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Landgericht Aachen·9 O 67/88·22.01.1992

Wertersatz nach § 812 BGB für Bauleistungen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Wertersatz für umfangreiche Eigenleistungen beim Bau eines Doppelhauses auf dem Alleineigentum der Beklagten während ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Streitig war, ob die Leistungen nur dem Zusammenleben dienten oder dem Zweck, dem Kläger später eine Haushälfte zu übertragen. Das LG bejaht dem Grunde nach einen Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2, § 818 Abs. 2 BGB), da die Beklagte die Eigentumsübertragung endgültig verweigert und die Zweckabrede mangels notarieller Beurkundung (§ 313 BGB a.F.) nicht durchsetzbar ist. Zur Höhe des Wertersatzes ist weitere Beweisaufnahme erforderlich; daher Grundurteil.

Ausgang: Klage dem Grunde nach auf Wertersatz für Bauleistungen aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2, § 818 Abs. 2 BGB zugesprochen; Höhe bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

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Leistet ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erhebliche Beiträge, die über die bloße Ausgestaltung des gemeinsamen Zusammenlebens hinausgehen und auf eine vermögensmäßige Absicherung gerichtet sind, kann ein Ausgleich nach Bereicherungsrecht in Betracht kommen.

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Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB setzt voraus, dass der mit der Leistung nach dem Inhalt der Zweckabrede bezweckte Erfolg ausbleibt und endgültig nicht mehr erreicht werden kann.

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Erbringt der Leistende Arbeitsleistungen zur Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück des anderen, fließt der daraus resultierende Wert dem Grundstückseigentümer infolge Verbindung als wesentlicher Bestandteil zu (§§ 93, 946 BGB).

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Eine nicht notariell beurkundete Abrede über die spätere Übertragung von Grundeigentum begründet keine Verpflichtung zur Eigentumsübertragung; der Ausgleich erfolgt in diesem Fall grundsätzlich über Wertersatz, sofern Rückgewähr unmöglich ist (§ 818 Abs. 2 BGB).

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Der Wertersatzanspruch ist auf den Wert der erbrachten Leistung gerichtet und kann durch Entreicherungseinwand (§ 818 Abs. 3 BGB) begrenzt sein.

Relevante Normen
§ 812 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB§ 93 BGB§ 946 BGB§ 313 BGB§ 818 Abs. 3 BGB

Tenor

Die Klage ist dem Grunde nach berechtigt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt Ausgleich für Leistungen zu einem Hausneubau auf dem Grundstück der Beklagten in der Zeit der unehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien.

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Die Parteien lebten von März 1978 bis Ende 1987 in unehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Der Kläger wurde von seiner Ehefrau erst im Laufe des Jahres 1987 geschieden. Die Parteien wohnten zuerst im Hause der Beklagten in H1. 1981 veräußerte die Beklagte dieses Grundstück mit aufstehendem Einfamilienhaus und erzielte dabei einen Erlös nach Abzug der Lasten von 260.000,-- DM. Die Beklagte erwarb stattdessen ein Grundstück von 1700 qm in der H2 in H1 als Alleineigentümerin. Der Kaufpreis für das Grundstück betrug 75.000,-- DM. Die Parteien hatten ursprünglich ins Auge gefaßt, auf dem Grundstück H2 ein Einfamilienhaus zu errichten. Später entschieden sie, ein Doppelhaus zu bauen. Der Kläger wollte zum damaligen Zeitpunkt (1981/1982) kein Grundeigentum im eigenen Namen erwerben, da er von seiner Ehefrau noch nicht geschieden war. Die Parteien bebauten das Grundstück H2 gemeinsam 1982-1983; die Beklagte stellte im wesentlichen Kapital zur Verfügung und der Kläger, von Beruf Polier, erledigte einen großen Teil der Bauarbeiten. Die Parteien hatten die Absicht, „gemeinsam in dem Doppelhaus alt zu werden“.

