LG Aachen: Gemeinschaftlicher Totschlag nach Messerstichen; Jugendstrafrecht auch für Heranwachsenden
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten töteten einen Mann in dessen Wohnung, nachdem dieser sexuelle Annäherungen versucht hatte und es zu einer Auseinandersetzung kam. Die Angeklagte stach mehrfach gezielt in Brust und Bauch; der Angeklagte fixierte das Opfer und nahm den Tötungserfolg billigend in Kauf, anschließend fesselte/strangulierte er. Das Gericht verneinte Notwehr sowie Mordmerkmale (u.a. Heimtücke) und einen Raubvorsatz zur Tatzeit. Beide wurden wegen gemeinschaftlichen Totschlags verurteilt; es wurden Jugendstrafen verhängt (auch wegen Reifeverzögerung beim Heranwachsenden).
Ausgang: Verurteilung beider Angeklagter wegen gemeinschaftlichen Totschlags zu Jugendstrafen (5 Jahre bzw. 4 Jahre 6 Monate).
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) liegt vor, wenn ein Beteiligter den Tötungsentschluss eines anderen als eigenen übernimmt und durch Festhalten/Fixieren die Tatausführung fördert und den Erfolg billigend in Kauf nimmt.
Eine Notwehrlage entfällt, wenn ein gegenwärtiger Angriff bereits beendet ist und die Beteiligten nach den Umständen ohne Weiteres ausweichen bzw. die Örtlichkeit verlassen können; der Einsatz eines messerbewaffneten, tödlichen Angriffs ist dann nicht gerechtfertigt.
Das Mordmerkmal der Heimtücke setzt voraus, dass das Opfer bei Beginn der Tötungshandlung arg- und wehrlos ist; rechnet das Opfer infolge einer laufenden körperlichen Auseinandersetzung mit Angriffen, fehlt es an Arglosigkeit.
Raub und Mord zur Ermöglichung/Verdeckung einer Vermögensstraftat scheiden aus, wenn der Zueignungsvorsatz erst nach der Tötung gefasst wird und die zuvor angewandte Gewalt nicht der Wegnahme dient.
Jugendstrafrecht ist auf einen Heranwachsenden (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) anzuwenden, wenn eine Gesamtwürdigung von Persönlichkeit und Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Tatzeit nach sittlicher und geistiger Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.
Tenor
Die Angeklagten sind schuldig des gemeinschaftlichen Totschlags.
Es werden verurteilt:
der Angeklagte S. H. zu einer Jugendstrafe von 5 Jahren und
die Angeklagte C. H. zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB, 3, 105ff. JGG -
Gründe
I.
Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten ist folgendes festgestellt worden:
1.
Die jetzt 36 Jahre alte Angeklagte C. H. wurde am 00.00.1974 als zweites Kind ihrer damals 32-jährigen Mutter in R. nichtehelich geboren. Die Angeklagte kennt ihren leiblichen Vater nicht. Die Mutter der Angeklagten hatte zu diesem Zeitpunkt bereits aus einer früheren Ehe eine zwölfjährige Tochter. Sie hatte zunächst in einer Fabrik als Arbeiterin gearbeitet, später bei den englischen Streitkräften. Dort lernte die Mutter der Angeklagten ihren zweiten Ehemann, den Stiefvater der Angeklagten kennen, der aus VE. stammt. Die Angeklagte C. H. hielt zunächst ihren Stiefvater für ihren leiblichen Vater und wurde erst im Alter von ungefähr 10 Jahren aufgrund ihrer verschiedenen Hautfarbe misstrauisch. Sie fand in den Unterlagen ihrer Mutter ihre Geburtsurkunde, in der „Vater unbekannt“ vermerkt war. Sie war aufgrund dieser Erkenntnis und des Verhaltens ihrer Mutter, die ihr hiervon nie berichtet hatte, geschockt, enttäuscht, verletzt und wütend.
Die Mutter der Angeklagten und ihr gleichaltriger zweiter Ehemann, die beide immer berufstätig waren und früh zur Arbeitsstelle aufbrachen, hatten Schwierigkeiten mit der Erziehung der Kinder. Der streng katholische Stiefvater schlug häufig die Halbschwester der Angeklagten und später auch die Angeklagte. Die Schwester der Angeklagten, die regelmäßig auf die Angeklagte aufpasste und an dieser quasi Mutterstelle vertrat, verließ deshalb im Alter von 15 oder 16 Jahren die Familie und lebte in der Folgezeit bei ihrem leiblichen Vater. Der plötzliche Verlust ihrer Schwester traf die damals drei oder vier Jahre alte Angeklagte C. H., die den Grund hierfür nicht verstand, schwer. Vor ihrem Weggang hatte ihre ältere Schwester die Angeklagte zu einem im gleichen Haus lebenden Nachbarn gebracht, ihr einen Teddy in die Hand gedrückt und ihr erklärt, dieser werde nun auf sie aufpassen. Der Kontakt der Familie zur Schwester der Angeklagten brach hiernach zunächst für einige Jahre völlig ab.
Nachdem die Familie zunächst mit den Eltern der Mutter der Angeklagten in einem Haus in R.-QK. gewohnt hatten, zogen sie in ein anderes Haus in QK. um, als die Großeltern in ein Haus des Bruders der Mutter umzogen. Im Alter von vier oder fünf Jahren nahmen die Eltern der Angeklagten eine Tagesmutter in Anspruch, zu der sie morgens vor der Arbeit zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr von ihren Eltern gebracht wurde. Nachdem die Angeklagte dort noch einmal etwas geschlafen hatte, wurde sie dann von der Tagesmutter in den Kindergarten gebracht und später wieder aus diesem abgeholt. Die Angeklagte blieb bei der Tagesmutter bis 17.00 Uhr. Die Angeklagte wurde am Wohnort in die Grundschule mit 6 ½ Jahren eingeschult. Ihre Eltern weckten sie morgens bevor sie zur Arbeit aufbrachen, die Angeklagte machte sich alleine morgens fertig und brach dann zur Schule auf. Vor und nach der Schule besuchte die Angeklagte im ersten Schuljahr einen Hort und begab sich erst abends wieder selbständig in die elterliche Wohnung. Dort kochte die Mutter der Angeklagten nach ihrer Heimkehr von der Arbeit für die Familie. Ab der zweiten Klasse war die Angeklagte ein Schlüsselkind und besuchte den Hort nicht mehr. In dieser Zeit wurde die Angeklagte C. H. von ihrem Stiefvater sexuell missbraucht, in welchem Ausmaß und in welcher Art und Weise hat die Kammer nicht feststellen können. Die Angeklagte durfte keine Freundinnen nach Hause mitbringen, sie hielt sich daher oft heimlich bei Freundinnen zu Hause auf und kehrte erst kurz vor der Rückkehr ihrer Eltern von der Arbeit nach Hause zurück.
In der zweiten Hälfte der 4. Klasse verzog die Familie für die Angeklagte unerwartet nach AP., wo sie auf dem Gelände des Kinderheims RX. eine Wohnung in dem von Onkel und Tante bewohnten Haus bezogen. Onkel und Tante waren in dem Kinderheim als Hausmeister und Wäscherin beschäftigt. Nach diesem Umzug stellte der Stiefvater den sexuellen Missbrauch der Angeklagten ein, seine körperlichen Züchtigungen setzte er jedoch fort. Nach außen wurde der Anschein einer „heilen Welt“ aufrecht erhalten.
Die Angeklagte besuchte nach Abschluss der Grundschule auf Wunsch ihrer Eltern die 5. Klasse der Realschule in SU., obwohl sie selbst auf die Hauptschule hatte gehen wollen, da sie Angst hatte, die erforderlichen Leistungen nicht erbringen zu können. Der Weg zur Realschule war weit, die Angeklagte musste zunächst – was ihr Angst machte – morgens früh um 6.30 Uhr im Dunkeln eine halbe Stunde durch den Wald bis zur Bushaltestelle gehen und von dort ab 7.00 Uhr eine einstündige Busfahrt antreten. Nachdem die schulischen Leistungen der Angeklagten zunächst gut gewesen waren, ließen sie zum Ende der 6. bzw. dem Beginn der 7. Klasse nach. Ab der 8. Klasse begann die Angeklagte C. H. zunehmend die Schule zunächst stundenweise, später auch vollständig zu schwänzen. Sie lehnte sich gegen die Art ihrer Erziehung auf und bestahl ihre Eltern, um mit Freunden, die sie nicht nach Hause mitbringen durfte, ins Kino zu gehen und ähnliches. Die Angeklagte C. H. erhielt zwar Taschengeld, musste dieses jedoch vor den Augen des Stiefvaters in ein Sparschwein stecken, um Weihnachtsgeschenke kaufen zu können. Die Angeklagte fälschte auch Unterschriften und Entschuldigungen ihrer Eltern und drohte Lehrern, die Reifen ihrer Fahrzeuge zu zerstechen, wenn sie schlechte Noten bekommen sollte. Ein Physiklehrer schloss sie schließlich vom Unterricht aus. Die Angeklagte war auch zeitweise mit einem drei Jahre älteren Jungen befreundet, der sich als Skinhead gab und Motorrad fuhr. Die Angeklagte C. H. trug ihr Haar am Hinterkopf kurz, was sie zu Hause unter ihrem längeren Deckhaar versteckte. Immer wieder erschien der Freund der Angeklagten während des Unterrichts in deren Klassenraum und forderte sie auf, mit ihm zu kommen. Diese kam der Aufforderung regelmäßig nach und verließ den Unterricht, ohne dass der jeweils anwesende Lehrer einschritt.
Die Versetzung in die 10. Klasse erreichte die Angeklagte nicht und musste die 9. Klasse wiederholen. Im September 1989 entwich die Angeklagte C. H. zusammen mit einer Freundin aus einer Parallelklasse geplant aus dem elterlichen Haushalt und begab sich nach E. Dort ließ sich die Angeklagte, die über Schlafsack, Dosenöffner und ähnliches verfügte, die Haare zu einem Skin-Haarschnitt kürzen, erwarb eine Ratte und begab sich einen KG. später nach FT., wo sie sich in den nächsten Wochen in einer größeren Gruppe junger Leute auf der Domplatte am FT. Dom aufhielt. Die Angeklagte C. H., die seinerzeit noch ihren Mädchennamen L. führte, lernte dort auch im September 1989 ihren späteren Ehemann, den Angeklagten S. H., kennen. Sie waren seit dem 23. Oktober 1989 als Paar zusammen.
