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Landgericht Aachen·91 KLs 5/12·31.07.2012

Jugendstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung durch lebensgefährliche Behandlung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtJugendstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Ein 18-jähriger Heranwachsender wurde wegen eines Faustschlags an die Schläfe und eines wuchtigen Tritts gegen den Brustbereich verurteilt, wodurch das Opfer nach Sturz auf Asphalt lebensgefährliche Hirnblutungen erlitt. Streitpunkt war u.a., ob ein versuchtes Tötungsdelikt oder Notwehr vorliegt und ob Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Das Landgericht bejahte eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, verneinte aber bedingten Tötungsvorsatz sowie eine Notwehrlage. Wegen schädlicher Neigungen und Schuldschwere verhängte es unter Anwendung von Jugendstrafrecht eine Jugendstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten.

Ausgang: Angeklagter wegen gefährlicher Körperverletzung unter Anwendung von Jugendstrafrecht zu 3 Jahren 6 Monaten Jugendstrafe verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Behandlung ist i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB lebensgefährdend, wenn sie nach ihrer Art generell geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden; auf den Eintritt einer konkreten Lebensgefahr kommt es nicht an.

2

Für § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der Körperverletzung sowie das Erkennen der Umstände, aus denen sich die abstrakte Lebensgefährlichkeit der Behandlung ergibt.

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Ein versuchtes Tötungsdelikt setzt angesichts der besonderen Hemmschwelle bei Tötungshandlungen voraus, dass der Täter den Tod des Opfers zumindest billigend in Kauf nimmt; verbleibende Zweifel gehen zu seinen Gunsten.

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Notwehr scheidet aus, wenn bereits kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorliegt; zudem ist eine massive Gewalteskalation gegenüber einem körperlich unterlegenen Gegner regelmäßig nicht geboten.

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Bei Heranwachsenden ist Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der Umweltbedingungen ergibt, dass der Täter zur Tatzeit nach sittlicher und geistiger Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand; Jugendstrafe ist bei schädlichen Neigungen oder wegen Schwere der Schuld zu verhängen.

Relevante Normen
§ 223 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB§ 154 Abs. 2 StPO§ 87 Abs. 3 JGG§ 154 StPO§ 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine eigenen notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

- §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, 1, 3 Satz 1, 17, 18 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 JGG -

Gründe

1

I.

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Der zur Tatzeit 18 Jahre alte Angeklagte ist am 24.03.1993 in Aachen geboren. Seine Mutter kam im Jahre 1987 mit dem sieben Jahre älteren Bruder aus Angola nach Deutschland. Seinen Vater hat der Angeklagte nie kennengelernt. Der Angeklagte ist angolanischer Staatsangehöriger, verfügt jedoch über eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung in der Bundesrepublik Deutschland. Seine Mutter war seit ihrer Ankunft in Deutschland fast durchweg berufstätig und arbeitet derzeit in einem Festanstellungsverhältnis bei der Fima L- in Aachen im Drei-Schicht-Betrieb. Sein Bruder hat eine Ausbildung zum Lagerlogistiker absolviert und arbeitet in diesem Bereich.

3

Im Alter von drei bis fünf Jahren besuchte der Angeklagte einen Kindergarten. Im Anschluss daran erfolgte der altersgemäße Wechsel auf die Grundschule. Nachdem dort bei dem Angeklagten ein besonderer Förderbedarf im Bereich Lernen festgestellt wurde, besuchte der Angeklagte nach der zweiten oder dritten Klasse auf Veranlassung seiner Mutter ein Internat in B.. Während dieser Zeit war der Angeklagte an fünf Wochentagen in diesem Internat und kam lediglich am Wochenende  nach Hause. Nach drei Jahren verließ der Angeklagte das Internat in Belgien und besuchte nachfolgend von der 6. bis zur 9. Klasse die Hauptschule in A.-B., von der er im Jahr 2010 mit einem Abgangszeugnis nach der Klasse 9 abging. Im Anschluss daran besuchte er – um als Minderjähriger seiner gesetzlichen Schulpflicht nachzukommen – zweimal wöchentlich die Berufsschule „Gestaltung und Technik“, was er letztlich aber nach ca. 6 Monaten abbrach. Er meldete sich sodann bei der Abendrealschule in A. an, die er für 2 – 3 Monate besuchte und schließlich ebenfalls - aufgrund von übermäßigen Fehlzeiten - abbrach.

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Seine Freizeit hat der Angeklagte in der Vergangenheit überwiegend mit Fußballspielen verbracht. Seit 2005 trainierte der Angeklagte im Fußballverein FC G.- e.V., bei dem auch sein Bruder als Jugendtrainer aktiv ist. Zuletzt war der Angeklagte im Kader der ersten Mannschaft des Vereins, die in der Landesliga spielt. Der Angeklagte trainierte in dieser Zeit dreimal wöchentlich und erhielt – geregelt durch einen auf die Dauer von zwei Jahren angelegten Vertrag - 100 Euro monatlich zzgl. 30 Euro Sieprämie bei gewonnenen Ligaspielen. Seit Dezember 2011 war er allerdings nicht mehr Mitglied der ersten Mannschaft.