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Der Kläger behauptet:

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Die Parteien hätten den Bau des Doppelhauses beschlossen, um sich jeweils eine Sicherheit für das Alter zu verschaffen. Je eines der beiden Häuser sei für die Beklagte und ihn, den Kläger, bestimmt gewesen. Er habe nach Abwicklung seiner Scheidung als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden sollen. Die Beklagte habe auch immer wieder erklärt, daß eines der beiden Häuser für ihn, den Kläger, sei und daß er darin bis zur endgültigen Umschreibung wohnen bleiben könne. Im Vertrauen auf diese Zusage habe er diese beiden Häuser in den Jahren April 1982 bis September 1983 fast ganz in Eigenleistung erstellt, indem er bis auf das Ausbaggern, die Putz- und Estricharbeiten sowie die Fenster sämtliche anfallenden Arbeiten selbst erbracht habe oder von Bekannten im Wege der Nachbarschaftshilfe im Gegenzug für eigene Leistungen, etwa die Elektroarbeiten, kostenlos habe erbringen lassen. Hierfür habe er täglich bis spät abends, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen jeweils bis zu 16 Stunden sowie an rund 160 Urlaubs- und Freistellungstagen gearbeitet. Den Wert seiner Leistungen schätzte er, der Kläger, auf mindestens 263.750,-- DM. Der Gebäudewert betrage etwa 750.000,-- DM, aus dem sich unter Abzug evtl. Wertverluste und der noch bestehenden restlichen Verbindlichkeiten ein Nettowert von mindestens 527.500,-- DM ergebe. Nachdem nunmehr die Beklagte, was unstreitig ist, die Umschreibung einer Grundstückshälfte auf ihn, den Kläger entgültig verweigerte und ihn aufgefordert habe, das von ihm bewohnte Haus zu räumen, verlange er Wertersatz wegen seiner Leistungen.

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Er, der Kläger, habe zudem der Beklagten Geschenke gemacht, etwa ein Auto, Geld, einen Teil seines Gehaltes sowie einen Teil des Erlöses aus dem Verkauf seines aus der Ehezeit stammenden Hauses.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 263.750,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Januar 1988 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet:

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Bei dem Bau des Doppelhauses sei keine Rede davon gewesen, daß eine der Hälften dem Kläger habe zukommen sollen. Hierzu habe auch kein Anlaß bestanden, weil die Parteien schließlich zusammen alt werden wollten. Es sei lediglich vereinbart gewesen, daß der Kläger noch ein Jahr lang in einem der beiden Häuser hätte wohnen bleiben können, falls die Beklagte vor ihm versterben sollte. Zu dem Bau des Doppelhauses habe man sich anfangs nur entschlossen, um das Grundstück wirtschaftlicher zu nutzen. Man habe vorgehabt, die beiden Häuser zu vermieten und so den Bau eines dritten Hauses zu finanzieren, in dem die Parteien dann gemeinsam wohnen wollten. Später hätten in das Doppelhaus ihre beiden Kinder einziehen sollen. Während der Bauarbeiten habe sich dann gezeigt, daß ein drittes Haus nicht finanzierbar sei, weshalb die Parteien eine Hälfte des Doppelhauses bezogen hätten. Das Doppelhaus sei keineswegs vom Kläger beinahe komplett erstellt worden; zahlreiche andere Helfer seien beteiligt gewesen, ohne daß der Kläger diese durch eigene Gegenleistungen zum kostenlosen Helfen veranlaßt hätte. Er habe insgesamt ungefähr 800 bis 1000 Stunden am Bau zugebracht, seine Arbeitsleistung sei demzufolge mit höchsten 45.000,-- DM zu bewerten. Der Gesamtkomplex habe höchstens einen Wert von 300.000,-- DM. Sie, die Beklagte selbst habe den Nettoerlös aus dem Verkauf ihres Hauses in H1 in Höhe von 260.000,-- DM für den Neubau verwandt und weitere 190.000,-- DM später unter entsprechender Belastung des Grundstücks aufgenommen.

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Zudem habe sie, die Beklagte, dem Kläger jahrelang den Haushalt geführt, ihm einen C3 für rund 20.000,-- DM überlassen, sein Konto mit etwa 10.000,-- DM ausgeglichen und ihm bei der Trennung Maschinen und Handwerkszeug im Wert von über 10.000,-- DM übergeben.

