PKH verweigert: Gebäudeversicherung haftet nicht für Einlagerungs- und Transportkosten
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller suchte Prozesskostenhilfe für eine Restitutionsklage gegen seine Gebäudeversicherung wegen Transport- und Lagerkosten. Das Landgericht verweigerte die PKH, da die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bietet. Nach den VGB 88 sind nur Bewegungs- und Schutzkosten erstattungsfähig; Lagerkosten sind nicht gedeckt. Eine zeitlich befristete Leistung der Hausratversicherung begründet keinen Anspruch gegenüber der Gebäudeversicherung.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für aussichtslose Restitutionsklage gegen Gebäudeversicherung als unzulässig/verworfen abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage nach § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Nach den Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 88) umfasst der Versicherungsschutz für Bewegungs- und Schutzkosten nur solche Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass Sachen zum Zweck der Wiederherstellung bewegt, verändert oder geschützt werden müssen; diese Aufwendungsarten sind abschließend.
Kosten des Ausräumens eines Gebäudes zu Sanierungszwecken sind als Bewegungs- bzw. Schutzkosten erstattungsfähig, während anschließend anfallende Einlagerungs- oder dauerhafte Lagerkosten nicht unter die Erstattungspflicht der VGB 88 fallen.
Die Tatsache, dass eine Hausratversicherung Transport- oder Lagerkosten nur zeitlich befristet übernimmt, begründet keinen Anspruch gegen den Gebäudeversicherer, sofern die Bedingungen der Gebäudeversicherung eine entsprechende Leistung nicht vorsehen.
Tenor
Dem Antragsteller wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert.
Rubrum
Die nachgesuchte Prozesskostenhilfe war zu verweigern, weil die beabsichtigte Restitutionsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO bietet.
Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin kein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Transport- und Lagerungskosten zu.
Gemäss der dem Versicherungsverhältnis zugrunde gelegten Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 88) sind gemäß § 2 Nr. 1 b) nur diejenigen Kosten vom Versicherungsschutz umfasst, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Sachen, die durch den vorliegenden Vertrag versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Die nach dieser Bestimmung erstattungsfähigen Bewegungs- und Schutzkosten sind abschließend. Weitergehende Kosten, die erst durch die durchgeführten Maßnahmen selbst entstehen, sind hingegen nicht erstattungsfähig (vgl. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage, § 55 Rn. 58). Dies hat aber zur Folge, dass die Kosten, die mit dem Ausräumen des Gebäudes zu Sanierungszwecken verbunden sind, erstattungsfähig sind, weil es sich um Bewegungskosten im Sinne von § 2 Nr. 1 b) VGB 88 handelt. Hingegen sind die Kosten, die mit der anschließenden Einlagerung verbunden sind, nicht erstattungsfähig, da es sich nicht um Bewegungs- und Schutzkosten handelt.
Der Antragsteller vermag sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, seine Hausratversicherung habe diese Kosten – zumindest zeitlich befristet – übernommen. Gemäß den einschlägigen Bedingungen der Hausratversicherung (VHB 2000) unterfallen einerseits gemäss § 2 b) Bewegungs- und Schutzkosten dem Versicherungsschutz. Andererseits werden gemäss § 2 d) VHB 2000 auch die Transport- und Lagerkosten für den Hausrat übernommen, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde, eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung nicht zumutbar war und daher der Hausrat nicht in der Wohnung verbleiben und ausgelagert werden musste. Aus diesem Grund war der Hausratversicherer des Antragstellers auch nicht gehalten, insoweit eine Differenzierung bezüglich der geltend gemachten Kosten zu treffen. Alleine der Umstand, dass durch den Hausratversicherer die Lagerungskosten gemäß den einschlägigen Versicherungsbedingungen nur für einen bestimmten Zeitraum erstattet worden sind, führt nicht dazu, dass diese Kosten – ohne eine entsprechende Regelung – von der Antragsgegnerin im Rahmen der Gebäudeversicherung zu tragen wären.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.