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Im Alter von 17 Jahren konsumierte der Angeklagte erstmals Drogen in Form eines Marihuana-Joints. Gegen Ende des Jahres 2011 steigerte der Angeklagte den Konsum von Marihuana, so dass er sowohl seinen schulischen Werdegang als auch seine sportliche Aktivität bei dem Fußballverein vernachlässigte. Aufgrund dessen kam es zu Auseinandersetzungen mit seiner Mutter und seinem Bruder, woraufhin seine Mutter ihn schließlich im Januar 2012 aus der Wohnung verwies, und der Angeklagte bei einem Freund einzog. In dieser Zeit konsumierte der Angeklagte täglich ca. 3 – 4 g Marihuana.

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Der Angeklagte ist bislang von ernsthaften Krankheiten oder Unfällen verschont geblieben, raucht nicht und konsumiert wenig Alkohol.

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Nach seinen Angaben hat er KfZ-Versicherungsschulden in Höhe von 500,00 - 1.000,00 Euro. Über einen Führerschein verfügt der Angeklagte nicht.

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Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

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(a)

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Durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 31. August 2007 (AZ. .. Ds …/..), rechtskräftig seit dem 08. September 2007, ist wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung auf eine Verwarnung und einen Freizeitarrest erkannt worden.

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Das Gericht stellte dazu fest, dass der Angeklagte am 09. April 2007 mit Freunden in Aachen in einem Bus der ASEAG - Linie ..  – in Richtung B. unterwegs war  und den Geschädigte K, den der Angeklagte aus der Schule kannte, aufforderte, dessen Handy der Marke Sony Ericsson anschauen zu können. Nachdem der Angeklagte dem Geschädigten das Handy nicht zurückgab und in Begleitung seiner Freunde aus dem Bus ausstieg, versetzte der Angeklagte dem Geschädigten K, der weiteren Schlägen des Angeklagten ausweichen konnte, einen Faustschlag in das Gesicht und drohte ihm, ihn zu töten, falls er der Polizei etwas erzählen würde.

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(b)

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Durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 13. Oktober 2008 (.. Ls …/..), rechtskräftig seit demselben Tage, ist er wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung, Raubes in fünf Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung verwarnt worden und musste an einem Erst-Hilfe-Intensivkurs teilnehmen sowie 50 Sozialstunden erbringen.

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Den Feststellungen des Gerichts zu der Anklage … Js …/.. Staatsanwaltschaft Aachen zufolge verfolgten der Angeklagte und der gesondert verfolgte  L den Zeugen Ko, um ihn zu verprügeln, weil der Zeuge angeblich einen Bruder des  L beleidigt hatte. Im Bereich der G.-Straße in Aachen stieß der Angeklagte mit einem mitgeführten Regenschirm leicht in den Rücken des Geschädigten. Zu der Anklage … Js …/.. Staatsanwaltschaft Aachen stellte das Gericht fest, dass der Angeklagte von einem engen Freund in insgesamt mindestens 5 Fällen auf dem Gelände der Hauptschule in A.- -B. Geld forderte und ihm für den Fall der Weigerung Schläge androhte. Aus Angst vor dem Angeklagten gab der Geschädigte ihm sein Portemonnaie, dem der Angeklagte jeweils 10,00 Euro entnahm. Zu der Anklage … Js …/.. Staatsanwaltschaft Aachen stellte das Gericht fest, dass der Geschädigten Pr und einem unbekannten Mädchen, die am15. Juli 2007 am Friedenslauf der Stadt Aachen teilnahmen, aus der Gruppe um den Angeklagten bewusst ein Bein gestellt wurde, so dass das unbekannte Mädchen mit den Knien auf den Boden fiel und sich hierdurch verletzte. Als die Geschädigte Pr den Angeklagten zur Rede stellte, versetzte ihr der Angeklagte einen Schlag gegen das Gesicht. Soweit nach der Anklage dem Angeklagten zur Last gelegt wurde, das unbekannte Mädchen verletzt zu haben, wurde der Vorwurf gemäß § 154 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung eingestellt.

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(c)

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Durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 08. Juli 2010 (.. Ds …/..), rechtskräftig seit demselben Tage, ist er wegen gefährlicher Körperverletzung verwarnt worden und musste an einem Konflikttraining teilnehmen sowie 30 Sozialstunden erbringen.

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Das Gericht stellte dazu fest, dass der Angeklagte am 16. August 2009 gegen 0.20 Uhr dem Geschädigten C in der H.-straße mit einer Bierflasche ins Gesicht schlug, wodurch der Geschädigte eine Platzwunde an der rechten Stirnseite, die 2 bis 3 Wochen lang mit einem Tapeverband behandelt wurde, sowie eine Wunde am Finger erlitt, die genäht wurde.