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Das Gericht hat aufgrund der Beschlüsse vom 11. August 1988 und 15. Juli 1989 durch Vernehmung von Zeugen sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Zu den Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien, zu den Beweisaufnahmen auf die Niederschriften der Sitzungen vom 10. November 1988 (Bl. 111 d. A.), 12. Januar 1989 (Bl. 174 d. A.), 27. Juni 1989 (Bl. 238 d. A.) und 30. Oktober 1989 (Bl. 320 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist dem Grunde nach berechtigt. Zur Feststellung der genauen Höhe des Anspruches des Klägers ist eine weitere Beweisaufnahme erforderlich.

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Der Kläger hat einen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1, Satz 2, 2. Alternative in Verbindung mit § 818 Abs. 2 auf Wertersatz für die von ihm bei der Errichtung des Doppelhauses auf dem Grundstück der Beklagten erbrachten Leistungen, da der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist.

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I.

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Vertragliche Ansprüche sind nicht ersichtlich. Insbesondere dürfte die analoge Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften auf die vorliegende nichteheliche Lebensgemeinschaft deshalb ausscheiden, da nicht ersichtlich ist, daß die Parteien jeweils Leistungen in der Absicht erbracht hätten, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, der ihnen gemeinsam gehören sollte. Zwischen den Parteien war allenfalls – das ist aber bestritten – vorgesehen, daß jeder von ihnen eine Hälfte eines Doppelhauses zu Eigentum erhalten sollte. Es ist nicht ersichtlich, daß die Parteien den zu schaffenden wirtschaftlichen Wert in Form des Doppelhauses für die Dauer der unehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam innehaben wollten. Zudem ist die Kammer der Auffassung, daß die Bereicherungsvorschriften einer Abwicklung einer unehelichen Lebensgemeinschaft besser gerecht werden und den Charakter der Gemeinschaft besser berücksichtigen als die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften.

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II.

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Der Kläger hat etwas, nämlich den wirtschaftlichen Wert in Form seiner Arbeitsleistung beim Bau des Doppelhauses in H2 eingebracht, ein Wert, der der Beklagten als Grundstückseigentümerin, zugeflossen ist (§§ 93, 946 BGB). Wie sich aus der Beweisaufnahme ergeben hat, hat der Kläger zu einem ganz wesentlichen Teil die Bauarbeiten an dem Doppelhaus selbst erbracht. Dies ist von den Zeugen M1, K1, B, X1, U, I M2, glaubhaft bestätigt worden, die den Kläger sehr häufig haben an dem Doppelhaus arbeiten sehen. Auch die Zeugen A und G F sowie S1 X2 und X3 T haben lediglich bekundet, daß sie im wesentlichen Handlangerarbeiten gemacht hätten und konnten nur relativ wenige Stunden der Mithilfe bekunden.

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III.

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Zwischen den Parteien ist eine vertragliche Vereinbarung über den Zweck der Mithilfe des Klägers nicht getroffen worden. Der Kläger sollte vielmehr seine Mithilfe mit dem Ziel erbringen, daß die Beklagte ihm nach Abschluß seines Ehescheidungsverfahrens eine Doppelhaushälfte zu Eigentum überträgt. Zwar ist grundsätzlich bei unehelichen Lebensgemeinschaften anzunehmen, daß gegenseitige Leistungen der Partner während des Zusammenlebens nur dazu dienen, das gemeinsame Zusammenleben zu fördern und daß sie nach Beendigung der unehelichen Lebensgemeinschaft nicht gegeneinander abgerechnet werden sollen. Dies gilt insbesondere für Beiträge, die nicht über das hinausgehen, was zur Verwirklichung der eigentlichen Lebensgemeinschaft hat dienen sollen (BGH NJW 1983, Seite 1055, vgl. BGH NJW 1986 Seite 51 OLG Köln Familienrechtzeitung 1991 Seite 817, 818). Wenn eine Seite der Lebensgemeinschaft Beiträge erbringt, die über die Ermöglichung des gemeinsamen Zusammenlebens hinausgehen, liegt es nahe, einen über die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck anzunehmen, so daß ein Ausgleich im Sinne der Bereicherungsvorschriften naheliegend sein kann (vgl. BGH NJW 1983, Seite 1055; BGH NJW 1986, S. 51).

