschlossen, dass sie die Kleidungsstücke entsorgen müssten. Er habe den Angeklagten P. gefragt, was das gewesen sei. Dieser habe sich bei ihm dafür entschuldigt, dass er ihn da hineingeritten habe.
Im Hinblick auf die unterschiedlichen Darstellungen der Angeklagten zu der Frage, ob das Licht im Schlafzimmer bei Betreten der Wohnung an war oder nicht, konnte die Kammer keine weiteren Feststellungen dazu treffen, welche dazu geführt hätten, dass einer der Aussagen insoweit mehr Glauben zu schenken gewesen wäre.
Im Übrigen sind die Geständnisse der Angeklagten glaubhaft, die Kammer hatte keine Veranlassung, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln. So hat der Angeklagte P. sich selbst bereits in seiner ersten Vernehmung als denjenigen bezeichnet, der die tödlichen Schläge ausgeführt hat und zudem den Fundort des Brecheisens benannt, wo dieses dann auch aufgefunden wurde. Die anschließende DANN-analytische Untersuchung des Brecheisens wies eine der Getöteten zuzuordnende Blutspuren und Zellspuren auf.
Die Geständnisse wurden schließlich durch die weiteren in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel verifiziert: Die anlässlich der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten R. aufgefundene Kombizange hat ausweislich des Werkzeugspurengutachtens des LKA NRW vom 26.02.2016 die Spuren auf der Trennstelle im Bereich des rückwärtigen Grundstückszaunes verursacht.
An den Abrieben der hinter dem Grundstück der Geschädigten aufgefundenen Red Bull – Dose wurde ausweislich des Gutachtens des LKA NRW vom 12.04.2016 die DANN beider Angeklagter nachgewiesen.
Schließlich belegen die ausgewerteten Daten der Mobiltelefone der Angeklagten, dass diese bereits ab dem 08.01.2016 planten, die Wohnung der Frau PF. aufzusuchen, um Marihuana zu entwenden. Am 27.01.2016 versuchte der Angeklagte P. ausweislich der ausgelesenen Whats App – Nachrichten noch, einen Seitenschneider von dem Zeugen AZ. zu leihen. Schließlich kommt es zu Verabredungen zwischen den Angeklagten am Abend des 27.01.2016, wobei der genaue Ort nicht erwähnt wird. Die Auswertung der Funkzelldaten des Handys des Angeklagten P. ergab indes, dass dieser zur tatrelevanten Zeit am 28.01.2016 zwischen 00:25 und 02:52 Uhr in unmittelbarer Tatortnähe in der Funkzelle U., MU.-straße 00, eingeloggt war.
Soweit der Angeklagte P. sich dahingehend eingelassen hat, er habe nicht gewollt, dass die Geschädigte PF. stirbt und nach der Tat gehofft, dass sie noch am Leben sei, kann dies die Annahme eines Tötungsvorsatzes nicht entkräften. Vielmehr handelte der Angeklagte P. bei Zufügung der Schläge mit dolus directus 1. Grades. Das Wissen und Wollen um die Tötung der Geschädigten PF. folgt bereits aus der Ausführungshandlung. Dass der Angeklagte P. mit dem Brecheisen mindestens viermal mit voller Wucht auf den Kopf der Geschädigten eingeschlagen und diesen hierdurch zertrümmert hat, steht zur Überzeugung der Kammer nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. RW.-FX. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität zu XXXX., fest. Diese hat ausgeführt, bei der Geschädigten PF. Zeichen mehrfacher stumpfer Gewalteinwirkung an der linken Gesichtshälfte und Halsseite festgestellt zu haben. Der Schädel habe einen 11 x 6,5 cm großen Trümmerbruch aufgewiesen sowie eine schräggestellte Eindellung des Weichgewebes und der Knochen. Todesursache sei ein massives zentrales Schädelhirntrauma, dass durch mehrfache Gewalteinwirkung mit hoher Energie herbeigeführt worden sei, so dass letztlich das gesamte Gesichtsskelett zertrümmert worden sei. Die mindestens vierfache Gewalteinwirkung basierend auf einem länglichen Trümmerbruch, einem Bruch der Nase und rechten Gesichtshälfte, einem Bruch des Unterkiefers nebst Verletzung des Halses sowie einer Gewalteinwirkung mittig am Scheitel, sei eine zurückhaltende Einschätzung. Für die hohe Energie der Gewalt, die kräftige Einwirkung spreche auch, dass die Verletzungen trotz des weichen Untergrunds der Matratze eingetreten seien.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Geschädigten PF., deren sozialem Umfeld sowie dem Konsumverhalten basieren auf den Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen glaubwürdigen Zeugen AR., PI., XS., OZ., BQ., XI., QX. und ET. die entsprechend den Feststellungen übereinstimmend detailreich und glaubhaft deren erhebliche körperliche Beeinträchtigungen, den Marihuanakonsum, dessen Herkunft sowie den Aufenthalt junger Menschen in ihrer Wohnung bekundet haben.