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(d)

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Mit Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 19. Januar 2012 (… Ds …/..), rechtskräftig seit dem 27. Januar 2012, ist gegen den Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Freiheitsberaubung auf eine Woche Dauerarrest erkannt worden.

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Das Gericht stellte dazu fest, dass sich der Angeklagte am 30. Dezember 2010 um 19:30 Uhr gemeinsam mit dem Zeugen A Zutritt zu der Wohnung der Zeugin W in der A.-straße -- in Aachen verschaffte, um dort den Freund der Zeugin, den Zeugen Kr zu treffen. Dieser hielt sich jedoch nicht in der Wohnung auf, so dass die Zeugin W den Angeklagten und den Zeugen A mehrfach aufforderte, die Wohnung zu verlassen. Dies ignorierten der Angeklagte und der Zeuge W jedoch und blieben bis 5:00 Uhr morgens des darauffolgenden Tages in der Wohnung und hinderten die völlig verängstigte Zeugin W daran, selbst die Wohnung zu verlassen oder zu telefonieren.

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Mit Beschluss vom 01. März 2012 hat der Vollstreckungsleiter der Jugendarrestanstalt R. (AR 449-12) gemäß § 87 Abs. 3 JGG von der Vollstreckung des Jugendarrests von 7 Tagen abgesehen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Erziehungszweck nicht erreicht werden könne, weil der Angeklagte sich seit dem 16. Februar 2012 in Untersuchungshaft in der JVA H. befinde und er daher mit den Mitteln des Arrests nicht mehr zu beeinflussen sei.

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Im übrigen wurden auferlegte Sozialstunden erbracht bzw. Arreste gegen den Angeklagten vollstreckt.

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In vorliegender Sache wurde der Angeklagte am 16.02.2012 festgenommen und befindet sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 17.02.2012 (Az.: 520 Gs 29/12) seit diesem Tage in Untersuchungshaft zunächst in der JVA H. und anschließend in der JVA S..

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II.

25

In der Hauptverhandlung ist auf Antrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfes des Hausfriedensbruchs, der Beleidigung und Körperverletzung vom 29. Januar 2012 (Anklageschrift vom 27. April 2012, Az.: … Js …/..  Staatsanwaltschaft Aachen) gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt worden.

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Im Übrigen hat die Hauptverhandlung zu den folgenden tatsächlichen Feststellungen geführt:

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Am Nachmittag des 15. Februar 2012 traf sich der Angeklagte zunächst mit einem Freund, dem Zeugen JIL, und begab sich mit diesem zu einem gemeinsamen Bekannten, dem Zeugen MT. Zuvor hatte der Angeklagte ab ca. 12:00 Uhr über den Nachmittag verteilt 2 – 3 g Marihuana geraucht.   Der Zeuge Tg überließ dem Angeklagten einen Pkw VW Golf IV, rot, mit dem amtlichen Kennzeichen .. – .. 0000. Mit diesem Fahrzeug fuhren der Angeklagte und der Zeuge JIL gegen 18:00 Uhr zum Bahnhof Aachen Rothe-Erde, wobei der Angeklagte, der über keinen Führerschein verfügt, das Fahrzeug führte und der Zeuge JIL auf dem Beifahrersitz Platz nahm. Dabei führten der Angeklagte und der Zeuge JIL 2 – 3 Tütchen Marihuana bzw. Haze mit sich, das sie zuvor zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt für ca. 30 – 40 Euro in der Aachener Innenstadt gekauft und das sie – nach den nicht zu widerlegenden Angaben des Angeklagten – zum Eigenbedarf vorgesehen hatten. Die Drogentütchen befanden sich in einer Plastiktüte. Am Bahnhof Aachen Rothe-Erde trafen der Angeklagte und der Zeuge JIL die Freundin des Angeklagten, die Zeugin  S , mit dem Zug aus Düren nach Aachen gekommen war, um mit dem Angeklagten den Abend in Aachen zu verbringen.

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Mit der Zeugin S war der Angeklagte zum damaligen Zeitpunkt seit ca. 2 Jahren zusammen. Aufgrund des unmittelbar vor dem Tatgeschehen geänderten Lebensstils des Angeklagten, der - wie oben dargestellt - geprägt war von täglichem Marihuana-Konsum und fehlendem Schulbesuch, hatten sich der Angeklagte und die Zeugin S allerdings seit ca. 1 Monat nicht mehr getroffen, unter anderem auch, weil die Zeugin S auf den Angeklagten sauer war, weil dieser nicht mehr zuhause wohnte. Nach der mit dem Angeklagten getroffenen Verabredung sollte die Zeugin S dem Angeklagten bei dem Treffen am Tattag auch seinen Fußballtrainingsanzug mitbringen, der sich noch bei ihr befand; diesen hatte die Zeugin am Tattag allerdings vergessen.

