Klage wegen Kaskoschaden abgewiesen: Leistungsfreiheit wegen nicht angegebener Vorschäden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen aus einer Kaskoversicherung nach Diebstahl. Die Beklagte lehnte ab, weil im ergänzenden Fragebogen ein Unfall vom 25.4.2003 nicht angegeben wurde. Das Landgericht sieht darin eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung; die Ehefrau handelte als Wissenserklärungsvertreter. Die Verschuldensvermutung nach §6 Abs.3 VVG blieb unentkräftet, daher ist die Beklagte leistungsfrei.
Ausgang: Klage des Versicherungsnehmers wegen Kaskoschaden wegen unvollständiger Angaben im Fragebogen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherungsnehmer hat formularmäßig erhobene Fragen zu Unfallschäden richtig und vollständig zu beantworten; auch ordnungsgemäß instandgesetzte Vorschäden sind anzugeben, wenn danach gesondert gefragt wird.
Erklärungen einer zur Schadensabwicklung beauftragten Person sind dem Versicherungsnehmer als Wissenserklärungsvertreter zuzurechnen.
Der Versicherer ist nur zur Nachfrage verpflichtet, wenn die im Formular gemachten Angaben widersprüchlich oder unklar sind.
Nach §6 Abs.3 VVG tritt bei unrichtigen Angaben eine Verschuldensvermutung ein; der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für deren Entkräftung.
Bewusst unwahre oder unvollständige Angaben können gemäß AKB/§6 VVG den Verlust des Versicherungsschutzes rechtfertigen, wenn sie die Interessen des Versicherers ernsthaft gefährden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betra-ges abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten wegen eines Diebstahlsereignisses vom 2. Juli 2004 Ansprüche aus einer Kaskoversicherung geltend.
Der Kläger, der in X2 einen Blumengroßhandel betreibt, unterhielt für seinen Kleintransporter der Marke C, C1 mit dem amtlichen Kennzeichen N – L P bei der Beklagten eine Kaskoversicherung. Mit Schadensanzeige vom 6. Juli 2004 (Anlage B 2 zur Klageerwiderung = Bl. 35 GA) wurde der Beklagten mitgeteilt, das Fahrzeug sei am 2. Juli 2004 in Û gestohlen worden. Neben der Schadensanzeige füllte die Ehefrau des Klägers auch einen Ergänzungsfragebogen aus (Anlage B 3 zur Klageerwiderung = Bl. 36 f GA). Dieser enthält unter der laufenden Nummer 15 folgende Fragen:
Hatte das Fahrzeug in ihrem Besitz Unfallschäden ?
Wenn ja welche und wo wurden sie behoben ?
Wie hoch waren die Schäden ?
Wie hoch war ggf. die Wertminderung ggf. Gutachten beilegen?
Die erste Frage wurde verneint. Bei allen anderen Fragen wurde in das entsprechende Feld ein Querstrich gesetzt. Unmittelbar vor der Unterschriftsleiste enthält der Ergänzungsfragebogen in Fettdruck folgenden Hinweis:
Mir ist bekannt, dass bewusst unrichtige oder unvollständige Angaben den Verlust des Versicherungsschutzes auch dann nach sich ziehen können, wenn sie für den Versicherer keine nachteiligen Folgen ausgelöst haben.
Entgegen den Angaben in dem Ergänzungsfragebogen hatte das Fahrzeug am 25. April 2003 und damit ca. ein Jahr vor dem Diebstahl einen Unfall verbunden mit einen Heckschaden erlitten. Der Unfall ist von der gegnerischen Versicherung mit insgesamt 2.720,-- € reguliert worden.
Der Kläger ist der Ansicht, bezüglich des Unfalls keine unzutreffenden Angaben gemacht zu haben. Hierzu behauptet er, der Schaden sei ordnungsgemäß und fachkundig repariert worden. Der Schaden habe nicht zu einer erheblichen Wertminderung geführt. Auch sei die gesamte Angelegenheit so zügig reguliert worden, dass ihm dies nicht mehr in Erinnerung gewesen sei. Im übrigen ist er der Ansicht, er müsse sich die Angaben seiner Ehefrau in der Schadensanzeige sowie in dem Ergänzungsfragebogen nicht zurechnen lassen. Zumindest seien die Angaben in der Schadensmeldung widersprüchlich gewesen, so dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei nachzufragen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.386,90 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 21. September 2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, aufgrund der Verletzung einer Aufklärungspflicht nach § 7 I (2) AKB leistungsfrei zu sein.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
1. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte aus dem Diebstahl keine Ansprüche auf Versicherungsleistungen zu, da die Beklagte aufgrund von Falschangaben in dem Ergänzungsbogen zur Schadensanzeige wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers gemäss § 7 IV (4) AKB i.V.m. § 6 Abs.3 VVG leistungsfrei ist.
a)
Gemäss § 7 I (2) AKB i.V.m. § 34 VVG konnte die Beklagte von dem Kläger eine umfassende Auskunft verlangen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht erforderlich war. Die in diesem Zusammenhang durch besondere Formulare abgefragten Daten müssen von dem Versicherungsnehmer richtig und vollständig beantwortet werden.
b)
Gegen diese Pflicht hat der Kläger objektiv verstoßen.