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1.

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Der Kläger hat hier über den Zweck der unehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehende Leistungen erbracht. Unstreitig hat die Beklagte maximal 450.000,-- DM für die Erstellung des Doppelhauses in H2 beigetragen. Im Zweifel war der Betrag geringer, da sie von dieser Summe dem Kläger auch unmittelbar einen Pkw für 20.000,-- DM und 10.000,-- DM für Schulden bei der Bank zugewandt haben will. Von den 450.000,-- DM wurden 75.000,-- DM allein für den Erwerb des Grundstücks aufgewandt. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, hat der Kläger zu einem ganz wesentlichen Teil die Arbeitsleistung für das Doppelhaus, das als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ins Eigentum der Beklagten übergegangen ist (§ 946 BGB), erbracht. Nicht vorgenommen hat der Kläger die Ausbaggerarbeiten, die Putzer- und Estricharbeiten sowie den Einbau der Fenster. Von den übrigen Tätigkeiten hat der Kläger selbst oder ihm zurechenbar Bekannte einen sehr hohen Prozentsatz erbracht. Insbesondere sind die Elektroarbeiten durch einen Bekannten des Klägers, den Zeugen B als Leistung des Klägers aufzufassen, da der Kläger seinerseits dafür Gegenleistungen erbracht hat. So hat der Zeuge B glaubhaft bekundet, daß er die Elektroarbeiten auf Wunsch des Klägers in dem Haus der Beklagten vorgenommen habe und der Kläger ihm dafür bei seinem eigenen Bau mit Maurerarbeiten zur Hand gegangen sei. Die übrigen Zeugen, die eigene Hilfsleistungen bekundeten, konnten im wesentlichen nur bekunden, daß sie entweder Handlangerarbeiten verrichtet hatten und nur mit einem relativ geringen zeitlichen Aufwand tätig waren, oder sie hatten dem Kläger helfen wollen. Weiterhin hat der Sachverständige Q in der Beweisaufnahme den Wert des Gebäudes im Jahre 1990 auf 489.499,-- DM ermittelt. Dieses Gutachten ist von den Parteien im Hinblick auf den Wert des Gesamtgebäudes nicht angegriffen worden. Stellt man nun den Wert der Finanzleistungen der Beklagten und den Wert des gesamten Gebäudes gegenüber, so ergibt sich, daß die Leistungen des Klägers schon nach dem Vortrag der Beklagten einen Wert von über 100.000,-- DM haben. Die Arbeiten des Klägers dienten darüberhinaus nicht nur der Erstellung eines Einfamilienhauses, etwa als Ersatz für das von der Beklagten veräußerte Einfamilienhaus. Die Erstellung eines Zweifamilien- eines Doppelhauses diente nicht der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft der Parteien; dafür hätte auch ein Einfamilienhaus ausgereicht. So haben die Parteien auch nur in einem Teil des Doppelhauses gelebt.

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2.

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Aus diesen Umständen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist zu schließen, daß die Parteien vereinbart hatten, daß Zweck der Leistung des Klägers die spätere Zuwendung einer Doppelhaushälfte von der Beklagten an ihn war. Der Zweck war nicht nur, daß die Parteien zusammen in dem Haus leben wollten und daß der Kläger deshalb mithalf, sondern daß der Kläger für seine Hilfe unabhängig von der Lebensgemeinschaft eine Doppelhaushälfte erhalten sollte.