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Nachdem der Angeklagte und der Zeuge JIL die Zeugin S am Bahnhof R. angetroffen hatten, fuhren sie mit dieser mit dem Pkw VW Golf zu einem Garagengelände unter der Anschrift W. 00 in Aachen-H., wobei wiederum der Angeklagte das Fahrzeug führte, der Zeuge JIL auf dem Beifahrersitz Platz nahm und die Zeugin S hinten im Fond des Pkw saß.

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Bei dem aufgesuchten Garagengelände handelt es sich um ein ehemaliges Betriebsgelände der Firma B.H, das aus mehreren Hallen- und Lagergebäuden besteht, von denen nach der Aufgabe als Betriebsgelände einzelne Hallen an Privatleute und Gewerbetreibende vermietet sind, die diese teilweise als Lagerstätten, teilweise aber auch für ihren Gewerbebetrieb und für Pkw-Reparaturen und ähnliche Arbeiten nutzen. Das Gelände ist über eine Tunneleinfahrt zu erreichen, hinter der sich ein asphaltierter Hof anschließt, der links von einer nach vorne offenen Lagerhalle mit Schleppdach, bestehend aus mehreren durch Eisenträger abgetrennten Bereichen, und rechts von einer Garagenhalle, bestehend aus sieben einzelnen Hallen, die sich überwiegend durch Rolläden verschließen lassen, begrenzt ist. Auf dem Gelände, insbesondere im Bereich der mit einem Schleppdach versehenen Lagerhalle, ist regelmäßig eine Vielzahl von Pkw abgestellt. Um das Gelände mit einem Pkw verlassen zu können, bedarf es eines vollständigen Durchfahrens des Hofbereichs sowie einem anschließenden Umfahren eines weiteren, schräg hinter dem Hofbereich befindlichen Lagergebäudes, bevor über eine Ausfahrt wieder eine öffentliche Straße erreicht werden kann.

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Der Angeklagte gelangte mit dem von ihm geführten Pkw VW Golf über die Tunneleinfahrt auf die Hoffläche und stellte diesen unmittelbar hinter der Tunneleinfahrt vor der auf der rechten Seite des Hofes befindlichen Halle mit der Nr. 7 etwa parallel zu dieser ab.

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Diese Halle Nr. 7 ist an den Vater der Zeugen vB und CvB vermietet, der dort Dachdeckermaterialen lagert. Insbesondere der Zeuge vB, der gelernter Kfz-Mechaniker ist, nutzt diese Halle aber auch, um Arbeiten an seinem privaten Pkw durchzuführen. Die danebengelegene Halle Nr. 6 ist an den Zeugen Fo vermietet. Zwischen der Halle Nr. 6 und der Halle Nr. 7 befindet sich ein offener überdachter Eingangsbereich, an dessen Seiten sich jeweils eine Eingangstüre zu den beiden danebengelegenen Hallen befindet. In diesem Eingangsbereich war der Pkw des Zeugen CvB abgeparkt, der zuvor mit dem Zeugen  Kl mit diesem Pkw auf das Gelände gekommen war. In einer weiteren Halle des Gebäudes, der Halle Nr. 2, befand sich zu dieser Zeit der 37-jährige Zeuge HH, der dort Reparaturarbeiten an seinem Pkw, mit dem er einen Unfallschaden erlitten hatte, bzw. an dem Pkw seiner Freundin, der Zeugin Wg, ausführen wollte.