Die Angeklagte C. H. hatte im Alter von 12 Jahren begonnen, Alkohol, der ihr auch von ihren Eltern angeboten wurde, zu konsumieren. Ab dem 13. Lebensjahr trank sie sowohl Wein und Bier als auch Schnaps und Korn. Im Alter von 15 Jahren hatte sie zu Karneval eine erste Alkoholvergiftung, die im Krankenhaus von NA. behandelt werden musste. Ab Januar 1989 trank die Angeklagte C. H. regelmäßig Bier, die erste Flasche oft bereits morgens nach dem Aufstehen.
Nach ihrer Entweichung von Zuhause nahm die Angeklagte den regelmäßigen Konsum von Cannabis auf. Darüber hinaus trank sie täglich in erheblichem Maße Alkohol, auch Hochprozentiges, z.B. mehr als eine Flasche Korn. Hinzu kam ein erheblicher Konsum von Diazepam. Die Angeklagte hat auch Aspirin geraucht und Nagellackentferner geschnüffelt.
Nur kurz nach der in diesem Verfahren abzuurteilenden Straftat wurde die Angeklagte C. H. aufgrund der Vermisstenmeldung ihrer Eltern festgenommen und im Agnesstift in SD.-UA. untergebracht. Als die Angeklagte C. H. im Februar 1990 feststellte, dass sie von dem Angeklagten S. H. schwanger war, beschloss sie, das Kind abzutreiben, weil sie aufgrund ihres zuvor geübten massiven Drogen- und Alkoholkonsums Schäden des Kindes befürchtete. Nach der Abtreibung hielt sich die Angeklagte C. H. einige Tage bei ihren Eltern in AP. auf, verließ den elterlichen Haushalt jedoch schnell wieder und begab sich zu dem Angeklagten S. H.. Beide lebten hiernach eine Zeitlang in der Wohnung des Vaters des Angeklagten S. H.. Gegen Ende März 1990 wurde die Angeklagte C. H. in eine Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung übernommen. Sie wurde erneut im Mai 1990 mit einem Wunschkind schwanger, am 12. Februar 1991 wurde die gemeinsame Tochter der Angeklagten, Jennifer, ihr einziges Kind, geboren. Die Angeklagte C. H. hatte mit der Schwangerschaft jeglichen Konsum von Drogen und den übermäßigen Konsum von Alkohol eingestellt. Nach der offiziellen Feststellung der Schwangerschaft im August 1990 wurde den Angeklagten eine eigene Sozialwohnung gegenüber der Wohnung des Vaters des Angeklagten S. H. zugewiesen. Die Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung wurde auf Wunsch der Angeklagten C. H. bis zu deren 21. Lebensjahr fortgeführt. Nach der Geburt ihrer Tochter holte die Angeklagte C. H. Mitte 1992 bei der Volkshochschule in Abendschulform den Hauptschulabschluss mit Qualifikation nach. Den hiernach unternommenen Versuch, auch den Realschulabschluss zu erwerben, musste die Angeklagte C. H. wegen der für sie zu hohen Belastungen durch die Doppelbelastung vorzeitig abbrechen.
Aufgrund des Arbeitseinkommens des Angeklagten S. H. konnten die Angeklagten in den folgenden Jahren ihre Wohnungs- und Lebenssituation stetig verbessern. Sie führten ein gutbürgerliches Leben und bezogen zuletzt im April 2009 eine Wohnung in FT.-Delbrück, für die sie 650,00 Euro zuzüglich Nebenkosten zu zahlen hatten. Die Angeklagte C. H. arbeitete seit mehreren Jahren bei einem Arzt in dessen Haushalt und dessen Praxis als Haushaltshilfe und verdiente ungefähr 1.200,00 Euro monatlich.
Die jetzt 18-jährige Tochter der Angeklagten hat den Realschulabschluss erlangt. Sie hat im Januar 2009 eine Ausbildung zur Arzthelferin aufgenommen, diese Ausbildung jedoch im September 2009 abbrechen müssen, weil sie die Tat ihrer Eltern nicht verarbeiten konnte. Sie wohnt zur Zeit in einer Jugendwohngemeinschaft des Kolpinghauses FT.. Sie steht im Kontakt zu ihren Eltern.
In der vorliegenden Sache ist die Angeklagte C. H. am 04. Juni 2009 vorläufig festgenommen worden. Sie befand sich in der Zeit vom 05. Juni 2009 bis 16. Oktober 2009 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts B vom 05. Juni 2009 in Untersuchungshaft. Sie wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts FT. vom 16. Oktober 2009 von dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont und am selben KG. aus der Untersuchungshaft entlassen.
Während der Haft nahm die Angeklagte C. H. ohne ärztliche Verordnung ca. drei bis vier Mal pro Woche Tabletten, Benzodiazepine bzw. Antidepressiva und Schlaftabletten, weil sie mit der Situation nicht zurecht kam. Seit ihrer Haftentlassung lebt die Angeklagte C. H. bei ihrer älteren Halbschwester in O.. Sie befindet sich seit dem 29. Oktober 2009 wegen rezidivierender depressiver Episoden in neurologisch-psychiatrischer Behandlung - sie erhält dort Antidepressiva und Schlaftabletten - und strebt eine traumatologische Behandlung in der Tagesklinik in YV. an, weil vieles, was in den Jahren verdrängt und verschüttet war, durch das Verfahren und die Begutachtung wieder aufgebrochen worden ist.
Die Angeklagte C. H. hatte 1999 einen Autounfall, bei dem sie ein Schleudertrauma, eine Schürfwunde am Hals und einen Schlüsselbeinanbruch erlitt. Sie leidet darüber hinaus an einem Herzklappendefekt, der Ödeme verursacht, Asthma und Migräne.
Die Angeklagte ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
2.
Der jetzt 40 Jahre alte Angeklagte S. H. wurde am 23. März 1969 als zweiter von vier Söhnen seiner Eltern in FT. geboren. Beide 1943 bzw. 1950 geborenen Eltern sind im Jahr 2001 im Abstand von ungefähr drei Monaten verstorben. Neben dem Angeklagten S. H. gab es noch den älteren 1968 geborenen Sohn YA. und die 1974 bzw. 1975 geborenen Söhne C und Z. Die Eheleute trennten sich in der Folgezeit während der Kindheit des Angeklagten. Der Vater des Angeklagten, ein gelernter Tankwart, bezog überwiegend Sozialleistungen und ging nur gelegentlich auf dem Bau arbeiten. Seine Mutter, die zeitlebens Hausfrau war, ging eine neue Ehe ein.
Während einer Inhaftierung des Vaters wegen Eigentumsdelikten wurde der älteste Sohn bei seiner Großmutter väterlicherseits untergebracht, der Angeklagte S. H. bei Verwandten und die beiden jüngeren Kinder lebten bei der Mutter. Nach der Entlassung des Vaters zog zunächst der Angeklagte zu seinem Vater zurück, später „lieferte“ die Mutter die beiden jüngeren Brüder des Angeklagten bei dem Vater ab. Zuletzt stieß auch der ältere Bruder wieder zu der in TN. lebenden Familie. Während die drei jüngeren Söhne ein Zimmer teilen mussten, bewohnte der älteste Sohn YA., von dem als Berufssoldat sein Vater viel hielt, ein Einzelzimmer. Der Vater versorgte seine bei ihm wohnenden Kinder nur unzureichend insbesondere auch mit Mahlzeiten. Väterliche Fürsorge erfuhr der Angeklagte nicht. Der Angeklagte S. H. hatte Angst vor seinem alkoholkranken, jähzornigen und aggressiven Vater, der ihn insbesondere auch wegen seines bis zum 20. Lebensjahr bestehenden Bettnässens schlug. Er fühlte sich von allen Kindern am schlechtesten behandelt.
Der Angeklagte S. H. besuchte zunächst einen Kindergarten, dann ab 1975 die Grundschule. Hieran schloss sich der Besuch der Hauptschule an, aus der er 1985, nachdem er ein Schuljahr hatte wiederholen müssen, aus der 9. Klasse ohne Abschluss entlassen wurde. Der Angeklagte schwänzte häufiger die Schule und fühlte sich nicht wohl, weil er auch wegen seiner abstehenden Ohren von den Mitschülern gehänselt wurde. Er war unter den Gleichaltrigen nicht wirklich akzeptiert und verbrachte seine Zeit oft allein, unter anderem am Rhein. Die von dem Angeklagten S. H. gewünschte Ausbildung zum Dachdecker konnte er nicht absolvieren, weil sein Vater an seiner Ausbildung nicht interessiert war. Dieser zog mit seinen Kindern ungefähr 1986 in eine Wohnung in eine Obdachlosenunterkunft in FT.-Höhenhaus um.
Der Angeklagte arbeitete daher zunächst nur gelegentlich als Hilfsarbeiter auf dem Bau und einige Monate bei der Fenstereinbaufirma seines Stiefvaters. Weder der Angeklagte S. H. noch seine beiden jüngeren Brüder erlernten einen Beruf, lediglich der ältere Bruder YA. verpflichtete sich zunächst als Berufssoldat bei der Bundeswehr und arbeitet nunmehr als Prokurist bei einer Immobilien-Firma. Die jüngeren Brüder des Angeklagten S. H. haben Alkoholprobleme und konsumieren regelmäßig Cannabis. Beide hatten lediglich Aushilfsjobs und sind seit langem arbeitslos.
Der Angeklagte S. H. wurde bei der Bundeswehr wegen einer Brustverwachsung und Spreizfüßen ausgemustert. Sofern der Angeklagte keiner Aushilfstätigkeit nachging „hing“ er am Rhein oder auf der Domplatte herum. Im dortigen Milieu verdiente er unter anderem für ein oder zwei Monate durch homosexuelle Prostitution Geld. Im September 1989 lernte er dort die Angeklagte C. H. kennen, die die Art und Weise seines zeitweiligen Gelderwerbs nicht kannte. Er konsumierte in diesem Milieu am Morgen beginnend Alkohol, insbesondere Korn, Cannabis und Tabletten im Übermaß.
Nach der in diesem Verfahren abzuurteilenden Straftat und aufgrund der Schwangerschaft der Angeklagten C. H. nahm der Angeklagte S. H., der seither mit der Angeklagten C. H. zusammenlebte, eine Tätigkeit als Dachdecker auf. Das Bettnässen fand erst einige Zeit nach der Tat und während des Zusammenlebens mit der Angeklagten C. H. sein Ende. Der Angeklagte S. H. war in der Folgezeit bis zu seiner Inhaftierung lediglich einige wenige Wochen arbeitslos ohne Leistungen zu beziehen und hat alle Anstrengungen unternommen, dass es seiner Frau und der gemeinsamen Tochter an nichts fehlte. Er arbeitete sich vom ungelernten Bauarbeiter zum Vorarbeiter hoch und war zuletzt in der gleichen Immobilien-Firma wie sein Bruder YA. tätig. Er verdiente zwischen 2.200,00 und 2.500,00 Euro netto im Monat, von denen er für sich selbst lediglich 10,00 Euro wöchentlich als Taschengeld und Zigaretten beanspruchte. Da die Angeklagten keine weiteren Kinder mehr wollten, ließ sich der Angeklagte S. H. im Jahr 2000 sterilisieren. Er konsumiert keine Drogen, keinen Alkohol oder Tabletten. Der Angeklagte S. H. überlässt regelmäßig der Angeklagten C. H. die Regelung finanzieller Angelegenheiten.