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Die Zeugen L, I2, C1, S2 und X4 haben glaubhaft bekundet, daß die Beklage selber sowohl während der Bauphase als auch später noch erklärt habe, daß ein Teil des Doppelhauses für „M3“ sein sollte, daß „wir“ bauen wollten und daß der Kläger abgesichert sei, da ihm ein Haus zustehe. Der Glaubhaftigkeit dieser Zeugenaussagen stehen nicht die anderslautenden Zeugenaussagen der Zeugen F, K2 und C2 entgegen. Die letzteren Zeugenaussagen sind nämlich in sich widersprüchlich. Die Zeugen F, K2 und C2 haben bekundet, daß ihres Wissens nie davon die Rede war, daß der Kläger eine Doppelhaushälfte als Gegenleistung für seine Mitarbeit erhalten solle. Vielmehr habe das Doppelhaus für die Kinder der Beklagten je zur Hälfte dienen sollen. Auf der anderen Seite haben die Zeugen aber auch bekundet, daß der Kläger eine Gegenleistung in Form eines C3 und eines einjährigen Wohnrechtes erhalten habe. Diese Aussagen sind nicht ganz nachzuvollziehen. Wenn keine Gegenleistung für den Kläger erforderlich war, ist nicht zu erkennen, warum er dann überhaupt eine erhalten hat. Darüberhinaus ist nicht zu sehen, daß ein einjähriges Wohnrecht angesichts des fortgeschrittenen Alters des Klägers und seines Gesundheitszustandes als Gegenleistung für die von ihm erbrachten Leistungen aufzufassen wäre. Ein solches Wohnrecht ist angesichts der bestehenden Kündigungsschutzvorschriften praktisch bedeutungslos. Die Zeugin C2 hat darüberhinaus bekundet, daß der Kläger deshalb keine Gegenleistung für seine Arbeit bekommen sollte, da man „vom Lebenspartner“ nichts bekommt. „Die Frau macht ihre Arbeit, der Mann macht seine Arbeit.“ Gleichwohl soll der Kläger auch nach dieser Zeugenaussage einen C3 und ein einjähriges Wohnrecht erhalten haben. Weiterhin steht den letztgenannten Zeugenaussagen die Aussage des einzigen nicht über verwandtschaftlichen Beziehungen mit den Parteien verbundenen Zeugen M1 entgegen. Dieser hat nämlich glaubhaft bekundet, daß davon, daß die Kinder der Beklagten jeweils eine Haushälfte erhalten sollten, nie die Rede zwischen ihm und den Parteien gewesen sei. Es liegt insofern nahe, daß der Zeuge M1 hiervon Kenntnis erlangt hätte, da er im wesentlichen die Planung für das Doppelhaus erstellte und auch die Anregung, ein Doppelhaus zu erstellen, von ihm kam. Den Aussagen der Zeugen L, I2, C1, S2, X4 und H3 steht auch nicht entgegen, daß der Zeuge M1 bekundet hat, daß, entgegen der Darstellung des Klägers ursprünglich ein Einfamilienhaus auf dem Grundstück der Beklagten geplant war und auf seine Anregung ein Doppelhaus gebaut wurde, um dann später ein  Einfamilienhaus zu finanzieren. Selbst diese ursprüngliche Planung, die sich später unstreitig mangels der ausreichenden Finanzmittel der Parteien erledigte, schließt es nicht aus, daß die Beklagte und der Kläger sich darüber verständigten, daß eine der Doppelhaushälften dem Kläger zu Eigentum übertragen wird, um ihn wirtschaftlich bei seiner bevorstehenden Rentenzeit abzusichern. Vielmehr spricht schon die Ursprungsplanung dafür, daß beide Seiten eine wirtschaftliche Absicherung jeweils anstellten.

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IV.

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Der von den Parteien vereinbarte Zweck für die Hilfe des Klägers, nämlich die spätere Eigentumsübertragung in Bezug auf eine Doppelhaushälfte auf den Kläger nach Durchführung seines Scheidungsverfahrens ist entfallen. Mit der Weigerung der Beklagten, eine Doppelhaushälfte auf den Kläger zu übertragen, ist dieser Zweck auch nicht mehr zu erreichen. Die Parteien haben die Formvorschrift des § 313 BGB nicht eingehalten für die angestrebte Eigentumsübertragung, so daß die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger einen Teil des Doppelhauses zu Eigentum zu übertragen. Die Parteien haben nämlich unstreitig die entsprechende Zweckvereinbarung nicht notariell beurkunden lassen.

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V.

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Da die Arbeitsleistung der Kläger nicht mehr zurückzugewähren ist, hat die Beklagte den entsprechenden Wertersatz, soweit sie nicht entreichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB), zu leisten. Der Wert der Arbeitsleistung bedarf der weiteren Ermittlung durch eine Beweisaufnahme.

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Dr. I3Dr. GDr. P