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Nachdem der Angeklagte den Pkw Golf abgestellt hatte, verließen er und der Zeuge JIL das Fahrzeug, während die Zeugin S der Rückbank sitzenblieb. Der Angeklagte und der Zeuge JIL beabsichtigten, den Zeugen vB zu fragen, ob er an dem Pkw Golf einen Ölwechsel durchführen und zu diesem Zweck die Motorhaube, die verklemmt war und sich nicht öffnen ließ, öffnen könne. Der Zeuge vB hatte sich zunächst in der von seinem Vater angemieteten Halle Nr. 7 aufgehalten, hatte sich dann aber unmittelbar vor dem Eintreffen des von dem Angeklagten geführten Pkw zu der Nachbarhalle des Zeugen F. begeben, und überprüfte schließlich an einem schräg vor dieser Halle befindlichen Pkw Mercedes die Lichtmaschine. Anschließend begab sich der Zeuge vB mit dem Zeugen Y, der in einer weiteren Halle arbeitete und sich von dem Zeugen vB eine Bohrmaschine leihen wollte, auf den Rückweg zu der Halle Nr. 7, als der Angeklagte und der Zeuge JIL ihn ansprachen und nach der Möglichkeit eines Ölwechsels fragten. Dabei führte der Zeuge JIL die Plastiktüte mit den darin befindlichen Drogentütchen bei sich. Der Zeuge vB verneinte die Frage nach der Möglichkeit, einen Ölwechsel an dem von dem Angeklagten geführten Pkw durchzuführen, mit der Begründung, dass er zeitlich dazu nicht in der Lage sei. Zu diesem Gespräch kam sodann der Zeuge HH, der gelegentlich Marihuana konsumierte, aus Richtung der Halle Nr. 2 hinzu und sprach den Angeklagten und den Zeugen JIL an. Im weiteren Verlauf entwickelte sich ein verbales Streitgespräch zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen HH, dessen Hintergrund möglicherweise ein von dem Zeugen H mit dem Angeklagten oder dem Zeugen JIL durchgeführter Austausch eines der von diesen mitgeführten Drogentütchen war, wobei die Kammer den genauen Hintergrund der verbalen Auseinandersetzung nicht zweifelsfrei festzustellen vermochte. Noch während der lautstark geführten verbalen Auseinandersetzung begaben sich der Angeklagte und der Zeuge JIL zurück zu dem Pkw Golf, wobei der Zeuge JIL wieder auf der Beifahrerseite des Pkw einstieg und der Angeklagte auf den Fahrersitz einsteigen wollte. Der Zeuge HH, der den beiden gefolgt war und weiter auf sie einredete, drückte sodann die Fahrertür des Pkw gegen den linken Fuß des Angeklagten, der noch nicht vollständig eingestiegen war, so dass sich der linke Fuß noch nicht im Fahrzeuginneren befand. Daraufhin wurde der Angeklagte wütend und beschloss nun, den Zeugen HH körperlich anzugreifen. Der ca. 1,86 m große und 85 kg schwere Angeklagte stieg – diesem Tatplan entsprechend - aus dem Fahrzeug wieder aus und versetzte dem ca. 1,65 m großen - und damit körperlich deutlich unterlegenen - Zeugen HH ohne Vorankündigung und mit erheblicher Wucht zunächst einen kräftigen Faustschlag mit seiner linken zur Faust geballten Hand auf die rechte Schläfe. Anschließend trat er ebenfalls mit erheblicher Wucht den Zeugen HH mit seinem linken, mit einem Turnschuh beschuhten Fuß gegen die rechte obere Brustseite. Der Zeuge HH fiel daraufhin nach hinten um und schlug mit dem linken Hinterkopf mit voller Wucht auf den asphaltierten Boden auf. Sowohl bei dem Faustschlag als auch bei dem Fußtritt handelte der Angeklagte in dem Wissen und Wollen, dass ein solch massiver Schlag in das Gesicht des Geschädigten bzw. ein derart wuchtiger Fußtritt auf den Brustbereich abstrakt durchaus geeignet waren, das Leben des Geschädigten zu gefährden, zumal dem Angeklagten seine besondere Trittkraft als Amateurfußballspieler bekannt war.

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Während der körperlichen Auseinandersetzung forderte die Zeugin S den Zeugen JIL auf, auszusteigen, was dieser auch tat, während die Zeugin S selbst weiterhin in dem Fahrzeug sitzenblieb. Nachdem weitere auf dem Hofgelände anwesende Personen, unter anderem die Zeugen vB, Y und Fo. aufgrund von Schreien und Rufen auf die tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten aufmerksam geworden waren und zu dem am Boden liegenden Geschädigten, der unmittelbar nach dem Aufschlagen auf den Asphaltboden bewusstlos geworden war und dem Speichel vor den Mundbereich getreten war, gelaufen waren, stiegen der Angeklagte, der den herbeigelaufenen Personen sagte, sie sollten einen Krankenwagen rufen, und der Zeuge JIL in den Pkw Golf ein und fuhren mit diesem über den Hofbereich des Garagengeländes davon.

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Gegen 18:30 Uhr meldete sich der Zeuge  Fo. über sein Mobiltelefon bei der Feuerwehr der Stadt Aachen und forderte einen Krankenwagen an, der sich auch auf den Weg zu dem Tatort machte. Nach dem Notruf des Zeugen Fo. fuhr der A mit seinem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ..-.. 0000, mit seinem Bruder DA über die Tunneleinfahrt auf das Garagengelände. Der Zeuge Fo. machte mit Handzeichen deutlich, dass der  A langsam fahren sollte, weil der Geschädigte kurz hinter der Tunneleinfahrt auf dem Boden lag. Nachdem A angehalten hatte, hob er den Geschädigten mithilfe seines Bruders vom Boden auf und legte ihn auf die Rückbank seines Fahrzeugs, um ihn ins Krankenhaus zu fahren. Auf der Fahrt zum Krankenhaus, auf der bei dem Geschädigten Blut aus dem linken Ohr austrat und auf der der Geschädigte Speichel spuckte und sich zudem im Fahrzeug übergab, kam ihnen auf der Jülicher Straße in Aachen der von dem Zeugen Fo. telefonisch angeforderte Krankenwagen entgegen. In diesem wurde der Geschädigte, nachdem er von dem Pkw in den Krankenwagen verbracht worden war, in das Universitätsklinikum Aachen transportiert. Dort wurde der Geschädigte in der Notaufnahme sofort operiert. Es folgten zwei weitere Operationen, bis der Zustand des Geschädigten, der sich in konkreter Lebensgefahr befand, stabilisiert werden konnte.