Er hat einige Arbeitsunfälle erlitten, bei denen er sich Knochenbrüche zugezogen hat. Er hatte außerdem einen Unfall mit einem Motorroller. Sonstige schwere Verletzungen, insbesondere auch schwere Kopfverletzungen hat der Angeklagte S. H. nicht erlitten.
In der vorliegenden Sache ist der Angeklagte S. H. am 04. Juni 2009 vorläufig festgenommen worden. Er befand sich seit dem 05. Juni 2009 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Beschluss vom 05. Juni 2009 in Untersuchungshaft.
Der Angeklagte S. H. wurde von Mitgefangenen wegen seines Aussehens und seiner abstehenden Ohren „Dumbo“ oder „Gollum“ genannt.
Der Angeklagte ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
II.
Hinsichtlich der den Angeklagten zur Last gelegten Straftat hat die Hauptverhandlung zu den folgenden tatsächlichen Feststellungen geführt:
Nach ihrem Eintreffen im Bereich des FT. Hauptbahnhofes bzw. der Domplatte im September 1989 war die Angeklagte C. H. ohne festen Wohnsitz und lebte auf der Straße. Sie übernachtete für eine Nacht in der Garage eines jungen Mannes, den sie im Milieu kennen gelernt hatte, und später zunächst mit einer Freundin, dann auch mit dem Angeklagten S. H. mehrere Nächte in der Wohnung eines am FT. EB.-straße wohnenden Homosexuellen, der „HA.“ genannt wurde. Einen sexuellen Hintergrund gab es für die Überlassung dieser Schlafgelegenheiten nicht. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass die Angeklagte C. H. während ihres Aufenthaltes im Bereich des FT. Hauptbahnhofs bzw. der Domplatte zwischen September und Dezember 1989 der Prostitution nachgegangen ist.
Das spätere Opfer EH. (LL.) SV. wurde am 06. Dezember 1928 in IH. in Jugoslawien geboren und wurde 61 Jahre alt. Er wurde in seiner Jugend in Jugoslawien aus politischen Gründen für 11 oder 13 Jahre inhaftiert und kam hiernach in die Bundesrepublik Deutschland, wo er in seinem erlernten Beruf als Werkzeugmacher in der Nähe von FT. tätig und beruflich erfolgreich war. Er verfügte über einen guten Monatsverdienst und hatte außerdem noch eine Nebentätigkeit. Ein in seinem Eigentum stehendes Hausgrundstück in YR. vermietete der Geschädigte zu einem Mietzins von ca. 1.000,00 DM monatlich an eine dort ihrem Gewerbe nachgehende Prostituierte. Im Laufe des Jahres 1989 konnte der Geschädigte seine im Zusammenhang mit einem weiteren Hausgrundstück in der Eifel stehenden Schulden begleichen und war hiernach schuldenfrei.
Aus seiner Herkunftsfamilie wohnten noch ein Bruder des Geschädigten, der Zeuge WQ. SV., und eine Schwester, die Zeugin AA. SV.-PG.-FB., in FT.. Der Geschädigte lebte in einer Zwei-Zimmer-Wohnung in dem Mehrfamilienhaus TI.-straße 00 in IR., ca. 30 km von FT. entfernt. Zu seinen Geschwistern hielt der Geschädigte regelmäßig insbesondere telefonischen Kontakt, mit seiner Schwester telefonierte er nahezu täglich. Bei persönlichen Kontakten suchte regelmäßig der Geschädigte seine Geschwister auf, diese besuchten ihn nur ganz selten. An seinem Wohnort hatte der Geschädigte lediglich Kontakt zu einigen Männern, die wie er regelmäßig die dortigen Gaststätten aufsuchten. Möglicherweise aus dem Gefühl heraus, in seiner Jugend etwas versäumt zu haben, suchte er zeit seines Lebens - auch noch im höheren Alter - Kontakt zu jungen Mädchen bzw. sehr jungen Frauen. Diese Bekanntschaften suchte und fand der Geschädigte in den letzten Jahren vornehmlich im FT. Prostituiertenmilieu, aber auch im Bereich des FT. Hauptbahnhofs. Zumindest gelegentlich nahm er Frauen auch in seine Wohnung mit. Eine in der Vergangenheit mit einer jüngeren Frau eingegangene Ehe des Geschädigten war bereits wenige Jahre später gescheitert und geschieden worden.
Am Sonntag, dem 10. Dezember 1989, telefonierte der Geschädigte in den Mittagstunden letztmalig mit seiner Schwester, die ihn zu einem gemeinsamen Essen einlud. Der Geschädigte lehnte diese Einladung ab; er erklärte, wegen der herrschenden Kälte nicht mehr nach FT. kommen zu wollen. Entgegen dieser Mitteilung entschloss sich der Geschädigte jedoch im weiteren Verlauf des Tages doch dazu, nach FT. zu fahren. Er wollte jedoch nicht seine Verwandten besuchen, sondern versuchen, eine junge Frau zu finden, die zum Sex mit ihm bereit war. Er verließ zu diesem Zweck seine Wohnung und fuhr mit seinem Fahrzeug, einem weißen Opel Rekord mit dem amtlichen Kennzeichen N01, in die FT. Innenstadt, wo er sein Fahrzeug in der Nähe des FT. Hauptbahnhofs abstellte.
Zu diesem Zeitpunkt befanden sich in der Wohnung des Geschädigten mindestens 1.500,00 DM, möglicherweise auch 2.000,00 DM, in bar, unter anderem der Mietzins für das Haus in YR. für Dezember 1989. Er hatte noch am Vortag bei einem Besuch bei seinem Bruder WQ. von einem solchen Bargeldbetrag gesprochen und am Freitag, dem 08. Dezember 1989, seine Schwester bei einem Telefongespräch gefragt, ob ein derartiger Betrag ausreichen werde, die Kosten für die in wenigen Tagen geplante Feier anlässlich seines Geburtstages zu tragen.
Am Nachmittag des 10. Dezember 1989 traf der Geschädigte im Bereich des Hauptbahnhofs auf die beiden Angeklagten. Diese hatten zu einem nicht näher bekannt gewordenen Zeitpunkt zuvor Cannabis in nicht bekannter Menge geraucht. Der Geschädigte lud die beiden Angeklagten ein, mit ihm in eine Gaststätte am Hauptbahnhof einzukehren. Ob zuvor der Geschädigte die ihm gänzlich unbekannten Angeklagten angesprochen hatte oder ob diese ihn angesprochen hatten, blieb ungeklärt, die Kammer ist insoweit zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass der Geschädigte den Kontakt gesucht hat. Während des anschließenden Besuchs der Gaststätte, bei dem die Angeklagten einige Gläser Bier tranken und auch der Geschädigte in geringem Maße Bier konsumierte, erzählte die Angeklagte C. H. unter anderem, dass sie aus dem elterlichen Haushalt „ausgerückt“ und in ohne Obdach sei. Der Geschädigte bot ihr und dem Angeklagten S. H. an, einige Tage in seiner Wohnung zu übernachten. Der Geschädigte verband hiermit aufgrund der Zugehörigkeit der Angeklagten zur ‚Domplattenszene‘ die Erwartung, die Angeklagte C. H. werde sich während ihres Aufenthaltes in seiner Wohnung zu sexuellen Handlungen mit ihm bereit finden und der Angeklagte S. H. dies dulden, sprach diese Erwartung aber gegenüber den Angeklagten nicht an. Diese gingen jedoch nach ihrer unwiderlegbaren Einlassung auch aufgrund ihrer Erfahrungen mit „HA.“ davon aus, dass der Geschädigte für die Überlassung einer Schlafgelegenheit keine Gegenleistung erwartete. Beide Angeklagten nahmen daher das Angebot des Geschädigten an, sie beabsichtigten weder für den Geschädigten sexuelle Handlungen zu erbringen noch ihren Aufenthalt in der Wohnung des Geschädigten dazu zu nutzen, sich in den Besitz von dort befindlichem Geld oder Wertgegenständen zu setzen. Der Angeklagte S. H. hatte kein Gepäck bei sich, die Angeklagte C. H. nur eine Tasche, in der sich persönliche Dinge - unter anderem Zigaretten - befanden. Ein Messer führten die Angeklagten ebenso wenig mit sich wie Elektrogeräte oder zugehörige Elektrokabel.
Nachdem der Geschädigte die Rechnung bezahlt hatte, begaben sich die Angeklagten und er zu seinem in der Nähe stehenden Fahrzeug, in dem die Angeklagte C. H. auf dem Rücksitz und der Angeklagte S. H. auf dem Beifahrersitz Platz nahmen. Sie fuhren sodann ca. 30 Minuten unter anderem über die Autobahn zu der Wohnung des Geschädigten in IR., in deren unmittelbarer Nähe der Geschädigte das Auto parkte.
Die Wohnung lag im 1. Obergeschoss und war über einen Laubengang zu erreichen. Hinter der Wohnungstüre des Geschädigten befand sich ein kleiner Flur, von dem aus nach links das Badezimmer abging, in dem sich rechtsseitig die Toilette und das Waschbecken, geradeaus die Badewanne und linksseitig die Waschmaschine befand, und nach links versetzt gegenüber der Wohnraum. Von dem Wohnraum ging linksseitig zunächst der Durchgang in die fensterlose Schlafnische ab, in der sich links ein Kleiderschrank und rechts unter anderem das Bett befand. Hinter diesem Durchgang stand an der linken Wohnzimmerwand ein Sideboard, dahinter befand sich die in die Küche führende Türe. Gegenüber der Wohnraumtüre war die Fensterfront mit dem Zugang zum Balkon, davor stehend ein Esstisch mit einer Bank und zwei Stühlen. Rechtsseitig stand im Wohnraum zunächst eine über Eck stehende Sitzgarnitur mit Couchtisch und zwischen dieser und dem Essplatz ein Rollwagen mit darauf stehendem Fernseher.