IV.
Nach den unter II. getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte P. schuldig des Mordes unter Verwirklichung der Mordmerkmale zur Verwirklichung einer Straftat, nämlich des schweren Raubes, sowie der Habgier, in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge §§ 211 Abs. 1, 251 Abs. 1, 22, 23, 52 StGB.
Der Angeklagte R. hat sich strafbar gemacht wegen versuchten besonders schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 StGB. Die Tötungshandlung des Angeklagten P. ist dem Angeklagten R. nicht zurechenbar, da es sich um einen Exzess des Mittäters P. handelt. Beide Angeklagte haben übereinstimmend angegeben, dass die Tötung nicht Inhalt des Tatplans war, der Angeklagte R. das Schlafzimmer fluchtartig verlassen und der Angeklagte P. sich bei ihm nachträglich entschuldigt hat.
Beide Angeklagten sind nicht strafbefreiend vom jeweiligen Versuch der Raubtat zurückgetreten, da sie den Taterfolg aufgrund des Erscheinens des Zeugen AR. aus ihrer Sicht nicht mehr mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln herbeiführen konnten und ihre Entdeckung fürchteten.
Die Angeklagten handelten bei Begehung der Taten vorsätzlich und rechtswidrig. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen und Schlussfolgerungen der der Kammer aus zahlreichen Verfahren bekannten besonders erfahrenen psychiatrischen Sachverständigen Dr. DC. war die Schuldfähigkeit der Angeklagten bei Begehung der ihnen zur Last gelegten Tat weder völlig aufgehoben im Sinne des § 20 StGB noch waren sie in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt im Sinne des § 21 StGB. Die Angeklagten waren zu jeder Zeit in der Lage, das Unrecht ihrer Taten einzusehen und hätten auch danach handeln können. Zu diesem Ergebnis, dem sich die Kammer anschließt, ist der Sachverständige aufgrund des Akteninhalts, der Explorationen sowie unter Zugrundelegung der Erkenntnisse in der Hauptverhandlung gelangt. Dabei hat die Sachverständige den von beiden Angeklagten angegebenen langjährigen Drogenkonsum und auch den Konsum am Tattag berücksichtigt.
Die Sachverständige konnte unter Beachtung der Drogenanamnese des Angeklagten P. und dem von diesem in der Hauptverhandlung vermittelten persönlichen Eindruck eine aufgehobene Schuldfähigkeit anhand der Eingangsmerkmale des § 20 StGB ausschließen. Aufgrund der Wirkungsweise der festgestellten Substanzen und ihrer Wirkungsdauer scheidet eine akute schwere Intoxikation des Angeklagten P. zur Tatzeit aus. Der Angeklagte P. hatte detaillierte Erinnerungen an den Tathergang wie auch den zeitlichen Ablauf. Auch war trotz der affektiven Komponente der Tat keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung bei dem Angeklagten P. festzustellen. Zwar war die Tat affektbesetzt und von gereizter emotionaler Aggressivität geleitet; allerdings lässt sich für die Schläge eine Intention erkennen, namentlich dass die Geschädigte nicht schreit. Dagegen spricht auch das Nachverhalten in Form des weiteren Durchsuchens, womit der Angeklagte P. auf seinen ursprünglichen Plan zurückgreift. Schwachsinn liegt nicht vor. Eine schwere andere seelische Abartigkeit liegt bei dem Angeklagten ebenfalls nicht vor.