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Der Angeklagte und der Zeuge JIL setzten – nachdem sie vom Tatort davongefahren waren - die Zeugin S wieder am Bahnhof Rothe-Erde ab, wo ihr der Angeklagte Geld für die Rückfahrt nach Düren gab. Anschließend fuhren der Angeklagte und der Zeuge JIL zu einem gemeinsamen Bekannten.

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Aufgrund des Faustschlags erlitt der Zeuge HH eine Blutung zwischen Schädeldach und harter Hirnhaut (Epiduralblutung) an der rechten Schläfe, die in einer ersten Operation operativ ausgeräumt wurde. Ursächlich für diese Epiduralblutung war eine Zerreißung einer Schlagader (Arteria meningea media). Im weiteren Verlauf entwickelte sich eine weitere Epiduralblutung in der linken Schädelregion, die ebenfalls operativ ausgeräumt wurde und bei der zudem eine Felsenbeinfraktur links sowie eine Kalottenfraktur links temporal sowie eine weitere Schlagaderzerreißung festgestellt wurden, wobei die Bruchlinie der Felsenbeinfraktur von hinten nach vorne quer durch das Felsenbein lief. Zudem entwickelten sich im Bereich der rechten und linken Schläfe sowie im zentralen Kopfbereich Kontusionsblutungen. Aufgrund der durchgeführten Operationen entstand bei dem Geschädigten ein sogenanntes Brillenhämatom um beide Augen.

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Der Zeuge HH verblieb für ca. 2 ½ bis 3 Monate im Krankenhaus. Seit dem 14. Juni 2012 besucht er eine ambulante bzw. teilstationäre neurologische Rehabilitation bei der Ambulanten Neurologischen Rehabilitationsklinik in A.. Derzeit liegen bei dem Zeugen HH weiterhin erhebliche akute Beschwerden vor, nämlich eine stark eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit, eine Einschränkung der Sehfähigkeit zur linken Seite, Kopfschmerzen, Schlafstörungen mit Alpträumen sowie Angstzustände; Lesen, Schreiben und Rechnen fallen ihm sehr schwer, zudem leidet er unter Sprachfindungsstörungen. Sämtliche Beschwerden lagen bei dem Geschädigten vor dem Tattag nicht vor. Insbesondere trieb der Geschädigte vor dem Tatgeschehen regelmäßig Sport, verfügte über gute rhetorische Fertigkeiten und betrieb in seiner Freizeit zudem regelmäßig längere Zeitungslektüre; diese Tätigkeiten sind dem Geschädigten derzeit aufgrund der akuten Beschwerden nicht möglich.

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III.

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Die zur Person des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen auf seinen Angaben, den von der Sachverständigen Dr. Ji bekundeten Angaben zu den Äußerungen des Angeklagten ihr gegenüber, den verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister und den in diesem Zusammenhang verlesenen Urkunden sowie auf den Ausführungen der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe.

41

Die zur Sache getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, den glaubhaften Bekundungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, den durch Inaugenscheinnahme zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Lichtbildern sowie den von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Ji und von dem Facharzt für Rechtsmedizin Dr. Sc mündlich erstatteten Sachverständigengutachten.

42

Der Angeklagte hat das Tatgeschehen in allen wesentlichen Punkten am ersten Hauptverhandlungstag so eingeräumt, wie es die Kammer unter II. festgestellt hat. Diese Angaben werden bestätigt durch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme. Insbesondere hat die Zeugin S, die von ihrem Sitzplatz in dem Pkw Golf das Tatgeschehen beobachtet hat, die Schilderung des Angeklagten bestätigt, dass er zunächst mit der Faust zugeschlagen und anschließend mit dem Fuß auf die Brust des Geschädigten getreten hat. Auch der Zeuge JIL, der das Tatgeschehen ebenfalls unmittelbar wahrgenommen hat, hat bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren am 24. Februar 2012, die am 4. Hauptverhandlungstag gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist,  den polizeilichen Vernehmungsbeamten gegenüber angegeben, der Angeklagte habe dem Geschädigten zunächst einen Faustschlag versetzt und ihn anschließend mit dem Fuß gegen die Brust getreten. Soweit der Zeuge Y demgegenüber bekundet hat, der Angeklagte habe zunächst mit dem Fuß getreten und anschließend dem bereits am Boden liegenden Geschädigten einen Faustschlag versetzt, vermochte die Kammer dieser Schilderung nicht zu folgen. Zum einen steht diese Schilderung im Gegensatz zu den glaubhaften Angaben der Zeugin S. und den durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Angaben des ZeugenJIL. Zum anderen ist nach den Ausführungen des Facharztes für Rechtsmedizin Dr. Sc in seinem mündlich erstatteten Gutachten, denen sich die Kammer aus eigener Überzeugungsbildung anschließt, der von dem Angeklagten geschilderte Ablauf – zunächst ein Faustschlag und anschließend ein Fußtritt gefolgt von einem Fallen des Geschädigten und dem Aufschlagen des Hinterkopfes auf den asphaltierten Boden - mit dem eingetretenen Verletzungsbild in Einklang zu bringen, während dies für die Schilderung des Zeugen A. nach der ein weiterer Faustschlag auf den am Boden liegenden Geschädigten erfolgt sein soll, nicht der Fall ist.