Die Angeklagten und der Geschädigte begaben sich in dessen Wohnung in den Wohnraum und die Küche. Während sich der Angeklagte S. H. im Wohnraum auf die Couch setzte, hielten sich der Geschädigte und die Angeklagte C. H. sowohl im Wohnraum als auch zeitweise in der Küche auf, wo sie möglicherweise etwas zu essen zubereiteten. Die Angeklagte C. H. erhielt von dem Geschädigten Wein, die genaue Trinkmenge konnte nicht festgestellt werden, die Angeklagte C. H. war jedoch aufgrund des geübten Alkoholkonsums lediglich leichtgradig alkoholisiert. Ob und gegebenenfalls was der Geschädigte trank, konnte nicht aufgeklärt werden, er war jedoch praktisch nicht alkoholisiert. Der Angeklagte S. H. trank Bier, maximal drei Flaschen, war jedoch aufgrund des Konsums lediglich leichtgradig alkoholisiert. Auch aufgrund eines früheren Cannabis- bzw. Tablettenkonsums lag eine maßgebliche toxische Beeinflussung der Angeklagten nicht vor, so dass ihre Einsichtsfähigkeit und die Fähigkeit, nach der bestehenden Einsicht vom Unrecht zu handeln, erhalten blieben. Der Angeklagte S. H. machte es sich auf der Couch gemütlich, möglicherweise nutzte er hier Wolldecken dazu sich zuzudecken. Der Fernseher war eingeschaltet. Der Geschädigte bot schließlich der Angeklagten C. H. an, im Badezimmer zu baden. Die Angeklagte C. H. nahm dieses Angebot an und begab sich ins Badezimmer, wobei sie ihr noch teilweise gefülltes Weinglas mitnahm und auf der Waschmaschine abstellte. Da die Angeklagte C. H. weiterhin nicht von sexuellen Interessen des Geschädigten an ihr ausging, sah sie keinen Anlass, das Badezimmer - was ihr mit dem im Schloss steckenden Schlüssel grundsätzlich möglich gewesen wäre - hinter sich abzuschließen. Sie nahm ein Bad und trocknete sich hiernach ab. Der Geschädigte, der zunächst noch im Wohnzimmer gesessen hatte, begab sich schließlich in das Badezimmer und entkleidete sich dort, wobei er die von ihm getragene Kleidung vor dem Waschbecken auf den Boden bzw. über die Toilette fallen ließ. Ob sich die Angeklagte C. H. zu diesem Zeitpunkt im Badezimmer aufgehalten hat, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Der entkleidete Geschädigte trat jedenfalls zuletzt im Bereich der Badezimmertüre auf die noch unbekleidete Angeklagte C. H. zu und machte Anstalten, sie zu berühren. Die Angeklagte C. H., die nunmehr erstmals die sexuellen Erwartungen des Geschädigten erkannte, geriet angesichts des nackten Mannes, ein Anblick, der sie an frühere Missbrauchssituationen erinnerte, in „Panik“, ihr Herz klopfte, sie wurde wütend, aber auch ängstlich. Sie wehrte die Berührung des Geschädigten ab. Hierauf erklärte der Geschädigte sinngemäß: „Ihr habt doch nicht geglaubt, ihr könnt umsonst hier schlafen?!“ und drang weiter auf die Angeklagte C. H. ein. Die Angeklagte C. H. schrie dem Geschädigten hierauf zu, er solle sie in Ruhe lassen. Durch die laute Stimme der Angeklagten C. H. auf das Geschehen aufmerksam geworden, kam nunmehr der Angeklagte S. H. aus dem Wohnraum hinzu. Er erklärte: „Lass deine Finger von meiner Frau!“, zog den Geschädigten von der Angeklagten C. H. fort und forderte diese sinngemäß auf: „zieh dich an, wir gehen!“. Es kam sodann zu einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung - einem ‚Gerangel‘ bzw. einer ‚Schubserei‘ - zwischen dem unbekleideten, unbewaffneten, 170 cm großen und 71 kg schweren Geschädigten und dem 170 cm großen und 60 kg schweren Angeklagten S. H., die sich im weiteren Verlauf über den Flur und den Wohnraum in die Schlafnische verlagerte. Nähere Einzelheiten hinsichtlich des ‚Gerangels‘ konnten nicht festgestellt werden, der Angeklagte S. H. und der Geschädigte verursachten in seinem Verlauf in Flur und Wohnraum jedoch keinerlei Unordnung an Mobiliar oder Dekoration. Unordnung entstand erstmalig in der Schlafnische auf dem Bett, auf dem sich schließlich sowohl der Angeklagte S. H. als auch der Geschädigte befanden. Der Geschädigte versuchte, den Angeklagten S. H., der ihn festhielt, zu würgen und trat um sich. Die Angeklagte C. H., die Unterhose und T-Shirt angezogen hatte, hatte Angst um ihren Freund und auch - beeinflusst durch ihre Kindheitserlebnisse mit dem sexuellen Missbrauch durch ihren Stiefvater - weiterhin Angst, der Geschädigte werde ihr, sollte er den Angeklagten S. H. überwältigen, etwas antun. Da sie sich ohne eine Waffe außerstande sah, dem Angeklagten S. H. zu helfen, lief sie von der Schlafnische in die Küche, fand dort ein Küchenmesser mit einer einseitig geschliffenen Klinge von ca. 20 cm Länge, nahm dieses und lief dann in die Schlafnische, in der sich der Angeklagte S. H. und der Geschädigte mittlerweile befanden. Als die Angeklagte C. H. dort ankam, kniete der Angeklagte S. H. hinter dem Geschädigten und hielt diesen von hinten mit einem um den Hals geschlungenen Arm fest. Der im Griff des Angeklagten S. H. hängende Geschädigte, der vergeblich versuchte, sich aus diesem Griff zu befreien, mit einem Arm ungezielt um sich schlug und nach der Angeklagten C. H. zu treten versuchte, befand sich zwischen dem Angeklagten S. H. und der Angeklagten C. H. nahe der dem Durchgang zum Wohnraum gegenüber liegenden Wand. Die Angeklagte C. H., die immer noch von Wut über das sexuelle Ansinnen des Geschädigten und auch über den hierdurch wieder in ihr Bewusstsein gerufenen früheren sexuellen Missbrauch ihres Stiefvaters erfüllt war, stach daraufhin mit dem Messer in schneller Folge mehrere Male gezielt mittig auf den Rumpf des Geschädigten ein, um diesen tödlich zu verletzen. Hierbei hielt der Angeklagte S. H., der die Stiche angesichts des Hinzutretens der mit dem Küchenmesser bewaffneten Angeklagten C. H. erwartet hatte und einschließlich einer hierdurch bedingten Tötung des Geschädigten billigte, weiterhin fest und fixierte ihn damit. Zunächst fügte sie dem Geschädigten links des Brustbeins eine tiefgreifende Stichwunde des vorderen Brustkorbs von 20 cm Tiefe mit Perforation des 2. linken Zwischenrippenraumes, des oberen und unteren linken Lungenlappens sowie des 4. Zwischenrippenraumes 5 cm links neben der Wirbelsäule sowie 2,5 cm oberhalb des Bauchnabels eine tiefgreifende Stichwunde des linken Oberbauches mit Perforation der Bauchwand, des Zwölffingerdarms, des Gekröses und der Hauptkörperschlagader unterhalb der Abgänge der Nierenarterien zu, wobei der letzte Stich in einer Tiefe von 12 cm auf den 3. Lendenwirbel traf. Darüber hinaus fügte die Angeklagte C. H. dem Geschädigten noch mehrere oberflächliche Schnittverletzungen der Halshaut, eine tiefergreifende Stichwunde auf der linken Halsseite in Richtung auf den Unterkieferwinkel mit einer Länge von 8 cm und Anschnitt der Spitze des linken Schilddrüsenlappens, aber ohne Verletzung großer Blutgefäße, sowie eine perforierende Durchstichwunde mit Einstich im mittleren Drittel der Streckseite und Ausstich auf der Unterarmbeugeseite im oberen Drittel des rechten Unterarms zu. Typische Abwehrverletzungen erlitt der Geschädigte nicht, da er sich aufgrund der Umklammerung des Angeklagten S. H. nicht gegen die Stiche der Angeklagten C. H. verteidigen konnte. Infolge der Stichverletzungen in die Brust und in den Bauch trat schnell ein erheblicher Blutverlust in das Körperinnere ein, im Brustraum kam es zu Einblutungen von ca. 600 ml und im Bauchraum von ca. 1.300 ml Blut; dieser akute Blutverlust von (inklusive des äußerlichen Blutverlustes) ungefähr 2 l führte innerhalb weniger Minuten zum Tode des Geschädigten. Nach den Stichen der Angeklagten C. H. ließ der Angeklagte S. H. den tödlich verletzten Geschädigten los. Seine Wunden bluteten, er sprach und rührte sich nicht mehr.
Der Angeklagte S. H. entschloss sich hiernach, den Geschädigten endgültig unschädlich zu machen, damit er nicht schreien oder sie daran hindern könnte, die Wohnung zu verlassen. Er presste ein in der Schlafnische liegendes Stofftaschentuch fest in Mund und Rachen des sterbenden, aber zur Überzeugung des Angeklagten S. H. noch nicht toten Geschädigten, wobei die Zunge in Richtung auf den weichen Gaumen gedrückt wurde. Er fand in der Wohnung des Geschädigten zwei Elektrokabel, eines trennte er mit einem scharfen Gegenstand von dem zugehörigen Gerät ab, bei dem anderen zog er den im Gerät steckenden Stecker heraus. Das von dem Gerät abgetrennte Kabel schnürte er unterhalb des Schildknorpels einmal um den Hals des Geschädigten und zog es mit einem einfachen Knoten links vom Kehlkopfgerüst fest zusammen. Das andere Elektrokabel schlang er dreimal um die beiden vor seinem Bauch übereinander liegenden Handgelenke des Geschädigten und verknotete es auf der Rückseite des linken Handgelenks. Der Tod des Geschädigten trat während oder kurz nach diesem Geschehen ein. Die unbekleidete Leiche des Geschädigten lag hiernach in der Schlafnische, mit dem Oberkörper auf dem Bett quer zur Bettlängsrichtung an der dem Eingang der Schlafnische gegenüber liegenden Wand, die Beine und das freischwebende Gesäß befanden sich in der Luft und die Füße auf dem Fußboden mit den Fußspitzen gegen den entlang des Bettes stehenden Kleiderschrank gestützt. Unter der Leiche lagen Bettlaken und Kopfkissen. Zuletzt bedeckten die Angeklagten den Körper des Geschädigten, sie legten über den oberen Teil des Kopfes ein T-Shirt und einen Teil der Bettdecke, über den gesamten Oberkörper, die Arme und die Hüften ein Handtuch und einen Pullover. Die Angeklagte C. H. legte außerdem einen Teil des Bettlakens über den Rumpf des Geschädigten.