Gleichfalls scheidet hinsichtlich des Angeklagten P. eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des 21 StGB zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der detaillierten Erinnerungen des Angeklagten P. an den Tathergang wie auch den zeitlichen Ablauf sowie des von ihm geschilderten Verhaltens auch unter Berücksichtigung des Drogen- und Alkoholkonsums aus.
Die Sachverständige hat bei dem Angeklagten R. einen multiplen Substanzmissbrauch im Sinne einer Abhängigkeit mit chronischem Verlauf sowie dissoziale Merkmale diagnostiziert. Eine schwere andere seelische Abhängigkeit hat sie ebenso verneint wie die Annahme von Schwachsinn oder eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne einer Intoxikation zur Tatzeit auf der Grundlage des seitens des Angeklagten R. geschilderten Drogenkonsums vor der Tat und dessen Schilderung des Tatgeschehens im Rahmen der Hauptverhandlung. Weder war die Wahrnehmung noch die Informationsverarbeitung, Motorik oder das Affektionsverhalten des Angeklagten R. zur Tatzeit beeinträchtigt, was bspw. darin zu sehen ist, dass das Wegspringen vom Bett eine adäquate Reaktion auf die Gefahr durch den Schlag des Angeklagten P. darstellt. Auch hinsichtlich des Angeklagten R. ist daher auch nicht davon auszugehen, dass dieser im Zustand erheblich eingeschränkter Steuerungsfähigkeit handelte.
V.
1.
Gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG war auf den Angeklagten P. Jugendstrafrecht anzuwenden, da er die Tat als Heranwachsender gemäß § 1 Abs. 2 JGG beging und eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung eher einem Jugendlichen als einem Erwachsenen gleichstand. Die Tatsache, dass er ohne eigenes Einkommen und ohne geregelten Tagesablauf in einer von seiner Mutter unterhaltenen Wohnung lebte und von dieser 50,- € im Monat erhielt, spricht eher für den Entwicklungsstand eines Jugendlichen als für denjenigen eines Erwachsenen. Zudem verfügt der Angeklagte nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Auch hat die Hauptverhandlung die Angaben des Vertreters der Jugendgerichtshilfe hinsichtlich bestehender Reifedefizite des Angeklagten bestätigt.
Gegen den Angeklagten P. war gemäß § 17 Abs. 2 JGG eine Jugendstrafe zu verhängen wegen der Schwere der Schuld und da in der Tat schädliche Neigungen hervorgetreten sind. Die schädlichen Neigungen, d.h. Mängel, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bergen, die nicht nur Bagatelldelikte sind, folgen bereits aus dem Gewicht der von ihm begangenen Tat und der Intensität der Gewalteinwirkung, für die der Angeklagte P. selbst keine Erklärung gefunden hat. Der Angeklagte hat zwar die ihm zur Last gelegte Tat zu einem schon sehr frühen Stadium gestanden und die Verantwortung für den Tod der Frau PF. übernommen, was zur Überzeugung der Kammer einen ersten Schritt in die Aufarbeitung bestehender Mängel darstellt. Warum er indes derart brutal und auch – obwohl Frau PF. mittlerweile nicht mehr schrie – mehrfach zugeschlagen hat, konnte er auch auf mehrfache Nachfrage nicht erklären. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass der bei ihm bestehende Drogenmissbrauch bereits aufgearbeitet ist. Begründet ist zudem auch die Annahme der Schwere der Schuld gem. § 17 Abs. 2, 2. Alt. JGG. Bei der Bewertung dieser Frage hat die Kammer berücksichtigt, dass sich der äußere Unrechtsgehalt nach der charakterlichen Haltung und der dargestellten Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten vorliegend auch in subjektiv vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen hat, zudem waren vorliegend auch – trotz der zwingenden Beachtung des Erziehungsgedankens im Jugendstrafrecht – die Belange eines gerechten Schuldausgleichs zu berücksichtigen.