43

Die übrigen von der Kammer vernommenen Zeugen konnten zu dem unmittelbaren Tatablauf keine ergiebigen Angaben machen.

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Die Feststellungen zur Örtlichkeit entnimmt die Kammer den in Augenschein genommen Lichtbildern.

45

Die Feststellungen zu den Verletzungen des Geschädigten HH beruhen auf seinen Angaben, den Angaben der Zeugin CH, den in Augenschein genommenen Lichtbildern, den Angaben der den Geschädigten nach der Tat operierenden Zeugin Dr. med. H sowie den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sc vom Institut für Rechtsmedizin der Universität zu Köln.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht ferner zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten weder vermindert noch ausgeschlossen war. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. med.  Ji, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, in ihrem mündlich erstatteten Gutachten, denen sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung anschließt, liegen bei dem Angeklagten keinerlei Hinweise für das Vorliegen von Störungen vor, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung oder Aufhebung des Einsichts- und /oder Steuerungsvermögens aufgrund krankhafter seelischer Störung oder Schwachsinns führen könnten. Darüber hinaus schließt sich die Kammer auch den weiteren Ausführungen der Sachverständigen an, nach denen ebenso wenig Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung bei Tatbegehung gegeben sind. Zum einen fehlt es – auch unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Vorbelastungen - in der Persönlichkeit des Angeklagten an entsprechenden entwicklungs- oder strukturell bedingten Auffälligkeiten oder Störungen. Zum anderen liegt auch keine charakteristische Täter-Opfer-Beziehung mit spezifischer Tatvorgeschichte und Tatanlaufzeit verbunden mit chronischen Affektspannungen vor. Auch eine spezifisch affektive Ausgangssituation mit Tatbereitschaft lässt sich nicht erkennen, hat sich doch der Angeklagte zunächst während der noch andauernden verbalen Auseinandersetzung mit dem Geschädigten wieder zu seinem Pkw begeben, worin also eher das Bestreben deutlich wird, deeskalierend auszuweichen. Erst nach dem Einklemmen seines Fußes durch die von dem Geschädigten zugedrückte Autotür ist der Angeklagte wütend geworden. Da somit Aktion des Geschädigten und Reaktion des Angeklagten einander abwechseln, wird ein abrupter elementarer Tatablauf nicht erkennbar, so dass von einem „aufschießenden“ und dann wieder in sich zusammenfallenden Affekt genauso wenig gesprochen werden kann wie von einem Folgeverhalten mit schwerer Erschütterung, bei dem das Wahrnehmungsfeld und die seelischen Abläufe des Angeklagten eingeengt gewesen wären. Hiergegen sprechen zudem auch die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, der den Tatablauf detailreich schildern konnte. Aufgrund der von dem Angeklagten selbst eingeräumten Marihuana-Gewöhnung in der Zeit unmittelbar vor der Tat (3 - 4 g täglich) ist des weiteren auch eine relevante Rauschwirkung infolge des Marihuana-Konsums am Tattag auszuschließen; auch eine Aggressivierung seines Verhaltens oder eine Veränderung des Erlebens im Sinne des Paranoiden oder Paranoid-Halluzinatorischen infolge dieses Konsums ist – insbesondere nach den Schilderungen des Angeklagten, der bei seinen Angaben in der Hauptverhandlung auch sein inneres Empfinden wiedergegeben hat - nicht eingetreten. Schließlich geht die Kammer mit den Ausführungen der Sachverständigen davon aus, dass auch die Voraussetzungen schwerer anderer seelischer Abartigkeit – auch unter Berücksichtigung der bisherigen Delinquenz des Angeklagten – bei dem Angeklagten nicht erfüllt sind. Zum einen handelt es sich bei den von dem Angeklagten bisher begangenen Straftaten um jugendspezifische, lebensphasisch-gebundene Delinquenz. Zum anderen verfügt der Angeklagte über die intellektuellen, kognitiven und persönlichkeitsstrukturellen Ressourcen, die Vor- und Nachteile pro- und dissozialen Verhaltens angemessen gegeneinander abzuwägen.

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IV.