Irgendwann nach den Stichen der Angeklagten C. H. unterbrach der Angeklagte S. H. gewaltsam die Zuleitung zum Telefon.
Die Strangulation des Geschädigten hätte - wäre dieser nicht bereits durch die Stiche in die Brust und den Bauch tödlich verletzt gewesen - nach Art und Intensität den Tod des Geschädigten herbeigeführt.
Hiernach kleidete sich die Angeklagte C. H. vollständig an, dann nahmen die Angeklagten Zigaretten, die Geldbörse des Geschädigten, seine Papiere und Fahrzeugschlüssel sowie - vermutlich in seiner Geldbörse befindliches - Bargeld von mindestens 1.300,00 DM an sich. Sie steckten dies in eine vermutlich in der Wohnung des Geschädigten befindliche Plastiktüte, ebenso sowohl das Tatmesser als auch die zu den Elektrokabeln gehörenden Geräte, vermutlich Rasierapparate. Hiermit verließen sie die Wohnung des Geschädigten, wobei sie hinter sich die Türe zwischen Wohnraum und Flur wie auch die Wohnungstüre schlossen.
Als die Angeklagten die Wohnung des Geschädigten verließen, lag im Badezimmer eine Herrenhose halb auf dem Boden, halb auf der geschlossenen Toilette, daneben ungeordnet eine lange und eine kurze Herrenunterhose, zwei Herrenhalbschuhe mit einem Paar Socken sowie ein Herrenunterhemd und ein beigefarbenes Bettlaken. In einem unterhalb des Waschbeckens stehenden Wäschekorb befanden sich weitere Kleidungsstücke und Bettzeug. Im Schloss der Badezimmertüre steckte innen ein Schlüssel, auf der Waschmaschine stand ein mit Wein halb gefülltes Glas. Im Wohnraum stand hinter der vom Flur hereinführenden Türe auf dem Boden der Telefonapparat, dessen Zuleitung ca. 40 cm vom Apparat entfernt durchtrennt ist. Auf der Couchgarnitur lagen mehrere gebrauchte Teile von Herrenoberbekleidung. Auf der Rücklehne der Couchgarnitur befanden sich in einem Aschenbecher Zigarettenkippen, auf der Couch lagen zwei Wolldecken und ein Feuerzeug. Auf dem Couchtisch lagen neben diversen Schriftstücken unter anderem mehrere Brillen, Scheckformulare und ein Adressbuch. Auf dem Esstisch stand ein weiteres Glas mit Restinhalt sowie ein Aschenbecher mit Zigarettenkippen, darüber hinaus lag dort ein benutztes zerknülltes Handtuch. In der Küche standen auf der Arbeitsplatte drei leere und eine volle Bierflasche, hinter der Türe auf dem Boden eine angebrochene Weinflasche. Darüber hinaus befand sich auf der Arbeitsplatte Brot, Aufstrich und Obst sowie ein Küchenmesser ohne Blutanhaftungen.
Die Angeklagten verließen die Wohnung des Geschädigten am frühen Abend. Der Angeklagte S. H. setzte sich an das Steuer des Fahrzeugs des Geschädigten, um mit der Angeklagten C. H. nach FT. zurück zu fahren. Da es dem Angeklagten S. H., der nicht über eine Fahrerlaubnis verfügte, nicht gelang, den Rückwärtsgang einzulegen, verließen beide Angeklagten das Fahrzeug wieder, schoben es in die gewünschte Fahrtrichtung, bestiegen es wieder und fuhren dann davon. Die Angeklagten, die sich in IR. und Umgebung nicht auskannten, fuhren nicht auf direktem Weg nach FT. zurück, sondern in der Nähe von YR. auf die Autobahn A1 in Richtung FT. auf. Sie unterbrachen ihre Fahrt kurz vor dem SO. auf einem Parkplatz, wo sie den Reisepass des Geschädigten, eine braune Fahrzeugmappe mit seinem Bundespersonalausweis sowie seine für das Fahrzeug N01 ausgestellte grüne Versicherungskarte, die sie aus der Wohnung des Geschädigten mitgenommen hatten, neben einen Abfallbehälter warfen. Diese Gegenstände wurden dort am 11. Dezember 1989 gegen 5.00 Uhr von dem Zeugen KR. gefunden und einige Stunden später der Autobahnpolizei übergeben. Der Zeuge fand in dem Abfallbehälter darüber hinaus eine möglicherweise dem Geschädigten gehörende Handtasche, die er jedoch, da sie leer war, zurückließ; sie konnte später nicht mehr sichergestellt werden.
Hiernach setzten die Angeklagten über die Bundesautobahnen A1, A555 und A4 ihre Fahrt nach FT. fort. Sie verließen rechtsrheinisch die Autobahn und fuhren nach FT.-MV., wo sie gegen 19.00 Uhr im Bereich NK.-straße/OQ.-straße das Fahrzeug des Geschädigten mitten auf einer grasbewachsenen Freifläche abstellten und es verließen. Am 11. Dezember 1989 um 0.30 Uhr wurde ein Zahlschein für das auf der Grünfläche stehende Fahrzeug des Geschädigten ausgestellt.
Die Angeklagten wurden beim Verlassen des Fahrzeugs des Geschädigten von dem Zeugen IM. YI. beobachtet. Die Angeklagten begaben sich hiernach zu einer Bushaltestelle an der nahe gelegenen UR.-straße, wo sie - beobachtet von den Zeugen XA. YI. und HP. NB. - schließlich nach einer gewissen Wartezeit einen Bus in Richtung FT.-IQ. bestiegen.
Am Montag dem 11. Dezember 1989, teilte die Vermieterin des Geschädigten dem Zeugen WQ. SV. telefonisch mit, dass dessen Fahrzeug nicht mehr vor dem Haus stehe, aber der Fernseher laufe und der Geschädigte auf Klopfen nicht reagiere. Auch der Arbeitgeber des Geschädigten teilte dessen Schwester mit, dass der Geschädigte - obwohl er sonst immer pünktlich und zuverlässig war - an diesem Morgen unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen war. Die Geschwister unternahmen zunächst jedoch nichts. Erst als der Geschädigte auch am nächsten KG. von niemandem gesehen worden und nicht zur Arbeit erschienen war, fuhren am Vormittag des 12. Dezember 1989 Bruder, der Zeuge WQ. SV., und Schwager, der Zeuge FB., nach IR., wo sie in der Schlafnische der Wohnung die bereits erkaltete Leiche des Geschädigten auffanden und unmittelbar darauf die Polizei alarmierten. Im Verlauf der sich hieran anschließenden Fahndung auch nach dem nicht mehr am Wohnort des Geschädigten stehenden Fahrzeug wurde dessen Standort in FT.-MV. den Ermittlungsbehörden nach einigen Tagen bekannt.
Bei der Obduktion des Geschädigten ließen sich unterhalb der streifigen Fesselungsspuren an den Handgelenken weder Einblutungen noch Hautabschürfungen finden. Augenlider, Augenbindehäute und Lederhäute wiesen keine Einblutungen auf, unterhalb der im Nackenbereich tief einschneidenden Strangulationsfurche fand sich keine streifige Unterblutung und oberhalb der Strangulationsfurche keine Stauungsblutung in den Hals- und Gesichtsweichteilen; das Kehlkopfgerüst war intakt. Es wurde festgestellt, dass Strangulation und Knebelung ohne Vitalitätszeichen waren und kein Anhalt für eine äußere Erstickung durch mechanischen Verschluss der oberen Atemwege bestand.
Die rechtsmedizinischen Untersuchungen ergaben, dass der Geschädigte zum Todeszeitpunkt nur eine Blutalkoholkonzentration von 0,02 ‰ aufwies, mithin nicht alkoholisch beeinflusst war.
Im Rahmen der Spurensicherung konnten keine Elektrogeräte gefunden werden, zu denen die für die Strangulation bzw. Fesselung des Geschädigten genutzten Elektrokabel gehörten; für alle in der Wohnung aufgefundenen Elektrogeräte waren die unbeschädigten Elektrozuleitungen vorhanden. Außer etwas Münzgeld wurden lediglich im Badezimmer versteckt in einem Gästehandtuchhalter vier 50,00 DM-Scheine, im übrigen aber kein weiteres Bargeld, aufgefunden.
Nach der Tat nahmen die Angeklagten ihr Leben wieder auf, als sei nichts geschehen, sie verdrängten das Geschehene. Der Angeklagte S. H. erfuhr von dem Tod des Geschädigten und den in diesem Zusammenhang geführten Ermittlungen durch einen Aushang am FT. Hauptbahnhof. Beide Angeklagten sprachen über die Tat oder das Tatgeschehen in den folgenden Jahren niemals.
Ein Beitrag in der Sendung „XY-Ungelöst“ im Sommer 1990 führte zu keinem Fahndungserfolg, erbrachte aber einen Hinweis auf die Angeklagten, die von dem Hinweisgeber - einem Polizeibeamten - mehrfach im Bereich des FT. Hauptbahnhofes überprüft worden waren und auf die die gegebene Beschreibung zuzutreffen schien. Polizeibeamte suchten die Wohnung der Angeklagten auf, wo sie die Angeklagte C. H. antrafen, und klebten Bekleidungsstücke der Angeklagten mit Klebestreifen zur kriminaltechnischen Untersuchung ab. Die nachfolgenden kriminaltechnischen Untersuchungen erbrachten jedoch keine Ergebnisse, so dass die auf die Angeklagten hindeutende Spur hiernach nicht weiter verfolgt wurde, da ihnen auch daktyloskopische Spuren nicht zugeordnet werden konnten.
