Berichtigung des Urteils: Tenoränderung zu Zahlungsbetrag und Zinsbeginn (§ 320 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Das LG Aachen berichtigte gemäß § 320 ZPO den Tatbestand des Urteils vom 19.12.2019, indem der Tenor dahingehend geändert wurde, dass die Beklagte 1) 108.965,50 US$ zzgl. Zinsen ab dem 09.06.2016 zu zahlen hat. Die Klage blieb im Übrigen abgewiesen. Weitergehende Berichtigungsanträge wurden zurückgewiesen, da keine Unrichtigkeit von Tatbestand oder Entscheidungsgründen vorlag. Eine bloße Ungenauigkeit (z.B. fehlende Angabe „Abs. 1“ bei § 92 ZPO) rechtfertigt keine Berichtigung, wenn die Entscheidung zweifelsfrei ist.
Ausgang: Berichtigung des Tenors hinsichtlich Zahlungsbetrag und Zinsbeginn stattgegeben; weitere Berichtigungsanträge zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung nach § 320 ZPO setzt das Vorliegen einer Unrichtigkeit des Urteils in Tatbestand oder Entscheidungsgründen voraus; bloße Ungenauigkeiten genügen nicht.
Ist aus Urteilstext und Kostenquote zweifelsfrei ersichtlich, welche Norm gemeint ist, ist eine Ergänzung der Normangabe (z.B. um „Abs. 1") entbehrlich.
Die Berichtigung des Tenors ist zulässig, soweit sie eine tatsächliche Unrichtigkeit des Zahlungsanspruchs, des Zinssatzes oder des Zinsbeginns behebt.
Eine Kostenberichtigung entfällt, wenn die tenorierte Quote der ermittelten Obsiegens- und Unterliegensverteilung entspricht.
Tenor
wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 19.12.2019 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 die ersten beiden Sätze des Tenors ersetzt werden durch:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger 108.965,50 US$ zuzüglich Zinsen in Höhe eines Aufschlags von 2 % auf den Zwölfmonats-EURIBOR, höchstens jedoch in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Anträge beider Parteien auf Berichtigung werden zurückgewiesen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes sowie der Entscheidungsgründe nicht vorliegt.
Gründe
Hinsichtlich der von den Klägern beantragten Berichtigung des Kostentenors hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Kläger liegt eine Unrichtigkeit nicht vor. Die tenorierte Quote entspricht der gefundenen Entscheidung unter Berücksichtigung der jeweiligen Obsiegens- und Unterliegensanteile. Insoweit wird auf die zutreffende Erläuterung der Berechnung durch den Beklagtenvertreter im Schriftsatz vom 29.01.2020 Bezug genommen.
Auch hinsichtlich der von den Beklagten beantragten Berichtigung der Entscheidungsgründe dahingehend, dass die Angabe "§ 92 ZPO" um "Abs. 1" zu ergänzen ist, besteht keine Unrichtigkeit, sondern allenfalls eine Ungenauigkeit. Eine Ergänzung ist insoweit aber entbehrlich, da sich aus dem Urteil und der getroffenen Kostenquote zweifelsfrei ergibt, dass nur eine Entscheidung nach § 92 Abs. 1 ZPO gemeint sein kann, da § 92 Abs. 2 ZPO eine vollständige Kostentragung nur einer Partei vorsieht.
Aachen, 31.01.20209. Zivilkammer
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