aa)
Entgegen der Auffassung des Klägers war er verpflichtet, den Unfall vom 25. April 2003 auf die entsprechende Frage unter der laufenden Nummer 15 in dem Ergänzungsfragebogen anzugeben. Insbesondere spielt es aufgrund der konkreten Fragestellung auch keine Rolle, ob der Schaden ordnungsgemäß instandgesetzt worden ist oder nach der Reparatur kein merkantiler Minderwert verblieben ist. Dies ergibt sich schon aus den konkreten Fragestellung. In dem Fragebogen ist nämlich ausdrücklich differenziert worden. Der erste Frage bezieht sich auf Unfallschäden allgemein. In einer dritten Frage wird nach der Höhe des Schadens gefragt und erst in einer letzten Frage wird nach der Höhe einer etwaigen Wertminderung gefragt. Bereits aufgrund dieser Differenzierung war auch für den Kläger erkennbar, dass Vorschäden auch dann anzugeben sind, wenn diese letztlich nicht zu einer Wertminderung geführt haben. Insoweit stand dem Kläger auch kein eigener Ermessensspielraum zu, ob es sich um erhebliche Schäden gehandelt hat oder nicht. Aufgrund der konkreten Fragestellung hätte der Kläger den Unfall vom 25. April 2003, für den immerhin ein Sachverständigengutachten eingeholt worden ist und der letztlich mit insgesamt 2.720,-- € von der gegnerischen Versicherung reguliert worden ist, in dem Ergänzungsfragebogen angeben müssen.
bb)
Entgegen der Auffassung des Klägers bestand für die Beklagte auch keine Veranlassung anhand der vorgelegten Fragebögen Rückfragen zu stellen. Eine Nachfrageverpflichtung des Versicherers ist nur dann geboten, wenn sich aus dem Anzeigeformular ergibt, dass die Angaben widersprüchlich oder unklar sind (Urteil OLG Köln 27. November 2001 in NVersZ 2002, 224 f). Eine solche Unklarheit war aber vorliegend nicht gegeben, weil durch die Verneinung der Frage nach Unfallschäden und die durch das Durchstreichen der nachfolgenden Antwortfelder abgegebene Erklärung eindeutig war.
cc)
Letztlich kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Erklärungen in der Schadensanzeige bzw. dem ergänzenden Fragebogen seien ihm nicht zuzurechnen, weil er die Formulare nicht selbst sondern seine Ehefrau ausgefüllt und mit ihrem Namen unterschrieben hat.
Der Kläger muss sich nämlich das Vorgehen seiner Ehefrau in vollem Umfang zurechnen lassen. Die Ehefrau des Klägers hat als Wissenserklärungsvertreter gehandelt. Der Versicherungsnehmer haftet nämlich für die Angaben derjenigen Personen, die er mit der Erstattung von Auskünften gegenüber dem Versicherer betraut hat (vgl. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 26. Auflage , § 6 VVG Rn. 52, m.w.N.). Aus den Gesamtumständen ergibt sich, dass die Ehefrau des Klägers für diesen und mit dessen Einverständnis die Abwicklung des Schadensfalles übernommen hat. In dem Schadensformular sind nämlich Einzelheiten angegeben worden, die nur von dem Kläger an seine Ehefrau weitergeben worden sein können. Im übrigen hat der Kläger auch keine eigene Schadensmeldung abgeben. Dies wäre aber erforderlich gewesen, wenn man davon ausgehen wollte, dass die Schadensmeldung ohne Wissen des Klägers von seiner Ehefrau abgegeben worden wäre. Hat sich aber der Kläger für die Abwicklung des Schadensfalles einer dritten Person bedient, welche die entsprechenden Erklärungen für ihn abgegeben hat, so muss sich der Kläger diese Erklärungen zurechnen lassen.
Im übrigen hat sich der Kläger diese Erklärungen in der Folgezeit auch ausdrücklich zu eigenen gemacht, ist doch in dem anwaltlichem Anspruchsschreiben vom 6. September 2004 (Bl. 5 GA) auf die Schadensanzeige ausdrücklich Bezug genommen.
c)
Nach Maßgabe von § 6 Abs.3 VVG wird zulasten des Klägers das für die Leistungsbefreiung relevante Verschulden vermutet. Diese Vermutung vermochte der Kläger nicht zu entkräften. Insbesondere sieht sich die Kammer im Hinblick auf die Höhe des regulierten Schadens und dem Umstand, dass sich der Unfall lediglich ein Jahr vor dem Diebstahl ereignet hat, zu einer Überzeugungsbildung dahin außer stande, dass lediglich aus Versehen vergessen worden sein könnte, den Unfall anzugeben.
d)
Auf der letzten Seite des Ergänzungsfragebogens ist unmittelbar vor der Unterschrift mit Fettdruck besonders hervorgehoben darauf hingewiesen worden, dass bewusst unwahre oder unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können.
e)
Die mithin feststehende schuldhafte Obliegenheitsverletzung war auch relevant. Falsche Angaben zu etwaigen vorhergehenden Unfallschäden sind generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Die diesbezüglichen Angaben sind – neben anderen Informationen – bedeutsam für das Regulierungsverhalten des Versicherers, denn sie sind aussagekräftiger Teil des Bildes das sich der Versicherer von dem Wiederbeschaffungs- oder Neuwert der naturgemäß nicht mehr vorhandenen Fahrzeuges macht.
2.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.1 , 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 10.386,-- €
X Dr. X4 X3