Die Dauer der Jugendstrafe war dem Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG zu entnehmen. Eine besondere Schwere der Schuld i.S.d. § 57a StGB, die es gerechtfertigt hätte, gemäß § 105 III JGG den Strafrahmen heraufzusetzen, vermochte die Kammer dahingegen nicht festzustellen. Bei zusammenfassender Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit weicht das Tatbild nicht so stark von den erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfällen ab, dass dies die Heraufsetzung des Strafrahmens erfordert um dem in Tat und Täterpersönlichkeit liegenden Unrecht gerecht zu werden. Dabei hat die Kammer insbesondere das Maß an Brutalität der Tathandlung, die derart schwere Verletzungen beim Opfer hervorgerufen hat wie auch die dem Angeklagten bekannte Hilflosigkeit der Geschädigten PF., zu dem der Angeklagte P. in einem Näheverhätnis stand, berücksichtigt sowie dass es sich um einen Überfall zur Nachtzeit in die geschützte Wohnung der PF. gehandelt hat, der geplant war und dabei mit dem versuchten Raub mit Todesfolge ein weiteres Delikt tateinheitlich verwirklicht wurde. Weiter war der Angeklagte P. Initiator des Tatgeschehens und verwirklichte gleich zwei Mordmerkmale. Er war, wenn auch nicht gravierend, vorbestraft. Demgegenüber war allerdings zu berücksichtigen, dass der Angeklagte P. als Drogenkonsument tatgeneigt war. Er hat die Tat frühzeitig bereits im Ermittlungsverfahren gestanden und die Verantwortung für sein Verhalten auch in der Hauptverhandlung übernommen hat, obwohl es nahe gelegen hätte, diese jedenfalls zum Teil auf den Angeklagten R. abzuwälzen. Auch hat er diesen als Mittäter benannt und damit zu dessen Überführung beigetragen. Zudem handelte es sich bei der Tötung um eine Spontantat, die nicht vom ursprünglichen Tatplan des Angeklagten P. getragen war. Der Angeklagte hat im Rahmen der Hauptverhandlung Reue und Einsicht gezeigt und sich bei dem Zeugen AR. entschuldigt. Schließlich war bezogen auf die Täterpersönlichkeit zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten P. ein stabiles familiäres Umfeld fehlte aufgrund des Wechsels oder Wegfalls der Bezugspersonen, insbesondere des Suizids des alkoholkranken Vaters, was bei dem jungen Angeklagten zu einer Haltlosigkeit geführt hat. Wenngleich zudem eine Minderung der Schuldfähigkeit nicht gesehen werden kann, war er doch im Hinblick auf den vorangegangenen Drogen- und Alkoholkonsum enthemmt. Bei zusammenfassender Würdigung ist somit trotz des Vorliegens von 2 Mordmerkmalen nicht von einer besonderen Schuldschwere im Sinne des § 57a StGB auszugehen, weil keine besonderen Umstände erkennbar sind, die zu einer entsprechenden Abweichung des Tatbildes führen würden mit der Folge, dass eine Höchstdauer von 10 Jahren gem. § 105 III 1. Alt. JGG unangemessen erscheinen würde.
Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer nochmals bei der Strafzumessung die zuvor genannten Gesichtspunkte zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, insbesondere dass er die Tat im Ermittlungsverfahren und auch in der Hauptverhandlung im Rahmen der Feststellungen im wesentlichen gestanden hat und Mittäter benannt hat. Zu seinen Gunsten hat die Kammer weiterhin berücksichtigt, dass die Taten im Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum standen und er aufgrund dessen tatgeneigt war. Weiter hat die Kammer strafmildernd herangezogen, dass bei dem Angeklagten Reifungsverzögerungen und familiäre Defizite bestehen. Zudem handelte es sich bei der Tat um eine Spontanentscheidung, der keine Planung vorangegangen war. Die Kammer hat zu Lasten des Angeklagten P. nochmals die Intensität der Gewalteinwirkung sowie die bereits genannten Tatumstände berücksichtigt. Zu berücksichtigen war auch, dass der Angeklagte bereits wegen eines gegen die körperliche Integrität gerichteten Delikts vorbestraft ist.
Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Aspekte sowie der übrigen in § 46 StGB genannten Strafzumessungserwägungen hält die Kammer eine Jugendstrafe von
8 Jahren und 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen, aber auch zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten und im Vergleich zu anderen jugendlichen Tätern und deren Taten zur Ahndung des von ihm begangenen Unrechts für erforderlich.
2.