Im Jahr 2008 wurden unter anderem in der Wohnung des Geschädigten aufgefundene Zigarettenendstücke und die Fingernagelendstücke des Geschädigten molekulargenetisch untersucht. Unter dem Fingernagelendstück des kleinen Fingers der rechten Hand des Geschädigten wurden hierbei neben seinen eigenen DNA-Spuren diejenigen einer bis dahin unbekannten männlichen Person festgestellt, die sich auch noch an einem Zigarettenendstück fanden, welches im auf dem Esstisch stehenden Aschenbecher gefunden worden war. Im Mai 2009 wurde zur Identifizierung dieses Spurenlegers eine molekulargenetische Reihenuntersuchung angeordnet, die unter anderem auch - mit Blick auf den Hinweis nach Ausstrahlung der Sendung „XY-Ungelöst“ - den Angeklagten S. H. umfasste. Diese war auf den 00. Juni 2009 terminiert. Nachdem die Angeklagte C. H. die schriftliche Ladung an den Angeklagten S. H. zur Abgabe einer Speichelprobe zum DNA-Abgleich erhalten hatte, das Verdrängte wieder zurückkam und ihr wieder bewusst geworden war, dass sie „was gemacht“ hatten, besprachen beide auf einem Spaziergang mit ihrem Hund ihr weiteres Vorgehen. Während die Angeklagte C. H. dafür plädierte, ihrem Leben gemeinsam ein Ende zu bereiten, wollte der Angeklagte S. H. dies nicht, er wollte weiterleben. Beide beschlossen daraufhin sich der Polizei zu stellen, weil sie davon ausgingen, dass in der Wohnung des Geschädigten tatsächlich DNA-Material der Angeklagten gefunden werden könnte. Die Angeklagte C. H. begab sich in Begleitung ihres Verteidigers an dem für ihren Ehemann bestimmten Terminstag zum Polizeipräsidium FT. und gestand dort die Tötung des Geschädigten, nicht jedoch dessen Fesselung, Knebelung und Strangulation; insoweit machte sie fehlende Erinnerung geltend. Sie war bei ihrer Vernehmung zwar angeschlagen und weinte, war aber gefasst. Der Angeklagte S. H. ließ sich am selben KG. in seiner Wohnung festnehmen; er machte bei der Polizei keine Angaben. Das unter einem Fingernagelendstück des Geschädigten und an einem Zigarettenendstück festgestellte DNA-Muster konnte dem Angeklagten S. H. zugeordnet werden.
III.
Die zur Person der Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten, den Bekundungen der Sachverständigen Dr. OG. und Dr. MP. zu den ihnen in der Exploration durch den jeweiligen Angeklagten gemachten Angaben sowie den Ausführungen der Vertreter der Jugendgerichtshilfe und den verlesenen und von den Angeklagten als richtig anerkannten Auszügen aus dem Bundeszentralregister.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, den durch die Zeugen KHK LY., KHK a.D. BY., KHK a.D. UO. und KHK IK. vermittelten Ermittlungsergebnissen, dem durch Verlesen eingeführten molekulargenetischen Gutachten der Sachverständigen Dr. C. HY. vom 26. September 2008 und dem rechtsmedizinischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. UY. vom 22. Dezember 1989 sowie den sachverständigen Feststellungen des Rechtsmediziners Prof. Dr. DN. - auch im verlesenen DNA-Identitätsgutachten vom 12. Juni 2009 -, und den glaubhaften Bekundungen der Zeugen WQ. SV., FB., AA. SV.-PG.-FB., KR., IM. und XA. YI. und HP. NB. sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen bzw. in Augenschein genommenen Urkunden und Lichtbildern.
Abweichend zu den zur Sache getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie folgt eingelassen:
Die Angeklagte C. H. hat angegeben, sie habe jedenfalls zweimal auf den Geschädigten eingestochen, sie habe aber bei ihren Stichen nicht bewusst irgendwo hingezielt. Die Zeit nach den Stichen sei bei ihr „wie bei einem Blackout“, es sei „alles nur noch Panik“ gewesen und sie habe an das folgende Geschehen keine Erinnerung, insbesondere was Fesselung, Knebelung und Strangulation des Geschädigten betreffe. Sie habe das Tatmesser wohl wieder in Küche gebracht und dort liegen gelassen, ob sie es vorher gereinigt habe, wisse sie nicht. Eine Erinnerung an die Mitnahme von Rasierapparaten habe sie nicht, ebenso wenig an einen Stopp auf der Fahrt nach FT., den konkreten Abstellort des Fahrzeugs oder die Fortsetzung ihres Weges mit dem Bus. Die Angeklagte C. H. erklärte auch, keine Erinnerung daran zu haben, dass sie nach der Tat Geld an sich genommen oder über einen größeren Geldbetrag verfügt hätten.
Der Angeklagte S. H. hat angegeben, den Geschädigten gefesselt und geknebelt zu haben, zu dessen Strangulation jedoch nichts gesagt. Womit er die Fesselung vollzogen hat, vermochte der Angeklagte S. H. nicht mit Bestimmtheit zu sagen, hielt es aber für möglich, dass er hierfür das durchtrennte Zuleitungskabel des Telefons genommen hat. Dies ist aber nach den bei Auffinden der Leiche vorgefundenen Umständen nicht zutreffend. Da sowohl das Fesselungskabel als auch das Kabel, mit dem der Geschädigte stranguliert worden ist, jeweils über einen Elektrostecker verfügten und darüber hinaus spiralig gewunden und zweiadrig waren, kann es sich insoweit in beiden Fällen nicht um einen Teil des geraden, einadrigen Zuleitungskabels des Telefons handeln. Das spriralig gewundene Verbindungskabel zwischen Telefonapparat und Telefonhörer war unversehrt. Kabel, wie sie für Fesselung und Strangulation benutzt wurden, finden vor allem bei Elektrorasierern Verwendung. Da in der Wohnung des Geschädigten keine derartigen Geräte ohne das zugehörige Elektrokabel haben aufgefunden werden können, muss davon ausgegangen werden, dass die Angeklagten die fraglichen Geräte wie auch Portemonnaie, Papiere und Fahrzeugschlüssel mitgenommen haben.
Gleiches gilt auch für das nach den Bekundungen der Zeugen WQ. SV. und AA. SV.-PG.-FB. in der Wohnung befindliche Bargeld von mindestens 1.500,00 DM, von dem lediglich 200,00 DM nach der Tat aufgefunden worden sind. Gegenüber beiden Zeugen hatte der Geschädigte von einem Geldbetrag von mindestens 1.500,00 DM gesprochen, über den er verfügen könne, um eine für die nächsten Tage geplante Geburtsfeier zu bestreiten. Auch wenn die Angeklagte C. H. angegeben hat, sich an einen größeren Geldbetrag nicht erinnern zu können, hat der Angeklagte S. H. diesbezüglich zwar keine positiven Angaben gemacht, aber die Mitnahme eines größeren Geldbetrages auch nicht ausdrücklich in Abrede gestellt. Die Kammer geht davon aus, dass sich der Geldbetrag im Portemonnaie des Geschädigten befunden hat, neben den persönlichen Papieren und Fahrzeugschein und grüner Karte, die auf dem Parkplatz an der A1 weggeworfen worden sind. Dies kann nur durch die Angeklagten auf ihrem Weg nach FT. geschehen sein. Der Umstand, dass die Autobahn A1 nicht auf dem direkten Weg von IR. nach FT. liegt, steht dieser Feststellung nicht entgegen, denn es ist ohne weiteres möglich, sogar naheliegend, dass die Angeklagten, die sich in der Umgebung von IR. nicht auskannten, den direkten Weg nach FT. verfehlt haben. Dies gilt umso mehr als der Angeklagte S. H. auch keinen Führerschein hatte und für ihn daher das Fahren an sich bereits schwierig war.
Auch das Tatmesser müssen die Angeklagten auf ihrer Flucht mitgenommen haben. Zwar wurde in der Küche des Geschädigten ein Brotmesser mit Holzgriff und 17,5 cm langer Klinge sichergestellt, die rechtsmedizinische Untersuchung mit Hilfe der Benzidinreaktion erbrachte jedoch, dass keinerlei Blutspuren vorhanden waren. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. DN. ist es auszuschließen, dass dieses Ergebnis für die Tatwaffe - auch bei einer „normalen“ Reinigung - hätte erreicht werden können, es hätten sich vielmehr zumindest Hinweise auf Blutspuren finden lassen müssen. Lediglich mit einer „sehr gründlichen Reinigung“, die nach Auffassung des Sachverständigen Zeit und Geschick erfordert hätte, hätte eine vollständige Reinigung erzielt werden können. Ein Anhalt für derartige Anstrengungen bietet aber weder die Einlassung der Angeklagten noch die Lebenserfahrung, denn es bestand für die Angeklagten keine Notwendigkeit, dass Tatmesser zurückzulassen und damit reinigen zu müssen, es lag näher, es mitzunehmen und anderswo zu entsorgen. Darüber hinaus ist aber auch das in der Küche vorgefundene Brotmesser seiner Klingenlänge wegen als Tatwerkzeug eher auszuschließen, weil bei einer Klingenlänge von 17,5 cm die Verursachung eines 20 cm langen Stichkanals eine enorme Wucht erfordert hätte und dann der - tatsächlich fehlende - Abdruck des Heftes auf der Haut hätte zu sehen sein müssen. Auch ein im Fahrzeug des Geschädigten aufgefundenes kleines Küchenmesser mit einer an der Spitze abgebrochenen Klinge im Sägeschliff mit einer Restlänge von 4-5 cm wies keinerlei Blutanhaftungen auf, wäre seiner Art nach aber aus den vorstehenden Gründen erst recht nicht als Tatwerkzeug geeignet gewesen.
Zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte S. H. nicht nur den Geschädigten gefesselt und geknebelt, sondern auch stranguliert. Dies hat der Angeklagte zwar nicht ausdrücklich eingeräumt, aber letztlich auch nicht in Abrede gestellt, wenn er auf die Frage, warum er dem Geschädigten ein Kabel um den Hals gezogen haben, lediglich erklärte, dies nicht sagen zu können. Nach dem am Tatort vorgefundenen Bild kommt nur die Annahme in Betracht, der Angeklagte S. H. habe mit Fesselung und Knebelung auch die Strangulation vorgenommen, um das nicht zu widerlegende Ziel der Angeklagten, den Geschädigten so auszuschalten, dass dieser ihren Weggang nicht hindern kann, zu erreichen. Hierfür spricht insbesondere auch, dass bei seinem Auffinden über dem gefesselten, geknebelten und strangulierten Leichnam des Geschädigten das Bettlaken lag, welches die Angeklagte C. H. nach ihren Angaben über diesen gebreitet hatte.
