Themis
Anmelden
Landgericht Aachen·9 S 12/19·03.11.2019

Berufung wegen fehlender anwaltlicher Vertretung als unzulässig verworfen

ZivilrechtVersicherungsrechtSchuldrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt rückständige Krankenversicherungsbeiträge aus dem Notlagentarif. Der Beklagte legte die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts selbst ein, obwohl vor dem Landgericht anwaltliche Vertretung und die Unterzeichnung der Berufungsschrift durch einen Rechtsanwalt erforderlich sind. Das Landgericht verwirft die Berufung als unzulässig. Die Kosten trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Beklagten wegen fehlender anwaltlicher Vertretung als unzulässig verworfen; Kosten dem Beklagten auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung vor dem Landgericht ist nur zulässig, wenn die Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sind; fehlt diese Vertretung, ist die Berufung unzulässig.

2

Die bloße Ankündigung, später einen Rechtsbeistand zu bestellen, ersetzt nicht die bisher fehlende anwaltliche Vertretung und heiltt die Unzulässigkeit der bereits eingelegten Berufung nicht.

3

Eine nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Berufungsbegründung begründet die Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn die Parteivertretung vor dem angerufenen Gericht zwingend ist.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Berufungsführer aufzuerlegen (§ 97 ZPO)

5

Die Entscheidung kann ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden (vgl. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO).

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10, 711 ZPO§ 130a ZPO

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.08.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Monschau (1 C 101/19)

wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.597,83 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Mit der Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten, der bei ihr im Notlagentarif versichert ist, Zahlung rückständiger Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis zum 31.01.2018. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner selbst durch eigenes Schreiben eingelegten Berufung.

3

Der Beklagte trägt nunmehr vor:

4

Die Beweiserhebung und Beweiswürdigung des Amtsgericht sei unzulänglich. Überdies hält er den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und nimmt Bezug auf ein zwischen den Parteien vor dem Sozialgericht Aachen geführtes Verfahren.Er beantragt,

5

die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten alle Versicherungen - Beiträge, die ohne Mitgliedschaft nach der Kündigung unberechtigt bezahlt wurden, zurückzuerstatten.

6

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.

7

Zur Begründung wird auf die Verfügung vom 21.10.2019 Bezug genommen. Das angefochtene Urteil vom 29.08.2019 ist dem Beklagten am 30.08.2019 zugestellt worden. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist u.a. darauf hingewiesen, dass die Parteien sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, insbesondere darauf, dass die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein müssen.

8

Der Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 05.09.2019 angekündigt, es werde sich die Rechtsanwältin S als Rechtsbeistand für die Berufung bestellen. Hierzu ist es jedoch bis heute nicht gekommen, viel mehr hat der Beklagte die Berufung selbst eingelegt und begründet.

9

Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Beklagten rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:

10

Die neuerliche Zuschrift des Beklagten persönlich vom 31.10.2019 befasst sich mit den Fragen der Zulässigkeit der Berufung nicht, vielmehr bestreitet der Beklagte allein und weiterhin den Anspruch unter Bezugnahme auf das beim Sozialgericht anhängige Verfahren.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

12

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

13

Rechtsbehelfsbelehrung:

14

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

15

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

16

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

17

1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),

18

2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,

19

3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

20

- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

21

- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

22

Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

23

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

24

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

25

GLG2