Im Rahmen der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten R. ist die Kammer nicht von einem minder schweren Fall des § 250 Abs. 3 StGB ausgegangen und hat den Strafrahmen gemäß den §§ 23, 49 StGB gemildert. Dabei hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten R. insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte hinsichtlich der getroffenen Feststellungen im Rahmen der Hauptverhandlung geständig war und sein Geständnis von Reue und Einsicht geprägt war. Zu Gunsten des Angeklagten war auch beachtlich, dass er die Taten aus seiner eigenen Suchtabhängigkeit heraus begangen hat und daher tatgeneigt war. Die von ihm verübte Gewalt war spontan und von geringer Intensität. Zudem droht ihm aus der Vorstrafe ein Bewährungswiderruf.
Zu seinen Lasten wirkte sich allerdings aus, dass er bereits mehrfach – auch einschlägig – vorbestraft und hafterfahren sowie Bewährungsversager ist. Auch sind die Umstände der Tatbegehung – das Eindringen in die Wohnung zur Nachtzeit – strafschärfend zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung dieser, sowie der übrigen in § 46 StGB genannten Strafzumessungserwägungen hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von
4 Jahren und 10 Monaten
für tat- und schuldangemessen, aber auch erforderlich, um in ausreichendem Maße auf den Angeklagten einzuwirken.
3.
Die Kammer hat bezüglich des Angeklagten R. die Unterbringung des Angeklagten in eine Entziehungsanstalt angeordnet. Die Voraussetzungen des § 64 StGB sind erfüllt.
Die Kammer schließt sich insofern den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. DC. in der Hauptverhandlung an, wonach die Voraussetzungen des § 64 StGB für eine Einweisung in eine Entziehungsanstalt vorliegen. Der Angeklagte R. hat aufgrund seiner Drogenabhängigkeit den Hang, berauschende Mittel und hierbei insbesondere Marihuana und Amphetamine im Übermaß zu konsumieren. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagten R. ohne eine Behandlung bei einer Entlassung wieder Drogen konsumieren und erneut in das alte Suchtmuster verfallen werden. Die dissoziale Entwicklung des Angeklagten R. hat bereits vor Jahren begonnen. Die hohe Rückfallgefahr folgt bei dem Angeklagten R. bereits aus seiner gering ausgeprägten Problemlösefähigkeit. Die damit verbundene Gefahr erneuter Straffälligkeit der Angeklagten infolge des vorgenannten Hanges ergibt sich hierbei auch aus dessen finanzieller Lage, da er ohne festes Arbeitseinkommen ist. Die festgestellte Tat standen insofern auch mit dem Drogenkonsum des Angeklagten in Zusammenhang, als der versuchte schwere Raub der Erlangung von Marihuana dienen sollte. Danach sind Straftaten zu erwarten, die der hier abgeurteilten Tat entsprechen und damit erheblich sind.
Auch geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Sachverständigen von der hinreichend konkreten Aussicht im Sinne von § 64 Satz 2 StGB aus, dass die Behandlung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt Erfolg haben und den Angeklagten vor dem Rückfall in den Drogenkonsum bewahren wird. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung seinen starken Willen zur Therapie geäußert, was regelmäßig für eine konkrete Erfolgsaussicht spricht.
Ein Vorwegvollzug gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 5 StGB von 1 Jahr und 5 Monaten Freiheitsstrafe war unter Berücksichtigung der bereits verbüßten Untersuchungshaft anzuordnen. Denn es ist – unter Zugrundelegung der Einschätzung der Sachverständigen – von einer Unterbringungsdauer von 1Jahren auszugehen.
Dahingegen lagen nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. DC. bezogen auf den Angeklagten P. die Voraussetzungen des § 64 StGB für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht vor. Diese konnte mangels deutlicher Verhaltensauffälligkeiten im Sinne eines Deliriums, Intoxikation o.ä. bereits den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren, nicht sicher feststellen und ist daher von einem Substanzmissbrauch, der allerdings noch nicht das Stadiums eines schädlichen Missbrauchs erreicht hat, und von keiner Abhängigkeit ausgegangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 472 StPO. Die Kammer hat von der Möglichkeit, hinsichtlich des Angeklagten P. von einer Auferlegung der Kosten gemäß §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 74 JGG abzusehen, Gebrauch gemacht.