Auf der Grundlage der Feststellungen des Rechtsmediziners Prof. Dr. DN. konnten keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte dafür gewonnen werden, dass der Geschädigte bereits vor Zufügung der Stichverletzungen gefesselt, geknebelt und/oder stranguliert worden war. Insbesondere das Strangulationswerkzeug hat zwar tief in den Hals eingeschnitten und hätte ohne den Eintritt des Verblutens des Geschädigten infolge Brust- und Bauchstichs ebenfalls zum Tode geführt, mangels wesentlicher Stauungen ist die Strangulation jedoch in der unmittelbaren Sterbephase des Geschädigten oder nach dessen Tod vorgenommen worden, als sein Blutkreislauf nahezu oder bereits zum Erliegen gekommen war. Im Bereich der Fesselung fehlten maßgebliche Hautverletzungen, die darauf hindeuten könnten, dass sich der Geschädigte gegen die Fesselung gewehrt oder aber versucht hat, die Fesselung abzustreifen, so dass auch insoweit die Einlassung des Angeklagten S. H., er habe die Fesselung erst nach den Stichverletzungen - und damit bei nachlassendem Kreislauf des Geschädigten und dessen nachlassender Wehrhaftigkeit - angelegt, nicht widerlegt werden konnte.
Die dem Geschädigten zugefügten Stichverletzungen in Brustkorb und Bauch führten nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. DN. zu einem kurzfristigen Blutverlust, der bereits nach wenigen Minuten - möglicherweise bereits 1-2 Minuten - zum Herzstillstand und damit zum Tode führte. Über diese beiden jeweils tödlichen Stichverletzungen hinaus erlitt der Geschädigte aber noch eine Stichverletzung in den rechten Unterarm sowie fünf Stich- bzw. Schnittverletzungen am Hals. Angesichts der Einlassung der Angeklagten, wonach allein die Angeklagte C. H. mit dem Messer auf den Geschädigten eingedrungen ist, ist davon auszugehen, dass sie auch die weiteren Verletzungen - offenbar in engem zeitlichen Zusammenhang - verursacht hat. Angesichts des Umstandes, dass mangels durchstochener Textilien etc. alle Stiche der Angeklagten C. H. den Geschädigten an lebenswichtigen Stellen seines Körpers getroffen haben, ist die Einlassung der Angeklagten C. H., sie habe nur ungezielt zugestochen, zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass sowohl der Stich in die Brust als auch der Stich in den Bauch jeweils in der Körpermitte lagen und damit im potentiell gefährlichsten Bereich. Entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. DN. spricht der Umstand, dass alle Stichverletzungen auf der Körpervorderseite des Geschädigten liegen auch dafür, dass dieser - wie auch die Angeklagten angegeben haben - von hinten fixiert war und den Stichen weder ausweichen noch den Körper drehen konnte.
Die Stiche in die Brust und in den Bauch des Geschädigten belegen zur Überzeugung der Kammer auch den Willen der Angeklagten C. H., den Geschädigten tödlich zu verletzen und damit sicher auszuschalten. Da bei Stichen in die Herznähe und in den Bauch auch ohne weiteres damit zu rechnen ist, dass der Tod durch Verbluten eintritt, ist zur Überzeugung der Kammer nach den Umständen davon auszugehen, dass es der Angeklagten C. H. auf den Eintritt dieses Erfolgs ankam.
Dadurch das der Angeklagte S. H. den Geschädigten während der Stiche der Angeklagten C. H. festhielt und fixierte, gilt dies auch für ihn. Er hat angesichts der mit einem Küchenmesser mit 20 cm langer Klinge in der Schlafnische erscheinenden Angeklagten C. H. erkannt, dass diese beabsichtigte, den Geschädigten tödlich zu verletzen. Indem er den Geschädigten weiterhin fixierte und der Angeklagten C. H. damit ein mehrfaches gezieltes Zustoßen ermöglichte, hat er die Verletzung und die Todesfolge in seinen eigenen Willen übernommen. Bestätigt wird dies durch die anschließende Fesselung, Knebelung und Strangulation des Geschädigten durch den Angeklagten S. H., die demselben Ziel verpflichtet waren, den Geschädigten endgültig auszuschalten, umso mehr als der Geschädigte aufgrund des schnellen Blutverlustes keine Gegenwehr mehr zu leisten imstande war. Außerdem wäre auch die Strangulation ohne das Verbluten des Geschädigten tödlich gewesen, was der Angeklagte S. H. angesichts der Art der Strangulation auch erkannte.
Die Kammer vermochte einen Raubvorsatz der Angeklagten bereits vor den Stichen auf den Geschädigten nicht festzustellen. Nicht festzustellen war, dass den Angeklagten vor dem Angriff auf den Geschädigten bekannt war, dass er über einen höheren Bargeldbetrag verfügte. Außerdem sind die Angeklagten weder vor der Tat noch nach der Tat wegen Eigentumsdelikten in Erscheinung getreten, ein derartiges Motiv erscheint ihnen damit nicht wesensnah.
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten beruht auf den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. OG. - hinsichtlich des Angeklagten S. H. - und der Sachverständigen Dr. MP. - hinsichtlich der Angeklagten C. H. -.
Der Angeklagte S. H. ist nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. OG., denen sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung in Gänze angeschlossen hat, eine unauffällige, schnörkellose, eher anpassungsfähige und bedürftige Persönlichkeit von durchschnittlicher Intelligenz, die es ihm ermöglicht, Folgen von Verhaltensweisen und Handlungen zu antizipieren, die allgemeinen Zusammenhänge und Spielregeln der Gemeinschaft zu erkennen und zu erlernen. Anhaltspunkte für eine hohe Affizierbarkeit oder Labilität, die zu depressiven Einbrüchen oder Umbrüchen in aggressives Verhalten disponieren würde und die Folge einer verminderten Frustrationstoleranz sein könnten, liegen nicht vor. Dies gilt auch für eine Störung der psychischen Grundfunktionen, Akzentuierungen in der Persönlichkeitsstruktur, eine Persönlichkeitsstörung oder eine abnorme seelische Entwicklung. Der Angeklagte S. H. ist zwar in einem Mangelmilieu groß geworden und hat sich dann eine Zeitlang im „Milieu“ des FT. Hauptbahnhofs und der Domplatte aufgehalten, dennoch hat seine Jugendzeit einen weitgehend unauffälligen Verlauf genommen, lediglich sein Bettnässen belegt eine emotionale Störung mit somatischer Symptomatik. Er hat ein sozial angepasstes und erfolgreiches Leben zu führen verstanden und seiner Familie dasjenige geben können, was er selbst in seiner Jugend hat entbehren müssen. Der Angeklagte lebt bis heute mit der Angeklagten C. H. in einer engen Beziehung, in der sich beide gegenseitig stützen und tragen. Auch unter Berücksichtigung dieser engen, wenn auch erst wenige Wochen andauernden Beziehung zwischen den Angeklagten ist nicht davon auszugehen, dass sich der Angeklagte S. H. infolge des sexuellen Zugriffs des Geschädigten auf die Angeklagte C. H. in einem Zustandsbild befunden hat, in dem er in einem Konflikt gefangen und diesem aufgrund des Erlahmens von Abwehr- und Bewältigungsstrategien zunehmend stärker ausgeliefert gewesen wäre; er hat damit nicht eine abnorme seelische Entwicklung genommen. Er befand sich aber auch nicht in dem Zustand einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, denn das Tatgeschehen und das Nachtatgeschehen lässt keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Orientierung, Aufmerksamkeit, Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit, formalem Denkablauf, Selbsterleben, Ein- und Umstellfähigkeit auf die wechselnden Erfordernisse der Situation, der Psychomotorik und des Vegetativums erkennen.
Auch unter Berücksichtigung der allenfalls leichtgradigen Beeinflussung durch Alkohol und Cannabis kommt die Annahme eines die Einsichtsfähigkeit einschränkenden oder aufhebenden bzw. die Steuerungsfähigkeit einschränkenden oder aufhebenden Zustandes nicht in Betracht, da es bei der räumlich und zeitlich gestreckten Handlungssequenz des Tat- und Nachtatgeschehens zu zahlreichen Interaktionen gekommen ist, bei denen keine nennenswerten Beeinträchtigungen erkennbar geworden sind. Die von dem Angeklagten S. H. angegebenen Erinnerungslücken sind zur Überzeugung der Kammer - entsprechend den Ausführungen der Sachverständigen Dr. OG. - nicht Ausdruck einer Intoxikation, sondern vielmehr der bewussten oder unbewussten Verleugnung bzw. Verdrängung.
Die Sachverständigen Dr. MP. hat im Rahmen ihrer Exploration in testpsychologischen Untersuchungen objektivierbare Hinweise auf einen schweren sexuellen Missbrauch der Angeklagten C. H. in ihrer Kindheit gefunden. Darüber hinaus ergab die Exploration eine überdauernde schwere körperliche und emotionale Vernachlässigung durch ihre Eltern in der Jugend, in der die Angeklagte C. H. auch körperlich gezüchtigt wurde. Sie geriet nach einer kurzen Phase der Instabilität mit Selbstverletzungen einige Zeit vor der Tat - während des Besuchs der 8. bzw. 9. Klasse - in eine Adoleszentenkrise mit dramatischem Verlauf und krisenhafter Zuspitzung, die sich in häuslichen Diebstählen, Urkundenfälschungen und Schulschwänzen äußerte, nachdem die Angst vor den Eltern in Hass und Wut umgeschlagen war. Darüber hinaus übte die Angeklagte C. H. multiplen schädlichen Substanzmissbrauch. Es kam jedoch nicht zu Entwicklungsstörungen wie Legasthenie oder ähnlichem und auch nicht zu Intelligenzdefiziten. Nach der Tat vollzog die Angeklagte C. H. einen kompletten Lebenswandel, meisterte ihren Alltag, holte einen Schulabschluss nach und trug seit Jahren durch ihre Arbeit zum Familieneinkommen bei. Sie fand hierin und der Mutterschaft Aufgaben, die sie - in Überwindung der Adolszentenkrise - in erwachsener Art und Weise bewältigt hat.
Eine andere schwere seelische Abartigkeit bestand bei der Angeklagten C. H. zur Tatzeit nicht. Zwar lag bei der Angeklagten zum damaligen Zeitpunkt eine schwere Beeinträchtigung vor, weil sie ohne schulischen Abschluss aus allen Beziehungen herausgetreten war, sich selbst verletzt hatte und aus dem Elternhaus weggelaufen war, diese war jedoch allenfalls im Hinblick auf die sexuelle Übergriffigkeit des Geschädigten retraumatisierend und geeignet, die Einsicht bzw. die Steuerungsfähigkeit zu beeinträchtigen. Aufgrund des Tatablaufes, der keine konflikthafte Zuspitzung darstellte, sondern sich vielmehr über verschiedene Zwischenakte hinzog - Holen des Messers, Zufügen der Verletzungen, Anziehen, Mitnahme von Gegenständen aus der Wohnung, Benutzung des Fahrzeugs des Geschädigten, Fahrt mit dem Bus - und der in Vorsorgemaßnahmen gegen eine Entdeckung - mit Knebelung des Geschädigten und geordnetes Verlassen seiner Wohnung durch Zuziehen der Wohnungstüre - mündete und damit ein geordnetes Verhalten auch der Angeklagten C. H. offenbart, ist nicht von einer gewichtigen affektiven Beteiligung der Angeklagten C. H. auszugehen, die geeignet war, ihre Steuerungsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der nach den Feststellungen allenfalls leichgradigen alkoholischen Beeinträchtigung und einem vor Stunden geübten Cannabiskonsum.