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Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB strafbar gemacht, indem er den Geschädigten HH durch den  Faustschlag und den Fußtritt körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt hat, und es sich – insbesondere unter Berücksichtigung der bei dem Geschädigten eingetretenen Verletzungen - sowohl bei dem massiven Faustschlag auf die Schläfe als auch dem wuchtigen Fußtritt um abstrakt lebensgefährliche Behandlungen handelt (vgl. BGH, Urteil v. 08.03.1990, Az.: 2 StR 615/89, NJW 1990, 3156 und BGH, Urteil v. 15.11.2007, Az.: 4 StR 453/07, NStZ 2008, 686). Insofern hat der Angeklagte auch mit dem erforderlichen Verletzungsvorsatz gehandelt und zudem auch die Umstände erkannt, aus denen sich die abstrakte Lebensgefährlichkeit seiner Handlung ergibt.

49

Von einem versuchten Tötungsdelikt vermochte die Kammer indes nicht auszugehen. Sie konnte ihre Zweifel daran, dass – angesichts der hohen Hemmschwelle bei Tötungshandlungen – der Angeklagte durch den Faustschlag oder den Fußtritt billigend in Kauf genommen hat, den Geschädigten zu töten, nicht überwinden.

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Der Angeklagte handelte rechtswidrig. Eine rechtfertigende Notwehrlage scheitert bereits an einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff des Geschädigten, der nach Auffassung der Kammer in dem Drücken der Autotür gegen den Fuß des Angeklagten durch den Geschädigten nicht gesehen werden kann. Darüber hinaus würde die von dem Angeklagten an den Tag gelegte Reaktion in Form massiver körperlicher Gewaltanwendung gegenüber dem Geschädigten nicht die erforderliche und gebotene Verteidigungshandlung darstellen.

51

Der Angeklagte handelte auch schuldhaft.

52

V.

53

Auf den Angeklagten ist Jugendstrafrecht anzuwenden, weil die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten als Heranwachsender im Sinne des JGG bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.

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Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten steht außer Zweifel.

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Darüber hinaus unterliegt es bereits angesichts der strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten keinem Zweifel, dass gemäß § 17 JGG gegen den Angeklagten wegen dessen schädlichen Neigungen eine Jugendstrafe zu verhängen ist. Ferner ist dies aber auch im Hinblick auf die Schwere der Schuld geboten, hat doch der Geschädigte äußerst schwerwiegende Verletzungen erlitten.

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Dementsprechend reicht der Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahre Jugendstrafe.

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Zugunsten des Angeklagten spricht sein von Reue und Einsicht geprägtes Geständnis. Zudem hat er in der Hauptverhandlung mehrfach sein Bedauern über das Tatgeschehen zu erkennen gegeben und auch versucht, dieses Bedauern dem Geschädigten gegenüber zu äußern, wobei diese Versuche daran scheiterten, dass der Geschädigte sich in seinem jetzigen Zustand emotional nicht in der Lage sah, eine Entschuldigung des Angeklagten annehmen zu können. Ferner spricht zugunsten des Angeklagten, dass es sich um eine Spontantat aus einer besonderen Situation heraus handelt. Schließlich spricht für den Angeklagten, dass er sich bereits seit ca. 6 Monaten in Untersuchungshaft befindet und dass er sich in der Hauptverhandlung durch die Erlebnisse in der Untersuchungshaft beeindruckt zeigte. Dabei hat die Kammer auch positiv berücksichtigt, dass die erlittene Untersuchungshaft bereits im jetzigen Zeitpunkt bei ihm zu einer positiven Entwicklung in dem Sinne geführt hat, dass er über sich, seinen bisherigen persönlichen und schulischen Werdegang sowie insbesondere über die Tat reflektiert hat und sich damit auseinandergesetzt hat. Schließlich hat die Kammer auch zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser mit ausländerrechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben könnte.

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Zu Lasten des Angeklagten müssen indes in erster Linie die schweren Folgen seiner brutalen Vorgehensweise ins Gewicht fallen. Der Geschädigte leidet auch derzeit noch unter massiven Beeinträchtigungen infolge der von dem Angeklagten verübten Tat. Ob diese Beeinträchtigungen zu einem späteren Zeitpunkt folgenlos ausgeheilt sein werden, ist derzeit nicht absehbar, wobei die Kammer Zweifel hat, ob ein vollständig folgenloses Ausheilen bei den von dem Geschädigten erlittenen Verletzungen überhaupt möglich ist.

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Strafschärfend müssen sich auch die überwiegend einschlägigen Vorbelastungen des Angeklagten auswirken. Dabei fällt der Umstand, dass der Angeklagte zuletzt am 19. Januar 2012, mithin lediglich 5 Wochen vor der Tat, noch zu einem einwöchigen Dauerarrest verurteilt worden ist, besonders negativ ins Gewicht, zeigt doch die vorliegende Tat, dass sich der Angeklagte von dieser Verurteilung in keiner Weise beeindrucken und von weiterem strafrechtlich relevantem Verhalten abhalten ließ.

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Unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände und unter zentraler Berücksichtigung des Erziehungsgedankens hält die Kammer daher eine

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Jugendstrafe von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten

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für angemessen und notwendig.

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VI.

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465, 472 StPO.

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NTW