Andere für die Schuldfähigkeit relevanten Beeinträchtigungen bestanden bei der Angeklagten C. H. ebenfalls nicht.
IV.
In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Tat als ein gemeinschaftlicher Totschlag dar, der gemäß den allgemeinen Vorschriften im Sinne des § 1 Absatz 1 JGG nach §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB mit Strafe bedroht ist. Die Angeklagten - die Angeklagte C. H. in eigener Person und der Angeklagte S. H. durch Übernahme ihres Tötungswillens als eigenen und Fixierung des Geschädigten - haben diesem gemeinsam handelnd tödliche Verletzungen in Brust und Bauch beigebracht, die innerhalb weniger Minuten zum Tode geführt haben.
Eine rechtfertigende Notwehrlage lag jedenfalls zum Zeitpunkt der Zufügung der Stiche nicht vor. Der Verlauf der körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und dem S. H. hatte erwiesen, dass der Geschädigte dem Angeklagten nicht körperlich überlegen war, denn dieser hatte sich aus einem Würgegriff des Geschädigten befreien können und hielt nunmehr seinerseits den Geschädigten so fest umschlungen, dass dieser sich nicht mehr wirksam zur Wehr setzen konnte; er konnte auch den Stichen der Angeklagten C. H. nichts Maßgebliches entgegen setzen. Es lag damit kein gegenwärtiger Angriff des Geschädigten (mehr) vor. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar geworden, dass die Angeklagten nicht ohne weiteres die Wohnung hätten verlassen können, ohne von dem nackten und unbewaffneten Geschädigten hieran wirksam gehinder werden zu können. Hiervon konnten und sind auch die Angeklagten nicht ausgegangen. Vielmehr war die Tat Ausfluss der Wut der Angeklagten C. H. über das an sie gestellte sexuelle Ansinnen und frühere Missbrauchserfahrungen. Darüber hinaus war jedenfalls auch der Einsatz des Messers mit einer Klingenlänge von 20 cm und die Zufügung tödlicher Verletzungen hiermit angesichts der Überzahl der Angeklagten und deren altersbedingt größeren körperlichen Fitness nicht gerechtfertigt. Ein diesbezüglicher Irrtum der Angeklagten infolge Verwirrung, Furcht oder Schrecken liegt nicht vor. Weder bei der Angeklagten C. H. noch bei dem Angeklagten S. H. lag ein Zustand vor, aufgrund dessen seine Fähigkeit, das Geschehen richtig zu verarbeiten, erheblich reduziert war. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten C. H. sinngemäß Bezug genommen.
Die Angeklagte C. H. war zur Tatzeit aufgrund ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung im Sinne der §§ 1, 3 JGG reif genug, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Nur wenige Wochen nach der Tat zeigte die Angeklagte C. H. in hohem Maße Zeichen der Reife, indem sie ihre erste Schwangerschaft abbrach, nicht aus egoistischen Motiven heraus, sondern weil sie aufgrund ihres zuvor geübten Alkohol- und Substanzmittelmissbrauchs Schäden des Embryos befürchtete. Die Ernsthaftigkeit dieser Bedenken erwies sich dadurch, dass sie nur wenige Monate später gewollt schwanger wurde, den Alkohol- und Substanzmittelmissbrauch einstellte und das Kind austrug. Anhaltspunkte dafür, dass demgegenüber zur Tatzeit eine ausreichende Reife noch nicht vorgelegen hat, sind nicht erkennbar geworden. Der Umstand, dass das Verhalten des Geschädigten für die Angeklagte C. H. retraumatisierend gewesen ist, ist nicht geeignet, ihre vorhandene Reife aufzuheben. Auch bereits vor der Tat hatte die Angeklagte C. H. erkannt, dass Diebstähle und Urkundenfälschungen zulasten ihrer Eltern nicht richtig waren.
Die Angeklagten haben auch schuldhaft gehandelt. Anhaltspunkte, an ihrer vollen Schuldfähigkeit zu zweifeln, haben sich wie vorstehend ausgeführt für die sachverständig beratene Kammer nicht ergeben.
Den Tatbestand des (schweren) Raubes haben die Angeklagten nicht verwirklicht, weil sie sich zwar Geld und damit eine fremde bewegliche Sache angeeignet haben, die von ihnen zuvor angewandte Gewalt gegen den Geschädigten jedoch nicht dem Zwecke diente, dies zu ermöglichen, sondern die Angeklagten erst nach der Tötung des Geschädigten den Vorsatz fassten, dessen Bargeld an sich zu nehmen und für eigene Zwecke zu verwenden. Aus diesem Grund kam auch die Verurteilung wegen eines gemeinschaftlichen Mordes gemäß § 211 Abs. 2 StGB nicht in Betracht, da die Tötung des Geschädigten weder dem Zweck diente, eine Vermögensstraftat zu ermöglichen, noch eine solche Vermögensstraftat zu verdecken. Andere Mordmerkmale kamen ebenfalls nicht in Betracht. Das Mordmerkmal der Heimtücke wurde von den Angeklagten nicht verwirklicht, weil sich der Geschädigte bereits vor den Stichverletzungen im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten S. H. eines Angriffs der Angeklagten versah, mithin weder arg- noch wehrlos war.
V.
Bei der Strafzumessung ist die Kammer von folgenden Überlegungen ausgegangen:
1.
Gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG war auf den 20-jährigen Angeklagten S. H. Jugendstrafrecht anzuwenden, da er gemäß § 1 Abs. 2 JGG bei Begehung der Tat Heranwachsender war und eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergibt, dass er im Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleich stand. Der Angeklagte lebte zur Tatzeit noch im väterlichen Haushalt, hatte keine qualifizierte Schulbildung erreicht und keine Berufsausbildung erlangt. Er hatte sich damit noch nicht aus dem für einen Jugendlichen typischen sozialen, insbesondere familiären Verbund, abgekoppelt. Nach den Ausführungen des Vertreters der Jugendgerichtshilfe und der Sachverständigen Dr. OG., deren Auffassung die Kammer teilt, lagen bei dem Angeklagten S. H. zur Tatzeit erhebliche Reifeverzögerungen vor, die unter anderem in dem Bettnässen ihren Ausdruck gefunden haben und die ihn zur Tatzeit eher als Jugendlichen denn als Erwachsenen erscheinen ließen. Erst nach der Tat hat der Angeklagte S. H. eine berufliche Sozialisation erlebt und lebt in eigenständig aufgebauten sozialen Bindungen.
Die von dem Angeklagten S. H. begangene Straftat kann nach § 17 Abs. 2 JGG nach Ansicht der Kammer wegen der Schwere seiner Schuld – insofern wird auf die nachfolgende Darstellung der einzelnen Strafzumessungskriterien verwiesen – nur durch Verhängung einer Jugendstrafe angemessen geahndet werden. Innerhalb des damit nach § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG und § 105 Abs. 3 JGG eröffneten Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe hat die Kammer bei ihrer Strafzumessung die folgenden Umstände berücksichtigt.
Strafmildernd hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte hinsichtlich der getroffenen Feststellungen weitgehend geständig war, sein Geständnis von Reue geprägt war und er hierdurch auch Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt hat. Zudem musste sich zugunsten des Angeklagten auswirken, dass die Tat bereits sehr lange zurück liegt und er sich den Ermittlungsbehörden selbst gestellt hat. Ferner war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er ansonsten sowohl vor als auch nach der Tat strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und ein unbescholtenes und sozial anerkanntes Leben geführt hat. Zu seinen Gunsten ist die Kammer auch von einer gewissen alkoholischen Enthemmung und emotionalen Beteiligung hinsichtlich des gegenüber der Angeklagten C. H. gezeigten sexuellen Ansinnens des Geschädigten ausgegangen, die jedoch die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht eingeschränkt haben.
Zu Lasten des Angeklagten war hingegen die Brutalität der gemeinsam mit der Angeklagten C. H. begangenen Tat zu berücksichtigen.
Unter Abwägung der aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer hinsichtlich des Angeklagten S. H. auch unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens, aber auch des aktuellen Alters des Angeklagten die Verhängung von
5 Jahren Jugendstrafe
für tat- und schuldangemessen.
2.
Die von der Angeklagten C. H. begangene Jugendstraftat kann nach § 17 Abs. 2 JGG nach Ansicht der Kammer wegen der Schwere der Schuld der Angeklagten – insofern wird auf die nachfolgende Darstellung der einzelnen Strafzumessungskriterien verwiesen – nur durch Verhängung einer Jugendstrafe angemessen geahndet werden. Innerhalb des damit nach § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG eröffneten Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe berücksichtigt die Kammer bei ihrer Strafzumessung zugunsten der Angeklagten C. H. ihr von Reue getragenes Geständnis, mit dem sie Einsicht in ihr Fehlverhalten gezeigt und ihre Verurteilung maßgeblich ermöglicht hat, da objektive Tatnachweise für ihre Person weitestgehend fehlen. Zudem musste sich zugunsten der Angeklagten C. H. auswirken, dass die Tat sehr lange zurück liegt und sie sich den Ermittlungsbehörden selbst gestellt hat. Ferner war zugunsten der Angeklagten ihr jugendliches Alter - sie hatte die Strafbarkeitsgrenze noch nicht lange überschritten - und der Umstand zu berücksichtigen, dass sie sowohl vorher als auch nachher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und ein unbescholtenes Leben geführt hat. Auch zu ihren Gunsten ist die Kammer von einer alkoholischen Enthemmung sowie ihrer emotionalen Betroffenheit über das sexuelle Ansinnen des Geschädigten ausgegangen, wenn auch durch dieses ihre Schuldfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt worden ist.
Zu Lasten der Angeklagten C. H. war hingegen die Brutalität der gemeinsam mit dem Angeklagten S. H. begangenen Tat zu berücksichtigen.
Unter Abwägung der aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer hinsichtlich der Angeklagten C. H. auch unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens und ihres aktuellen Alters die Verhängung von
4 Jahren und 6 Monaten Jugendstrafe
für tat- und schuldangemessen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Von der Möglichkeit, von einer Auferlegung der Kosten ganz oder teilweise gemäß §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 74 JGG abzusehen, hat die Kammer keinen Gebrauch gemacht.